Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.224
URTEIL
vom 16. August 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o.
Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Opferhilfe-Kommission beider
Basel Rekursgegnerin
c/o Amt für Justizvollzug
Basel-Landschaft, Opferhilfe,
z. Hd. […]
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Opferhilfe-Kommission beider Basel
vom 27. November 2018
betreffend längerfristige Hilfe/Entschädigung
für Prozessführung
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) erlitt am 22. Februar 2006 einen Velounfall, als ein unbekannter
Fussgänger unerwartet auf die Strasse trat und sie zu Fall brachte. Das gegen
den Unfallverursacher geführte Strafverfahren wurde mit Beschluss der
Staatsanwaltschaft vom 19. April 2006 eingestellt. Die Rekurrentin wandte sich
mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 an die Opferhilfe beider Basel und stellte
innert der Frist gemäss Art. 16 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober
1991 (aOHG, SR 312.5) ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung.
Gleichzeitig führte sie im genannten Schreiben aus, das vorliegende Gesuch
schliesse „vorsorglich auch die subsidiäre Übernahme der ab 9. September 2006
aufgelaufenen Anwaltskosten ein“, soweit diese nicht von ihrer Rechtsschutzversicherung
übernommen würden. Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 verwies die Beratungsstelle
der Opferhilfe beider Basel die Rekurrentin mit Bezug auf ihre Entschädigungs-
und Genugtuungsforderung zuständigkeitshalber an das Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt als kantonale Entschädigungsbehörde. Demgegenüber werde das Gesuch
betreffend die Übernahme von Anwaltskosten gemäss aOHG pendent gehalten.
Mit Schreiben
vom 23. September und 11. November 2011 wandte sich die Rekurrentin erneut an
die Beratungsstelle der Opferhilfe beider Basel und machte im Zusammenhang mit
dem Unfallereignis vom 22. Februar 2006 für die Bemühungen ihres Advokaten im
Zeitraum vom 9. September 2006 bis zum 23. September 2011 einen Gesamtaufwand
von 62.25 Stunden und unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF
180.– einen Betrag von CHF 11'205.– ohne Mehrwertsteuer sowie Pauschalspesen
von CHF 200.– geltend. Dabei verwies sie darauf, dass sie gegen den
Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 8. Februar 2011,
mit welchem diese einen Leistungsanspruch der Rekurrentin abgelehnt hatte, am
3. Mai 2011 Klage beim Sozialgericht Berlin eingereicht habe. Auf ihr
Gesuch vom 8. und 27. Juni 2011 sei ihr die amtliche Prozesskostenhilfe
für das Verfahren bewilligt worden. Gemäss der beigelegten Honorarnote ihres
Vertreters vom 11. November 2011 bezog sich das geltend gemachte Honorar dabei
auf folgende Bereiche: „von der [...] als Rechtsschutzversicherer nicht
gedeckter Tätigkeitsaufwand, insbesondere im UVG-Verfahren sowie im Verfahren
vor der IV-Stelle Basel-Stadt; Vermittlungsabklärungen mit der Zentralen
Ausgleichskasse in Genf sowie Vertretung im Verfahren mit der Deutschen
Rentenversicherung bis zum Zeitpunkt des Vorliegens des mittels Klage an das
Sozialgericht Berlin weitergezogenen Widerspruchbescheides vom 8. Februar 2011;
kontinuierlich erfolgte Besprechungen, Korrespondenzen und Telefonate mit
Ihnen; Eingaben, Korrespondenzen und Telefonate mit dem Amt für Sozialbeiträge
und der Opferhilfestelle beider Basel“.
Mit Schreiben
vom 29. Februar 2012 teilte die Opferhilfe beider Basel der Rekurrentin mit,
dass ihr die Opferhilfe-Kommission zwei Drittel „der beantragten 62.25 Stunden
zugesprochen“ habe, „also 41.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 180.– (inkl. der
4h Soforthilfe)“. Zudem sei der pauschal gestellte Antrag für Spesen in der
Höhe von CHF 200.– gutgeheissen worden. Die Kürzung wurde damit begründet, dass
ein Teil der anwaltlichen Tätigkeiten administrativer Natur gewesen sei und
auch „von anderen, kostengünstigeren Anlaufstellen, wie z.B. der Opferhilfe“
hätte erbracht werden können. Sie wies die Rekurrentin darauf hin, dass die
Kommission „es als wünschenswert angesehen“ hätte, „wenn die Aufwendungen im
Laufe der Jahre hätten besprochen werden können“. Die im Schreiben angebotene
Eröffnung dieses Entscheides in Form einer anfechtbaren Verfügung mit
Rechtsmittelbelehrung wurde in der Folge nicht gewünscht.
Mit Schreiben
vom 24. Juli 2018 fragte das Amt für Sozialbeiträge den Vertreter der
Rekurrentin an, ob am vorsorglichen Gesuch um Entschädigung und Genugtuung vom
22. Dezember 2006 festgehalten werde, worauf dieser mit Eingabe vom 28. August
2018 ein entsprechendes, beziffertes Gesuch stellte.
In der Folge
wandte sich der Vertreter der Rekurrentin mit Schreiben vom
31. August 2018 auch an die Beratungsstelle der Opferhilfe beider
Basel und reichte ihr, „um die ins Jahr 2006 zurückgehende Unfallangelegenheit
nunmehr abzuschliessen“, eine „Honorarnote für den bislang offen gebliebenen Tätigkeits-
und Auslagenaufwand“ ein. Er machte geltend, dass das seinerzeitige
Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin in der Meinung, dass sein
Tätigkeitsaufwand aufgrund der bewilligten Prozesskostenhilfe angemessen
entschädigt würde, mit der Honorarnote vom 11. November 2011 nicht erfasst
worden war. Tatsächlich decke die aufgrund des deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(RVG) ausgewiesene Entschädigung von EUR 670.– den entstandenen Zeitaufwand
aber nicht. Mit seiner Honorarnote vom 31. August 2018 machte er für den
Zeitraum vom 24. September 2011 bis zum 27. Mai 2013 einen Zeitaufwand von
36.75 Stunden à CHF 180.– und unter Einschluss von Auslagen und Mehrwertsteuer
sowie nach Abzug der erhaltenen Prozesskostenhilfe einen Betrag von CHF 6'532.30
geltend. Weiter machte er für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August
2018 aufgrund eines Zeitaufwands von 9.5 Stunden à CHF 200.– und Auslagen von
CHF 27.– einen Betrag von CHF 1'927.70 zuzüglich CHF 148.45 MWST
geltend.
Mit Schreiben
vom 2. Oktober 2018 teilte die Opferhilfe beider Basel der Rekurrentin mit,
dass die Opferhilfe-Kommission ihren Antrag auf 36.75 Stunden für
längerfristige juristische Hilfe bezüglich des Klageverfahrens gegen die
Deutsche Rentenversicherung abgewiesen habe. Der Antrag auf 9.5 Stunden
längerfristige juristische Hilfe für die Eingaben beim Amt für Sozialbeiträge
und der Opferhilfe-Kommission sei um zwei Stunden gekürzt worden, da bei
zeitnäherer Bearbeitung ein geringerer Aufwand entstanden wäre. Mit Schreiben
vom 4. Oktober 2018 liess die Rekurrentin der Beratungsstelle der Opferhilfe
beider Basel mitteilen, dass sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden sei.
In der Folge trat die Opferhilfe-Kommission beider Basel mit Verfügung vom 27.
November 2018 auf das „Wiedererwägungsgesuch“ der Rekurrentin ein und
bestätigte ihren Entscheid.
Gegen diese
Verfügung erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 Rekurs beim
Verwaltungsgericht. Diesen begründete sie mit Eingabe vom 31. Januar 2019.
Darin verlangt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
der angefochtenen Verfügung im Umfang der erfolgten Kürzung der Honorarnote
ihres Vertreters vom 31. August 2018 und die Gutheissung dieser Honorarnote in
Höhe von insgesamt CHF 8'608.85. Die Rekurrentin beantragt weiter die
Verpflichtung der Opferhilfe-Kommission resp. der Opferhilfe beider Basel zur
Ausrichtung einer Honorarvergütung an ihren Rechtsvertreter in der vorgenannten
Höhe. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 bewilligte der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts der Rekurrentin die von ihr beantragte unentgeltliche Prozessführung.
Die Opferhilfe-Kommission beantragt mit Vernehmlassung vom 1. April 2019 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe
vom 14. Mai 2019 repliziert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Opferhilfe-Kommission ist eine von den Kantonen Basel-Stadt und
Basel-Landschaft gemeinsam eingesetzte Kommission. Ihr obliegt die Erteilung
von Kostengutsprachen und der Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe
(§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrages über die
Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920; in der Folge Vertrag genannt]).
1.2 Gegen
Entscheide der Opferhilfe-Kommission kann innert 10 Tagen ab deren Zustellung
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Begründungsfrist kann
auf begründetes Gesuch hin erstreckt werden. Zuständig ist das
Verwaltungsgericht im Wohnsitzkanton des Opfers, wenn dieses in einem der
beiden Vertragskantone wohnt (§ 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Vertrages).
Nach § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Dies trifft auf die in Basel wohnhafte Rekurrentin zu. Da der
geltend gemachte Anspruch auf juristische Hilfe nach Opferhilferecht ihr
zusteht und sie in diesem berührt ist, kann offen bleiben, ob sie durch dessen
Abweisung im Umfang des vorliegenden Streitgegenstandes im Verhältnis zu ihrem
Vertreter selber tatsächlich beschwert ist.
Die Rekurrentin meldete
ihre Beschwerde innert der vertraglichen Frist an. Gleichzeitig ersuchte sie um
einstweilige Kenntnisnahme. Ein begründetes Erstreckungsgesuch bezüglich der
Begründungsfrist stellte sie erst nach Ablauf der zehntägigen Frist mit Eingabe
vom 28. Dezember 2018. Dies entspricht indes den Fristen, welche der
Rekurrentin mit Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz mitgeteilt worden sind.
Die Erstreckung wurde ihr vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts
bewilligt. Daraus folgt, dass die nachträgliche Begründung nach Treu und
Glauben als rechtzeitig zu betrachten ist.
1.3 Mit
dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz ihrem Dispositiv entsprechend
auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Eine Wiedererwägung setzt einen
förmlichen Entscheid voraus (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 2015 f.). Ein solcher ist aber vor der angefochtenen Verfügung gar
nicht erlassen worden. Vielmehr wurde der Rekurrentin der Entscheid der
Opferhilfe-Kommission mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 formlos mitgeteilt und
sie gleichzeitig aufgefordert, im Falle ihres fehlenden Einverständnisses mit
kurz begründeter Eingabe eine Verfügung zu verlangen. Dies hat die Rekurrentin
getan und den nach erneuter Beratung der Kommission förmlich eröffneten
Entscheid angefochten.
1.4 Auf
den Rekurs ist daher einzutreten.
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind opferhilferechtliche Ansprüche aufgrund eines
Unfallereignisses vom 22. Februar 2006. Am 1. Januar 2009 ist das
neue Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5) in Kraft getreten.
Nach dessen Übergangsbestimmung gilt das bisherige Recht (aOHG) für Ansprüche
auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des
neuen Gesetzes verübt worden sind (Art. 48 lit. a OHG), sowie für hängige
Gesuche um Kostenbeiträge, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingereicht
worden sind (Art. 48 lit. b OHG).
Vorliegend hat
sich das massgebliche Unfallereignis unter der Geltung des alten Rechts
ereignet. Streitgegenstand ist aber kein Anspruch auf Entschädigung oder
Genugtuung für eine Straftat, sondern ein Gesuch um Kostenbeiträge an die
anwaltschaftliche Betreuung des Opfers. Art. 48 lit. a OHG wird in der Praxis
bisweilen ohne weitere Begründung auch auf den Anspruch auf Parteikostenersatz angewendet
(vgl. VGE BE 100.2009.411 vom 22. Juni 2010 E. 6.3, in: BVR 2011 S. 27, 39 f.).
Dem entspricht auch, dass nach dem aOHG längerfristige Hilfe bei der Bemessung
der Entschädigung berücksichtigt worden ist (vgl. SVGer ZH OH.2014.00004 vom
19. Juni 2014 E. 1.4). Schliesslich ist zu beachten, dass die
Rekurrentin bereits unter der Geltung des alten Rechts mit Eingabe vom 22.
Dezember 2006 ein vorsorgliches Gesuch um subsidiäre Übernahme der ab 9.
September 2006 aufgelaufenen Anwaltskosten gestellt hat, sodass Art. 48 lit. b
OHG zur Anwendung kommt. Daraus folgt, dass sich das Gesuch der Rekurrentin
nach dem aOHG beurteilt.
2.2 Die
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist gemäss Art. 17 aOHG frei. Es
hat insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht, namentlich
das Opferhilfegesetz, nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt oder ihr Ermessen verletzt hat (VGE 701/2002
vom 30. Oktober 2002 E. 1). Obwohl das aOHG die Ermessenskognition nicht
ausdrücklich auch auf Kostenbeiträge für juristische Hilfe bezog (vgl. Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.],
Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 17 N 3), hat
das Verwaltungsgericht bereits unter der Geltung des aOHG solche Kostenbeiträge
frei überprüft, wie es heute in Art. 29 Abs. 3 OHG vorgesehen ist (vgl. VGE
701/2002 vom 30. Oktober 2002 E. 1).
