Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.83
URTEIL
vom 9.
Mai 2019
Mitwirkende
lic.
iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl
Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Privatkläger
1
Berufungskläger
2
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
C____ GmbH Privatklägerin
2
Berufungsklägerin
3
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
D____ Privatkläger
3
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 8. Februar 2017
betreffend einfache
Körperverletzung, Nötigung, Hausfriedensbruch und mehrfacher Amtsmissbrauch
Sachverhalt
Das Verfahren
gegen den (nunmehr ehemaligen) Polizisten A____ gliedert sich in zwei
Tatkomplexe, nämlich einerseits die Vorfälle im Nachgang zu einer unbewilligten
Party auf dem nt-Areal vom 3. Juni 2012, als A____ im Rahmen eines Polizeieinsatzes
Pfefferspray gegen D____ eingesetzt hat (AS I.1), und andererseits die Vorfälle
rund um den Besuch von A____ als Privatperson in der Bar [...] am 23. August
2014 (AS I.2), welche Bar von der C____ GmbH betrieben wird und deren Geschäftsführer
B____ ist. Betreffend AS I.1 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zunächst
zwei Mal eingestellt und auf erfolgreiche Beschwerden beim Appellationsgericht
hin wieder aufgenommen, bevor sie Anklage erhoben hat (AGE BES.2013.83 vom 31.
Januar 2014; AGE BES.2014.123 vom 16. April 2015, bestätigt durch BGer
6B_727/2015 vom 6. August 2015). Das Strafgericht hat A____ mit Urteil vom 8. Februar
2017 betreffend den Tatkomplex AS I.1 des Amtsmissbrauchs sowie der einfachen
Körperverletzung schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 135.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 312, 123 Ziff. 1 sowie Art.
42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Im Anklagepunkt des
mehrfachen Amtsmissbrauchs, der Nötigung und des Hausfriedensbruchs (AS Ziff.
I.2) hat das Strafgericht A____ freigesprochen. Weiter hat das Strafgericht A____
zu CHF 8‘000.95 Parteientschädigung (inkl. MWST) an D____ verurteilt. Den
Antrag der C____ GmbH auf Zahlung einer Parteientschädigung im Betrag von CHF
9‘809.25 hat das Strafgericht ebenso abgewiesen wie die Anträge der Verteidiger
[...] und [...] auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Das Strafgericht hat
dem Beurteilten die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2‘910.20 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 6‘250.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf
Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a
der Strafprozessordnung CHF 7‘000.–) auferlegt. Mit demselben Urteil hat das
Strafgericht D____ von der Anklage der Gewalt gegen Beamte kostenlos
freigesprochen. Im ebenfalls D____ betreffenden Anklagepunkt der Beschimpfung
und des Führens eines motorlosen Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand hat es das
Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Dem Beurteilten D____
hat das Strafgericht gemäss Art. 429 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse
eine Parteientschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) von CHF 2‘601.75 zugesprochen.
Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2‘272.50 hat es abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil haben einerseits A____ (vertreten durch [...]; Berufungskläger 1) am 10.
Juli 2017 und andererseits B____ (Privatkläger 1 und Berufungskläger 2) sowie
die C____ GmbH (Privatklägerin 2 und Berufungsklägerin 3), diese beiden vertreten
[...], am 17. Juli 2017 Berufung erklärt und am 20. Oktober 2017 (Berufungskläger
- bzw. 28. Dezember 2017 (Berufungskläger 2 und 3) begründet. Während die
Anträge des Berufungsklägers 1 zu Bemerkungen Anlass geben und daher im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen dargestellt werden (E. 1.3), beantragen die
Berufungskläger 2 und 3, das angefochtene Urteil sei insofern aufzuheben und abzuändern,
als der Berufungskläger 1 im Anklagepunkt Ziff. I.2 wegen mehrfachen
Amtsmissbrauchs, Nötigung sowie Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und
angemessen zu bestrafen sei. Das angefochtene Urteil sei ferner insofern
aufzuheben und abzuändern, als der Berufungskläger 1 zu verpflichten sei, den
Berufungsklägern 2 und 3 eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren von insgesamt CHF 9‘809.25 auszurichten; unter o/e- Kostenfolge
zulasten des Beschuldigten respektive des Staates. Die Staatsanwaltschaft
verzichtet mit Eingabe vom 8. Januar 2018 unter Verweis auf das
erstinstanzliche Urteil auf eine Stellungnahme. Der Berufungskläger 1 beantragt
mit Berufungsantwort vom 30. Januar 2018 die Abweisung der Berufung der
Berufungskläger 2 und 3 und die Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs
in diesem Punkt; unter o/e Kostenfolge. Der Privatkläger 3 D____ beantragt mit
Berufungsantwort vom 8. März 2018 die Feststellung, dass der ihn betreffende
Freispruch und die ihn betreffende Verfahrenseinstellung gemäss
erstinstanzlichem Urteil in Rechtskraft erwachsen seien. Weiter sei die
Berufung des Berufungsklägers 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und
das angefochtene Urteil sei im Schuld- und im Strafpunkt betreffend AS Ziff.
I.1 zu bestätigen. Sodann sei im Sinne eines Eventualantrags der
vorinstanzliche Kostenentscheid, wonach der Berufungskläger 1 zu einer
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'000.95 (inkl. MWST) an den
Privatkläger 3 verurteilt worden ist, zu bestätigen; unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten des Berufungsklägers 1. Letzterer hat am 10. April 2018 repliziert. Die
Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 9. Mai 2019 stattgefunden. Daran
haben der Berufungskläger 1 und sein Vertreter teilgenommen, ferner der
Berufungskläger 2, E____ für die Berufungsklägerin 3 sowie der Vertreter der
Berufungskläger 2 und 3. Zunächst ist der Berufungskläger 1 befragt worden.
Anschliessend sind sein Vertreter, der Vertreter der Berufungkläger 2 und 3
sowie jener des Privatklägers 3 zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2 Die
Berufungskläger haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der Berufungen
legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Berufungsanmeldungen und -erklärungen sind grundsätzlich frist- und formgerecht
eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufungen ist
insoweit einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zur
Tragweite der Anträge des Berufungsklägers 1.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO
beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl.
Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
StPO).
Der Privatkläger
3 hat erstinstanzlich nebst der unangefochten gebliebenen Parteientschädigung aus
der Gerichtskasse auch eine solche zulasten des Berufungsklägers 1 im Betrag
von CHF 8‘000.95 zugesprochen erhalten. Lezterer wehrt sich in seiner
Berufungsbegründung dagegen. Der Privatkläger 3 seinerseits stellt die Rechtzeitigkeit
der Berufungsanträge des Berufungsklägers 1 in Frage. Insbesondere der den
Privatkläger 3 betreffende Antrag auf Absehen von der Parteientschädigung sei
verspätet. Tatsächlich schreibt der Berufungskläger 1 in seiner
Berufungserklärung kein Wort betreffend Abweisung der Zivilforderung bzw.
Parteientschädigung an den Privatkläger 3, zu welcher er verurteilt worden ist.
Erst in der Berufungsbegründung beantragt er diese Abweisung. Allerdings
formuliert der Berufungskläger 1 sein Rechtsbegehren in der Berufungserklärung
so: „Das angefochtene Urteil […] sei aufzuheben und es [sei] A____
vollumfänglich freizusprechen.“ „Unter o/e Kostenfolge“.
1.3.1 Der
Privatkläger 3 begründet seinen Standpunkt damit, dass die Berufungserklärung
des Berufungsklägers 1 unscharf und ungenau sei. In der Berufungserklärung
müsse ausgeführt werden, ob das Urteil als Ganzes oder gegebenenfalls nur
teilweise aufzuheben sei. Sofern nur teilweise, müsse ausgeführt werden, welche
Teile abzuändern seien. Das Rechtsbegehren in der Berufungserklärung des Berufungsklägers
1 spreche sich nicht darüber aus, ob das Urteil vollumfänglich oder nur
teilweise aufzuheben sei. Eine vollumfängliche Aufhebung könne aber sicherlich
nicht angenommen werden, da ja der Berufungskläger 1 auch in einem Anklagepunkt
freigesprochen worden sei – diesen Freispruch aufzuheben, könne nicht in dessen
Sinne sein und werde von ihm im Einzelnen auch nicht beantragt. Aufgrund des
expliziten Antrags, der Berufungskläger 1 sei vollumfänglich freizusprechen,
müsse sich die Berufung einzig und allein auf Ziff. 1 Abs. 1 des angefochtenen
Urteils beziehen. Die anderen Punkte seien dagegen nicht rechtsgenüglich
angefochten und somit seien der Kostenentscheid von Ziff. 1 Abs. 3 und auch die
gesamte Ziff. 2 des Urteils in Rechtskraft erwachsen.
1.3.2 Der
Berufungskläger 1 lässt dazu ausführen, es „erübrigt sich, auf die formellen
Einwände der Gegenseite argumentativ einzutreten. Wenn ein Freispruch beantragt
wird, führt dies automatisch zum Begehren, den adhäsionsweise geltend gemachten
Zivilanspruch abzuweisen“ (Stellungnahme 10. April 2018; so auch in VP S. 14).
Dem kann so nicht gefolgt werden. Es ist denkbar und kommt in der Praxis
tatsächlich vor, dass trotz des Antrags auf Freispruch die Zivilforderung
anerkannt wird oder dass lediglich beantragt wird, diese auf den Zivilweg zu
verweisen, und dies kann, gerade wenn auch ein mögliches Umgangnehmen von
Strafe (wie hier immerhin eventualiter beantragt) im Raum steht, durchaus Sinn
machen. Der Einwand der Verspätung dringt hier aber dennoch nicht durch:
1.3.3 Gemäss
Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer
Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in
Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie
stellt. Insoweit gilt im Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Bei
einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach
Abs. 4 dieser Vorschrift „verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile
sich die Berufung beschränkt“ – genannt sind u.a. der Zivilanspruch oder
einzelne Zivilansprüche (lit. d) sowie die Kosten-, Entschädigungs- und
Genugtuungsfolgen (lit. f). Die Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO ist abschliessend
und der Gegenstand der Berufung wird damit insoweit definitiv festgelegt, als
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch
eingeschränkt, aber nicht mehr ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 StPO
N 6). Das Bundesgericht hat dazu jüngst festgehalten, dass die Beschränkung der
Berufung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO für das Berufungsgericht verbindlich ist,
dass jedoch in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO doch ein Eingriff in die
Dispositionsmaxime erforderlich sein kann, von welcher Möglichkeit allerdings
zurückhaltend Gebrauch zu machen sei (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018,
E. 2.3 m.H.). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht
zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen,
um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Mache das Berufungsgericht
von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, so habe es die Verfahrensbeteiligten vorher
zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGer
6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3 mit Verweis auf BGer 6B_769/2016 vom
11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3 und
6B_634/2012 vom 11. April 2013 E. 2.3.1). Soweit die Einschränkung der Berufung
auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren
Einheit nicht verletzt sei, müsse die Einschränkung durch das Berufungsgericht
respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte würden – unter dem
Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13.
November 2018 E. 2.3).
1.3.4 Der
Berufungskläger 1 hat seine Berufungserklärung tatsächlich insoweit unpräzise
formuliert, als er zunächst die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, dann
aber (lediglich) einen vollumfänglichen Freispruch unter o/e-Kostenfolge
beantragt hat. Dem Privatkläger 3 ist darin beizupflichten, dass trotz der
Formulierung, wonach das „angefochtene Urteil […] aufzuheben“ sei, dies nicht
in der Gesamtheit gemeint sein kann – namentlich nicht bezogen auf den zu
Gunsten des Berufungsklägers 1 ergangenen Freispruch in AS Ziff. I.2.
Entscheidend scheint indessen, dass in der Formulierung gerade keine
Einschränkung gemacht wird (etwa: „… ist teilweise aufzuheben“) und dass damit
i.S. von Art. 399 Abs. 2 lit. a StPO das ganze Urteil als angefochten gilt. Nur
wenn es teilweise angefochten wäre, müsste bereits in der Berufungserklärung
verbindlich angegeben werden, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt
(Art. 399 Abs. 4 StPO). Bei der vorliegenden vollumfänglichen Anfechtung wiederum
ist eine nachträgliche Einschränkung des Berufungsumfangs dergestalt, dass der
Berufungskläger 1 auf einen Teil der Anfechtung verzichtet oder seine Anträge
abschwächt, ohne Weiteres zulässig. Dass der Berufungskläger 1 erst in der
Berufungsbegründung den Eventualantrag stellt, von einer Bestrafung sei nach
Art. 54 StGB Umgang zu nehmen, erscheint daher unproblematisch. Ebenso unproblematisch,
wenn auch wenig elegant, erscheint es, wenn er – übrigens weder in der
Berufungserklärung noch in der Berufungsbegründung – den bereits
erstinstanzlich ergangenen Freispruch ausnimmt, ist doch die Nichtanfechtung
dieses Freispruchs im Antrag auf vollumfänglichen Freispruch zumindest
sinngemäss enthalten.
1.3.5 Etwas
unschön ist freilich, dass in der Berufungserklärung des Berufungsklägers 1 auch
ein Punkt nicht explizit genannt wird, welcher sich zu Lasten einer anderen
Partei auswirken würde – nämlich die Abweisung der von der Vorinstanz dem Privatkläger
3 zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 8‘000.95 zulasten des
Berufungsklägers 1. Dies auch insofern, als Art. 399 StPO der Straffung des
Berufungsverfahrens durch eine Konkretisierung des Berufungsumfangs bereits im
Vorstadium dient und im Interesse einer effizienten Justiz jedenfalls von den anwaltlich
vertretenen Parteien erwartet werden kann, dass sie ihre Anträge im Sinne von
Abs. 3 lit. b der Vorschrift genügend klar bezeichnen (vgl. Eugster, a.a.O. N 4 zu Art. 399 StPO).
Tatsächlich ist nicht ersichtlich, worin die Bedeutung des Art. 399 Abs. 3 lit.
b StPO liegen soll, wenn dieser letztlich in denjenigen Fällen, da das Urteil vollumfänglich
angefochten ist, gar keine Auswirkungen hat. Denn ist das Urteil nur teilweise
angefochten, sind die Anforderungen an die Berufungserklärung ohnehin durch
Art. 399 Abs. 4 StPO präzisiert. Dennoch und gerade mit Blick auf die
unterschiedlichen Formulierungen (in Abs. 3 ist lediglich von „anzugeben“, in
Abs. 4 indessen von „verbindlich anzugeben“ die Rede) und angesichts des Umstandes,
dass das Bundesgericht auch die Bestimmung von Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO (Angabe
der Beweisanträge) als blosse Ordnungsvorschrift qualifiziert hat, scheint es
nicht angängig, bei einer vollumfänglichen Anfechtung des erstinstanzlichen
Urteils den erst später formulierten Antrag auf Abweisung der Zivilforderung
als verspätet zu betrachten. Hinzu kommt, dass die Abweisung der
Zivilforderung, zumal wenn sie wie hier nicht anerkannt wurde, regelmässig aus
dem Freispruch folgt (allerdings nicht zwingend – es könnte auch ein Verweis
auf den Zivilweg folgen), so dass diese Interpretation der Berufungsanträge
zumindest naheliegend erscheint.
1.3.6 Sinngemässes
gilt auch betreffend Parteientschädigung an den Berufungskläger 1 sowie Kostentragung
durch den Berufungskläger 1 im erstinstanzlichen Verfahren. Was die
Kostentragung bei Obsiegen betrifft, hat der Berufungskläger 1 gar keinen
expliziten Antrag gestellt, weder in der Berufungserklärung noch in der
Berufungsbegründung. Den Antrag auf Ausrichtung einer „Parteientschädigung für
beide Instanzen“ stellt er immerhin in Ziff. 31 der Berufungsbegründung. Dieser
Antrag wie auch der Antrag, bei Obsiegen auf die Auferlegung der Kosten auch
für das erstinstanzliche Verfahren zu verzichten, dürfte aber in der
Formulierung „unter o/e-Kostenfolge“ enthalten sein (wenn auch der Zusatz „für
das erst- und zweitinstanzliche Verfahren“ klarer und daher wünschenswert
wäre). Zudem wäre die vorinstanzliche Kostenverteilung bei einem
vollumfänglichen Freispruch durch das Berufungsgericht wohl auch kraft Art. 404
Abs. 2 StPO zu korrigieren. Was den erst in der Berufungsbegründung explizit
formulierten Antrag betrifft, auch bei Unterliegen im Berufungsverfahren eine –
reduzierte – Parteientschädigung zu erhalten, so ist dieser gemäss dem
Ausgeführten ebenfalls als rechtzeitig zu akzeptieren.
1.3.7 Fraglich
bleibt, wie es sich mit der Kostenauflage im Bereich des erstinstanzlichen (wie
der Berufungskläger 1 meint: hälftigen) Freispruchs verhält. In AS I.2 hat die
Vorinstanz den Berufungkläger 1 zwar freigesprochen, ihm aber gleichwohl gestützt
auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten auferlegt (Urteil S. 48 f. Ziff. 2). Diese
Kostenauflage wird vom Berufungskläger 1 nicht explizit beanstandet. Der Antrag
ist aber wohl wiederum in der Formel „unter o/e Kostenfolge“ enthalten, und vor
den Schranken hat der Verteidiger auf vollumfänglichen „Frei-Spruch“ (VP S. 14)
plädiert. Immerhin kann man die Kritik der Verteidigung an der Verweigerung
einer (wenigstens teilweisen) Parteientschädigung nicht nur als Kritik an der
Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO (Urteil S. 49 Ziff. 3), sondern auch
als solche an der Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO verstehen. Sofern ihr das
Berufungsgericht diesbezüglich folgt, wäre hier wiederum in Anwendung von Art.
404 Abs. 2 StPO der Kostenentscheid ebenfalls anzupassen.
1.3.8 Schliesslich
stellt der Berufungskläger 1 keinen Antrag in Bezug auf den Freispruch und die
Verfahrenseinstellungen zu Gunsten des Privatklägers 3 (Ziff. 2 des
Urteilsdispositivs). Er äussert sich dazu auch nicht im Rahmen der Replik auf
die Berufungsantwort des Privatklägers 3, welcher darin beantragt, die
Rechtskraft dieses Freispruchs sei festzustellen. Der Berufungskläger 1 hatte immerhin
in diesem Tatkomplex gegen den Privatkläger 3 Strafantrag wegen Beschimpfung
gestellt und wird im erstinstanzlichen Urteil seinerseits auch als „Privatkläger
3“ aufgeführt. In dieser Eigenschaft hätte er den Freispruch und die
Verfahrenseinstellung anfechten können. Beides kann indessen, trotz der allgemein
gehaltenen Formulierung in der Berufungserklärung, nicht als angefochten
gelten. Der Berufungskläger 1 hat darin in einem Zug beantragt, das
erstinstanzliche Urteil „sei aufzuheben und es [sei] A____ vollumfänglich
freizusprechen“. Die Berufungserklärung zielt damit klar darauf ab, den Berufungskläger
1 von Schuld und Strafe gänzlich freizusprechen, nicht aber darauf, ihn auch
als Privatkläger gegen den Privatkläger 3 auftreten zu lassen. Darin nun auch
eine privatklägerschaftliche Konstituierung im Berufungsverfahren in Bezug auf
den Freispruch und die Verfahrenseinstellung zugunsten des Privatklägers 3 zu
sehen, würde zu weit gehen und wäre stossend, zumal es sich zu Lasten des
Privatklägers 3 auswirken würde, welcher dann aus seiner Beschuldigtenrolle im
Berufungsverfahren nicht entlassen wäre, ohne darüber mit der
Berufungserklärung ins Bild gesetzt worden zu sein. Der Berufungskläger 1 hätte,
wenn er nicht nur als Beschuldigter einen Freispruch (und entsprechende Kosten-
und Entschädigungsfolgen) hätte beantragen wollen, sondern auch als
Privatkläger den Schuldspruch eines anderen Beteiligten, zumindest dies in
seiner Berufungserklärung klar ausführen müssen. Solches scheint er indessen tatsächlich
nicht zu wollen, wie seine fehlende Reaktion auf die entsprechenden Anträge des
Privatklägers 3 zeigt.
1.3.9 Von
keiner Seite angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind somit
betreffend den Privatkläger 3 der Freispruch von der Anklage der Gewalt gegen
Beamte, die Einstellung des Verfahrens betreffend Beschimpfung und Führen eines
motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zufolge Eintritts der Verjährung
sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Strafgerichtskasse von
CHF 2‘601.75 unter Abweisung der Mehrforderung von CHF 2‘272.50.
1.4 Der
Berufungskläger 1 hat verschiedene Beweisanträge gestellt, welche die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit begründeter Verfügung vom 7.
Februar 2019 abgewiesen hat, unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids
des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Die Verteidigung hat anlässlich
der Verhandlung ausdrücklich auf solchen erneuten Antrag verzichtet. Damit hat
es sein Bewenden.
Somit ist auf
den Tatkomplex AS I.1 einzugehen. Die Vorinstanz ist der Anklage gefolgt und
hat den Berufungskläger 1 wegen seines Einsatzes von Pfefferspray gegen den
Privatkläger 3 der einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs zum
Nachteil des Privatklägers 3 schuldig erklärt.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihrem Urteil den Sachverhalt zugrunde gelegt, dass am 3. Juni
2012 Besucher einer nicht bewilligten Party auf dem nt-Areal Polizisten mit
Steinen beworfen und Laserpointer gegen sie eingesetzt haben. Anders als in der
Anklageschrift geschildert hat die Vorinstanz (insoweit zu Gunsten des Berufungsklägers
- angenommen, dass auch gegen den Berufungskläger 1 Steine geworfen wurden,
worauf er sich zurückziehen musste. Um 03.10 Uhr hat die im Bereitschaftsraum
wartenden Polizisten die Meldung erreicht, dass ein Fahnder von einer Gruppe
angegriffen worden sei. Der Berufungskläger 1 und vier Kollegen begaben sich
vor Ort und trafen auf Vermummte, die auf den Fahnder einprügelten. Der
Berufungskläger 1 und seine Kollegen befreiten ihn und hielten einen der
Angreifer fest. Die Vermummten griffen erneut mit Flaschen und Steinen an, bis
die Polizei sie mit Gummischrot und Reizstoffspray zurückdrängte. Die
Polizisten zogen sich zurück und die Einsatzleitung entschied, zuzuwarten, bis
sich die Party auflöst, um danach jene Personen aufzugreifen, die das Areal mit
Musikequipment verlassen würden (vgl. Bericht der Kantonspolizei Basel-Stadt,
Spezialformationen, durch Pol. F____ [Akten Band 2 S. 313]). Als sich die Party
dann langsam aufgelöst hatte, wurden der Privatkläger 3 und seine damalige
Freundin sowie ein Kollege (G____), welche sich auf dem Fahrrad entfernt und
zwei Anhänger dabei hatten, bei der Verzweigung [...] von der Polizei
aufgegriffen. Sie hatten ihre Musikanlagen dabei. Die Vorinstanz erachtet es nicht
als erstellt, dass der Privatkläger 3 sich gewehrt und die Personalien nicht angegeben
hätte oder renitent geworden wäre – daher wurde er auch freigesprochen. Sie
geht davon aus, dass die Polizei von Anfang an ihn und zumindest seinen
Kollegen G____ direkt in Handschellen gelegt hat, weil sie die Angehaltenen
sofort auf den Posten verbringen wollte. Unbestritten und erstellt ist sodann,
dass der Berufungskläger 1 dem mit den Händen auf dem Rücken gefesselten Privatkläger
3 einmal Pfefferspray aus kurzer Distanz ins Gesicht gesprüht hat. Er habe dies
laut Vorinstanz und entsprechend der Darstellung des Privatklägers 3
(Einvernahme als Beschuldigter und ohne seinen Verteidiger vom 21. Februar
2013 [Akten Bd 1 S. 95 ff.]; Einvernahme vom 22. August 2012 [Akten S. 167
ff.]; Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger 1 vom 6. April 2016 [Akten
Bd 4 S. 435 ff.]; Hauptverhandlung [Akten Bd 7 S. 999 ff.]) getan, nachdem der
Privatkläger 3 auf die Rückbank des Polizeiautos gesetzt worden war, und zwar
bei offener Tür. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsvariante 1 der Anklageschrift
angenommen, wonach der Privatkläger 3 beim Einsteigen nicht zu einem Kopfstoss
gegen den Berufungskläger 1 ausgeholt, sondern dieser den Pfefferspray
ausschliesslich zur „Bestrafung“ bzw. aus Rache benützt hat. Der Privatkläger 3
wurde – im Zweifel nur geringfügig – verletzt, indem er ein schmerzendes und
brennendes rechtes Auge bekommen hat.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat das vom Privatkläger 3 wegen den Vorgängen bei der
Anhaltung angestrengte Strafverfahren gegen die Polizisten (Anzeige gegen Unbekannt)
zunächst mit Verfügung vom 24. Juli 2013 eingestellt. Hiergegen erhob der
Privatkläger 3 Beschwerde. Das Appellationsgericht hob mit Entscheid AGE
BES.2013.83 vom 31. Januar 2014 die Einstellungsverfügung auf und verlangte
einen neuen Entscheid über eine Anklageerhebung oder Einstellung nach weiteren
Beweiserhebungen. Es wies die Beschwerde aber auch teilweise ab, und zwar in
Bezug auf die Punkte Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung und Amtsmissbrauch
bezüglich Beschlagnahmen oder soweit die Personenkontrolle allgemein
kritisiert wurde. Nachdem die die Staatsanwaltschaft die geforderten zusätzlichen
Befragungen durchgeführt hatte, stellte sie das Verfahren mit Verfügung vom 20.
August 2014 erneut ein (Akten Bd. 6 S. 756-759). Hiergegen erhob der
Privatkläger 3 wieder Beschwerde, welche das Appellationsgericht mit Entscheid AGE
BES.2014.123 vom 16. April 2015 erneut guthiess. Es hob die
Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur Erhebung einer Anklage wegen
einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs an die Staatsanwaltschaft zurück
(Akten Bd. 2 S. 392 ff.). Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen erhobene
Beschwerde des Berufungsklägers 1 (damals vertreten durch [...]) mit Urteil
BGer 6B_727/2015 vom 6. August 2015 mangels eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils nicht ein (Akten Bd. 2 S. 413 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat
schliesslich vor Vorinstanz Freispruch in diesem Anklagekomplex beantragt
(Urteil S. 9). Im vorliegenden Berufungsverfahren hat sie mit Eingabe vom 8.
Januar 2018 unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil auf eine Stellungnahme
verzichtet.
2.3 Die
Verteidigung macht mit ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst geltend, es
liege kein Arztzeugnis vor, das den Tatvorwurf objektivierte. Bei einem
Pfeffersprayeinsatz aus 10 cm Distanz wären schwerwiegende medizinische
Konsequenzen und eine notwendige ärztliche Behandlung die Folge. Die
Beweisführung der Vorinstanz sei einseitig. Der Zeuge G____ sei nicht
unbefangen. Es habe Absprachen zwischen dem Privatkläger 3 und seinen Kollegen
gegeben, und deren Aussageverhalten sei taktisch geprägt. Die Vorinstanz messe Aussagen
der anwesenden Polizisten nicht mit gleicher Elle. Der Polizist H____ habe den
Kopfstoss des Privatklägers 3 gegen den Berufungskläger 1 bezeugt und an der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge bestätigt. Die Vorinstanz bewerte
die Aussagen des Berufungsklägers 1 einseitig. Die Polizei sei zuvor auf dem
nt-Areal zum Teil in Lebensgefahr gebracht worden. Deshalb sei die Bereitschaft
zum Einsatz des Pfeffersprays dienstkonform. Die Darstellung des
Berufungsklägers 1, wonach es einen seitlichen Kopfstoss gegeben habe, sei
nachvollziehbar. Der Berufungskläger 1 habe nicht an einer willkürlich
gewählten Person Rache für eine Laserattacke genommen. Vor den Schranken fügte die
Verteidigung an, es habe vielleicht ein Missverständnis gegeben: Der
Privatkläger 3 habe „das mit der Tasche gesagt“, während der Berufungskläger 1
einen Kopfstoss wahrgenommen habe (VP S. 15).
2.4 Der
Privatkläger 3 verweist demgegenüber im Wesentlichen auf die Begründung des
angefochtenen Urteils. Insbesondere vermöchten auch die Aussagen des Zeugen H____
nicht zu beweisen, dass der Privatkläger 3 vorgängig des Pfeffersprayeinsatzes
zu einem Kopfstoss ausgeholt hätte. Vor den Schranken hat er unterstrichen,
dass ein Kopfstoss physikalisch kaum möglich gewesen sei (VP S. 17).
2.5 Hinsichtlich
der Zeugenaussagen ist zunächst generell festzuhalten, dass es keine neutralen
Zeugen gibt. Die befragten Zeugen waren allesamt entweder Freunde oder Kollegen
des Privatklägers 3 oder aber (damalige) Polizeikollegen des Berufungsklägers
- Der Privatkläger 3 selber hat noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
gesagt, I____ sei nach wie vor ein Freund von ihm, J____ eine Bekannte und K____
seine Exfreundin. Er gibt offen zu, mit seinen Bekannten – auch mit J____ und K____
– über den Fall geredet zu haben, als sie sich kürzlich getroffen hätten: „Wir
haben das etwas verarbeitet“ (Akten Bd. 7 S. 1000).
2.5.1 Der
Zeuge I____ belastet den Berufungskläger 1, indem er den Satz des
Berufungsklägers 1 „gib em Pfäffer“ und den Schmerzensschrei des Privatklägers
3 gehört haben will, und zwar letzteren mit Bestimmtheit aus dem Auto heraus
(Einvernahmen vom 5. Oktober 2012 [Akten Bd 4 S. 267 ff.], 30. November 2012 [S.
284 ff.], 23. Juni 2014 [Akten Bd. 4 S. 414 ff.]; Hauptverhandlung [Akten Bd. 7
S. 1006 ff.]). Ganz überzeugend ist der Zeuge aber nicht. Gerade den
entscheidenden Moment und die zentralen Umstände beschreibt er nicht ganz
stimmig. Er meint auf Frage, ob er unmittelbar beim Auto diskutiert habe, dass das
vielleicht mit ein paar Metern Abstand gewesen sei. Aus solcher Entfernung hätte
er den angeblichen Satz „gib ihm / dem Wichser Pfeffer“ aber kaum hören können,
ausser es wäre ein Ausruf gewesen. Als Ausruf hat er ihn aber nicht
beschrieben. Und wenn es ein Ausruf gewesen wäre, wäre der Satz klar an die
Polizistin in Bezug auf ihn gerichtet gewesen. Das wäre dann ohne Zweifel
erkennbar gewesen. Überhaupt hat der Zeuge I____ den Satz eindeutig stets so
formuliert, dass er an die Polizistin gerichtet sein musste: Als Aufforderung, nicht
zu diskutieren, sondern „dem Wichser“ – in dritter Person – Pfeffer zu geben.
Dieser Wortlaut würde als „Selbstgespräch“ des Berufungsklägers 1 in Bezug auf
die Situation mit dem Privatkläger 3 überhaupt keinen Sinn machen. Nun fällt
aber auf, dass der Zeuge den Satz zuerst klar so verstanden haben will, wie er
eben auch Sinn macht (als Aufforderung an die Polizistin) und sich
diesbezüglich dann in Widersprüche verstrickt, als der Anwalt ihn fragt, ob
denn Sichtkontakt des Berufungsklägers 1 zur Polizistin bestanden habe. Nun
will ihm mit einem Mal nicht mehr klar sein, was der Satz zu bedeuten hatte und
findet er schliesslich gar, der Satz habe wohl den Privatkläger 3 betroffen
(was, wie ausgeführt, als Selbstgespräch keinen Sinn macht).
Nicht ganz
schlüssig erscheint auch, dass der Zeuge I____ ausgerechnet den Zeitpunkt des
Schreis, den er vom Privatkläger 3 gehört haben will, nicht festlegen will.
Hingegen sagt er mit Sicherheit, der Schrei sei aus dem Innern des Kastenwagens
gekommen und es sei des Privatklägers 3 Schrei gewesen. Wenn man dabei ist, mit
einer Polizistin zu diskutieren, und aus dem Inneren eines Kastenwagens ein
Schmerzensschrei ertönt, so erscheint es indessen unwahrscheinlich, dass man
diesen Schrei einer bestimmten Person zuordnen kann. Als der Privatkläger 3 ins
Polizeiauto einstieg, befanden sich darin nach übereinstimmender Aussage aller
direkt Beteiligter bereits dessen beide Begleiter G____ und K____. Nun dürfte
der Schrei einer Frau klar vom Schrei des Privatklägers 3 zu unterscheiden sein
– nicht aber der Schrei eines anderen, etwa gleichaltrigen Mannes; dies, zumal
nicht anzunehmen ist, dass der Zeuge I____ beide der jungen Männer bereits einmal
gehört hat, wie sie einen Schmerzensschrei ausgestossen haben. Es hat sich,
ebenfalls nach Aussagen aller Beteiligter, um einen einmaligen Schrei gehandelt
– mehr hat auch der Zeuge I____ nicht behauptet. Damit aber erscheint es unwahrscheinlich,
dass er, noch dazu ohne Sichtkontakt, aus ein paar Metern Abstand und als er
mit der Polizistin am Diskutieren war, den Schmerzensschrei so ohne Weiteres
dem Privatkäger 3 zuordnen konnte.
Wenig
überzeugend erscheint auch das Aussageverhalten des Zeugen I____. Wenn er
erklärt, er habe keinerlei Erfahrung mit solchen Situationen und sei gar
verängstigt gewesen, immerhin aber fachmännisch anfügt, dies sei eben der
Grund, weshalb sich die Situation derart eingeprägt habe und er sich so genau
erinnere – dann ist das kaum glaubhaft. Verängstigt war er gewiss nicht, sonst wäre
er nicht zur Polizistin diskutieren gegangen. Auch dermassen unbedarft, wie er
sich darstellt, konnte er nicht sein. Er kam gerade mit seinen Kollegen von der
illegalen Party, anlässlich welcher es zu massiven Sachbeschädigungen,
Ausschreitungen gegenüber der Polizei und zu einem Feuer gekommen war. Sein
Freund, der Privatkläger 3, mit welchem er unterwegs war, hatte an der Party
aufgelegt. Dass es an solchen illegalen Veranstaltungen regelmässig Lärmklagen
gibt und die Polizei in Erscheinung tritt, ist jedem Partygänger bekannt. Dies
gilt erst recht für den Freund eines erfahrenen DJ, der selbst DJ ist (Auss. Privatkläger
3 Akten Bd. 7 S. 1000) und weiss, dass man in dieser Eigenschaft eine der
ersten Ansprechpersonen bei Lärmklagen ist. Der Privatkläger 3 und seine
Begleiter waren denn auch ausgerüstet mit dem „Notfallzettel“ für eben solche
Begegnungen mit der Polizei (Akten Bd. 2 S. 123, Kopien S. 126 ff.). Der Zeuge I____
versucht hier ein Bild abzugeben, das die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
untermauern soll, das aber nicht zutrifft und damit gerade Zweifel an der
Authentizität seiner Darstellung hervorruft. Seine Aussagen könnten unter den
gegebenen Umständen durchaus gezielt darauf ausgerichtet sein, den unliebsamen
Polizisten in ein schlechtes Licht zu rücken. Er tut das subtil, ohne eine
ausdrückliche Falschbelastung in Bezug auf den Tatvorwurf auszusprechen. Auch
das kann aber durchaus Ausdruck davon sein, dass er eben taktisch aussagt. Denn
eine plumpe Behauptung – er hätte gesehen und gehört, wie der Berufungskläger 1
dem Privatkläger 3 Pfeffer ins Gesicht gesprayt und ihn dabei verhöhnt hätte –
hätte leicht als unwahr enttarnt werden können. Somit besteht begründeter
Anlass, die Aussagen des Zeugen I____ als zumindest parteilich zu werten und
als zu wenig glaubhaft, um darauf abstellen zu können.
2.5.2 G____
belastet den Berufungskläger 1 ebenfalls – und zwar schwer (Einvernahme vom 31.
August 2012 [Akten Bd 4 S. 230 ff., 248 f.]). Allerdings ist er offensichtlich
alles andere als neutral. Vielmehr schildert er dramatisch, wie der
Berufungskläger 1 ihn selber auf dem Posten aufs Schlimmste schikaniert haben
und wie er die anderen Polizisten animiert haben soll, es ihm gleich zu tun
(Akten S. 233 ff.). Seine Darstellung erinnert eher an schlechtes Kino als an
ein Vorgehen, wie man es sich auf einem Basler Polizeiposten vorstellen kann.
Möglich wäre es zwar – aber dann wäre es schon sehr verwunderlich, dass nicht
auch von anderer Seite (sei es Polizei-intern oder von anderen Kontrollierten)
irgendwelche derartigen Beschwerden oder Hinweise gekommen sind. Zudem
übertreibt der Zeuge G____ offenbar auch bei der Beschreibung des Pfeffersprayeinsatzes
selbst. Dass der Berufungskläger 1 „den ganzen Pfefferspray ins Gesicht von D____
gesprüht [habe], bis der Pfefferspray leer war“ und dass der Privatkläger 3 dann
höllisch vor Schmerzen geschrien und versucht hätte, sich an den Schultern von G____
abzureiben, schildert nicht einmal Privatkläger 3 selbst. Dieser hat die
Situation weniger dramatisch beschrieben und stets (nur) angegeben, dass er
geflucht habe wegen dem Spray. Die Aussagen G____s sind daher mit Vorsicht zu
würdigen. Letztlich besteht zu wenig Gewissheit darüber, ob der Zeuge G____ den
Berufungskläger 1 einfach möglichst stark belasten wollte oder ob er
tatsächlich die Wahrheit wiedergab. Wer derart einseitig aussagt, kann durchaus
auch den zentralen Anteil des Privatklägers 3 – den behaupteten
Kopfstoss-Versuch – verschweigen. Auf die Aussagen von G____ abzustellen wäre
daher mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar.
2.5.3 Die
Zeugin J____ hat den inkriminierten Vorfall selber gar nicht mitbekommen. Sie spricht
zwar von „montierten“ Polizisten, ist sich aber nicht sicher, ob diese wirklich
einen Helm trugen (Einvernahme vom 2. Juni 2014 [Akten Bd. 4 S. 331 ff.];
Hauptverhandlung [Akten Bd. 7 S. 1009 f.]).
2.5.4 Die
Zeugin K____ schildert den Pfefferspray-Einsatz, der im Fahrzeuginnern
geschehen sein soll (Einvernahme vom 30. August 2012 [Akten S. 203 ff.];
Hauptverhandlung [Akten Bd. 7 S. 1011 ff.]). Ihre Schilderung wirkt insgesamt
nicht unglaubhaft. Allerdings widerspricht sie sich in einem wesentlichen
Punkt. Sie beschreibt an der ersten Einvernahme von sich aus, dass zuerst G____,
dann der Privatkläger 3 an ihr vorbei geführt worden seien und erst dann sie
selbst zum Polizeiwagen geführt worden sei. Ebenso beschreibt sie, dass die
anderen beiden zuerst ins Auto gesetzt worden seien und zuletzt dann sie, gegenüber
dem Privatkläger 3. Aus dieser Position will sie den Pfefferspray-Einsatz gesehen
haben, was sie auf Frage hin erläutert. Demnach hätte sie den
Pfefferspray-Einsatz gestützt auf ihre Angaben nur beobachten können, wenn
zwischen dem Setzen des Privatklägers 3 in das Polizeiauto und dem Verwenden
des Sprays einige Zeit verstrichen wäre. So viel Zeit nämlich, wie erforderlich
war, um K____ ihrerseits ins Auto zu setzen. Zum einen erscheint dieser Ablauf
nicht lebensnah. Er hätte bedeutet, dass der Berufungskläger 1, nachdem der
Privatkläger 3 bereits (längst) im Auto war und nachdem dann auch K____ im Auto
gesetzt worden war, sich nochmals dem Privatkläger 3 zugewandt und anlässlich
einer erneuten Konfrontation den Pfefferspray eingesetzt hätte (selbst der
Privatkläger 3 schildert aber, dass der Spray-Einsatz einer aufmüpfigen
Bemerkung seinerseits gefolgt sei, also nicht unvermittelt aus dem „Nichts“
heraus geschah). Zum anderen hat K____ an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung einen anderen Ablauf geschildert, und zwar ebenfalls von sich
aus und in freier Rede. Sie hat gesagt, dass zuerst G____, dann sie selbst und
schliesslich der Privatkläger 3 ins Auto gesetzt worden seien und später
nochmals ergänzt: „Zuerst war G____, dann ich schräg gegenüber und dann sass D____
hin“. Natürlich kann man sich in solch einem Punkt, zumal Jahre nach dem Ereignis,
ohne weiteres täuschen. Seltsam ist aber, dass K____ nicht etwa geltend macht,
sie könne sich nicht mehr genau erinnern, sondern den Ablauf recht dezidiert
und detailliert anders schildert als zuvor – und zwar im Sinne der Aussagen
ihrer Kollegen (G____ und der Privatkläger 3). Das beschlägt die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gerade in Bezug auf den zentralen Punkt, nämlich
welches Verhalten des Privatklägers 3 dem Pfefferspray-Einsatz unmittelbar vorausgegangen
ist.
2.5.5 Insgesamt
deutet bei einer genauen Würdigung der Aussagen der Freunde des Privatklägers 3
einiges darauf hin, dass ein abgesprochenes Aussageverhalten vorliegt. Dazu
gehört zum einen der Umstand, dass sie genau im zentralen Punkt – wie soeben
aufgezeigt – nicht schlüssig sind. Hinzu kommt, dass gewisse wichtige Elemente
von einzelnen Beteiligten erst bei späteren Aussagen nachgeschoben werden. So
insbesondere der ominöse Satz, wonach die illegalen Partygänger Laser hätten,
die Polizei dagegen Pfeffer und Gummi. Dieser Satz wird nur vom Privatkläger 3 selbst
und von G____ in frühen Einvernahmen geschildert – wobei es zu unterstreichen
gilt, dass es keine zeitnahen Einvernahmen gibt und eine Absprache in jedem
Fall möglich war. Die dritte Person, die den Satz hätte hören müssen – K____ –,
erwähnt ihn in ihrer ersten Einvernahme nicht. Dies erstaunt, weil er sich ihr
eigentlich hätte einprägen müssen, ist er doch der klare Beweis für einen Akt
aus Rache, und weil sie ansonsten eine recht detaillierte Schilderung des
Geschehens abgegeben hat. Vor allem aber erstaunt es, dass K____ sich dann an
der Jahre später stattfindenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung angeblich
plötzlich just an diesen einen Satz erinnern kann: „Ich mag mich noch an den
Satz ‚Ihr habt Laser, wir haben Pfeffer‘ erinnern und sonst kann ich nicht mehr
sagen, was verbal alles lief.“ (Akten S. 1014). Schliesslich ist auch nicht zu
übersehen, dass die Aussagegenese und das Aussageverhalten entgegen der Einschätzung
der Vor-instanz insgesamt durchaus Anhaltspunkte für eine Falschbelastung enthalten.
Es wird offensichtlich, dass die Festgenommenen und ihre Kollegen die Polizei
als Gegnerin eingestuft und sich sehr über das Vorgehen der Polizisten geärgert
haben – auch was z.B. das Treten auf die Schallplatten, das Zurücklassen der
Tasche von K____, das allfällige zu Boden Bringen des G____ und das weitere unzimperliche
Vorgehen der Polizisten anlässlich der Festnahme betrifft. Dass sich der
Berufungskläger 1 dabei als besonders forsch hervorgetan hat – er war auch
Einsatzleiter bei der damaligen Festnahme – dürfte ebenfalls erstellt sein. Dementsprechend
erwecken die – teilweise überdramatischen – Schilderungen des Privatklägers 3 und
seiner Freunde den Eindruck, man habe sich auf den Berufungskläger 1 als
Feindbild „eingeschossen“ und stelle sein Vorgehen gravierender dar als es in
Wahrheit war. Jedenfalls wirken die Aussagen der Leute um den Privatkläger 3 höchst
einseitig: Sich selber stellen sie als kooperativ, ruhig, ja geradezu
verängstigt dar, und auf der anderen Seite stehen die groben und schikanösen
Polizisten.
Es darf bei der
Aussagewürdigung nicht in die Irre führen, dass sich die Aussagen der Leute um den
Privatkläger 3 in sehr vielen Teilen ohne weiteres decken und auch plausibel
und schlüssig sind. Das liegt ganz einfach daran, dass sehr grosse Teile des
Geschehensablaufs auch gar nicht problematisch sind und daher von allen
Beteiligten ohne weiteres wahrheitsgemäss geschildert werden konnten. Solange
und soweit jeder die Wahrheit berichtet, ergeben sich auch keine relevanten
Widersprüche. Ausschlaggebend für eine Bewertung können somit nur jene Aussagen
sein, die den strittigen Punkt betreffen, d.h. die Frage, unter welchen
Umständen und wie genau der Berufungskläger 1 den Pfefferspray angewendet hat.
Es geht also letztlich um wenige Sekunden, die vorliegend über die Frage der
Strafbarkeit entscheiden. Das war auch sämtlichen Beteiligten klar. Dies hat die
Vorinstanz bei ihrer Würdigung nicht berücksichtigt. Ihren Schlussfolgerungen
zur Glaubhaftigkeit kann somit nicht gefolgt werden.
2.6 Die
Polizisten können mehrheitlich wenig oder gar nichts zum Sachverhalt beitragen
(Gfr F____, Einvernahme vom 12. Juni 2014 [Akten Bd 4 S. 390 ff.],
Hauptverhandlung [Akten Bd 7 S. 1021 f.]; Gfr L____, Einvernahme vom 10. Juni
2014 [Akten Bd 4 S. 364 ff.]); Gfr M____, Einvernahme vom 11. Juni 2014 [Akten
Bd 4 S. 373 ff.], Hauptverhandlung [Akten Bd 7 S. 1022 ff.]; Wm N____,
Einvernahme vom 15. Januar 2013 [Akten Bd. 4 S. 287 ff.]).
2.6.1 Interessant
ist, dass Gfr L____ – der sonst gar nichts mitbekommen habe – klar sagt, die
Polizisten hätten im Auto die Helme aufgehabt sowie Ohrstöpsel getragen
(Einvernahme vom 10. Juni 2014 [Akten Bd 4 S. 364 ff.]). Sie seien dann auch
ausgestiegen. Er beschreibt weiter, dass er die Aufgabe gehabt habe, gegen eine
erwartete weitere grössere Gruppierung vorne zu sichern. Auch einen Mehrzweckwerfer
hat man – zumindest im Auto – nach seiner Aussage dabei gehabt. Es erscheint
eher unwahrscheinlich, dass die Polizisten, wo sie doch mit einer grösseren
Gruppierung gewaltbereiter Menschen gerechnet haben und nachgängig der eben gemachten
Erfahrungen anlässlich der illegalen Party, ausgerechnet beim Aussteigen die
Helme ausgezogen haben sollen. Freilich kann es sein, dass nur ein Teil von
ihnen den Helm getragen hat, die anderen, so etwa die Chauffeuse und der Chef –
der Berufungskläger 1 – dagegen nicht. Vor den Schranken des
Appellationsgerichts hat der Berufungskläger 1 zwar nachvollziehbar erklärt,
dass es keinen Sinn machen würde, bei einer Anhaltung den Helm zu tragen, weil
man so nicht kommunizieren könne. Sie hätten ihn da nicht auf gehabt, im Gegensatz
zur vorherigen Situation, als sie „proaktiv“ in die Menge hinein gegangen seien,
um einen in Bedrängnis geratenen Kollegen zu befreien, wobei sie den Helm
getragen hätten. Allerdings verfängt sich der Berufungskläger 1 auch in einer
Zirkelargumentation, wenn er meint, er habe den Helm sicher nicht angehabt,
weil es eine Notwehrsituation gewesen sei (VP S. 6/7). Die Frage, ob die
Polizisten die Helme auf hatten, muss offen bleiben.
