Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.32
ENTSCHEID
vom 7.
August 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
c/o […], Gesuchstellerin
[…]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
D____ Beschwerdegegner
[…] Gesuchsgegner
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Januar 2019
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit
Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 verpflichtete das Zivilgericht
Basel-Stadt den Ehemann D____ (nachfolgend Schuldner), seiner Ehefrau A____ (nachfolgend
Gläubigerin) an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Februar 2013 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.– zu bezahlen. Mit Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. Oktober 2017 wurde die von den Parteien
am 8. Februar 2008 geschlossene Ehe geschieden (Ziff. 1). Das
Unterhaltsbegehren der Gläubigerin wurde abgewiesen und es wurde festgestellt,
dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge
schulden (Ziff. 2). Es wurde festgestellt, dass kein Ausgleich von Guthaben
aus beruflicher Vorsorge stattfinde (Ziff. 3). Der Schuldner wurde
verpflichtet, der Gläubigerin innert zehn Tagen nach Vorliegen des
rechtskräftigen Scheidungsurteils den Betrag von CHF 700'000.– zu bezahlen
nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013. Die Mehrzinsforderung wurde
abgewiesen (Ziff. 4). Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien wurden
ebenfalls abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 5). Die
Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten
wurden wettgeschlagen. Am 5. Februar 2018 erhob die Gläubigerin gegen diesen
Entscheid Berufung mit Anträgen auf Aufhebung und Änderung eines Teils des
angefochtenen Entscheids. Mit Verfügungen vom 28. Februar und 17. Mai 2018 hat
der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts festgestellt, dass Ziffer 1
(Scheidung der Ehe der Parteien) und Satz 1 von Ziffer 4 des Entscheids des
Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. Mit Entscheid
vom 3. Juli 2018 hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt die Berufung gegen
Satz 2 von Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids teilweise gut.
Die weitergehenden Begehren wurden abgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens
wurden der Gläubigerin auferlegt. Gegen diesen Entscheid reichte die Gläubigerin
am 14. September 2018 beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Mit
Betreibungsbegehren vom 13. August 2018 setzte die Gläubigerin gegen den Schuldner
gestützt auf den Eheschutzentscheid des Zivilgerichts vom 8. Februar 2013 einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.– für August 2018 nebst Zins zu 5 % seit 1.
August 2018 in Betreibung. In der Betreibung Nr. […] wurde dem Schuldner am 6.
September 2018 ein Zahlungsbefehl zugestellt. Dagegen wurde gleichentags
Rechtsvorschlag erhoben. Mit Gesuch vom 27. September 2018 beantragte die Gläubigerin
die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Schuldners. Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 wies das
Zivilgericht Basel-Stadt das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte der Gläubigerin
die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung an den Schuldner.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Gläubigerin am 20. Mai 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihres Gesuchs um definitive
Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Schuldners. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
- Eintreten
Der angefochtene
Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,
weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zum Entscheid über die Beschwerde ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
- Zivilgerichtsentscheid
und Parteistandpunkte
Das Zivilgericht
erwog, der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Eheschutzentscheid vom 8.
Februar 2013 habe bis zur rechtskräftigen Regelung des Unterhaltspunkts im
Scheidungsverfahren gegolten. Da ein Anspruch der Gläubigerin auf nachehelichen
Unterhalt mit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 verneint
worden sei und die Beschwerde an das Bundesgericht den Eintritt der Rechtskraft
nicht hemme, stelle der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 für den
Unterhaltsbeitrag für August 2018 keinen Rechtsöffnungstitel mehr dar
(vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3).
Die Gläubigerin
macht im Wesentlichen geltend, ihre Beschwerde an das Bundesgericht hemme den
Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Appellationsgerichts vom 3. Juli
2018, weshalb der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 nach wie vor einen
definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (vgl. Beschwerde Ziff. 3
ff.).
Nach Auffassung
des Schuldners schiebt die Beschwerde an das Bundesgericht die formelle Rechtskraft
des Entscheids des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 nicht auf und stellt
der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 spätestens seit der Eröffnung des
Entscheids vom 3. Juli 2018 keinen definitiven Rechtsöffnungstitel mehr dar
(vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 5 ff.).
- Geltungsdauer von Eheschutzmassnahmen
und vorsorglichen Massnahmen
3.1 Beruht
die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der
Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive
Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Wird der Schuldner in einem
gerichtlichen Entscheid unter einer Resolutivbedingung zur Zahlung verurteilt,
so kann er die Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden liquide
beweist, dass die Bedingung eingetreten ist (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November
2018 E. 3.1; Staehelin,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2010, Art. 80 SchKG
N 45; Vock/Aepli-Wirz, in:
Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017,
Art. 80 N 23). Gestützt auf einen formell rechtskräftigen
Eheschutzentscheid ist insoweit definitive Rechtsöffnung zu erteilen, als er
Wirkung entfaltet hat und nicht rechtskräftig ersetzt oder aufgehoben worden
ist (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.1; vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern
2014, N 5.01 und 5.06).
3.2 Vor
der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen
bleiben nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens wirksam, solange sie vom Scheidungsgericht
nicht geändert oder aufgehoben worden sind (BGE 137 III 614 E. 3.3.2 S.
616; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.2; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 276
ZPO N 1 und 10; Leuenberger,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern
2017, Anh. ZPO Art. 276 N 7; Sutter-Somm/Stanischewski,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 276 N 36 und 38; Art. 276 Abs. 2 ZPO).
Gemäss Art. 276
Abs. 3 ZPO kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen,
wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber
andauert. Diese Bestimmung entspricht Satz 2 von Art. 137 Abs. 2 der
vom 1. Januar 2000 bis am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (nachfolgend aZGB). Aus dem Umstand, dass das
Gesetz die Möglichkeit des Scheidungsgerichts statuiert, auch nach Eintritt der
Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt vorsorgliche Massnahmen
anzuordnen, kann nicht abgeleitet werden, bereits vorher angeordnete
Eheschutzmassnahmen oder vorsorgliche Massnahmen fielen mit dem Eintritt der
Teilrechtskraft dahin. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und
soweit ersichtlich einhelliger Lehre ergibt sich aus Art. 276 Abs. 3
ZPO bzw. Art. 137 Abs. 2 Satz 2 aZGB vielmehr ebenfalls, dass
bereits angeordnete vorsorgliche Massnahmen nach dem Eintritt der
Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weitergelten, ohne dass dies im Massnahmenentscheid
ausdrücklich vorgesehen werden muss und ohne dass die Massnahmen nach dem
Eintritt der Teilrechtskraft neu angeordnet werden müssen
(BGer 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5C.282/2002 vom 27.
März 2003 E. 1.4, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; AGE
BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.3; Bähler,
a.a.O., Art. 276 ZPO N 12; Leuenberger,
a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 13; Zogg,
„Vorsorgliche“ Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018,
S. 47, 67; vgl. BGE 128 III 121 E. 3c.bb S. 123; BGer 5D_91/2012
vom 15. November 2012 E. 4.1, 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4;
OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 3; Bohnet, Actions civiles, Basel 2014, §
16 N 9; Dolge,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2016, Art. 276 N 25; Spycher,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 276 ZPO N 22; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276
N 29; Tappy, Commentaire
romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 276 CPC N 46). Dies gilt auch
für Eheschutzmassnahmen (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.3; Bähler, a.a.O., Art. 276 ZPO
N 10; Bohnet, a.a.O., § 16
N 9; Tappy, a.a.O., Art. 276
CPC N 46; Zogg, a.a.O.,
S. 67; vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1).
Dass Art. 137 Abs. 2 Satz 2 aZGB auch die Weitergeltung der vor dem
Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt angeordneten vorsorglichen
Massnahmen anordnet, hat das Bundesgericht mit deutlichen Worten festgehalten,
indem es erwog, „[D]ass die im Massnahmenverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge
über die rechtskräftige Scheidung hinaus fortdauern, hat entgegen der
Darstellung des Beklagten nicht das Bundesgericht ‚erfunden‘, sondern steht im
Gesetz (Art. 137 Abs. 2 ZGB, Satz 2)“ (BGer 5C.282/2002 vom 27.
März 2003 E. 1.4). In seinem Urteil BGer 5D_91/2012 vom 15. November
2012 hat sich das Bundesgericht explizit zur Frage der Weitergeltung von
Eheschutzmassnahmen betreffend den ehelichen Unterhalt geäussert und
festgehalten, dass Eheschutzmassnahmen nach konstanter Rechtsprechung nicht nur
bis zur Rechtskraft im Scheidungspunkt, sondern bis zur Rechtskraft im
Rentenpunkt fortdauern (BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1).
Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen gelten somit unter Vorbehalt
einer Änderung oder Aufhebung mindestens bis zum rechtskräftigen Entscheid über
die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren (AGE BEZ.2018.44 vom 13.
November 2018 E. 3.3; vgl. BGer 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014
E. 2.3.2, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; OGer ZH LC060114 vom
27. April 2007 E. 3; Bähler,
a.a.O., Art. 276 ZPO N 10 und 12; Dolge,
a.a.O., Art. 276 N 25; Leuenberger,
a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 11 und 13; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 29; Tappy, a.a.O., Art. 276 CPC N 46
und 50; Zogg, a.a.O., S. 67).
Damit ist die im Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmenentscheid autoritativ
begründete Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Gesetzes wegen nicht
an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im
Scheidungspunkt, sondern an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft
im Unterhaltspunkt geknüpft. Nur und erst mit Eintritt dieser letzteren
Bedingung endet die Vollstreckbarkeit des Eheschutz-
bzw. Massnahmenentscheids (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.3;
Zogg, a.a.O., S. 67). Die
Behauptung des Schuldners, aus dem Urteil BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012
ergebe sich, dass die Vollstreckbarkeit der im Eheschutzentscheid autoritativ
begründeten Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bereits mit dem
Eintritt der Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt ende
(Beschwerdeantwort Ziff. 5), ist falsch.
3.3 Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre kann das
Scheidungsgericht in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZGB im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens frei bestimmen, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht
rückwirkend mit der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt
oder erst mit der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkts beginnt, ist der Beginn
mit der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt aber die Regel (BGE 128 III 121
E. 3b S. 122 f.; BGer 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.2.2, 5A_34/2015
vom 29. Juni 2015 E. 4, 5A_310/2010 vom 19. November 2011 E. 10.3; AGE
BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.6; Gloor/Spycher,
in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014, Art. 126 ZGB N 4; Vetterli/Cantieni,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 126
N 1; vgl. Schwenzer/Büchler,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern
2017, Art. 126 N 14). Von diesem Zeitpunkt ist auch auszugehen, wenn
das Gericht den Beginn der Unterhaltspflicht nicht ausdrücklich regelt (AGE
BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.6; Gloor/Spycher,
a.a.O., Art. 126 ZGB N 4; vgl. Schwenzer/Büchler,
a.a.O., Art. 126 N 14). Zogg
vertritt soweit ersichtlich als einziger Autor die Auffassung, die nacheheliche
Unterhaltspflicht beginne grundsätzlich rückwirkend mit der Teilrechtskraft im
Scheidungspunkt. Dies gelte auch dann, wenn das Scheidungsgericht den Beginn
der Unterhaltspflicht nicht ausdrücklich festgelegt hat (Zogg, a.a.O., S. 65 f.). Dieser der
ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre
widersprechenden Ansicht kann nicht gefolgt werden. Für die Bestimmung des Zeitpunkts,
ab dem die Feststellung des Scheidungsgerichts, ein Ehegatte schulde dem
anderen keinen nachehelichen Unterhalt, Wirkung entfaltet, muss das Gleiche
gelten wie für die Bestimmung des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht.
Das Gericht kann somit im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei bestimmen,
ob es die nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend ab der Teilrechtskraft im
Scheidungspunkt oder erst ab der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt verneint.
Wenn die Zusprechung bzw. Verweigerung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags
nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt
beantragt worden ist und das Gericht den massgebenden Zeitpunkt nicht
ausdrücklich regelt, ist davon auszugehen, dass die Feststellung, ein Ehegatte
schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhalt, erst für die Zeit ab dem
Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gilt und Wirkung entfaltet (AGE
BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.6).
3.4 Im
Zug der Scheidung wird die eheliche Unterhaltspflicht durch die nacheheliche
Unterhaltspflicht abgelöst. Diese Ablösung erfolgt aber zumindest dann, wenn
der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht im Scheidungsurteil nicht
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt festgelegt
wird, nicht im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt,
sondern erst im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt
(AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.7; vgl. BGer 5D_91/2012
vom 15. November 2012 E. 4.1). In diesem Fall stellt ein
Eheschutzentscheid für den Unterhalt für die Zeit zwischen dem Eintritt der
Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt und dem Eintritt der
Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar
(AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.7). Dies scheint auch der
Auffassung des Bundesgerichts zu entsprechen (vgl. BGer 5D_91/2012
vom 15. November 2012 E. 2 und 4.3). Das Gleiche muss gelten, wenn die
Zusprechung bzw. Verweigerung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht
rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt beantragt
wird und das Scheidungsgericht nicht ausdrücklich bestimmt, ab welchem
Zeitpunkt seine Feststellung, ein Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen
Unterhaltsbeitrag, Wirkung entfaltet. In diesem Fall bezieht sich der Entscheid
des Scheidungsgerichts im Unterhaltspunkt nur auf die Zeit ab dem Eintritt der
Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt und bleibt der Eheschutzentscheid für die
bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Unterhaltsansprüche auch nach dem Eintritt
der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt ein definitiver Rechtsöffnungstitel (AGE
BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.7; vgl. Tappy, a.a.O., Art. 276 CPC N 47).
- Geltungsdauer
des Eheschutzentscheids vom 8. Februar 2013
4.1 Im
vorliegenden Fall wurde der Schuldner mit Eheschutzentscheid vom 8. Februar
2013 verpflichtet, der Gläubigerin an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Februar
2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.– zu
bezahlen. Dieser gleichentags in Rechtskraft erwachsene Entscheid ist ein
definitiver Rechtsöffnungstitel für die monatlichen Unterhaltsbeiträge von
CHF 20'000.– (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 4.1;
vgl. oben E. 3.1). Der Umstand, dass der Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. Oktober 2017 am 19. Februar 2018 im Scheidungspunkt in Teilrechtskraft
erwachsen ist, ändert nichts daran, dass der Eheschutzentscheid vom 8. Februar
2013 weiterhin wirksam gewesen ist und auch für nach dem Zeitpunkt des
Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt entstandene
Unterhaltsansprüche einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (AGE
BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 4.1; vgl. oben E. 3.2).
4.2 Im
erstinstanzlichen Scheidungsverfahren beantragte der Schuldner, es sei
festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei,
und beantragte die Gläubigerin, der Schuldner sei zu verpflichten, ihr einen
nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 20'000.– zu bezahlen.
Mit Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 25. Oktober 2017 wies das
Zivilgericht das Unterhaltsbegehren der Gläubigerin ab und stellte fest, dass
sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Da
die Gläubigerin unter anderem gegen diese Ziffer des Dispositivs Berufung
erhob, erwuchs der Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 im
Unterhaltspunkt nicht in Rechtskraft. Im Berufungsverfahren wiederholte die Gläubigerin
das im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren und beantragte der Schuldner
die Abweisung der Berufung. Das Appellationsgericht wies die Berufung im
Unterhaltspunkt mit Entscheid vom 3. Juli 2018 ab. Betreffend den
Zeitpunkt, ab dem die Feststellung, dass sich die Parteien keinen nachehelichen
Unterhalt schulden, gelten bzw. der nacheheliche Unterhalt geschuldet sein
soll, stellten die Parteien keine Anträge (Entscheid des Zivilgerichts vom 25.
Oktober 2017 Tatsachen Ziff. 2-5; Entscheid des Appellationsgerichts vom
3. Juli 2018 Sachverhalt S. 2 f.). Weder das Zivilgericht noch das
Appellationsgericht äusserten sich zum Zeitpunkt des Beginns der
Unterhaltspflicht bzw. der Wirksamkeit der Feststellung, dass sich die
Parteien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, dass die Gerichte die nacheheliche Unterhaltspflicht nur
für die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im
Unterhaltspunkts geprüft haben, und bezieht sich die Verneinung einer
nachehelichen Unterhaltspflicht nur auf diese Zeit (AGE BEZ.2018.44 vom 13.
November 2018 E. 4.3; vgl. oben E. 3.3 f.). Somit ersetzt der
Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 den Eheschutzentscheid vom
8. Februar 2013 für die Zeit ab dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des
Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 und bleibt der Eheschutzentscheid vom 8.
Februar 2013 für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Unterhaltsansprüche
auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Appellationsgerichts
vom 3. Juli 2018 ein definitiver Rechtsöffnungstitel (vgl. oben E. 3.4).
Für die Beantwortung der Frage, ob der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013
für die Unterhaltsforderung für August 2018 einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstellt, ist somit entscheidend, ob der Entscheid des
Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 vor dem 1. August 2018 in Rechtskraft
erwachsen ist oder nicht. Ob dieser Entscheid vollstreckbar ist, ist entgegen
den missverständlichen Erwägungen des Zivilgerichts (vgl. angefochtener
Entscheid E. 2.3.1 f.) unerheblich.
- Rechtskraft
des Appellationsgerichtsentscheids vom 3. Juli 2018
5.1 Der
Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 wurde den Parteien im Juli
2018 eröffnet. Die Gläubigerin erhob gegen den Entscheid des Appellationsgerichts
vom 3. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesgericht. Die aufschiebende Wirkung
wurde der Beschwerde bisher nicht gewährt. Es fragt sich, ob der Entscheid
unter diesen Umständen bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Im Entscheid
BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 4.2 liess das
Appellationsgericht die Frage mangels Entscheiderheblichkeit offen. Im
vorliegenden Verfahren muss die Frage beantwortet werden.
5.2
5.2.1 Ein
Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn er nicht mehr mit einem
ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (BGE 139 III 486 E. 3 S.
487 f.; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 4.2; VGE VD.2017.186 vom
- November 2017 E. 1.3.3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., Bern 2018, Kap. 7 N 199; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,
2018, Art. 103 BGG N 5; Güngerich/Coendet,
Das Bundesgerichtsgesetz – erste Erfahrungen und offene Fragen, in: Fellmann et
al. [Hrsg.] Aktuelle Anwaltspraxis 2007, Bern 2007, S. 11, 25; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 24 N 2; Sutter-Somm, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2017, N 513; a. M. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
Zürich 2010, S. 239).
5.2.2 Ordentliche
Rechtsmittel sind nach einer Auffassung solche, die sich gegen noch nicht
formell rechtskräftige Entscheide richten und den Eintritt der formellen
Rechtskraft hemmen (Guldener,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 485;
vgl. auch Sutter-Somm,
a.a.O., N 1296). Diese Definition ist zirkulär, weil sie zur Unterscheidung
zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln auf das Kriterium
der formellen Rechtskraft zurückgreift, die selbst über das Vorliegen eines
ordentlichen Rechtsmittels definiert wird. Zur Definition der ordentlichen
Rechtsmittel muss deshalb auf andere Kriterien abgestellt werden (VGE VD.2017.186
vom 1. November 2017 E. 1.3.3; Güngerich/Coendet,
a.a.O., S. 25; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 25 N 3).
5.2.3 Eine
im Zivilprozessrecht verbreitete Auffassung definiert ordentliche Rechtsmittel
als solche, denen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., §
25 N 4; Seiler, Die Berufung nach
ZPO, Zürich 2013, N 79). Die Beschwerden an das Bundesgericht haben in der
Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 und Art. 117
Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Die Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht hat nur dann von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet (Art. 103
Abs. 2 lit. a BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nach der
vorstehenden Definition bezüglich Gestaltungsurteilen ein ordentliches und
bezüglich Leistungs- und Feststellungsurteilen ein ausserordentliches
Rechtsmittel (Chevalier, Die
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, Diss. Basel 2009, N 463; Seiler, a.a.O., N 1680; vgl. Staehelin/Staehelin/Groli-mund, a.a.O.,
§ 24 N 7; Sutter-Somm, a.a.O., N
1297).
5.2.4 Nach
einer anderen Auffassung ist über die ordentliche oder ausserordentliche Natur
eines Rechtsmittels aufgrund einer Gesamtbetrachtung seiner Eigenschaft zu
entscheiden (vgl. Güngerich/Coendet,
a.a.O., S. 25 f.; Meier, a.a.O., S. 456 f.).
Diese Ansicht überzeugt. Auch bei Rechtmitteln, die von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung haben, kann die Rechtsmittelinstanz die vorzeitige
Vollstreckung bewilligen (vgl. Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO;
Art. 103 Abs. 2 und 3 BGG; Sutter-Somm,
a.a.O., N 1296 f.), und auch bei Rechtsmittel, die von Gesetzes wegen
keine aufschiebende Wirkung haben, kann die Rechtsmittelinstanz die
Vollstreckbarkeit aufschieben (vgl. Art. 325 ZPO; Art. 103
Abs. 1 und 3 BGG; Sutter-Somm,
a.a.O., N 1297). Damit entscheidet die gesetzliche Regelung der aufschiebenden
Wirkung im Ergebnis nicht definitiv darüber, ob der Entscheid bereits mit
seiner Eröffnung vollstreckbar ist oder nicht. Unter diesen Umständen ist es
nicht sachgerecht, die gesetzliche Regelung der aufschiebenden Wirkung zum
alles entscheidenden Kriterium für die Beantwortung der Frage nach der
ordentlichen oder ausserordentlichen Natur des Rechtsmittels zu erheben
(vgl. Meier, a.a.O., S. 456).
Gewisse Autoren sprechen der aufschiebenden Wirkung sogar jegliche Relevanz für
die Beantwortung der Frage nach der Rechtsnatur des Rechtsmittels ab (Güngerich/Coendet, a.a.O., S. 26
ff.). Bei einer Gesamtbetrachtung der Eigenschaften des Rechtsmittels ist die
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht unabhängig davon, ob sie sich
gegen ein Gestaltungs-, Leistungs- oder Feststellungsurteil richtet,
grundsätzlich als ordentliches Rechtsmittel zu qualifizieren (vgl. Güngerich/Coendet, a.a.O., 26 f.; Meier, a.a.O., S. 457). Für diese
Qualifikation spricht zudem, dass die Einheitsbeschwerden im Kapitel „Das
Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz“ geregelt sind (Art. 72
ff. BGG) und in Art. 119 Abs. 1 BGG als „ordentliche Beschwerde[n]“
bezeichnet werden (vgl. Donzallaz,
Loi sur le Tribunal fédéral Commentaire, Bern 2008, N 2043; Meier, a.a.O., S. 457 FN 809). Auch eine
Vielzahl anderer Autoren qualifiziert die Einheitsbeschwerden an das Bundesgericht
unabhängig davon, ob sie aufschiebende Wirkung haben oder nicht, als
ordentliche Rechtsmittel (Berger/Güngerich,
Zivilprozessrecht, Bern 2008, N 1198; Donzallaz,
a.a.O., N 2043 f.; Dormann,
a.a.O., Art. 103 BGG N 5; Kellerhals,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 336 ZPO N 3). Einige Autoren bezeichnen
die Einheitsbeschwerden an das Bundesgericht hingegen ohne nähere Begründung generell
als ausserordentliche Rechtsmittel (Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
a.a.O., Kap. 7 N 199 und Kap. 12 N 20; Göksu,
Die Beschwerden ans Bundesgericht, Zürich 2007, N 66; Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 23; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 238 N 35).
5.2.5 Die
II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erwog in einem nicht in der
amtlichen Sammlung publizierten Urteil, dass ein letztinstanzlicher kantonaler
Entscheid betreffend die Scheidungsnebenfolgen und damit ein Leistungsurteil im
Zeitpunkt seiner Ausfällung in formelle Rechtskraft erwachse, sofern der
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung
gewährt werde (BGer 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1). Dieses
Urteil wurde in einem ebenfalls nicht in der amtlichen Sammlung publizierten
späteren Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung bestätigt (vgl. BGer
5A_709/2014 vom 18. Juli 2016 E. 3.4.1.1). Ein in der amtlichen Sammlung
publiziertes Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
basiert hingegen auf der Annahme, dass die Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht den Eintritt der formellen Rechtskraft eines letztinstanzlichen
kantonalen Leistungsurteils hemmt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.1 S.
122 f.). Der Einwand des Schuldners, dieses Urteil sei nicht einschlägig, weil
es sich richtigerweise nicht auf die formelle, sondern auf die materielle
Rechtskraft beziehe (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 9), ist
unbehelflich. Zwar betrifft das erwähnte Urteil die Frage der Zulässigkeit der
Revision (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.1 S. 122) und setzt diese einen
materiell rechtskräftigen Entscheid voraus (BGE 138 III 382 E. 3.2
S. 384 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2016, Art. 328 N 6). Jedoch ist die materielle
Rechtskraft bei der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheiden unmittelbare
Folge der formellen Rechtskraft (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 24 N 9; Sutter-Somm,
a.a.O., N 520; Zürcher, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2016, Art. 59 N 39) und ergibt sich aus BGE 139 III
120 E. 3.1.1 S. 122, dass die Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht den Eintritt der formellen Rechtskraft hemmt. Damit ist die
Praxis der zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts widersprüchlich,
wobei dem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil grundsätzlich mehr
Gewicht beizumessen ist. Im Übrigen entspricht es ständiger Praxis der II. zivilrechtlichen
Abteilung, dass die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht den Eintritt
der formellen Rechtskraft kantonaler Beschwerdeentscheide betreffend Entscheide
des Konkursgerichts vorbehältlich einer abweichenden Anordnung des
Bundesgerichts nicht hemmt (statt vieler BGer 5A_495/2015 vom 26. August 2015
E. 3.1, 5A_3/2009 vom 13. Februar 2009 E. 2.3, 5A_613/2007 vom 29.
November 2007 E. 3; vgl. BGer 5A_874/2017 vom 7. Februar 2018
E. 6 und 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 4). Diese
Rechtsprechung lässt sich jedoch mit der Natur der Beschwerde an die kantonale
Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 SchKG erklären. Unter Vorbehalt einer
abweichenden Anordnung der Rechtsmittelinstanz hemmt bereits diese von
Bundesrecht wegen die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nicht
(vgl. Art. 325 Abs. 1 ZPO; Art. 174 Abs. 3 SchKG; BGer
5A_92/2016 vom 17. März 2016 E. 1.3.2.1). Für den Fall, dass bereits
das Rechtsmittel an die Vorinstanz des Bundesgerichts von Bundesrechts wegen
die Rechtskraft nicht hemmt, erscheint es naheliegend, eine entsprechende
Wirkung auch der anschliessenden Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht
abzusprechen. Da die Beschwerde gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO die
Rechtskraft nicht hemmt, dürfte dies auch bei Beschwerden in Zivilsachen gegen
Beschwerdeentscheide im Sinn der ZPO gerechtfertigt sein.
5.2.6 Gemäss
einem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht ungeachtet der Tatsache, dass ihr in der
Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt, ein ordentliches Rechtsmittel und
tritt die Rechtskraft daher erst mit dem bundesgerichtlichen Urteil ein (BGE
138 II 169 E. 3.3 S. 171 f.). Dies bestätigte die II.
öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mehrfach, indem sie
feststellte, dass ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts infolge der dagegen
beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht rechtskräftig sei (BGE 141 II 14 E. 1.3 S. 23; BGer
2C_161/2014 vom 4. März 2015). Auch gemäss der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ein ordentliches Rechtsmittel (BGer 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010 E. 4.2.1).
Das Bundesgerichtsgesetz unterscheidet zwar drei Einheitsbeschwerden, die
Beschwerde in Zivilsachen, die Beschwerde in Strafsachen und die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Besondere Regeln gelten aber nur für
die Vorinstanzen, die Beschwerdelegitimation sowie den Beschwerdeausschluss
durch eine Streitwertgrenze oder einen Ausnahmekatalog. Für alle anderen Fragen
unterstehen alle Einheitsbeschwerden grundsätzlich den gleichen
Verfahrensregeln (Göksu, a.a.O., N
11). Der Gesetzgeber bezweckte, die Unterschiede zwischen den
Einheitsbeschwerden soweit möglich zu beschränken (Donzallaz, a.a.O., N 2035). Gründe, weshalb die Frage, ob es
sich um ein ordentliches oder ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt, bei
der Beschwerde in Zivilsachen anders beurteilt werden sollte als bei der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sind jedenfalls bezüglich
Leistungs- und Feststellungsurteilen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich.
Damit spricht aufgrund des Konzepts der Einheitsbeschwerden auch die
einheitliche und konstante Praxis der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung und
der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts dafür, die Beschwerde in
Zivilsachen zumindest bei der Anfechtung von Berufungsentscheiden als
ordentliches Rechtsmittel zu qualifizieren.
5.2.7 Die
strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bezeichnet die Beschwerde in
Strafsachen zwar regelmässig als ausserordentliches Rechtsmittel (BGer
6B_23/2018 vom 26. März 2019 E. 2.8, 6B_664/2014 vom 22. Februar 2018
E. 9.5.2, 6B_653/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.2.2, 6B_146/2007 vom
24. August 2007 E. 7.2, 6B_298/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 5.2.1).
Sie entschied aber auch bereits mehrmals, dass die Beschwerde in Strafsachen
den Eintritt der formellen Rechtskraft hemme und diese erst im Zeitpunkt des
Entscheids des Bundesgerichts eintrete (BGer 6B_440/2016 vom 8. November 2017
E. 2.3.2, 1B_58/2014 vom 15. April 2014 E. 3.1, 6B_440/2012 vom
14. Dezember 2012 E. 2.2.2 und 2.3.2). Unter der Prämisse, dass ein
Entscheid in formelle Rechtskraft erwächst, wenn er nicht mehr mit einem
ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. oben
E. 4.2.1), liefert die Praxis der strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts damit keine eindeutige Antwort auf die Fragen, ob die
Einheitsbeschwerde an das Bundesgericht ein ordentliches oder ein
ausserordentliches Rechtsmittel ist und den Eintritt der formellen Rechtskraft
hemmt oder nicht.
5.2.8 Aus
den vorstehenden Gründen (vgl. oben E. 5.2.1 und 5.2.4-5.2.6) ist
zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht jedenfalls bei der Anfechtung eines Berufungsentscheids als ordentliches
Rechtsmittel zu qualifizieren ist und den Eintritt der formellen Rechtskraft
hemmt. Folglich ist der Berufungsentscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli
2018 noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weil die Gläubigerin dagegen
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben hat. Damit stellt der
Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 entgegen der Auffassung des
Zivilgerichts und des Schuldners für die Unterhaltsforderung für August 2018
einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.
- Rechtsöffnung
Es ist
unbestritten, dass der Schuldner den Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.–
für August 2018 nicht bezahlt hat. Der Schuldner hat auch nicht behauptet, dass
die Forderung auf andere Art und Weise getilgt oder gestundet worden sei oder
verjährt sei. Folglich ist der Gläubigerin für die Unterhaltsforderung für
August 2018 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Gegenstand des
Betreibungsbegehrens vom 13. August 2018 (Gesuchsbeilage 2) und des Zahlungsbefehls
vom 21. August 2018 (Gesuchsbeilage 3) sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag
für August 2018 Verzugszinsen zu 5 % seit dem 1. August 2018. Die Gläubigerin
beantragte auch für diese Zinsen definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung des
Beginns des Zinsenlaufs macht sie geltend, der gerichtlich bestimmte Termin für
die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen sei ein Verfalltag, weshalb der Unterhaltsschuldner
jeweils ab dem 1. des Monats Verzugszins schulde (Gesuch vom 27. September
2018 Ziff. III.8). Praxisgemäss kann für Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe
von 5 % auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Urteil
ausgewiesen ist (Staehelin, in:
Basler Kommentar, 2. Aufl., 2010, Art. 80 SchKG N 49). Nach neuester
bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt der Zinsenlauf aber erst mit der
Anhebung der Betreibung. Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner,
der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst ab dem Tag der Anhebung
der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszins zu bezahlen. Das
Bundesgericht hat entschieden, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge unter
diese Bestimmung zu subsumieren sind (BGer 5A_579/2018 vom 30. April 2019
E. 4.4.4). Mit dem Tag der Anhebung der Betreibung ist dabei die Stellung
(Postaufgabe) des Betreibungsbegehrens gemeint (BGer 5A_579/2018 vom 30. April
2019 E. 4.4.5). Das Betreibungsbegehren wurde dem Betreibungsamt am
13. August 2018 zugestellt (Gesuch vom 27. September 2018 Ziff. II.1
und III.5). Folglich ist der Gläubigerin für Verzugszins zu 5 % seit dem 13.
August 2018 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für den Verzugszins vom 1.
bis zum 12. August 2018 ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
- Kosten
7.1 Gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden
Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die
Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings
in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.11 vom
27. September 2018 E. 10 und ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017
E. 5). Die Gläubigerin obsiegt hinsichtlich der Rechtsöffnung für den
Unterhaltsbeitrag für August 2018 von CHF 20'000.– und den Verzugszins seit dem
13. August 2018 und unterliegt nur marginal bezüglich der Rechtsöffnung
für den Verzugszins vom 1. bis zum 12. August 2018. Folglich hat der Schuldner
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
7.2 Das
Zivilgericht setzte die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf
CHF 400.– fest und die Parteientschädigung auf CHF 750.– zuzüglich
Mehrwertsteuer (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.). Da die Höhe der
erstinstanzlichen Prozesskosten von keiner Partei beanstandet worden ist,
besteht kein Anlass, von der Bemessung des Zivilgerichts abzuweichen.
7.3 Der
Streitwert der Beschwerde beträgt CHF 20'000.–. Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens belaufen sich bei einem Streitwert von über CHF 10'000.–
bis CHF 100'000.– gemäss Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 60.– bis CHF 750.–. Vorliegend ist
eine Gebühr von CHF 600.– angemessen. Die Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren beträgt bei einem Streitwert von über CHF 8'000.– bis CHF
30'000.– gemäss § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7, § 10 Abs. 1
und § 12 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) CHF 93.95 bis CHF 966.65. Ein Zuschlag
gemäss § 4 Abs. 2 HO ist nicht gerechtfertigt, weil das Grundhonorar
in schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine
Verhandlung deckt (§ 3 Abs. 2 HO) und im Beschwerdeverfahren keine
Verhandlung durchgeführt worden ist. Im vorliegenden Fall ist eine
Parteientschädigung von CHF 900.– angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Januar 2019 (V.2018.1005)
aufgehoben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. […], Zahlungsbefehl
des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 21. August 2018, definitive Rechtsöffnung erteilt
für CHF 20'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 13. August 2018.
Im Übrigen werden die Beschwerde und das
Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.
Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Der Beschwerdegegner bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von CHF 750.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 57.75, für
das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 900.–, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 69.30, für das Beschwerdeverfahren.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete
oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.