3.1 Mit
ihrem Rekurs hält die Rekurrentin zunächst an ihrem mit Eingabe vom 31. August
2018 gestellten Entschädigungsgesuch fest. Dieses umfasst unter anderem den
Aufwand ihres Advokaten für den Zeitraum vom 24. September 2011 bis
27. Mai 2013 für die Vertretung im Klageverfahren vor dem
Sozialgericht Berlin im Umfang von 36.75 Stunden à CHF 180.–, insgesamt CHF
6'615.–, zuzüglich Auslagen von CHF 185.70 und CHF 544.05 MWST (8 %). Der
Rekurrentin wurde im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin eine Prozesskostenhilfe
im Betrag von EUR 670.– ausgerichtet, was gemäss ihren Ausführungen einem
Betrag von CHF 812.45 per Valutadatum vom 14. Juni 2013 entspricht. Diesen
Betrag lässt sie sich auf ihre Forderung anrechnen, sodass ein Gesuchsbetrag
von CHF 6'532.30 resultiert.
3.2 Die
Opferhilfe-Kommission hat dieses Gesuch mit dem angefochtenen Entscheid
abgewiesen, weil die Rekurrentin eine Kostengutsprache verlange, welche
regelmässig vorgängig und rechtzeitig beantragt werden müsse. Dieses Vorgehen
entspreche auch den Angaben in dem auf der Homepage der Opferhilfe-Beratungsstelle
veröffentlichten Merkblatt für Anwältinnen und Anwälte. Danach würden die
Rechtsvertretungen gebeten, einen begründeten Antrag bei der Opferhilfe-Beratungsstelle
einzureichen. Dies habe die Rekurrentin trotz ausdrücklicher Aufforderung
anlässlich des Beschlusses der Opferhilfe-Kommission aus dem Jahr 2012, in
Zukunft vorgängig an die Beratungsstelle zu gelangen, unterlassen (angefochtene
Verfügung S. 3).
Der Zeitaufwand
im Klageverfahren vor dem deutschen Sozialgericht sei zwar in der Honorarnote
vom 11. November 2011 nicht erfasst worden. Selbst wenn man ausnahmsweise von
einer vorgängigen Kostengutsprache absehen wollte, hätte der Antrag auf Entschädigung
der 36.75 Stunden für Leistungen vom 3. Mai 2011 bis 27. Mai
2013 für das Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung spätestens nach
Erhalt des Urteils des Sozialgerichts Berlin am 24. April 2013, als bekannt
wurde, in welcher Höhe unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, gestellt
werden müssen. Es sei für die Opferhilfe-Kommission nicht nachvollziehbar,
warum damit fünf Jahre zugewartet worden sei (angefochtene Verfügung S. 3).
Soweit sich die
Rekurrentin auf eine subsidiäre Ausfallgarantie durch die
Opferhilfe-Beratungsstelle berufe, gelte Folgendes: Der Grundsatz der
Subsidiarität im Opferhilferecht beziehe sich auf vorläufige Gutsprachen im
Sinne einer sachlichen Subsidiarität, auf die aber nur im Falle des Scheiterns
der notwendigen anderweitigen Bemühungen zurückgegriffen werden könne. Die
Ausfallgarantie im Opferhilferecht bedeute, dass die Kosten für die juristische
Hilfe nur soweit übernommen würden, wie das Opfer keine oder nur ungenügende
Leistungen von anderen Zahlungspflichtigen wie dem Täter oder der Täterin, einer
Rechtsschutzversicherung, Dritten oder aufgrund der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege erhalten könne. Vorliegend habe das deutsche
Sozialgericht der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dass
diese lediglich im Umfang von EUR 670.– gesprochen worden sei, da diese gemäss
dem deutschen RVG nach Pauschalen berechnet werde, bedeute nicht, dass die
Opferhilfe vorliegend den nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege abgedeckten
Teil des Aufwands ausgleichen müsse, zumal das Gesuch viel zu spät und dazu
ohne vorgängige Kostengutsprache gestellt worden sei (angefochtene Verfügung
S. 3 f.).
3.3 Die
Rekurrentin macht geltend, bereits mit Eingabe vom 22. Dezember 2006
„zumindest sinngemäss“ ein Gesuch um längerfristige Hilfe gestellt zu haben.
Bereits mit Eingabe vom 23. September 2011 habe sie die Opferhilfe über das Verfahren
beim Sozialgericht Berlin und die diesbezüglich gewährte Prozesskostenhilfe informiert.
Ihr Vertreter habe auf vorgängige Anfrage hin erklärt, dass es angesichts der
ungewissen Ausgangslage schwierig sei, eine verlässliche Prognose des künftigen
Zeitaufwandes zu stellen. Sie habe alle im Verfahren mit der Deutschen
Rentenversicherung bis und mit Einreichung der Klage vom 3. Mai 2011
aufgelaufenen Bemühungen mit der Eingabe vom 11. November 2011 bei der
Opferhilfe geltend gemacht. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass sie
erstmals mit Eingabe vom 31. August 2018 ein entsprechendes Gesuch gestellt
habe. Wie mit Schreiben der Opferhilfe vom 29. Februar 2012 bestätigt
worden sei, habe sie somit ein Gesuch um längerfristige Hilfe gestellt. Es habe
nicht im Voraus abgesehen werden können, dass im Klageverfahren vor dem
Sozialgericht Berlin lediglich der nach deutschem RVG pauschalisierte Betrag
von EUR 670.– vergütet würde. Eine derart tiefe Entschädigung sei aus
schweizerischer Optik überhaupt nicht zu erwarten gewesen. Es bestehe
entsprechend eine subsidiäre Ausfallgarantie durch die Opferhilfe, die trotz der
im Ausland bewilligten unentgeltlichen Prozessführung zum Zuge komme
(Rekursbegründung S. 9 f.). Ihr Vertreter habe somit in guten Treuen davon
ausgehen dürfen, dass seine Bemühungen in einer den Umständen angemessenen
Weise nach Zeitaufwand entschädigt würden (Rekursbegründung S. 11).
Mit Schreiben
vom 29. Februar 2012 sei es zwar als „wünschenswert“ erachtet worden, wenn die
Aufwendungen im Laufe der Jahre hätten besprochen werden können, es sei aber
nicht beanstandet worden, dass vorgängig keine Kostengutsprache eingeholt
worden sei. Zusätzlich verwies die Rekurrentin auf ein Protokoll der Sitzung
der Opferhilfe-Kommission vom 19. Januar 2012 mit folgendem Wortlaut: „Die
vorgängig einzuholende Kostengutsprache ist zwar nicht im OHG, wohl aber in den
Richtlinien und v.a. auch auf dem Merkblatt für Anwälte enthalten. In der
Praxis wird dies aber meistens nicht konsequent umgesetzt. Die Opferhilfe-Kommission
wägt in diesen Fällen jeweils den Einzelfall ab (Wie viele Stunden wurden für
was aufgewendet? / Warum wurde keine Kostengutsprache eingeholt?). Um eine
zukünftig konsequentere Haltung zu diskutieren, könnte das Thema in der
Juristischen Werkstatt behandelt werden“ (Rekursbegründung S. 7). Die Vorinstanz
verlange somit zwingend eine vorgängige Kostengutsprache, setze diese Vorgabe
indes in der Praxis meist nicht um. Auf das Merkblatt sei der Vertreter der
Rekurrentin zudem im Jahr 2012 nicht hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund
stelle das Verhalten der Vor-instanz ein unhaltbares „venire contra factum
proprium“ dar (Rekursbegründung S. 11 f.).
3.4 Die
Beratungsstellen der Kantone haben den Opfern von Straftaten gemäss Art. 3 Abs.
3 aOHG sofort und wenn nötig während längerer Zeit Hilfe zu leisten. Dazu
gehört auch die beratende und forensische juristische Hilfe zur Geltendmachung
von Ansprüchen (Zehntner, in:
Gomm/Zehntner [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 28 ff.). Wird anwaltliche
Hilfe benötigt, so besteht ein Anspruch auf Kostenvergütung gegenüber der
Beratungsstelle, wobei diese unabhängig von anderen Leistungsverpflichteten,
die möglicherweise für Anwaltskosten aufzukommen haben, Kostengutsprache im
Sinne einer Ausfallgarantie leistet, soweit solche Hilfe erforderlich ist (Zehntner, a.a.O., Art. 3 N 32). Eine
Kostengutsprache erfolgt dabei immer prospektiv, im Hinblick auf ein bestimmtes
Verfahren, in dem sodann auch ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung
geltend zu machen ist (Zehntner,
a.a.O., Art. 3 N 37 f.). Das Opfer, welches juristische Hilfe geltend machen
will, hat sich daher unmittelbar nach Ablehnung der unentgeltlichen
Rechtspflege an die Opferhilfe zu wenden (BGE 133 II 361 E. 5.3
S. 365). Das Gesuch um Entschädigung für die Prozessführung ist jeweils für ein
konkretes Verfahren vor dessen Anhebung zu stellen (BGer 1C_571/2011 vom 26.
Juni 2012 E. 4.2 mit Hinweis auf Zehntner,
in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009,
Art. 14 N 31). Mit dieser vorgängigen Antragstellung soll sichergestellt
werden, dass die Beratungsstelle die Kontrolle über die Berechtigung und den
Umfang des im Rahmen der juristischen Hilfe betriebenen Aufwands behält (BGer
1C_571/2011 vom 26. Juni 2012 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 133 II 361 E. 5.3 S.
365). Diese in einem Verfahren nach OHG referierten Grundsätze galten auch
schon nach dem aOHG (vgl. etwa BGer 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008
E. 4 und 5).
3.5 Vorliegend
ist der im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin bis zum 27. Mai 2013
erfolgte Vertretungsaufwand konkret erst mit der Eingabe vom 31. August
2018 geltend gemacht worden.
Zwar wurde die
Opferhilfestelle bereits mit dem Schreiben vom 23. September 2011 über die
eingereichte Klage beim Sozialgericht Berlin informiert. Gleichzeitig
unterrichtete der Vertreter der Rekurrentin die Opferhilfestelle aber auch über
die bewilligte amtliche Prozesskostenhilfe. Einen Antrag auf Bewilligung
juristischer Hilfe für dieses Verfahren enthält das genannte Schreiben nicht.
Soweit darin abschliessend hinsichtlich einer „Anfrage bezüglich der
Einschätzung des zukünftigen Aufwandes“ auf die Schwierigkeit von Prognosen
verwiesen wird, bezieht sich dies auf die in der Schweiz hängigen Verfahren
(IV-Vorbescheid, UVG-Verfahren). Mit Schreiben vom 11. November 2011 wies der
Vertreter der Rekurrentin zudem darauf hin, dass mit Ausnahme des
UVG-Verfahrens alle anderen Tätigkeiten auf keinen Kostenträger hätten
überwälzt werden können. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass „erst im
Klagverfahren vor dem Sozialgericht […] bekanntlich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe“
habe erwirkt werden können. Damit ist kein Gesuch um Kostengutsprache eingereicht
worden. Vielmehr hat der Vertreter der Rekurrentin die Opferhilfestelle auf die
primär massgebende Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in jenem Verfahren
hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass der Zeitraum bis zum Beginn des
Klageverfahrens vor dem Sozialgericht nicht von der Prozesskostenhilfe erfasst
gewesen war (vgl. auch die Honorarnote vom 11. November 2011, in welcher unter
anderem ein Honorar für die „Vertretung im Verfahren mit der Deutschen
Rentenversicherung bis zum Zeitpunkt des Vorliegens des mittels Klage an das
Sozialgericht Berlin weitergezogenen Widerspruchbescheides“ geltend gemacht
wird). Entgegen der replicando vertretenen Auffassung der Rekurrentin ist daher
auch nicht erkennbar, dass die Opferhilfestelle „offenbar zustimmend zur
Kenntnis“ genommen hätte, „dass das Rentenprüfungsverfahren in Deutschland
weiterzuverfolgen war“ (Replik S. 2). Sie brauchte mangels Antrags auf
Kostenübernahme auch nicht zu opponieren. Soweit sich die Rekurrentin
schliesslich replicando zur Behauptung ihres gegenteiligen Standpunkts darauf
beruft, dass die Opferhilfestelle ihr das Antragsformular für „längerfristige
Hilfe“ zugeschickt hatte und sie dieses in der Folge ausfüllte, bezog sich
dieses Formular auf den mit Schreiben vom 29. Februar 2012 geregelten Anspruch
für den Zeitraum vor dem Klageverfahren beim Sozialgericht Berlin.
Die Rekurrentin lässt
weiter ausführen, ihr Vertreter habe im damaligen Zeitpunkt nicht damit rechnen
können, dass ihm im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung bloss eine
geringe, seinen Aufwand niemals deckende Pauschale zugesprochen werde (Rekursbegründung
S. 10). Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 12 lit. a des Anwaltsgesetzes
(BGFA, SR 935.61) üben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und
gewissenhaft aus. Art. 12 lit. i BGFA verpflichtet sie zudem, ihre Klientschaft
bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung
aufzuklären und diese periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des
geschuldeten Honorars zu informieren. Diese Aufklärungspflicht dient der
Schaffung klarer Verhältnisse bei der Übernahme eines Mandats (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 157). Soweit
Vertretungskosten im Rahmen der Opferhilfe gegenüber dem Gemeinwesen geltend
gemacht werden sollen, hat die entsprechende Information auch diesem gegenüber
zu erfolgen.
Vor diesem
Hintergrund war der Vertreter der Rekurrentin bei der Übernahme eines im
Ausland auszuübenden Vertretungsmandats gehalten und verpflichtet, den Umfang
einer nach dem dortigen Recht möglichen Entschädigung im Rahmen der Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung abzuklären. Schliesslich richtet sich die
Höhe seines Vergütungsanspruchs unabhängig von der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung mangels abweichender Parteivereinbarung primär
nach der anwendbaren Vergütungsordnung (Fellmann,
a.a.O., Art. 12 N 160a). Soweit die Abklärung ergeben hätte, dass der Aufwand des
Vertreters durch seinen Honoraranspruch als unentgeltlicher Vertreter nach
deutschem Recht nicht gedeckt wird, hätte er vorgängig ein entsprechendes
Gesuch um Kostenübernahme stellen können.
Hinzu kommt,
dass der Honorarnote des Vertreters der Rekurrentin vom 31. August 2018
entnommen werden kann, dass im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem
Sozialgericht Berlin bereits bis zum 11. November 2011, dem Tag, an welchem die
erste Honorarnote eingereicht wurde, ein Aufwand von 18.5 Stunden entstanden
war. Dieser Aufwand war bereits damals bekannt und hätte somit bei der Einreichung
der Honorarnote vom 11. November 2011 ohne Weiteres geltend gemacht werden
können, was der Vertreter der Rekurrentin jedoch unterlassen hat. Auch hätte
spätestens zu diesem Zeitpunkt überprüft werden können, in welchem Umfang eine
Deckung aufgrund der Bewilligung der Prozesskostenhilfe besteht und inwiefern
der Aufwand diese Deckung übersteigt. Es wäre der Opferhilfestelle so
spätestens in diesem Zeitpunkt ermöglicht worden, die Übernahme der Kosten des
letztlich erfolglosen Verfahrens mittels Kostengutsprache zu prüfen.
Nachdem dem
Vertreter der Rekurrentin im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war, war es ihm anwaltrechtlich
verboten, bei seiner Klientin ein weiteres Honorar zu verlangen (vgl. § 17 Abs.
1 Satz 2 des Advokaturgesetzes [AdvG, SG 291.100]). Das Gleiche gilt gemäss
§ 122 Abs. 1 Ziff. 3 der deutschen Zivilprozessordnung, wonach bei
Bewilligung der Prozesskostenhilfe der beigeordnete Rechtsanwalt keine
Ansprüche gegen die Partei geltend machen kann. Es kann daher von einem dem
grundrechtlichen Gehalt der unentgeltlichen Rechtspflege inhärenten und dem
Vertreter vertrauten Grundsatz ausgegangen werden. Ansprüche, welche die unentgeltliche
Prozessführung übersteigen, können daher nur opferhilferechtlich und subsidiär
gegenüber dem Gemeinwesen bestehen. Forderungen aus Berufsarbeiten von Anwälten
verjähren gemäss Art. 128 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) nach
Ablauf von fünf Jahren. Vorliegend entstand die Forderung aus der Vertretung im
Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin spätestens mit dessen Abschluss und dem
Erhalt des Urteils am 24. April 2013. Die Forderung wurde aber in
bezifferter Weise erstmals nach Ablauf der Fünfjahresfrist mit der Eingabe vom
31. August 2018 geltend gemacht.
3.6 Daraus
folgt, dass mit der Vorinstanz grundsätzlich verlangt werden muss, dass für
juristische Hilfe mit konkretisiertem Gesuch vorgängig um Kostengutsprache für
die Vertretungskosten bestimmter Verfahren ersucht werden muss. Soweit die
Rekurrentin geltend macht, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz nicht
durchgängig angewendet, kann offen bleiben, in welchen Fällen aus dem Grundsatz
der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ein
Anspruch auf Abweichen von diesem Grundsatz abgeleitet werden kann. Jedenfalls
sind die entsprechenden Ansprüche spätestens zeitnah nach Abschluss eines
Verfahrens und in keinem Fall nach Ablauf der Verjährungsfrist für
anwaltschaftliche Ansprüche geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund kann
daher auch keine „subsidiäre Ausfallgarantie“ geltend gemacht werden.
4.1 Weiter
strittig ist der Umfang des Anspruchs der Rekurrentin auf juristische Hilfe für
den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018. Für die in diesem Zeitraum
erfolgten Bemühungen ihres Vertreters gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge und
der Opferhilfe beider Basel lässt die Rekurrentin einen Aufwand von 9.5 Stunden
à CHF 200.– zuzüglich Auslagen und MWST geltend machen. Mit der angefochtenen
Verfügung vom 27. November 2018 hat die Opferhilfe-Kommission diesen Aufwand um
2 Stunden gekürzt und 7.5 Stunden subsidiär genehmigt, vorbehältlich einer
Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung (vgl. Schreiben vom 2. Oktober 2018).
Die Kürzung des Aufwands für das Aktenstudium um eine Stunde und für die
Eingabe an die Opferhilfe-Kommission um eine weitere Stunde hat die Vorinstanz damit
begründet, dass bei zeitnaher Bearbeitung ein geringerer Aufwand entstanden
wäre.
4.2 Diese
Begründung wird von der Rekurrentin als „weder sachgerecht noch schlüssig und
damit ebenfalls nicht schützenswert“ gerügt. Ausserdem widerspreche sich die
Vorinstanz in diesem Punkt einmal mehr selber, wenn sie zwar einen Teilbetrag
bewillige, sich aber dennoch auf den Standpunkt stelle, dass eine
Anwaltsentschädigung angeblich nur nach Einholung einer vorgängigen Kostengutsprache
erfolgen könne. Weiter rügt die Rekurrentin den Vorbehalt einer Zahlung der
Rechtsschutzversicherung, da die Kündigung der Rechtsschutz-Police durch die
Versicherung per 26. Februar 2015 eine rückwirkende Anmeldung eines
Schadenfalls ohnehin obsolet werden lasse (Rekursbegründung S. 12).
4.3 Es
ist nicht erkennbar, inwiefern die Rekurrentin durch den Vorbehalt allfälliger
Zahlungen der Rechtsschutzversicherung beschwert ist. Sind solche Zahlungen wie
behauptet nicht erfolgt, besteht der zugesprochene Anspruch auf
Aufwandentschädigung gegenüber der Opferhilfestelle. Die Rekurrentin erhält
also in beiden Fällen ihre Entschädigung.
Auch im Übrigen
kann der Rüge der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Nach Übernahme eines Mandats
gebietet die Treuepflicht des Anwalts, dass er den erhaltenen Auftrag möglichst
beförderlich ausführt (Fellmann,
a.a.O., Art. 12 N 28). Vorliegend ist aus der Honorarnote vom 31. August 2018 nicht
erkennbar, was der Vertreter der Rekurrentin nach Mai 2013 in Ausführung der
seiner Mandantin bewilligten juristischen Hilfe bis zur Nachfrage des Amts für
Sozialbeiträge vom 24. Juli 2018 noch unternommen hat. Es ist bekannt und
entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Rekapitulation juristischer
Vorgänge, die mehrere Jahre zurückliegen, mehr Aufwand generiert als ein
zeitnaher Abschluss. Vor diesem Hintergrund verletzt der nach über fünf Jahren nach
Abschluss der übrigen Bemühungen erfolgte Abschluss gegenüber den beiden mit
der Regelung der opferhilferechtlichen Ansprüche betrauten Ämter die aus
Art 12 BFGA folgende Berufspflicht des Vertreters der Rekurrentin. Die
gerügte Kürzung ist daher nicht zu beanstanden.
5.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
5.2 Das
Verfahren in Opferhilfesachen ist gemäss Art. 16 Abs. 1 aOHG auch im
Rechtsmittelverfahren kostenlos (Gomm,
a.a.O., Art. 16 N 7; BGE 125 II 265 E. 3b/c S. 273; VGE 701/2002 vom
30. Oktober 2002 E. 5b). Obwohl das aOHG die Kostenlosigkeit nicht explizit
auch auf Verfahren betreffend die juristische Hilfe bezog (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 16 N 1; BGE 125 II
265 E. 3c S. 274), sah das Verwaltungsgericht schon unter der Geltung des
aOHG davon ab, in solchen Verfahren Kosten zu erheben (vgl. VGE 701/2002 vom
30. Oktober 2002 E. 5b; vgl. nunmehr Art. 30 Abs. 1 OHG).
5.3 Die
Rekurrentin hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote ihres
Vertreters einzureichen, weshalb der angemessene Vertretungsaufwand zu schätzen
ist. In Berücksichtigung gewisser Redundanzen und für die Prozessführung nicht
absolut notwendiger Weitschweifigkeiten in den Rechtsschriften wie auch des
Streitwerts der vorliegenden Verwaltungsgerichtssache vorwiegend vermögensrechtlicher
Natur (vgl. § 13 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]) erscheint ein Vertretungsaufwand von rund
sechs Stunden und mithin ein Honorar von CHF 1'200.– angemessen. Unter
Einschluss notwendiger Auslagen resultiert eine Entschädigung für den
unentgeltlichen Vertreter von CHF 1'250.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,
welche ihm aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Rekurrentin, Advokat [...], wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'250.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, insgesamt
CHF 1'346.25, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Opferhilfe-Kommission beider Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
B.A. HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.