Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
August 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.47
Einspracheentscheid vom 24.
Oktober 2018
Beweiswert der Berichte
anstaltsinterner bzw. – naher Ärzte
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war für die [...] AG tätig und
in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. Oktober 2015 stürzte der Beschwerdeführer
beim Einstellen eines Betonierarbeitsgerüstes ab und zog sich hierbei verschiedene
Verletzungen zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 15. Oktober 2015, SUVA-Akte 1).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die
Folgen des Unfallereignisses und erbrachte die gesetzlichen
Versicherungsleistungen.
b) Die Beschwerdegegnerin führte Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch. Der Kreisarzt nahm am 19. Juni
2017 eine Abschlussuntersuchung (Bericht vom 20. Juni 2017, SUVA-Akte 143, sig.
Dr. D____, FMH Chirurgie) vor. Die E____klinik [...] führte gemäss
Austrittsbericht vom 28. Dezember 2017 (SUVA-Akte 186) über den Aufenthalt vom
23. November 2017 bis zum 28. Dezember 2017 die mit dem Unfallereignis
assoziierten Diagnosen auf. Sie prüfte die Auswirkung der Unfallfolgen auf die
Arbeitsfähigkeit und nahm eine Zumutbarkeitsbeurteilung bezüglich Tätigkeiten
im bisherigen Beruf sowie in anderen beruflichen Tätigkeiten vor (S. 3 f.).
c) Mit Verfügung vom 23. März 2018 (SUVA-Akte 211)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2018 eine
Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 29% sowie eine Integritätsentschädigung
beruhend auf einer Integritätseinbusse von 30% zu. Dagegen erhob der Versicherte
am 27. April 2018 Einsprache (SUVA-Akte 215, beigelegt ein Bericht des F____spitals
[...], [...], vom 31. Oktober 2017, sig. Dr. G____, Oberarzt, SUVA-Akte 216;
ergänzende Eingabe des Versicherten vom 5. Oktober 2018, SUVA-Akte 241).
Nochmals nahm die Kreisärztin am 29. Mai 2018 eine Beurteilung
der Zumutbarkeit vor (Bericht vom 30. Mai 2018, SUVA-Akte 226, sig. Dr. H____,
Fachärztin Chirurgie). Im gleichen Bericht hielt die Kreisärztin fest, es könne
an der Beurteilung des Integritätsschadens vom 19. Juni 2017 (Bericht vom 20.
Juni 2017, SUVA-Akte 142, sig. Dr. D____, FMH Chirurgie) festgehalten werden;
es sei nicht zu neuen medizinische Erkenntnissen gekommen.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 wurde die
Einsprache abgewiesen (SUVA-Akte 242).
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. November 2018 beantragt der
Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. Oktober
2018, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen
vorzunehmen und einen neuen Entscheid zu fällen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64% und eine
Integritätsentschädigung beruhend auf einem Integritätsschaden von 35%
zuzusprechen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 11. Februar 2019 und Duplik vom 12.
März 2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Anträgen fest.
III.
a) Mit Verfügung vom 18. März 2019 ordnet die Instruktionsrichterin
den Beizug der IV-Akten des Versicherten an. Diese gehen am 26. März 2019 beim
Gericht ein und werden den Parteien zur Einsicht und zur Stellungnahme
aufgelegt.
b) Die Beschwerdegegnerin äussert sich am 23. Mai 2019.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 7. August 2019 statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1), da sich der
letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt befand. Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.1.
2.1.1. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf ihre Abklärungen mit
der durch den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 (SUVA-Akte 242) bestätigten
Verfügung vom 23. Juni 2018 (SUVA-Akte 211) mit Wirkung ab 1. Juli 2018 eine Invalidenrente
entsprechend einer Erwerbseinbusse von 29% sowie eine Integritätsentschädigung
basierend auf einer Integritätsschaden von 30% zugesprochen.
2.1.2. Die Verfügung stützte sich im Wesentlichen auf Berichte
der Kreisärztin bzw. des Kreisarztes sowie der E____klinik [...]. In der im
Rahmen des Einspracheverfahrens verfassten Stellungnahme äusserte sich die
Kreisärztin nochmals zur Zumutbarkeit (Bericht vom 30. Mai 2018, SUVA-Akte 226,
sig. Dr. H____, Fachärztin Chirurgie). Auf die Frage, ob sie sich der
Zumutbarkeitsbeurteilung der E____klinik [...] auch in zeitlicher Hinsicht
anschliessen könne, hielt die Kreisärztin fest, der Versicherte sei im Rahmen
eines stationären Aufenthaltes in der E____klinik [...] zwischen dem 23.
November 2017 bis 28. Dezember 2017 bezüglich der Beschwerden und des Rehabilitationspotenzials
untersucht und beurteilt worden. Auf Grundlage der Ergebnisse sei die
Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer verneint worden. Für andere
berufliche Tätigkeiten sei eine leichte Arbeit ganztags mit Einschränkungen für
die Lendenwirbel- und Brustwirbelsäule sowie das rechte Handgelenk als zumutbar
definiert worden. Das Zumutbarkeitsprofil der E____klinik [...] stehe in
Übereinstimmung mit der kreisärztlichen Beurteilung vom 20. Juni 2017 (SUVA-Akte
143) und basiere auf einer mehrwöchigen umfangreichen Abklärung in einem stationären
Umfeld, was eine ganztägige Beobachtung und umfangreiche Beurteilung des
Versicherten ermöglicht habe. Die Kreisärztin schliesst sich in ihrem Bericht
vom 30. Mai 2018 der Zumutbarkeitsbeurteilung der E____klinik [...] an.
