Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.206
ENTSCHEID
vom 5.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. November 2018
betreffend Anordnung der
erkennungsdienstlichen Erfassung und Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs
Sachverhalt
Am 16. November
2018 wurde A____ durch die Polizei vorläufig festgenommen, weil er im Verdacht
stand, die Fensterfront eines Restaurants an der Grünpfahlgasse besprayt zu
haben. Vor seiner Entlassung wurde A____ polizeilich einvernommen und
erkennungsdienstlich behandelt, wobei ihm auch ein Wangenschleimhautabstrich
(WSA) abgenommen wurde.
Am 26. November 2018
reichte A____, vertreten durch [...], eine Beschwerde ein betreffend Anordnung
der erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. DNA-Analyse per WSA-Probe mit
folgenden materiellen Rechtsbegehren:
-
Es seien
die Realakte vom 16. November 2018 vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei
deren Rechtswidrigkeit festzustellen.
-
Die
abgenommenen DNA-Proben seien umgehend zu vernichten und allfällige, bereits
erfolgte Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen.
-
Die
abgenommenen Fingerabdrücke seien umgehend zu vernichten und allfällige,
bereits erfolgte Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken umgehend
zu löschen.
-
Die
gesamte - also auch über die vorstehend in Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3
genannte hinausgehende - erkennungsdienstliche Behandlung und Erfassung, insbesondere
die fotografische Erfassung des Beschwerdeführers, sowie sich darauf beziehende
schriftliche Dokumentation seien umgehend zu löschen. Allfällige, bereits
erfolgte Einträge in entsprechenden Datenbanken seien umgehend zu löschen.
[…]
-
Alles
unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und/oder der
Beschwerdegegnerin 2 bzw. des Staates.
-
Eventualiter
sei für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche, amtliche Verteidigung für
das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, es sei die Beschwerde
unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
Innert Frist zur
Einreichung einer Replik lässt A____ mit Eingabe vom 10. Januar 2019 durch
seinen Vertreter beantragen:
-
Die
Beschwerdegegnerin sei unter Androhung der Gutheissung der vorliegenden
Beschwerde anzuweisen, sich in rechtsverbindlicher Weise zu erklären, ob sie anhand
der dem Beschwerdeführer abgenommenen WSA-Probe ein DNA-Profil erstellen wird,
oder aber darauf verzichtet.
-
Die Frist
zur Replik auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin sowie zu einem
allfälligen kostenlosen Rückzug der Beschwerde sei zu sistieren und nach Vorliegen
der unter Ziff. 1 beantragten Erklärung der Beschwerdegegnerin um 30 Tage zu
erstrecken.
Eventualiter sei die Frist zur Replik und für einen allfälligen kostenlosen
Rückzug der Beschwerde um 30 Tage zu erstrecken.
In ihrer Duplik
hält die Staatsanwaltschaft an dem durch sie gestellten Antrag unverändert
fest. Diese Duplik ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt
worden.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Vorliegend stellen die erkennungsdienstliche Behandlung und
die Abnahme eines WSA jedenfalls Verfahrenshandlungen dar. A____ ist durch diese
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Änderung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden, so dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der am 16. November 2018
durch einen Kriminalkommissär erlassene „Befehl für Erkennungsdienstliche
Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme
(Art. 255 StPO)“. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
zu Recht ausführt, ist mit diesem Befehl noch keine Anordnung zur Erstellung
eines DNA-Profils erfolgt. Der Kriminalkommissär wäre dazu auch gar nicht
zuständig gewesen. Auf sämtliche Ausführungen und Anträge des
Beschwerdeführers, die sich auf die Problematik der Auftragserteilung eines
DNA-Profils beziehen, kann deshalb nicht eingetreten werden. Nur am Rande ist
deshalb festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die zeitliche
Trennung zwischen dem Befehl zur DNA-Abnahme und jenem zur DNA-Profilerstellung
rechtsmissbräuchlich sein soll. Wenn ein Beschuldigter mittels Beschwerde
bereits Einwände gegen die Abnahme eines WSA erheben will, steht ihm dieses
Recht zu. Er hat sich allerdings auf die Fragen zu beschränken, die sich in
diesem Zusammenhang stellen. Hingegen kann nicht verlangt werden, dass die Staatsanwaltschaft
bereits in diesem Beschwerdeverfahren entscheiden muss, ob sie beabsichtigt,
ein DNA-Profil erstellen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer einen
Missbrauch durch die Staatsanwaltschaft befürchtet, indem diese zu einem
beliebigen späteren Zeitpunkt – auch noch nach Jahren .die Erstellung eines
DNA-Profils, möglicherweise gar im Rahmen einer Massenuntersuchung, in Auftrag
geben könne, ohne dass die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme
erhielte, verkennt er, dass gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung
von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) eine Probe
drei Monate nach der Probenahme vernichtet werden muss, wenn keine Analyse
veranlasst worden ist. Insgesamt erfordert die Abnahme eines WSA geringere
Hürden als die Erstellung eines DNA-Profils, was schon darin zum Ausdruck
kommt, dass die Polizei zur Anordnung einer nicht invasiven Probenahme
zuständig ist (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Kompetenz dient der
Verfahrensbeschleunigung. Würde sie (nur) der Staatsanwaltschaft zustehen,
müsste die verdächtige Person bis zum Erlass des Entscheids wohl länger in Haft
gehalten oder zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorgeladen werden. Das Gesetz sieht
dies nicht so vor, was durchaus auch im Interesse der beschuldigten Person
liegt. Im vorliegenden Fall ist die Abnahme des WSA durch einen dazu
zuständigen Kriminalkommissär angeordnet und ihm Rahmen der erkennungsdienstlichen
Erfassung abgenommen worden. Dass diesbezüglich ein hinreichender Tatverdacht
bestand, nachdem der Beschwerdeführer in flagranti beim Besprayen einer fremden
Liegenschaft ertappt worden war, kann nicht zweifelhaft sein. Aus dem Auszug
aus dem Schweizerischen Strafregister, welcher während seiner Festhaltung
eingeholt worden ist, ergibt sich überdies eine Verurteilung vom 25. Oktober
2012 wegen Sachbeschädigung. Drohende Sachbeschädigungen durch Sprayereien gehören
zu den Delikten, für deren Aufklärung sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen kann (BGer
1B_244/2017 vom 7. August 2017, E. 2.4). Dass der Kriminalkommissär
die Abnahme eines WSA angeordnet hat, um die Voraussetzung für die Staatsanwaltschaft
zu schaffen, gegebenenfalls die Probe auswerten und ein DNA-Profil erstellen zu
lassen, ist deshalb nicht zu beanstanden.
3.1 Nach
Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die
Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen
genommen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1B_185/2017 vom 21.
August 2017 festgehalten, Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für
Übertretungen angeordnet werden könne, sei die Abklärung des Sachverhalts,
worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person falle.
Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten würden einen
Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 13 Abs. 2 BV) darstellen. Dabei sei von einem leichten
Grundrechtseingriff auszugehen. Einschränkungen von Grundrechten müssten nach
Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig
sein. Dies konkretisiere Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen könnten nur
ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen seien (lit. a), ein
hinreichender Tatverdacht vorliege (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden könnten (lit. c) und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertige (lit. d). Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssten erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden
Tatverdacht begründen zu können. Eine erkennungsdienstliche Erfassung sei auch
zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich sei,
derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt werde. Damit diese
Zwangsmassnahme verhältnismässig sei, müssten jedoch erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - bereits
begangene oder künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte
(so auch BGer 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 2.2, BGer 1B_17/2019
vom 24. April 2019, E. 3.4).
3.2 Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist schriftlich anzuordnen und kurz zu
begründen (Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO). An die Begründungsdichte dürfen jedoch
keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die
Formulierung von Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommt,
worin lediglich eine kurze Begründung gefordert wird. Von einem gewissen Teil
der Lehre wird sogar das Erfordernis einer kurzen Begründung der
erkennungsdienstlichen Behandlung kritisiert (Riklin,
StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 6; Hansjakob, Zwangsmassnahmen in der neuen
Eidg. StPO, in: ZStR 2008, S. 90, 106). Wie umfassend die durch das Gesetz
vorgesehene Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen
Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E.
2.3.1).
3.3 Der
Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Meinung, dass die gesamte
erkennungsdienstliche Erfassung nur mündlich angeordnet worden sei. Zutreffend
ist, dass ihm lediglich ein Merkblatt ausgehändigt worden ist, in welchem auf
den sich in den Akten befindlichen schriftlichen Befehl verwiesen wird, der in
Kopie verlangt werden könne. Dieser mit Datum vom 16. November 2018 versehene
und durch […], Kriminalkommissär unterschriebene Befehl befindet sich in den
Akten (unter dem Reiter „Weitere Zwangsmassnahmen“). Ob dieses Vorgehen
(Aushändigung lediglich eines Merkblatts, mit dem auf den in den Akten
befindlichen Befehl verwiesen wird) die gesetzlichen Vorgaben von Art. 199 StPO
und Art. 260 StPO erfüllt, ist fraglich. Allerdings führt die fehlende
Zustellung eines schriftlichen Befehls nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden
Zwangsmassnahme (BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.3; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 199 N 4). Angesichts der Verwendung eines Standardbefehls ohne über Name
und Straftatbestand hinausgehende inhaltliche Spezifikation hätte der Befehl im
vorliegenden Fall allerdings auch gleichzeitig mit dem Merkblatt erstellt und ausgehändigt
werden können (vgl. Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 260 N 10). Für das gewählte
Vorgehen der Untersuchungsbehörde spricht indessen die
Verfahrensbeschleunigung. Nach Durchführung der erkennungsdienstlichen
Massnahme kann auf diesem Weg die beschuldigte Person sofort wieder entlassen
und der Befehl nachträglich, gegebenenfalls auch durch eine andere Dienststelle
erstellt werden (Werlen, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 261 N 6). Im vorliegenden Fall ist dem Vertreter
des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. November 2018 Akteneinsicht durch
Zusenden von Aktenkopien in elektronischer Form gewährt worden. Er war demnach
entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde bei Erhebung der Beschwerde im
Besitz des Befehls. Aus der Nichtaushändigung vor Ort ist ihm somit kein
Rechtsnachteil erwachsen.
3.4 Soweit
der Beschwerdeführer sinngemäss („eine nachträgliche schriftliche Bestätigung
und Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung sei bis heute
unterblieben“, Beschwerde N. 34) eine ungenügende Begründung der Verfügung
rügt, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist am 16. November 2018
durch die Polizei vorläufig festgenommen worden, weil er im Verdacht stand, die
Fensterfront eines Restaurants an der Grünpfahlgasse besprayt zu haben. In
seinen Effekten befanden sich eine Farbspraydose, ein Sprühkopf und diverse
Plastikhandschuhe. In der Einvernahme, die während seiner Festhaltung
durchgeführt wurde, wurde ihm nicht nur dieser Sachverhalt vorgehalten, sondern
er wurde auch auf weitere Sprayereien angesprochen. Konkret wurde ihm der
Vorhalt gemacht: „Ich beschuldige Sie der mehrfachen Sachbeschädigung durch
Sprayereien, insbesondere an der Grünpfahlgasse 4, dem WC-Container auf dem
Barfüsserplatz sowie der Fassade am Spalenring 72. Es wird sich zeigen, nach
Eingang weiterer Anzeigen, welche anderen Objekte durch Sie im Raume Basel
besprayt wurden.“ Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs dieser Einvernahme mit
der erkennungsdienstlichen Erfassung war für den Beschwerdeführer genügend klar
erkennbar, was ihm vorgeworfen wird, selbst wenn die Begründung der Verfügung
knapp ausgefallen ist („Straftatbestand: Sachbeschädigung, Kurzbegründung: Die
betroffene Person wird eines Deliktes beschuldigt und wurde deswegen vorläufig
festgenommen. Die Massnahmen sind für die Identifizierung sowie
Sachverhaltsabklärungen beziehungsweise für allfällige spätere Verfahren
sachdienlich und notwendig“). Dass die Feststellung von Körpermerkmalen und die
Herstellung von Abdrücken von Körperteilen (Art. 260 Abs. 1 StPO) dem Nachweis der
Beteiligung an Sachbeschädigung durch Sprayen an Gebäuden dienen können, liegt
auf der Hand. Ebenso, dass sich die Besitzer einer Farbspraydose, zumal in den
frühen Morgenstunden, in der Regel nicht mit dem Besprayen eines einzigen
Objektes begnügen. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung vermag
somit im konkreten Kontext den Anforderungen zu genügen. Allerdings ist von der
Ermittlungsbehörde zu erwarten, dass sie die Befehle nicht einfach unbesehen
unverändert ausdruckt sondern diese an den konkreten Sachverhalt und die
Beweislage anpasst (vgl. BES.2018.148 E 2.3). Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde bezüglich der erkennungsdienstlichen Erfassung abzuweisen.
4.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Es stellt sich die
Frage, ob er von der Kostenauflage zu befreien ist.
4.2
4.2.1 Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29
Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3
lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet
jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den
tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige
Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen
verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen
zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt
worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig
garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder
Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90).
Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von
Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren.
Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen
oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere
Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das
Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer
Kostenauflage nicht entgegen.
4.2.2 Diesen
Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft
zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im
Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184
Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die
durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]),
trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine
Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die
beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur Rückzahlung
der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive
Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher auch dann auferlegt werden, wenn
die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind
(BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).
4.2.3 Demgemäss
trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG
154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 600.–.
4.3 Der
amtliche Verteidiger, [...], hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein
Aufwand zu schätzen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grosse Teile seiner
Beschwerde wörtlich mit seiner Eingabe im Beschwerdeverfahren BES.2018.213
übereinstimmen, in welchem bereits ein Aufwand von sieben Stunden vergütet
worden ist. Vorliegend ist der Aufwand deshalb auf 4 Stunden (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. Für den entsprechenden Betrag
wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung
entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.-.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 61.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).