Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.47
ENTSCHEID
vom 29. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch D____, Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 31. Mai 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die C____
(Unternehmerin) und die A____ (Bestellerin) schlossen am 8./9. Januar 2014
einen Werkvertrag über die Lieferung und Montage einer Buffetanlage. Die Unternehmerin
sollte die Buffetanlage im März 2014 liefern und im Restaurant [...] in Therwil
(BL) montieren. Im April 2014 entstand zwischen den Parteien Streit über die
Art und Weise der Montage durch die Unternehmerin und über Weisungen der Bestellerin
zum Zeitpunkt der Montagearbeiten. Am 4. April 2014 führte die Unternehmerin
letztmals Arbeiten im Restaurant [...] durch. Am 16. April 2014 schickte sie
der Bestellerin die Schlussrechnung über CHF 63‘350.80. Diese blieb
unbezahlt.
Nachdem sich die
Parteien im Schlichtungsverfahren nicht hatten einigen können, reichte die Unternehmerin
am 18. Mai 2016 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein und beantragte, es sei
die Bestellerin zu verpflichten, ihr CHF 63‘350.80 nebst 5 % Zins seit dem
16. Mai 2014 zu bezahlen und es sei die beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft
West hinterlegte Sicherheit von CHF 80‘000.– im Umfang von CHF 63‘350.80
(nebst Zins) an die Unternehmerin herauszugeben. Mit Klageantwort vom 24.
Oktober 2016 beantragte die Bestellerin die Abweisung der Klage. Nach einem
zweiten und dritten Schriftenwechsel führte das Zivilgericht am 31. Mai 2018 einen
Augenschein im Restaurant [...] und anschliessend eine mündliche Verhandlung
durch. Mit Entscheid vom selben Tag hiess das Zivilgericht die Klage teilweise
gut, verpflichtete die Bestellerin zur Zahlung von CHF 48‘640.60 nebst 5 %
seit dem 13. November 2015 und gab die beim Zivilkreisgericht hinterlegte
Sicherheit in diesem Umfang der Unternehmerin und im Restumfang der Bestellerin
frei. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Bestellerin am 27.
September 2018 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Bestellerin am 29. Oktober 2018 Berufung beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin verlangt sie die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Klage, eventualiter die
Rückweisung der Angelegenheit an das Zivilgericht zur Ergänzung des Sachverhalts.
Mit Berufungsantwort vom 14. Dezember 2018 ersucht die Unternehmerin um
Abweisung der Berufung, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Akten
des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
- Formelles
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten
Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Unternehmerin CHF 63‘350.80. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Zum Entscheid
über die vorliegende Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
- Zivilgerichtsentscheid
und Rügen der Unternehmerin im Überblick
2.1 Das
Zivilgericht hatte im Kern die Frage zu entscheiden, ob die Bestellerin der
Unternehmerin aus dem Werkvertrag über die Montage einer Buffetanlage noch
Werklohn schuldet. Das Zivilgericht hält in einem ersten Schritt fest, dass die
Parteien den Werkvertrag am 8./9. Januar 2014 geschlossen hätten und die
SIA-Norm 118 anwendbar sei (angefochtener Entscheid, E. 2).
In einem zweiten
Schritt prüft das Zivilgericht die Höhe der von der Unternehmerin eingeklagten
Werklohnforderung von CHF 63‘350.80. In diesem Zusammenhang hält es fest,
dass Regiearbeiten nur dann zusätzlich – also über den vereinbarten pauschalen
Werklohn von CHF 130‘102.25 hinaus – zu vergüten seien, wenn die Bestellerin
den Regiearbeiten schriftlich zugestimmt habe oder wenn die Rapporte für die
Regiearbeiten von der Bauleitung unterzeichnet worden seien (E. 3.1). Das
Zivilgericht prüft im Folgenden 13 Positionen von Regiearbeiten und bejaht in
Bezug auf zwei Positionen zusätzliche Werklohnansprüche von CHF 4‘210.–
und CHF 940.–. Diese Mehrleistungen von insgesamt CHF 5‘150.– seien
über den pauschalen Werklohnanspruch hinaus zu vergüten (E. 3.2). Demgegenüber
seien Minderleistungen von insgesamt CHF 7‘662.85 zu berücksichtigen, die
zwischen den Parteien unbestritten seien (E. 3.3). Daraus ergebe sich eine
Werklohnforderung von CHF 127‘589.40 (pauschaler Werklohn von
CHF 130‘102.25 plus Mehrleistungen von CHF 5‘150.– abzüglich Minderleistungen
von CHF 7‘662.85 = Werklohnforderung von CHF 127‘589.40). Abzüglich
des vereinbarten Rabatts von 2 % (CHF 2‘551.80) und zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 10‘003.–) ergebe dies den Betrag von
CHF 135‘040.60, wovon die Bestellerin bereits CHF 86‘400.– bezahlt
habe. Es verbleibe somit ein offener Betrag von CHF 48‘640.60 und nicht
von CHF 63‘350.80, wie die Unternehmerin geltend mache (E. 3.4).
In einem dritten
Schritt prüft und bejaht das Zivilgericht die Frage, ob die Bestellerin im
April 2014 in Gläubigerverzug geriet, da die Unternehmerin die Behebung der
monierten Mängel und die Erledigung der restlichen Arbeit mehrfach angeboten habe.
Nachdem die Unternehmerin die Beendigung der Arbeiten angezeigt hatte, habe die
Bestellerin zudem eine gemeinsame Prüfung verweigert, weshalb das Werk als abgenommen
gelte (E. 4.1).
In einem vierten
Schritt prüft das Zivilgericht, welche Rechte der Bestellerin im Fall von
Mängeln zustünden. Dabei hält es fest, die SIA-Norm 118 (Art. 169) sehe
vor, dass die Bestellerin zunächst nur das Recht habe, vom Unternehmer die
Beseitigung des Mangels zu verlangen. Die Bestellerin müsse ihm zunächst Gelegenheit
zur Nachbesserung geben. Missachte sie dieses Vorgehen, indem sie den Mangel
selber beseitige oder durch Dritte beseitigen lasse, ohne dem Unternehmer eine
Nachbesserungsfrist anzusetzen, handle sie auf eigene Kosten und Gefahr. Im
vorliegenden Fall habe die Bestellerin keine solche Nachbesserungsfrist
gesetzt, weshalb ihr keine Mängelrechte zustünden (E. 4.2).
In einem fünften
Schritt untersucht das Zivilgericht, ob die Bestellerin ihrerseits einen Schadenersatzanspruch
gegen die Unternehmerin hat. Dabei kam es zum Schluss, dass der Bestellerin
mangels Ansetzen einer Nachfrist zur Mängelbeseitigung auch keine subsidiären
Mängelrechte nach Art. 169 SIA-Norm 118 und somit auch kein Schadenersatz
nach Art. 171 SIA-Norm 118 zustünden (E. 4.3).
Für den Fall,
dass entgegen der vorherigen Ausführungen von der Möglichkeit einer
Verrechnungsforderung aus Minderung gemäss Art. 169 SIA-Norm 118
auszugehen wäre, prüft das Zivilgericht in einem sechsten Schritt, ob im
vorliegenden Fall Mängel bestünden und in welchem Umfang diese eine Minderung
rechtfertigten. Es stellt fest, dass es der Bestellerin nicht gelinge, eine
Verrechnungsforderung aus Minderung substantiiert zu behaupten und zu beweisen.
Folglich könne sie der Werklohnforderung keine Verrechnungsforderung
entgegenhalten (E. 5).
In einem siebten
Schritt hält das Zivilgericht fest, die Unternehmerin habe die Bestellerin erst
mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 13. November 2015 gemahnt;
der Verzugszins von 5 % sei somit erst ab diesem Zeitpunkt geschuldet
(E. 6). Schliesslich habe die Unternehmerin einen vertraglich vereinbarten
F____-Anteil von CHF 3‘000.– mit ihrer Klage zu Recht in Schweizer Franken
umgerechnet (E. 7).
2.2 Es
ist unbestritten, dass die Parteien am 8./9. Januar 2014 einen Werkvertrag
über die Lieferung und Montage eines Rückwandbuffets abgeschlossen haben
(angefochtener Entscheid, E. 2.4; Berufung, Rz 5), dass die SIA-Norm 118
auf den Werkvertrag anwendbar ist und die vereinbarte Werklohnsumme (vor Rabatt
und MWST) CHF 130‘102.55 beträgt (angefochtener Entscheid, E. 2.4;
Berufung, Rz 5, 6 und 9). Die Bestellerin kritisiert den Zivilgerichtsentscheid
jedoch in vier Punkten: Erstens habe das Zivilgericht neben der
vereinbarten Werklohnsumme fälschlicherweise eine Mehrleistung im Umfang von
CHF 4‘210.– bejaht. Zweitens habe es fälschlicherweise das Recht der
Bestellerin auf Rückbehaltung des Werklohns verneint und somit zu Unrecht die
Fälligkeit der Werklohnforderung bejaht. Drittens habe es zu Unrecht eine
Schadenersatzforderung der Bestellerin verneint. Viertens habe das Zivilgericht
fälschlicherweise angenommen, dass die Unternehmerin ihre F____-Geld-Forderung
über CHF 3‘000.– in Schweizer Franken einklagen dürfe. Diese vier Rügen
werden in den nachfolgenden E. 3 bis 6 behandelt.
- Mehrleistung
von CHF 4‘210.–
3.1 Das
Zivilgericht prüft, ob die Bestellerin neben der vereinbarten Werklohnpauschale
von CHF 130‘102.55 weitere Vergütungen für Mehrleistungen schuldet. In
Bezug auf die Position 5.04 (Variante Gläserregal) führt das Zivilgericht aus,
dass die Unternehmerin diesbezüglich eine Mehrleistung von CHF 4‘210.–
geltend mache. Die Bestellerin anerkenne zwar, dass das Gläserregal geliefert
und montiert worden sei, wende aber ein, dass es kleiner als offeriert und die
Forderung entsprechend zu reduzieren sei. Aufgrund dieser Ausführungen der
Bestellerin – so das Zivilgericht – sei die Mehrleistung grundsätzlich
zugestanden. Unsubstantiiert sei hingegen der Umfang der von der Bestellerin geforderten
Reduktion des Preises von CHF 4‘210.– wegen Mangelhaftigkeit, weshalb eine
Reduktion nicht vorgenommen werden könne (angefochtener Entscheid, E. 3.2
S. 9).
Die Bestellerin
kritisiert in ihrer Berufung, das Zivilgericht verkenne mit diesen Erwägungen
„ganz offensichtlich die Frage der Behauptungs- und Beweislastverteilung“. Die
Unternehmerin habe eine Forderung für eine Leistung geltend gemacht, die von
der Bestellerin in dem Sinn bestritten worden sei, „als dass die Forderungshöhe
bestritten wird, weil die Leistung reduziert worden sei“. Bei dieser Ausgangslage
habe es an der Unternehmerin gelegen, die entsprechenden Belege beizubringen,
warum trotz dieser Ausgangslage der ursprüngliche Preis zu bezahlen sei
(Berufung, Rz 11).
3.2 Die
Auffassung der Bestellerin zum Beweis der Mangelhaftigkeit der Mehrleistungen
ist unzutreffend. Es ist nicht die Unternehmerin, welche die Beweislast für das
Vorliegen eines Mangels trägt. Vielmehr hat die Bestellerin, die Mängelrechte
gemäss Art. 368 des Obligationenrechts (OR, SR 220) geltend machen
will, das Vorliegen eines Mangels zu beweisen (Gauch,
Der Werkvertrag, 6. Auflage, Zürich 2019, N 1506 und 1507; Zindel/Pulver/Schott, in: Basler
Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 368 OR N 90). Ist – wie im vorliegenden
Fall – die SIA-Norm 118 anwendbar, ist die Beweislast für Mängel, die während
der Garantiefrist gerügt werden, teilweise umgekehrt: Nach Art. 174
Abs. 3 SIA-Norm 118 trägt die Bestellerin nach wie vor die Beweislast für
den Zustand, von dem sie behauptet, dass er ein Mangel sei; wenn die
Unternehmerin bestreitet, dass es sich bei diesem Zustand um einen Mangel handle,
so obliegt ihr hierfür der Beweis (BGer 4A_654/2014 vom 16. April 2015
E. 3.4.2; KGer GR ZK2 14 7 vom 15. Juli 2014 E. 5b; Gauch, a.a.O., N 2696; Gauch/Stöckli, Kommentar zur SIA-Norm
118, 2. Auflage, Zürich 2017, Art. 174 N 9.2; Spiess/Huser, Handkommentar zur Norm-SIA 118, Bern 2014,
Art. 174 N 17 f.; vgl. auch Zindel/Pulver/Schott,
a.a.O., Art. 368 OR N 92). Im vorliegenden Fall hätte somit die
Bestellerin im Verfahren vor Zivilgericht den Zustand des zusätzlich bestellten
Gläserregals, in welchem sie eine Vertragsabweichung erblickt, behaupten sowie
belegen müssen. Sie hätte also darlegen und belegen müssen, dass das
Gläserregal viel kleiner als offeriert ausgeführt worden ist. Die Bestellerin
hat zwar in ihren Rechtsschriften eine entsprechende Behauptung aufgestellt,
diese aber nicht belegt (Klageantwort, Rz 62; Duplik, Rz 101 S. 36). Da
die beweisbelastete Bestellerin somit den Zustand des montierten Gläserregals
nicht bewiesen hat, hat das Zivilgericht zu Recht eine – ungeschmälerte –
Mehrleistung von CHF 4‘210.– bejaht.
Die weitere
Mehrleistung von CHF 940.– und die Minderleistungen von CHF 7‘662.85
sind sowohl vor Zivilgericht als auch vor Appellationsgericht unbestritten
geblieben (angefochtener Entscheid, E. 3.2 S. 11 und E. 3.3;
Berufung, Rz 11 am Ende und Rz 12). Demgemäss resultiert eine
Werklohnforderung von CHF 127‘589.40 (vereinbarter Werklohn von 130‘102.25
[vgl. obige E. 2.2] zuzüglich Mehrleistungen von CHF 4‘210.– und
CHF 940.– und abzüglich Minderleistungen von CHF 7‘662.85 =
CHF 127‘589.40). Von dieser Forderung sind unbestrittenermassen der
vereinbarte Rabatt von 2 % abzuziehen (CHF 2‘551.80) und die MWST von 8 %
hinzuzurechnen (CHF 10‘003.–), so dass CHF 135‘040.60 geschuldet
sind. Davon hat die Bestellerin unbestrittenermassen CHF 86‘400.– bezahlt,
so dass – wie das Zivilgericht korrekt festhält – eine unbezahlte Forderung von
CHF 48‘640.60 verbleibt (angefochtener Entscheid, E. 3.4).
- Gläubigerverzug
der Bestellerin
4.1 Das Zivilgericht prüft im Weiteren, ob die Bestellerin im
April 2014 in Gläubigerverzug geriet. Es führt aus, dass der Zeuge E____, ein
ehemaliger Installationsmonteur der Unternehmerin, ausgesagt habe, dass die
Zusammenarbeit mit dem Vertreter der Bestellerin schon immer etwas harzig
gewesen sei. Der Zeuge habe dann am 4. April 2014 alles montiert, dabei habe
ihn der Vertreter der Bestellerin bedroht und bedrängt, indem er ihn gefilmt
und fotografiert habe. Er habe dann nach Rücksprache mit seinem Chef seine
Sachen gepackt und sei gegangen; gemäss seiner Erinnerung seien die Arbeiten
grundsätzlich abgeschlossen gewesen. Das Zivilgericht hält sodann fest, dass
die Bestellerin der Unternehmerin mit E-Mail vom 8. April 2014 die Weiterarbeit
bis zum 28. April 2014 ausdrücklich verboten habe. Daraufhin habe die
Unternehmerin der Bestellerin die Schlussrechnung vom 16. April 2014 zugestellt.
Danach seien die Parteien so zerstritten gewesen, dass sie das weitere Vorgehen
nicht hätten absprechen können. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 habe
die Unternehmerin angekündigt, dass sie in Absprache mit dem
Restaurantbetreiber die Erledigung der Pendenzen am 3. Juni 2014 ab ca. 7 Uhr
plane. In einem Schreiben vom 2. Juni 2014 habe die Unternehmerin der
Bestellerin angedroht, dass bei einer Zugangsverweigerung durch die Bestellerin
am 3. Juni 2014 diese in Gläubigerverzug gerate. Mit Faxschreiben vom 3. Juni
2014 habe sodann die Bestellerin den Termin vom 3. Juni 2014 abgesagt und noch
einmal festgehalten, dass sie die Arbeiten erst erlaube, wenn die Unternehmerin
genauestens über ihre Schritte informiere. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 habe
die Unternehmerin dagegengehalten, dass sich die Bestellerin nun im
Gläubigerverzug befinde.
Zusammenfassend hält
das Zivilgericht fest, die Unternehmerin habe mehrfach angeboten, die von der
Bestellerin monierten Mängel zu beheben und die restlichen Arbeiten zu
erledigen. Die Bestellerin habe diese Angebote nicht angenommen bzw. die
Arbeiten bewusst für eine gewisse Zeit untersagt. Danach habe sie die Arbeiten
erst unter schikanösen Bedingungen erlauben wollen. Gemäss Art. 164
Abs. 1 SIA-Norm 118 gelte das Werk als genehmigt, wenn eine gemeinsame
Prüfung innert Monatsfrist ab Beendigung der Arbeiten wegen der Verweigerung
der Bestellerin nicht erfolge. Mit der Schlussrechnung vom 16. April 2014 habe
die Unternehmerin die Beendigung der Arbeiten angezeigt. Die Bestellerin habe
in der Folge die gemeinsame Prüfung weit über einen Monat hinaus verweigert, weshalb
das Werk als abgenommen gelte (angefochtener Entscheid, E. 4.1).
Die Bestellerin
wendet dagegen in ihrer Berufung zunächst ein, ihr stehe gemäss der SIA-Norm
118 (Art. 149–152) und den darüber hinausgehenden vertraglichen
Bestimmungen ein Rückbehaltungsrecht im dreifachen Umfang der geschätzten
Mängelbehebungskosten zu. Dieses Rückbehaltungsrecht erlösche erst, wenn
mehrere Voraussetzungen erfüllt seien (Berufung, Rz 17 und 18). Die Bestellerin
räumt in diesem Zusammenhang zu Recht ein, dass ein Gläubigerverzug bezüglich
der Mängelbehebungsarbeiten dazu führen würde, dass auch ihr
Rückbehaltungsrecht entfiele (Berufung, Rz 27). Folglich ist zunächst zu
prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht einen Gläubigerverzug der Bestellerin bejahte.
Ist – wie nachfolgend dargelegt wird – ein solcher Gläubigerverzug zu bejahen,
ist nach dem Gesagten auch einem allfälligen Rückbehaltungsrecht der
Bestellerin die Grundlage entzogen.
4.2 In
Bezug auf die Vorkommnisse vom 4. April 2014 führt die Bestellerin zunächst
aus, sie habe konsistent behauptet, dass am 4. April 2014 der Mitarbeiter der
Unternehmerin im bereits gereinigten Restaurant mit der Trennscheibe die
Granitplatte des Buffets habe bearbeiten wollen, was eine Staubwolke und eine
nochmalige Reinigung des Restaurants nach sich gezogen hätte. Um nicht nachträglich
über die Kosten der Verschiebung der Restauranteröffnung und -reinigung
streiten zu müssen, habe der Vertreter der Bestellerin den Mitarbeiter beim
Einsatz der Trennscheibe filmen wollen. Diese Behauptungen habe sie in ihren
Rechtsschriften dargelegt und mit Beweisanträgen unterlegt. Diese Umstände habe
das Zivilgericht ausser Acht gelassen (Berufung, Rz 21). Zum Beweis ihrer
Sachverhaltsdarstellung, die einen Gläubigerverzug allenfalls ausschliessen
könnte, hat die Bestellerin vor Zivilgericht drei E-Mails der Bestellerin vom
4. und 6. April 2014 eingereicht und die Befragung des Vertreters der
Bestellerin beantragt (Berufung, Rz 21 mit Verweis auf Klageantwort, Rz 33
und 51; vgl. dazu Klageantwortbeilagen 21–23). Bei den von der Bestellerin
beantragten Beweismitteln handelt es sich jeweils um Parteiaussagen. Es ist
nicht ersichtlich, wie mit diesen die Darstellung der Ereignisse vom 4. April
2014 bewiesen werden soll. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen E____, einem
ehemaligen Installationsmonteur der Unternehmerin, abgestellt hat – und nicht
auf die unbewiesenen Behauptungen der Bestellerin.
In Bezug auf die
Korrespondenz zwischen den Parteien, die zwischen den 8. April und dem 6. Juni
2014 geführt wurde, räumt die Bestellerin ein, dass sie der Unternehmerin die
Arbeiten in der Zeit vom 8. bis 28. April 2014 untersagt habe, dass darüber
hinaus aber kein solches Verbot bestanden habe. Das Zivilgericht liege falsch,
wenn es annehme, dass die Unternehmerin mehrfach die Mängelbehebung angeboten
habe. Die Unternehmerin habe lediglich die Erledigung von vier Arbeiten
angeboten (Montage der Beschriftungstafel, Einbau des Tellerwärmers,
Fertigstellung der Glacéstation und diverse Silikonarbeiten), weitere Arbeiten
habe sie nie angeboten. „Wie das Studium der Rechtsschriften ergibt“, habe die
Bestellerin aber zu Recht nicht nur diese vier, sondern eine Vielzahl weiterer
Mängel gerügt, die von der Unternehmerin jeweils bestritten worden seien.
Dementsprechend könne nicht von einem Leistungsangebot der Unternehmerin und
folglich auch nicht von einem Gläubigerverzug der Bestellerin ausgegangen
werden (Berufung, Rz 22 und 23). Mit diesen kursorischen Ausführungen kommt die
Bestellerin ihrer Pflicht, ihre Berufung ausreichend zu begründen, nicht nach:
Der pauschale Hinweis auf die Rechtsschriften (Berufung, Rz 23: „Wie das
Studium der Rechtsschriften ergibt, hat die Berufungsklägerin jedoch zu Recht
nicht nur diese vier, sondern eine Vielzahl weiterer Mängel gerügt“) genügt
nicht. Die Bestellerin gibt nicht an, dass und an welcher Stelle sie bereits
vor Zivilgericht vorgebracht habe, weitere Mängel gerügt zu haben. Es ist nicht
Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Rechtsschriften nach den
entsprechenden Aussagen zu durchforsten. Die Behauptung der Bestellerin bleibt
unbelegt und kann deshalb im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Demgemäss ist
festzustellen, dass das Zivilgericht aufgrund der Vorkommnisse vom 4. April
2014 und der nachfolgenden Korrespondenz zu Recht angenommen hat, dass die
Bestellerin die Annahme der gehörig angebotenen Mängelbehebung
ungerechtfertigterweise verweigert hat. Damit hat das Zivilgericht
richtigerweise angenommen, dass die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs –
ungerechtfertigte Verweigerung der Annahme der gehörig angebotenen Leistung
(vgl. Art. 91 OR) – erfüllt sind und sich die Bestellerin im
Gläubigerverzug befand.
4.3 Befand
sich die Bestellerin im Gläubigerverzug, entfällt auch ein allfälliges
Rückbehaltungsrecht der Bestellerin (vgl. obige E. 4.1). Ein solches
Rückbehaltungsrecht ist im vorliegenden Fall auch deshalb ausgeschlossen, weil
die Bestellerin die Mängel und den Umfang ihres angeblichen Rückbehaltungsrechts
vor Zivilgericht nie hinreichend beziffert hat. Auf diesen Umstand weisen das
Zivilgericht und die Unternehmerin zu Recht hin (angefochtener Entscheid,
E. 5.1.1; Berufungsantwort, Rz 6 und 18–20). Fehlte es aber an einer
hinreichenden Quantifizierung der Mängel und des Rückbehaltungsanspruchs, sah
sich das Zivilgericht zu Recht ausserstande, diesen Anspruch zu beziffern und
zu berücksichtigen.
4.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Zivilgericht aufgrund des Gläubigerverzugs der Bestellerin
zu Recht die Fälligkeit der Werklohnforderung der Unternehmerin bejaht hat
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.4).
- Schadenersatzanspruch
der Bestellerin
5.1 Das
Zivilgericht verneint sodann einen Schadenersatzanspruch der Bestellerin gegen
die Unternehmerin. Die Bestellerin behaupte – so das Zivilgericht –, dass die
Unternehmerin Kernbohrungen am falschen Ort habe ausführen lassen und so
unzählige Leitungen beschädigt worden seien, die für CHF 12‘587.95 hätten
repariert werden müssen. Art. 171 Abs. 1 SIA-Norm 118 – so das
Zivilgericht weiter – sehe vor, dass die Bestellerin bei einem durch Mängel
verursachten Schaden ein Recht auf Schadenersatz habe, jedoch nicht an Stelle
der Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118. Im vorliegenden Fall habe
die Bestellerin keine Nachfrist zur Mängelbeseitigung gesetzt; deshalb stünden
ihr auch keine subsidiären Mängelrechte nach Art. 169 und auch kein
Schadenersatz nach Art. 171 SIA-Norm 118 zu (angefochtener Entscheid, E. 4.3).
5.2 Die
Bestellerin führt in ihrer Berufung zum von ihr behaupteten
Schadenersatzanspruch aus, sie habe in ihrer Klageantwort (Rz 25) vor
Zivilgericht einen Schadenersatzanspruch von CHF 12‘587.95 in den Prozess
eingeführt. Der Anspruch rühre aus einem Vorfall während der Bauarbeiten her:
Die Unternehmerin habe die Kernbohrungen angezeichnet und diese dann ausführen
lassen. Dabei habe sich zweierlei herausgestellt: Einerseits hätten die
Kernbohrungen nicht unterhalb des Buffets, sondern vor dem Buffet gelegen, so
dass die Leitungen nicht mehr hätten versteckt werden können. Andererseits
seien durch die Kernbohrungen Daten- und Telefonleitungen des Annexbaus
durchtrennt worden. Weitere Ausführungen zum Schadenersatzanspruch seien in der
Duplik (Rz 44) erfolgt. Die Unternehmerin habe umgehend nach dem Vorfall
per E-Mail die volle Verantwortung übernommen; die Bestellerin verweist dabei
auf die Duplik (Rz 20) und das E-Mail vom 22. März 2014, gemäss welcher
die Unternehmerin die Verantwortung für diesen Schaden übernommen habe
(Klagebeilage 19). Sie habe ihr Verschulden zudem im Grundsatz auch
zugestanden, indem sie in der Schlussrechnung einen pauschalen Betrag von
CHF 300.– in Abzug gebracht und angemerkt habe, dass fälschlicherweise sie
die Kernbohrungen angezeichnet habe – und davon zwei noch falsch – und deshalb
die Kosten übernehme (Klagebeilage 27, Position 21.01). Damit – so die
Bestellerin in der Berufung – „dürfte die Frage der Verantwortlichkeit zu Folge
eines offensichtlichen Zugeständnisses der Berufungsbeklagten geklärt sein“
(Berufung, Rz 38 und 39).
Zum Beweis der
Notwendigkeit des Aufwands von CHF 12‘587.95 verweist die Bestellerin wie
bereits vor Zivilgericht auf ein E-Mail der Unternehmerin vom 22. März 2014
(Klagebeilage 19: „ich möchte mich in aller Form entschuldigen für die (falsch)
bezeichneten Bohrungen“) und die Schlussrechnung vom 16. April 2014
(Klagebeilage 27, S. 8 oben: „21.01 Minderpreis für falsch angezeichnete
Kernbohrung“ […] „das Anzeichnen und die Kontrolle von Kernbohrungen unterliegt
der Bauführung“ […] „da trotzdem Kernbohrungen angezeichnet worden sind, davon
noch zwei falsch, übernehmen wird die Kosten“ […] „-300.00“). Mit diesen
Ausführungen hat die Unternehmerin zwar zugegeben, beim Anzeichnen und
Vornehmen der Bohrungen einen Fehler gemacht zu haben. Allerdings hat sie damit
entgegen der Auffassung der Bestellerin keineswegs zugestanden, dass sie einen
Schaden in der Höhe von CHF 12‘587.95 verursacht hat. Mit anderen Worten:
Mit den beiden von der Bestellerin in der Berufung bezeichneten Dokumenten
lässt sich nicht beweisen, dass die Unternehmerin einen Schaden von
CHF 12‘587.95 verursacht hat. In der Berufung beantragt die Bestellerin
die Befragung eines inzwischen pensionierten Mitarbeiters der Unternehmerin
nicht mehr (vgl. aber noch Duplik, Rz 20 und 44). Mangels Wiederholung
dieses erstinstanzlich noch gestellten Beweisantrags, dem das Zivilgericht
nicht entsprochen hat, kommt eine Befragung dieses Zeugen durch das
Appellationsgericht nicht in Frage (zur Obliegenheit, erstinstanzliche
Beweisanträge vor zweiter Instanz zu wiederholen, vgl. BGE 144 III 394
E. 42. S. 398 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen gelingt es der
Bestellerin nicht, einen Schaden von CHF 12‘587.95 nachzuweisen.
5.3 Die
Bestellerin kritisiert im Zusammenhang mit ihrem angeblichen
Schadenersatzanspruch die Auffassung des Zivilgerichts, dass ihr gemäss der
SIA-Norm 118 (Art. 171) kein Schadenersatzanspruch zustehe, da sie zuerst
Nachbesserung gemäss Art. 169 hätte anstrengen müssen. Die Bestellerin
macht geltend, dass Art. 171 auf die vorliegende Situation gar nicht
anwendbar sei: Der vorliegende Schaden von CHF 12‘587.95 sei nämlich nicht
– wie in Art. 171 verlangt – „wegen eines Mangels“ entstanden, sondern
weil die Unternehmerin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei (Berufung,
Rz 40).
Art. 171
Abs. 1 SIA-Norm 118 gibt der Bestellerin neben und ausser den
Mängelrechten ein Recht auf Ersatz des Schadens, wenn ihr „wegen eines Mangels“
ein Schaden entstanden ist. Dieses Schadenersatzrecht richtet sich auf Ersatz
eines Mangelfolgeschadens; anderer Schaden ist demgegenüber nicht zu ersetzen (Gauch, a.a.O., N 2670; Gauch/Stöckli, a.a.O., Art. 171 N 1.2).
Ob im vorliegenden Fall ein Mangelfolgeschaden vorliegt, der unter
Art. 171 SIA-Norm 118 fällt, kann jedoch offen bleiben. Wie in E. 5.2
ausgeführt worden ist, fehlt es bereits am Nachweis eines durch die
Unternehmerin verursachten Schadens. Ein Schadenersatzanspruch der Bestellerin
ist somit zu verneinen, unabhängig davon, ob Art. 171 SIA-Norm 118
anwendbar ist oder nicht.
- F____-Anteil
und Klageforderung
6.1 Das
Zivilgericht lässt die Umrechnung der F____-Geldforderung der Unternehmerin von
CHF 3‘000.– in eine Klageforderung von CHF 3‘000.– zu. Es führt
diesbezüglich aus, dass die Unternehmerin in ihrem Klagebegehren einen Betrag
rein in CHF fordere, obwohl im Werkvertrag vom 8./9. Januar 2014 ein F____-Anteil
von CHF 3‘000.– vereinbart worden sei. Zur Begründung weist es auf die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der F____-Bank hin. Demgemäss müsse der
rechnungsstellende F____-Teilnehmer den Vertragspartner mittels Mahnung in
Verzug setzen; werde die Forderung nicht innert 7 Tagen beglichen, sei der F____-Betrag
vollumfänglich in CHF geschuldet. Im vorliegenden Fall – so das
Zivilgericht weiter – sei die Bestellerin mit Mahnung vom 13. November 2015
in Verzug gesetzt worden und habe nicht gezahlt. Damit sei der F____-Anteil von
CHF 3‘000.– vollumfänglich in CHF geschuldet (angefochtener
Entscheid, E. 7).
Die Bestellerin
kritisiert an den Erwägungen des Zivilgerichts dreierlei: Zunächst habe die
Unternehmerin vor Zivilgericht weder behauptet noch bewiesen, dass die
fragliche F____-Forderung nunmehr in CHF geschuldet sei. Sodann habe sie
auch nicht bewiesen, dass die AGB der F____-Bank auch zwischen der Bestellerin
und der Unternehmerin gälten. Schliesslich sei die F____-Forderung gar nie
fällig geworden, da die Unternehmerin der Bestellerin nie eine F____-Forderung
in Rechnung gestellt habe – dies entgegen den AGB (Berufung, Rz 42–46).
6.2 Offenkundige
und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte
Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Offenkundige oder
notorische Tatsachen sind jedermann zugänglich. Das Gericht kann sie berücksichtigen,
auch wenn sie nicht behauptet worden sind (BGE 135 III 88 E. 4.1 S. 89).
Als notorische Tatsachen gelten Handelsregistereinträge, Devisenwechselkurse
(BGE 135 III 88 E. 4.1 S. 89 f.), statistische Daten wie die schweizerische
Lohnstrukturerhebung (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 8) oder wohl auch die
SIA-Norm 118 (BGer 4P.209/2001 vom 4. Dezember 2001 E. 3, wonach es „nicht
willkürlich“ sei, die SIA-Norm 118 als notorische Tatsache zu behandeln; die
Notorietät der SIA-Norm 118 wird damit begründet, sie sei für das
schweizerische Bauwesen von massgebender Bedeutung, „wie kaum ein anderes
AGB-Werk verbreitet und bekannt“, allgemein zugänglich, und sie sei sogar
kommentiert worden und habe auch sonst zu zahlreichen Publikationen Anlass
gegeben). Nicht als notorische Tatsachen gelten dagegen zum Beispiel der
LIBOR-Zinssatz (BGE 134 III 224 E. 5.2 S. 232 f.). Informationen aus dem
Internet gelten nur dann als notorische Tatsachen, wenn ihnen aufgrund des
Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen
stammen, ein offizieller Anstrich anhaftet (zum Beispiel Eintrag im
Handelsregister, Wechselkurs, grundlegenden Angaben des Bundesamts für Statistik, Fahrplan der SBB) (BGE 143 IV 380 E. 1.1 S. 383
f.).
Inwieweit die übrigen Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren
sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm
und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine
Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn
die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren
sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren
wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen
vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung,
er sei wahr, den Schluss auf die beantragte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der
Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten
Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast.
Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in
Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber
Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Die
Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweismittel zu
bezeichnen. Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern
die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es
genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen
zu verweisen (vgl. zum Ganzen BGer 4A_195/2014 vom 27. November 2014
E. 7.3.1 bis 7.3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
6.3 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den
AGB der F____-Bank nicht um eine offenkundige oder notorische Tatsache im Sinn
von Art. 151 ZPO: Die AGB der F____-Bank sind zwar wohl jedermann leicht
zugänglich, doch fehlt ihnen der erforderliche „offizielle Anstrich“, wie er
etwa Handelsregistereinträgen, Wechselkursen oder grundlegenden Angaben des
Bundesamts für Statistik anhaftet. Auch ein Vergleich zur SIA-Norm 118 zeigt,
dass es sich bei den AGB der F____-Bank nicht um eine offenkundige Tatsache
handelt: Die AGB der F____-Bank sind für das schweizerische Bankwesen nicht von
massgebender Bedeutung, bei Weitem nicht derart verbreitet und bekannt wie die
SIA-Norm 118 und es bestehen auch nicht zahlreiche einschlägige Publikationen
dazu.
Handelt es sich
bei den AGB der F____-Bank somit nicht um eine notorische Tatsache, hätten sie
von den Parteien korrekt in den Prozess eingeführt werden müssen. Im
vorliegenden Fall hat die Unternehmerin die AGB der F____-Bank in der Klage –
soweit ersichtlich – nicht einmal erwähnt und auch nicht als Klagebeilage
eingereicht. In der Klageantwort hat die Bestellerin eingewendet, die Unternehmerin
habe es in der Klage unterlassen, den F____-Anteil von CHF 3‘000.– zu
berücksichtigen; bei diesem handle es sich bekanntlich um ein aliud gegenüber
dem normalen Schweizer Franken, weshalb dies zur Klagabweisung im Umfang dieses
Betrags führen müsse (Klageantwort, Rz 63). Daraufhin hat die Unternehmerin
lediglich ausgeführt, dass der F____-Anteil sowohl in der Preiszusammenstellung
vom 7./8. Januar 2014 als auch in der Schlussrechnung ersichtlich sei; der
F____-Anteil von CHF 3‘000.– sei vereinbart und somit auch im Klagebetrag
berücksichtigt worden (Replik, Rz 52). In der Duplik hat sich die Bestellerin
soweit ersichtlich nicht mehr zu dieser Frage geäussert. Aufgrund dieser
Parteidarlegungen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften steht fest, dass die
AGB der F____-Bank vor Zivilgericht weder erwähnt noch eingereicht worden sind.
Das Zivilgericht hat diese offenbar von sich aus beigezogen und – ohne
entsprechenden Tatsachenvortrag – auf den vorliegenden Fall angewendet. Indem
das Zivilgericht die AGB der F____-Bank fälschlicherweise als notorische
Tatsache qualifiziert und in deren Anwendung die Zulässigkeit der Umwandlung
einer F____-Forderung in CHF bejaht hat, hat es die Klage im Umfang von
CHF 3‘000.– zu Unrecht gutgeheissen.
- Sachentscheid
und Kostenentscheid
7.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung zu einem kleinen Teil – im Umfang
von CHF 3‘000.– (vgl. obige E. 6) – gutzuheissen ist. Demnach
ist die Bestellerin zur Zahlung von CHF 45‘640.60 nebst 5 % Zins seit dem
13. November 2015 an die Unternehmerin zu verurteilen und die beim
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hinterlegte Sicherheit von
CHF 80‘000.– ist im Umfang von CHF 45‘640.60 zuzüglich Zins der
Unternehmerin und im Übrigen der Bestellerin freizugeben.
7.2 Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt; hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Ein geringfügiges Obsiegen oder
Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE
ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 106 ZPO N 3 und Tappy,
in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile, 2. Auflage, Basel 2018,
Art. 106 ZPO N 16).
Das Zivilgericht
hat die Prozesskosten zu ¾ der Bestellerin und zu ¼ der Unternehmerin auferlegt
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 8 zweiter Absatz). Rechnerisch hat
die Bestellerin vor Zivilgericht noch zu 76,8 % obsiegt (zugesprochener Betrag
von CHF 48‘640.60: eingeklagter Betrag von CHF 63‘350.80 = 76,8 %).
Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist von einem Obsiegen von noch
72 % auszugehen (CHF 45‘640.60 [neu zugesprochener Betrag] entspricht 72,0
% von CHF 63‘350.80 [eingeklagter Betrag]). Angesichts dieser
geringfügigen Verschiebung rechtfertigt es sich weiterhin, für die
erstinstanzlichen Prozesskosten einen Verteilschlüssel von ¾ zu ¼ zugrunde zu legen.
Der Entscheid des Zivilgerichts zu den Prozesskosten ist folglich zu
bestätigen.
Im
Berufungsverfahren obsiegt die Bestellerin im Umfang von rund 6 % (CHF 3‘000.–
entspricht 6,1 % von CHF 48‘640.60). Dieses geringfügige Obsiegen ist nach
den obigen Ausführungen bei der Kostenverteilung zu vernachlässigen (vgl. auch
AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 5; Jenny,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 106 N 10, wonach ein Obsiegen von etwa 90 % als vollständiges
Obsiegen behandelt werden kann). Somit ist im Berufungsverfahren von einem
vollständigen Unterliegen der Bestellerin auszugehen. Demgemäss trägt diese die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 6‘000.– (zur Höhe der
Gerichtskosten vgl. Kostenvorschussverfügung vom 31. Oktober 2018). Zudem
hat sie der Unternehmerin eine Parteientschädigung zu zahlen. Im
Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung
für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]).
Das Honorar bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert (§ 12 Abs. 3
HO) von CHF 48‘640.60. Das erstinstanzliche Grundhonorar beträgt maximal CHF 5‘600.–
(vgl. § 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 8 HO). Zu berücksichtigen
ist sodann ein Komplexitätszuschlag von 50 % (§ 5 Abs. 1 lit. a
HO) sowie ein Drittelsabzug für das Berufungsverfahren (§ 12 Abs. 1
HO), womit sich eine Parteientschädigung von CHF 5‘600.– ergibt.
Die Unternehmerin
beantragt in ihrer Berufungsantwort die Zusprechung einer Parteientschädigung
zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung soll
der obsiegenden Partei der aus der anwaltlichen Parteivertretung im Verfahren
erlittene Schaden ersetzt werden. Da die Parteientschädigung somit als
Schadenersatz im Sinn von Art. 18 Abs. 2 lit. i des
Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) zu qualifizieren ist, wird darauf keine
Mehrwertsteuer erhoben. Wenn die Partei durch die ihr von ihrer anwaltlichen
Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet wird, rechtfertigt
es sich, diesen Betrag auch bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen.
Fehlt eine entsprechende Belastung, so ist die Mehrwertsteuer bei der
Parteientschädigung hingegen nicht zu berücksichtigen. Wenn die obsiegende
Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und den Prozess im Rahmen ihrer
unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, kann sie die ihr von ihrer anwaltlichen
Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in der Regel als Vorsteuer
abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG). In diesem Fall wird die
Parteientschädigung deshalb ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern die
betroffene Partei nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die MWST beantragt und
nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (vgl. zum Ganzen Honauer/ Pietropaolo, Die Krux mit der
Mehrwertsteuer, in: plädoyer 1/2011 S. 73 f.; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 95 N 26; Suter/von
Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 95 N 39 und Kreisschreiben der Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006).
Gemäss dem UID-Register ist die Unternehmerin mehrwertsteuerpflichtig. Das
vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Dass sie
ausnahmsweise trotzdem durch die Mehrwertsteuer belastet sei, macht sie nicht
geltend. Folglich ist ihr die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren
ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziff. 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 31. Mai 2018
(K3.2016.35) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird zur Zahlung von CHF 45‘640.60 nebst 5 % Zins seit
dem 13. November 2015 an die Klägerin verurteilt. Die beim
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in bar hinterlegte Sicherheitsleistung
von CHF 80‘000.– (Dossier 140 14 1626 III betreffend provisorisches
Bauhandwerkerpfandrecht) wird im Umfang von CHF 45‘640.60 nebst 5 % Zins
seit dem 13. November 2015 der Klägerin und im Übrigen der Beklagten
freigegeben.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid des
Zivilgerichts bestätigt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 6‘000.– werden der Berufungsklägerin auferlegt.
Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘600.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.