2.1.3. Die Kreisärztin hält im Bericht vom 30. Mai 2018 fest, zu
der Zumutbarkeitsbeurteilung der E____klinik [...] stehe eine Einschätzung
bezüglich der Arbeitsfähigkeit durch das F____spital [...], [...], gemäss
Bericht vom 31. Oktober 2017 nach der Konsultation vom 25. Oktober 2017 (Bericht
vom 31. Oktober 2017, sig. Dr. G____, SUVA-Akte 177) in Widerspruch. Aus dem
Bericht vom 31. Oktober 2017 gehe hervor, es bestehe vorübergehend eine
Arbeitsfähigkeit von 50%, bis geeignete Massnahmen zur Bewältigung der
Beschwerden durchgeführt worden seien. Die Kreisärztin verweist darauf, dass
eben diese vom F____spital angesprochenen Massnahmen in der E____klinik [...]
durchgeführt worden seien. Deshalb sei die vom F____spital attestierte - vorübergehende
- Arbeitsfähigkeit von 50% aus kreisärztlicher Sicht nicht mehr gegeben.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht u.a. mit Hinweis auf den Bericht des F____spitals
[...] vom 31. Oktober 2017 geltend (Beschwerde S. 6 Ziff. 7), auch nach dem
Aufenthalt in [...] seien mögliche medizinische Massnahmen zur Verbesserung der
Schmerzsituation noch nicht ausgeschöpft. Zudem seien Eingliederungsmassnahmen der
IV noch nicht abgeschlossen (Beschwerde S. 8 Ziff. 7). Während der behandelnde
Facharzt die Schmerzen als plausibel, d.h. als Folge des massiven Polytraumas
und der durchgemachten Frakturen erachte (Beschwerde S. 9 Ziff. 9), argumentiere
die Beschwerdegegnerin mit einer Symptomausweitung. Sie führe diese auf eine
psychische Problematik zurück. Zu Unrecht nehme die Beschwerdegegnerin an, sie
habe als Unfallversicherer mangels Adäquanz für diese psychische Problematik
nicht einzustehen (Beschwerde S. 9 Ziff. 8).
2.3.
In medizinischer Hinsicht stützt sich vorliegend die
Beschwerdegegnerin somit auf die Einschätzung anstaltsinterner bzw. -naher
Ärzte ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen
Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe
hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE
125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum
Beweiswert anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid
wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer durch den hier angefochtenen Einspracheentscheid
bestätigten Verfügung vom 23. Juni 2018 (SUVA-Akte 211) eine Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. Juli 2018 zugesprochen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 (SUVA-Akte
193) hatte sie dem Beschwerdeführer eröffnet, gemäss ärztlicher Beurteilung
vermöge eine weitere Behandlung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
nicht mehr namhaft zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin schliesse darum den „Unfall
grundsätzlich per 30.06.2018 ab“.
Der Beschwerdeführer begründet das Hauptbegehren, es sei die
Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zunächst
mit Blick auf Art. 19 UVG.
Der Anspruch auf die vorübergehenden Leistungen wie
Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und
Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch
Eingliederungsmass-nahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) laufen
(Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den
Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den
Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu
prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 201 f. E. 2.1).
3.2.
3.2.1. Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu
bejahen ist, beurteilt sich namentlich aufgrund der zu erwartenden Steigerung
oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt (BGE 134 V 109, 113 ff. E. 4). Sind dagegen nur noch
Erhaltungstherapien vorgesehen, liegt darin praxisgemäss keine ärztliche
Behandlung, von der noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2008 vom 1.
Dezember 2008, Erw. 3.2.2).
3.2.2. Der Kreisarzt hatte bereits in seinem Bericht vom 20.
Juni 2017 (SUVA-Akte 143) den medizinischen Endzustand als erreicht betrachtet.
Einer Aktennotiz vom 10. Oktober 2017 (SUVA-Akte 168) ist zu entnehmen, dass
aus Sicht des Beschwerdeführers die Schmerzsituation, auch wenn Schmerzen
subjektiv seien, zu wenig abgeklärt sei. Der Beschwerdeführer möchte diesen
Punkt „noch richtig durchleuchtet“ wissen. Der Beschwerdeführer habe daher eine
stationäre Abklärung in [...] vorgeschlagen. Diesem Vorschlag hatte die
Beschwerdegegnerin entsprochen.
Die E____klinik [...] hat in ihrem Austrittsbericht vom 28.
Dezember 2017 (SUVA-Akte 186 S. 8 „Anhang“) in der Zusammenfassung der Akten
festgehalten, der Versicherte sei am 13. Oktober 2015 bei der Arbeit aus ca. 4
Meter Höhe abgestürzt und habe dabei ein Polytrauma (Densfraktur Typ III nach
Anderson, Instabile Frakturen Th6 bis Th8 sowie Fraktur des Processus
transversus L1 links, beidseitige mehrfragmentäre distale intraarticuläre
Radiusfrakturen, Rippenfrakturen 6, 7, 8, 9 rechtsseitig, Gesichtsverletzung
mit Nasenbeinfraktur und Weichteilverletzung der Unterlippe rechts, Luxation
des proximalen Interphalangealgelenkes des 2. Fingers rechts) erlitten. Im
Anhang werden sämtliche weiteren Behandlungsstationen detailliert aufgelistet
(SUVA-Akte 186 S. 9 ff.)
Als Probleme beim Austritt aus der Klinik notiert der Bericht (SUVA-Akte
186 S. 3 f.) (1) intermittierend auftretende krampfartige, einschiessende
Schmerzen im Bereich des rechten Hemithorax, verstärkt bei dem Vornüberneigen
des Oberkörpers, (2) schmerzhafte Bewegungseinschränkung der BWS, (3) verminderte
Kraft der rumpfstabilisierenden Muskulatur, (4) minime belastungsabhängige
schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes, (5) Hypästhesie
am rechten Daumen (6) Schmerzen im medialen Plantarbereich des linken Fusses
bes. beim Abrollen sowie (7) intermittierend Nackenschmerzen und Kopfschmerzen.
