Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.109
URTEIL
vom 25.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, Berufungskläger
geb. [...] Beschuldigter
c/o Psychiatrische Dienste
Aargau,
Zürcherstrasse 241,
5210 Windisch
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerschaft
C____
D____
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 9. August 2018
betreffend Anordnung einer
stationären psychiatrischen Behandlung
Sachverhalt
Mit Urteil vom 9.
August 2018 wurde durch das Strafdreiergericht Basel-Stadt festgestellt, dass A____
(Berufungskläger) die Straftatbestände des versuchten Raubs, des Diebstahls,
der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der
Drohung, des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung, der
Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung,
der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, der mehrfachen
Diensterschwerung und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des
Kantons Basel-Stadt in rechtswidriger Weise erfüllt hat, wegen
Schuldunfähigkeit aber nicht strafbar sei (das Verfahren wegen mehrfacher Verletzung
der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall [AS Ziff. 2] wurde
eingestellt). Indes wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sinne
von Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Darüber
hinaus wurden die Schadenersatzforderungen der C____, der D____ sowie der E____
abgewiesen und die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen. Im Übrigen sind die
Verfahrenskosten zu Lasten der Strafgerichtskasse verlegt und der amtliche
Verteidiger des Berufungsklägers aus der Gerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger am 13. August 2018 Berufung angemeldet, mit
Eingabe vom 2. Oktober 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 18.
Januar 2019 begründet. Es wird beantragt, die im Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 9. August 2018 verfügte Anordnung einer stationären psychiatrischen
Behandlung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben. Es sei stattdessen eine
ambulante psychiatrische Behandlung anzuordnen. Eventualiter sei im Falle der
Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung die Dauer der Massnahme
auf zwei Jahre zu beschränken. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer Berufungsantwort
vom 20. Februar 2019 um kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
In der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 25. Juli 2019 wurden der Berufungskläger und F____ (als Sachverständige)
befragt. In der Folge gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die
Freisprüche (in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB) von der Anklage wegen versuchten
Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, Drohung,
geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, Entwendung eines
Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Übertretung
des Personenbeförderungsgesetzes, mehrfacher Diensterschwerung und
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt, die
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (AS Ziff. 2), der Entscheid über die
Zivilforderungen, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind nicht angefochten worden und
deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.1 Nach
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten
Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs.
1 StGB kann das Gericht bei schwerer psychischer Störung des Täters eine
stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 2
StGB setzt die Anordnung einer Massnahme sodann voraus, dass der mit ihr
verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
ist.
2.2 Zu
prüfen ist demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der
Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem
Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die
Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten
Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung
oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit bzw.
Therapiewilligkeit). Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist
schliesslich neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit
der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff
und angestrebtem Ziel zu prüfen (vgl. Heer/Habermeyer,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 59 StGB N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68
vom 22. Januar 2018 E. 6.3).
2.3
2.3.1 Von
den Voraussetzungen, denen die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59
StGB unterliegt, sind unbestritten und vom Strafgericht überzeugend gewürdigt worden
(vgl. vorinstanzliches Urteil S. 10), das Vorliegen
einer Anlasstat (indes Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3
StGB),
einer sachverständigen Begutachtung (durch F____),
einer schweren psychischen Störung (paranoide Schizophrenie
[ICD-10 F20.0], Abhängigkeitssyndrom von Cannabis [ICD-10 F12.24], dissoziale
Persönlichkeitszüge [ICD-10 Z73.1]),
-
einer Kausalität zwischen Störung
und Anlasstat,
-
einer vom Berufungskläger ausgehenden
Gefährlichkeit bzw. einer durch die Störung bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit,
-
der Eignung der Massnahme zur
Verhinderung bzw. Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (auch wenn sich der
Berufungskläger gegen eine stationäre Behandlung sträubt, kann eine solche
gemäss gutachterlichem Standpunkt auch gegen seinen Willen erfolgsversprechend
durchgeführt werden [Akten S. 251], zumal die fehlende Motivation bei Schizophrenie
regelmässig zum Krankheitsbild gehört und die Erreichung der Therapiemotivation
in der Regel den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung darstellt
[Verhandlungsprotokoll S. 6 f.]), sowie schliesslich
-
einer geeigneten Einrichtung.
2.3.2 Zu
prüfen bleibt aufgrund der Anträge des Berufungsklägers, ob zu seiner
Behandlung eine ambulante Massnahme ausreicht (vgl. nachfolgend E. 3) bzw. wenn
dies nicht der Fall sein sollte, ob die anzuordnende stationäre psychiatrische
Behandlung zeitlich zu befristen ist (vgl. nachfolgend E. 4).
3.1 In
Bezug auf die Art der Massnahme hat die Gutachterin in ihrer Expertise bzw. anlässlich
der heutigen Hauptverhandlung ausgeführt, dass aufgrund der Schwere und des
bisherigen Verlaufs der Erkrankung eine forensisch-psychiatrische Behandlung im
Sinne von Art. 59 StGB indiziert sei. Es sei zunächst eine medikamentöse
Einstellung im stationären Rahmen erforderlich, die alleine mindestens mehrere
Monate dauern werde. Unabdingbar sei zudem eine Psychotherapie mit Schwerpunkt
Psychoedukation und Krankheitseinsicht. Gleichzeitig sei eine Entzugs- und
Entwöhnungsbehandlung von Cannabis durchzuführen. Anschliessend wäre eine
Unterbringung in einem für psychisch kranke Menschen spezialisierten Wohnheim
dringend zu empfehlen, wo auch eine Arbeit im geschützten Rahmen möglich wäre (Akten
S. 247; Verhandlungsprotokoll S. 7). Eine zweimonatige stationäre Einleitung
einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB reiche
jedenfalls nicht aus, um eine entsprechende Stabilisierung herbeizuführen.
Desgleichen verneint die Gutachterin im Hinblick auf die bisherigen
Behandlungsverläufe (Absetzen der Medikamente, mangelnde Einsicht, Unzuverlässigkeit
bei der Einhaltung von Terminen; vgl. Akten S. 71 ff.) die Wirksamkeit einer
rein ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Eine solche wäre ungenügend und
würde der Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsklägers nicht Rechnung tragen (Akten
S. 251; Verhandlungsprotokoll S. 7).
3.2 Die
Ausführungen von F____ sind fundiert und frei von Unklarheiten bzw. Widersprüchen.
Sie korrespondieren auch mit der Aktenlage, zumal die jüngste Vergangenheit
gezeigt hat, dass der Berufungskläger ambulant gar nicht führbar ist. Aus der
Dokumentation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ergibt sich, dass der Berufungskläger immer wieder
Termine nicht eingehalten hat (Akten S. 129 ff.) und trotz ambulanter Betreuung
durch G____ durch eigen- und fremdaggressives Verhalten aufgefallen ist, was
nicht zuletzt zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens geführt hat. Das
aufbrausende und unberechenbare Verhalten des Berufungsklägers wird im Übrigen durch
den Bericht der Kriminalpolizei betreffend eine Einvernahme vom 9. Februar
2018 verdeutlicht (Akten S. 8).
3.3 Ebenfalls
eine stationäre Massnahme indiziert der Therapieverlaufsbericht der
psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 16. Juli 2019. Demnach fehlt es
dem Berufungskläger an Krankheitseinsicht, wird ihm erst ein intramuraler
Ausgang zugemutet, zeigt er wenig Behandlungsmotivation, erfolgte erst eine
oberflächliche Auseinandersetzung mit seinem delinquenten Verhalten und würde
er die medikamentöse Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit absetzen, wenn die
stationäre Behandlung aufgehoben würde. Letzteres ist auch aufgrund der
heutigen Depositionen des Berufungsklägers bezüglich Medikation („es geht mir
auch ohne Medikamente gut“, „ich habe die Medikamente dann halt genommen, man
hat mich gezwungen“; vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.) ernsthaft zu erwarten.
Darüber hinaus würde es sich der Berufungskläger ausserhalb des eng
strukturierten Settings einer stationären Massnahme laut eigenen Aussagen nicht
nehmen lassen, „ab und zu einen Joint zu rauchen“ (Verhandlungsprotokoll S. 2
f.), was laut Aussage von F____ für Schizophrenie-Patienten geradezu „Gift“ ist
(Verhandlungsprotokoll S. 6).
3.4 Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten ist ein ambulantes Setting ganz
offensichtlich nicht genügend, um der vom Berufungskläger ausgehenden hohen Gefahr
weiterer Gewaltstraftaten (vgl. dazu neben dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten auch die vom Straf- und Massnahmenvollzug am 11. April 2019
eingereichte Risikoabklärung) effektiv zu begegnen, zumal „der Weg zurück“ bei
einem auch aufgrund eines fehlenden sozialen Empfangsraums ernsthaft zu
erwartenden Rückfalls noch mühevoller wäre, als der aktuelle. Es ist daher eine
stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
4.1 Der
Berufungskläger macht mit seiner Berufung auch geltend, das Strafgericht hätte
die stationäre Massnahme nicht einfach auf die gesetzliche Höchstdauer von fünf
Jahren anordnen dürfen, da aufgrund des Krankheitsbilds und der weiteren
Umstände davon auszugehen sei, dass der Zweck der Massnahme bei positivem
Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreicht
werde.
4.2 Das
Bundesgericht erachtet auch bei der Erstanordnung einer stationären Massnahme
eine Beschränkung der Anordnungsdauer auf weniger als fünf Jahre im Sinne der
Verhältnismässigkeit grundsätzlich für zulässig. Voraussetzung dafür ist indes,
dass aufgrund des Krankheitsbilds und der weiteren Umstände davon auszugehen
ist, der Zweck der Massnahme lasse sich bei positivem Verlauf voraussichtlich
deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreichen (BGE 145 IV 65 E.
2.2 S. 69; BGer 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2.1, 6B_636/2018/6B_649/2018
vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3).
4.3
4.3.1 Der
Berufungskläger befindet sich seit dem 8. Februar 2018 in Haft (Akten
S. 405). Am 27. März 2018 bewilligte ihm die Staatsanwaltschaft den
vorzeitigen Massnahmenvollzug (Akten S. 433 f.). A____ im Gefängnis „Bässlergut“
auf und wurde am 22. August 2018 in die Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel (UPK) versetzt (Akten S. 1281). Nachdem er zufolge wiederholten
Cannabis-Konsums durch diese zur Verfügung gestellt wurde (Akten S. 1338
ff.), erfolgte am 14. Februar 2019 die Versetzung in die Klinik für forensische
Psychiatrie Königsfelden in Windisch (Akten S. 1351 f.), wo er seither
therapiert wird.
4.3.2 Die
Gutachterin gab anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll, es liege ein kompliziertes Krankheitsbild vor, welches sich mit der zwischenzeitlich
gestellten Diagnose „multiple Sklerose“ (vgl. Akten S. 1212 ff.) noch verschärft
habe. Die Gefahr, dass der bisher zehnjährige Verlauf chronisch bleibe, sei
hoch. Im Idealfall und erst nachdem die Therapierenden im Rahmen einer (geschlossenen)
stationären Behandlung eine Krankheitseinsicht entwickelt hätten und im
Weiteren eine Medikamenten-Compliance bestehe, sei je nach Verlauf die
Gewährung erster Öffnungsschritte möglich. Später dürften die Unterbringung in
einem Wohnheim und anschliessend Arbeits- bzw. Wohnexternate folgen. Ein
„normales Leben“ würde für A____ bedeuten, dass er in einem „betreuten Wohnen“ lebe
und an einem geschützten Arbeitsplatz arbeite. Einen Arbeitsplatz im ersten
Arbeitsmarkt sehe sie eher weniger (Verhandlungsprotokoll S. 7 f.).
4.3.3 Die psychiatrische Behandlung dauert
nun bereits knapp ein Jahr und es ist – wie aus der heutigen Befragung des
Berufungsklägers erhellt (unter anderem Infragestellung einer psychischen Krankheit,
fehlende Medikamenten-Compliance, kein Verzicht auf Cannabis, unrealistische
Zukunftspläne; vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.) – im Einklang mit den
Aussagen der Gutachterin (Verhandlungsprotokoll S. 7) aktuell nicht ein
Minimum an Krankheitseinsicht vorhanden. Es besteht ein schwerwiegendes bzw.
chronifiziertes Krankheitsbild und die diesbezügliche Therapie steht noch ganz
am Anfang des von der Gutachterin heute skizzierten Verlaufs. Auch dem
Therapieverlaufsbericht (vgl. dazu schon E. 3.3) lassen sich keinerlei
Anhaltspunkte entnehmen, welche die Hoffnung nährten, der Zweck der Massnahme
lasse sich bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der
fünfjährigen Höchstdauer erreichen. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht
darauf verzichtet, die stationäre Massnahme zeitlich zu beschränken.
5.1 Wurde
das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder
wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt
werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419
StPO). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus.
Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der
beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den
Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten
Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar
2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 8, SB.2013.97 vom
17. März 2017 E. 2.2).
5.2 An
der prekären finanziellen Situation des Berufungsklägers bestehen keinerlei
Zweifel, sodass von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für
das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist.
Dem amtlichen
Verteidiger, B____, ist ein Aufwand von 17 Stunden zu vergüten und eine
entsprechende Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (zuzüglich
Auslagen [Fahrspesen werden mit CHF 0.70 pro Kilometer entschädigt] und
Mehrwertsteuer). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
9. August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freisprüche (in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB) von der Anklage wegen
versuchten Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher
Beschimpfung, Drohung, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger
Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne
Berechtigung, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, mehrfacher
Diensterschwerung und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des
Kantons Basel-Stadt
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Verletzung der
Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (AS Ziff. 2)
Abweisung der Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Über A____ wird – in Abweisung seiner
Berufung – in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre
psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
angeordnet.
Die ordentlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘400.– und ein Auslagenersatz von
CHF 142.95, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 272.80, insgesamt also
CHF 3‘815.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
F____
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
Migrationsamt des Kantons Solothurn
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).