Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.51
URTEIL
vom 15. August 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
vertreten durch […], Advokat, […]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 8. August 2019
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ wurde am 7. August 2019 am Bahnhof SBB von der Grenzwachpolizei
(Gzw Po) einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er keine Reisepapiere
vorweisen konnte. Auf dem ihm vorgelegten Personalienblatt gab er an, [...] zu
heissen und am 3. August 2002 in Algerien geboren worden zu sein. In seinen
Effekten wurde ein Seitenschneider gefunden.
Weitere
Abklärungen und Systemabfragen durch die Gzw Po ergaben, dass es sich beim
Angehaltenen um den algerischen Staatsangehörigen A____, geboren am [...],
handelt, gegen welchen ein schengenweit geltendes Einreiseverbot gültig bis zum
9. April 2022 ausgesprochen wurde. Ausserdem hat A____ in Deutschland am
13. Dezember 2017, den Niederlanden am 10. August 2018 und in Belgien am
26. November 2018 je ein Asylgesuch eingereicht. Erfasst wurden er zudem
jeweils als algerischer Staatsangehöriger unter drei weiteren Aliasidentitäten:
[...], geb. am 3. August 1999, [...], geb. am 3. August 1999 und [...],
geb. am 3. September 2001.
Nach Durchführung
einer Befragung hat das Migrationsamt am 8. August 2019 die Dublin Vorbereitungshaft
für die Dauer von 7 Wochen verfügt. A____ hat an der Befragung ein Asylgesuch
in der Schweiz gestellt, welches vom Migrationsamt dem Staatssekretariat für Migration
(SEM) überwiesen worden ist. Er ersuchte zudem um gerichtliche Überprüfung der
Haftverfügung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der am 9. August 2019
eingesetzte Rechtsvertreter hat der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Einzelrichterin) mit E-Mail Schreiben vom 9.
August 2019 mitgeteilt, dass er A____ im Gefängnis besuchen wolle und eine
Begründung des Haftüberprüfungsantrags frühestens per Dienstag, 13. August
2019, oder Mittwoch, 14. August 2019, einreichen könne. Mit Verfügung der
Einzelrichterin vom 9. August 2019 wurde dem Rechtsvertreter des A____ zur
Einreichung einer schriftlichen Begründung des Haftüberprüfungsgesuchs peremptorische
Frist bis Dienstag, 13. August 2019, gesetzt. Die Eingabe des A____ vom
13. August 2019 wurde dem Migrationsamt mit Verfügung der Einzelrichterin
vom 14. August 2019 zur Kenntnis- und Stellungnahme mit peremptorischer
Frist bis Donnerstag, 15. August 2019, zugestellt. Ausserdem ist mit der Verfügung
festgestellt worden, dass die Verfahrensakten dem Rechtsvertreter im Anhang
eines E-Mail Schreibens des Migrationsamts vom 9. August 2019 zugestellt worden
sind. Mit der Eingabe vom 13. August 2019 lässt A____ seine unverzügliche
Freilassung, mit der Auflage das Territorium der Schweiz nachweislich binnen 24
Stunden zu verlassen, eventualiter die Reduktion der Ausschaffungshaft (recte:
Vorbereitungshaft) auf zwei Wochen, beantragen. Die Stellungnahme des
Migrationsamts vom 14. August 2019 wurde der Einzelrichterin persönlich
übergeben sowie an den Rechtsvertreter mittels E-Mail Schreiben des
Migrationsamts vom 15. August 2019 direkt übermittelt. Das Migrationsamt
beantragt die Bestätigung der angeordneten Dublin Vorbereitungshaft für die
Dauer von 7 Wochen. Die förmliche Zustellung der Stellungnahme des Migrationsamts
vom 14. August 2019 an den Rechtsvertreter erfolgt zusammen mit dem
vorliegenden Urteil. Mit E-Mail Schreiben an das Gericht vom 15. August 2019
teilt der Rechtsvertreter mit, dass er mit heutiger Post ein Schreiben des SEM
erhalten habe, wonach sich Frankreich zur Rücknahme des A____ bereit erkläre. Er
werde A____ deshalb erneut besuchen und diesem nahelegen, dieser Rückführung
zuzustimmen, „womit sich beide Verfahren erledigen würden“ (gemeint wohl das
Haftverfahren und das Asylverfahren). Es werde deswegen darum ersucht, das vorliegende
Verfahren bis Freitag (gemeint wohl der 16. August 2019) zu sistieren. Dieses
Schreiben wird dem Migrationsamt zusammen mit dem vorliegenden Urteil
zugestellt.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III Verordnung (Verordnung [EU] 604/2013)
am 1. Juli 2015 eingefügten Art. 76 Abs. 1bis Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG, SR 142.20) richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art.