Zum medizinischen Prozedere nimmt der Austrittsbericht (1) eine
Serie ambulanter, aktiver Physiotherapie sowie eine Fortsetzung des
instruierten Heimprogrammes (Ziel: weitere Verbesserung der aktiven
Wirbelsäulenmobilität und eine Kräftigung der Rumpfmuskulatur). Sodann wird (2)
eine hausärztliche Kontrolle in ca. 3 Monaten im Zusammenhang mit einem
unfallfremden Leiden (Psoriasis) erwähnt. Schliesslich hält der
Austrittsbericht (3) fest, es sei mit dem Versicherten abgemacht, dass er nach
dem Austritt auf seinen Wunsch hin einen spanisch sprechenden Psychiater/Psychotherapeuten
suche. Der Versicherte reagiere mit psychischer Unsicherheit/Instabilität auf
die aktuell schwierige psychosoziale Auswirkungssituation des Unfalls. Eine
Weiterbehandlung sei bei glaubhafter Compliance des Patienten sinnvoll. Mit
Blick auf Art. 19 Abs. 1 UVG ist festzuhalten, dass die vorgeschlagenen Massnahmen
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 f.) -nicht als
ärztliche Behandlungen zu verstehen sind, von deren Durchführung bzw.
Weiterführung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf
eine Besserung der Arbeitsfähigkeit zu verstehen sind. Bei der Physiotherapie
handelt es sich typischerweise um eine Erhaltungstherapie im Sinne der vorgenannten
Rechtsprechung. Die für die Zukunft in Erwägung gezogene psychiatrische Behandlung
der im Austrittsbericht diagnostizierten Anpassungsstörung (längere depressive
Reaktion im Übergang zu einer leichten depressiven Episode, ICD-10: F43.21,
SUVA-Akte 186 S. 3) wiederum begründet nach Einschätzung der E____klinik [...]
„aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung“ (SUVA-Akte 186 S. 4). Von
einer psychiatrischen Behandlung wäre somit, selbst wenn ihr Erfolg beschieden
wäre, keine Steigerung bzw. Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
Dass eine solche noch aussteht, hindert somit den Fallabschluss ebenfalls
nicht.
3.2.3. All dies deckt sich mit dem bereits am 20. Juni 2017
verfassten kreisärztlichen Bericht (SUVA-Akte 143). Der Kreisarzt hatte
notiert, der Verlauf habe sich weitgehend komplikationslos und auch zeitgerecht
gestaltet. Das erreichte Heilresultat sei gemessen an der Schwere der
Verletzung als gut zu bezeichnen. Es verblieben Restfolgen im Bereich der BWS
mit einer fixierten Kyphose und einer Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion in
allen Ebenen. Ebenso verbleibe eine Einschränkung im Bereich des rechten
dominanten Handgelenkes mit Bewegungseinschränkung und Kraftverminderung.
Abschliessend hielt der Kreisarzt fest, die traumatologische Behandlung sei
abgeschlossen und die Beschwerdegegnerin könne den Fall unter Prüfung der
Restfolgen abschliessen.
Einer Aktennotiz zu einer Besprechung (Abschlussgespräch) mit
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2018 (SUVA-Akte 192)
ist zu entnehmen, seitens des Beschwerdeführers habe die Hoffnung bestanden,
dass die Beschwerdegegnerin „nochmals etwas länger mit dem Abschluss zuwarten
könnte.“ Aufgrund der „Aktenlage (medizinischer Endzustand erreicht)“ bestehe
seitens des Beschwerdeführers aber Einverständnis, dass die Beschwerdegegnerin
„unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 30.06.2018“ den Fall abschliessen
werde.
Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin somit sogar zu einem
späteren Zeitpunkt zum Fallabschluss geschritten, als dies aufgrund der
Feststellungen der E____klinik [...] bzw. des Kreisarztes möglich gewesen wäre.
Angestrebt worden war mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der „Kündigungsfrist“ per
30. Juni 2018 offensichtlich, den Rentenbeginn und den Austritt aus dem Betrieb
beim Arbeitgeber zu koordinieren. In der Aktennotiz vom 10. Oktober 2017
(SUVA-Akte 168) wird festgehalten, der Arbeitgeber werde mit einer Kündigung
noch zuwarten. Erst wenn die abschliessenden Resultate der E____klinik [...] vorlägen,
erfolge der Betriebsaustritt.
3.3.
Bezüglich Massnahmen bei der Invalidenversicherung ist der schon
erwähnten Aktennotiz zum Gespräch vom 21. Februar 2018 (SUVA-Akte 192) zu entnehmen,
der Rechtsvertreter des Versicherten werde „noch schauen, dass es evtl. doch
noch zu beruflichen Massnahmen im Rahmen einer Arbeitsvermittlung“ komme. Er
nehme in diesem Zusammenhang jedoch vom Abschnitt des Austrittsberichts der E____klinik
[...] Kenntnis (SUVA-Akte 186 S. 4; 4. Abschnitt), wonach der Beschwerdeführer
sich „nicht für berufliche Massnahmen im Stande sieht“.
Dieser Hinweis bezieht sich auf den Passus im Austrittsbericht,
wonach eine vollschichtige Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Maurer
unter Berücksichtigung der unfallbedingten Verletzungsfolgen nicht mehr möglich
sei. Nach dem schweren Unfall sowie bei bereits missglücktem Arbeitsversuch,
empfehle die E____klinik einen „etwas erleichterten Arbeitswiedereinstieg“ mit
anfänglich halbtägiger Leistung. Aktuell sehe sich der Versicherte „allerdings
schmerzbedingt zu keiner beruflichen Tätigkeit im Stande“ (SUVA-Akte 185 S.5).
Den beigezogenen IV-Akten ist zu entnehmen, dass der
Versicherte nach dem 1. Juli 2018, ab welchem Datum die Berentung durch die
Beschwerdegegnerin eingesetzt hatte, ab 23. Juni 2018 ein Belastbarkeitstraining
absolviert hatte (vgl. Protokoll Standortgespräch vom 18. September 2018,
IV-Akte 83). Dieses wurde am 25. September 2018 beendigt mit dem Ergebnis der
Nichteingliederbarkeit (Abschlussbericht IM vom 19. September 2018, IV-Akte
84). Der Versicherte sei aufgrund der Schmerzintensität über das
Belastbarkeitstraining (der nächste Schritt wäre ein Aufbautraining gewesen)
nicht hinausgekommen, wobei dieses Training im Bereich für eher leichte
Tätigkeiten stattgefunden habe.
