Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.12
URTEIL
vom 28.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A____ , geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 31. August 2017
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
(mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 31. August 2017 wurde A____ (Beschuldigter) des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand sowie des Fahrens ohne Fahrzeugausweis schuldig erklärt. Er wurde zu
zwei Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft zwischen dem 27. Mai 2017 und dem 31. August 2017),
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 120.‒ (Probezeit
drei Jahre), sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 820.‒ (bei schuldhafter
Nichtbezahlung neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurde
über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und wurden dem Beschuldigten
Verfahrenskosten von CHF 4‘699.10 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF
3‘000.– auferlegt. Ferner ist seine amtliche Verteidigerin unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 1. September 2017 Berufung an-gemeldet,
mit Schreiben vom 9. Februar 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom
5. April 2018 begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in teilweiser
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung) kostenfällig schuldig zu sprechen und die
vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe auf drei Jahre zu erhöhen, wovon
18 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre) auszusprechen
seien. Ebenso sei der Beschuldigte mit einer zehnjährigen obligatorischen Landesverweisung
(eventualiter mit einer nicht obligatorischen Landesverweisung) zu belegen und
sei ihm ein fünfjähriges Fahrverbot aufzuerlegen. Der Beschuldigte beantragt
mit Stellungnahme vom 7. Mai 2018 die Berufung der Staatsanwaltschaft kosten-
und entschädigungsfällig abzuweisen.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Juni 2019 wurde der Beschuldigte
befragt. In der Folge gelangten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid
von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gestützt
auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Berufung legitimiert
ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die
Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Fahrzeugausweis,
die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht
angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des
erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu
überprüfen.
Dem
Beschuldigten wird vorgeworfen, am 27. Mai 2017, um 05.40 Uhr, als Lenker des
auf ihn eingelösten Personenwagens [...] mit den [...] Kontrollschildern [...]
von Deutschland her kommend, den Grenzübergang Basel-Weil-Autobahn an der
Schwarzwaldallee in Basel passiert zu haben und dabei in einem auf dem Rücksitz
seines Personenwagens abgelegten Rucksack ein Paket mit 739.8 Gramm reinem
Kokain im Wert von mehreren zehntausend Schweizerfranken unbefugt in die
Schweiz eingeführt zu haben.
3.1 Der
Beschuldigte gesteht die Einfuhr von Betäubungsmitteln ein, bestreitet indes auch
im Berufungsverfahren wie bereits im Vorverfahren und vor erster Instanz,
gewusst zu haben, dass sich in besagtem Paket Kokain befand. Er sei vielmehr davon
ausgegangen, marokkanisches Haschisch zu transportieren. Seinen Auftraggeber
habe er (als Betäubungsmittelkonsument) über seinen Dealer kennengelernt. Er
habe Geld benötigt und deshalb den Transport durchgeführt. Man habe ihm gesagt,
dass sich im Paket Haschisch befinde. Als er in das Päckchen habe schauen
wollen, hiess es, das ginge nicht, weil es fest verpackt sei. Man habe ihm ein
Stück Haschisch gezeigt und ihn glauben gemacht, solches befinde sich auch in fraglichem
Paket. Er wäre niemals das Risiko eingegangen, Kokain zu transportieren, zumal
er eine Familie und einen festen Job als [...] habe. Am Sonntag, 21. Mai 2017,
habe er das Entgelt für den Transport erhalten. Dies seien EUR 1‘500.‒
(inklusive Spesen) gewesen, wobei er seinem Dealer noch Geld geschuldet habe
und dies entsprechend vom Betrag abgezogen worden sei. Am darauffolgenden
Mittwoch, 24. Mai 2017, sei ihm das Paket überbracht worden. Am Freitag,
26. Mai 2017, sei er dann um 23.00 Uhr losgefahren, da er am Samstag (27. Mai
2017) um 08.00 Uhr am vereinbarten Übergabeort in der Schweiz, unmittelbar nach
der Grenze auf einem Parkplatz von McDonald‘s, habe sein müssen. Dort hätte er
einer ihm unbekannten Person das Paket übergeben sollen. Danach, so der Plan,
wäre er wieder zurück [...] gefahren (Akten S. 91 ff., 242 ff., 270 f.,
529 f., 532 f.; Verhandlungsprotokoll S. 3).
3.2
3.2.1 Der
Nachweis, dass der Beschuldigte wusste bzw. hätte wissen müssen, Kokain zu
transportieren, kann auch im Berufungsverfahren nicht erbracht werden: Der
Beschuldigte hat von der ersten Befragung an konstant und widerspruchsfrei zu
Protokoll gegeben, dass er das zur Diskussion stehende Paket niemals
transportiert hätte, wenn er gewusst hätte, dass es Kokain enthält. Es ist
durchaus plausibel, wenn er angibt, er sei anfangs zwar schon skeptisch gewesen
und habe den Inhalt des Pakets sehen wollen. Er habe sich dann aber davon
abbringen lassen, weil das Paket aufwändig verpackt gewesen sei (was aus den
Akten unschwer ersichtlich ist [Akten S. 258 ff.]) und man ihm ein Stück Haschisch
als Muster des Inhalts gezeigt sowie versichert habe, dass sich solches auch im
zu transportierenden Paket befinde. Dass ein Drogenhändler seinen Kurier über
den Inhalt eines Pakets täuscht, ist denn auch nicht abwegig, zumal ein
potentieller Kurier zweifelsohne einfacher zu überzeugen ist, den Transport
weicher denn harter Drohen zu übernehmen.
3.2.2 Dazu
kommt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in stabilen familiären
Verhältnissen lebte und eine feste Arbeitsstelle hatte. Darüber hinaus hatte
sich die Familie kürzlich ein neues Haus gekauft und insofern positive
Zukunftsaussichten. Unter diesen Umständen vermag das Argument des
Beschuldigten, dass er das Risiko eines Kokaintransports, womit er eine lange
Freiheitsstrafe und den Verlust seiner Arbeitsstelle riskiert hätte, kaum
eingegangen wäre, zu überzeugen, zumal ein langer Freiheitsentzug auch mit
Blick auf seine familiäre Situation einen wesentlichen Einschnitt zur Folge
gehabt hätte. Es trifft wohl zu, dass der Beschuldigte in finanzieller Hinsicht
nicht auf Rosen gebettet war und die Aussicht auf schnell verdientes Geld (gerade
zum Zeitpunkt eines Hauskaufs) das entscheidende Motiv für den Kurierdienst
gewesen sein dürfte. Indes findet die von der Staatsanwaltschaft ins Feld
geführte desolate finanzielle Situation in den Akten keine Stütze. Es kann
daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aus blanker
Verzweiflung auch das im Vergleich zu einem Transport von Haschisch ungleich
höhere Risiko eines Kokaintransports eingegangen wäre.
3.2.3 Ein
Entgelt von EUR 1‘000.‒ (nach Abzug von Spesen und Schulden beim eigenen
Dealer) wäre für den Transport von einem Kilogramm Haschisch objektiv
betrachtet ein eher hoher Lohn. Demgegenüber wäre das entsprechende Entgelt für
einen wissentlichen Kokaintransport angesichts des gesamthaften Werts von
mehreren zehntausend Schweizerfranken ein ausserordentlich geringer Lohn (im
Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.37 vom 19. März 2019 wurde für den
Transport von „bloss“ 290 Gramm reinem Kokain ein Entgelt von EUR 1‘500.‒
bezahlt). Der Beschuldigte räumt zwar ein, zum Tatzeitpunkt mitunter Kokain
konsumiert zu haben (Akten S. 5, 528; Verhandlungsprotokoll S. 2), es ist indes
nicht zwangsläufig so, dass ein Betäubungsmittelkonsument (gerade in Gestalt
des Beschuldigten; vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.4) über die gängigen Transportpreise
Bescheid weiss. Aus dem bezahlten Entgelt kann daher nichts Wesentliches abgeleitet
werden.
3.2.4 Darüber
hinaus fehlen die im Betäubungsmittelhandel typischen Begleiterscheinungen. So
weist der doch bereits über 50-jährige Beschuldigte keine einschlägigen
Vorstrafen auf, verfügte nicht über mehrere SIM-Karten und es konnten auch keine
verdächtigen Nachrichten oder Gespräche auf seinem Mobiltelefon gefunden werden.
Dass er die Zugangscodes zu seinen Mobiltelefonen erst nach längerem Weigern
bekannt gegeben hat, schadet ihm angesichts der privaten Inhalte nicht. Im
Übrigen konnte an den inneren Verpackungsschichten (Klebeband und Kunststoffbeutel)
keine DNA des Beschuldigten gefunden werden (Akten S. 262, 293, 295). Auch aus
der Tatsache, dass der Beschuldigte als Fahrrad-Tourist getarnt war und den
Grenzbeamten gegenüber zuerst angab, es handle sich beim Inhalt des Pakets um
ein Kaffee-Gemisch aus Dubai, kann nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet
werden, ist doch auch die Einfuhr von Haschisch strafbar. Der Umstand, dass
ausgerechnet der eigene Kokaindealer des Beschuldigten den Kontakt zum
Lieferanten des zu transportierenden Kokains hergestellt hat, ist ebenfalls
nicht sonderlich belastend, ist es doch nicht unüblich, dass ein Dealer auch
andere Betäubungsmittel im Angebot hat.
3.2.5 Nach
dem Gesagten ist entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl. dazu
BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 129 I 38 E. 2. a S. 41, 127 I 38 E. 2a S. 40, 120 Ia
31 E. 2c S. 37; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233
ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte annahm, Haschisch zu transportieren,
weshalb er in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelte. In
diesen Fällen beurteilt das Gericht die Tat gemäss Art. 13 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt,
den sich dieser vorgestellt hat.
Zum Rechtlichen
sind im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht worden. Es kann in Anwendung
von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende diesbezügliche Erwägung des
Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 7). Es ergeht daher
ein Schuldspruch wegen eines Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes.
5.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem
Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17
E. 2.1 S. 19 f.).
5.2 Auszugehen
ist zunächst vom Schuldspruch wegen eines Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b
des Betäubungsmittelgesetzes. Derartige Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
5.3
5.3.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert
sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen
Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann
innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre
Freiheitsstrafe vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten
strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19.
September 2016 E. 2.1, SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 5.3.1).
5.3.2 Der
Beschuldigte transportierte ein Drogenpaket in nicht unerheblichem Umfang, welches
für den portionenweisen Weiterverkauf bestimmt war. Zudem agierte er im Rahmen
eines organisierten Handels und führte das entsprechende Paket im Auftrag einer
anderen Person in die Schweiz ein, was sich im Vergleich zu einem „lediglich“
inländischen Drogentransport verschuldenserhöhend auswirkt. Hingegen fällt
verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte als Transporteur auf
einer eher niedrigen Hierarchiestufe operierte.
5.3.3 In
subjektiver Hinsicht ist leicht erschwerend zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen handelte und sich trotz
anfänglichem Misstrauen auf die Sache eingelassen hat. Die Geldschuld bei
seinem Dealer (im Umfang von rund EUR 350.–) ist gering und vermag keine
Drucksituation zu begründen.
5.3.4 Insgesamt
ist das Verschulden als mittelschwer zu bezeichnen bzw. eine Strafe im oberen
mittleren Bereich des Strafrahmens zu veranschlagen. Es ist deshalb von einer
Einsatzstrafe von etwas mehr als zwei Jahren auszugehen.
5.4
5.4.1 In
Bezug auf die persönlichen Verhältnisse ist gestützt auf die Aussagen des
Beschuldigten festzuhalten, dass er in [...] geboren und mit seinem jüngeren
Bruder bei den Eltern aufgewachsen ist. Er habe sechs Jahre die Primarschule
und danach fünf Jahre eine höhere Schule, eine Art Gymnasium, besucht. Das
Verhältnis innerhalb der Familie sei sehr gut gewesen. Seine Mutter sei [...]
verstorben und der Vater sei [...]. Er habe, wie sein Vater, [...] gelernt.
Nach Abschluss der Ausbildung sei er für vier Jahre [...] gegangen. Hierauf sei
er selbständig als [...] sowie [...] tätig gewesen. In der Folge habe er mit
seiner damaligen Frau ein [...] in [...] gegründet. Nach zwei Jahren seien sie [...]
zurückgekehrt und hätten in [...] eine Firma für [...] gegründet. Im Jahr [...]
habe er sich zum ersten Mal scheiden lassen und er sei zurück nach [...] gegangen.
Seither sei er bei der Firma „[...]“ als [...] angestellt. Nachdem sich seine
frühere Ehefrau aufgrund des Strafverfahrens von ihm scheiden liess, lebe er
heute wieder in einer festen Partnerschaft (Akten S. 4 f., 527 f.;
Verhandlungsprotokoll S. 2 f.).
5.4.2 Der
kinderlose Beschuldigte hat keine einschlägigen Vorstrafen zu verzeichnen
(Akten S. 7 ff.), was neutral zu bewerten ist. Er zeigte sich auch anlässlich
der Berufungsverhandlung überaus einsichtig und bereute seine Tat sehr (die
Reue des Beschuldigten kommt sowohl in seinem Brief vom 19. März 2019 als auch
in seinem heutigen Schlusswort [Verhandlungsprotokoll S. 4] zum Ausdruck), was
sich leicht strafmindernd auswirkt.
5.5 Unter
Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren dem
Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Der
Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
5.6 Der
überaus reuige Beschuldigte ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.4.2) – nicht
einschlägig vorbestraft und konnte trotz rund dreimonatiger Inhaftierung seine
Arbeitsstelle als [...] behalten. Nach Abzug aller Kosten bleiben ihm von
seinem Lohn monatlich etwa EUR [...] zur freien Verfügung. Die erstandene
Untersuchungshaft scheint ihn ernstlich beeindruckt zu haben und konsumiert er
heute laut eigenen Aussagen keine Betäubungsmittel mehr (Verhandlungsprotokoll
S. 2, 4). Insgesamt ist von einem einmaligen Ausrutscher eines sonst in geordneten
Verhältnissen Lebenden auszugehen und sind – auch in finanzieller Hinsicht
(vgl. schon E. 3.2.2) – keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen
eine gute Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB sprächen. Es kann daher der
bedingte Vollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.
5.7
5.7.1 Bezüglich
des Schuldspruchs wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand hat das Strafgericht
aus spezialpräventiven Gründen zu Recht auf eine Geldstrafe erkannt (vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 10). 70 Tagessätze entsprechen dem nicht mehr ganz leichten
Verschulden des Beschuldigten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 12 f.). Da sich
die finanziellen Verhältnisse des kinderlosen Beschuldigten seit der
erstinstanzlichen Verurteilung nicht verändert haben und er für seine
Ex-Ehefrau keine Unterhaltszahlungen leisten muss (Akten S. 527 f.; Verhandlungsprotokoll
S. 2 f.), ist weiterhin von einer Tagessatzhöhe von CHF 120.– auszugehen.
Schliesslich wurde die Geldstrafe zu Recht bedingt ausgesprochen (vgl. schon E.
5.6). Den Bedenken aufgrund eines Vorfalls betreffend Fahren in fahrunfähigem
bzw. fahrbeeinträchtigtem Zustand in [...] (Akten S. 37) ist mit einer erhöhten
Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen.
5.7.2 Sowohl
die in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB praxisgemäss ausgesprochene Verbindungsbusse
in Höhe von CHF 800.– (im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung acht Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) als auch die Busse von CHF 20.– für das Fahren ohne
Fahrzeugausweis (bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe)
sind nicht zu beanstanden und der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren dazu
zu verurteilen.
6.1
Der Beschuldigte ist [...] Staatsangehöriger und hat den zur Diskussion
stehenden Betäubungsmitteltransport am 27. Mai 2017, mithin nach Inkrafttreten
der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Zwar liegt im
Sinne des soeben Referierten keine Katalogstraftat für eine obligatorische
Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB vor, dennoch könnte der Beschuldigte
gestützt auf Art. 66abis StGB (nicht obligatorisch) für drei bis 15
Jahre des Landes verwiesen werden. Die gesetzgeberische Wertung des Art. 66a
StGB impliziert, dass bei dort nicht erfassten Delikten (im Rahmen fakultativer
Landesverweisungen) eine erhebliche Schwere vorliegen und die Legalprognose im
Einzelfall aus spezialpräventiver Sicht eine Landesverweisung indizieren muss (vgl.
dazu Zurbrügg/Hruschka, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 66abis N 6; Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder
[Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 66abis
StGB N 1; OGer SH 50/2017/29 vom 28. August 2018 E. 9.4).
6.2 Zwar
erreicht das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verschulden eine doch erhebliche
Schwere, indes ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.6) – von einem
einmaligen Ausrutscher eines sonst in geordneten Verhältnissen Lebenden
auszugehen. Dem Beschuldigten ist eine günstige Legalprognose zu stellen,
sodass eine (fakultative) Landesverweisung aus spezialpräventiver Sicht nicht
angezeigt und daher auf die Aussprechung einer solchen zu verzichten ist.
7.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung gestützt
auf Art. 67e StGB auch die Aussprechung eines fünfjährigen Fahrverbots. Sie
begründet dies damit, dass der Beschuldigte als Fahrer eines Motorfahrzeugs
eine qualifizierte Menge Kokain in die Schweiz verbracht und damit ein erhebliches
Gefährdungspotential für die hiesige Volksgesundheit geschaffen habe. Das
Strafgericht hat unter Hinweis auf eine fehlende Wiederholungsgefahr auf die
Aussprechung eines Fahrverbots verzichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 15).
7.2 Die Anordnung eines Fahrverbots nach Art. 67e StGB setzt
voraus, dass der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder
Vergehens verwendet hat und Widerholungsgefahr besteht. Beim Fahrverbot gemäss
dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine (zusätzliche) Strafe, sondern
um eine spezialpräventive – nicht strassenverkehrsrechtliche –
Sicherungsmassnahme (Arquint Hill/Heimgartner,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 67e StGB N 5). Als Anknüpfungstaten
für das Fahrverbot kommen – mit Ausnahme von Strassenverkehrsdelikten – sämtliche
Verbrechen oder Vergehen in Frage, zu deren Begehung der Täter ein Fahrzeug verwendet
hat (Arquint Hill/Heimgartner,
a.a.O., Art. 67e StGB N 15, 18; BGE 137 IV 72 E. 2 S. 72 ff.).
7.3 Wie
bereits ausgeführt (vgl. dazu E. 5.6), kann dem Beschuldigten eine gute
Prognose gestellt werden, sodass nicht von Wiederholungsgefahr auszugehen und
demgemäss kein Fahrverbot auszusprechen ist.
8.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.
8.2 Da
der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu
belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren
Kosten in Höhe von CHF 4‘699.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.‒.
9.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
9.2 Die
Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, während der
Beschuldigte mit seinem Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung
der Berufung obsiegt. Dem Beschuldigten sind daher für das Berufungsverfahren
keine Kosten aufzuerlegen.
Der amtlichen
Verteidigerin, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer
Aufstellung, zuzüglich zwei Stunden für die heutige Hauptverhandlung, auszurichten.
Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
31. August 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand und Fahrens ohne Fahrzeugausweis
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird in Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 2
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft zwischen dem 27. Mai 2017 und dem 31. August 2017, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 120.‒, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 820.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 4‘699.10 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 3‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren. Für das
zweitinstanzliche Verfahren werden A____ keine Kosten auferlegt.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘316.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 75.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 338.20 (7,7 % auf
CHF 4‘392.40), somit total CHF 4‘730.60, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschuldigter
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).