Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2019.4
ENTSCHEID
vom 16. August 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Carl Gustav Mez und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick
Mezger
Parteien
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
B____ Gesuchsgegnerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erläuterung
betreffend das Urteil des
Appellationsgerichts ZB.2016.26
vom 28. Februar 2018
Sachverhalt
A____ und B____ wurden mit Urteil des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 27. Juni 2016 geschieden. Gegen dieses Urteil erhob A____
Berufung an das Appellationsgericht. B____ erklärte in der Folge
Anschlussberufung. In der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2018 zog der
Berufungskläger seine Berufung zurück. Mit Entscheid AGE ZB.2016.26 vom
28. Februar 2018 erkannte das Appellationsgericht darauf, dass das Berufungsverfahren
zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung als
erledigt abgeschrieben werde. Es wurde festgestellt, dass der Berufungskläger
und Anschlussberufungsbeklagte der Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägerin sowie den beiden Söhnen, C____ und D____, für die
Dauer des Berufungsverfahrens bis zum Rückzug der Berufung am 28. Februar 2018
die im Massnahmeverfahren gesprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge schuldet.
Bezüglich der Kosten wurde der Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und das
entsprechende Gesuch des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten
abgewiesen. Diesem wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2019 richtete der
Berufungskläger ein "Gesuch um Erläuterung nach Art. 334
Abs. 4 ZPO" an das Appellationsgericht und beantragte "unter
o/e-Kostenfolge für den Vertreter" folgende Ergänzung des Entscheides:
"Für die Dauer des Berufungsverfahrens bis zum
Rückzug der Berufung am 28. Februar 2018 schuldet der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin
sowie den beiden Söhnen, C____ und D____, die im Massnahmenverfahren
gesprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge. Diese betragen ab 1. März
2015 CHF 2'000.– für die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,
CHF 500.– für den Sohn C____ und CHF 3'000.- für den Sohn D____".
Auf die Einholung einer Vernehmlassung der
Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin im Verfahren ZB.2016.26 als
Gesuchsgegnerin ist verzichtet worden.
Erwägungen
Örtlich und
sachlich zuständig für die Erläuterung eines Entscheids nach
Art. 334 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist
das Gericht, das den betreffenden Entscheid gefällt hat (Botschaft zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BBl 2006, S. 7221, 7382; Schwander, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 9; vgl.
AGE DG.2017.28 vom 30. Januar 2018 E. 1.2). Der Entscheid ZB.2016.26
wurde von einem Dreiergericht des Appellationsgerichts gefällt. Folglich ist
auch das Erläuterungsgesuch von diesem zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist als
vormalige Partei im zu erläuternden Entscheid berechtigt, einen
Erläuterungsantrag zu stellen (Herzog,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 334 N 12 und
14a; AGE DG.2015.9 vom 10. September 2015 E. 1).
Nach Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht
auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung
eines Entscheids vor, wenn dessen Dispositiv unklar, widersprüchlich oder
unvollständig ist oder in Widerspruch zur Begründung steht. Eine Berichtigung
nimmt das Gericht vor, wenn Rechnungs- oder Schreibfehler oder eine
offensichtliche Unvollständigkeit gegenüber dem Ergebnis der Beratungen
korrigiert oder ergänzt werden müssen. Es muss klarerweise eine Unrichtigkeit
des Urteils aufgrund eines Fehlers im Ausdruck des Willens des Gerichts
vorliegen. Fehler in der Bildung des Willens des Gerichts können dagegen nicht
berichtigt werden. Eine Erläuterung dient dagegen der Klärung des
Urteilsinhalts, wenn das Dispositiv unklar oder zweideutig ist oder wenn
Widersprüche zwischen dem Dispositiv und den Motiven bestehen. Die Erläuterung
zielt nicht auf eine inhaltliche Änderung des vom Gericht beschlossenen
Entscheids, sondern nur auf dessen Klarstellung (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 Rz. 67 ff.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 334 N 6).
3.1 Gegenstand des Erläuterungs- resp.
Berichtigungsbegehrens des Gesuchstellers ist die Feststellung im zweiten
Absatz des Dispositivs des Entscheids ZB.2016.26 vom 28. Februar 2018, wonach
der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin sowie den beiden Söhnen, C____ und D____,
"für die Dauer des Berufungsverfahrens bis zum Rückzug der Berufung am 28.
Februar 2018 […] die im Massnahmeverfahren gesprochenen monatlichen
Unterhaltsbeiträge" schuldet.
3.2 Mit seinem Erläuterungsbegehren macht der
Gesuchsteller geltend, er habe aufgrund einer Einigung vom 5. Februar 2015
seit dem 1. März 2015 der Gesuchsgegnerin Alimente von CHF 2'000.– statt CHF 3'000.–
und an seinen Sohn D____ Alimente von CHF 3'000.– anstatt CHF 1'950.– bezahlt.
Gleichzeitig seien die Alimente für seinen Sohn C____ in Verrechnung des
Anteiles an der Hilflosenentschädigung auf CHF 500.– gesenkt worden.
Demgegenüber verlange die Gesuchsgegnerin Alimente von CHF 3'000.–. Er
habe daher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Klarstellung der
Alimentenschuld ab 1. März 2015 bis 28. Februar 2018, werde er doch
betrieben und es werde verrechnet. Er brauche dringend eine schriftliche
Aussage des Appellationsgerichts über die vom 1. März 2015 bis 28. Februar
2018 geschuldeten Unterhaltsbeträge, die in einem Dispositiv stehe. Zwar habe
das Appellationsgericht in seinem Entscheid ZB.2016.23 vom 28. März 2018
in seiner Sachverhaltsdarstellung klar festgehalten, dass ab dem 1. März
2015 eine neue Alimentenregelung in Kraft getreten sei und die Frauenalimente CHF 2'000.–
betragen hätten. Dieser Hinweis habe aber nicht gereicht, um die gegenteiligen
Behauptungen des Vertreters der Gesuchsgegnerin zu entkräften.
3.3 Gegenstand der Regelung im zweiten Absatz
des Dispositivs des Entscheids ZB.2016.26 ist einzig die Dauer des während des
Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhalts. Entsprechend hat das
Appellationsgericht in seinen Erwägungen ausgeführt, "für die Dauer des
Berufungsverfahrens und bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils"
würden "die vom Gericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen" andauern.
Damit seien "bis zum 28. Februar 2018 die im Massnahmeverfahren
festgelegten Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne geschuldet". Weiter
erwog das Gericht, die Verpflichtung zur Leistung nachehelichen Unterhalts beginne
grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, wenn das
Gericht den Beginn der Zahlungspflicht nicht ausdrücklich regle. Ein von der
Regel abweichender Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht sei im
Scheidungsurteil nicht festgelegt worden. Damit sei "bis zum 28. Februar
2018 der im Massnahmeverfahren festgelegte Ehegattenunterhalt geschuldet".
Weiter wurde ausgeführt, die Fortdauer der im Massnahmeverfahren festgelegten
Unterhaltszahlungspflicht werde im Dispositiv des Abschreibungsentscheids
festgehalten, da das Scheidungsverfahren bislang hochstrittig verlaufen sei,
weshalb eine deklaratorische Festhaltung dieser sich aus dem Gesetz ergebenden
Rechtslage sinnvoll erscheine (AGE ZB.2016.26 vom 28. Februar 2018 E. 3).
Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Höhe des während
der Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhalts mit seinem Entscheid
nicht geregelt. Eine Frage, die aber gar nicht Teil der gerichtlichen Regelung
in einem Entscheid des Berufungsgerichts ist, kann auch nicht Gegenstand eines
Erläuterungsbegehrens bilden. Es kann nicht Sache einer Erläuterung sein, die
zwischen den Parteien strittige Frage der Höhe des während des
Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhalts zu erläutern, zumal diese gar
nicht auf Entscheiden des Berufungsgerichts beruht. Es fehlt daher insoweit an
der Voraussetzung eines unklaren, widersprüchlichen oder unvollständigen
Urteils resp. einer mangelhaften Formulierung des Urteils als Grundlage für
eine Erläuterung. Da die Höhe der Unterhaltspflicht während der Dauer des Scheidungsverfahrens
nicht vom Berufungsgericht neu zu entscheiden war, erscheint das Urteil auch
trotz der unterbliebenen betraglichen Regelung des bis zum 28. Februar
2018 geschuldeten Unterhalts nicht unvollständig.
3.4 Daraus folgt, dass das Gesuch des Gesuchstellers
abzuweisen ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 334 N 11). Die Frage, die der Gesuchsteller
geklärt wissen will, ist im Vollstreckungsverfahren zu klären.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch um Erläuterung des Entscheids
des Appellationsgerichts ZB.2016.26 vom 28. Februar 2018 wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Erläuterungsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.