Appeal against security detention dismissed

HB.2019.54Obergericht / Einzelrichter06.08.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Appellationsgericht Basel-Stadt dismissed the accused’s complaint against the security detention order issued after indictment. It refused to join the appeal with the earlier detention case, held that the child’s statements and corroborating observations still established urgent suspicion, and found that both collusion risk and reoffending risk persisted. The proposed substitute measures were considered ineffective, especially because violations could not realistically be monitored or reported. The court also found continued detention proportionate in light of the seriousness of the allegations, the prior conviction, and the likely custodial sentence. The appellant was ordered to pay reduced costs of CHF 200.

Omnilex-Regeste

Art. 220 Abs. 2 StPO; security detention after indictment and detention appeal; the pre-trial and post-indictment forms of custodial restraint are subject to the same substantive requirements. Urgent suspicion may be based on consistent and plausibly corroborated statements of the child victim, even where the accused and other close persons deny the allegations. Collusion risk and reoffending risk may coexist; substitute measures are only apt where they can realistically neutralize the concrete risk. Proportionality requires weighing the seriousness of the charges, prior convictions, expected sentence, and duration of custody already served (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.54

ENTSCHEID

vom 6. August 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. August 2019

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. Oktober 2019

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil seines im Kinderheim lebenden Sohnes B____ geführt. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2019 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Seine Beschwerde gegen die Haftverlängerung wurde mit Entscheid HB.2019.49 von gestern (5. August 2019) abgewiesen.

Nach Überweisung der Anklageschrift vom 30. Juli 2019 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Entscheid von heute (6. August 2019) über den Beschwerdeführer auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 29. Oktober 2019, Sicherheitshaft verfügt. Der Beschwerdeführer lässt mit Faxeingabe vom heutigen Tag gegen diesen Haftentscheid Beschwerde führen. Er beantragt die unverzügliche und kostenfällige Haftentlassung, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Verbot des Kontakts mit dem Sohn oder der Kindsmutter C____, Verbot des Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt). Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Verfahren HB.2019.49 (dessen Ausgang er noch nicht kennt) und ersucht darum, die beiden Verfahren zusammenzuziehen. Er macht insbesondere nochmals geltend, die Aussagen seines Sohnes würden nicht ausreichen, um den Tatverdacht aufrecht zu erhalten.

Der Eingang der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht abgewartet.

Erwägungen

1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wird der seit der Verhaftung vom 12. Juni 2019 bzw. der Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2019 bestehende strafprozessuale Freiheitsentzug weitergeführt. Dieser wird zunächst als „Untersuchungshaft“, nach Eingang der Anklageschrift als „Sicherheitshaft“ bezeichnet (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO). Beide Haftarten beurteilen sich nach den gleichen Voraussetzungen. Für die einlässliche Behandlung der Zulässigkeit der Haft kann auf den gestrigen Entscheid HB.2019.49 vom 5. August 2019 verwiesen werden.

1.2 Der Beschwerdeentscheid im Verfahren HB.2019.49 war bereits gefällt, als heute die zweite Beschwerde per Fax eintraf. Gemäss der Praxis des Beschwerdegerichts beurteilt die Einzelrichterin die Beschwerde und leitet ihren Entscheid danach zur Zuteilung an die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber weiter. Das Entscheiddatum entspricht in der Regel dem Tag, an dem der Fall dem Gerichtsschreiber zugeteilt wird. Daraus ergibt sich, dass zwischen dem Entscheiddatum und der Entscheideröffnung eine gewisse Zeit vergeht. Es handelt sich im Wesentlichen um die Zeitspanne, die für die Ausarbeitung der schriftlichen Begründung des bereits gefällten Entscheids aufgewendet wird. Vorliegend besteht kein Anlass, in Abweichung von dieser Gerichtspraxis auf den bereits gefällten Entscheid von gestern zurückzukommen. Dem Antrag auf Zusammenlegung der beiden Beschwerdeverfahren kann daher nicht entsprochen werden.

2.1 Zu den nochmals erhobenen Einwänden gegen die Aussagen des Knaben ist zu bemerken, dass dessen Aussagen im Kerngeschehen (Aufforderung zum Oralverkehr, Ejakulation teilweise im Mund des Kindes) immer gleich ausgefallen sind. Es ist unwahrscheinlich, dass ein 7-jähriges Kind einen solchen Vorfall einfach erfindet. Die Belastungen werden überdies durch die Einschätzungen der Mitarbeiterin (Praktikantin) im Kinderheim und der Psychologin, die den Knaben von ihrer Arbeit bzw. Therapie her kennen, bestätigt. Die Bestreitungen des Beschwerdeführers und der Kindsmutter, die beide getrennt von ihrem Sohn in schwierigen Verhältnissen leben und bestehende Auflagen zur Vermeidung eines Kontakts zwischen dem Vater (Beschwerdeführer) und dem Sohn missachtet haben, vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.

2.2 Weiter hat sich am Vorliegen der beiden Haftgründe Kollusionsgefahr und Fortsetzungsgefahr nichts geändert.

2.3 Auch der Eventualantrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen wurde bereits im früheren Verfahren gestellt. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass flankierende Massnahmen zur Abwendung der Kollusionsgefahr nur sinnvoll wären, wenn allein dieser Haftgrund gegeben ist. Dem ist aber nicht so: Es besteht vorliegend auch Fortsetzungsgefahr, die bei den gegebenen Umständen (Vorstrafe wegen sexuellen Handlungen zum Nachteil von zwei Töchtern seiner damaligen Freundin) nicht nur eine Gefährdung des Sohnes, sondern auch anderer Kinder im Umfeld des Beschwerdeführers befürchten lassen.

Die beantragten Verbote an die Adresse des Beschwerdeführers wären überdies auch zur Bannung der Kollusionsgefahr untauglich. Was zunächst das Verbot der Kontaktnahme mit seiner Freundin und Kindsmutter angeht, ist auf Grund der Akten erstellt, dass sie ihrem Kind keinen Glauben schenkt, ja es sogar als Lügner darstellt. Insofern würde ein Kontaktverbot zu ihr nichts bringen, da es niemanden gäbe, der eine allfällige Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer unterbinden und den Strafverfolgungsbehörden melden würde bzw. Interesse an einer solchen Meldung hätte.

Auch eine Kontaktverbot des Beschwerdeführers zum Kind ist angesichts des Alters des Kindes und seiner Abhängigkeit von der Mutter und Freundin des Beschwerdeführers nicht zielführend, zumal auch in dieser Variante eine allfällige Kontaktaufnahme von niemandem gemeldet würde: Vom Kind nicht, weil es noch zu klein ist, ihm die Abläufe gar nicht bekannt sein können und es in einem massiven Loyalitätskonflikt zur Mutter steht, die es ja gerne hat. Von der Mutter nicht, weil sie wie erwähnt auf der Seite ihres Freundes (= Beschwerdeführer) steht und nicht gewillt ist, die vorliegend betroffenen Kindesinteressen zu schützen.

Auch das Verbot an den Beschwerdeführer, sich vor der erstinstanzlichen Verhandlung in Basel aufzuhalten, ist nicht durchführbar. Eine Kontrolle dieser Auflage wäre nicht möglich, da ein Verstoss wiederum von niemandem gemeldet würde. Insgesamt kann also mit den beantragten Ersatzmassnahmen die Kollusionsgefahr nicht eingedämmt werden.

2.4 Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid wird die strafprozessuale Haft des Beschwerdeführers nun in Form der Sicherheitshaft fortgeführt und bis zum 29. Oktober 2019 verlängert. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2019 festgenommen. Mit der vorliegenden Haftverlängerung beläuft sich der effektiv bewilligte Freiheitsentzug auf insgesamt vier Monate und 18 Tage. Bereits die einschlägige, bedingt ausgesprochene Vorstrafe des Beschwerdeführers gemäss Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Februar 2018 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Opfer waren zwei Töchter seiner damaligen Freundin) beläuft sich auf zwölf Monate. Aufgrund der Schwere der aktuell vorgeworfenen Handlung wird die Strafe im Falle einer weiteren Verurteilung höher ausfallen. Auf sexuelle Handlungen mit einem Kind steht nach Art. 187 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Beschwerdeführer hat im Falle eines Schuldspruchs mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Höhe die Dauer der bisher bewilligten Haft deutlich übersteigen wird. Zudem muss er im Falle eines Schuldspruchs mit dem Vollzug der einjährigen Vorstrafe rechnen. Auch bei der mit dem angefochtenen Entscheid erweiterten Haftdauer erweist sich die Sicherheitshaft als verhältnismässig.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei eine Gebührenreduktion angezeigt ist. Die Bemühungen der amtlichen Verteidigung sind mit der im Verfahren HB.2019.49 zugesprochenen Entschädigung abgegolten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.‒, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an (zusammen mit dem Entscheid HB.2019.49):

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

security detentionurgent suspicioncollusion riskreoffending risksubstitute measuresproportionalitychild victimcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings should be joined with the earlier detention appeal HB.2019.49.

Extrahierter Entscheid

The request to join the two appeal proceedings was denied because the earlier decision had already been made and no reason existed to revisit it.

Extrahierte Begründung

The court followed its practice that the decision date may precede notification and saw no basis to depart from the already issued decision in HB.2019.49.

Kernrechtsfrage

Whether the strong suspicion of the offences was still sufficient to justify detention.

Extrahierter Entscheid

The court held that urgent suspicion remained based on the child’s consistent core statements and corroborating assessments by childcare and psychological staff.

Extrahierte Begründung

The child’s account was stable on the core event, it was unlikely a seven-year-old would invent such an incident, and the denials by the accused and the mother did not dispel suspicion.

Kernrechtsfrage

Whether the detention grounds of collusion risk and reoffending risk still existed.

Extrahierter Entscheid

Both detention grounds continued to exist.

Extrahierte Begründung

Nothing had changed regarding the risk of influencing evidence, and the prior conviction for sexual acts against children also supported a concrete risk of further offences against other children.

Kernrechtsfrage

Whether substitute measures could replace detention.

Extrahierter Entscheid

The requested contact bans and residence prohibition were unsuitable and could not neutralize either collusion risk or reoffending risk.

Extrahierte Begründung

The mother would not protect the child’s interests or report violations, the child was too dependent and unable to report contact, and monitoring a stay ban in Basel would not be feasible.

Kernrechtsfrage

Whether continued security detention was proportionate until 2019-10-29.

Extrahierter Entscheid

The continued detention was proportionate given the seriousness of the charges, the existing custody period, and the likely sentence if convicted.

Extrahierte Begründung

The court relied on the gravity of the alleged conduct, the prior suspended sentence, the statutory penalty range, and the expectation that any new sentence would exceed the time already served in custody.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the reduced appeal costs of CHF 200, including expenses.

Extrahierte Begründung

Because the appeal failed, costs were imposed on the appellant; the fee was reduced and appointed counsel was compensated in the earlier related proceeding.

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