Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.64
URTEIL
vom 19. August 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Februar 2019
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der ägyptische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1968, reiste zur
Vorbereitung der Heirat mit einer Schweizerin am [...] 2005 in die Schweiz ein.
Nach der am [...] 2006 erfolgten Eheschliessung erteilte das Migrationsamt dem
Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau.
Nach diversen polizeilichen Interventionen wegen Ehestreitigkeiten resp. häuslicher
Gewalt erteilte das Migrationsamt dem Rekurrenten nach erfolgter Prüfung des
Bestandes der ehelichen Gemeinschaft am 2. Mai 2011 die
Niederlassungsbewilligung. In der Folge bewilligte das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt den Ehegatten mit Entscheid vom 5. Juni 2012 das Getrenntleben. Per
- Juli 2012 wurde der Rekurrent in die Sozialhilfe Basel-Stadt aufgenommen. Ein
darauf eingeleitetes Verfahren des Migrationsamts betreffend Überprüfung der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde mit Schreiben vom 31. Oktober
2012 eingestellt. Gleichzeitig wurde der Rekurrent aber darauf aufmerksam
gemacht, dass der Bezug von Sozialhilfe zu einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung führen könne und er sich folglich um eine gute
Zusammenarbeit mit der Sozialhilfe sowie um eine Erwerbsaufnahme zu bemühen
habe. Am 25. November 2014 wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und seiner
Schweizer Ehefrau geschieden. Nach weiterem Bezug von Sozialhilfeleistungen
verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten am 4. April 2016 ausländerrechtlich
unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung im Falle weiterer
Sozialhilfeabhängigkeit. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des
rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung
mit Verfügung vom 5. Juni 2018 und wies ihn per 12. September 2018 aus der
Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz-
und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 4. Februar 2019 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15. Februar und 7. März 2019
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
mit dem der Rekurrent die kostenfällige Aufhebung des Entscheids vom 4. Februar
2019 und die Bestätigung seiner Niederlassungsbewilligung beantragt. Diesen
Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 20. März 2019
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 22. März 2019 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit Eingabe vom 1. April 2019
beantragt das JSD unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent verzichtete in der Folge
darauf, replicando Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 hat der
Instruktionsrichter vom Rekurrenten die Edition seiner Lohnabrechnungen der
Monate Januar bis und mit Juni 2019 verlangt und amtliche Erkundigungen bei der
Sozialhilfe sowie der [...] des Universitätsspitals Basel-Stadt eingeholt.
Diese gingen mit Schreiben vom 9. Juli, 21. Juni und 20. Juni 2019 ein. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. März
2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist
nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber
hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013
E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht
nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2, VD.2017.168 vom
9. Februar 2018 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.
Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit
den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;
vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3).
1.4 Das
vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am
-
Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten
die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
-
Januar 2019 in Kraft. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG
bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Widerrufsverfahren, die wie
das vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das
bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019
E. 2.1, mit Hinweis). Folglich sind die am 1. Juli 2018 und 1. Januar
2019 in Kraft getretenen Revisionen des AuG (insbesondere Art. 61a AuG)
und die materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden Rekursverfahren nicht
zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der
bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht
bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das
Verfahren nach dem neuen Recht richtet (Art. 126 Abs. 2). Dies
entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue
Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen
sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.11 vom
-
April 2019 E. 1.5; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 20).
Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht
zur Diskussion.
2.1 Die
Vorinstanzen stützten den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG. Danach kann die zuständige Behörde die
Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine
Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Während nach dem bisherigen Art. 63 Abs. 2 AuG dafür
vorausgesetzt worden ist, dass sich die betroffene ausländische Person noch
nicht seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz
aufgehalten hat, ist diese Voraussetzung mit dem neuen AIG weggefallen
(Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 4. März
2016, in: BBl 2016 S. 2821, 2843). Da sich der Rekurrent im Zeitpunkt des vom Migrationsamt
verfügten Bewilligungswiderrufs aber noch nicht mehr als 15 Jahre im Land
aufgehalten hat und damit auch die Voraussetzung gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG
erfüllt ist (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2 S. 12), hat
die Änderung des anwendbaren Rechts insoweit keine Bedeutung für den
vorliegenden Fall. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe
finanzielle Sozialhilfeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden
kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können. Nach
geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art.
63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und
erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken
genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_714/2018
vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1,
2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.1, 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1, 2C_1058/2013
vom 11. September 2014 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).
2.2 Wie
die Vorinstanz festgestellt hat, beliefen sich die dem Rekurrenten von der
Sozialhilfe ausgerichteten Leistungen bis kurz vor dem Zeitpunkt ihres
Entscheids („Stand: Dezember 2018“) auf insgesamt CHF 192‘753.– bei einer
Unterstützungsdauer von mittlerweile sechseinhalb Jahren. Dieser bisherige
Sozialhilfebezug des Rekurrenten erscheint nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
als erheblich und fortgesetzt (BGer 2C_263/2016 vom
10. November 2016 E. 3.1.3 mit Hinweis auf BGer 2C_1085/2015 vom
23. Mai 2016 E. 4.3; BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3,
2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3; vgl. auch die Hinweise auf die
Rechtsprechung in BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_1109/2014
vom 20. Juli 2015 E. 2.3 und 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011
E. 6.2.3). Wie sich aufgrund der amtlichen Erkundigung bei der Sozialhilfe
ergibt, wird der Rekurrent auch weiterhin unterstützt. Der Unterstützungssaldo
ist per Ende Mai 2019 auf CHF 202‘206.– angewachsen (vgl. act. 8).
2.3 Die
Vorinstanz hat zu Recht auch eine Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse
auf längere Sicht und damit die Wahrscheinlichkeit einer baldigen
und dauerhaften Ablösung des Rekurrenten von der Sozialhilfe verneint. Der
Rekurrent wurde zunächst mit Schreiben des Migrationsamts vom 31. Oktober 2012
auf die Möglichkeit eines Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung als Folge eines
fortgesetzten Sozialhilfebezuges hingewiesen. Mit Schreiben vom 4. April 2016
wurde er diesbezüglich explizit verwarnt und es wurden ihm für den Fall
weiterer Sozialhilfeabhängigkeit der Widerruf der Bewilligung und die
Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Gleichzeitig wurde ihm die Erwartung mitgeteilt,
dass er für seinen Lebensunterhalt selber aufkomme. Trotz regelmässiger
Erwerbs- und Freiwilligenarbeit ist es dem Rekurrenten aber nicht gelungen,
mehr als ein ergänzendes, seinen Existenzbedarf deutlich unterschreitendes
Einkommen zu erzielen. Wie die Vorinstanz treffend festgestellt hat, hat es der
Rekurrent seit seiner Einreise nicht geschafft, in der Schweiz beruflich Fuss
zu fassen. Im Zeitraum, in dem er noch verheiratet und nicht fürsorgeabhängig
war (d.h. in den Jahren 2005 bis 2012), wies er lediglich zwei Kurzeinsätze
über die Personalvermittlungsfirma [...] auf (2. März bis 17. April 2009, 5.
Mai bis 31. Mai 2009), obschon er sich gemäss Angaben seiner Ex-Frau bereits
damals um eine Erwerbsaufnahme bemühte. Auch im Nachgang der Ehetrennung konnte
der Rekurrent trotz zeitweiligem Job Coaching ([...]) nur einige befristete
Arbeitseinsätze und Praktika absolvieren, welche aber mit anhaltendem und
ununterbrochenem Sozialhilfebezug einhergingen. Demnach erhellt aus den Akten,
dass er vom 1. Februar bis zum 30. November 2014 als Nachtportier im Hotel [...]
arbeitete (vgl. Bestätigung vom 8. Dezember 2014). Vom 1. Juni bis zum 3. Juli 2015
war er befristet als Praktikant der [...] in der [...] Basel angestellt (vgl. Bestätigung
[...] vom 4. August 2015). Gemäss undatierter Bestätigung der [...] war er
vom 2. bis zum 27. November 2015 befristet im Personalrestaurant [...] auf
dem Areal der [...] als Praktikant tätig. Zwischen Juli 2016 und April 2017 nahm
er an einer Eingliederungsmassnahme der [...] – bei welcher es sich konkret um
ein Brückenangebot zur sozialen und beruflichen Integration und mithin nicht um
eine Arbeitsstelle aus dem ersten Arbeitsmarkt handelt (vgl. [...]) – teil. Er
war dabei mit einem 60%-Pensum im Rahmen eines Projekts zur Wiedereingliederung
im Freiwilligeneinsatz vom 20. Juli 2016 bis 19. April 2017 in der Tagesstruktur
als Allrounder im Restaurant [...] tätig (vgl. Zeugnis vom 6. Juni 2017).
In der Folge schloss zudem auch das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) das Dossier
des Rekurrenten ab, ohne dass die angestrebte Ablösung von der Fürsorge
erreicht wurde. Wie bereits die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheids
festhalten durfte, können auch der Anstellungsvertrag mit der [...] vom 26.
Januar 2018 und der befristete Arbeitsvertrag für die Sommerzeit 2018 im [...] nicht
zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Bei der 50%-Stelle der [...] handelte
es sich um eine von der Sozialhilfe finanzierte Tätigkeit ausserhalb des ersten
Arbeitsmarkts. Gleiches ist in Bezug auf die im Rahmen des vorliegenden
Rekursverfahrens belegte Tätigkeit bei der [...] ([...]) festzuhalten. Unbeachtlich
sind sodann seine Einsätze im Stundenlohn bei der [...], mit welchen er kein
Einkommen erwirtschaftete, welches ihm erlauben würde, sich von der Sozialhilfe
zu lösen. Auch im Rahmen der saisonale Anstellung im [...] der [...] als
Aushilfe auf Abruf konnte der Rekurrent offensichtlich nur im Juli 2018 und
Juni 2019 ein Einkommen erwirtschaften, das es ihm ermöglicht hätte, seinen
Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Zwar ist dem Rekurrenten zu
Gute zu halten, dass er sich zeitweilig sozial eingesetzt hatte ([...] u.a. am
Mittagstisch „[...]“ und [...] von Mitte Januar 2016 bis April 2017 [22-66
Stunden pro Monat; vgl. Bestätigungen [...] vom 16. März 2016, 2. Mai 2017 und
27. September 2017]; [...] seit Mai 2017 [gemäss Bestätigung vom 16. Oktober
2017 Hilfe für afghanische Grossfamilie bei Wohnungssuche, Begleitung 3 Stunden
pro Woche]; [...] „Essen daheim“ seit Juni 2017 [gemäss Bestätigung der [...]
vom 12. Oktober 2017 Mahlzeitenverteilung an 3-4 Tagen pro Woche seit
14. Juni 2017). Leider haben sich durch diese entschädigungslosen Freiwilligenengagements
im Hinblick auf eine Arbeitsmarktintegration keine neuen Türen aufgetan.
Entgegen der Meinung des Rekurrenten bilden seine vorgebrachten
Arbeitsbemühungen, seine Arbeits- und Freiwilligeneinsätze sowie seine guten Arbeitszeugnisse
unter diesen Umständen keine ausschlaggebenden Faktoren, welche die Erfüllung
des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG hemmen würden (vgl. hierzu
auch die Verhältnismässigkeitsprüfung unten E. 3). Sieht man von Überschüssen
bei den monatlichen Abrechnungen der Sozialhilfe in den Monaten September und
Oktober 2018 sowie im Monat Juni 2019 ab, musste der Rekurrent in den letzten
zwölf Monaten jeweils weiterhin in erheblichem Umfang unterstützt werden (vgl.
act. 8). Angesichts dessen, dass der Rekurrent mit 50 Jahren mittlerweile ein
Alter erreicht hat, in dem sich die Stellensuche erfahrungsgemäss oft selbst
für zuvor erwerbstätige Personen deutscher Muttersprache nicht mehr einfach
gestaltet, ist mit der Vorinstanz insgesamt nicht nachvollziehbar, woraus der Rekurrent
die vorgebrachten Erfolgsaussichten in Bezug auf eine rasche Intergratin im
ersten Arbeitsmarkt ableitet.
2.4 Mit
der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des
Rekurrenten aufgrund der erfolgten Leistungsbezüge sowie der nicht günstigen
Ablösungsperspektive im Lichte der ständigen Praxis als erheblich und
fortgesetzt bezeichnet werden muss. Somit ist der Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG vorliegend erfüllt.
3.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu
prüfen, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs.
2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Praxisgemäss
sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, namentlich die Schwere des
Fehlverhaltens und das Verschulden der Person, der seit dem massgeblichen
Ereignis vergangene Zeitraum, das Verhalten der Person während diesem, der Grad
ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und
ihrer Familie durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 135 II 377 E. 4.3 S. 381; spezifisch zum Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
BGer 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 4.2, 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2.2,
2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3); die Hintergründe, warum eine Person
sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit in den Entscheid miteinbezogen werden (BGer
2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Ob und inwieweit den
Beschwerdeführer ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet
nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern eine der
Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E.
3.1, 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.4, 2C_958/2011 vom 18. Februar
2013 E. 2.3, zum Ganzen BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2; vgl.
auch BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1). Die massgebenden
Kriterien für die Verhältnismässigkeit der angeordneten Aufenthaltsbeendigung
bilden in der vorliegenden Konstellation, wie die Vorinstanz mit Verweis auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung treffend erwogen hat, demnach die Schwere
des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw.
die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer
Familie drohenden Nachteile; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen,
kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (BGer 2C_13/2018
vom 16. November 2018 E. 3.3).
3.2 Entgegen der Auffassung des
Rekurrenten begründet ein erheblicher fortgesetzter Sozialhilfebezug im Sinne
von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG grundsätzlich ein schwerwiegendes Interesse am Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung (BGer 2C_668/2009 vom 12. April 2010 E. 2.3),
welche im Lichte der einschlägigen Prüfungskriterien nur durch triftige Gründe
bzw. erhebliche private Interessen zugunsten des Rekurrenten aufgewogen werden
können. Die Vorinstanzen werfen dem Rekurrenten nicht vor, er sei mit seiner finanziellen
Situation zufrieden oder beziehe Sozialhilfe aus Bequemlichkeit oder anderen
verwerflichen Gründen. Es lässt sich aber auch nicht sagen, dass ihm seine
gegenwärtige finanzielle Situation überhaupt nicht vorzuwerfen ist. So hindern
den alleinstehenden und vollumfänglich arbeitsfähigen Rekurrenten etwa keine
familiären oder schwerwiegende gesundheitlichen Umstände, die allenfalls als
unverschuldet eingestuft werden könnten, an der Ablösung von der Sozialhilfe,
weshalb die Vorinstanz von ihm über die Jahre wirtschaftliche Fortschritte
verlangen durfte. Einem Ausländer kann sodann zwar keine berufliche
Nichtintegration vorgehalten werden, solange er hierzulande mit seiner
Schweizer Ehegattin zusammenlebt und finanziell unabhängig ist, da die innereheliche
Aufgabenverteilung den Betroffenen freisteht. Vom Rekurrenten konnte aber
erwartet werden, bei Scheitern der Ehe nach sieben Jahren über ausreichende
sprachliche Kenntnisse zu verfügen, um Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt zu erlangen.
Es ist, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, zwar nicht verkennbar, dass
sich der Rekurrent um seine soziale bzw. kulturelle Integration in der Schweiz
bemüht. Dafür sprechen neben seinen diversen Freiwilligeneinsätzen (vgl. hierzu
E. 2.3) durchaus auch die von ihm besuchten Sprachkurse (Kurse [...] vom 1. März
bis 29. Juni 2006 und vom 16. Oktober 2006 bis 8.Februar 2007 [60 Std.]; [...] Bestätigung
vom 13. Dezember 2012 und 4. Juni 2013: Kurs K5 A2 27. August 2012 bis 6.
November 2012 [10 Wochen, 260 Lektionen], A2 mit Teilkompetenz B1 22. Februar
2013 bis 8. Mai 2013 [10 Wochen, 200 Lektionen], [...] vom 13. Januar 2015 bis
12. Dezember 2015 Kurs Deutsch B1, 3 Lektionen wöchentlich und Deutsch am
Arbeitsplatz 2 Lektionen wöchentlich; Deutsch im Alltag, [...], seit Oktober
2015 [Bestätigung [...] vom 16. Oktober 2017]). Gerade aber die sprachliche Integration
hätte, wie bereits von der Vorinstanz erwogen, nach der Trennung der Ehefrau
noch intensiver vorangetrieben werden müssen, um auf dem ersten Arbeitsmarkt
realistische Erwerbschancen zu haben. Unter Berücksichtigung aller
Gesichtspunkte durfte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass die Integration
des Rekurrenten in der Schweiz zwar nicht als gänzlich gescheitert, jedoch aber
auch höchstens als knapp angemessen zu bezeichnen ist. Selbst wenn man seine
Bemühungen in sprachlicher Hinsicht als zureichend erachten würde, vermögen die
gesamten Anstrengungen des Rekurrenten wie auch die bisherigen
Erwerbstätigkeiten offenbar nicht zu genügen, um in der Schweiz sprachlich, beruflich
und finanziell Fuss zu fassen.
Diese
mangelnde Integration versucht der Rekurrent mit seiner Schwerhörigkeit zu
erklären, die nun nach Operationen erfolgreich habe geheilt werden können.
Diese „hochgradige, kombinierte Schwerhörigkeit“ habe sich bisher auf seine
Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Demgegenüber habe seine verbesserte Hörfähigkeit
nun eine sichtliche Verbesserung seiner Vermittelbarkeit, Arbeitsfähigkeit und
Sprache hervorgerufen. Wie dem Bericht von Prof. Dr. med. [...], [...] des
Universitätsspitals Basel vom 20. Juni 2019 (act. 7) entnommen werden kann,
leidet der Rekurrent an einer Schwerhörigkeit auf der linken Seite, welche über
die Jahre zugenommen habe. Deshalb wurde am 28. November 2017 eine gehörsverbessernde
Operation (Stapedotomie) durchgeführt. Dadurch sollte sich das Gehör verbessern
und seine Arbeitsfähigkeit günstig beeinflusst werden. Aus diesem Bericht kann
nicht auf eine unverschuldete Unterstützungsabhängigkeit geschlossen werden.
Zunächst geht aus dem Arztbericht nicht hervor, inwieweit der Rekurrent in den
von ihm ausgeübten Arbeitstätigkeiten durch die einseitige Schwerhörigkeit
beeinträchtigt war. Tatsächlich hat der Rekurrent schon vor der vorgenommenen
Operation vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt, ohne dass auf eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit hingewiesen worden wäre. Weiter ist nicht geklärt, wieso der
Rekurrent diese seit Jahren bestehende Leiden erst nach zwölfjähriger
Anwesenheit und mehrjährigem Sozialhilfebezug im Jahr 2017 hat behandeln
lassen. Schliesslich vermochte der Rekurrent im Anschluss an diese Operation
seine Erwerbstätigkeit in den letzten anderthalb Jahren nicht in einem erheblichen
Mass zu steigern.
Die
13 Jahre, welche der Rekurrent in der Schweiz verbracht hat, stellen
insbesondere auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
vermutungsweise ein gewichtiges Element in der Interessenabwägung dar, die im
Einzelfall aber Mängel in der Integration nicht ohne weiteres zu überwiegen
vermögen (BGE 144 I 266 S. 277 ff. E. 3.9; vgl. hierzu VGE VD.2018.140 vom 8.
Mai 2019 E. 3.5). Vorliegend bestehen angesichts seiner Integrationsdefizite für
die Wegweisung des Rekurrenten auch nach der neuen Lesart des Art. 8 EMRK
hinreichende Gründe. Unbestritten ist zudem, dass er in der Schweiz über keine
verwandtschaftlichen Beziehungen verfügt. Abgesehen davon substantiiert der von
einem Rechtsbeistand unterstützte Rekurrent – mit Ausnahme der im Kontext der
wirtschaftlichen Integration angeführten eher abstrakten „Freiwilligenarbeit“ –
nicht, ob und inwiefern er in der Schweiz besonders enge nach Art. 8 EMRK geschützte
Beziehungen pflegt. Er genügt daher diesbezüglich auch seiner Darlegungslast
bezüglich eines Aufenthaltsanspruchs aufgrund eines Rechts auf Schutz seines
Privatlebens nicht (vgl. VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.5; zum
Rügeprinzip oben E. 1.3).
Zu
beachten ist sodann, dass dem Rekurrenten die Rückkehr nach Ägypten – obschon
sie angesichts des Aufenthalts in der Schweiz bestimmt mit einer gewissen
Umgewöhnung und gewissen Inkonvenienzen verbunden sein wird – aufgrund mehrerer
Faktoren zumutbar erscheint. Der Rekurrent wurde in Ägypten geboren, hat bis zu
seiner Einreise in die Schweiz im Alter von 37 Jahren grösstenteils in der
Heimat gelebt und hat zuletzt im September 2011 die Ferien dort verbracht.
Dementsprechend ist er mit seiner Muttersprache und den kulturellen
Gepflogenheiten im Heimatland bestens vertraut. Auch hat er in Ägypten
unbestrittenermassen eine gute Ausbildung genossen (Diplom der
Handelsfachschule) und während vieler Jahre als stellvertretender Marketing
Manager in einem Hotel gearbeitet. Infolgedessen ist anzunehmen, dass seine
Chancen auf eine berufliche (Wieder-)Eingliederung in der Heimat besser stehen
als in der Schweiz. Die in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnisse und
Erfahrungen dürften ihm dabei im angestammten Berufsfeld in der Tourismusbranche
ebenfalls von Nutzen sein. Nicht zuletzt fällt zudem ins Gewicht, dass der
Rekurrent im Heimatland über intakte familiäre Beziehungen verfügt (Eltern,
Schwester). Mit seinen Familienmitgliedern stand er während seines Aufenthalts
in der Schweiz stets in Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihm im
Falle einer Rückkehr – wenn allenfalls auch nicht finanziell so zumindest in
persönlich Hinsicht – unterstützend zur Seite stehen werden.
Angesichts
der durchaus vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit, der höchstens angemessenen
Integration sowie der zumutbaren Rückkehr nach Ägypten überwiegt das erhebliche
öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung insgesamt die privaten
Interessen des Rekurrenten an einem Verbleib in der Schweiz. Da die Vorinstanz
den Rekurrenten überdies bereits im Sinne einer milderen Massnahme
ausländerrechtlich verwarnt hat, ist die angefochtene Verfügung zur Wahrung des
einschlägigen öffentlichen Interesses erforderlich. Entgegen der Auffassung des
Rekurrenten hat das Migrationsamt alle entscheidenden Sachverhaltsaspekte
erfasst und diese in nachvollziehbarer Weise gewürdigt, ohne dabei in Willkür
zu verfallen. Es kann an dieser Stelle auf die Erwägungen im sorgfältig
begründeten Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der
Rekurs sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in Höhe von CHF 1‘200.– grundsätzlich
dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Mit seinem Rekurs beantragt
der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht explizit.
Streitgegenstand des Verfahrens ist aber der Widerruf der Niederlassung wegen
Sozialhilfeabhängigkeit, womit die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege
gleichwohl zu prüfen ist.
4.2 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III
217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober
2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217
- 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015
- 3.2).
4.3 Es
ist unbestritten, dass der Rekurrent von der Sozialhilfe abhängig ist und seine
Bedürftigkeit bereits aufgrund der vorliegenden Akten zu bejahen ist. So bleibt
zu prüfen, ob die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos
erscheinen. Der Rekurrent erfüllt zwar offensichtlich den Widerrufsgrund wegen
Sozialhilfeabhängigkeit. Im Rahmen der Interessenabwägung ist ihm aber anzurechnen,
dass er schon eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz hat und in sozialer
Hinsicht gewisse Integrationsbemühungen aktenkundig sind. Insbesondere geht es
vorliegend um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die damit
verbundene Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz. Aufgrund der Tragweite
eines solchen Verfahrens muss davon ausgegangen werden, dass sich eine Partei
bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Dem
Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die entsprechenden Kosten gehen zu
Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen), die zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.