2.6.2 Die
Darstellung des Berufungsklägers 1 wird einzig durch seinen früheren Kollegen H____
gestützt – allerdings nur prima vista (Einvernahme vom 22. Januar 2013 [Akten
Bd 4 S. 309 ff.]; Hauptverhandlung [Akten Bd. 7 S. 1015 ff.). Der Zeuge H____ will
aus unmittelbarer Nähe gesehen haben, wie der Privatkläger 3 zu einem Kopfstoss
ausgeholt habe, und zwar nicht in Richtung von H____, sondern eindeutig in
Richtung des Berufungsklägers 1. Das soll geschehen sein, als der Privatkläger
3 noch vor dem Fahrzeug gewesen sei, aber etwa beim Einsteigen – der Pfeffer
soll denn auch ins Wageninnere gelangt sein, was H____ zum Fluchen veranlasst
habe. Dass der Einsatz aus 10-15 cm Distanz erfolgt sei, bestreitet der Zeuge H____.
Insoweit wären
die Aussagen für den Berufungskläger 1 entlastend. Allerdings ist der Zeuge H____
nicht bei seiner Aussage geblieben. Bei seiner Schilderung an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist von einem Kopfstoss keine Rede („Und
dann wollte man eine weitere Person aus der Gruppierung dort reinsetzen und
dann führte das zu Renitenz von dieser Person, also einem Mann, und A____ hat
kurz den Pfeffer eingesetzt“). Und als er darauf angesprochen wird, weicht er
zusehends mehr aus: „Ja, das ist so polizeilich. Renitenz ist so eine
Grundstimmung, es ist aggressiv, es ist verbal, es ist alles. Und Hektik, ja.“
Er spricht von „Bewegen. Ich kann es kaum sagen“ - von „Herumzappeln, sich
Sperren (macht dabei kreisende Bewegungen mit dem Oberkörper, mit den Händen
auf dem Rücken)“, und als er auf die frühere Schilderung eines Ausholens zum Kopfstoss
erinnert wird, meint er: „Ja, das ist eben das, was ich versuchte zu erklären.
Das ist das Heranführen in Handfesseln zum Auto, das Bereitmachen zum Verladen.
Klar, ich war dort hinten und beobachtete wegen den anderen Personen, die bereits
im Fahrzeug waren. Und man kriegt es so mit, man hat ja so einen Fokus, dass
noch eine weitere Person in das Auto verladen werden soll. [a.F. es ist
Unterschied, ob jemand gezielt Kopfstoss verpassen will oder sich einfach
sperrt und hin- und herbewegt] Ja gut, das ist sicher ein Unterschied. Aber das
eine ist einfach ein Unwohlsein und ein sich etwas Schütteln [a.F. die Frage
ist, was haben Sie denn wahrgenommen?] Ich… Zu Details wird es wirklich
schwierig, da jetzt etwas… Aber die Aussage, ja, ich muss mich auf das
berufen.“
2.6.3 Damit
bleibt es beim Ergebnis, dass keiner der beteiligten Polizisten das Ausholen des
Privatklägers 3 zum Kopfstoss glaubhaft bestätigen kann. Die allermeisten
wollen überhaupt nichts gesehen haben, und der Zeuge H____ ist in seinem Aussageverhalten
zu inkonsistent und zu wenig glaubhaft, als dass auf seine (ersten) Angaben abgestellt
werden könnte.
2.7 Der
Berufungskläger 1 bleibt konstant bei seiner Darstellung, wonach dem
Pfefferspray-Einsatz ein – versuchter – Kopfstoss des Privatklägers 3
vorausgegangen sei (Einvernahme vom 20. Juni 2014 [Akten Bd 4 S. 402 ff.], Konfrontationseinvernahme
mit dem Privatkläger 3 vom 6. April 2016 [Akten Bd 4 S. 433 ff.];
Hauptverhandlung [Akten Bd. 7 S. 1002]; VP S. 6 ff.). Erstaunlich ist in diesem
Zusammenhang immerhin, dass er in der Konfrontationseinvernahme das Tragen
eines Helms nicht rundweg bestritten hat: „Ob ich einen Helm aufhatte, das
weiss ich nicht. Ob ich ihn aufgehabt habe oder am Gürtel angehängt hatte, das
weiss ich nicht. So wie ich mich kenne, hatte ich ihn eher nicht auf“ (Akten S.
438). Dies erstaunt, weil das Tragen des Helms eher dagegen spricht, dass der
Privatkläger 3 mit seinen auf dem Rücken gefesselten Händen dem solcherart
montierten Polizisten noch einen Kopfstoss zu verpassen gewagt haben könnte.
Die Vorinstanz hat die Frage aber zu Recht offen gelassen (Urteil S. 32; vgl.
vorstehend Ziff. 2.6.1). Jedenfalls erschüttert das Zögern des Berufungsklägers
1 bei seinen Aussagen zu diesem Punkt die von ihm geltend gemachte Version der
Notwehrhandlung weiter. Vor den Schranken des Appellationsgerichts war sich der
Berufungskläger 1 dann allerdings zu 100 % sicher, dass die Polizisten keine
Helme getragen hätten. Auf die Diskrepanz zur früheren Darstellung hingewiesen,
meinte er, er sei nun sicher, weil er auf den Kopfstoss sicher nicht reagiert
hätte, wenn er den Helm getragen hätte. Man könne auch nicht kommunizieren mit
der Person. „Das macht gar keinen Sinn. Ich hatte den Helm sicher nicht an weil
es war eine Notwehrsituation.“ Wie erwähnt, kommt diese Argumentation
allerdings einer Zirkelargumentation gleich.
2.8 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 die Situation beim
Pfefferspray-Einsatz stets so geschildert hat, dass dieser Einsatz beim Einsteigen
des Privatklägers 3 in den Polizeiwagen geschehen sei. Eine Würdigung
sämt-licher Aussagen führt zum Ergebnis, dass davon in dubio zu Gunsten des
Berufungsklägers 1 auszugehen ist. Wie aufgezeigt, sind die gegenteiligen
Aussagen der Gruppe um den Privatkläger 3 nicht glaubhaft – sei es in ihrer
Gesamtheit, sei es wegen Ungereimtheiten just in diesem Punkt (die Zeugin K____
widerspricht sich genau bezüglich des hierfür relevanten Ablaufs, des Zeugen I____s
Aussagen sind gerade in Bezug auf die angeblichen Schreie aus dem Wageninneren wenig
plausibel). Demnach ist in geringfügiger Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil
zumindest im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 den
Pfefferspray gegen den Privatkläger 3 eingesetzt hat, als dieser bereits im
Polizeiwagen auf der Bank sass. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den
Pfefferspray während des Einsteigevorgangs eingesetzt hat, also wohl zu einem
Zeitpunkt, als sich Privatkläger 3 kurz in seine Richtung gedreht hat – sei es
während des Einsteigens (um etwas zu sagen) oder anlässlich des Platznehmens
auf der seitlich ausgerichteten Bank im Auto. Die Abweichung ist marginal und kann
allenfalls bei der Strafzumessung eine (kleine) Rolle spielen. Nichts ändert
sie aber in Bezug auf die Schuldsprüche. Eine Notwehrsituation des Berufungsklägers
1 – und damit die Rechtfertigung des Sprayens – käme zum Vornherein nur in
Betracht, wenn es tatsächlich zutreffen würde, dass der Privatkläger 3 zum
Kopfstoss gegen ihn ausgeholt hätte. Das ist aber aufgrund der Würdigung
sämtlicher Beweise auszuschliessen, und zwar wie dargestellt selbst dann, wenn nicht
auf die Aussagen der Beteiligten auf Seiten des Privatklägers 3 abgestellt wird.
Dies ergibt sich nämlich bereits aus der Darstellung des Berufungsklägers 1 selbst
sowie aus den Angaben sämtlicher Beteiligter auf beiden Seiten, soweit sie den
Ablauf bis zum besagten Moment übereinstimmend und damit auch glaubhaft
beschreiben. Die Vorinstanz hat sich damit bereits sorgfältig und zutreffend
damit auseinandergesetzt und auch dargelegt, wieso die These „Kopfstoss-Versuch“
sich unter den gegebenen Umständen als völlig lebensfremd erweist (Urteil S.
30/31): „Im Weiteren sind A____s Aussagen in Bezug auf den Hergang rund um den
angeblichen Kopfstoss D____s schwer nachvollziehbar, nicht lebensnah und
widersprüchlich. So hielt A____ in seinem Rapport fest, D____ habe sich, als er
ihn angewiesen habe, in das Polizeifahrzeug einzusteigen, plötzlich abgedreht
und ihm einen Kopfstoss verpassen wollen, worauf er zur Abwehr den Pfefferspray
eingesetzt habe (Rapport, Akt. ES.2013.862 S. 122). In der Einvernahme vom 20.
Juni 2014 gab A____ sodann zu Protokoll, er habe D____ beim Einsteigen in das
Fahrzeug an den Handschellen gehalten und sei so hinter ihm oder seitlich
versetzt gestanden. Als D____ sich zu ihm abgedreht und zum Kopfstoss ausgeholt
habe, habe er mit der Hand respektive dem Arm, in dem er den Pfefferspray
gehalten habe, eine Abwehrbewegung gemacht und danach D____ mit dem
Pfefferspray angesprüht. Weiter führte A____ aus, er sei von D____ Kopf nicht
getroffen worden, da er habe zurückweichen können (Auss. A____, Akt. S. 408,
411f.). In der Konfrontationseinvernahme mit D____ erklärte A____, der
Pfeffersprayeinsatz sei eine Reflexbewegung auf einen Schwedenkuss gewesen, den
er habe kommen sehen (Auss. A____, Akt. S. 442). Und vor Gericht sagte A____ aus,
er habe D____ an den Handschellen haltend in das Fahrzeug hineingestossen,
worauf sich dieser zu ihm abgedreht und zu einem Schwedenkuss ausgeholt habe
(Auss. A____, Prot. HV S. 8, 11). Bei diesem Aussageverhalten fällt nun auf,
dass A____ im Verlaufe der Strafuntersuchung verschiedene Versionen zum
Tathergang, insbesondere seiner Abwehr, zu Protokoll gegeben hat. Einerseits
schildert er einen plötzlich und überraschend ausgeführten Versuch eines
Kopfstosses, andererseits führt er an anderer Stelle wieder aus, er habe den
Schwedenkuss kommen sehen. Insbesondere bei der Variante, bei der A____ ausführte,
den Kopfstoss zuerst mit dem Arm, in dem er den Pfefferspray gehalten habe,
abgewehrt zu haben und es ihm zudem auch gelungen sein soll, zurückzuweichen,
leuchtet nun nicht ein, weshalb er hinterher noch den Pfefferspray zum
Einsatz brachte. Abgesehen von diesen sich teils widersprechenden Schilderungen
ist es gerichtsnotorisch, dass Kopfstösse in der Regel dort erfolgen, wo sich
die Personen gegenüber stehen, also der den Kopfstoss Ausführende sieht, wo
sich sein ‚Gegner‘ befindet und sich so auch sicher sein kann, diesen zu
treffen. Es ist daher nicht plausibel, wie eine in ein Polizeifahrzeug
einsteigende Person, die den Blick nach vorne in Richtung des Fahrzeuginneren
gerichtet hat und die zudem an den auf dem Rücken gefesselten Händen festgehalten
wird, überhaupt zu einem Kopfstoss gegen den sie arretierenden Polizisten
ausholen kann. Denn A____ stand nicht etwa vor D____, sondern auch gemäss
seinen Angaben seitlich versetzt hinter diesem (Auss. A____, Akt. S. 413, Prot.
HV S. 11). Bei dieser Konstellation müsste sich D____ aber aus A____s Griff
losreissen, um sich überhaupt erst in eine Position abdrehen zu können, aus der
heraus ein Kopfstoss halbwegs erfolgversprechend erscheint. Ein derartiges Szenario
wird von A____ aber nie geschildert. Auch müsste dies energisch und unter
Ausnützung eines Überraschungsmoments erfolgt sein. Diesfalls wäre aber ein
Schlag mit der Hand als Abwehr oder ein Ausweichen eher zu erwarten als der
Einsatz eines Pfeffersprays, zumal letzterer nicht als typische Reflexhandlung
bezeichnet werden kann. A____s Aussage, er habe nur aus diesem Grund mit dem Spray
abgewehrt, weil er diesen bereits in der Hand gehalten und die Hand daher nicht
frei (z.B. für einen Schlag) gehabt habe (Auss. A____, Akt. S. 408, Prot. HV S.
9), ist gerade für den Fall, dass der Kopfstoss völlig unerwartet passiert wäre,
somit nicht nachvollziehbar. Auch wenn A____ als Beschuldigter
selbstverständlich nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so spricht
die teilweise fehlende Plausibilität seiner Aussagen jedenfalls nicht für deren
Richtigkeit.“
Diese
Überlegungen gelten auch dann, wenn man von einem leicht anderen Zeitpunkt des
Pfefferspray-Einsatzes ausgeht, nämlich dem Moment des Einsteigens ins
Polizeiauto. Vor den Schranken des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger
1 ausdrücklich bestritten, dass der Privatkläger 3 sich da im Auto bereits
hingesetzt gehabt hätte. Vielmehr hat er den Ablauf so geschildert: „Die T5
Büsli haben hinten so eine Klappe wo man drauf stehen kann. Das ist so ein
kleiner Tritt. Und wenn ich dort jemanden hinein bringe, dann ist es so, dass
ich ihn so in der Hand habe, ich stosse ihn, dann steht er auf den Tritt hinauf
und dann drückt man sie eigentlich hinten hinein. Es hat so zwei seitliche
Bänke. Und bei dem Hineinstossen hat er mich so angeschaut und dann ausgeholt
und dann habe ich abgewehrt und habe ihm einen Sprutz Pfeffer habe ich ihm
gegeben.“ Bei diesem Vorgang hat der Privatkläger 3 also zwei Stufen zum
Einsteigen in das Auto zu erklimmen gehabt, womit eine zusätzliche Instabilität
der Körperhaltung des ohnehin bereits mit den Händen auf dem Rücken gefesselten
und seitlich am Arm geführten Privatklägers 3 einher gegangen sein musste. Aus
dieser Position heraus einen Kopfstoss gegen einen seitlich hinter sich und
etwas weiter unten stehenden Polizisten ausführen zu wollen, ist quasi ein Ding
der Unmöglichkeit. Es ist in Würdigung sämtlicher Umstände davon auszugehen,
dass der Privatkläger 3 in Wahrheit überhaupt keinen Versuch unternommen hat,
gegen den Berufungskläger 1 einen Kopfstoss auszuführen, und dass der
Berufungskläger 1 auch keinen Anlass hatte, einen solchen Kopfstoss zu
befürchten oder zu antizipieren. Der Berufungskläger 1 hat den Pfefferspray
mithin nicht zu Abwehr oder gar reflexartig eingesetzt, sondern ohne
rechtfertigende oder auch nur nachvollziehbare Veranlassung – sei es aus Ärger
über das Verhalten des Festgenommenen, sei es als Vergeltung für die vorangegangenen
Geschehnisse.
2.9 In
Bezug auf die rechtliche Würdigung schliesst sich das Appellationsgericht der
Vorinstanz grundsätzlich an; darauf ist zu verweisen (Urteil S. 32 ff. Ziff.
2.1, 2.2). Auch wenn der Pfefferspray nicht „gegen den wehrlos im Polizeiauto
sitzenden D____“ eingesetzt wurde, sondern kurz zuvor, war der mit den Händen
am Rücken gefesselte Privatkläger 3 dem Berufungskläger 1 schutzlos
ausgeliefert, wie die Vorinstanz richtig ausführt (Urteil S. 34). Weil auch keine
Notwehrlage bestand, war der Pfeffersprayeinsatz einerseits als
Körperverletzung nicht zu rechtfertigen und ist er andererseits auch nicht zum Zweck
erfolgt, eine staatliche Aufgabe zu erfüllen.
Dem ist
beizufügen, dass in Bezug auf die Körperverletzung ein leichter Fall im Sinne von
Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gegeben ist. Dieser Tatbestand ist bei Schädigungen
anwendbar, welche das Ausmass von Tätlichkeiten nur geringfügig überschreiten,
sofern auch der Vorsatz des Täters nicht weiter geht. Diese beiden
Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Ein Pfefferspray ist just dazu da, das
Opfer zwar für eine Weile „kampfunfähig“ zu machen, jedoch ohne längerfristige
Schäden zu hinterlassen. Angesichts der Praxis zur einfachen Körperverletzung (darunter
fallen etwa Knochenbrüche, bleibende Narben am Körper oder teilweise sogar im
Gesicht, sofern nicht entstellend, Verletzungen mit tage- oder wochenlangen
Konsequenzen) bewegt sich der Pfefferspray-Einsatz am untersten Rand des Tatbestandsmässigen.
Das hat die Vorinstanz ebenfalls so gesehen, wenn sie feststellt, „die
eingesetzte Gewalt bewegt sich an der Grenze zur Tätlichkeit“ (Urteil S. 45). Bei
der Anwendung des privilegierten Tatbestands von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist
allerdings auf die gesamten Tatumstände und nicht bloss auf die objektiven
Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 119 IV 31; 127 IV 60). Vorliegend wurde die
Körperverletzung immerhin im Rahmen eines Polizeieinsatzes verübt. Dieser
Umstand indessen wird bereits durch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs
abgedeckt und darf im Sinne des Doppelverwertungsverbots nicht nochmals bei der
Qualifikation der Körperverletzung zum Tragen kommen. Das hat an sich auch die
Vorinstanz erkannt (die Gewaltanwendung sei „in einem gewissen Grad bereits
durch den schwereren Tatbestand des Amtsmissbrauchs abgegolten“ [Urteil S. 45/6]).
Die übrigen Tatumstände sprechen für die Annahme eines leichten Falles. Der
Berufungskläger befand sich in einer angespannten Situation. Er hatte zuvor vernommen,
wie seine Kollegen massiv angegriffen und teils auch ernsthaft verletzt worden
waren. Der Privatkläger 3 war über die Festnahme alles andere als erfreut und
als Mitwirkender an der illegalen Party an jenem Abend zumindest im Grundsatz
auch polizeifeindlich eingestellt. Dass er sich unter diesen Umständen nicht ohne
jegliche physische oder verbale Gegenwehr die Handfesseln anziehen liess – für
den Moment nach dem Pfeffersprayeinsatz gab er auch unschöne Worte zu – ist
jedenfalls in dubio zu Gunsten des Berufungsklägers 1 anzunehmen. Zwar macht
all dies seinen Pfefferspray-Einsatz nicht rechtmässig, aber es lässt ihn doch
in einem milderen Licht erscheinen. Kommt hinzu, dass dem Privatkläger 3 auf
dem Polizeiposten sofort ermöglicht wurde, sein Auge mit Wasser auszuspülen –
ein üblicher Ablauf, welcher dem Berufungskläger 1 als Einsatzleiter ebenfalls bekannt
war und den er in keiner Weise zu verhindern suchte. Das Vorgehen des Berufungsklägers
1 erscheint somit als kurzer Ausbruch in einer emotional geladenen Situation
und das Mittel, das er wählte, war ungefährlich, da es gerade nicht darauf ausgelegt
ist, jemanden ernsthaft zu verletzen. Der Berufungskläger 1 ist zusammenfassend
in diesem Tatkomplex des Amtsmissbrauchs sowie der einfachen Körperverletzung
(leichter Fall) schuldig zu erklären.
Somit ist auf
den Tatkomplex AS I.2 lit. a – f einzugehen; angeklagt sind mehrfacher
Amtsmissbrauch, Nötigung und Hausfriedensbruch. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger
1 von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen.
3.1 Die
Vorinstanz hat zusammenfassend als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger
1 am 23. August 2014 zusammen mit seinem Polizeikollegen O____ – beide waren nicht
im Dienst – die Bar [...] besuchte. R____, ein Bekannter des O____, hatte
eingeladen. Bei ihm und weiteren Bekannten befanden sie sich im Loungebereich.
Weil der Berufungskläger 1 seine Beine auf den Tisch gelegt hatte, schritt der
Security P____ zwei Mal ein. Daraus ergab sich eine verbale Auseinandersetzung.
Der weitere Security Q____ kam hinzu. Beide forderten den Berufungskläger 1 zum
Mitkommen auf. Dieser weigerte sich und blieb sitzen. Nun packten sie ihn an
den Oberarmen, während er sich wehrte. Sie führten ihn in einen Zwischengang
beim Notausgang. Drei der Bekannten des Berufungsklägers 1, nämlich R____, R____
und O____, kamen den Dreien nach. R____ rief den Securitys zu: „Ok, ok, ganz ruhig,
er ist Polizist“. Die Bekannten versuchten, den Berufungskläger 1 zu beruhigen.
Die Securitys standen daneben. Inzwischen war der Geschäftsführer der Bar [...],
der Berufungskläger 2, hinzugekommen. Der Berufungskläger 1 sagte mit lauter
Stimme: „Hier fasst mich niemand an. Das geht nicht. Wisst ihr, wer ich bin?
Ich bin der Chef vom Kleinbasel. Mir gehört das Kleinbasel“. Umstritten und von
der Vorinstanz nicht als erstellt erachtet ist die weitere Aussage: „Ihr werdet
alle Probleme bekommen. Wenn ich wiederkomme, werdet Ihr sehen, was passiert“.
Der Berufungskläger 2 hörte auch von R____, dass es sich beim Berufungskläger 1
um einen Polizisten der Kantonspolizei Basel-Stadt handelte. Er gab ihm nun zu
verstehen, dass er sich an die Hausordnung zu halten habe. Die Anklageschrift
geht sodann davon aus, dass er den Berufungskläger 1 auch aus dem Lokal
weggewiesen und dieser sich dem widersetzt habe. Die Vorinstanz indessen kommt
zum Schluss, es sei nicht klar, ob dem Berufungskläger 1 überhaupt je konkret
mitgeteilt wurde, dass er den Club zu verlassen habe. Ausserdem geht die
Vorinstanz – gestützt auf die Videoaufzeichnung – davon aus, dass der
Berufungskläger 1 nach dem Disput im Nebenraum und zurück in der Bar seinen
Begleitern nur noch kurz demonstriert hat, wie er zuvor die Beine auf den Tisch
gelegt hatte, dann aber die Bar und das Gebäude sogleich verliess. Kurz darauf
kam er wieder in das Gebäude hinein und wurde vom Türsteher auf Zeichen des
Berufungsklägers 2 hin auch in den Eingangsbereich im Parterre eingelassen. Der
Berufungkläger 1 wandte sich dort an den Security S____. Diesem sagte er, er
sei Polizist. So gehe das nicht. Er sei das Blaulicht von Basel und er werde
ihnen zeigen, wer er sei. Der Berufungskläger 2 gab S____ zu verstehen, er
solle sich nicht auf Diskussionen einlassen. Die Bekannten des Berufungsklägers
1, die mit ihm mitgekommen waren, konnten ihn schliesslich dazu bewegen, das
Gebäude endgültig zu verlassen.
Die Vorinstanz
kommt zum Schluss, der Berufungskläger 1 habe seine als nötigend angeklagten
Äusserungen gemacht, bevor der Berufungskläger 2 ihn angewiesen habe, das Lokal
zu verlassen; schon daher scheide Nötigung aus. Auch nicht erstellt sei die
Drohung „Ihr werdet alle Probleme bekommen. Wenn ich wiederkomme, werdet Ihr
sehen, was passiert“. Für die Vorinstanz ist es nicht klar, ob dem
Berufungskläger 1 überhaupt mitgeteilt worden ist, dass er die Bar zu verlassen
hätte. Der Berufungskläger 2 habe eine allfällige Wegweisung letztlich aufgrund
geschäftlicher Überlegungen nicht aufrecht erhalten. Weder Nötigung noch Hausfriedensbruch
seien gegeben.
3.2 Die
Berufungskläger 2 und 3 wenden ein, es treffe nicht zu, dass der
Berufungskläger 1 seine nötigenden Äusserungen gemacht habe, bevor der
Berufungskläger 2 die fragliche Wegweisung aus dem Lokal ausgesprochen habe (so
Urteil S. 37). Vielmehr sei es dem Berufungskläger 1 bereits zum
Zeitpunkt, da er von den beiden Securitys aus der Bar in den Zwischengang beim Lift
befördert wurde, bewusst gewesen, dass er nun aus dem Club weggewiesen würde;
immerhin sei er zuvor mehrfach verwarnt worden. Seine Aussagen hätten daher von
Anfang an erkennbar darauf abgezielt, seinen „Rauswurf“ durch den Einsatz von
Nötigungshandlungen respektive die Androhung ernstlicher Nachteile zu
verhindern. Er habe somit bezweckt, eine Sonderstellung einzunehmen und gegen
den Willen der Entscheidungsträger in der Bar [...] zu verbleiben. Nur vor
diesem Hintergrund ergebe auch seine Aussage, „wenn ich wieder komme, werdet
ihr sehen, was passiert“ einen Sinn. Ausserdem sei hier eine gesamthafte
Betrachtung notwendig. Die Äusserungen respektive Drohungen des Berufungsklägers
1 hätten sich über einen Zeitraum von mehreren Minuten erstreckt. Selbst wenn
also die Wegweisung zunächst zeitlich nach den Äusserungen des Berufungsklägers
1 erfolgt wäre, sei erstellt, dass er sich dieser Wegweisung noch nicht einmal
ansatzweise gefügt habe; dabei habe er sich weiter beschwert. Es sei daher
davon auszugehen, dass der Aufenthalt in der Bar nur gezwungenermassen geduldet
worden sei, weil der Berufungskläger 1 ernstliche Nachteile angedroht und sich
dann geweigert habe, die Wegweisung zu befolgen. Dabei stellten auch
Repressalien, die darauf abzielten, Geschäftsinteressen zu tangieren,
ernstliche Nachteile i.S. von Art. 181 StGB dar (Berufungsbegründung Ziff.
2-7). Tatsächlich sei der Tatbestand der Nötigung somit klar erfüllt. Sollte
das Appellationsgericht bezweifeln, dass die Drohungen ursächlich dafür waren, dem
Berufungskläger 1 wieder Zutritt zur Bar [...] zu gewähren, so wäre zumindest
versuchte Nötigung gegeben – und zwar auch hinsichtlich der Handlungen gemäss AS
I.2 lit. f, als er in der Bar [...] nochmals erschienen sei. Diesen
Sachverhaltsabschnitt habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht hinsichtlich
strafbaren Verhaltens geprüft (Berufungsbegründung Ziff. 8). Auch
Hausfriedensbruch ist nach Auffassung der Berufungskläger 2 und 3 gegeben.
3.3
3.3.1 Das
Appellationsgericht schliesst sich betreffend der Vorfälle in der Bar [...] im
Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt an. Im Unterschied
zur Auffassung der Vorinstanz erscheint indessen nicht derart entscheidend, ob der
Berufungskläger 1 seine Äusserungen, das gehe so nicht und er sei der Chef vom
Kleinbasel etc., vor- oder nachgängig einer allfälligen – vorläufigen –
Anweisung des Berufungsklägers 2 gemacht hatte, das Lokal zu verlassen.
Entscheidend erscheint vielmehr, dass diese Äusserungen in der gegebenen
Situation gar nicht darauf abzielten, mittels des Hinweises auf die eigene
Funktion als Polizist im Lokal zu bleiben. Eher ist das Herumschreien und
Prahlen des Berufungsklägers 1 als Ausdruck von Entrüstung über das Verhalten
der Securitys zu verstehen, welche den Berufungskläger 1 physisch, allenfalls
unsanft und für diesen sicherlich überraschend angepackt und vom Platz weggeführt
hatten („Hier fasst mich gar niemand an“). In diesem Sinn sind auch die
Schilderungen der Securitys zu verstehen, wie sogleich zu zeigen sein wird.
3.3.2 Es
ist zu unterstreichen, dass der Berufungskläger 1 selber überhaupt nicht
erklärt hat, dass er Polizist sei – und der Berufungskläger 2 hat es offenbar
aufgrund seines aggressiven Auftretens auch gar nicht verstanden. Vielmehr war es
R____, der – nach seinen eigenen Aussagen – die Securitys und den Berufungskläger
2 als Geschäftsführer darauf hingewiesen hatte, dass der Berufungskläger 1 Polizist
war. Aufgrund der gesamten Aussagen des Berufungsklägers 2 steht fest, dass
dieser es erst da verstanden hat und dass diese Erkenntnis, verbunden mit
geschäftlichen Überlegungen, allein ausschlaggebend war für die Kulanz, die er
dann gegenüber dem offensichtlich angetrunkenen und negativ auffallenden Gast
walten liess. So äusserte sich der Berufungskläger 2 etwa (Akten S. 534): „A____
war am Herumschreien […]. A____ sagte, hier drin fasst mich gar niemand an. Ich
bin der Chef vom Kleinbasel und mir gehört das Kleinbasel. Ich sagte, das ist
mir egal. Er müsse rausgehen. Er weigerte sich und schrie weiter umher. R____
sagte zu mir von der Seite her: B____, das ist ein Polizist. Ich habe mir
daraufhin überlegt, was ich jetzt mache. Grundsätzlich ist es so, dass wir die
Leute rausbringen. Q____ sagte immer, wir müssen ihn rausbringen. Ich sagte,
vielleicht lassen wir es auf sich beruhen. Ich fühlte mich nicht wohl in dieser
Situation. Wir sind auch auf die Polizei angewiesen“.
3.3.3 Auch
O____ hat angegeben, dass er seinerseits die Securitys darauf aufmerksam gemacht
hat, dass auch er selber Polizist sei. Seine Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
lauten: „Nachher wurde getanzt, ich tanzte auch. Zeitlich weiss ich es nicht
mehr, als mir jemand aus der Lounge sagte ‚schau dein Kollege wird rausgezogen‘.
Und dann sah ich es und bin hinterher in den Zwischengang. Ich ging dazwischen
und sagte, ich sei von der Polizei und dass es jetzt reicht und fertig sei.
Dann war auch gut. Dann kam noch B____, der Chef der Bar [...], den ich von
einer Hochzeit kenne, dazu und es beruhigte sich soweit. A____ war
logischerweise sehr aufgebracht. Nach einer gewissen Diskussionszeit sagte ich
allen, wir gehen jetzt. Ich sagte denen, dass ich ihn nehme und wir gehen. Dann
gingen wir. Unten gab es nochmals eine Diskussion, da hörte ich aber nicht, was
gesagt wurde. Ich weiss nicht, ob es dieselben Sicherheitsleute wie oben waren.
Dann gingen wir und fuhren nach Hause.“ Etwas später schilderte er den Vorgang
so: „Es war zuerst ein gegenseitiges Gerangel, aber ich weiss nicht mehr, ob
beide Türsteher oder nur einer und A____. Ich bin dann dazwischen und sagte, es
reicht jetzt, ich bin von der Polizei, ich schaue, es ist gut – ungefähr in dem
Stil“ (Akten Bd. 7 S. 1045 f.).
3.3.4 Ob
der Berufungskläger 1 in dieser Situation den – kurzzeitigen – Hinweis, er
müsse das Lokal verlassen, überhaupt wahrgenommen hat, ist nicht klar. Wie
bereits die Vorinstanz dargetan hat, ist nicht einmal erstellt, dass es ihm
überhaupt konkret mitgeteilt wurde. Auch die Securitys schildern keine
Wegweisung. Vielmehr erklärt P____ vor erster Instanz: „(a.F. hat B____ oder
jemand ihn einmal hinausgewiesen?) Nein. B____ sagte ihm, er dürfe wieder
hineinkommen. Dann sind sie wieder in das Lokal. Ich, Q____ und B____ blieben
noch in dem Raum, bis der Herr sich wieder beruhigt hat. Nach ein paar Minuten,
vielleicht 5 Minuten, gingen wir auch wieder in die Disco. Wir sind auf der
linken Seite gegangen, vis à vis von ihm. Nach 5-10 Minuten gingen sie dann“ (Akten
Bd. 7 S. 1039). Auch Q____ erwähnt keinerlei Wegweisung. Er erwähnt zwar, dass der
Berufungskläger 1 explizit auf seinen Beruf als Polizist hingewiesen habe, doch
scheint diese Aussage – nach so langer Zeit und nachdem so viel über den Fall
gesprochen worden war (und längst klar war, dass der Berufungskläger 1 Polizist
war) – nicht zuverlässig. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte Q____
folgendermassen aus: „Wir nahmen ihn langsam und brachten ihn in einen Korridor
und er war total verrückt und aggressiv und begann mit uns zu streiten. Im
gleichen Moment kam unser Chef und noch ein paar Leute und er begann mit ‚ich
bin Polizist, ich bin Blaulicht von Basel, ich komme her und mache alles
kaputt‘ und ich weiss nicht was. Wir sagten ihm, das sei alles korrekt, aber er
kann so etwas nicht machen hier. Dann war Schluss. Wir liessen ihn wieder rein.
Wir dachten, nach dem Reden wird er nicht weiter so etwas machen. Aber er sass
sofort auf den gleichen Platz wieder mit den Beinen am Tisch. Wir liessen ihn
einfach. Ich weiss nicht, wo der Kollege war, aber ich war auf der anderen
Seite bei der Bar. Er war noch vielleicht 10, 15 oder 5 Minuten da und nahm die
Jacke und kam dann zu mir. Er redete etwas mit mir, was genau weiss ich nicht.
Ich sagte ‚ja okay, alles okay‘, komm das nächste Mal, blabla etwa so“ (Akten
Bd. 7 S. 1042).
3.3.5 O____
– der im Übrigen ungeachtet seiner Funktion als Polizist keineswegs einseitig
zu Gunsten des Berufungsklägers 1 aussagt – kann sich ebenfalls nicht an das
explizite Aussprechen einer Wegweisung erinnern: „[a.F. wurde A____ einmal
hinausgewiesen von B____ oder erhielt er ein Hausverbot?] Dort an Ort habe ich
nichts mitbekommen und mir gegenüber wurde auch nichts ausgesprochen. Aber dass
ihm explizit ein Hausverbot auferlegt wurde, weiss ich nicht. Dass man ihm
sagte, er müsse gehen, ist wahrscheinlich offensichtlich. Ich hörte es aber nicht.
So aufgrund der Situation wie das da war, hatte ich ehrlich gesagt keine Lust
mehr, dort zu bleiben. [a.F. B____ soll in diesem Flur gesagt haben, er dürfe
wieder rein?] Ich meine, wir sind nachher gegangen. Es kann sein, dass B____
sagte, es sei okay. Vielleicht sind wir auch wieder dort zurück und es kann
sein, dass wir noch bleiben konnten. Aber ich wollte nicht mehr dort sein“ (Akten
Bd. 7 S. 1046).
3.3.6 Das
gesamte Verhalten des Berufungsklägers 1 nach dem Zwischenfall lässt ebenfalls
eher den Schluss zu, dass es ihm gar nicht darum ging, länger im Lokal zu
verbleiben. Er ging, wie die Vorinstanz gestützt auf die Videoaufzeichnung
festhält und wie sich auch aus den Aussagen sämtlicher Beteiligter – einschliesslich
der Securitys – ergibt, nur nochmals kurz zurück, um den Kollegen den Auslöser
für den Streit zu demonstrieren. Dann ging er nach unten und nach draussen und
kam nochmals in den Eingangsbereich im Parterre, um sich erneut zu beschweren.
Nun immerhin mit den Worten, er sei das Blaulicht von Basel. Das wäre zwar ein
Hinweis auf seine Polizeistellung, aber hier hat er auch gemäss Anklage nicht
bezweckt, nochmals Einlass ins Lokal zu erhalten. Er wollte einfach poltern und
sich beschweren und hat letztlich angekündigt, dass er Anzeige erstatten werde –
was er dann ja auch tat. Er hat mit dieser Ankündigung aber nichts mehr als
dies bezweckt, so dass Nötigung zum Vornherein entfällt.
3.4 Im
Ergebnis ist der erstinstanzliche Freispruch sowohl betreffend Nötigung als
auch betreffend Hausfriedensbruch hinsichtlich AS I.2 lit. a – f zu Recht
erfolgt und zu bestätigen.
Der
Berufungskläger 1 ist gemäss AS I.2 lit g und h für drei Vorfälle des
Amtsmissbrauchs angeklagt, die sich im Nachgang zu seinem vorstehend besprochenen
Barbesuch abgespielt haben, also in den zwei darauffolgenden Tagen. Hintergrund
dafür ist der Entschluss des Berufungsklägers 1, gegen die beiden seiner
Ansicht nach fehlbaren Securitys Anzeige erstatten zu wollen, was er schliesslich
auch machte.
4.1 Die
Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Berufungskläger 1 den
Berufungskläger 2 anrief, um die Personalien der Securitys zu erfahren. Der
Berufungskläger 1 hat mitunter behauptet, er habe dies nur getan, um sich zu
beschweren – allerdings hat er in der Strafanzeige selber und auch im Ermittlungsverfahren
jeweils angegeben, es sei ihm um die Namen der beiden Securitys gegangen. Der
Berufungskläger 2 gab die Namen nicht bekannt. Zugestanden ist, dass das
Telefonat vom dienstlichen Mobiltelefon des Berufungsklägers 1 ausgegangen ist,
und zwar in der Mittagspause.
Weiter erachtet
es die Vorinstanz als erstellt, dass der Berufungskläger 1 die Mobiltelefonnummer
des Berufungsklägers 2 aus dem internen System der Polizei erhältlich gemacht
hatte – allerdings sei sie dort als geschäftlich und nicht, wie es in der
Anklage heisst, als privat abgespeichert.
Wohl am 26.
August 2014 erschien der Berufungskläger 1 sodann zusammen mit O____ in
Polizeiuniform bei R____ an dessen Arbeitsort im Hotel [...] und forderte ihn
auf, ihm die Telefonnummern der weiteren Bekannten, die am fraglichen Abend
dabei waren, herauszugeben. Er wolle gegen die Securitys der Bar [...] Anzeige
erstatten. R____ kam dieser Aufforderung nach.
4.2 Die
Berufungskläger 2 und 3 kritisieren auch den Freispruch vom mehrfachen
Amtsmissbrauch in diesem Anklagekomplex (Berufungsbegründung Ziff. 9 - 12). Der
Berufungskläger 2 sei durch das Handeln des Berufungsklägers 1 in seinen
Grundrechten tangiert. Das Erhältlichmachen der Mobiltelefonnummer des
Berufungsklägers 2 aus einem polizeiinternen System stelle einen Eingriff in
die Privatsphäre und eine Anwendung von Amtsgewalt dar. Sofern eine strafbare
Verletzung von Amtspflichten des Berufungsklägers 2 vorliege, hätte die
Vorinstanz dem in Anwendung des Grundsatzes „iura novit curia“ nachgehen
müssen. Der Berufungskläger 1 habe den Berufungskläger 2 mit dem Diensttelefon
angerufen und anlässlich dieses Telefonats darauf hingewiesen, dass er Polizist
sei. Er habe damit seine Position missbraucht, was Amtsmissbrauch sei.
4.3 Amtsmissbrauch
begehen laut Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre
Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die
Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen zu diesem Tatbestand zutreffend
dargestellt (Urteil S. 41 Ziff. 3.2.1). Hier ist nochmals auf die Grundsätze
hinzuweisen, die das Bundesgericht erarbeitet hat. So erfasst gemäss BGE 76 IV
283 der Tatbestand gemäss dessen Formulierung „nicht jede Verletzung der
Amtspflichten, ja entgegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden
Missbrauch des Amtes, sondern nur den Missbrauch der Amtsgewalt,
was die Randtitel der romanischen Texte zutreffend mit ‚abus d'autorite‘ bzw. ‚abuso
di autorita‘ wiedergeben. Nicht schon jeder, der seine amtliche Stellung
unerlaubterweise benützt, um ausserhalb seiner Amtsaufgabe liegende Ziele zu
verfolgen, missbraucht die Amtsgewalt. Das tut z.B. nicht, wer bloss sein
Ansehen als Beamter in privater Sache in die Waagschale wirft oder mit
Kenntnissen, die er im Amte erworben hat, persönlichen Nutzen anstrebt. Nur wer
die Machtbefugnisse (‚pouvoirs‘, ‚poteri‘), die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig
anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt (Zwang ausübt), wo es nicht geschehen
dürfte, missbraucht die Amtsgewalt.“ In BGE 114 IV 41, 43 verletzt ein
Gemeindekassier, der sich bei der Auszahlung von Löhnen nicht an die geltenden
Ansätze hält, „zwar seine Pflichten. Er missbraucht seine Zuständigkeit für die
Vornahme der konkreten Auszahlungen, nicht aber staatlich verliehene
Machtbefugnisse im Sinne von Art. 312 StGB. Die tatsächliche
Zugriffsmöglichkeit auf die Gemeindekasse vermag daran nichts zu ändern. Jeder
Beamte verfügt in seinem Tätigkeitsbereich über tatsächliche Macht im Sinne
einer faktischen Zugriffsmöglichkeit.“ Auch die „Erteilung des Zuschlags im
Submissionsverfahren ist keine Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt“ (BGE 101 IV
407). Amtsmissbrauch liegt dagegen gemäss BGE 127 IV 209 vor beim Faustschlag
eines Polizisten an die Schläfe einer vorübergehend zur Abklärung der Identität
in Polizeigewahrsam genommenen Person, die mehrfach den Wunsch geäussert hatte,
seine Familie über sein Verbleiben telefonisch zu informieren und mit seinem
Läuten an die Forderung nach einem Telefonat erinnern wollte. „Als der
Beschwerdeführer in die Zelle kam und auf Z. einschlug, war dieser dem Beschwerdeführer
wehrlos ausgeliefert. Selbst wenn die Gewaltanwendung des Beschwerdeführers
keinen amtlichen Zwecken wie etwa der Beruhigung des Inhaftierten gedient haben
sollte, erscheint sie objektiv betrachtet jedenfalls als Ausübung der Macht,
die dem Beschwerdeführer als Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukam. Der
unzulässige Übergriff wurde dem Täter durch seinen dienstlichen Einsatz und
durch die Ausnützung seiner Machtstellung erst ermöglicht.“ Schliesslich halten
die Kommentatoren Trechsel/Vest (in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 312 N 7) fest, dass zusätzlich zum Vorsatz eine
Art. 251 StGB entsprechende Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen
muss. Vor- und Nachteile brauchen nicht materieller Natur zu sein, aber sie
müssen unrechtmässig sein.
4.4 Das
Appellationsgericht schliesst sich den differenzierten Ausführungen der
Vorinstanz sowohl zum Tatsächlichen als auch zum Rechtlichen an (Urteil Ziff. 3
S. 39 - 44). In allen drei Fällen liegt keine Ausübung von Zwangsgewalt im
Sinne der Praxis vor.
4.4.1 Der
Berufungskläger 1 ist am Arbeitsort von R____ in Uniform erschienen, um die
Telefonnummern der beiden Securitys von ihm erhältlich zu machen. R____ selber
sagt allerdings, dass ihn die Uniform überhaupt nicht beeindruckt hat. Er hätte
die Telefonnummern auch so herausgegeben und für ihn ist es normal, auch
anderen Leuten Telefonnummern herauszugeben Er tat es aus Kollegialität. Zudem
liegt im Auftreten in Uniform und Fragen nach Telefonnummern keine Ausübung von
Amts- oder Zwangsgewalt im Sinne der Praxis. Auch ist kein unrechtmässiger
Vorteil ersichtlich, denn die Telefonnummern hat der Berufungskläger 1 für die
Anzeige ja überhaupt nicht gebraucht; die Staatsanwaltschaft hätte auf jeden
Fall Mittel und Wege gefunden, um die beiden Securitys zu kontaktieren. Der Tatbestand
ist nicht erfüllt.
4.4.2 Der
Berufungskläger 1 soll die private Mobiltelefonnummer des Berufungsklägers 2 aus
dem System der Polizei erkundet und ihn darauf angerufen haben. Selbst nach
Darstellung des Berufungsklägers 2 (Urteil S. 40 Ziff. 3.1.2) habe der
Berufungskläger 1 ihm am Telefon gesagt, im System sei die Nummer als
geschäftlich abgespeichert. Damit entfällt auch nach dessen Darstellung
zumindest der subjektive Tatbestand: Indem der Berufungskläger 1 auf die
(angebliche, gemäss seiner Vorstellung) Geschäftsnummer angerufen hat, wollte
er eben gerade nicht in die Privat-sphäre des Berufungsklägers 2 eingreifen,
sondern ihn im Geschäft telefonisch erreichen. Etwas anderes ist nicht nachgewiesen,
da kein objektiver Beweis vorliegt, namentlich kein Auszug aus dem System.
Geschäftlich wäre der Berufungskläger 2 als Geschäftsführer der Bar im Übrigen
wohl so oder so telefonisch erreichbar, weshalb kein Vorteil ersichtlich ist,
schon gar kein unrechtmässiger. Aus diesem Grund lässt sich auch die Hypothese
eines Eingriffs in die Privatsphäre nicht aufrecht erhalten. Im Übrigen liegt
auch hier im Zugriff auf das System kein Missbrauch von Machtbefugnissen im
Sinne der Praxis (Heimgartner, in:
Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 312 StGB N 6). Das Ausnützen im Amte
erworbener Kenntnisse ist kein Missbrauch der Amtsgewalt (Heimgartner, a.a.O., unter Bezugnahme
auf den vorstehend unter Ziff. 4.3 zitierten BGE 76 IV 284).
4.4.3 Anlässlich
des Telefonats mit dem Berufungskläger 2 soll der Berufungskläger 1 kraft
seines Amtes darauf bestanden haben, dass ihm dieser die Personalien seiner
Securitymitarbeiter bekanntgebe. Damit hat er in eigener Sache gehandelt.
Soweit für solche Ermittlungshandlungen die Staatsanwaltschaft zuständig sein
sollte, stünde Amtsanmassung oder Amtspflichtverletzung statt Amtsmissbrauch im
Raum (Heimgartner, a.a.O., Art.
312 N 12) oder eine Verletzung von Art. 56 lit. a StPO, wie die Vorinstanz
festhält. Solche Tatbestände sind aber nicht angeklagt und daher in Anwendung
des Akkusationsprinzips auch nicht kraft „iura novit curia“ weiter zu verfolgen
(entgegen der Berufungsbegründung der Berufungskläger 2 und 3 S. 10 Ziff. 19).
Auch hier ist kein unrechtmässiger Vorteil ersichtlich, denn die Anzeige hätte der
Berufungskläger 1 auch ohne Angabe der nachgefragten Personalien erstatten
können und die Staatsanwaltschaft hätte die Namen so oder so herausgefunden,
woraufhin auch der Berufungskläger 1 sie erfahren hätte. Auch hier liegt schliesslich
keine Ausübung von Staatsgewalt im Sinne der Praxis vor. Soweit der
Berufungskläger 1 anlässlich des Telefonats auf seine Stellung als Polizist
hingewiesen hat, erreicht dies nicht die tatbestandsmässige Intensität der
Ausübung hoheitlicher Zwangsgewalt.
Zusammenfassend
ist der Berufungskläger 1 des Amtsmissbrauchs und der einfachen Körperverletzung
(leichter Fall) schuldig zu sprechen und von der Anklage des mehrfachen
Amtsmissbrauchs, der Nötigung und des Hausfriedensbruchs (AS I.2) freizusprechen.
Die Verteidigung beantragt eventualiter ein Absehen von Strafe wegen
Betroffenheit des Täters. Gemäss Art. 54 StGB sieht das Gericht von einer
Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so
schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre.
5.1 Die
Vorinstanz erwägt, der fragliche BaZ-Artikel komme reisserisch daher, ziele auf
die Person und bewege sich an der Grenze zur Persönlichkeitsverletzung. Sie hat
indessen von der Anwendung des Art. 54 StGB abgesehen, weil es sich nicht um
eine direkte Folge der Tat handle, sondern um eine Belastung, die sich erst
durch das laufende Strafverfahren ergeben habe. Zudem führe diese nicht zur
Unangemessenheit der Strafe.
5.2 Art.
54 StGB visiert Grenzfälle an, in denen meist schon das natürliche Rechtsgefühl
sagt, dass eine Strafverfolgung oder Bestrafung unangemessen wäre. Denn es
kommt immer wieder vor, dass ein Täter durch die ihn selber treffenden
unmittelbaren Folgen seiner Tat „schon genug bestraft“ ist: Eine Strafbefreiung
hat zu erfolgen, wenn er schon genug bestraft erscheint und die
Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (BGer 6B_592/2010 vom 17.
März 2011 E. 2.3; Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 1985 II
1019 f. Ziff. 211). Art. 54 StGB steht im Dienst einer besseren
Einzelfallgerechtigkeit (Botschaft 1985, 1016 f., 1019; BGE 137 IV 107; 117 IV
245, 249; 119 IV 280, 282; Riklin,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 52-44 StGB N 5 sowie Art. 54
N 6 m.w.H.). Bei der Anwendung von Art. 54 StGB steht den zuständigen Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung. Die Schwere der Betroffenheit und
der Schuld, general- und spezialpräventive Aspekte, der Vergleich des
erlittenen Nachteils mit den Ergebnissen der Strafzumessung sowie Aspekte der
Billigkeit können Berücksichtigung finden (Riklin,
a.a.O., Vor Art. 52-55 StGB N 23; Art. 54 StGB N 49). Die Abgrenzung zwischen
mittelbaren und unmittelbaren Folgen der Tat kann Schwierigkeiten bereiten (Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 7 N 19). Lehre und
Rechtsprechung beantworten die Frage unterschiedlich, ob Art. 54 StGB bei
Stellenverlust anwendbar ist (Riklin, a.a.O.,
Art. 54 StGB N 31 – 35). Die Strafbefreiung wurde bei einem Bankfachmann
angewandt, dem man unter Annahme eines sehr geringen Verschuldens die
Verletzung des Bankgeheimnisses vorwarf und der von der Bank fristlos entlassen
worden und seither arbeitslos war. Es wurde argumentiert, die schwere Folge der
fristlosen Kündigung sei aufs engste mit der Tat verbunden und der Angeklagte
durch die Tat schwer betroffen (Riklin, a.a.O.,
Art. 54 StGB N 35). Bezüglich der Unangemessenheit der Strafe kommt es allein
auf die Schwere der Straftat im Verhältnis zu der Einbusse an, die der Täter
durch sie erlitten hat. Dabei steht von vornherein ausser Frage, dass Art. 54
StGB dort anzuwenden ist, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte
Folgen für den Täter nach sich zieht (Stratenwerth,
a.a.O., § 7 N 20 m.H. auf BGE 117 IV 248, 119 IV 281, 121 IV 175). Die Schwere
der Betroffenheit ist mit dem Verschulden zu vergleichen. Je grösser das
Verschulden ist, desto schwerer müssten die Folgen für den Täter sein, um die
Bestrafung als unangemessen erscheinen zu lassen (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 40 ff., 46 m.H.; AGE
SB.2015.86 vom 14. August 2018 E. 4.1). In AGE SB.2016.57 vom 29. September
2017 E. 5.3 zog ein eher leichtes Verschulden (Diensterschwerung bei Polizeikontrolle)
unverhältnismässig schwere direkte Tatfolgen (Brüche des Beins und des Fusses
durch Zu-Boden-Gehen bei der Anhaltung) nach sich. Auch wenn die Strafbefreiung
nach der Rechtsprechung nicht extensiv gehandhabt wurde, wog die Schwere der körperlichen
Betroffenheit das eher geringe Strafbedürfnis auf. Bei Strafbefreiung wird die
Verurteilung im Strafregister nicht eingetragen (Art. 366 Abs. 2 StGB).
5.3 Der
Berufungskläger 1 arbeitet seit 1995 bei der Polizei. Er wurde als Folge des
Strafverfahrens und der Medienkampagne zunächst weg von der Front in den
Innendienst versetzt – auf seinen eigenen Wunsch, wie er betont, aber doch
erst, als „die Schlammschlacht der BaZ so gross war, dass das Kommando
reagieren musste. Die haben selber ein bitz‘ Angst bekommen. Eine richtige
Hetzjagd gegen meine Person wurde da betrieben“ (VP S. 3). Er hat per Ende
2018, also mehr als 4 Jahre nach dem Vorfall in der Bar […], die Stelle nun
doch verloren, und zwar als Folge des Strafverfahrens und der Medienkampagne.
Die Umstände schildert er so: „Aufgrund von dem Urteil, das Kommando hat ja
dann gewechselt, es ist ein anderer Kommandant gekommen, und am 31. Dezember
2018 haben wir das Arbeitsverhältnis gütlich aufgelöst. Gütlich heisst, ich bin
ein bisschen dazu gedrängt worden. Man wollte die heisse Kartoffel fallen
lassen. Entsprechend hat man mir ein Angebot gemacht. Ich habe auch die Kraft
nicht mehr. Ich hätte nicht via Personalrekurskommission gehen können und dort
auch noch kämpfen“ (VP S. 3 f.). Wegen dem hängigen Verfahren und der
Medienkampagne verlief die Stellensuche des Berufungsklägers 1 bisher
erfolglos. Er wohnt in [...] in einem Eigenheim zusammen mit seiner Frau und 4
Kindern; davon ist eines mittlerweile erwachsen, wohnt aber gleichwohl noch
zuhause. Der Berufungskläger 1 bezieht monatlich ca. CHF 6‘000.–
Arbeitslosentaggelder. Die Ehefrau hat eine Stelle gefunden und verdient brutto
CHF 2‘700.– monatlich zzgl. Zulagen für 3 Kinder.
Bei den Akten
liegt zwar nur ein Zeitungsbericht der BaZ, es ist aber notorisch, dass der
Berufungskläger 1 als „Blaulicht von Basel“ in vielen Zeitungsberichten, -kolumnen
und -glossen sowie in in einer Fasnachtsveranstaltung im [...] Theater zum
Gespött der ganzen Region geworden ist. Der Bekanntheitsgrad des „Blaulichts
von Basel“ ist enorm. Nicht nur die „Blaulicht“-Episode in der Bar […] (in welchem
Tatkomplex der Berufungskläger 1 ja freigesprochen wird) ist indessen Gegenstand
der Berichterstattung, sondern ebenso der Pfeffersprayeinsatz, welcher nun zur
Strafbarkeit führt, und darüber hinaus eine teils überaus unsachliche und
überschiessende Berichterstattung bis hin zu Verunglimpfungen, wie etwa
Stalkingvorwürfe oder die Veröffentlichung einer Fotografie des
Berufungsklägers 1 in der Badewanne. Die mediale Überstrapazierung des Themas
ist enorm und gemahnt an eine in der hiesigen Rechtsordnung verpönte
Prangerstrafe. Der Unschuldsvermutung wurde in der Presse auch kaum Rechnung
getragen. So wurde in der BaZ die „Frage des Tages“ unter dem Titel
„Amtsmissbrauch und Nötigung: Darf so ein Polizist Dienst tun?“ so formuliert: „Ein
Polizist steht wegen Amtsmissbrauchs vor Gericht – und tut weiter Dienst. Ist
das tragbar?“ Abstimmen konnte man auf der Internetseite der Zeitung. Dort
findet sich nach wie vor etwa in einem Artikel vom 27. Mai 2017: „Polizist V.,
der sich selbst das ‚Blaulicht von Basel‘ nennt […]. Die BaZ deckte auf, dass
der Beamte bereits betrunken im bewaffneten Dienst war und eine gefesselte
Demonstrantin mit Pfefferspray misshandelte“ (https://www.[...]).
Die
überschiessende Mediatisierung hat nicht nur den Berufungskläger 1, sondern
auch seine Familie stark belastet – bis hin zu einer Intervention einer seiner
Töchter bei der BaZ, man solle ihre Familie nicht kaputt machen. Der
Berufungskläger selber ist komplett desillusioniert, glaubt nicht mehr an das
„System“ und gesteht ein, dass er nun den Polizeiberuf nicht mehr ausüben könne,
weil er kein Vertrauen mehr „in das System an und für sich“ habe. Bei der BaZ
hat er selber nicht interveniert aus Angst, die Berichterstattung noch zu
befeuern. Ihm wurde die Einnahme von Psychopharmaka nahe gelegt. Davon sieht er
indessen ab, um nicht abhängig zu werden, und er habe „lieber ‘mal eine schlaflose
Nacht oder einen schlechten Tag oder so“ (VP S. 4 f.).
5.4 Es
erscheint krass, dass der Berufungskläger 1 mehr als 4 Jahre nach den letzten
inkriminierten Vorfällen nun doch noch seine Stelle verloren hat, und dies
wegen einer notabene noch nicht einmal rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilung.
Solches ist zuvorderst mit der starken Mediatisierung zu erklären. Eingedenk
der Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs (und leichter Körperverletzung, nunmehr
leichter Fall) ist jedenfalls für den vorliegend in Frage stehenden Polizistenberuf
der Stellenverlust als unmittelbare Folge der Tat ebensowenig von der Hand zu
weisen wie die belastende überschiessende Mediatisierung als direkte Folge der
Tat erscheint. Der Konnex zwischen überschiessender Mediatisierung und
Stellenverlust besteht sowohl zum Tatkomplex in der Bar […] als auch zu jenem
im Nachgang der Vorfälle im nt-Areal, wird doch stets in einem Atemzug auf
beide Ereignisse Bezug genommen, was dann Ausgangspunkt für weitere angebliche
Vorkommnisse bildet. Der Polizist mit seinen (teils angeblichen) Geschichten
war jedenfalls ein dankbares Thema für eine Sensationsberichterstattung. Wenn
auch, wie vorstehend dargestellt, in seinem Verhalten gewisse grossspurige Züge
nicht zu verkennen sind, so ist demgegenüber sein strafrechtlich vorwerfbares,
also schuldhaftes Verhalten als geringfügig zu qualifizieren: Verurteilt wird
er letztlich wegen eines zwar nicht zu rechtfertigenden, aber doch sehr kurzen
(ca. 1 Sekunde) Pfeffersprayeinsatzes in angespannter Situation. Die Vorinstanz
hat dafür eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen ausgefällt, welche hier
aufgrund des Beweisergebnisses noch zu reduzieren wäre: Der Berufungskläger 1
hat den Pfefferspray nicht erst eingesetzt, als der Privatkläger 3 bereits im
Auto auf der Bank sass, sondern beim Einsteigen, und es ist auch ein gewisses
renitentes Verhalten des Privatklägers 3 in der spannungsgeladenen Situation zu
berücksichtigen. Bei der Körperverletzung handelt es sich zudem um einen
qualifiziert leichten Fall, sodass den Berufungskläger 1 im Falle einer
Verurteilung eine bedingte Geldstrafe von ca. 100 Tagessätzen erwarten würde.
Eine ausführliche und präzise Darstellung dieser Strafzumessung erscheint indessen
entbehrlich, denn die Medienkampagne und der Stellenverlust sowie die Schwierigkeiten
bei der Stellensuche wegen dem hängigem Strafverfahren einerseits und dieser
aussergewöhnlichen Medienkampagne andererseits haben den Berufungskläger 1 ungleich
härter getroffen, als es seinem geringen Verschulden beziehungsweise den ca. 100
Tagessätzen bedingter Geldstrafe entspricht. Die Sache belastet ihn auch
psychisch, und sie belastet ihn und seine Familie sozial. Die Belastung dauert
bereits 4 Jahre, und mit dem Stellenverlust sowie der erfolglosen Stellensuche hat
sie sich nun gar noch akzentuiert. Zusätzlich noch eine Strafe im genannten
Ausmass zu verhängen, erscheint unter keinem Aspekt gerechtfertigt, ist doch
der Berufungskläger durch diese unmittelbaren Folgen seiner Tat bei weitem
ausreichend abgestraft. Auch der mit einer Bestrafung notwendig einhergehende
Eintrag der Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs und leichter Körperverletzung in
das bisher blanke Strafregister des Berufungsklägers 1 ist zu bedenken und erscheint
vor dem Hintergrund seiner Stellensuche im Securitysektor sehr belastend. Angesichts
der Einzigartigkeit der Konstellation ist eine präjudizielle Wirkung der
Strafbefreiung kaum denkbar. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist in Anwendung
von Art. 54 StGB von einer Bestrafung abzusehen.
6.1 Die
Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Kosten trotz Freispruchs des
Berufungsklägers 1 in AS I.2 vollumfänglich diesem auferlegt und ihm –
entsprechend – auch eine Parteientschädigung gänzlich verweigert. Gestützt
darauf hat die Vorinstanz sodann auch die Auferlegung einer Parteientschädigung
an die Berufungskläger 2 und 3 geprüft. Sie ist aber zum Schluss gekommen, dass
der Berufungskläger 1 keine Parteientschädigung an diese zu leisten habe. Dies
begründet sie bezüglich des Amtsmissbrauchs damit, dass Art. 312 StGB nicht die
Interessen der Privaten schütze, sondern primär dem Schutz kollektiver
Rechtsgüter diene. Insofern seien die Berufungskläger 2 und 3 in diesem Punkt
nicht geschädigt und gälten nicht als Privatkläger. Somit stehe ihnen auch
keine Parteientschädigung zu. In Bezug auf Nötigung und Hausfriedensbruch
wiederum sei eine Konstituierung, wie sich den Ausführungen der Vertreterin vor
Gericht entnehmen lasse, lediglich als Strafkläger erfolgt. Die Entschädigungpflicht
im Rahmen von Art. 433 StPO umfasse nur notwendige Aufwendungen. Bei Aufwendungen
im Strafpunkt werde diese Notwendigkeit allgemein dann bejaht, wenn sich der
Sachverhalt als komplex erweise. Das sei in Bezug auf Nötigung und
Hausfriedensbruch nicht der Fall. Der Beizug eines Anwalts sei somit nicht
gerechtfertigt gewesen.
In AS I.1 hat
die Vorinstanz dem Berufungskläger 1 zufolge Schuldspruchs die Kosten auferlegt
und ihn zu einer Parteientschädigung von CHF 8‘000.95 an den Privatkläger
3 verurteilt.
6.2 Der
Berufungskläger 1 macht für den Fall seines Obsiegens im Berufungsverfahren –
d.h. eines Freispruchs auch in AS I.1 – einen Verzicht auf die Kostenauflage
und eine vollumfängliche Parteientschädigung geltend (darauf ist jedenfalls sinngemäss
aus seinen Anträgen zu schliessen, vgl. vorstehend Ziff. 1.3). Er macht aber
auch für den Fall einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine wenigstens
reduzierte Parteientschädigung geltend, weil er bereits erstinstanzlich „zur
Hälfte freigesprochen“ worden sei. Er stellt die Höhe der reduzierten Parteientschädigung
in das Ermessen des Berufungsgerichts.
6.2.1 Grundsätzlich
sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bei einem Schuldspruch gemäss dem Verursacherprinzip
vom Beschuldigten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat
indessen dem Berufungskläger 1 auch die Kosten für denjenigen Verfahrensteil
auferlegt, in welchem er freigesprochen worden ist, und zwar gestützt auf Art.
426 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung sieht die Kostentragungspflicht der
beschuldigten Person auch bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung vor, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat (vgl. dazu auch BGer 6B_1076/2016 vom 12. Januar
2017 E. 3.4). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO
schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. So hält denn auch
Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO mit identischem Wortlaut wie
Art. 426 Abs. 2 StPO fest, dass die Entschädigung oder Genugtuung
herabgesetzt oder verweigert werden kann, wenn der Beschuldigte rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert
hat. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt
der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder
Genugtuung auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2, bestätigt u.a. in
BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 3.2).
In langjähriger
Rechtsprechung erachtet das Bundesgericht eine Kostenauflage bei Freispruch
oder Einstellung des Verfahrens als Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, wenn
dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt
vorgeworfen wird, ihn treffe ein strafrechtliches Verschulden. Die
Kostenauflage darf nicht einer Verdachtsstrafe gleichkommen. Dagegen ist es
gemäss Bundesgericht mit Verfassung und EMRK vereinbar, einem nicht
verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm,
die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann,
klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen
Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die
Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände
stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162
E. 2c-e S. 168 ff.; Urteile 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4;
6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). In einem jüngeren
Entscheid hat das Bundesgericht dazu festgehalten, dass die Vorinstanz durchaus
befugt bzw. sogar verpflichtet sei, eine Beweiswürdigung vorzunehmen zur
Beantwortung der Frage, ob die rechtlich relevanten Umstände als "bereits
klar nachgewiesen" qualifiziert werden können (BGer 6B_552/2017 vom 18.
Januar 2018 E. 1.4.2). In diesem Fall hat das Bundesgericht sodann auch
erklärt, dass sich eine Kostenauflage gemäss Art.426 Abs. 2 StPO auf Art. 28
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) stützen könne. Die Persönlichkeitsrechte
würden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt,
sofern diese eine gewisse Intensität erreichten (BGer 6B_552/2017 vom 18.
Januar 2018 E. 1.2). Im Urteil BGer 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 hat das Bundesgericht
in Erwägung 2.4.1 darauf hingewiesen, dass Art. 28 Abs. 1 ZGB jede
Verletzungshandlung erfasse, welche die Persönlichkeitsgüter störe.
6.2.2 Aus
dieser Rechtsprechung erhellt, dass eine Kostenauflage trotz Freispruchs eine
gewisse Schwere des zivilrechtlichen Fehlverhaltens voraussetzt. In der Praxis
finden sich als Anwendungsfälle vornehmlich Verletzungen der
Persönlichkeitsrechte i.S. von Art. 28 ZGB. Solche sind vorliegend nicht zu
erkennen. Die Vorinstanz argumentiert für die Kostenauflage denn auch lediglich
damit, dass der Berufungskläger 1 „offensichtlich Dienst-, Ordnungs- sowie
Ausstandsvorschriften verletzt“ habe, indem er in eigener Sache während seiner
Arbeitszeit als Polizist verschiedene Ermittlungstätigkeiten vorgenommen habe. Dies
reicht für eine Begründung der Kostenauflage nicht aus. Insbesondere ist bei
der Frage, ob nach Art. 426 Abs. 2 StPO vorzugehen ist, auch eine
Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände erforderlich. So ist eine
Kostenauflage insbesondere in Fällen angebracht, in welchen eine Verurteilung
schliesslich aus formellen Gründen scheitert – beispielsweise, weil eine
Einstellung nach Art. 55a StGB erfolgt oder ein Strafantrag zurückgezogen wird.
Ist in solchen Fällen eine zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung klar
erstellt, so erschiene es stossend, den nachweislich Fehlbaren nebst der
Verfahrenseinstellung noch mit einem günstigen Kostenentscheid (an welchen womöglich
noch eine Entschädigung/Genugtuung geknüpft wäre) zu belohnen. Vorliegend
ergibt eine Gesamtschau freilich ein anderes Bild. Der Berufungskläger 1 erscheint
als Täter und Opfer zugleich – beides freilich nicht im strafrechtlichen Sinne.
Er ist bei seinen Bestrebungen, sich zu seinem vermeintlichen Recht zu verhelfen,
zwar etwas übers Ziel hinausgeschossen. Indessen erschöpft sich dies in
vergleichsweise harmlosen Verstössen gegen Dienstvorschriften. Auf der anderen
Seite war der Berufungskläger 1 durch das harsche Vorgehen der Securitys und
das Blossstellen vor seinen Kollegen auch ein Stück weit in seiner physischen
und psychischen Integrität beeinträchtigt worden. Das gilt insbesondere auch in
Bezug auf die Nachteile, die er – wie vorstehend ausgeführt – durch die mediale
Aufbereitung der Vorkommnisse und durch deren berufliche Konsequenzen erlitten
hat. Ein Fall, in welchem die Kann-Vorschrift von Art. 426 Abs. 2 StPO zur
Anwendung kommen sollte, ist unter diesen Umständen nicht gegeben.
6.2.3 Wenn
die Verteidigung bemerkt, der Berufungskläger 1 sei erstinstanzlich „zur
Hälfte“ freigesprochen worden, so kann ihr insoweit gefolgt werden, als die
beiden Anklagepunkte je etwa die Hälfte des Umfangs der Beurteilung ausmachen. Auch
im Berufungsverfahren wird der Berufungskläger in diesem Sinn „zur Hälfte“
freigesprochen (Verurteilung in AS I.1 und Freispruch in AS I.2) – gegenüber
dem erstinstanzlichen Urteil ergeben sich bloss dermassen geringfügige Änderungen
für den Berufungskläger 1 (in AS I.1 mildere Sachverhaltsvariante und mildere
rechtliche Qualifikation der leichten Körperverletzung), dass sie hinsichtlich
der erstinstanzlichen Kosten nicht zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich bei
den Kosten nicht zu berücksichtigen ist überdies die Strafbefreiung nach Art. 54
StGB, die nun zweitinstanzlich ausgesprochen wird (vgl. nachstehend Ziff. 6.3).
Dem Berufungskläger 1 ist folglich die Hälfte der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 2‘910.20 zu überbinden, somit CHF 1‘455.10, sowie die
Hälfte der erstinstanzlichen Urteilsgebühr von CHF 7‘000.–, somit CHF
3‘500.–.
6.2.4 Kommt
die Kostentragung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung, so entfällt
bereits aus diesem Grund die Verurteilung des Berufungsklägers 1 zu einer
Parteientschädigung an die Berufungskläger 2 und 3 (Art. 430 Abs. 1 lit. a
StPO); deren Antrag auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren
ist somit abzuweisen.
6.2.5 Andererseits
hat der Berufungskläger 1 Anspruch auf Parteientschädigung zulasten des Staates
für seine Verteidigung im Umfang der erreichten Freisprüche. Nachdem, wie
bereits dargestellt, die beiden Anklagepunkte je etwa die Hälfte des Umfangs
der Beurteilung ausmachen, ist dem Berufungskläger 1 die Hälfte der erstinstanzlichen
Verteidigungskosten für AS I.2 aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei die
erstinstanzliche Hauptverhandlung voll zu berücksichtigen ist. Der
Berufungskläger 1 war zunächst durch[...] vertreten; zu entschädigen ist die
Hälfte von dessen Kostennote von CHF 6‘387.10 (inkl. Auslagen und MWST; act.
1200), somit CHF 3‘193.55. Alsdann wurde der Berufungskläger durch [...]
vertreten. Zu entschädigen sind der Aufwand von 28.75 Stunden ohne
Hauptverhandlung gemäss Kostennote (act. 1204), allerdings à CHF 250.– (nicht
CHF 350.–; ergibt CHF 7‘187.50), die Auslagen (CHF 941.30) sowie 8 % MWST von
Honorar und Auslagen (CHF 650.30), und zwar alles je zur Hälfte, was CHF
4‘389.55 ergibt. Der Aufwand für die Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung
beträgt ca. 10 Stunden (CHF 2‘500.–) und ist inkl. 8 % MWST (CHF 200.–) zu CHF 2‘700.–
zu entschädigen. Insgesamt beträgt die Parteientschädigung für den Berufungskläger
1 zulasten der Gerichtskasse somit CHF 10‘283.10 (CHF 6‘387.10 + CHF 4‘389.55 +
CHF 2‘700.–).
6.2.6 Zufolge
des Schuldspruchs in AS I.1 hat die Vorinstanz den Berufungskläger 1 zu einer
Parteientschädigung von CHF 8‘000.95 an den Privatkläger 3 verurteilt. Im
Berufungsverfahren wird der Schuldspruch mit für die erstinstanzliche Kostenverlegung
unwesentlichen Änderungen bestätigt. Entsprechend ist diese Parteientschädigung
zu bestätigen.
6.3 Im
Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Entschädigungsfrage
folgt auch hier den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (StPO 429, 436
Abs. 3, 436 i.V. mit 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2; vgl. BGE 137 IV
352 E. 2.4.; BGer 6B_1025/2014 E. 2.5. und 6B_115/2019 vom
15. Mai 2019 E. 5.2, je m. Hinw.). Ergeht wie hier ein Schuldspruch
ohne Sanktionen, wird der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO; Riklin, a.a.O., Vor Art. 52 – 55 StGB N
36).
6.3.1 Im
Berufungsverfahren sind einerseits der Beschuldigte als Berufungskläger 1 aufgetreten,
andererseits die Privatkläger 1 und 2 als Berufungskläger 2 und 3. Der
Privatkläger 3 hat sich im Rahmen einer Berufungsantwort am Verfahren beteiligt
und die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils beantragt – einschliesslich des Kostenentscheids sowie
der Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Berufungsklägers 1. Zur
Hauptsache hat der Privatkläger 3 beantragt, der erstinstanzliche Kostenentscheid
sei mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft
hat sich überhaupt nicht ins Berufungsverfahren eingebracht.
6.3.2 Im
Umfang der Berufung betreffend AS I.1 dringt der Berufungskläger 1 insoweit teilweise
durch, als er eine Reduktion des (hypothetischen) Strafmasses sowie eine
mildere rechtliche Qualifikation erreicht. Das ändert aber nichts daran, dass
das zweitinstanzliche Urteil im Sinne der Anträge des Privatklägers 3 ausgefallen
ist, der sich als solcher zur Strafzumessung ja gar nicht äussern darf. Somit
hat der Privatkläger 3 auch zweitinstanzlich keine Verfahrenskosten zu tragen
und ist der Berufungskläger 1 auch im zweitinstanzlichen Verfahren zu einer
Parteientschädigung an den Privatkläger 3 zu verurteilen, und zwar in der Höhe
von CHF 4‘222.35 (gemäss Kostennote […] [CHF 3‘145.35 inkl. MWST], zzgl. 4
Stunden Hauptverhandlung [CHF 1‘000.–] und davon 7,7 % MWST [CHF 77.–]).
6.3.3 In
AS I.2 unterliegen die Berufungskläger 2 und 3 im Umfang ihrer Berufung
vollumfänglich. Es bleibt nicht nur bei den vom Berufungskläger 1 beantragten
Freisprüchen, sondern dieser dringt darüber hinaus auch noch im Kosten- und
Entschädigungspunkt durch, während umgekehrt die Berufungskläger 2 und 3 diesbezüglich
schlechter fahren als mit dem erstinstanzlichen Urteil. Deren Antrag auf
Parteientschädigung ist somit auch für das zweitinstanzliche Verfahren
abzuweisen.
6.3.4 Daraus
folgt weiter, dass die Verfahrenskosten in AS I.1 vom Berufungskläger 1 zu
tragen sind, in AS I.2 dagegen von den Berufungsklägern 2 und 3. Da wie bereits
ausgeführt die beiden Anklagepunkte je etwa die Hälfte des Umfangs der
Beurteilung ausmachen, ist einerseits den Berufungsklägern 2 und 3 in
solidarischer Verbindung die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese
werden auf CHF 1‘200.– festgesetzt; der den Berufungsklägern 2 und 3 zu
überbindende hälftige Anteil beträgt somit CHF 600.–.
6.3.5 Die
andere Hälfte der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten entfällt auf AS I.1. Hier
ist der Berufungskläger 1 immerhin teilweise durchgedrungen, indem nun die
rechtliche Qualifikation und die (hypothetische) Strafe etwas milder ausfallen.
Obschon sich dies nicht nachteilig auf die Stellung des Privatklägers 3 auswirken
darf (vorstehend Ziff. 6.3.2), rechtfertigt sich doch, diesen Erfolg zu Gunsten
des Beschuldigten als Berufungskläger 1, mithin zu Lasten des Staates, zu
berücksichtigen. Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gilt das Kausalitätsprinzip
nicht. Demnach ist dem Berufungskläger 1 in AS I.1 nur eine reduzierte
Urteilsgebühr aufzuerlegen, während der Rest zu Lasten des Staates geht.
Der
Berufungskläger 1 hat zur Hauptsache Freispruch beantragt mit den
entsprechenden Folgen für die Parteientschädigung. Den Freispruch hat er zwar nicht
erreicht, aber immerhin wird die Strafe (hypothetisch) reduziert und die
rechtliche Qualifikation gemildert. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist
der Berufungskläger in AS I.1 zu einem Drittel durchgedrungen. Entsprechend
rechtfertigt sich in diesem Anklagepunkt, auf welchen wie gesagt ½ der gesamten
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten entfallen, eine Reduktion um 1/3, welche
vom Staat zu tragen ist (also 1/6 der gesamten Verfahrenskosten von CHF
1‘200.–, somit CHF 200.–), während 2/3 der Kosten in diesem Anklagepunkt dem
Berufungskläger 1 aufzuerlegen sind – entsprechend 1/3 der gesamten
Verfahrenskosten von CHF 1‘200.–, somit also CHF 400.–.
6.3.6 Der
Berufungskläger 1 hat sich wie bereits ausgeführt in AS I.2 gegen die von den
Berufungsklägern 2 und 3 angestrebte Verschlechterung seiner Stellung im
Schuldpunkt und für eine Verbesserung hinsichtlich der Kostenfolgen eingesetzt
und ist insoweit vollumfänglich durchgedrungen. Sodann ist er in Bezug auf AS
I.1 immerhin bezüglich der rechtlichen Qualifikation und der Reduktion der (hypothetischen)
Strafe durchgedrungen und erhält hierfür ebenfalls eine Parteientschädigung.
Gemäss dem vorstehend Ausgeführten hat sie von den gesamten geltend gemachten
Aufwendungen im Betrag von CHF 8‘574.85 (Aufwand und Auslagen bis Ende 2017
inkl. 8 % MWST: CHF 3‘977.–. Ab 1. Januar 2018: Aufwand gemäss Kostennote 12,75
Std. zzgl. 4 Std. Hauptverhandlung, also 16,75 Std. entsprechend CHF 4‘187.50;
Auslagen CHF 81.60; 7,7 % MWST von Honorar und Auslagen entsprechend CHF 328.75)
2/3 zu betragen, somit CHF 5‘716.60. Der restliche Drittel, den der
Berufungskläger 1 selber tragen muss, ist begründet durch den Schuldspruch in
AS I.1.
Gemäss Art. 366
Abs. 2 StGB und Art. 9 lit.b VOSTRA-Verordnung erfolgt keine Eintragung ins Strafregister-Informationssystem
VOSTRA, weil bei der Verurteilung von der Bestrafung abgesehen wird und das
Urteil keine eintragungspflichtigen Massnahmen umfasst. An das Strafregister-Informationssystem
VOSTRA hat entsprechende Mitteilung zu ergehen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. Februar
2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
betreffend D____ der Freispruch von der Anklage der Gewalt gegen
Beamte, die Einstellung des Verfahrens betreffend Beschimpfung und Führen eines
motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zufolge Eintritts der Verjährung
sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Strafgerichtskasse von
CHF 2‘601.75 unter Abweisung der Mehrforderung von CHF 2‘272.50.
A____ wird in teilweiser
Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Berufung von B____ und der C____
GmbH des Amtsmissbrauchs sowie der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) schuldig
erklärt. Von einer Strafe wird abgesehen,
in Anwendung von Art. 312, 123 Ziff. 1 Abs. 2
sowie Art. 54 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt des mehrfachen Amtsmissbrauchs, der
Nötigung und des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. I.2) wird A____ freigesprochen.
A____ wird für das erstinstanzliche
Verfahren zu CHF 8‘000.95 Parteientschädigung (inkl. MWST) und für das
zweitinstanzliche Verfahren zu CHF 4‘222.35 Parteientschädigung (inkl. MWST)
an D____ verurteilt.
Der Antrag von B____ und der C____ GmbH auf
Parteientschädigung wird sowohl für das erst- als auch für das
zweitinstanzliche Verfahren abgewiesen.
A____ wird eine Parteientschädigung für
das erstinstanzliche Verfahren von CHF 10‘283.10 und für das
zweitinstanzliche Verfahren von CHF 5‘716.60 (jeweils inkl. MWST)
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren
Verfahrenskosten von CHF 1‘455.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘500.–
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– (einschliesslich Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
B____ und die C____ GmbH tragen in solidarischer Verbindung
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 600.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger 1
Berufungskläger 2 und 3
Staatsanwaltschaft
Privatkläger 3
Strafgericht
An das Strafregister-Informationssystem VOSTRA ergeht die Mitteilung,
dass in Anwendung von Art. 366 Abs. 2 StGB und Art. 9 lit.b VOSTRA-Verordnung
keine Eintragung erfolgt, weil bei der Verurteilung von der Bestrafung
abgesehen wird und das Urteil keine eintragungspflichtigen Massnahmen umfasst.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).