Mit Blick auf dieses Ergebnis ist kein Grund ersichtlich, den
Fallabschluss auf ein späteres Datum als den 30. Juni 2018 zu verlegen. Denn es
fiel – retrospektiv betrachtet – keine Massnahme der IV in Betracht, die
geeignet gewesen sein könnte, den Grad der von der Beschwerdegegnerin zu
schätzenden unfallbedingten Invalidität zu beeinflussen (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2017.00294 E. 3.4).
3.4.
Es besteht zusammenfassend kein Anlass zu Zweifeln an der
Beweiskraft der Äusserungen der anstaltsinternen bzw. anstaltsnahen Ärztinnen
und Ärzte, soweit diese sich zum Erreichen des medizinischen Endzustandes
äussern.
In der Replik (S. 8 f.) wird geltend gemacht, es bestehe nach
wie vor eine Problematik am Zeigefinger. Erst mit der Aufnahme einer
versuchsweisen Arbeitstätigkeit hätten sich definitiv Schmerzen im rechten
Zeigefinger eingestellt und diese würden nun ärztlich untersucht und behandelt.
Ein erstes Röntgenbild habe bereits Anomalien ergeben und es würden weitere MRI
und CT erstellt, um dann abzuklären, ob operiert werden müsse.
Der Austrittsbericht der E____klinik [...] führt als Diagnose
A9 (SUVA-Akte 186 S. 3) eine dorsale Luxation PIP-Gelenk Finger Dig. II rechts
auf. Die Diagnose führt auch die Behandlungen an diesem Finger auf, und zwar war
am 25. Oktober 2015 die Reposition unter Lokalanästhesie sowie am 26. Oktober
2015 eine Röntgenaufnahme durchgeführt worden. Danach fand sich ein Status nach
Reposition im Bereich des proximalen Interphalangealgelenkes des Zeigefingers.
Der Finger sei in korrekter Stellung.
Dem in den beigezogenen IV-Akten enthaltenen Bericht des F____spitals
[...], [...], vom 28. Februar 2019 (IV-Akte 99) ist zu entnehmen, dass der
Versicherte sich in der Sprechstunde vorgestellt habe mit Schmerzen im Bereiche
des PIP-Gelenk des Zeigefingers rechts. In der CT- und Röntgenuntersuchung hätten
sich die vernarbte palmare Platte sowie eine Arthrose mit Geröllzysten im
PIP-Gelenk gezeigt. Diese sei vorhergehend im Jahre 2016 „nicht da“ gewesen. Es
handle sich um eine posttraumatische Arthrose nach Luxationsverletzung des
Zeigefingers. Der Untersucher habe dem Versicherten mitgeteilt, dass wenn die
Schmerzen erträglich seien, wahrscheinlich ein konservatives Vorgehen ins Auge
gefasst werden sollte. Wenn die Situation sich aber aggraviere, könne eine
Arthrodesierung des PlP-Gelenks mittels endoossärer Schraubenfixierung
durchgeführt werden. Es sei dann jedoch mit einer deutlichen
Bewegungseinschränkung im Finger zu rechnen. Behandler und Versicherter sähen
dafür „aktuell heute noch keine Indikation“.
Aus diesem Bericht ergibt sich mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 UVG
zunächst, dass eine Behandlung, von der sich der Versicherte sowie sein
behandelnder Arzt eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes Sinne einer zu
erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erwarten,
nicht ansteht.
Der Bericht zeigt zudem zwar, dass sich offenbar eine Arthrose
gebildet hat. Diese wurde allerdings rund 1/2 Jahr nach Erlass des
Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2018 diagnostiziert. Dagegen war gemäss
Angaben des F____spitals im Jahre 2016 noch kein solcher Befund erhoben werden.
Den in den beigezogenen IV-Akten enthaltenen Berichten zu den – erfolglosen –
Belastbarkeitstrainings ist (vgl. Protokoll Standortgespräch vom 18. September
2018, IV-Akte 83, Abschlussbericht IM vom 19. September 2018, IV-Akte 84) ist
bezüglich Einschränkungen zufolge Fingerbeschwerden nichts zu entnehmen. Ein
klarer Nachweis, dass diese zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 24.
Oktober 2018 bereits symptomatisch im Sinne einer Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit war, liegt nicht vor.
4.1.
Die E____klinik [...] verneint gemäss ihrem Austrittsbericht vom 28.
Dezember 2017 (SUVA-Akte 186 S. 4) die Zumutbarkeit für die bisherige
berufliche Tätigkeit als Maurer (in Kündigung). Die Anforderungen seien zu
hoch: schwere Arbeit, gebeugte Zwangshaltung, Arbeiten auf Gerüsten und
Leitern. Sie attestiert eine volle Arbeitsunfähigkeit für eine solche Tätigkeit
ab 29. Dezember 2017.
Für alternative Tätigkeit (SUVA-Akte 196 S. 5) wird folgende
Zumutbarkeit formuliert: (Mindestens) leichte Arbeit ganztags. Es bestünden
spezielle Einschränkungen im Bereich von Brust- und Lendenwirbelsäule: Zu
vermeiden seien deshalb gebeugte Zwangshaltungen. Die Tätigkeiten müssten
wechselbelastend sein, ohne Arbeiten mit vibrierenden Geräten, ohne Arbeiten
auf Leitern bzw. Gerüsten. Mit Bezug auf das Handgelenk rechts wird angeführt:
ohne häufige Wendebewegung, ohne Steigen auf Leitern/Gerüsten bei verminderter
Haltefunktion, ohne Arbeiten an vibrierenden oder schlagenden Geräten. Um einer
Schmerzkumulation vorzubeugen, sei bei konkreter beruflicher Perspektive ein
Einstieg anfänglich halbtags empfehlen mit schrittweiser Steigerung bis zum
Vollpensum in 8-10 Wochen. Die Kreisärztin schliesst sich dieser Beurteilung
gemäss ihrer Beurteilung vom 30. Mai 2018 (SUVA-Akte 226 S. 5) an. Diese
Beurteilung bestätigt die bereits durch den Bericht über die Untersuchung des
Kreisarztes vom 20. Juni 2017 vorgenommene Einschätzung (SUVA-Akte 143 S. 7).
