Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2018.149
BES.2018.150
ENTSCHEID
vom 12.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw
Jacqueline Frossard, lic. iur. Cla Nett
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Amt für Justizvollzug Beschwerdeführer
Straf- und Massnahmevollzug
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
gegen
A____ Beschwerdegegner
c/o Untersuchungsgefängnis
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Strafgerichts
vom 27. Juni 2018
betreffend Anordnung einer
stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB
Sachverhalt
Am 17. Dezember
2013 begann A____ eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches,
welche das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 18. September 2013
angeordnet hatte. Zugunsten dieser Massnahme wurde eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren aufgeschoben, zu welcher A____ (neben einer Geldstrafe) wegen
falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher
Brandstiftung mit geringem Schaden, versuchter Schreckung der Bevölkerung,
Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Beschimpfung verurteilt worden war.
Am 19. November 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen Brandstiftung
zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, welche zugunsten der Fortsetzung der
begonnenen Massnahme aufgeschoben wurde. Auf Antrag der Verteidigung hob der
Strafvollzug die Massnahme mit Entscheid vom 15. März 2017 per 24. März
2017 auf. Das Strafgericht erklärte die aufgeschobenen Freiheitsstrafen mit
Beschluss vom 31. Oktober 2017 unter Einrechnung des Massnahmevollzugs und der
Sicherheitshaft für vollziehbar. Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 schob das
Strafgericht Basel-Stadt den Vollzug des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18.
September 2013 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie der mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. November 2015 ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von 2 Jahren erneut zugunsten einer stationären psychiatrischen
Behandlung auf.
Gegen diesen
Entscheid haben sowohl der Straf- und Massnahmevollzug des Amtes für
Justizvollzug als auch A____ mit jeweiligen Schreiben vom 10. August 2018 Beschwerde
erhoben. Der Straf- und Massnahmevollzug hat beantragt, der Beschluss des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 sei aufzuheben. Über A____ sei im
Anschluss an die mit (Zirkulations-)beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom
31. Oktober 2017 vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe die Verwahrung
anzuordnen. Eventualiter sei die vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe bis am
16. Dezember 2018 zu vollziehen. Der Rechtsvertreter von A____ hat
beantragt, der Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018
sei vollumfänglich aufzuheben.
A____ befand
sich zum Zeitpunkt des Entscheids des Strafgerichts vom 27. Juni 2018 im
Untersuchungsgefängnis Waaghof (BS). Mangels Suspensiveffekts der Beschwerde
wurde er am 13. September 2018 zur Durchführung einer Massnahme nach Art. 59
StGB in die JVA Solothurn versetzt. Anlässlich der Verhandlung des Beschwerdegerichts
vom 17. Oktober 2018 zog A____ (nachfolgend Beschwerdegegner) die Beschwerde
zurück. Der Beschwerdegegner sowie [...], Wohngruppenleiter in der JVA
Solothurn, und der Gutachter Prof. Dr. Elmar Habermeyer wurden durch
das Beschwerdegericht befragt. Aufgrund der noch zu geringen Erfahrungswerte im
laufenden Therapiesetting wurde das Verfahren ausgestellt und die Verhandlung
auf den 12. Juni 2019 neu angesetzt. Am zweiten Verhandlungstermin wurden der Beschwerdegegner
und der Gutachter erneut befragt, und im Anschluss gelangten der Vertreter des
Straf- und Massnahmevollzugs und der Verteidiger zum Vortrag. Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
vorinstanzlichen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträglich Entscheide
in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1
Satz 2 StPO, weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1
lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396
E. 4.6 und 4.7.; AGE BES.2016.91 vom 13. Dezember 2016 E. 1.2; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 21). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Nach
dem Rückzug der Beschwerde von A____ bleibt die Beschwerde des Straf- und
Massnahmevollzugs zu behandeln. Der Verteidiger hat anlässlich der Beschwerdeverhandlung
bezweifelt, ob die Vollzugsbehörde überhaupt zur Beschwerde legitimiert sei. Es
frage sich, wer in gerichtlichen Nachverfahren Parteistellung habe. Gemäss Art.
