Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.97
URTEIL
vom 25.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr.
Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, Berufungsbeklagter
geb. [...] Beschuldigter
c/o Gefängnis Bässlergut, Anschlussberufungskläger
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 21. Juni 2018
betreffend Raub
(Nötigungshandlung), versuchten Raub (Nötigungshandlung), mehrfachen Diebstahl,
Sachbeschädigung sowie mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 21. Juni 2019 (recte: 2018) wurde A____ des
Raubs (Nötigungshandlung), des versuchten Raubs (Nötigungshandlung), des
mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen geringfügigen
Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten
mit einer Probezeit von zwei Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs-
und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (eventuell 6 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklageschrift Ziff. 1 und 4, des Diebstahls
gemäss Ziff. 2 und des versuchten Raubs gemäss Ziff. 6 wurde er freigesprochen.
A____ wurde bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung von B____
als Privatklägerin im Betrag von CHF 70.– behaftet und zur Zahlung von CHF
565.– an die Privatklägerin verurteilt; die Mehrforderung im Betrag von CHF
60.– wurde abgewiesen. Es wurde die Rückgabe des sichergestellten Mobiltelefons
und der Bomberjacke an A____ verfügt. Das beschlagnahmte Minigrip mit weissem
Pulver wurde zur Vernichtung eingezogen. Zudem wurden A____ die Verfahrenskosten
von CHF 15‘164.20 und eine Urteilsgebühr auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger
wurden aus der Strafgerichtskasse ein gekürztes Honorar von CHF 8‘817.75, eine
gekürzte Spesenvergütung von CHF 156.65 (beides inkl. MWST) sowie Dolmetscherkosten
von CHF 202.– ausgerichtet.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2018 Berufung angemeldet. Mit
Berufungserklärung vom 30. August 2018 wird beantragt, A____ (nachfolgend: der
Berufungsbeklagte) sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer
Busse von CHF 600.– zu bestrafen; zudem sei er für zehn Jahre des Landes zu
verweisen. Die am 28. September 2018 erklärte Anschlussberufung des Berufungsbeklagten
richtet sich gegen die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten und die Kürzung
des Verteidigerhonorars. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug
einer detaillierten Abrechnung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Privatklägerin
hat innert Frist keine Anschlussberufung erklärt; zudem wurde von keiner Seite
beantragt, auf die Berufung und die Anschlussberufung sei nicht einzutreten. Die
Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 29. Oktober 2018.
Mit Eingabe vom 27. November 2018 beantragte der Berufungsbeklagte die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das zweitinstanzliche
Verfahren. Diese wurde ihm mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 29. November
2018 erteilt. Am 5. März 2019 reichte der Berufungsbeklagte seine
Berufungsantwort und die Begründung der Anschlussberufung ein und beantragte,
die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen; zudem seien die
Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren. Dem Verteidiger sei in Abänderung
des angefochtenen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren ein zusätzliches
Honorar von CHF 1‘200.– zuzüglich MWST sowie für die Kopiaturkosten zusätzlich
CHF 103.– zuzüglich MWST aus der Strafgerichtskasse zuzusprechen.
Am 11. Oktober
2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Sicherheitshaft über
den Berufungsbeklagten. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2018 ordnete das
Einzelgericht des Appellationsgerichts bis zur Feststellung der Rechtskraft des
Urteils Sicherheitshaft über den Berufungsbeklagten an. Mit begründeter
Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 3. Mai 2019 wurde dem Berufungsbeklagten
der am 24. April 2019 beantragte vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Der
Berufungsbeklagte befindet sich seither im vorzeitigen Strafvollzug, zunächst
im Untersuchungsgefängnis Waaghof, seit dem 13. Mai 2019 im Gefängnis
Bässlergut.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2019 wurde zunächst der Berufungsbeklagte befragt,
anschliessend gelangten der Staatsanwalt und der Verteidiger zum Vortrag. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der
Fall. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung stützt
sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Der Berufungsbeklagte ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er zur Erhebung der Anschlussberufung legitimiert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die
Anschlussberufung des Berufungsbeklagten sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO
hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Es gilt insoweit im Rechtsmittelverfahren
die Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in
der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich
die Berufung auf den Schuldspruch, gegebenenfalls nur betreffend einzelner
Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung
von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit.
d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und
Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand
der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der
Rechtsmittelfirst der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber
ausgedehnt werden kann (Eugster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Gemäss der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beschränkung der Berufung
nach Art. 399 Abs. 4 StPO für das Berufungsgericht verbindlich; in Anwendung
von Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten
Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder
unbillige Entscheidungen zu verhindern. Allerdings ist gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Möglichkeit eines solchen Eingriffs
in die Dispositionsmaxime zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGer 6B_492/2018
vom 13. November 2018, E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht
führt weiter aus, wenn das Berufungsgericht Art. 404 Abs. 2 StPO anwende, habe
es die Verfahrensbeteiligten vorher zu informieren und ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3
mit Verweis auf BGer 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; vgl.
auch 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3 und 6B_634/2012 vom
11. April 2013 E. 2.3.1). Soweit die Einschränkung der Berufung auf
einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren
Einheit nicht verletzt sei, müsse die Einschränkung durch das Berufungsgericht
respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilpunkte würden – unter dem
Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018
vom 13. November 2018 E. 2.3).
1.2.2 Die
Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf das Strafmass sowie die Anordnung
einer Landesverweisung. Der Berufungsbeklagte beantragt neben der Abweisung der
Berufung der Staatsanwaltschaft eine angemessene Reduktion der Verfahrenskosten
sowie eine zusätzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Diese von den
Parteien gemachten Einschränkungen der Berufung bzw. der Anschlussberufung sind
eindeutig und im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO ohne weiteres zulässig. Demnach
hat sich die Überprüfung des Berufungsgerichts auf die Frage der Strafzumessung
– einschliesslich der Sanktion einer Landesverweisung – sowie auf die
Kostenverteilung und die Entschädigung des Verteidigers zu beschränken. Hinsichtlich
der Schuld- und Freisprüche sowie der Nebenpunkte ist das vorinstanzliche
Urteil in Rechtskraft erwachsen ist und bildet damit nicht mehr Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Allerdings ist zu beachten, dass der Berufungsbeklagte
in seiner Stellungnahme zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend
die Strafzumessung die von der Vorinstanz zugrunde gelegten Aussagen der beiden
Geschädigten C____ und D____ als unzutreffend bezeichnet, so dass allenfalls
der diesbezüglich massgebliche Sachverhalt zu erstellen sein wird, ohne dass
damit aber die (nicht in Frage gestellte) rechtliche Qualifikation der beiden
Delikte als Raub bzw. versuchter Raub zur Disposition stehen würde (vgl. dazu
unten E. 2.4.3).
2.1 Die
Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungsbeklagte in der
Zeit vom 25. November 2017 bis zu seiner Festnahme am 11. Dezember 2017 in
insgesamt fünf Fällen unterschiedlich schwerwiegende Vermögensdelikte begangen
habe. Dabei sei er stets ähnlich vorgegangen, indem er mit seinem Fahrrad jeweils
einer Fahrradfahrerin gefolgt und aus deren auf dem Gepäckträger installierten
Korb die Tasche oder den Rucksack entwendet habe. Anschliessend habe er das
darin enthaltene Bargeld an sich genommen und die erbeuteten PostFinance-Karten
zum kontaktlosen Erwerb von Zigaretten und andere Waren benutzt. In drei Fällen,
in denen es dem Berufungsbeklagten gelungen sei, die Taschen unbemerkt zu
entwenden, hat die Vorinstanz seine Taten rechtlich als Diebstahl qualifiziert.
Beim Delikt zum Nachteil von D____ sei der Berufungsbeklagte von der Frau bei
seinem Diebesgriff ertappt und anschliessend verfolgt worden, worauf er sie mit
ihrem Fahrrad zu Boden gestossen habe und mit der Beute entkommen sei. Dieses Tatvorgehen
hat das Strafgericht rechtlich unter die Tatbestände des Raubs (räuberischen
Diebstahls) und der Sachbeschädigung subsumiert. Bei einem weiteren Delikt zum
Nachteil von C____ schliesslich habe diese ihre Tasche ergriffen, welche der
Berufungsbeklagte gerade behändigt habe, worauf er die Frau mit der Faust ins
Gesicht und auf den Hinterkopf geschlagen habe; er sei schliesslich ohne Beute
geflüchtet, weshalb die Vorinstanz diese Tat als versuchten Raub (räuberischen
Diebstahl) qualifiziert hat (Urteil E. II.). Das Strafgericht hat das Verwenden
der erbeuteten PostFinance-Karten in seinem Urteilsdispositiv als mehrfache
geringfügige Vermögensdelikte (betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage) gewertet; hingegen hat es im Anklagepunkt AS Ziff. 5
im Zusammenhang mit den Delikten zum Nachteil von D____ den Berufungsbeklagten
des (gemäss Anklage nicht geringfügigen) betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen (Urteil E. II. Ziff. 6 a) p. 15).
Es ist davon auszugehen, dass es sich hier um ein Versehen bei der
Urteilsredaktion handelt und sämtliche (erfolgreiche) Einsätze von PostFinance-Karten
von der Vorinstanz als geringfügige Vermögensdelikte qualifiziert worden sind
(vgl. Dispo Urteil des Strafgerichts).