Er kam zum Ergebnis, die angestammte Tätigkeit als Maurer sei dem Versicherten
nicht mehr zumutbar, die Belastungen seien zu hoch. Zumutbar seien dem
Versicherten körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags ohne
Tätigkeiten in längerdauernd vornüber geneigter Rumpfposition und ohne
Tätigkeiten in anderweitigen Zwangshaltungen. Auch das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten
und anderen absturzgefährdeten Positionen sei nicht mehr zumutbar wegen
eingeschränkter Haltefunktion.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Einschätzung
stünden die Äusserungen behandelnder Fachärzte entgegen. Es bestehe damit in
der Aktenlage eine Diskrepanz, welche die Beschwerdegegnerin nach Rückweisung
der Sache an sie erst noch auflösen müsse (vgl. Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 8). Den
Einschätzungen der Anstaltsärzte bzw. der E____klinik [...] setzt der
Beschwerdeführer Berichte des F____spitals [...] entgegen.
Im Bericht des F____spitals [...], [...], vom 31. Oktober 2017
(sig. Dr. G____, Oberarzt, SUVA-Akte 216), also noch vor dem Aufenthalt in der E____klinik
[...], wird notiert, der Versicherte verspüre unverändert bei Belastung
Schmerzen im Thorax rechtsseitig, da wo ein Status nach Rippenserienfraktur bestehe.
Immer wenn er sich vornüberbeuge, träten z.B. beim Schuhanziehen, krampfartige
Schmerzen auf.
In der klinischen Untersuchung zeige sich eine Druckdolenz im
Bereich des Operationsgebietes, aber auch kranial und kaudal hiervon sowie im
Bereich des rechten Hemithorax. Die Sensomotorik sei unauffällig. Am unteren
Pol zeige sich ein kleiner Porus bei ansonsten völlig reizloser Operationsnarbe.
Aktuell sei diese völlig trocken; gemäss Angabe der Lebensgefährtin entleere
sich jedoch regelmässig etwas Eiter. Das F____spital hält fest, dass
diesbezüglich ein zur Klärung durchgeführtes MRI zum Ausschluss eines
low-grade-Infektes unauffällig gewesen sei. Für eine Revision sah das F____spital
gemäss seinem Bericht keine Indikation für eine Revision.
Bereits Ende August sei auch ein CT des Thorax zur
Verlaufskontrolle der unklaren pulmonalen Rundherde erfolgt. Hierbei ist auch
der frakturierte Bereich mitabgebildet worden. Es zeige sich eine feste Fusion
sowohl der dorsalen Spondylodese als auch eine gute ossäre Heilung der etwas
ineinander verkeilten Frakturen. Die Stellung der Brustwirbelsäule sei insgesamt
harmonisch und zeige keine relevante Hyperkyphose.
4.2.2. Das F____spital erwähnt, es sei infolge bestehender
Beschwerden ein Arbeitsversuch auch in einer relativ angepassten Tätigkeit
abgebrochen worden. Das F____spital bezeichnet die Beschwerden als „glaubhaft“
und sieht in der Anamnese keine Inkonsistenzen. Es folgert, es handle sich „um
muskuläre Beschwerden“, die auch von der Narbenbildung und muskulären Insuffizienz
als Folge hiervon herrühren. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass auch das F____spital
einerseits eine erfolgreiche ossäre Heilung annimmt und andererseits die
Schmerzen seiner Ansicht muskulärer Natur sind.
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Bericht vom 31. Oktober
2017 nicht in Widerspruch zu den Äusserungen der E____klinik [...] bzw. der
Kreisärzte. Aufschlussreich sind mit Bezug auf die vom F____spital postulierte muskuläre
Ursache der Schmerzen die Ausführungen im Austrittsbericht der E____klinik [...]
zur psychosomatischen Beurteilung (SUVA-Akte 186 S. 6). Dort wird festgehalten,
dem Beschwerdeführer sei es „äusserst wichtig, die Ursache seiner Schmerzen
herauszufinden. Mit der Aussage, dass die Schmerzen vielleicht einfach
muskuläre Schmerzen seien, die dem normalen Heilungsprozess folgen würden, gab
sich der Patient nicht zufrieden. Stattdessen ging er stets von der Annahme
aus, dass er ggf. eine weitere Operation für seine Rückenschmerzen bräuchte, da
er Rückenschmerzen verspüre, die er sich nicht erklären könne“.
Aus diesem Passus geht einerseits hervor, dass die behandelnde
Stelle und die anstaltsnahen Ärzte sich bezüglich der naheliegendsten somatischen
Ursache der Schmerzempfindungen offensichtlich einig sind. Sie führen sie auf
eine muskuläre Ursache zurück, wobei der Versicherte sich mit dieser Erklärung aber
nicht zufrieden geben mag.
4.2.3. Einigkeit besteht sodann hinsichtlich
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf. Für eine angepasste Tätigkeit erachtete
das F____spital im Berichtszeitpunkt („im jetzigen Zustand“) auch in einer gut
angepassten Tätigkeit, im Gegensatz zu den anstaltsnahen Ärzten, eine
Arbeitsfähigkeit von 50% (halbe Tage) als zumutbar. Dieser Einschätzung legte
das F____spital zu Grunde, dass auch mässiggradig beanspruchende Tätigkeiten, wie
z. B. das Streichen von Wänden und das repetitive Heben auch leichterer
Gegenstände, starke Schmerzen verursachen würden.
Diese Formulierung der Zumutbarkeit begründet aber keine
Diskrepanz zwischen den Vorgaben des F____spitals und den Einschätzungen der
anstaltsnahen Ärzte. Letztere sprechen ausdrücklich von leichten
körperlichen Tätigkeiten, welche speziell den Einschränkungen im Bereich der
Brust- und Lendenwirbelsäule Rechnung tragen müssen. Das F____spital spricht dagegen
von mässiggradig beanspruchenden Tätigkeiten, für welche es eine
Einschränkung von 50% annimmt. Nimmt man das vom F____spital angeführte
Beispiel des Streichens einer Wand, dann ist klar, dass eine solche Tätigkeit mit
repetitivem Beugen des Rückens und fast immer dem Besteigen von Leitern
verbunden ist. Das sind alles Verrichtungen, welche die anstaltsnahen Ärzte für
nicht geeignet bezeichnen. Damit steht nicht in Widerspruch, dass die
anstaltsnahen Ärzte eine ganztätige Arbeit, jedoch bei leichten, ausgeprägt rückenschonenden
Tätigkeiten als zumutbar bezeichnen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass beim Beschwerdeführer rund ein
halbes Jahr nach Erlass des Einspracheentscheides eine Arthrose am rechten
Zeigefinger diagnostiziert worden ist. Der schon erwähnte Bericht des F____spitals
[...], [...], vom 28. Februar 2019 (IV-Akte 99) erhebt nun zwar eine solche Arthrose,
die jedoch im Jahre 2016 „nicht da“ gewesen sei. Ein klarer Nachweis, dass
dieser Befund zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2018
bereits symptomatisch im Sinne einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war,
liegt nicht vor. Den in den beigezogenen IV-Akten enthaltenen Berichten zu den
– erfolglosen – Belastbarkeitstrainings (vgl. Protokoll Standortgespräch vom
18. September 2018, IV-Akte 83, Abschlussbericht IM vom 19. September 2018,
IV-Akte 84) ist bezüglich Einschränkungen zufolge Fingerbeschwerden nichts zu
entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hatte somit keinen Anlass, auf die von der E____klinik
[...] bzw. durch den Kreisarzt umschriebene Restarbeitsfähigkeit ganztags für
leichte Arbeiten zurückzukommen.
4.3.
4.3.1. In der somatischen Beurteilung hält die E____klinik [...] in
ihrem Austrittsbericht vom 28. Dezember 2017 (SUVA-Akte 186 S. 6 f.) fest,
etwas mehr als zwei Jahre nach dem Polytrauma zeige sich ein insgesamt eher
zögerlicher Heilungsverlauf. Bei dem Unfall habe sich der Versicherte unter
anderem eine Densfraktur, eine Gesichtsverletzung, Rippenserienfraktur,
Radiusfrakturen beidseits sowie eine Schulterkontusion rechts zugezogen. Am
bedeutsamsten für das jetzige Leiden das Patienten seien jedoch wohl die
instabilen Frakturen von Th6 bis Th8 sowie die Fraktur des Processus transversus
L1 links. Unter der Zusammenschau der bisher angefertigten Bildgebung könne
jedoch davon ausgegangen werden, dass alle erlittenen Frakturen am Achsenskelett
weitgehend knöchern konsolidiert seien.
Im Rahmen eines multimodalen Therapieprogrammes sei es zwar
gelungen, die allgemeine Belastbarkeit sowie die Beweglichkeit der Wirbelsäule
geringfügig zu verbessern, die Schmerzsymptomatik des Patienten habe hingegen
kaum positiv beeinflusst werden können. Die E____klinik gelangt zum Schluss,
das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren
pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden
Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Der
Patient zeige ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten, es finde sich
eine mässige Symptomausweitung, welcher zumindest zu einem gewissen Anteil
eine psychische Problematik zugrunde liege.
Näher zu dieser psychischen Komponente äussert sich der
Abschnitt „Psychosomatische Beurteilung“ des Austrittsberichts (SUVA-Akte 186
S. 6). Während des Reha-Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer eine deprimiert
verstimmte, ängstliche sowie eine etwas ratlose und kraftlose Grundstimmung gezeigt.
Es lägen aber keine Hinweise auf psychotraumatologische oder vertiefte
depressive Symptome vor; Albträume, Flash-Backs, intrusive Bilder,
Schuldgefühle sowie sozialer Rückzug und ein innerer Konflikt seien nicht zu
verzeichnen gewesen. Bereits wurde der Hinweis erwähnt, der Versicherte könne
mit der Aussage, dass die Schmerzen vielleicht einfach muskuläre Schmerzen
seien, die dem normalen Heilungsprozess folgen würden, nicht zufrieden gebe.
Stattdessen sei er stets von der Annahme ausgegangen, dass eine weitere
Operation für seine Rückenschmerzen erforderlich sei, da er Rückenschmerzen
verspüre, die er sich nicht erklären könne. Der Patient zeigte eine etwas
zurückhaltende Art und Weise, am Reha-Programm teilzunehmen. Insgesamt sei eine
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Übergang zu einer
leichten depressiven Episode zu diagnostizieren.
4.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, die anstaltsnahen
Ärzte begründeten die von ihnen behauptete Symptomausweitung in keiner Weise
(Beschwerde S. 7).
Der Begriff „Symptomausweitung“ (vgl. Glossar zu Neue
Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie zur medizinischen
Begutachtung, SZS 2017 S. 113 ff, 134) ist keine Diagnose und kein nosologisches
Konstrukt. Er beschreibt nur ein Phänomen, das im Wesentlichen folgende Beobachtungen
umfasst: Der Patient beklagt übermässig starke und allenfalls auch topografisch
ausgeweitete Symptome (im Widerspruch zur klinischen Erfahrung bei der
gegebenen medizinischen Problematik), er zeigt eine ausgeweitete
Funktionseinschränkung und Einschränkung von Aktivitäten und eine mangelnde
Leistungsbereitschaft bei der Belastungserprobung. Bei der Untersuchung finden
sich deutliche Inkonsistenzen.
Im Abschnitt „psychosomatische Beurteilung“ (SUVA-Akte 186 S.
6) wird ausgeführt, der Versicherte habe eine „etwas zurückhaltende Art und
Weise, am Reha-Programm teilzunehmen“ gezeigt. An anderer Stelle wird
ausgeführt (SUVA-Akte 186 S. 8): „Die Beschreibung der Schmerzen war wenig
differenziert, das Schmerzverhalten nicht ganz adäquat. Das Leistungsverhalten
war beeinträchtigt. Die Konsistenz war mässig. Das Verhalten bezüglich
Rehabilitation werten wir aus folgenden Gründen als negativ: In den Gesprächen
starke Fokussierung auf den Schmerz mit fehlender Ablenkbarkeit, nur ungenügende
Umsetzung vermittelter Strategien für einen besseren Umgang mit dem Schmerz,
keine realistischen aktivitätsbezogenen Ziele verhandelbar sowie mangelnde
Bereitschaft, problembezogen an den funktionellen Limiten zu arbeiten und ein
unvermeidbares Mindestmass an vermehrten Schmerzen in Kauf zu nehmen“. Der
Versicherte habe sich aufgrund Rückenschmerzen zu vielen Übungen nicht in der
Lage gesehen und habe sie nur in sehr niedrigen Intensitäten toleriert. Es ist
daran zu erinnern, dass die Unfallverletzungen generell und insbesondere im
Bereich des Achsenskeletts konsolidiert sind und die involvierten Ärzte einschliesslich
der behandelnden Stelle noch bestehende Schmerzempfindungen als muskulärer Natur
erachten. Wenn die anstaltsnahen Ärzte aufgrund ihrer klinischen Erfahrung zum
Schluss kommen, es bestehe in somatischer Hinsicht eine Diskrepanz zwischen dem
Ausmass der physischen Einschränkungen und den objektivierbaren pathologischen
Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den
Diagnosen, so ist dies entgegen der Annahme des Beschwerdeführers anhand der
Feststellungen im Austrittsbericht der E____klinik [...] sehr wohl begründet.
Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Feststellungen der E____klinik
zur Intensität der Teilnahme an den Rehabilitationsmassnahmen bzw. den
Leistungstests, entsprächen nicht dem, was im Rahmen des Aufenthaltes des Versicherten
in der E____klinik tatsächlich beobachtbar und feststellbar war.
Mit Blick auf die vorstehende Begriffsumschreibung ist der
Vorwurf, die E____klinik [...] lasse es an einer Begründung für die von ihr
postulierte Symptomausweitung fehlen, nicht berechtigt.
4.4.
Die Ärzte der E____klinik [...] diskutieren einen Zusammenhang der
Symptomausweitung mit einer psychischen Problematik. Dieser selbst schreiben
sie keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Auswirkung zu (SUVA-Akte 186 S.
4). Vor diesem Hintergrund würde sich letztlich die Prüfung, ob solche
psychischen Befunde in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis
vom 13. Oktober 2015 stehen, erübrigen.
4.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat schon im Einspracheentscheid
(IV-Akte 242 S. 13 f. Ziff. 3.4.5. f.) und nochmals in der Beschwerdeantwort
(S. 9 ff., Ziff. 30 ff.) die Kriterien zur Adäquanzprüfung abgehandelt. Die in
Einspracheentscheid und Beschwerdeantwort zitierte bundesgerichtliche Praxis
ist korrekt wiedergegeben. Bezüglich der Zusatzkriterien ist jedoch noch zu
bemerken, dass zunächst stets abzuklären ist, ob die versicherten Person beim
Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma
äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Nur wenn die
versicherte Person beim Unfall Verletzungen erlitten hat, welche die Anwendung
der sogenannten Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erfolgt die Beurteilung
der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten Kriterien (BGE 134 V
109). Vorliegend lag zwar ein Polytrauma unter Beteiligung u.a. verschiedener
Segmente des Achsenorgans vor, nicht jedoch ein Beschwerdebild, welches mit
einem Schleudertrauma äquivalent war.
Es gelangt somit die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133
(sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Die Zusatzkriterien, anhand deren bei
mitteschweren Unfallfolgen die Adäquanz abzuklären ist, lauten folglich:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls;
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
körperliche Dauerschmerzen;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
4.4.2. Die Beschwerdegegnerin stuft das Unfallereignis vom 13.
Oktober 2015 als mittelschwer im Sinne der einschlägigen Praxis ein. Der
Beschwerdeführer argumentiert demgegenüber (vgl. Replik S. 7), entscheidend sei
nicht die Anzahl Meter der Sturzhöhe, sondern es komme auf die Gedanken an, die
in Sekundenbruchteilen während des Sturzes durch den Kopf des Opfers gingen.
Diese seien im vorliegenden Fall desaströs gewesen, weil der Beschwerdeführer
während des Sturzes genau gewusst habe, dass er nicht nur auf eine ebene
Fläche, sondern in einen Graben, in welchem Rohre, Werkzeuge und andere Dinge
herumliegen, stürzen würde. Er sei sich deshalb sehr bewusst gewesen, wenn auch
nur während Sekundenbruchteilen, dass er sehr unglücklich aufprallen und sich
schwerste Verletzungen zuziehen würde, wenn er überhaupt überleben würde.
Zutreffend setzt dem die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort
S. 9 Ziff. 30) entgegen, es sei im Rahmen einer objektivierten
Betrachtungsweise zu prüfen, ob der Unfall eher als leicht, mittelschwer oder
schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere
Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.
Einzig massgebend sei der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei
entwickelten Kräften, nicht jedoch die Folgen des Unfalls oder die
Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können
(Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15. September 2009). Die Gedanken,
die sich der Versicherte im Fallen womöglich gemacht hat, tragen zur Qualifizierung
der Schwere folglich nicht bei.
4.4.3. Die Beschwerdegegnerin hat nach Prüfung der
Zusatzkriterien die Adäquanz verneint.
Der Beschwerdeführer legt dar, dass er auch heute immer noch
unter erheblichen Beschwerden leide. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend
ausführt (Beschwerdeantwort S. 10 Ziff. 35) spricht der Versicherte damit
sinngemäss das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen an. Die
Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass dieses Kriterium vorliegend
nicht erfüllt sei. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Beschwerdeführer
empfindet zwar intermittierend (vgl. Austrittsbericht der E____klinik [...], SUVA-Akte
186 S. 3 f.) oder bei Belastungen u.a. des Rückens Schmerzen. Damit ist aber
das Kriterium der Dauerschmerzen nicht erfüllt.
Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls lagen nicht vor. Auch einem Ereignis wie jenes vom
13. Oktober 2015 kommt zwar zweifellos eine Eindrücklichkeit zu. Es war jedoch
nicht von einer Qualität, welche dieses Kriterium zu erfüllten vermöchte.