104 der Strafprozessordnung seien dies die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft
und die Staatsanwaltschaft. Art. 104 Abs. 2 StPO halte indes fest, dass
die Kantone weitere Parteien definieren könnten, welche in strafprozessualen
Verfahren auftreten könnten, wovon der Kanton Basel-Stadt Gebrauch gemacht habe.
Gemäss § 38 EG-StPO und § 3 lit. d des Strafvollzugsgesetzes Basel-Stadt
würden der Vollzugsbehörde Parteirechte im gerichtlichen Nachverfahren
eingeräumt. Es sei klar, dass sie als antragstellende Behörde Parteistellung im
erstinstanzlichen gerichtlichen Nachverfahren habe. Unklar sei indes, ob die
Vollzugsbehörde alleine zur Beschwerde im kantonalen Beschwerdeverfahren
legitimiert sei. Es stelle sich die Frage, ob sie als eigenständige Partei nach
Art. 382 StPO definiert werden könne (Prot. 11.6.19, S. 5).
Das
Bundesgericht hat im Entscheid 6B_98/2019 vom 29. Januar 2019 betreffend eine
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgericht Basel-Stadt, mit welchem
eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB angeordnet
worden war, festgehalten, der Staatsanwaltschaft stehe das Beschwerderecht in
Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung
zu. Die kantonalen Vollzugsbehörden seien von der Beschwerde demgegenüber ausgeschlossen.
Die Interessen tangierter Behörden seien von der Staatsanwaltschaft zu wahren.
Daraus folge, dass der Straf- und Massnahmevollzug zur Erhebung der Beschwerde
in Strafsachen (vor Bundesgericht; Anm. Gerichtsschreiber) nicht berechtigt
sei. Aus den weiteren Ausführungen des Bundesgerichts erhellt jedoch, dass der
Straf- und Massnahmevollzug im kantonalen Beschwerdeverfahren Parteistellung hat.
Es wird ausgeführt, „dass er im kantonalen Verfahren Partei mit vollen
Parteirechten war, er den Antrag auf Verwahrung vor den kantonalen
Gerichtsinstanzen vertreten hat, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf eine
Verfahrensteilnahme verzichtete und die Parteirechte deshalb ausschliesslich
ihm zustanden“, sei für die Frage der Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht erheblich. Art. 38 EG StPO/BS gelte nur für die Rechtsmittel
auf kantonaler Ebene (BGer 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019 mit weiteren
Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Straf- und
Massnahmevollzug ist demnach im kantonalen Beschwerdeverfahren zweifellos zur
Beschwerde legitimiert.
1.3 Das
Beschwerdegericht beschliesst nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller
Kognition. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem angefochtenem
Beschluss angeordneten Massnahme für den Beschwerdegegner, fand in Anwendung
von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine öffentliche
Beschwerdeverhandlung statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E. 2.4, 141 IV 396
E. 4.4; BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4,
6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2). Anlässlich derer wurde ihm der Entscheid
des Appellationsgerichts mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.1
2.1.1 Die
Vorinstanz hat sich in ihrem Beschluss vom 27. Juni 2018 ausführlich mit der
Frage auseinandergesetzt, ob die Weiterführung der stationären Massnahme
angezeigt ist (Urteil S. 5-11). Sie hat erwogen, A____ sei weiterhin
behandlungsbedürftig und aufgrund seiner fortbestehenden komplexen psychischen
Erkrankung gehe unverändert eine hohe Gefahr für weitere, auch schwerwiegendere
Delikte bis hin zu Gewalthandlungen von ihm aus. Das forensisch-psychiatrische
Gutachten der Universitätsklinik Zürich vom 4. Juni 2018 attestiere ihm in
Übereinstimmung mit früheren gutachterlichen Explorationen aus den Jahren 2007
und 2013 und letztlich auch mit jenem aus dem Jahr 2009 eine schwere
Persönlichkeitsstörung. Er erfülle die spezifischen Kriterien für das Vorliegen
einer Borderline-Persönlichkeits-störung. Daneben weise das klinische Bild von A____
histrionische und dissoziale Anteile auf. Bestätigt werde vom aktuellen
Gutachter sodann die Diagnose einer Pyromanie, deren Kriterien A____ alle
erfülle, und es werde gestützt auf die von diesem geäusserten sexuellen
Fantasien auch von einer Störung der sexuellen Präferenz im Sinne eines
Sadomasochismus ausgegangen. Die Störungen, insbesondere die
Persönlichkeitsstörung, seien selbst im Vergleich zu Klinikpopulationen als
schwer zu bezeichnen. Sie bestünden über einen Zeitraum von nunmehr mindestens
15 Jahren und seien deliktrelevant. Die Kriminalprognose stufte der Gutachter
als fortbestehend negativ ein. In allen Einrichtungen sei es wiederholt zu
problematischen Verhaltensmustern gekommen, insbesondere zu Brandstiftungen,
selbstverletzendem Verhalten und Somatisierungstendenzen. Durch Konflikte und
selbst geringe Anforderungen sei er rasch überfordert. Die
Rückfallgeschwindigkeit sei relativ konstant geblieben, wobei in den letzten 12
Monaten von einer Intensitätsminderung gesprochen werden könne. Es sei von
weiteren Delikten ähnlich den Anlasstaten, auch mit Inkaufnahme oder
willentlicher Schädigung der körperlichen, seelischen oder sexuellen Integrität
Dritter auszugehen. Die Folgerungen im Gutachten würden die Notwendigkeit einer
erneuten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB als dringend
erscheinen lassen, zumal Prof. Habermeyer deutlich gemacht habe, dass die Belastbarkeit
und Konfliktfähigkeit von A____ schon unter sehr strukturierten Bedingungen so
massiv eingeschränkt seien, dass Lockerungsschritte oder sogar eine Entlassung
ihn massiv überfordern und sich das Risiko noch einmal akzentuieren würde. Er
sei seit seiner Jugend nicht in der Lage, sich ausserhalb, eines
hochstrukturierten und reizabgeschirmten Ortes zurechtzufinden. Eine
zivilrechtliche Unterbringung sei unrealistisch, da für Menschen mit einem
derart ausgeprägten eigen- und fremdgefährdenden Störungsbild die bestehenden
geschlossenen Heimeinrichtungen nicht geeignet seien und daher auch nicht zu
erwarten sei, dass er im zivilrechtlichen Rahmen adäquat platziert werden könnte.
Nach Ansicht der
Vorinstanz bestehen Zweifel an der Therapiefähigkeit. Prof. Habermeyer habe
diesbezüglich kein positives Bild gezeichnet. Er erachte A____ als nicht
ausreichend psychisch und physisch belastbar, um eine intensive
psychotherapeutische Behandlung langfristig durchzustehen. Es habe bisher keine
störungs- bzw. deliktspezifische Therapie durchgeführt werden können. Symptome
der komplexen Persönlichkeitsstörung von A____ hätten deren Behandlung bislang
verhindert, womit ein ungünstiger Kreislauf bestehe, aus dem er seit Jahren und
in unterschiedlichsten Institutionen nicht habe herausfinden können. Die Persönlichkeitsproblematik
führe zu einem Leidensdruck und einem Therapiewunsch. In der Therapie komme A____
jedoch rasch an eine Leistungsgrenze bzw. in eine Überforderung, auf die er
wieder störungsbedingt mit eigen- und fremdgefährdendem Verhalten und Somatisierungen
reagiere, was dann wiederum therapeutische Interventionen verhindere, da es
letztlich weniger um eine störungsspezifische Psychotherapie als vielmehr um
die Bearbeitung bzw. Verhinderung von potentiell lebensbedrohlichen Krisen
gehe. Auch nur in Ansätzen erzielte, geschweige denn tragfähige
Behandlungseffekte seien daher nicht festzustellen. Keine der bisherigen Massnahmeeinrichtungen
habe A____ eine ausreichend enge Struktur geboten, und nach den Erfahrungen der
letzten Jahre sei die praktische Umsetzung einer Behandlung auch in näherer
Zukunft wenig realistisch.