2.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden der Täterschaft zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10). Das
Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche
verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt
werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten
und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien
eingehen. In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht
besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu
ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt
aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt festlegt. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der
Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt
anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe
gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen
oder zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f.; AGE SB.2017.124 vom 2.
Juli 2018 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die
Vorinstanz hat für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – eine
Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe ausgefällt. Gemäss dem bis zum 1.
Januar 2018 – und damit zur Tatzeit – geltenden aArt. 140 Ziff. 1 StGB reichte
der Strafrahmen für Raub von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe und ist damit lex mitior im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB (vgl.
unten E. 2.3.1). Daraus folgt, dass für sämtliche zur Beurteilung stehende
Delikte neben der Freiheitsstrafe grundsätzlich auch eine Geldstrafe möglich
ist. Denkbar wäre insbesondere, einen Teil der Delikte mit Freiheits- und einen
anderen Teil mit Geldstrafe zu ahnden.
2.3.2 Die
Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei
gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu
verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
vorsehen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je
mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E.
4.3.1; zum Ganzen: BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Grundsätzlich
kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede
Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E.
5.2 mit Hinweis; ausführlich zum Ganzen BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.
1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.S. 100); als entscheiderhebliches
Kriterium wird sodann unter anderem auch der Stellenwert des betroffenen
Rechtsguts genannt (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Zu beachten ist
aber, dass das Bundesgericht die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten
Methode im Einzelfall wiederholt bestätigt hat, so wenn – unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung
einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine
Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen
erhöht wird (BGer 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und
sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen
und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August
2018 E. 1.2.2, vgl. auch 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 2.6;
6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2, 6B_652/2016 vom
28. März 2017 E. 2.6; 6B_228/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2
und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). In einem der jüngsten
Entscheide hält das Bundesgericht sodann fest, es liege in manchen Fällen auf
der Hand, dass sich nicht eine schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB bestimmen lasse – so beispielsweise wenn eine einzige Tathandlung auf
mehrere Verletzte abziele. Hier lasse sich dann auch keine Einsatzstrafe
festsetzen, so dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten
anzugeben, in welchem Umfang es dem Asperationsprinzip Rechnung trage (BGer
6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1.3.4).
2.3.3 Die
Vorinstanz hat die zeitliche und sachliche Verknüpfung der einzelnen Delikte
bereits unter dem Aspekt der (angeklagten) Gewerbsmässigkeit geprüft und
bejaht. Zusammenfassend hat sie erwogen, Gewerbsmässigkeit liege nicht vor, mangle
es doch an der manifestierten Bereitschaft, eine Vielzahl von Delikten zu
begehen, da der Berufungsbeklagte die Delikte nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle
und somit zumindest auch aus finanzieller Not begangen habe. Zudem habe er nach
Auszahlung seines letzten Lohnes am 5. Dezember 2017 bis zu seiner Festnahme am
11. Dezember 2017 nicht mehr delinquiert und sich von der Gegenwehr einer
der Geschädigter dazu bringen lassen, ohne Beute die Flucht zu ergreifen
(Urteil E. II.9). Ob die Vorinstanz die Gewerbsmässigkeit aus den genannten
Überlegungen zu Recht verneint hat, kann hier offen gelassen werden, da die
Staatsanwaltschaft das Urteil in diesem Punkt nicht angefochten hat. Immerhin
ist darauf hinzuweisen, dass der von der Vorinstanz bei der Prüfung der
Gewerbsmässigkeit festgestellte Zusammenhang der Delikte eine Behandlung als
Einheit rechtfertigen würde; so wäre bei gewerbsmässiger Begehung zum
Vornherein eine einheitliche Behandlung der Delikte und somit eine einheitliche
Sanktionierung erfolgt. Zu Recht hat die Vorinstanz den festgestellten
Zusammenhang der begangenen Delikte bei der Wahl der Strafart bzw. der
Ausfällung einer Gesamtstrafe hervorgehoben (Urteil Ziff. III.1). Der
Berufungsbeklagte beging in der kurzen Zeitspanne vom 25. November bis
2. Dezember 2017 insgesamt fünf Delikte mit der gleichen Methode. Die
einzelnen Taten waren stets vom selben Motiv getragen und auch sein Vorgehen,
wenn er jeweils eine Tasche – samt Bankkarten – erbeutet hatte, war immer
gleich. Der Berufungsbeklagte beging die Delikte jeweils im Abstand von einem
bis drei Tagen, wobei die Straftaten immer schwerer wurden (vgl. dazu unten E.
3.3.2) und sich die Abstände zwischen den einzelnen Taten verkürzten: Hatte er
zu Beginn lediglich unbemerkt Taschen aus Fahrradkörben behändigt, verteidigte
er am 1. Dezember 2017 erstmals aggressiv seine Beute, was die Vorinstanz
zutreffend als räuberischen Diebstahl qualifizierte; einen zweiten räuberischen
Diebstahl, der allerdings aufgrund der Gegenwehr der Geschädigten im
Versuchsstadium stecken blieb, beging er bereits am Folgetag, dem 2. Dezember
2017. Seine Taten stellen sich somit als eigentliche Serie von Delikten dar,
die allesamt von demselben Motiv getragen waren und letztlich auf denselben
Entschluss zurückgingen, sich mittels dieser neu ausfindig gemachten Methode vermeintlich
risikoarm zulasten körperlich unterlegener (weiblicher) Opfer Bargeld und soweit
möglich den Zugriff zu den jeweiligen Konten zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund
ist es zweckmässig und angemessen, die Delikte als Gesamtheit mit einer
einheitlichen Sanktion zu ahnden. Damit rechtfertigt sich mit Blick auf den
engen sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhang der zu beurteilenden Delikte
sowie aus Gründen der Spezialprävention – mit Ausnahme des mehrfachen
geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, welcher mit einer
Busse zu ahnden ist – die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf die Schuldsprüche
wegen Raubs, versuchten Raubs, mehrfachen Diebstahls und Sachbeschädigung,
zumal der Berufungsbeklagte in diesem Fall vom Asperationsprinzip profitiert
(vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. Augst 2015 E. 2.2; vgl. auch BGer
6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.3.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne
Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und
zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf
Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die
daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweisen; AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E.
6.2).
2.4
2.4.1 Die
Vorinstanz hat – neben der Busse für die Übertretungen – eine bedingt
vollziehbare Freiheitsstrafe von 22 Monaten ausgesprochen. Die
Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Berufung gegen diese Strafzumessung
und beantragt, der Berufungsbeklagte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 30 Monaten zu verurteilen. Dazu führt sie aus, für den versuchten Raub zum
Nachteil von C____ als schwerstes Delikt sei eine Einsatzstrafe von 12 Monaten
angemessen. Zwar sei die Beraubte nicht gravierend verletzt worden, jedoch habe
der Berufungsbeklagte ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht und auf den
Hinterkopf versetzt, was die von der Vorinstanz gewählte Einsatzstrafe von acht
Monaten, welche nahe am untersten Rand des Strafrahmens liege, als unvertretbar
tief erscheinen lasse. Auch für den Raub zum Nachteil von D____ habe die
Vorinstanz zu Unrecht die absolute Minimalstrafe von sechs Monaten eingesetzt.
Der Berufungsbeklagte habe die Frau zur Sicherung seiner Beute heftig vom
Fahrrad gestossen, wodurch diese sich Schürfungen, Prellungen und Zerrungen
zugezogen habe. Hier wäre gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft eine
Freiheitsstrafe von zehn Monaten angemessen. Die übrige Strafzumessung wurde
von der Staatsanwaltschaft nicht kritisiert. Sie führte aus, aus den von ihr
angeregten Korrekturen ergebe sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 35 Monaten,
welche in Anwendung des Asperationsprinzips um fünf Monate auf 30 Monate zu
reduzieren sei (Berufungsbegründung StA Akten S. 1294 f.).
2.4.2 Dagegen
wendet der Berufungsbeklagte ein, die von der Vorinstanz bestimmte
Einsatzfreiheitsstrafe von acht Monaten für das Delikt zum Nachteil von C____ liege
keineswegs am untersten Rand des Strafrahmens; dieser sehe gemäss des hier
anwendbaren aArt. 140 Ziff. 1 StGB nämlich durchaus auch Geldstrafe vor, welche
grundsätzlich als milder zu qualifizieren sei. Da der Berufungsbeklagte weder
eine Waffe mit sich geführt, noch der Geschädigten Verletzungen zugefügt habe,
sei von keiner besonders gewaltsamen Nötigungshandlung auszugehen. Der
Verteidiger zieht die Aussagen der Geschädigten in Zweifel. In seinem Plädoyer
führt er aus, die Schläge zum Nachteil von C____ seien mangels Verletzungen
nicht erwiesen. Es sei daher im Zweifel zugunsten des Berufungsbeklagten davon
auszugehen, dass er keine Gewalt angewendet habe, womit es sich um einen
leichten Fall handle und eine Einsatzfreiheitsstrafe von acht Monaten
verschuldensadäquat sei (Plädoyer Ziff. I.a; vgl. Berufungsantwort p. 2
f.). Beim Delikt zum Nachteil von D____ sei weder nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte
ihr überhaupt einen Stoss versetzt habe, noch dass der angebliche Stoss kausal
für den ihren Sturz vom Fahrrad gewesen sei; dies werde lediglich durch die
nicht sehr glaubwürdige Geschädigte behauptet. Es sei entgegen der Aussagen von
D____ durchaus denkbar, dass sie ohne Einwirkung des Berufungsbeklagten vom
Velo gestürzt sei. Demnach sei auch in diesem Fall überhaupt keine Gewaltanwendung
nachgewiesen und damit eine Freiheitsstrafe am untersten Rand des vorgesehenen
Strafrahmens angemessen (Plädoyer Ziff. I. b).
2.4.3 Soweit
der Berufungsbeklagte geltend macht, er habe gegen C____ und D____ überhaupt
keine Gewalt angewendet, stellt er den – rechtskräftigen (vgl. oben E. 1.2) –
Schuldspruch in Frage, bildet doch die Nötigungshandlung ein objektives Merkmal
des Raubtatbestandes gemäss Art. 140 StGB und ist damit tatbestandsbegründend.
Da die diesbezüglichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind, kann auf
die rechtliche Würdigung des von der Vorinstanz als nachgewiesen erachteten Sachverhalts
im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Soweit die Einwände des
Verteidigers gegen die Aussagen der beiden beraubten Frauen allerdings für die
Strafzumessung wesentliche Sachverhaltselemente (wie etwa die Heftigkeit des
Stosses oder der Schläge) betreffen, hätte zwecks korrekter Vornahme der
Strafbemessung grundsätzlich eine neue Beurteilung durch das Berufungsgericht
zu erfolgen, welche sich auch auf den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt erstrecken würde. Solche Elemente sind indessen vorliegend nicht
Prozessthema. So wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung und ihrem
Antrag auf eine deutlich höhere Strafe nicht etwa gegen die durch die
Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der einzelnen Sachverhaltselemente, sondern
macht lediglich geltend, diese hätten im Verhältnis zum Strafrahmen zu wenig zu
Buche geschlagen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 2.5.1 und 2.5.3).
2.5
2.5.1 Ausgangslage
der Strafzumessung bildet als schwerstes Delikt der Schuldspruch wegen versuchten
Raubs zum Nachteil von C____. Der Strafrahmen umfasst gemäss Art. 140 Ziff. 1
StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Unter der Geltung
des im Tatzeitpunkt vor dem 1. Januar 2018 anwendbaren Rechts lautete die
Strafbestimmung auf Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis maximal zehn Jahre
Freiheitsstrafe. Gestützt auf die Art. 2 Abs. 2 StGB ist die rückwirkende
Anwendung einer Gesetzesänderung unzulässig, wenn sie sich zulasten des Täters
auswirken würde. Das wäre hier der Fall, würde die Möglichkeit einer Geldstrafe
nicht berücksichtigt. In Anwendung der lex mitior-Regel ist folglich grundsätzlich
auch eine Geldstrafe in Betracht zu ziehen. Für die Bemessung des Verschuldens ist
von der objektiven Tatschwere auszugehen. Diese orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des in Frage stehenden
Tatbestandes und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann
innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre
Freiheitsstrafe vorsieht, leicht wiegen, was aber nicht mit einem leichten
strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, wiegt das objektive Tatverschulden des Berufungsbeklagten
innerhalb des Raubtatbestandes eher leicht. Zwar ist er äusserst dreist
vorgegangen, indem er die Handtasche der Geschädigten während der Fahrt aus
deren Fahrradkorb entwendet, seine Beute anschliessend durch Faustschläge auf
den Kopf der Geschädigten zu sichern versucht und erst von ihr abgelassen hat,
nachdem Passanten auf die schreiende Frau aufmerksam wurden. So hat er seinem
Opfer nicht etwa nur gedroht, sondern dieses mit Faustschlägen gegen Gesicht
und Hinterkopf und damit mit nicht zu bagatellisierender körperlicher Gewalt
traktiert. Zu Recht hat die Vorinstanz allerdings auch erwogen, dass die daraus
resultierenden Verletzungsfolgen nicht gravierend ausgefallen sind. Jedoch hat
die Geschädigte den Vorfall psychisch namentlich wegen der Art und Weise der
Tatbegehung äusserst belastend erlebt (vgl. Auss. C____: „ Ich war nicht
verletzt, aber ich hatte eine Beule am Kopf und 3 oder 4 Stunden Kopfschmerzen.
(…) Ich hatte eher seelische Schmerzen.“, Akten S. 1102). Das Vorgehen des
Berufungsbeklagten war insgesamt aber wenig professionell, sondern trägt Züge
einer spontanen Eskalation, nachdem sein ursprüngliches Ansinnen, die Tasche
unbemerkt zu behändigen, gescheitert war.
2.5.2 In
subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, als dass das
Motiv des Berufungsbeklagten wohl in seinem – aufgrund seines exzessiven
Drogen- und Zigarettenkonsums – akuten Geldbedarf zu sehen ist. Die Vorinstanz
hat weiter korrekt erwogen, dass insgesamt keine subjektiven Umstände
vorliegen, welche die objektive Tatschwere mindern (Urteil E. II.2.a).
Insbesondere ist auch der Umstand, dass es bei einem blossen Raubversuch
geblieben ist, kaum strafmildernd zu berücksichtigen, ist doch das Ausbleiben
des Deliktserfolgs nicht dem Berufungsbeklagten zu verdanken, sondern vielmehr
der energischen Gegenwehr des Opfers. Gestützt auf diese Überlegungen scheint
die vom Strafgericht bestimmte Einsatzstrafe von acht Monaten zu niedrig. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung des vom Verteidiger geltend gemachten
Umstandes, dass grundsätzlich die Ausfällung einer Geldstrafe möglich wäre.
Zwar ist die Geldstrafe grundsätzlich als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere
Sanktion zu betrachten. Dies ändert aber nichts daran, dass der Strafrahmen für
einfachen Raub sechs Monate Freiheitsstrafe oder gemäss der altrechtlichen
Strafbestimmung als Äquivalent dazu 180 Tagessätze Geldstrafe beträgt. Für die
Frage, wie nahe sich die verhängte Strafhöhe am Mindeststrafmass bewegt bzw. in
welchem Umfang der Strafrahmen ausgeschöpft wird, bedeutet dies keinen Unterschied.
Daraus folgt, dass das objektive Tatverschulden mit der Staatsanwaltschaft als
„nicht mehr leicht“ und damit nicht am unteren Rand, wohl jedoch im unteren
Drittel des Strafrahmens einzuordnen ist. Mit Blick auf die aufgeführten
objektiven und subjektiven Tatumstände trägt dem Tatverschulden des
Berufungsbeklagten eine Einsatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten angemessen
Rechnung.
2.5.3 Betreffend
den Raub zum Nachteil von D____ hat die Vorinstanz als nachgewiesen erachtet,
dass der Berufungsbeklagte der fahrradfahrenden Geschädigten einen heftigen
Stoss versetzt habe, so dass sie zu Boden gefallen sei (Urteil Ziff. 6 b p. 16).
Da sich der Berufungsbeklagte auch in diesem Fall nicht gegen den Schuldspruch
wegen Raubs wendet, ist diesbezüglich von den vorinstanzlichen Feststellungen,
wonach der Berufungsbeklagte die Geschädigte vom Fahrrad gestossen hat,
auszugehen. Ob der Stoss besonders heftig war oder nur gerade ausreichte, um
die Geschädigte zu Fall zu bringen, muss vorliegend nicht beurteilt werden, da
der Staatsanwalt nicht geltend macht, das Verschulden des Berufungsbeklagten
sei wegen der Heftigkeit des Stosses als besonders gravierend einzustufen.
Damit sind die Ausführungen des Verteidigers zur Kausalität zwischen
Geschwindigkeit, Berührung und Sturz nicht relevant. Auch in diesem Fall ist
der Berufungsbeklagte äusserst dreist, wenn auch nicht sonderlich professionell
vorgegangen, was eher zu seinen Ungunsten spricht. Er hat sich auch für dieses
Delikt gezielt eine körperlich unterlegene Frau ausgesucht und diese, als es
ihm nicht gelang, ihre Tasche unbemerkt zu behändigen, ohne Skrupel körperlich
traktiert. Objektiv hat zwar auch D____ durch die Gewaltanwendung des
Berufungsbeklagten nur leichte Gesundheitsschäden davongetragen. Es musste ihm
indessen klar sein, dass ein Sturz vom Fahrrad ernsthafte Folgen haben kann,
was ihn nicht davon abgehalten hat, seine Diebesbeute aggressiv zu verteidigen.
Sein dreistes und hartnäckiges Vorgehen zeugt von einer nicht geringen
kriminellen Energie des Berufungsbeklagten. Auch in diesem Fall liegt das Motiv
für seine Tat offensichtlich in Geldnot. Unter Berücksichtigung der objektiven
und subjektiven Tatkomponenten ist der Staatsanwaltschaft dahingehend zu
folgen, dass die von der Vorinstanz am untersten Rand des Strafrahmens
angesetzte Einsatzstrafe von sechs Monaten zu tief ausgefallen ist. Dem Tatverschulden
des Berufungsbeklagten trägt vielmehr – auch im Vergleich mit dem Raubversuch
zum Nachteil von C____ – eine Einsatzstrafe von acht Monaten angemessen Rechnung.
2.5.4 Gefolgt
werden kann dem Strafgericht schliesslich dahingehend, dass für die drei
Diebstähle eine Strafe von je vier Monaten sowie für die Sachbeschädigung,
welche der Berufungsbeklagte lediglich mit Eventualdolus beging, eine solche
von einem Monat gerechtfertigt ist. Dabei hat die Vorinstanz zutreffend
berücksichtigt, dass der Deliktsbetrag nicht besonders hoch war und der Berufungsbeklagte
das Diebesgut – mit Ausnahme von Bargeld und Bankkarten – jeweils in der Nähe
des Tatorts zurückliess, so dass die meisten – teilweise durchaus wertvollen –
Gegenstände den Geschädigten wieder zurückgegeben werden konnten (Urteil E.
III. 2.a). Diesbezüglich ist das vorinstanzliche Urteil auch von der
Staatsanwaltschaft nicht kritisiert worden.
2.5.5 Hinsichtlich
der Täterkomponenten ist ebenfalls weitgehend den Erwägungen der Vorinstanz zu
folgen. Der Berufungsbeklagte ist in Portugal geboren und aufgewachsen, verfügt
über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war in diversen europäischen
Ländern auf dem Bau tätig, bevor er im Juli 2016 zu seinen Geschwistern nach
Basel zog. Hier arbeitete er zunächst bei der Firma [...] GmbH auf dem Bau und
war seit dem 22. November 2017 arbeitslos. Der Berufungsbeklagte ist Methadonkonsument
und hat in Portugal eine Ex-Frau und zwei Kinder. Seine Vorstrafenlosigkeit sowie
das fehlende Geständnis sind neutral zu bewerten, sein Nachtatverhalten fällt
jedoch zu seinen Ungunsten ins Gewicht. So hat der Berufungsbeklagte seit
seiner Haftentlassung am 21. Juni 2018 eine regelrechte Serie von
Ladendiebstählen begangen. Damit sprechen bei den Täterkomponenten Faktoren ausschliesslich
zu seinen Lasten, was eine Strafschärfung von zwei Monaten nach sich zieht.
Daraus errechnet sich (noch ohne Asperation) eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten.
Nach Vornahme einer Reduktion von 18% im Rahmen der Asperation, resultiert eine
Freiheitsstrafe von 27 Monaten, welche sowohl dem Verschulden als auch den
persönlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten angemessen Rechnung trägt.
Praxisgemäss werden die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie
der vorzeitige Strafvollzug auf die Strafe angerechnet.
2.6
2.6.1 Bei
diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In
Betracht fällt jedoch der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Grundvoraussetzung
für die Verhängung einer teilbedingten Strafe ist eine begründete Aussicht auf
Bewährung. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf
Bewährung auszusetzen. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein
bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1;
139 IV 270 E. 3.3). Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV E. 3.3
S. 277; 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; BGer 6B_1005/2017 E. 4.2.1; siehe auch: Schneider/Garré, in: Basler Kommentar
Strafrecht, a.a.O., N 11 zu Art. 43, mit Hinweisen; AGE SB.2017.10 vom 23.
Oktober 2018 E. 5.7). Bei der Frage, ob der teilbedingte Vollzug gewährt werden
kann, ist auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen der Vollzug des
unbedingten Strafteils auf die Legalprognose hat. Dazu hat das Bundesgericht in
einem aktuellen Leitentscheid ausgeführt, das Gericht könne mit Hilfe der
teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma „alles
oder nichts“ entgehen. Erforderlich sei aber stets, dass der teilweise
Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaube und andererseits
für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheine. Bestehe hingegen
keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise –
gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv
beeinflussen lasse, sei die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV
277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 und 5.3.1). Falle die
Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe negativ aus, folge daraus
nicht, dass auch ein teilweiser Strafaufschub ausgeschlossen sei. Die
Beurteilung nach aArt. 43 StGB habe auf einer eigenständigen
legalprognostischen Grundlage zu erfolgen, da der teilweise Vollzug einer
(Freiheits-)Strafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv beeinflussen
könne (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai
2018 E. 4).
2.6.2 Für
die Stellung der Legalprognose ist das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit
massgeblich. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist somit anhand
einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277
E. 3.2 S. 282 f.; BGer 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E.
4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f., BGer 6B_1211/2014 vom 20. Mai 2015 E. 1.2.2,
je mit Hinweisen). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund,
aber auch die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten sowie die
Fragen, ob der Täter tragfähige soziale Beziehungen hat und ob er
suchtgefährdet oder süchtig ist. Von besonderer Relevanz ist die
strafrechtliche Vorbelastung, namentlich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen
aufweist. Bei der Legalprognose darf die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art.
391 Abs. 2 StPO auch Tatsachen berücksichtigen, die der ersten Instanz noch nicht
bekannt sein konnten, etwa eine Verurteilung. Allerdings ist das Verbot der
reformatio in peius zu beachten. Dieses ist auch verletzt, wenn die Strafe
unbedingt statt bedingt ausgesprochen wird; dies gilt bei einer Reduktion des Strafmasses
(BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 f.). Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung
jedoch eine höhere, unbedingte Strafe fordert, stellt sich das Problem der
reformatio in peius vorliegend nicht.
2.6.3 Die
Vorinstanz hat ausgeführt, das Gericht sei davon überzeugt, dass der
Berufungsbeklagte aufgrund seiner Arbeitserfahrung wieder Arbeit finden und
nicht negativ auffallen werde. Da der nicht vorbestrafte Berufungsbeklagte als
Ersttäter gelte, sei ihm zufolge Fehlens einer schlechten Prognose der bedingte
Strafvollzug zu gewähren (Urteil E. III.2.c) p. 24). Diese Zuversicht des
Strafgerichts bezüglich der Prognose hat sich mit Blick auf das Verhalten des
Berufungsbeklagten nach seiner Haftentlassung als unbegründet erwiesen. Der Berufungsbeklagte
war am 21. Juni 2018 im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung aus
der Sicherheitshaft entlassen worden. Am 30. August 2018 erklärte die
Staatsanwaltschaft Berufung und beantragte, der Berufungsbeklagte sei neben der
Busse zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und zu einer
Landesverweisung von zehn Jahren zu verurteilen. Trotz des laufenden Verfahrens
und der drohenden einschneidenden Sanktionen trat der Berufungsbeklagte im
Zeitraum vom 30. Juli bis 4. Oktober 2018 insgesamt sieben Mal wegen Ladendiebstahls
in Erscheinung. Nachdem er zur vorläufigen Festnahme ausgeschrieben und aufgefordert
worden war, sich zwecks Zustellung einer Vorladung zu melden, wurde er am 19.
Oktober 2018 bei einem weiteren Ladendiebstahl angehalten und festgenommen
(Akten S. 1287). Diese Ladendiebstähle hat der Berufungsbeklagte anlässlich der
Haftverhandlung vom 22. Oktober 2018 nicht bestritten, sondern lediglich
geltend gemacht, er habe diese zur Deckung seines Lebensbedarfs begangen, sei
er doch völlig mittellos (Prot. Haftverhandlung vom 22. Oktober 2018 p. 2 f.
Akten S. 1284b f.). Der Umstand jedoch, dass unter der Beute seiner
Ladendiebstähle auch drei Paar Markenturnschuhe zu verzeichnen sind (Akten S.
1255 f.), legt den Verdacht nahe, dass er die Diebstähle nicht einzig zur unmittelbaren
Deckung seines Lebensmittel- und Tabakbedarfs begangen hat, sondern zumindest
teilweise auch zwecks Weiterverkaufs des Diebesguts; daraus muss auf eine
gewisse Professionalität geschlossen werden. Zwar trifft zu, dass sich der
Berufungsbeklagte im Nachgang zu seiner Haftentlassung im Sommer 2018 auf
weniger schwerwiegende Vermögensdelikte beschränkt hat, dies kann jedoch nicht
wesentlich zu seinen Gunsten gewertet werden. Seine diesbezügliche Zurückhaltung
dürfte eher äusseren Umständen zuzuschreiben sein als einer echten Einsicht
oder Umkehr (vgl. dazu unten E. 3.3.2). Der Berufungsbeklagte ist gemäss seinen
eigenen Angaben nicht nur Methadonbezüger, sondern konsumierte daneben auch
andere harte Drogen. Weiter verfügt er weder über eine Arbeitsstelle noch eine
legale Einkommensquelle oder auch nur eine feste Wohnadresse. Schliesslich
pflegt er in der Schweiz keinerlei gefestigte soziale Bindungen; einzige
Anlaufstelle sind zwei in Basel lebende Geschwister, mit welchen ihn jedoch
eine konfliktreiche Beziehung verbindet und welche ihn – gemäss den Angaben
seiner Schwester – seit Sommer 2018 nicht mehr gesehen haben (vgl. Auss. Berufungsbeklagter
Prot. Haftverhandlung vom 22. Oktober 2018 p. 2 f. Akten S. 1284 b f.). Obwohl
es sich somit beim Berufungsbeklagten um einen formalen Ersttäter handelt, muss
ihm angesichts des seiner gesamten Lebensumstände sowie der wiederholten Straftaten
innert eines kurzen Zeitraums und der auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung
fortgeführten Delinquenz eine negative Legalprognose gestellt werden.
Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte bereits
eine Haftzeit von über einem halben Jahr ausgestanden und sich selbst dadurch
nicht von erneutem Delinquieren abhalten lassen hat, erscheint überaus
zweifelhaft, ob er sich durch einen (weiteren) Freiheitsentzug im Rahmen einer
teilbedingten Strafe beeindrucken und von der Begehung weiterer Straftaten absehen
würde. Daraus folgt eine negative Legalprognose, was den teilbedingten Vollzug
der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ausschliesst.
3.1 Die
Vorinstanz hat mit Blick auf die vorrangige Anwendbarkeit des
Freizügigkeitsabkommens und die dem Berufungsbeklagten als Ersttäter gestellte
positive Legalprognose von einer Landesverweisung abgesehen (Urteil E. IV p.
24-26). Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung wie bereits vor erster
Instanz eine Landesverweisung von zehn Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c
StGB beantragt. Sie macht geltend, insbesondere wegen der seit der
Haftentlassung im Sommer 2018 verübten Serie von Ladendiebstählen sei dem
Berufungsbeklagten keine günstige Legalprognose zu stellen. So stellten diese
erneuten Diebstähle zusammen mit den Anlassdelikten zweifellos eine Gefahr für
die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, welche eine Einschränkung seiner
Rechte nach Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 des Freizügigkeitsabkommens rechtfertige
(Berufungsbegründung Ziff. 2 Akten S. 1295).
3.2
3.2.1 Gemäss
Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist ein wegen Raubes verurteilter Ausländer
obligatorisch aus der Schweiz zu verweisen. Die Dauer der Landesverweisung
beträgt fünf bis 15 Jahre. Da Portugal Mitgliedstaat der EU ist, kann sich der
Berufungsbeklagte grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der EU
abgeschlossene und für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Freizügigkeitsabkommen berufen (Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]).
3.2.2 Ziel
des FZA zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der
Schweiz ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige sowie das
Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Grundbestimmungen,
Art. 1 lit. a), Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen (Art. 1 lit.
b), Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt für Personen, die keine
Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 lit. c) und die Einräumung der gleichen
Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer (Art. 1 lit.
d). Diese Personen, die sich „rechtmässig“ im Rahmen der Anhänge I, II und III
[in der Schweiz] aufhalten, werden nicht diskriminiert (Art. 2 vgl. BGE 144 II
1 E. 4.5 ff. S. 8 ff.). Das Einreiserecht wird gemäss den in Anhang I
festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.2.1 S.
100). Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird
(unter Vorbehalt) gewährt (Art. 4). Personen, die keine Erwerbstätigkeit
ausüben, wird das Aufenthaltsrecht unter spezifischen Voraussetzungen
eingeräumt (Art. 2 Ziff. 2 und Art. 24 Anhang I FZA). Art. 5 Ziff. 1 Anhang I
FZA bestimmt unter dem Randtitel „Öffentliche Ordnung“: „Die auf Grund dieses Abkommens
eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,
eingeschränkt werden.“ Damit wurde der völkerrechtlich unbestrittene Grundsatz
in das FZA übernommen, wonach jeder Staat die Einreise und den Aufenthalt von
ausländischen Personen auf seinem Territorium grundsätzlich selber bestimmen
und damit auch einschränken kann. Das FZA berechtigt mithin lediglich zu einem
doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe
der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen
Aufenthalts und anderseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne
von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich
evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGer
6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3). Dazu hat das Bundesgericht in einem
neuen Entscheid festgehalten, beim FZA handle es sich um ein wirtschaftliches
und nicht um ein strafrechtliches Abkommen; es enthalte daher keine strafrechtliche
Bestimmungen (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.4.3 f.). Mit dem FZA
vereinbare die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für
kriminelle Ausländer. Die Schweiz sei in der Legiferierung des Strafrechts auf
ihrem Territorium auch nicht durch das FZA gebunden. Sie habe jedoch die
völkervertragsrechtlichen Bestimmungen des FZA zu beachten. Im zitierten höchstrichterlichen
Entscheid wird somit als entscheidend hervorgehoben, dass das schweizerische
Strafrecht und konkret Art. 66a ff. StGB völkerrechtskonform ausgelegt werden
müsse. So stelle sich die Frage einer Normenhierarchie nicht, wenn sich
Landesrecht völkerrechtskonform anwenden lasse. Es könne in solchen Fällen
offen bleiben, ob das Landesrecht dem FZA vorgehe oder ob es nachrangig zu
diesem sei. Das Strafgericht habe zunächst das ihm vertraute Landesrecht
anzuwenden (BGer 6B_235/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3 und 4.1; BGer 6B_235/2018
vom 1. November 2018 E. 4.1).
3.3
3.3.1 Der
Berufungsbeklagte ist gemäss Auskunft des Migrationsamts vom 7. Mai 2018 am 3.
Juli 2016 in die Schweiz eingereist und verfügt über eine
Aufenthaltsbewilligung, welche am 31. Oktober 2022 abläuft. Er hat somit ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz, das nach Massgabe des FZA zu berücksichtigen
ist. Aus der zitierten höchstrichterlichen Praxis ist jedoch zu schliessen,
dass das FZA einer Landesverweisung nicht grundsätzlich entgegen steht und dass
auch kein allzu hoher Massstab an die Voraussetzungen einer Landesverweisung
anzusetzen ist. Das FZA führt (nur, aber immerhin) dazu, dass Art. 66a StGB
völkerrechtskonform auszulegen ist und in dieser Auslegung anwendbar ist.
Konkret bedeutet dies, dass eine Landesverweisung infolge einer Katalogstraftat
im Lichte des FZA dann auszusprechen ist, wenn vom straffällig gewordenen
Ausländer tatsächlich eine gegenwärtige Gefährdung ausgeht und wenn die
konkrete Gefahr weiterer Straftaten und das daraus resultierende Bedürfnis nach
Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das Bedürfnis an einem weiteren
Aufenthalt der straffälligen Person in der Schweiz überwiegen.
3.3.2 Zu
prüfen ist damit zunächst die Rückfallgefahr des Berufungsbeklagten. Diese wurde
bereits im Zusammenhang mit der Frage des teilbedingten Strafvollzugs im
Hinblick auf die Legalprognose beurteilt und grundsätzlich als hoch eingestuft
(vgl. oben E. 2.6.3). Erfordernis für die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I
FZA ist sodann eine gewisse Schwere der Straftat. Es muss eine „gegenwärtige Gefährdung“
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen, welche jedoch nicht einzig
mit einer negativen Legalprognose gleichzusetzen ist. So müssen weitere Straftaten
nicht mit Gewissheit zu erwarten oder umgekehrt mit Sicherheit ausgeschlossen
werden können. Es wird vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die
zukünftige Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlangt. Diese kann
auch in vergangenem Verhalten begründet sein. Je höher das in Gefahr
befindliche Rechtsgut, desto geringer muss die Rückfallwahrscheinlichkeit sein.
Es reicht also bereits eine nur geringe Rückfallwahrscheinlichkeit, wenn das in
Frage stehende Rechtsgut besonders hochstehend ist (BGer 6B_378/2018 vom 22.
Mai 2019 E. 3.5). Im vorliegenden Fall stehen nicht nur Delikte gegen das Vermögen
zur Beurteilung, sondern auch Straftaten gegen Leib und Leben und damit gegen ein
besonders hochstehendes Rechtsgut. Der Berufungsbeklagte ist zweimal mit körperlicher
Gewalt gegen Frauen vorgegangen, nachdem er bei seinen Diebesgriffen auf
Gegenwehr gestossen ist. Zudem ist bei den beurteilten Delikten eine
Steigerungstendenz gewalttätigen Verhaltens festzustellen; hat er sich zunächst
noch damit begnügt, den Velofahrerinnen unbemerkt ihre Taschen aus dem
Fahrradkorb zu entwenden, das darin enthaltene Bargeld zu behändigen und die
erhältlich gemachten Bankkarten zu verwenden, ist er bei den späteren Vorfällen
nicht davor zurückgeschreckt, zur Beutesicherung auch Gewalt gegen die
bestohlenen Frauen auszuüben, wobei die Gewaltbereitschaft zunahm. Blieb es
beim Raub zum Nachteil von D____ noch beim Umstossen und Reissen am Arm, schlug
der Berufungsbeklagte beim Raubversuch zum Nachteil von C____ mehrfach auf
deren Kopf und Gesicht ein und liess erst von der Frau ab, als diese durch ihre
Hilferufe Passanten auf sich aufmerksam machen konnte. Dass es bei den
Folgedelikten nach der Entlassung aus der Haft lediglich zu Ladendiebstählen
kam, lässt die Rückfallgefahr für schwerwiegendere Straftaten nicht geringer
erscheinen. Es darf angenommen werden, dass der Berufungsbeklagte durch die bis
dahin erstandene Haft und die drohenden Sanktionsverschärfung – nach den ihm
bekannten Anträgen der Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von
30 Monaten und eine zehnjährige Landesverweisung – immerhin etwas vorsichtig
geworden war und sich daher, zumindest während des noch laufenden Verfahrens,
auf vergleichsweise harmlose Ladendiebstähle beschränken wollte. Hinzu kommt,
dass sein finanzieller Bedarf zum Zeitpunkt der Haftentlassung durch die
Vorinstanz noch etwas geringer war, besass der Berufungsbeklagte doch noch CHF
600.– aus der Haft (vgl. Angaben an der Haftverhandlung vom 22. Oktober 2018 p.
3 Akten S. 1284c). Nachdem er aber weder seinen Drogenkonsum noch seine finanzielle
Situation in irgendeiner Weise angegangen war, blieb er letztlich auf illegale
Einnahmequellen angewiesen. Vor diesem Hintergrund war abzusehen, dass sein
Bedarf wieder ansteigen würde, sobald die CHF 600.– aufgebraucht wären. Die
Gefahr, sich erneut durch schwerere Straftaten finanzielle Mittel zu verschaffen,
liegt unter diesen Umständen auf der Hand. Auch das Risiko, dabei erneut die
körperliche Unversehrtheit von Mitmenschen – namentlich von körperlich
unterlegenen Opfern – zu missachten, ist aufgrund der geschilderten deliktischen
Entwicklung in der kurzen Zeitspanne vor der ersten Inhaftierung als hoch zu
bewerten. Es geht vom Berufungsbeklagten daher eine ernsthafte und erhebliche
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, verbunden mit einem
grossen Schutzbedürfnis der hiesigen Gesellschaft. Die Landesverweisung ist insoweit
im Lichte einer FZA-konformen Auslegung des Art. 66a StGB zulässig.
3.4
3.4.1 Art.
66a StGB sieht die Landesverweisung obligatorisch vor, wenn eine der
aufgezählten Katalogstraftaten vorliegt. Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes
erfolgt die Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15
Jahre. Eine Mindeststrafe sieht das Gesetz nicht vor (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171):
Auch hat die Landesverweisung für sämtliche Täterschafts- und Teilnahmeformen
sowie bei der versuchten Begehung zu erfolgen , wobei irrelevant bleibt, ob der
Ausländer zu einer unbedingten Strafe verurteilt oder der Vollzug der Strafe
bedingt oder teilbedingt aufgeschoben wird (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019
E. 1.3.4 mit Verweis auf Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und
es Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung
krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5075, S.
6020 f.). Indem die Landesverweisung analog einer Strafdrohung mit fünf bis 15
Jahren abgestuft wird (wobei das Einreiseverbot im Wiederholungsfall gemäss
Art. 121 Abs. 5 BV auf 20 Jahre anzusetzen ist), räumt das Gesetz dem Gericht
ein auf die Dauer der Landesverweisung beschränktes Rechtsfolgeermessen ein.
Die Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip
führen Bagatelldelikte nicht zur Landesverweisung (Botschaft, a.a.O., S. 6015).
Eigentliche „Kriminaltouristen“ sind ohnehin auszuweisen (BGer 6B_770/2018 vom
24. September 2018 E. 1.1; zum Ganzen: BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E.
1.3.4). Weiter enthält das Gesetz als Ausnahmebestimmung die sogenannte
„Härtefallklausel“. Demnach kann das Gericht nach Art. 66a Abs. 2 StGB
ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für
den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
3.4.2 Das
Bundesgericht hat sich wiederholt mit der obligatorischen Landesverweisung
befasst, namentlich auch mit der Frage, inwieweit die Härtefallklausel
anzuwenden sei. In einem aktuellen Entscheid, bei welchem unter anderem auch
Raub als Anlassdelikt zur Frage stand, hat es dazu festgehalten, dass das
Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen sei, d.h. nach dem
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis
einer teleologischen Verständnismethode. Gefordert sei die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis
der ratio legis (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 mit Verweis auf BGE 144 IV
242 E. 3.1.2; 143 IV 122 E. 3.2.3; 142 IV 105 E. 5.1). Ausgangspunkt bilde stets
der Wortlaut. Dieser müsse möglichst weitgehend anerkannt werden. Eine
Gesetzesbestimmung dürfe nicht einfach deshalb unbeachtet bleiben, weil sie
demjenigen, der sie anzuwenden habe, ungerecht erscheine (BGer 6B_627/2018 vom
22. März 2019 E. 1.3.1, m. H.). Weiter erwägt das Bundesgericht, dass die heutige
Landesverweisung nach der Intention des Gesetzgebers
(„Ausschaffungsinitiative“) primär als sichernde Massnahme zu verstehen sei
(vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV) und dass die Landesverweisung nach Art. 66a
StGB zwingend sei, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, ausnahmsweise
darauf zu verzichten. Der ausgedehnte Deliktskatalog führe freilich zu
Problemen mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, vornehmlich wenn Straftaten ein
grosses Spektrum denkbarer Handlungsweisen mit unterschiedlich grossem
Verschulden abdeckten, wie es etwa beim Raub der Fall sei (BGer 6B_627/2018 vom
22. März 2019 E. 1.3.2-1.3.3, m. H. auf Bruni/Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und
Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 4/2017, S. 235). Das
Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid weiter fest, dass es die
Rechtsprechung zum früheren aArt. 55 StGB unter dem Titel von Art. 66a StGB
weiter berücksichtige (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.1, m. Verw.
Auf BGer 6B_770/2018 vom 24. September 23018 E. 1.1 und 1.3). Allerdings
sei es nach einer ersten Stellungnahme mit seiner Auslegung dem parlamentarischen
Willen gefolgt, „die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu
gestalten (Vetterli, in: ius.focus
6/2018, S. 30)“. Es sei nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger sei
als die bisherige Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregimes (BGer 6B_627/2018
vom 22. März 2019 E. 1.3.3, m. H.).
3.4.3 Der
Berufungsbeklagte lebt seit knapp drei Jahren in der Schweiz, wobei er einen
beträchtlichen Teil dieser Zeit in Haft zugebracht hat (vom 11. Dezember 2017
bis 21. Juni 2018 sowie seit dem 21. Oktober 2018). Gemäss seinen eigenen
Angaben in der Berufungsverhandlung sei er in der Wohnung seines Bruders und
seiner Schwester in Basel gemeldet gewesen (Prot. Berufungsverhandlung p. 2),
habe sich jedoch seit Sommer 2018 nicht mehr dort aufgehalten, um Streit zu
vermeiden. Weitere Familienmitglieder in der Schweiz habe er nicht. Ein
weiterer Bruder wohne in England; zudem habe er noch drei Geschwister, welche
in Portugal lebten. Dort lebe auch seine Mutter sowie seine geschiedene Frau
(mit welcher er wieder zusammen sei) mit zwei gemeinsamen Kindern (Prot.
Berufungsverhandlung p. 3; Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 1096). Gemäss
seinen Angaben in der Haftverhandlung vom 22. Oktober 2018 hätten ihm nach
seiner Haftentlassung im Juni 2018 diverse Kollegen Unterschlupf gewährt,
zuletzt ein Kollege namens „[...]“, dessen Nachname er nicht kenne und der am [...]
– bei unbekannter Hausnummer – wohne (Prot. Haftverhandlung vom 22. Oktober
2018 p. 2 f. Akten S. 1284b f.). Aus den Strafakten, insbesondere auch den
Aussagen anlässlich der Haftverhandlung im Berufungsverfahren ist bekannt, dass
der Berufungsbeklagte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und keine
Unterstützungsgelder bezieht. Ohne jegliche finanzielle Unterstützung habe er gelegentlich
etwas zu essen von Kollegen bekommen, zudem habe er gelegentlich Brot oder etwas
zu trinken gestohlen. Um Sozialhilfe habe er sich nicht ernsthaft bemüht, so
sei er mit dem Ausfüllen der erforderlichen Papiere überfordert gewesen und
habe nicht genau verstanden, worum es gehe (Prot. Haftverhandlung p. 3 Akten S.
1284c). Er beziehe seit längerer Zeit Methadon, konsumiere daneben aber auch
gelegentlich Kokain und Cannabis. Im Alter von 25 bis 30 Jahren sei er bereits
einmal heroinsüchtig gewesen und er habe kurz vor seiner Verhaftung wieder mit
dem Konsum von Cannabis, Haschisch, Kokain und Methadon angefangen (Auss.
Berufungsbeklagter Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 1097, Akten S.
355). Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung beziehe er im Gefängnis täglich Methadon.
Der Berufungsbeklagte hat anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt, er
spreche weder Schweizerdeutsch noch Hochdeutsch (Prot. Berufungsverhandlung p.
2 ; vgl. auch Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 1097, Prot.
Haftverhandlung p. 2 Akten S. 1284b). Über eine qualifizierende
Berufungsausbildung, die ihm die Arbeitssuche in der Schweiz erleichtern
könnte, verfügt er nicht. Der ungelernte Berufungsbeklagte war in verschiedenen
Ländern (Spanien, Belgien) mehrheitlich auf dem Bau tätig, bevor er in die
Schweiz übersiedelte und hier bei der Firma [...] GmbH eine Anstellung fand,
welche ihm im November 2017 gekündigt worden war. Während er in der
Haftverhandlung vom 22. Oktober 2018 noch angegeben hatte, er beabsichtige,
zurück nach Portugal zu gehen, falls er in der Schweiz keine Arbeit finde
(Prot. p. 3 Akten S. 1284c), hat er in der Berufungsverhandlung erklärt, er
wolle nur übergangsweise zurück nach Portugal, um sich baldmöglichst in einem
anderen europäischen Land wieder nach Arbeit umzusehen (Prot.
Berufungsverhandlung p. 3). Auf konkrete Frage gab er an, er könne sich
durchaus vorstellen, nach seiner Haftentlassung in einem anderen Land auf Arbeitssuche
zu gehen (Auss. Berufungsbeklagter Prot. Berufungsverhandlung p. 3: „Es muss
nicht unbedingt die Schweiz sein. Ich war ja schon fünf Jahre in Belgien.“),
gab aber auf Frage zur drohenden Landesverweisung an: „Ich habe hier Familie
und hier schon gearbeitet. Ich möchte das gerne besser machen in Zukunft.
(a.F.) Ja, ich würde gerne die Möglichkeit haben, hier zu bleiben“. Aus diesen
Aussagen muss geschlossen werden, dass der Berufungsbeklagte keinen klar
definierten, beständigen Lebensmittelpunkt an einem bestimmten Ort hat. Dass
Leben und Arbeiten in der Schweiz für ihn von massgeblicher Bedeutung seien,
hat er ebenfalls nicht geltend gemacht.
3.4.4 In
einem weiteren aktuellen Entscheid hat sich das Bundesgericht mit dem Fall
eines portugiesischen Staatsangehörigen befasst, welcher im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung war und seit beinahe 20 Jahren in der Schweiz lebte.
Aufgrund der mangelnden sprachlichen, beruflichen und finanziellen Integration
hat das Bundesgericht eine Landesverweisung geschützt (BGer 6B_506/2017 vom 14.
Februar 2018 E. 2.3). Auf den Berufungsbeklagten treffen die wesentlichen
Punkte dieser Erwägungen, die gegen einen Härtefall sprechen, durchwegs zu;
dies gar noch in höherem Mass als im zitierten Entscheid, lebt der
Berufungsbeklagte doch erst seit kurzem in der Schweiz. Der einzige Aspekt,
welcher ein relevantes Interesse an einem Verbleib des Berufungsbeklagten in
der Schweiz begründen könnte, wäre der regelmässige Bezug von Methadon.
Offenbar hat ihm aber auch die Methadonbehandlung nicht dazu verholfen, sich in
der Schweiz auch nur minimal zu stabilisieren. Der Beikonsum weiterer Drogen,
namentlich Kokain, hat vielmehr einen umso grösseren finanziellen Bedarf
begründet und eine berufliche Wiederintegration erst recht verunmöglicht. Insgesamt
sind die Resozialisierungschancen des Berufungsbeklagten in der Schweiz
schlecht – schlechter noch als in Portugal, wo er aufgewachsen ist, die Landessprache
beherrscht und nach eigenen Angaben über einen gewissen sozialen Rückhalt bei
seiner Exfrau und den gemeinsamen Kindern sowie bei seiner Mutter verfügt. Ein
persönlicher Härtefall ist damit beim Berufungsbeklagten, der erst seit kurzem
in der Schweiz lebt und gemäss eigenen Angaben in Ermangelung einer Arbeitsstelle
nicht zwingend in der Schweiz bleiben möchte, klar zu verneinen. Demnach ist
vorliegend eine Landesverweisung auszusprechen.
3.5 Was
die Höhe der Landesverweisung anbelangt, scheint die von der Staatsanwaltschaft
beantragte Dauer von zehn Jahren mit Blick auf die nicht allzu schwerwiegenden
Anlasstaten sowie Vergleichsfälle zu hoch. So spricht das Appellationsgericht
bei Freiheitsstrafe zwischen 14 und 30 Monaten praxisgemäss Landesverweisungen
von fünf Jahren aus (vgl. SB.2017.100 vom 4. Mai 2018 E. 9.3; SB.2017.123
vom 17. Mai 2018 E. 4.4, gutgeheissen mit BGer 6B_907/2018 vom 23. November
2018 E. 2.4.2; SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.5.3; SB.2017.106
vom 12. September 2018 E. 4.2; SB.2018.17 vom 22. Januar 2019
E. 5.5). Dagegen werden Landesverweisungen von 10 und mehr Jahren in der
Regel nur in Fällen langjähriger Freiheitsstrafen ausgesprochen (vgl. SB.2017.142
vom 21. September 2018 E. 8; SB.2018.33 vom 27. November 2018
E. 6.3). Die Landesverweisung ist demnach auf fünf Jahre anzusetzen.
3.6 Vorliegend
kann offen gelassen werden, ob die die Landesverweisung aufgrund ihrer pönalen
Auswirkungen auf den Berufungsbeklagten zu einer Herabsetzung der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe führen müsste. So ist unter den konkreten
Umständen davon auszugehen, dass die Landesverweisung für den
Berufungsbeklagten, der ohnehin nicht an einen dauerhaften Verbleib in der
Schweiz interessiert ist, keine wesentliche zusätzliche Belastung bedeutet.
3.7 Gemäss
Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des
Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung;
SR 362.0) kann das urteilende Gericht die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS (Schengener Informationssystem) anordnen, sofern
Drittstaatenangehörige betroffen sind, von denen eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, und ein Eintrag verhältnismässig
ist (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 1987/2006 des Europ.
Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über die Einrichtung, den Betrieb und
die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation SIS-II]).
Damit kann eine in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung für den gesamten
Schengenraum Geltung beanspruchen, sofern ein weiteres im Schengenraum
gelegenes Land, in dem die betroffene Person ein Aufenthaltsrecht geniesst, im
Rahmen eines Konsultationsverfahrens die Eintragung nicht rückgängig macht
(vgl. zum Verfahren Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommen).
Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit der
Ausschreibung zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte nicht einschlägig
vorbestraft ist. Seine Delikte betreffen zwar ein hochrangiges Rechtsgut, sind
aber insgesamt als nicht besonders schwerwiegend einzustufen. Auf die Eintragung
der Landesverweisung ins SIS ist deshalb zu verzichten.
4.1 Die
Anschlussberufung des Berufungsbeklagten richtet sich zunächst gegen die Höhe
der ihm für das erstinstanzliche Verfahren auferlegten Kosten. Der
Berufungsbeklagte macht geltend, aus dem Kostenbogen der Staatsanwaltschaft sei
nicht genau ersichtlich, wie die Beträge der einzelnen Positionen zustande
gekommen seien. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien daher nicht
nachvollziehbar. Zudem lägen diverse Dokumente in Kopie vor, was die Kosten
ebenfalls in die Höhe treibe. Die Staatsanwaltschaft sei aufgefordert, sich zur
Frage zu äussern, inwiefern diese mehrfachen Aktenkopien einen Einfluss auf die
Höhe der Kosten hätten bzw. ob es einen Zusammenhang gebe zwischen den
Verfahrenskosten und der Seitenzahl der paginierten Akten. Sofern dies der Fall
sei, stellte der Berufungsbeklagte Antrag auf eine angemessene Reduktion der
Kosten (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 9 f.).
4.2 Der
Staatsanwalt hat anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt, Kopien würden
nicht grundsätzlich verrechnet. Zwar sei die Anzahl der Aktenseiten mittelbar
relevant für die Berechnung der Abschlussgebühr, welche sich unter anderem nach
dem Umfang der paginierten Akten bzw. nach der Anzahl Aktenordner bemesse. Die
Höhe der Abschlussgebühr sei aber nicht alleine von der Anzahl der Aktenseiten,
sondern auch von der Komplexität des Falles abhängig und stehe letztlich im
Ermessen des Staatsanwaltes (Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Sämtliche übrige
Kosten seien durch Gesetz und Verordnung festgelegt (Prot. Berufungsverhandlung
p. 4).
4.3 Die
schuldig gesprochene Person hat – vorbehältlich gesetzliche Ausnahmen –
gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit
nach dem Verursacherprinzip verlegt. Gemäss § 1Abs. 1 der Verordnung betreffend
die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) belastet die
Staatsanwaltschaft gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) den
kostenpflichtigen Personen als Verfahrenskosten ihre Gebühren zur Deckung des
Aufwands (lit. a), die verrechenbaren Auslagen (lit. b) sowie eine Gebühr bei
Abschluss des Verfahren (lit. c). In § 5 der genannten Verordnung sind konkrete
Gebühren für die einzelnen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen festgelegt.
Diesbezüglich besteht kein Ermessen der Staatsanwaltschaft. § 6 Abs. 1 lit. a
aa) legt fest, dass die Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch
Anklageerhebung, Einstellungsverfügung oder Nichtanhandnahmevergügung für jede
kostenpflichtige Person CHF 200.– bis CHF 10‘000.– (in ausserordentlichen
Fällen bis zu CHF 50‘000.–) beträgt.
4.4 Die
Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten Verfahrenskosten in Höhe von CHF
15‘164.20 auferlegt. Gemäss dem detaillierten Kostenbogen beträgt die von der
Staatsanwaltschaft erhobene Abschlussgebühr CHF 2‘500.–. Der vorliegende Fall
umfasst bis zur erstinstanzlichen Verhandlung vier Bände mit rund 1‘000
Aktenseiten, davon sind etliche Seiten in Kopie vorhanden. So wurden gewisse
Einvernahmeprotokolle, Auszüge aus Auswertungen der Mobiltelefone und
Videoüberwachung sowie der Bericht der Hausdurchsuchung jeweils in Kopie bei
den einzelnen dem Berufungsbeklagten vorgehaltenen Delikten eingeordnet. Dieses
Vorgehen dient offensichtlich der Übersichtlichkeit in Verfahren mit mehreren
Anklagepunkten wie dem vorliegenden und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Hinzu kommt, dass die Anzahl der in Kopie vorhandenen Aktenseiten insgesamt
rund 100 Seiten beträgt und damit nicht wesentlich mehr als ein Zehntel des
gesamten Aktenumfangs ausmacht. Daraus muss geschlossen werden, dass die
Aktenkopien vorliegend keinen massgeblichen Faktor für die Festsetzung der
Abschlussgebühr darstellen. Schliesslich wird die Abschlussgebühr nicht einzig
vom Umfang, sondern ganz wesentlich auch von der Komplexität eines Falles bestimmt.
Zudem verfügt der Staatsanwalt bei der Festsetzung der Abschlussgebühr über ein
gewisses Ermessen. Die im vorliegenden Fall erhobene Gebühr von CHF 2‘500.–
scheint vor diesem Hintergrund nicht übersetzt.
5.1 Weiter
wehrt sich der Berufungsbeklagte gegen die von der ersten Instanz vorgenommene
Kürzung des Verteidigerhonorars. Zum einen sei ein Teil seines Aufwandes von
der Vorinstanz zu Unrecht nicht anerkannt worden, zum anderen seien die Ansätze
für die Kopiaturen mit lediglich CHF 0.25 zu tief bemessen. So werde gemäss §
38 Abs. 2 lit. a des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR; SG 154.810) für
die Herstellung von Fotokopien CHF 1.– pro Seite und ab vier Seiten CHF 0.50
pro Seite berechnet. Es sei angemessen, für die Kopien des Verteidigers die
gleichen Ansätze zu verwenden, sei doch nicht ersichtlich, weshalb die Kopien
der Verteidigung weniger Kosten verursachen sollten, als die vom Gericht
angefertigten, insbesondere mit Blick auf das Kostendeckungsprinzip
(Anschlussberufungsbegründung Ziff. 11).
5.2 Der
Verteidiger des Berufungsbeklagten macht im erstinstanzlichen Verfahren für
seine Bemühungen vom 12. Dezember 2017 bis 31. September 2017 ein
Honorar von CHF 2‘086.80, inkl. MWST, entsprechend einem Zeitaufwand von
12,40 Stunden sowie Auslagen von CHF 178.– (darunter 336 Kopien zu CHF 0.50)
(vgl. Honorarnote vom 20. Juni 2018 Akten S. 1191 ff.) und für seine Bemühungen
vom 1. Januar 2018 bis zum 20. Juni 2018 (ohne Hauptverhandlung) ein Honorar
von CHF 7‘432.80, inkl. MWST, entsprechend einem Zeitaufwand von 41,5 Stunden
sowie Auslagen von CHF 273.20 (darunter 76 Kopien zu CHF 0.50) geltend
(Honorarnote vom 20. Juni 2018 Akten S. 1187 ff). Während die Höhe des
Stundenansatzes von CHF 200.– der Honorarordnung für die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) entspricht (§ 14 Abs. 1 HO)
und keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, hat das Strafgericht den vom
Verteidiger für die Vorbereitung geltend gemachten Aufwand von insgesamt 18
Stunden als unangemessen hoch eingestuft und um 1/3 auf 12 Stunden gekürzt.
Zudem hat es die vom Verteidiger in Rechnung gestellten Kopiaturen mit
lediglich CHF 0.25/Stück entschädigt.
5.3 Dem
Verteidiger ist vom Strafgericht eine angemessene Entschädigung aus der
Gerichtskasse auszurichten (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO), wobei grundsätzlich die Verteidigungskosten voll entschädigt
werden sollen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den
Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Kosten
müssen namentlich in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität respektive
zur Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und
übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 429 N 15 mit Hinweisen).
5.4 Wie
bereits erwähnt, umfasst der vorliegende Fall bis zur erstinstanzlichen
Verhandlung vier Bände mit rund 1000 Aktenseiten, was auf den ersten Blick relativ
umfangreich wirkt. Jedoch ist der Fall nicht besonders komplex, ging doch der
Berufungsbeklagte bei den einzelnen Delikten stets ähnlich vor. Der vom
Verteidiger geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium und die Erstellung
des Plädoyers von 18 Stunden ist nicht nachvollziehbar und daher von der
Vorinstanz zu Recht nicht vollumfänglich entschädigt worden ist. Der der Sache
angemessene Zeitaufwand ist in einem Vergleich mit der vom Gericht für das
Verfahren aufgewendeten Zeit und insbesondere mit dem Zeitaufwand, die ein
hypothetischer, sorgfältig arbeitender, sich auf das Wesentliche konzentrierender
Anwalt für die Fallbearbeitung benötigen würde, zu ermitteln. Vorliegend
erscheinen für das Aktenstudium – insbesondere vor dem Hintergrund, dass diverse
Akten in Kopie vorliegen und daher nicht einzeln studiert werden mussten – 6
Stunden ausreichend. Weitere 6 Stunden können für die Ausarbeitung des 17-seitigen
Plädoyers vor erster Instanz veranschlagt werden. Insgesamt hat die Vorinstanz
somit zu Recht einen Aufwand von 12 Stunden für die Vorbereitungen entschädigt.
Kopiaturen werden gemäss der geltenden Praxis des Appellationsgerichts
Basel-Stadt zu lediglich CHF 0.25 pro Stück vergütet (vgl. statt vieler: AGE
SB.2015.94 vom 11. Januar 2019 E. 10, HB.2019.3 vom 21. Januar 2019 E. 6.2 mit
Verweis auf HB.2018.9 vom 15. Februar 2018 E. 6.2). Dies entspricht auch dem Betrag,
der gemäss § 10 Abs. 3 der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die
Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) die Anwältinnen und Anwälte der Parteien
für anlässlich der Akteneinsicht vor Ort selbst erstellte Fotokopien pro Seite
zu entrichten haben. Das vom Verteidiger angeführte Gerichtsgebühren-reglement betrifft
Kanzlei- und administrative Gebühren und ist damit lediglich für von den
Gerichten an die Parteien erbrachte Dienstleistungen massgebend. Diese
Bestimmung kann im vorliegenden Fall, wo der Anwalt selbst Kopien der
Verfahrensakten hergestellt hat, nicht zur Anwendung kommen. Somit ist die Kürzung
der Entschädigung für die vom Verteidiger erstellten Kopien durch die
Vorinstanz zu Recht erfolgt.
6.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungsbeklagte
unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich, während die
Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen auf Verhängung einer längeren,
unbedingten Strafe sowie auf Aussprechung einer Landesverweisung zu einem
wesentlichen Teil obsiegt. Was die Höhe der Freiheitsstrafe und der
Landesverweisung anbelangt, dringt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen
indessen nicht vollständig durch. Es rechtfertigt sich somit die Reduktion der
grundsätzlich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegenden zweitinstanzlichen Kosten
um ein Viertel. Dem Berufungsbeklagten werden daher die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF
950.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Kosten)
auferlegt.
6.2 Für
das Berufungsverfahren ist der vom Verteidiger mit Honorarnote vom 25. Juni
2019 geltend gemachte Aufwand von 27,9 Stunden angemessen. Da der Aufwand
teilweise an einen Volontär delegiert wurde, ist ein Teil der geleisteten
Stunden lediglich mit CHF 133.– veranschlagt Es wird dem amtlichen Verteidiger
somit ein Honorar entsprechend seiner Aufstellungen aus der Gerichtskasse ausgerichtet;
hinzu kommen weitere drei Stunden zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung
inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten sowie eine Auslagenentschädigung und
7,7% MWST. Diese Entschädigung steht teilweise unter Vorbehalt der
Rückforderung gegenüber dem Berufungsbeklagten. Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die
Rückzahlungspflicht bezieht sich gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO auf den Umfang des Unterliegens und wird vorliegend auf drei Viertel der
ausgerichteten Entschädigung reduziert.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
21. Juni 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen Raubs (Nötigungshandlung), versuchten Raubs
(Nötigungshandlung), mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie mehrfachen
geringfügigen Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage);
Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe);
Freispruch von der Anklage des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AS Ziff. 1 und 4, des Diebstahls gemäss
AS Ziff. 2 und des versuchten Raubs gemäss AS Ziff. 6;
Behaftung bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der B____
im Betrage von CHF 70.–;
Verurteilung zu CHF 565.– Schadenersatz an B____; Abweisung der
Mehrforderung von CHF 60.–;
Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons (Verz. Nr. 139271, Pos. 1)
sowie der beigebrachten Bomberjacke (Verz. Nr. 139270, Pos. 103)
unter Aufhebung der Beschlagnahme;
Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Minigrip mit weissem
Pulver (Pos. 102) in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird A____
zu 27 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 11. Dezember 2017 bis 21. Juni 2018
sowie der Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 19.
Oktober 2018,
in Anwendung von Art. 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches
für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem
nicht eingetragen.
A____ trägt die Kosten von
CHF 15‘164.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 950.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das erstinstanzliche Verfahren für seine Bemühungen bis zum 31. Dezember
2017 ein Honorar von CHF 1‘754.20 (zuzüglich CHF 140.35 MWST) sowie
eine Spesenvergütung von CHF 93.– (zuzüglich CHF 7.45 MWST) und für
seine Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF 7‘028.20 (zuzüglich
CHF 541.20 MWST) sowie eine Spesenvergütung von CHF 52.20 (zuzüglich
CHF 4.– MWST) sowie CHF 202.– Dolmetscherkosten aus der
Strafgerichtskasse ausgerichtet.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem
amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 5‘203.10 sowie ein Auslagenersatz von
CHF 78.10 zuzüglich CHF 400.65 MWST aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von
¾ vorbehalten.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft
Berufungsbeklagter/Anschlussberufungskläger
Privatklägerschaft
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).