Die Verletzungen, die der Versicherte erlitt, waren schwer.
Ihnen kam aber nicht die Eigenschaft zu, typischerweise psychische Beschwerden
auszulösen.
Die Behandlung des Polytraumas war umfassend und die E____klinik
[...] spricht im Austrittsbericht (SUVA-Akte 186 S. 6) von einem „eher
zögerlichen“ Heilungsverlauf. Jedoch reicht dies nicht, um das Kriterium des schwierigen
Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen zu erfüllen. Hinweise für eine
ärztliche Behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, bestehen
nicht.
Schliesslich ist auch das Kriterium des Grades und der Dauer
der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Der Unfall ereignete sich
am 13. Oktober 2015. Spätestens mit Austrittsbericht vom 28. Dezember 2017
(SUVA-Akte 186) war die Restarbeitsfähigkeit ganztags in Verweisungstätigkeiten
jedoch gegeben. Das Kriterium ist damit zwar erfüllt, jedoch nicht in einem
Ausmass, das allein zur Bejahung der Adäquanz führen könnte.
4.4.4. Zusammenfassend ist die Adäquanz psychischer
Unfallfolgen zu verneinen. Soweit die Symptomausweitung gemäss den Äusserungen
der E____klinik [...] zum Teil auch durch die psychische Befindlichkeit
mitverursacht ist, begründet sie keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 23. März 2018 (SUVA-Akte 211) hat die
Beschwerdegegnerin festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall bei
seinem ehemaligen Arbeitgeber als Maurer in einem Vollpensum CHF 80‘730.-- (13
x CHF 6‘210.--) verdienen könnte. Diese Zahl ist nicht strittig.
Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin abgestützt
auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Gemäss
Tabelle TA1 der LSE 2014 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1)
beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 2014 bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden auf CHF 5'312.-- (einschliesslich 13.
Monatslohn). Hochgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche
Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung
bis 2018 ermittele die Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen von CHF
67'860.--. Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen nahm sie einen Leidensabzug
von 15% vor, woraus ein Invalideneinkommen von CHF 57'681.-- resultiert. Die
Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von 29%.
Die Zahlen sind, ausgehend von der Zumutbarkeitsschätzung der
anstaltsinternen Ärzte, seitens des Beschwerdeführers in arithmetischer
Hinsicht nicht beanstandet worden. Gründe, von der Invaliditätsschätzung
abzuweichen, sind keine ersichtlich. Zusammenfassend ist darum die Beschwerde
im Rentenpunkt abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Versicherten beruhend auf einer
Integritätseinbusse von 30% eine Integritätsentschädigung zugesprochen.
Für die rechtlichen Grundlagen und die dazu ergangene
höchstrichterliche Praxis kann auf die korrekten Ausführungen im
Einspracheentscheid verwiesen werden (SUVA-Akte 242 S. 16 ff. E. 5. ff.).
Die Schätzung des Integritätsschadens wird in der medizinischen
Beurteilung des Kreisarztes vom 19. Juni 2017 (SUVA-Akte 142) begründet.
Der Kreisarzt erhob einen Status nach Polytrauma mit instabilen
Frakturen Th6 bis Th8 und beidseitigen mehrfragmentären distalen
intraarticulären Radiusfrakturen sowie einen Status nach Frakturstabilisierung
Th4 bis Th10 und einen Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese
der distalen Radiusfrakturen beidseits. Das Metall sei in der Zwischenzeit
sowohl an den Handgelenken wie an der Wirbelsäule entfernt worden. Es verbleibe
an der Wirbelsäule eine fixierte Kyphose der BWS, der Kyphosewinkel zwischen
Th6 und Th8 betrage 23°. Am rechten Handgelenk verbleibe eine erhebliche
Funktionseinschränkung und eine Einschränkung der Belastbarkeit sowie der rohen
Kraft. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich.
Als Schätzungsgrundlage zog der Kreisarzt bezüglich der
Wirbelsäule Tabelle 7.2, Absatz 1 heran. Es könne bei einem Gesamtkyphosewinkel
zwischen Th6 und Th8 von 23° der obere Wert der Schmerzfunktionsskala 2+
eingesetzt werden, dies ergebe 20%. Für die Einschränkungen im rechten dominanten
Handgelenk könne ein Fünftel des Wertes für eine völlige Gebrauchsunfähigkeit
einer oberen Extremität analog Tabelle 1.2 eingesetzt werden, dies ergebe 10%.
Dieser Wert decke sich auch mit einer mässigen bis schweren Handgelenksarthrose
analog Tabelle 5.2.
Die beiden Positionen dürften addiert werden, woraus ein Gesamtintegritätsschaden
von 30% resultiert.
In der Beschwerde (S. 11 Ziff. 10) wird dazu ausgeführt, der
Versicherte schliesse sich bei der Beurteilung des Integritätsschadens
„weitgehend der Beurteilung des Kreisarztes an“. Er halte jedoch dafür, dass
bei einer Kyphose der BWS 6-8 angesichts der Schmerzsituation von der
Schmerzfunktionsskala 2++ ausgegangen werden müsse, was dann einen
Integritätsschaden von 25% ergebe, womit unter zusätzlicher Berücksichtigung
des Schadens an der rechten dominanten Hand von 10% sich ein Gesamtintegritätsschaden
von 35% resultiere.
Zu erinnern ist jedoch daran, dass die Schmerzsituation sich
infolge einer mässigen Symptomausweitung, die wiederum teilweise mit einer
psychischen Einschränkung einhergeht, akzentuiert, für die die
Beschwerdegegnerin nicht aufzukommen hat. Anstaltsnahe sowie behandelnde Ärzte
führen überdies die Schmerzsituation auf eine muskuläre Basis zurück, die als
solche nicht die Dauerhaftigkeit beinhaltet, welche die Zusprache einer
erhöhten Integritätsentschädigung zu rechtfertigen vermöchte.
Folglich ist die Beschwerde auch im Punkt
Integritätsentschädigung abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die
ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: