Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.97
ENTSCHEID
vom 31.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. April 2019
betreffend Beschlagnahme,
Durchführung einer Konfrontationseinvernahme, Besuchsbewilligung
Sachverhalt
Am 4. April 2019
wurde A____ (Beschwerdeführer) vorläufig festgenommen, nachdem seine Partnerin B____
ihn der Ausübung von Gewalt bezichtigt und Strafantrag wegen Drohung,
Tätlichkeiten, Körperverletzung, Nötigung und Beschimpfung eingereicht hatte. Am
8. April 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige
Dauer von 12 Wochen die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Die gegen
diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Appellationsgericht ab (vgl.
AGE HB.2019.23 vom 7. Mai 2019). Während der Untersuchungshaft verlangte der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 23. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft gestützt auf das
Beschleunigungsgebot die unverzügliche Durchführung einer Konfrontationseinvernahme
mit dem Opfer. Ausserdem wurde der vom Beschwerdeführer im
Untersuchungsgefängnis verfasste und an das Opfer gerichtete Brief vom 23. April
2019 nicht an dieses weitergeleitet. In der Folge verlangte der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 24. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft die Rückgabe
besagten Briefes. Auch ein vom 30. April 2019 datierter Brief an C____
sowie ein undatierter Brief an D____ wurden nicht weitergeleitet. Am 29. April
2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass das an das Opfer verfasste Schreiben
beschlagnahmt und nicht an den Beschwerdeführer zurückgegeben werde (Ziffer 1).
Betreffend den Antrag auf Konfrontation wurde der Beschwerdeführer an seinen
Verteidiger verwiesen und zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass rechtliche
Anträge mit dem Verteidiger zu koordinieren seien (Ziffer 2). Weiter verfügte
die Staatsanwaltschaft, dass Besuchsbewilligungen vorläufig nur überwacht und
nur mit der Mutter des Beschwerdeführers zugelassen würden (Ziffer 3). Zuletzt wurde
in der Verfügung festgehalten, dass die Briefe an C____ und D____ nicht weitergeleitet
würden (Ziffer 4 und 5).
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 6. Mai 2019 erhobene Beschwerde.
Darin verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die kostenfällige Aufhebung der
Verfügung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit
Stellungnahme vom 22. Mai 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde zur Kenntnisnahme
vorweg dem Verteidiger des Beschwerdeführers zu übermitteln und anschliessend
der Staatsanwaltschaft erneut Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Im Übrigen
sei die Beschwerde abzuweisen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten
seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hält mit Replik
vom 11. Juni 2019 sinngemäss an seinen Begehren fest. Am 18. Juni 2019
wurde das Verfahren betreffend die Delikte zum Nachteil von B____ mit dem gegen
den Beschwerdeführer laufenden Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs,
mehrfacher Ausweisfälschung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen
Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs von
Datenverarbeitungsanlagen vereint. In Bezug auf die vereinten Verfahren reichte
die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2019 beim Zwangsmassnahmengericht ein
Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 12 Wochen ein. Den
Verfahrensantrag der Staatsanwaltschaft, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei
zu sistieren, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Juni 2019 ab. Mit
Eingabe vom 3. Juli 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass eine
Konfrontation zwischen dem Beschwerdeführer und B____ durchgeführt worden sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1
StPO). Insbesondere sind Verfügungen bzw. Verfahrenshandlungen im Zusammenhang
mit dem Vollzug der Untersuchungshaft beschwerdefähig (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 107). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art.
393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Staatsanwaltschaft bringt vor, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
könne, solange der Verteidiger des Beschwerdeführers nicht Kenntnis von deren
Einreichung und Inhalt habe. So handle es sich vorliegend um einen Fall der
notwendigen Verteidigung, weshalb rechtliche Anträge über die Verteidigung einzureichen
seien bzw. diese zumindest von der entsprechenden Eingabe wissen müsse (act. 4
S. 3 ff.).
Eine notwendige
Verteidigung im Hauptverfahren gilt nicht automatisch auch für ein von der
beschuldigten Person angestrebtes Nebenverfahren (AGE HB.2015.54 vom 21. Dezember
2015 E. 3). Insbesondere besteht keine notwendige Verteidigung für ein Beschwerdeverfahren,
welches von der beschuldigten Person initiiert wurde (AGE BES.2015.68 vom
2. Oktober 2015 E. 3; Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 5). Die vorliegend
vom Beschuldigten eingereichte Beschwerde stellt folglich keinen Anwendungsfall
der notwendigen Verteidigung dar. Entsprechend kann bereits aus diesem Grund dem
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Nichteintreten nicht gefolgt werden. Zudem
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm verfasste
Beschwerdeschrift seinem Verteidiger zugestellt hat, wird in der Beschwerde
doch darauf hingewiesen, dass eine Kopie an den Verteidiger gehe (act. 2 S. 6).
Einen Tag nach dem Erstellungsdatum der Beschwerde sandte der Beschwerdeführer
denn auch einen Brief an seinen Verteidiger.
1.3
1.3.1 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person
durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h.
beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458).
Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben bzw.
aktuell sein (Lieber, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13).
Vorliegend ist
die Beschwerde unter anderem auf die Durchführung einer
Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und B____ gerichtet (act.
2 S. 2 f.). Die Konfrontation wurde gemäss Eingabe der
Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2019 am 13. Juni 2019 durchgeführt
(vgl. auch act. 6 S. 3). Damit ist das Interesse des Beschwerdeführers an
der Gutheissung seiner Beschwerde hinsichtlich der Konfrontationseinvernahme
dahingefallen.
1.3.2 Nach
Praxis des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung
wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse
besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je
möglich wäre (BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81 [zu Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG]; BGer
1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2 [zu Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG]; Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 13; Guidon, a.a.O.,
N 245). Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich allerdings keine derartige Frage,
weshalb auf die Voraussetzung des aktuellen Interesses nicht verzichtet werden
kann.
1.3.3 Fehlt
es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist
auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich
weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom
10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018
E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon,
a.a.O., N 554).
Der
Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Beschwerde. Zu diesem
Zeitpunkt war die Konfrontationseinvernahme noch nicht durchgeführt worden. Es
bestand mithin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, eine entsprechende
Einvernahme zu verlangen. Die Aktualität des Interesses ist nachträglich
weggefallen, indem die Konfrontation am 13. Juni 2019 durchgeführt wurde. Damit
ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben.
1.4 Nach
dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
2.1 Mit
Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des
Beschwerdeführers auf Rückgabe des Schreibens, welches für das Opfer bestimmt
war, an ihn ab. Das Schreiben sei beschlagnahmt und verbleibe als Beweismittel bei
den Akten. Die Staatsanwaltschaft führte hierzu an, das Schreiben könne
aufgrund der Kollusionsgefahr nicht weitergeleitet werden (act. 1 S. 1 f.).
B____ habe selbst ausgesagt, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sie unter
Druck zu setzen, damit sie ihre Anzeige zurückziehe. Dieses Verhalten habe der
Beschwerdeführer bereits in früheren Strafverfahren angewandt (act. 4
S. 6). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass eine solche Einflussnahme
nicht vorliegen könne. Schliesslich habe das Opfer die Anzeige bereits zurückgezogen
und ihm Liebesbotschaften und Geschenke gebracht (act. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer
erklärte mit Schreiben vom 24. April 2019, dass er nun doch nicht wolle, dass
das Opfer seinen Brief erhalte. Entsprechend bezieht sich die Verfügung der
Staatsanwaltschaft nicht auf ein allfälliges Weiterleiten des Briefes, sondern lediglich
auf die Beschlagnahme und das zu den Akten Nehmen desselben. Der Streitgegenstand
wird im Beschwerdeverfahren durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshandlung
beschränkt (AGE BES.2019.70 vom 2. Mai 2019 E. 1.2, BES.2015.11 vom 7. April
2015 E. 1.2.2). Damit ist nachfolgend lediglich auf die beiden von der
angefochtenen Verfügung erfassten Punkte (Beschlagnahme und zu den Akten
Nehmen) einzugehen.
2.2
2.2.1 Beschlagnahmen
stellen Zwangsmassnahmen dar. Im Allgemeinen sind für deren Vornahme die
Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine
gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein
hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), sowie die Verhältnismässigkeit
der Massnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) erforderlich (AGE BES.2017.92
vom 4. August 2017 E. 2.1). Bei einer Beschlagnahme ist daneben die
Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass die beschlagnahmten Gegenstände im
Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten
Zwecke gebraucht werden (Heimgartner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 263 N 12). Ausserdem sind die Beschlagnahmeverbote
nach Art. 264 StPO zu beachten.
2.2.2 Gegen
den Beschwerdeführer wurde eine Strafuntersuchung eröffnet, es besteht mit den
Art. 263 ff. StPO eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Vorbemerkungen zu Art. 263–268 N 14) und der Tatverdacht ist
vorliegend hinreichend, da ohne Weiteres ernsthafte Anhaltspunkte bestehen,
dass sich der tatbestandsmässige Sachverhalt ereignet hat (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 4; vgl.
auch die Ausführungen hinsichtlich des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer
in AGE HB.2019.23 vom 7. Mai 2019 E. 3).
2.2.3
2.2.3.1 Beschlagnahmt
werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als
Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden
(lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn
sie einzuziehen sind (lit. d). Vorliegend beschlagnahmte die
Staatsanwaltschaft das Schreiben an das Opfer als Beweismittel. Eine Beweismittelbeschlagnahme
gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem mittelbaren Ziel,
eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder
zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der
strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom
5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015
E. 3.1). In Betracht fallen auch Objekte, welche mit Blick auf die
Strafzumessung gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
einschlägig sein könnten (Heimgartner,
a.a.O., Art. 263 N 15).
Gegen den
Beschwerdeführer wird unter anderem wegen der Ausübung von Gewalt gegenüber
seiner Partnerin ermittelt. Im beschlagnahmten Brief nimmt der Beschwerdeführer
Bezug auf die persönliche Beziehung zwischen ihm und seinem Opfer. Daneben wird
auch – zumindest indirekt – der Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Opfer angesprochen, während welchem sich die Straftaten ereignet haben sollen. Zudem
sind, gerade in Fällen häuslicher Gewalt, Rückzüge von Strafanträgen aufgrund
der Einflussnahme durch den Täter nicht unüblich (vgl. Stellungnahme des
Bundesrates vom 19. Februar 2003 zur parlamentarischen Initiative Sexuelle
Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt, BBl VIII 2003, S. 1937, 1939). Damit
besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Brief im Zusammenhang mit der
strafbaren Handlung steht. Überdies sind persönliche Beziehungen zwischen dem
Täter und dem Opfer sowie das Verhalten des Täters nach der Tat bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 116 IV 179 E. 4 S. 180; AGE
SB.2017.77 vom 13. Dezember 2018 E. 3.4), weshalb der Brief auch in dieser
Hinsicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Beweismittel dienen könnte.
Folglich ist die Voraussetzung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a
StPO vorliegend erfüllt.
2.2.3.2 Nach
Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO dürfen persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz
der beschuldigten Person nur dann beschlagnahmt werden, wenn das
Strafverfolgungsinteresse das Interesse der beschuldigten Person am Schutz der
Persönlichkeit überwiegt. Unter diese Bestimmung fällt namentlich die
Gefangenenpost, soweit nicht der in Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO geregelte
Verkehr mit der Verteidigung betroffen ist (Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.
264 N 8). Bei der Interessenabwägung ist in erster Linie auf die Schwere des
Delikts abzustellen, wobei vom Tatbestand auszugehen ist, dessen Vorliegen am
wahrscheinlichsten ist (Heimgartner,
Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 201; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 264 N 47). Die Schwere
des Delikts, aus welcher sich das Interesse an der Strafverfolgung ergibt,
bestimmt sich nach dem für das Delikt vorgesehenen abstrakten Strafrahmen (BGer
1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
Im Verfahren
betreffend die Ausübung von Gewalt gegen die Partnerin des Beschwerdeführers
hat diese ihre Strafanträge zurückgezogen (act. 8 S. 2). Die
Strafverfolgung beschränkt sich folglich auf allfällige Offizialdelikte. In
Frage stehen vorliegend versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte schwere
Körperverletzung und mehrfache Nötigung sowie Freiheitsberaubung (vgl. act. 8
S. 2; vgl. auch das rechtsmedizinische Gutachten vom 10. Mai 2019). Bereits
bei allfälligem Vorliegen einer Nötigung ist nicht mehr von einem leichten
Delikt auszugehen (BGer 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2). Folglich
ist das Interesse an der Verfolgung der genannten Delikte als hoch
einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Strafverfolgungsinteresse
das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit, zumal
dieser auch nicht geltend macht, der Brief sei höchstpersönlicher Natur (vgl.
BGer 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
2.2.4 Gemäss
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen strafprozessuale Zwangsmassnahmen
nur so weit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es
unbedingt nötig macht. Dementsprechend können Zwangsmassnahmen nur ergriffen
werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht
werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Ist der Grund für die
Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 267
Abs. 1 StPO die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der
berechtigten Person aus. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der
Aushändigung von beschlagnahmten Vermögenswerten an den Geschädigten vor der
Beurteilung durch das Strafgericht ausgeführt, dass eine Beschlagnahme einen
Eingriff in die durch die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützte Position als
Besitzer oder Eigentümer darstelle. Dies bedeute, dass die beschlagnahmten
Güter grundsätzlich dem Eigentümer oder Besitzer zurückzugeben seien, sofern
sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt würden. Die Beschlagnahme dürfe
nur aufrechterhalten werden, sofern die Bedürfnisse der Beweissicherung oder
die Möglichkeit der Einziehung weiterhin beständen (BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S.
133 f.). Insbesondere sind beweisrelevante Aufzeichnungen zu kopieren, so dass
eine fortdauernde Beschlagnahme entbehrlich wird (AGE BES.2012.111 vom 15.
Februar 2013 E. 3.3.2). Nur wenn der Träger der Information als solcher
zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wird, rechtfertigt es sich, das
Original einzubehalten (vgl. Donatsch,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 192 N 4 und 16).
Die
Staatsanwaltschaft hat vorliegend Kopien des Briefes an das Opfer angefertigt
(vgl. act. 5). Das Einbehalten des Originals ist nicht mehr erforderlich, da es
im hier zu beurteilenden Fall lediglich auf den gedanklichen Inhalt des Briefes
ankommt. Das Original des Briefes ist dem Beschwerdeführer zurückzugeben und
die diesbezügliche Beschlagnahme aufzuheben. Im Übrigen ist das zu den Akten Nehmen
der Kopie des Briefes nicht zu beanstanden (vgl. Art. 192 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 StPO).
3.1 Nach
Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer seine rechtlichen
Anträge künftig mit seiner Verteidigung zu koordinieren und müssen die
entsprechenden Eingaben von der Verteidigung eingereicht werden. Rechtliche
Anträge des Beschwerdeführers würden in Zukunft unbeantwortet zu den Akten
genommen. Die Staatsanwaltschaft begründet dies damit, dass eine Verteidigung
koordiniert stattfinden müsse und zudem so widersprüchliche oder doppelte
Anträge verhindert würden (act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen
ein, dass er das Recht habe, sich selbst zu verteidigen. Dieses Recht werde
durch die angefochtene Verfügung auf unzulässige Weise eingeschränkt. Ausserdem
sei es vorliegend nicht zu widersprüchlichen oder doppelten Eingaben gekommen (act.
2 S. 3 f., act. 6 S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft führt
diesbezüglich aus, dass die von ihr verfügte Regelung das Recht auf
Selbstverteidigung des Beschwerdeführers nicht einschränke, da dieser immer
noch Anträge über seine Verteidigung stellen könne (act. 4 S. 5).
3.2 Trotz
Beizugs eines Rechtsbeistands behält die beschuldigte Person ihre
Postulationsfähigkeit, weshalb namentlich die Erklärung, der Verzicht oder der
Rückzug von Rechtsmitteln nicht ausgeschlossen ist. Aus dem Recht auf
Selbstverteidigung folgt, dass die beschuldigte Person „neben einem privat
beigezogenen oder amtlich bestellten Verteidiger auch selbst alles zur
Entlastung Notwendige“ vorkehren kann (Lieber,
a.a.O., Art. 129 N 5; Haefelin,
Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 2010,
S. 104; Ruckstuhl, a.a.O., Art.
129 N 2b). Auch in Fällen notwendiger Verteidigung ist die handlungsfähige
beschuldigte Person berechtigt, sich selbst zu verteidigen (Lieber, a.a.O., Art. 130 N 10). Ebenso
ging das Bundesgericht noch unter der Herrschaft der kantonalen Prozessordnungen
davon aus, dass der Angeschuldigte seinem notwendigen amtlichen Verteidiger
zwar die Verteidigungsstrategie nicht vorschreiben könne, wohl aber selber
Verfahrensrechte – auch im Widerspruch zu seiner Verteidigung – ausüben dürfe
(BGer 1P_117/2003 vom 14. April 2003 E 4.2; vgl. auch AGE SB.2011.47 vom 9.
Oktober 2012 E. 4). Im Konfliktfall zwischen den Entscheiden des (allenfalls
amtlichen und notwendigen) Verteidigers und denjenigen des Beschuldigten, „sind
die autonomen Entscheide des Beschuldigten zu respektieren“ (Haefelin, a.a.O., S. 60). Vor diesem
Hintergrund muss es dem vorliegend handlungsfähigen Beschwerdeführer möglich
sein, Eingaben zu machen, selbst wenn diese im Widerspruch zu den Vorbringen
seines Verteidigers stehen.
Die von der
Staatsanwaltschaft verfügte Regelung verfolgt letztlich das Ziel, eine
Koordination zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger
herbeizuführen (vgl. act. 1 S. 2). Dies darf indes nicht dazu führen, dass es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht wird, eigene Eingaben zu machen. Eine
Koordination lässt sich denn auch durch weniger weitgehende Massnahmen
erreichen. So könnte die Staatsanwaltschaft die Gesuche des Beschwerdeführers
jeweils dessen Verteidiger zur Kenntnisnahme zustellen. Dass auf diese Weise
nicht in jedem Fall potentiell widersprüchliche Eingaben verhindert werden
können, ist nach dem oben Gesagten in Kauf zu nehmen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer
weiterhin zu gestatten, nebst den Eingaben seines Verteidigers eigene Anträge
zu stellen.
4.1 Nach
Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung werden Besuche derzeit nur überwacht und
mit der Mutter des Beschwerdeführers zugelassen. Ansonsten bestehe die Gefahr,
dass das Opfer durch Drittpersonen beeinflusst werde (act. 1 S. 2). Der
Beschwerdeführer erachtet dies als unrechtmässig. Insbesondere liege keine
Kollusionsgefahr vor (act. 2 S. 4 f.).
4.2 Nach
Praxis des Bundesgerichts besteht während der Untersuchungshaft unter den
Voraussetzungen von Art. 235 StPO ein bundesrechtlicher Anspruch auf
angemessene Haftbesuche. Die strafprozessual inhaftierte
beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt
werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der
Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der
inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der
Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235
Abs. 2 StPO). Das Bewilligungserfordernis dient der Wahrung des Haftzwecks (Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 235 StPO N 30). Solange akute Verdunkelungsgefahr besteht, kann eine
Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen
Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden (BGE 143 I 241 E. 3.6
S. 247 mit Hinweisen; BGer 1B_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 4.2,
1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.2; AGE BES.2018.208 vom
19. Dezember 2018 E. 2.3).
Vorliegend ist
die Untersuchungshaft unter anderem durch die vom Beschwerdeführer ausgehende
Kollusionsgefahr begründet. In seinem rechtskräftigen Entscheid HB.2019.23 vom
7. Mai 2019 führte das Appellationsgericht diesbezüglich aus, dass wegen
Ausübung von häuslicher Gewalt ermittelt werde. Bei derartigen Fällen sei die
Gefahr einer Beeinflussung des Opfers grundsätzlich hoch. Der Beschwerdeführer
solle bereits in einem früheren Verfahren, in welchem noch keine
rechtskräftiges Urteil vorliegt, versucht haben, eine Partnerin mit der
Androhung von Gewalt sowie der Hilfe von Drittpersonen zur Rücknahme der
Strafanzeige zu bewegen. Es sei aufgrund der rechtskräftigen Vorstrafen des Beschwerdeführers
ersichtlich, dass diesem manipulatives Verhalten nicht fremd sei. Weiter stehe
für den Beschwerdeführer vorliegend viel auf dem Spiel, da ihm eine
Landesverweisung drohen könnte. Insgesamt bestehe somit die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer versuchen würde, auf das Opfer Einfluss zu nehmen. Dies gelte
insbesondere auch nach Durchführung einer Konfrontationseinvernahme durch die
Ermittlungsbehörde: Vor dem Hintergrund von Art. 343 Abs. 3 StPO
sei nämlich damit zu rechnen, dass das Strafgericht das Opfer nochmals selbst
anhören werde (E. 4.1.4). Entsprechend treffen diese Ausführungen zum jetzigen
Zeitpunkt, d.h. nach erfolgter Konfrontation, immer noch zu. Überdies hat sich
im vorliegenden Verfahren mit dem Brief an das Opfer gezeigt, dass der
Beschwerdeführer konkrete Anstrengungen unternommen hat, das Opfer zu
beeinflussen. So betont der Beschwerdeführer im Brief sinngemäss die Schuld des
Opfers an seiner Inhaftierung und führt gleichzeitig an, dass er selbst ein „reines
Herz“ habe. Auf diese Weise versucht der Beschwerdeführer, die bei häuslicher
Gewalt typische emotionale Ambivalenz des Opfers gegenüber dem Täter zu seinen
Gunsten zu nutzen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den bereits von ihm
aufgegebenen Brief einen Tag später doch nicht dem Opfer zulassen kommen wollte,
ändert im Übrigen nichts an der Tatsache, dass sich die oben dargestellte
Kollusionsgefahr in konkreten Handlungen des Beschwerdeführers manifestiert hat.
Es genügt mithin bereits die Vorbereitung von Verdunkelungshandlungen (Albrecht, Die Kollusionsgefahr als
Haftgrund, in: BJM 1999, S. 1, 10). Nach Aussagen des Opfers wurde es ausserdem
vom Kollegenkreis des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt, damit es seinen
Strafantrag zurückzuzieht (act. 5, Gespräch vom 26. April 2019). Dies
ist mittlerweile denn auch geschehen. Die Gefahr der Beeinflussung des Opfers
durch den Kollegenkreis des Beschwerdeführers mit Blick auf die
erstinstanzliche Hauptverhandlung erscheint entsprechend nicht unwahrscheinlich.
Insgesamt kann deshalb von einer akuten Verdunkelungsgefahr ausgegangen werden.
Diese rechtfertigt die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einschränkung des
Besuchsrechts. Insbesondere ist die verfügte Regelung insofern vertretbar, als
sie Besuche der Mutter des Beschwerdeführers nicht ausschliesst und damit dem
grundrechtlich geschützten Privat- und Familienleben Rechnung trägt (vgl. AGE
BES.2018.208 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3).
5.1 Ziffern
4 und 5 der angefochtenen Verfügung sehen vor, dass die Briefe an C____ und D____
nicht weitergeleitet werden. Der Brief an C____ wird zudem zu den Akten genommen.
Dies wird wiederum mit der Kollusionsgefahr begründet. So sei der
Beschwerdeführer am Wohnort von C____ verhaftet worden. Er lasse sich im Brief C____
indirekt über das Verfahren aus. D____ sei in einem früheren Verfahren Mittäter
des Beschwerdeführers (act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer erachtet die
unterlassene Weiterleitung als im Konflikt zur bundesgerichtlichen Praxis
stehend (act. 2 S. 5, act. 6 S. 2 f.).
5.2
5.2.1 Gemäss
Art. 235 Abs. 3 StPO kontrolliert die Verfahrensleitung die ein- und ausgehende
Post der inhaftierten Person. Ausgenommen ist die Korrespondenz mit den Aufsichts-
und Strafbehörden sowie der Verteidigung (vgl. Art. 235 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 1). Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der
inhaftierten Personen (Art. 235 Abs. 5 StPO). Nach § 80 Abs. 3 der
baselstädtischen Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) werden in der
Untersuchungshaft Briefe und Mitteilungen, die sich auf ein hängiges Verfahren
beziehen, anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen oder drohende,
ehrverletzende oder verleumderische Äusserungen enthalten nicht weitergeleitet.
Gleichermassen geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass
Mitteilungen, mit denen eine laufende Strafuntersuchung unzulässig beeinflusst
werden soll, nicht weitergeleitet werden dürfen. Kontakte mit der Aussenwelt
sollen nicht den Haftzweck vereiteln (BGE 117 Ia 465 E. 4b S. 469 f.,
99 Ia 262 E.13d S. 288; BGer 1B_5/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.2). In der
Literatur wird in diesem Zusammenhang Folgendes festgehalten: „Stösst die
Verfahrensleitung bei der Briefzensur auf einen unzulässigen Adressaten (z.B.
eine Person, zu der nachweislich konkrete Kollusionsgefahr besteht) oder Inhalt
(z.B. Anweisungen, Kollusionshandlungen vorzunehmen), wird der Brief zu den
Akten genommen sowie der Beschuldigte und seine Verteidigung über die
Nichtweiterleitung informiert“ (Bigler/Gfeller/Bonin,
Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, N 907). Unzulässiger
Adressat ist etwa der wegen Mittäterschaft Verdächtigte, denn „das Risiko einer
Kollusion zwischen den beiden mutmasslichen Tatbeteiligten liegt ... auf der
Hand“ (BGE 117 Ia 465 E. 4b S. 470). Der vom Beschwerdeführer
erwähnte Entscheid BGer 1B_103/2014 vom 16. April 2014 ist vorliegend
nicht einschlägig, da in diesem Fall die Weiterleitung des umstrittenen Briefs
gerade nicht wegen Kollusionsgefahr verweigert wurde (vgl. E. 3.1).
5.2.2 D____
war in einem früheren Verfahren als Mittäter des Beschwerdeführers wegen
Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung angeklagt. Das diesbezügliche Urteil
des Strafgerichts vom 6. Dezember 2018 ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht
somit die Gefahr der Kollusion in Bezug auf D____; dieser ist mithin ein
unzulässiger Adressat. Die Verweigerung, den an ihn gerichteten Brief
weiterzuleiten, erfolgte entsprechend zu Recht.
5.2.3 Bei
seiner Verhaftung befand sich der Beschwerdeführer in der Wohnung von C____.
Zudem verfügte er über einen eigenen Schlüssel zu besagter Wohnung. In dem an C____
gerichteten Brief schreibt der Beschwerdeführer, dass Frauen ihn – bis jetzt –
nur in Probleme gebracht hätten. Damit nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den
Strafantrag bzw. die Benachrichtigung der Polizei durch B____. Vor dem
Hintergrund der Gefahr der Beeinflussung des Opfers durch Freunde des Beschwerdeführers
sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei C____ offenbar um einen engeren
Freund des Beschwerdeführers handeln muss, ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft diesen Brief nicht weitergeleitet hat. Das anschliessende zu
den Akten nehmen des Briefes erfolgte ebenfalls zu Recht (vgl. Bigler/Gfeller/Bonin, a.a.O., N 907).
6.1 Der
Beschwerdeführer unterliegt mit der Mehrheit seiner Anträge, soweit das
Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Umständehalber
wird jedoch auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet
(vgl. § 40 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
6.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Indes
hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
anwaltlich vertreten lassen, sodass ihm keine Kosten entstanden sind, welche zu
entschädigen wären (vgl. AGE BES.2017.146 vom 9. April 2018 E. 3, BES.2016.145
vom 13. Februar 2017 E. 4).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Beschlagnahme des Originals des Briefes vom 23. April 2019
aufgehoben. Zudem ist dem Beschwerdeführer weiterhin zu erlauben, selbständig
rechtliche Anträge einzureichen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abzuschreiben ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen B.A.
HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.