76a AIG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG auf Antrag der inhaftierten Person durch
eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach
angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb
kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die
für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG geltende
Frist von 96 Stunden zu gelten. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich
geführt werde, sei Rechnung zu tragen. Es sei kein sachlicher Grund im Sinne
der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung
(BV, SR 101) ersichtlich, welcher für eine deutlich längere Frist zur Behandlung
der Beschwerde ab deren Eingang spreche (BGE 142 I 135 E. 3.2 f. S. 147 f.; AGE
AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016).
1.2 A____
hat nebst der gerichtlichen Überprüfung um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ersucht. Die Beigabe eines solchen steht ihm gemäss der
höchstrichterlichen Rechtsprechung in Anwendung und Auslegung der Richtlinie
2013/33/EU unabhängig von einer allfälligen Aussichtslosigkeit seines Gesuchs im
Falle seiner Mittellosigkeit zu (BGE 143 II 361 S. 365 E. 3.3; Art. 9
Abs. 4 Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013). A____ stellte den Antrag
auf gerichtliche Haftüberprüfung sowie Beigabe eines Rechtsbeistands am Donnerstag,
8. August 2019. Daraufhin wurde seitens des Migrationsamts über den
Pikettanwaltsdienst am 9. August 2019 eine anwaltliche Vertretung für A____
gesucht und es wurden die Akten dem Gericht übergeben. Der am 9. August 2019
mandatierte Rechtsvertreter ersuchte die Einzelrichterin um Einräumung einer
Frist für die Einreichung einer Begründung zur gerichtlichen Haftüberprüfung bis
zum Dienstag oder Mittwoch der darauffolgenden Woche. Nach Eingang der
Stellungnahme am 13. August 2014 wurde dem Migrationsamt ein kurze
peremptorische Frist bis zum 15. August 2019 gesetzt. Dieses hat eine
Stellungnahme am 14. August 2019 dem Gericht übergeben (s. oben Sachverhalt).
Der vorliegende Entscheid ergeht mit dem heutigen Datum am Tag nach Eingang der
letzten Parteieingabe. Auch wenn mit diesem Vorgehen die zeitliche Richtschnur
von 96 Stunden klar überschritten wurde, geschah dies im Interesse und auf
Wunsch des Betroffenen und haben die Verwaltung und das Gericht je schnellstmöglich
die notwendigen Verfahrensschritte unternommen. In Anbetracht der
Schriftlichkeit des Verfahrens ist im konkreten Einzelfall ein schnelleres
Vorgehen unter Wahrung aller Parteirechte nicht möglich gewesen, weshalb die
vom Gesetz vorgesehene rasche Bearbeitung der Sache eingehalten ist.
1.3 Der
Rechtsvertreter ersucht um eine kurzfristige Sistierung des Verfahrens und
führt dazu sinngemäss aus, A____ werde allenfalls einer Rückführung nach
Frankreich zustimmen. Damit würde das vorliegende Verfahren erledigt. Da eine
Zustimmung des A____ zu einer Rückführung nach Frankreich die Haftanordnung
allerdings nicht ohne weiteres obsolet werden lässt (s. unten E. 3.2.3), wird
diesem Antrag nicht stattgegeben.
1.4 Der
Rechtsvertreter hat sämtliche Eingaben dem Gericht per E-Mail Schreiben
zukommen lassen. Es wird darauf hingewiesen, dass solche Eingaben den Formalien
für Eingaben an das Gericht nicht genügen (s. § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100). Seitens des
Gerichts verlangt wurde die Eingabe per Fax vor der postalischen Zustellung. Aufgrund
der Dringlichkeit der Sache wurden sämtliche Eingaben gleichwohl entgegen
genommen.
Gemäss Art. 64a
Abs. 1 AIG erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern
die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss
der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Gemäss der
Stellungnahme des Migrationsamts vom 14. August 2019 hat Frankreich einer
Rückübernahme des A____ zwischenzeitlich zwar bereits zugestimmt. Allerdings
habe das Dublin-Office des SEM dem A____ über seinen Rechtsvertreter Frist zur
Stellungnahme dazu gesetzt. Ein Wegweisungsverfügung wird deshalb zu erlassen
sein, sobald das weitere Vorgehen des SEM definitiv feststeht. Soweit die
Behörden A____ nach Eingang einer Wegweisungsverfügung weiterhin in Dublinhaft
belassen wollen, wird neu anstelle der Vorbereitungs- die Ausschaffungshaft
anzuordnen sein.
3.1 Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert
Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person
werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche
Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken
sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AIG N 3).
Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden
(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung,
wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in
einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE
AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2
3.2.1 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen eines
Haftgrundes gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach die Haft angeordnet
werden kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im
Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt. A____ habe an der Befragung bestätigt, in drei Ländern ein
Asylgesuch eingereicht zu haben. Er habe sich gemäss eigenen Aussagen in den
vergangenen 8 bis 9 Monaten illegal in Deutschland, Holland, Belgien und
Frankreich aufgehalten, bevor er am 7. August 2019 in die Schweiz
eingereist sei. Er habe mit diesem Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt
sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten.
3.2.2 Der
Rechtsvertreter des A____ führt in der Begründung des Haftüberprüfungsgesuch
und unter dem Vorbehalt der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit
seinem Mandanten, welcher nur rudimentär Französisch spreche, sowie unter dem –
aktenkundig falschen – Hinweis, er habe die Verfahrensakten bis zum 13. August
2019 nicht erhalten (s. auch oben Sachverhalt), zusammengefasst aus, A____ habe
vor zwei Jahren eine intime Liebesbeziehung mit einer Frau geführt. Die Familie
der damaligen Freundin sei sehr religiös und ihre Brüder stünden im
Dienste „extrem religiöser Organisationen, welche „nach westlichem
Verständnis Terrororganisationen seien“. A____ sei aufgrund der sexuellen
Beziehung von einem Bruder der damaligen Freundin mit einem Backstein beworfen
worden. Danach sei es zu expliziten Morddrohungen gekommen und die
Verhandlungen zwischen den Familien betreffend eine finanzielle Entschädigung
oder der Heirat des Pärchens seien erfolglos verlaufen. Weil die Familie der
damaligen Freundin des A____ geäussert habe, deren Ehre sei nur mit seinem Tod
zu sühnen, sei er mit einem Visum nach Frankreich gelangt und habe sich dort,
sowie in den Niederlanden und in Deutschland, eine Zeitlang aufgehalten. A____
habe wohl in Deutschland als auch in den Niederlanden um Asyl ersucht. Es
erscheine absehbar, dass nicht die Schweiz sondern allenfalls Frankreich,
Deutschland oder die Niederlande für die Durchführung eines Asylverfahren
zuständig sei. Die Inhaftierung verursache hohe Staatskosten und es bestünde
„nicht die geringste Gefahr, dass A____ freiwillig nach Algerien“ zurückkehre.
Vielmehr würde sich dieser freiwillig „ordnungsgemäss nach Frankreich, Holland
oder Deutschland begeben“, weshalb er mit der Auflage, die Schweiz binnen 24
Stunden zu verlassen, unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei, eventualiter
sei die Ausschaffungshaft (recte: Vorbereitungshaft) auf das notwendige Minimum
von zwei Wochen zu beschränken.
3.2.3 Mit
diesen Ausführungen trägt der Rechtsvertreter vorwiegend wohl die von A____
geltend gemachten Asylgründe vor und verkennt damit, dass der Inhalt eines
Asylantrages für die vorliegende Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Haft
nicht von Relevanz ist. Schliesslich geht es einzig um die Sicherstellung der
Rückführung des A____ in den für sein Asylverfahren zuständigen Schengen Staat
und damit um die Frage nach dem Vorliegen von Haftgründen. Demgegenüber führt
das Migrationsamt zu Recht aus, dass das Verhalten des A____ in aller
Deutlichkeit aufzeigt, dass er sich in keiner Art und Weise an die Anordnungen
von Behörden hält. A____ hat innerhalb von weniger als einem Jahr Asylgesuche
in drei Dublin Staaten eingereicht. Gemäss Auskunft des Dublin-Office hat er
dies zudem in Frankreich gemacht, was er dem Migrationsamt bei der Befragung
verschwiegen hat. In keinem der Länder hat er sich bis zum Abschluss des
Asylverfahrens aufgehalten. Dies lässt den Schluss zu, dass er diese Gesuche
jeweils rechtsmissbräuchlich stellt, um einer Ausschaffung in seine Heimat zu
entgehen. Schliesslich hat er auch in der Schweiz ein Asylgesuch im
Zusammenhang seiner Verhaftung eingereicht. Dies nachdem er wissentlich bei seiner
Anhaltung durch die Gzw Po das Personalienblatt mit falschen Angaben zu seiner
Person ausgefüllt hatte. Erfasst ist er im Schengenraum ausserdem unter drei
weiten Aliasidentitäten. Es ist folglich offensichtlich, dass sich A____
illegal und von den Behörden nicht erfasst im Schengenraum aufhalten will. Im
Falle seiner Freilassung ist mit seinem Untertauchen zu rechnen. Der geltend
gemachte Haftgrund ist demnach erstellt und die Anordnung der Haft rechtmässig.
Daran würde auch
eine allfällige Zustimmung des A____ zu der Rückübernahme durch Frankreich
nichts ändern, weil auch im Falle seiner Zustimmung nicht davon auszugehen ist,
dass er sich in Freiheit den Behörden zur Verfügung halten wird. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass er unkontrolliert in einen angrenzenden Schengen Staat
ausreist. Auch diesbezüglich wird in der Haftüberprüfungsgesuchsbegründung
verkannt, dass es A____ untersagt ist, sich ohne gültige Reisepapiere und Visum
in ein anderes Schengen Land zu begeben und gegen ihn ausserdem ein
schengenweit geltendes Einreiseverbot ausgesprochen worden ist. Der Hinweis
seiner freiwilligen Ausreise ist demnach unbehilflich, schliesslich
unterstreicht sie einzig, dass er sich über die geltenden Gesetze ohne weiteres
hinwegsetzt.
Eine mildere
Massnahme als die Anordnung von Haft zur Sicherstellung seiner Rückführung in
den zuständigen Dublin Staat ist angesichts des Verhaltens des A____
offensichtlich nicht zielführend.
3.2.4 Soweit
A____ eventualiter die Verkürzung der Vorbereitungshaft auf die Dauer von zwei
Wochen beantragt, ist festzustellen, dass sich das Verfahren aufgrund des von
ihm in der Schweiz gestellten Asylgesuchs unter Umständen noch verzögern kann. Sollte
er den Asylantrag nach Besprechung mit seinem Anwalt zurückziehen und sollte es
zu einer Rückführung nach Frankreich kommen, ist hingegen davon auszugehen,
dass eine rasche Wegweisung aus der Schweiz durch das SEM und eine rasche
Rückführung nach Frankreich erfolgen werden. Allerdings ist diesfalls ohnehin anstelle
der Dublin Vorbereitungshaft die Dublin Ausschaffungshaft (Art. 76a Abs. 3 lit.
c AIG) zu verfügen, soweit die Behörden weiterhin die Inhaftierung des A____
vorsehen. Aufgrund der aktuellen Ungewissheit über den weiteren Verlauf des
Verfahrens ist die Anordnung einer siebenwöchigen Vorbereitungshaft aber
weiterhin verhältnismässig.
Das
Migrationsamt hat am 8. August 2019 dem zuständigen Dublin Office des SEM mitgeteilt,
dass A____ gemäss der Eurodac Datenbank in Deutschland, den Niederlanden und
Belgien einen Asylantrag gestellt habe. Gleichzeitig ersucht das Migrationsamt
die Behörde, eine mögliche Rückübergabe an den zuständigen Dublinvertragsstaat
in die Wege zu leiten und hat den in der Schweiz gestellten Asylantrag
weitergeleitet. Das Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren
voranzutreiben nach; das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Dementsprechend
konnte seitens des SEM bereits eine Einwilligung zur Rückübernahme durch die
französischen Behörden erwirkt werden (s. oben Sachverhalt) Die Haft erweist
sich als rechtmässig und angemessen.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Der
unentgeltliche Rechtsvertreter hat dem Gericht keine Honorarnote eingereicht,
weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. Es werden ihm pauschal CHF 800.– (inkl.
Auslagen und zzgl. MWST) aus der Gerichtskasse ausbezahlt, ausgehend von einem
Aufwand von ca. 4 Stunden für den Besuch des A____ im Gefängnis sowie für das
Verfassen der Eingaben vom 9. und 13. August 2019.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens
der gerichtlichen Überprüfung der Verfügung des Migrationsamts vom 8. August
2019 wird abgewiesen.
Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist vom 7.
August 2019 bis zum 25. September 2019 rechtmässig und angemessen.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des A____,
[…], wird eine Kopie der Stellungnahme des Migrationsamts vom 14. August 2019
mit diesem Urteil zugestellt.
Dem Migrationsamt wird eine Kopie des
E-Mail Schreibens des Rechtsvertreters […] vom 15. August 2019 zusammen mit
diesem Urteil zugestellt.
Der Entscheid wird dem Migrationsamt sowie
dem Rechtsvertreter […] vor der postalischen Zustellung per Fax zugestellt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, […],
wird ein Honorar von CHF 800.– , inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7% MWST von
CHF 61.60, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das
Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: