Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.88
ENTSCHEID
vom 23.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
1
[...]
B____ Beschwerdeführerin
2
[...]
C____ Beschwerdeführerin
3
[...]
D____ Beschwerdeführer
[...]
alle vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die
Staatsanwaltschaft
betreffend Verfahrensführung/Rechtsverzögerung
(im Verfahren VT.2018.20503)
Sachverhalt
Die A____
(Beschwerdeführerin 1), B____ (Beschwerdeführerin 2), C____ (Beschwerdeführerin 3)
und D____ (Beschwerdeführer) reichten am 17. August 2018 gegen die Verantwortlichen
des [...] (die Beschuldigten), mutmasslich gegen [...] , Anzeige ein wegen
falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Ehrverletzung und
Nötigung. In der nämlichen Anzeige erklärten sie auch, dass sie sich als Straf-
und Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligen wollten. Am
18. September 2018 ergänzten die Beschwerdeführenden die Anzeige insoweit,
als sie zusätzlich die Strafverfolgung wegen Betrugs, Veruntreuung und
ungetreuer Geschäftsbesorgung verlangten. Die Staatsanwaltschaft stellte den Beschuldigten
am 21. Februar 2019 Kopien der Anzeigen und der dazugehörigen
Beweismittelverzeichnisse zu.
Die
Beschwerdeführenden wandten sich letztmals mit Schreiben vom 2. April 2019
an die Staatsanwaltschaft, um die Offenlegung der Strafanzeigen und Beweismittelverzeichnisse
zu beanstanden. Ferner rügten sie, dass ihnen noch immer keine Akteneinsicht
gewährt worden sei, und ersuchten um Einsicht in die Verfahrensakten. Dabei
seien insbesondere sämtliche Akten zu Kontakten zwischen der Staatsanwaltschaft
und/oder Untersuchungsbeamten einerseits und den Beschuldigten bzw. deren
Verteidigerin andererseits offenzulegen. Mit Schreiben vom 8. April 2019 teilte
die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführenden mit, es werde nochmals festgehalten,
dass den Beschuldigten keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Diese könne
zurzeit auch den Beschwerdeführenden nicht gewährt werden.
Gegen dieses
Schreiben richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom
23. April 2019, mit welchem sie auch beantragen, es sei festzustellen,
dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren [...] widerrechtlich verzögert habe.
Diese sei dementsprechend anzuweisen, das Verfahren umgehend anhand zu nehmen,
namentlich die notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen und das Verfahren beförderlich
zu behandeln. Ferner sei den Beschwerdeführenden Einsicht in sämtliche
Strafverfahrensakten zu gewähren – alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, die
Strafverfahrensakten des Verfahrens [...] seien beizuziehen und ihnen sei
anschliessend eine angemessene Frist einzuräumen, um die Beschwerdebegründung
nach Durchsicht der Verfahrensakten zu ergänzen. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Entsprechend der Aufforderung der Verfahrensleiterin vom
20. Mai 2019 haben die Beschwerdeführenden am 12. Juni 2019 einen
Kostenvorschuss von CHF 1‘000.– geleistet. Mit Eingabe vom 28. Juni
2019 haben sie ihre Anträge sodann bestätigt.
Die weiteren Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid erheblich
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit Beschwerde können gemäss Art. 393
Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und eine
Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen
der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Beschwerden wie die vorliegende wegen formeller Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396
Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren
behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids voraus. Aus dem Verfassungsanspruch betreffend das
Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1
der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ergibt
sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres eine entsprechende
Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen
wäre (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5, mit Hinweisen; BGer 6B_1278/2018
vom 3. Juli 2019 E. 4.1, 6B_536/2018 vom 2. November 2018
E. 2.1, 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 1.1, 6B_716/2015 vom
17. November 2015 E. 6.2; AGE BES.2017.148 vom 5. Dezember
2018 E. 1.1.3, BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 1.2, BES.2016.49
vom 23. Mai 2016 E. 1.2).
1.2.2 Juristische
Personen sind grundsätzlich berechtigt, Straftaten anzuzeigen und Rechtsmittel
zu ergreifen (vgl. BGE 141 IV 1 E. 3.1 S. 5 und E. 3.5
S. 10). Die Beschwerdeführenden haben sich in ihrer Anzeige vom
17. August 2018 (vgl. dort, Rz. 15 S. 8) zudem als Privatkläger
konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie rügen eine fehlende
Strafverfolgung bzw. Abklärung des Sachverhalts (vgl. dazu E. 2.2 hiernach).
Ferner beanstanden sie die Abweisung ihrer Akteneinsichtsgesuche (vgl.
Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Ungeachtet ihrer Legitimation in
der Sache selbst sind sie somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf
die formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist in
Bezug auf die Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung einzutreten. Das Beschwerdeverfahren
kann indessen nicht beliebig erweitert werden. Abgesehen davon, dass die
Beschwerdeführenden ein allfälliges Ausstandsbegehren nicht annähernd substantiieren,
kann auf die mit Schreiben vom 28. Juni 2019 replicando aufgeworfene Frage
betreffend die Unvoreingenommenheit des Leiters des Vorverfahrens (vgl. Replik,
Rz. 23 S. 5) von vornherein nicht eingetreten werden.
2.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe durch ihre
monatelange Untätigkeit das Beschleunigungsverbot verletzt, weshalb eine
widerrechtliche Rechtsverzögerung vorliege.
2.2
2.2.1 Jede
Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gleiches
ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Überdies konkretisiert
Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach
Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren
unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss.
Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in
etwas geringerem Mass aber auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie etwa die
Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017
E. 1.3.1, 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3, je mit
Hinweisen).
2.2.2 Verweigert
eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung, obschon eine
Pflicht zum Tätigwerden bestünde, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Eine Pflicht
zum Tätigwerden entsteht etwa mit Einreichung einer Strafanzeige. Ab diesem
Zeitpunkt gilt die Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, die Strafanzeige nach
Massgabe der anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten, bei Bestehen eines
genügenden Anfangsverdachts ein Vorverfahren einzuleiten (Art. 300 StPO)
und dieses allenfalls auch fortzusetzen (Art. 309 StPO) bzw. die
Nichtanhandnahme zu verfügen, wenn feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse
bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar StPO/JStPO,
2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 18; Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage
2014, Art. 7 StPO N 1 sowie N 20–23).
2.2.3 Kommt
die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und
Strafverfolgung über lange Zeit hinweg nicht nach, so kann dieses Untätigbleiben
mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden. Eine Rechtsverzögerung
liegt demnach vor, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu
behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der
Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint
(vgl. zu beiden Begriffen Guidon, in:
Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17
[mit weiteren Hinweisen] sowie N 18 mit FN 118; statt vieler: AGE
BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Was als angemessene
Verfahrensdauer zu betrachten ist, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des
Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen
Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere
auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von
Behörden und Parteien abzustellen (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277, 130 I
269 E. 3.1 S. 273 – je mit Hinweisen). Massgebend ist, ob die
Strafverfolgungsbehörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage
gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt
innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen
zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder
durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.79 vom
12. September 2017 E. 2.2, BES.2017.56 vom 27. April 2017
E. 4.1). Mit dem Legalitätsprinzip und dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar
ist jedoch, dass die Strafverfolgungsbehörde aus taktischen oder verfahrensrechtlichen
Gründen ein Eingreifen hinauszögert. Beim Entscheid, ob und wann sie eine
bestimmte Ermittlungshandlung vornimmt, kommt der Strafverfolgungsbehörde somit
ein weites Ermessen zu (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4, mit
Hinweisen).
2.3
2.3.1 Gemäss
den Akten wurden die Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft am
18. September 2018 darüber orientiert, dass gegen sie Strafanzeige wegen
übler Nachrede und Nötigung erstattet worden sei. Vom selben Tag datiert die
zweite Strafanzeige, die nach Angaben der Staatsanwaltschaft zur Folge hatte,
dass die Zuteilung des Verfahrens intern neu geprüft werden musste (vgl.
Stellungnahme vom 20. Mai 2019, Rz. 3 S. 2). Dies sowie der
Umstand, dass die Strafanzeige erweitert wurde, teilte die Staatsanwaltschaft
mit E-Mail-Nachricht vom 30. Oktober 2018 der Rechtsvertreterin der Beschuldigten
mit. Der nämlichen E-Mail-Nachricht lässt sich sodann entnehmen, dass die
Rechtsvertreterin der Beschuldigten zuvor eine Kopie der (ersten) Anzeige sowie
des Beilagenverzeichnisses angefordert hatte. Nicht aus den Akten, jedoch aus
der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geht weiter hervor, dass die Beschuldigten
am 10. Oktober 2018 eine Gegenanzeige eingereicht hatten, die – nach einer
Gerichtsstandsanfrage vom 18. Februar 2019 – am 1. März 2019
zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Genf weitergeleitet wurde.
Zwischenzeitlich, das heisst am 21. Februar 2019, übermittelte die Staatsanwaltschaft
der Rechtsvertreterin der Beschuldigten die angeforderten Kopien der beiden Anzeigen
und der dazugehörigen Beilagenverzeichnisse. Am 7. März 2019 nahm die
Rechtsvertreterin der Beschuldigten hierzu Stellung, worauf ihr seitens der
Staatsanwaltschaft am 14. März 2019 mitgeteilt wurde, dass ihre Eingabe zu
den Akten genommen und die darin enthaltenen Ausführungen bei der späteren
abschliessenden Beurteilung mitberücksichtigt würden.
Den Akten lässt
sich ferner entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft beim Zivilgericht
Basel-Stadt am 3. April 2019 um Edition der Akten des zwischen den Beschwerdeführenden
und den Beschuldigten hängigen Zivilverfahrens ersuchte. Diese gingen am
12. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein. Dem am 23. April 2019
erstellten (internen) Bericht der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass
die Beschwerdeführenden wegen Persönlichkeitsverletzung (ebenfalls) mit Eingabe
vom 18. August 2018 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen gestellt und am 25. Januar 2019 ein
Schlichtungsgesuch eingereicht hätten. Während ersteres vom Zivilgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. Februar 2019 abgewiesen worden sei und
die Beschwerdeführenden daraufhin beim Appellationsgericht Basel-Stadt eine
zivilprozessuale Berufung erhoben hätten, sei letzteres bis am 13. Mai
2019 sistiert worden.
Schliesslich
ergibt sich aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft die Rechtsvertreterin
der Beschuldigten mit Schreiben vom 6. Mai 2019 aufforderte, bis zum
7. Juni 2019 einen schriftlichen Bericht im Sinn von Art. 145 StPO zu
verfassen und die Beschuldigten auf ihre Rechte gemäss Art. 158 StPO
aufmerksam zu machen. Im nämlichen Schreiben stellte die Staatsanwaltschaft
vier Fragen zu sieben konkret genannten Internet-Publikationen, die auf der
Website des [...] aufgeschaltet gewesen seien. Die Rechtsvertreterin der Beschuldigten
teilte mit Schreiben vom 8. Mai 2019 mit, dass „dem auf Art. 145 StPO
gestützten Ersuchen ohne weitere Begründung nicht nachgekommen“ werde.
Daraufhin wies die Staatsanwaltschaft die Rechtsvertreterin der Beschuldigten mit
Schreiben vom 9. Mai 2019 darauf hin, dass von einer Einvernahme von [...]
als beschuldigte Person Umgang genommen werden könne, wenn ein Bericht im Sinn
von Art. 145 StPO eingereicht würde. Weiter machte die Staatsanwaltschaft
die Rechtsvertreterin der Beschuldigten darauf aufmerksam, dass [...]
schriftlich zur Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen werde, falls
innert der bis zum 7. Juni 2019 angesetzten Frist kein Bericht eingegangen
sein sollte.
2.3.2 Die
Beschwerdeführenden substantiieren nicht weiter, weshalb es gerechtfertigt sein
soll, ihre Anzeigen im obersten Bereich der Prioritätenliste einzuordnen. Nachdem
sie während mehreren Jahren nichts gegen die Beschuldigten unternommen hatten,
ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb den beiden Strafanzeigen nun
eine besondere Dringlichkeit beigemessen werden müsste. Angesichts dessen, dass
in materieller Hinsicht bzw. hinsichtlich der allenfalls verletzten Rechtsgüter
keine schwersten Delikte angezeigt worden sind, ist Entsprechendes auch nicht
ohne Weiteres ersichtlich. Soweit sie ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde damit
begründen, dass das Verfahren vollkommen brachgelegen habe und keine einzige
der notwendigen Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sei (vgl. Replik vom
28. Juni 2019, Rz. 4 S. 2), kann den Beschwerdeführenden nicht
gefolgt werden. Gemäss der soeben dargestellten Aktenlage (vgl. E. 2.3.1
hiervor) war nach Eingang der zweiten Anzeige vom 18. September 2018 nicht
nur die interne, sondern nach Eingang der Gegenanzeige vom 10. Oktober
2018 auch die kantonale Zuständigkeit zu prüfen. Um überhaupt Untersuchungshandlungen
festlegen zu können, mussten sodann die bereits vorhandenen Akten gesichtet
werden, die bereits zu diesem Zeitpunkt umfangreich waren. In einem zweiten
Schritt holte die Staatsanwaltschaft die Akten der hängigen Zivilverfahren ein,
was mit Blick auf den Ermessensspielraum, welcher der Staatsanwaltschaft im
Rahmen der Ermittlungen zusteht (vgl. E. 2.2.3 hiervor), zweifelsfrei
zulässig war. Dass sie die gesamten Akten in der Folge auf inhaltliche
Übereinstimmung prüfte (vgl. Bericht vom 23. April 2019), ist sodann nicht
zu beanstanden. Denn den eingeholten Zivilverfahrensakten lässt sich entnehmen,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des zivilprozessualen
Berufungsverfahrens auf weitere „Verletzungshandlungen“ hinwiesen, welche sich
auch im Jahr 2019 zugetragen haben sollen (vgl. Berufung vom
18. Februar 2019, Spontanreplik vom 18. März 2019 sowie Noveneingabe
vom 25. März 2019). Somit erweisen sich die in den beigezogenen Akten enthaltenen
Sachverhaltselemente entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht vollumfänglich
als identisch mit denjenigen, die im Rahmen der Strafanzeige vom
17. August 2018 erwähnt wurden (vgl. Replik vom 28. Juni 2019,
Rz. 7 S. 3). Die zusätzlichen, ebenfalls umfangreichen Akten (vgl.
auch den Bericht der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2019) rechtfertigen ohne
Weiteres, dass die Aktensichtung eine gewisse Zeit in Anspruch nahm.
Anders als die
Beschwerdeführenden zumindest sinngemäss geltend machen (vgl. Replik vom
28. Juni 2019, Rz. 7 S. 3), erweist sich der Aktenbeizug im
Übrigen auch nicht als unnötig. Nachdem sie von neuen möglichen Tathandlungen
Kenntnis erhalten hat, wird die Staatsanwaltschaft insbesondere die umstrittene
Frage (vgl. Stellungnahme der Angezeigten vom 7. März 2019, S. 2) zu
klären haben, ob der Strafantrag vom 17. August 2018 auf spätere Ereignisse
weiterwirkt oder ob für allfällige spätere Tathandlungen jeweils ein neuer
Strafantrag zu stellen gewesen wäre. Auch wird zu prüfen sein, ob der
Strafantrag rechtzeitig erfolgt ist (vgl. zum entsprechenden Vorbringen der
Beschwerdeführenden: Anzeige vom 17. August 2018, Rz. 7–13
S. 5–8).
2.4 Alles
in allem ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft
über mehrere Monate untätig geblieben wäre. Angesichts der umfangreichen Akten,
den notwendigen Abklärungen betreffend interner und kantonaler Zuständigkeiten
sowie der Tatsache, dass mehrere Delikte verzeigt wurden, erweist sich die
bisherige Verfahrensdauer auch nicht als unangemessen. Eine Rechtsverzögerung
liegt nicht vor. Damit erweisen sich die Anträge der Beschwerdeführenden,
wonach festzustellen sei, dass das Verfahren [...] widerrechtlich verzögert wurde,
und wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren umgehend anhand
zu nehmen, als unbegründet.
3.1 Die
Beschwerdeführenden beantragen sodann, dass ihnen Akteneinsicht zu gewähren sei.
Ferner rügen sie eine Verletzung der Grundsätze des Strafverfahrens.
3.2 Gemäss
Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten
Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten
Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen.
Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, substantiieren die
Beschwerdeführenden nicht. Sie behaupten lediglich eine Ungleichbehandlung bzw.
wenden ein, dass die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht willkürlich nur einer
Partei gewährt haben soll (vgl. Beschwerde, Rz. 34 S. 12).
Entsprechendes lässt sich anhand der Akten freilich nicht feststellen. Insbesondere
die Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten deutet
nicht auf eine Ungleichbehandlung hin, wie sie von den Beschwerdeführenden
vermutet wird. Nachdem soweit ersichtlich weder eine Einvernahme stattgefunden hat
noch – wie die Beschwerdeführenden im Übrigen selber geltend machen (vgl.
Replik, Rz. 4 S. 2) – die übrigen wichtigsten Beweise erhoben worden
sind, erweist sich das Begehren der Beschwerdeführenden, wonach ihnen im
Verfahren [...] Akteneinsicht zu gewähren sei, ebenfalls als unbegründet. Auch sind
keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Beschwerdeführenden
im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht zu gewähren. Nachdem die entsprechenden
Voraussetzungen bereits in Bezug auf das Vorverfahren (noch) nicht vorliegen,
können sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren erst recht nicht gegeben sein.
Der Verfahrensantrag um Gewährung der Akteneinsicht erweist sich ebenfalls als
unbegründet und ist abzuweisen.
Sollte die
Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich die erste Einvernahme durchgeführt haben,
können die Beschwerdeführenden erforderlichenfalls bei der Staatsanwaltschaft
erneut um Akteneinsicht ersuchen.
3.3 Die
weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen sich anhand der Akten nicht
erhärten. Es sind keine Ungereimtheiten in der Verfahrensführung zu erkennen.
Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft einen Bericht
im Sinn von Art. 145 StPO einholen wollte und zu diesem Zweck gegenüber
den Beschuldigten vorgängig die Strafanzeigen sowie die Beilagenverzeichnisse offenlegte
(vgl. zu dieser Rüge: Beschwerde, Rz. 28–33 S. 10–12). Die
Beschwerdeführenden scheinen der Staatsanwaltschaft vorschreiben zu wollen, wie
sie die Untersuchung zu führen hat. Sie legen jedoch nicht substantiiert dar,
inwieweit die Handlungen der Staatsanwaltschaft jeweils eine Rechtsverweigerung
zur Folge hatten. Mündete die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft aber nicht
in eine Rechtsverweigerung, kann sie auch nicht mittels Beschwerde angefochten
werden (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Soweit auf die
nämlichen Rügen überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E. 1.3 hiervor),
erweist sich die Beschwerde somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Beschwerdeführenden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–. Diese ist mit dem von
den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–, einschliesslich
Auslagen. Diese wird mit dem von den Beschwerdeführenden geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführende
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.