In der
unbestrittenen Therapiebedürftigkeit einerseits und den schlüssigen Einschätzungen
von Prof. Habermeyer hinsichtlich der Therapiefähigkeit andererseits erblickt
die Vorinstanz ein kaum auflösbares Dilemma. Aufgrund der gravierenden
Straftaten zum Nachteil Dritter und des Unvermögens von A____, sich ausserhalb
eines hochstrukturierten Settings zurechtzufinden, könne eine Lockerung des
Settings oder gar die Entlassung in die Freiheit derzeit und auch im Interesse
von A____ selbst keine Option sein. Eine erneute Anstrengung im Rahmen einer
stationären Therapie sei daher trotz der kritischen Bewertung der
Therapiefähigkeit durch den Gutachter unabdingbar. Immerhin seien fragile Ansätze
vorhanden, die für einen nochmaligen Versuch sprechen würden, so die
festgestellte Befundberuhigung und die verbesserte Verlässlichkeit. Es sei ein
gewisser Lichtblick, dass es A____ in den vergangenen Monaten offenbar gelungen
sei, eine Absprachefähigkeit an den Tag zu legen, indem er sich an die
Abmachung gehalten habe, bei sich anbahnenden Krisen von sich aus die
Verantwortlichen zu informieren, damit entsprechende Massnahmen hätten eingeleitet
werden können. Der Gutachter spreche von einer Nagelprobe, ob A____ in einer
therapeutischen Umgebung, wo gewisse Anforderungen an ihn gestellt würden,
weiterhin hierzu in der Lage sei. Die Basis für die Wiederaufnahme einer
Massnahme sei zweifellos nicht optimal und die Erfolgsaussichten müssten
angesichts des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs als sehr begrenzt
betrachtet werden. Mangels geeigneter Alternativen müsse dies jedoch zur
Begründung einer erneuten stationären Massnahme als einziges Mittel zur
möglichen Verminderung der bestehenden Rückfallgefahr ausreichen. Die
Entlassung A____s in die Gesellschaft sei sowohl aufgrund des von ihm
ausgehenden hohen Risikos für die Begehung schwerwiegender Straftaten als auch
mit Blick auf seinen Leidensdruck und die fehlende Tüchtigkeit, den
zwangsläufig auf ihn zukommenden Anforderungen in Freiheit standzuhalten, nicht
vertretbar und dürfe weder ihm noch der Allgemeinheit aufgebürdet werden
(Beschluss vom 27.6.11, S. 5-9).
2.1.2 Nach
dem Eintritt des Beschwerdegegners in die JVA Solothurn am 13. September 2018
galt es abzuwarten, ob er die von der Vorinstanz mangels tauglicher
Alternativen angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung für sich nutzen
und insbesondere eine Verbesserung hinsichtlich seiner Therapiefähigkeit beweisen
könnte. Aufgrund der damals noch vorliegenden Beschwerde gegen die laufende
Massnahme durch A____ wurde die Beschwerdeverhandlung bereits auf den 17.
Oktober 2018 angesetzt. Neben dem Beschwerdegegner und dem Gutachter konnte das
Beschwerdegericht [...], die Bezugsperson von A____ in der JVA Solothurn,
befragen. Dieser hatte bereits den Führungsbericht vom 8. Oktober 2018
verfasst. Er bestätigte seine dortige Einschätzung, die Massnahmenwilligkeit
von A____ sei als ambivalent zu qualifizieren, grundsätzlich erscheine er
jedoch willig, sich auf eine Behandlung einzulassen. Inwiefern ihm dies im
Sinne der Durchführbarkeit der Massnahme gelinge, sei nach einem so kurzen
Aufenthalt nicht abzuschätzen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Kriseninterventionen
sowie deren zumindest teilweise psychosomatischer Qualifizierung stelle sich zudem
die Frage, ob A____ in der JVA Solothurn als Massnahmenvollzugsanstalt
bedürfnisgerecht untergebracht sei, oder ob ein klinischer Rahmen im Sinn einer
forensische Abteilung einer psychiatrischen Klinik als Unterbringungsort besser
geeignet sei. Immerhin attestierte [...] dem Beschwerdegegner, er habe ihn als
absprachefähig erlebt. Es werde als grosse Ressource angesehen, dass er
kooperiere. Er habe sich stets gemeldet, wenn Krisen aufgetreten seien und
auch, als er einmal sein Zimmer zerstört habe. Dies zeige, dass er eine
Einsicht in seine Problematik habe, transparent darüber spreche und sich an die
Regeln halte (Prot. HV vom 17.10.18, S. 5-8). Angesichts des kurzen
Beobachtungszeitraums zwischen dem Eintritt in die JVA Solothurn am 13.
September 2018 und der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2018 sah
sich der Gutachter nicht in der Lage, eine Aussage darüber zu machen, ob sich
der Beschwerdegegner bewährt habe. Nur weil es seit zwei Wochen gut laufe,
heisse das nicht, dass bei der Intensivierung von Angeboten und Anforderungen
nicht wieder Krisen auftreten würden. Entscheidend sei aber weniger die Krise,
sondern dass er sich dann mitteile. Man müsse ihn in die Pflicht nehmen, sonst
komme der Moment, da man sagen müsse, das sei es gewesen mit therapeutischen Interventionen
(Prot. S. 9-10). Um über einen aussagekräftigen Beobachtungszeitraum zu verfügen,
wurde das Verfahren daraufhin ausgestellt und die Weiterführung der Hauptverhandlung
auf den 11. Juni 2019 angesetzt. Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der
Verhandlung befand sich der Beschwerdegegner in den UPK Basel und die JVA
Solothurn war nicht bereit, ihn wieder aufzunehmen. Grund dafür waren
insbesondere Zwischenfälle im Dezember 2018. Am 7. Dezember 2018 offenbarte A____
einer Mitarbeiterin, Gefühle für sie entwickelt zu haben und wurde
aufgefordert, Distanz zu wahren. Gleichentags versuchte er in suizidaler
Absicht, in seiner Zelle Feuer zu legen und gab später an, das Feuer sei sein
einziger Verbündeter und Freund. Nach einer Verlegung ins Spital und in die
psychiatrische Klinik wurde er am 10. Dezember 2018 in die JVA Solothurn
zurückverlegt. Am gleichen Tag übergab er dem Personal ein Schreiben mit der
Drohung, jemanden vom Personal zu töten, insbesondere die Mitarbeiterin, in
welche er sich verliebt hatte (Ereignisbericht JVA). In der Folge wurde er am
13. Dezember 2018 ins Untersuchungsgefängnis Waaghof (BS) verlegt, wo es zu
zwei weiteren Suizidversuchen kam (Rapporte Untersuchungsgefängnis vom 2.4 und
2.5.19). Es erfolgte am 2. Mai 2019 eine Verlegung in die UPK Basel-Stadt,
wo es am 22. Mai 2019 erneut zu einer Brandstiftung kam ‒ A____ wurde nach
Auslösung des Feueralarms in einer Mischung aus schnell entflammbarem
Desinfektionsmittel, Deodorant und verbranntem Plastik am Boden aufgefunden,
daneben ein Bügeleisen. Gegenüber den UPK habe er später angegeben, er habe
seit dem 19. Mai 2019 zwei alternative Pläne für einen Suizid gehabt. Zum einen
die in die Tat umgesetzte Brandstiftung, bei der er eine Explosion und einen
Brand habe entfachen und sich (und ggf. andere) damit getötet hätte. Alternativ
habe er eine Geiselnahme geplant, wobei er in deren Verlauf nach seiner
Vorstellung von einem Polizisten erschossen worden wäre (Zwischenbericht UPK
vom 24. Mai 2019). Zum Zeitpunkt der Verhandlung vom 11. Juni 2019 befand
er sich in den UPK in Isolation.
A____ hat
gegenüber dem Beschwerdegericht geäussert, er sehe, dass er eine Therapie
benötige, wie es konkret weitergehen solle, könne er jedoch nicht sagen (Prot.
S. 3). Der Gutachter hat gegenüber dem Gericht ausgeführt, der Verlauf der
letzten acht Monate habe die bekannte Instabilität des Verlaufs gezeigt. Trotz der
Ankündigung des Beschwerdegegners, dass er sich an der Therapie beteiligen
wolle, finde auf der Handlungsebene eine absolute Therapieverweigerung statt.
Er agiere in einer Art und Weise, die letztlich alle Beteiligten hilflos mache.
Ein entscheidender Weg in die Therapie wäre, dass er sagen würde, was in seinem
Kopf vorgeht, was er aber nicht tue. Er habe gesagt, dass (vor der Brandstiftung
in den UPK) drei Tage Zeit gewesen wäre, seine Handlungsoptionen zu erwägen. Er
hätte in den drei Tagen die Möglichkeit gehabt, sich Therapeuten oder Personal
anzuvertrauen, er habe diese aber vor vollendete Tatsachen gestellt. Die
Vorgeschichte von Therapiebemühungen seit 14-15 Jahren lasse nicht erwarten,
dass sich in Zukunft etwas ändere. Es bestehe sicher eine schwere psychische
Störung mit Behandlungsbedürfnis, aber Psychotherapie erfordere eine Kooperation,
die jeweils nur formal oder für sehr kurze Zeit gegeben sei. Alle potentiell
geeigneten Einrichtungen verweigerten zudem die Aufnahme von Herrn A____, und
die Behandlung könne nirgends durchgeführt werden. Das Risikopotential habe
sich am 22. Mai 2019 noch einmal verdeutlicht. Mit dem Vorfall mit der
Mitarbeiterin der JVA Solothurn liege auch wieder eine ähnliche Konstellation
vor wie zuvor schon mit Mitarbeiterinnen. Das Scheitern der Therapieversuche sei
weniger am Setting, sondern an der Überforderung in Lockerungsprozessen festzumachen
(Prot. HV 11.6.19, S. 3-4).
2.1.3 Nachdem
A____ in der Verhandlung vom 17. Oktober 2018 seine Beschwerde zurückgezogen
hatte, hat sein Rechtsvertreter in seinem Plädoyer vom 11. Juni 2019
konsequenterweise beantragt, die stationäre Massnahme weiterzuführen. Er hat
darauf verwiesen, dass die Dres. […] seinen Mandanten im Abschlussbericht der psychiatrischen
Dienste der Solothurner Spitäler vom 23. April 2019 als therapiefähig erachtet
hätten, weshalb man die Versuche weiterführen sollte. Der Gutachter Prof.
Habermeyer habe zudem ausgeführt, dass mit zunehmendem Alter eine
Befundberuhigung eintreten würde. A____ sei fast 30 Jahre alt, und es sei bis
zu seinem 40. Altersjahr eine weitere Beruhigung zu erwarten (Plädoyer: Prot.
HV vom 11. Juni 2019 S. 6).
2.1.4 Der
Vertreter des Straf- und Massnahmevollzugs hat in seiner Beschwerde vom 10.
August 2018 ausgeführt, A____ leide zweifelsohne an einer schweren psychischen
Störung und sei in hohem Masse therapiebedürftig. Er habe sich aber bereits
seit dem 17. Dezember 2013 bis zur Aufhebung per 24. März 2017 und somit gut
3.5 Jahre in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB befunden und bereits
davor im Rahmen einer jugendrechtlichen Massnahme in spezialisierten
Einrichtungen. Er habe wegen Selbstverletzungen, die zu Kriseninterventionen in
Kliniken führten, in keiner Institution langfristig untergebracht werden können.
Trotz intensiver Bemühungen sei bezüglich des Verlaufs der stationären
Massnahme festzuhalten, dass es A____ insgesamt nicht gelungen ist, eine
nachhaltige Verbesserung des Rückfallrisikos zu erzielen. In Übereinstimmung
mit dem Gutachter gehe der Straf- und Massnahmenvollzug davon aus, dass A____
nicht in der Lage sei, sich einer stationären therapeutischen und somit das
Rückfallrisiko senkenden Behandlung zu unterziehen. Obwohl A____ offensichtlich
nach wie vor therapiebedürftig sei, sei er andauernd massnahmenunfähig. Den
Erwägungen der Vorinstanz sei entgegenzuhalten, dass nur aufgrund der
Notwendigkeit von therapeutischen Interventionen nicht auf deren
Durchführbarkeit geschlossen werden könne. Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB halte explizit
fest, dass eine Massnahme nach Art. 59 nur angeordnet werden könne, wenn
zu erwarten sei, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen
Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Vorliegend gehe aus dem
Gutachten eindeutig die mangelnde Therapiefähigkeit von A____ hervor, woran die
Anordnung einer Massnahme zwingend scheitern müsse. Die fehlende zivilrechtliche
Unterbringungsmöglichkeit dürfe nicht als Rechtfertigung für die Anordnung einer
strafrechtlichen Massnahme dienen. Ebenso wenig dürfe eine stationäre Massnahme
zum Schutz der Öffentlichkeit herangezogen werden, nur weil keine Verwahrung
angeordnet werde. Dadurch, dass die Vorinstanz ausführe, dass die
Erfolgsaussichten angesichts des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs
realistischerweise als sehr begrenzt zu betrachten seien, anerkenne auch sie
die fehlende Massnahmefähigkeit von A____, denn damit die Behandlungsfähigkeit
zu bejahen sei, müsse zum Zeitpunkt der Anordnung die hinreichende
Wahrscheinlichkeit bestehen, dass durch die stationäre Massnahme die Gefahr
weiterer Straftaten deutlich verringert werde. Es gebe aktuell keine therapeutischen
Möglichkeiten, um das Rückfallrisiko von A____ zu senken.
Im seinem Plädoyer
vom 11. Juni 2019 hat der Vertreter des Straf- und Massnahmevollzugs ergänzt, A____
habe sich ab dem 13. September 2018 auf der Therapieabteilung der JVA Solothurn
befunden, bis er nach drei Monaten ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt habe zurückversetzt
werden müssen. Die Zeit in der JVA Solothurn sei von diversen Vorfällen wie
Suizidabsichten, Spannungszuständen mit Spitalaufenthalten und einer Verwüstung
der Zelle geprägt gewesen. Sobald minimale therapeutische Anforderungen an A____
gestellt worden seien, habe er darauf mit den geschilderten Spannungszuständen
reagiert. Dabei wäre es auch laut Prof. Habermeyer unabdingbar gewesen, dass A____
sich bei anbahnenden Krisen gemeldet hätte, damit die Verantwortlichen diesen
Krisen mit den geeigneten Massnahmen hätten verbeugen können. Damit habe sich
ein weiteres Mal das Ausmass der psychischen Störung von A____ und dadurch auch
die damit offensichtlich einhergehende nicht vorhandene Therapiefähigkeit
gezeigt.
Aufgrund eines
erneuten Versuchs einer Brandlegung sowie Todesdrohungen gegenüber einer Mitarbeiterin
sei eine Wiederaufnahme in die JVA Solothurn nicht in Frage gekommen. A____ habe
sich bereits in mehreren qualifizierten Institutionen befunden, in denen es
jeweils rasch zu Therapieabbrüchen gekommen sei. Die Vollzugsbehörde habe diverse
Kliniken erneut um Aufnahme von A____ ersucht, jedoch erfolglos. Auch die UPK
Basel seien nur im Rahmen von Kriseninterventionen bereit, A____ aufzunehmen.
Eine langfristige Behandlung werde hingegen auch von dieser Klinik abgelehnt.
Damit müsse die Anordnung einer stationären Massnahme auch an der nicht
existierenden geeigneten Einrichtung scheitern.
2.1.5 Es
ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das Gutachten nur dahingehend
verstanden werden kann, dass eine weitere stationäre Behandlung nach Art. 59
StGB aufgrund fehlender Therapiefähigkeit des Beschuldigten ausser Betracht
fällt. Prof. Habermeyer hat in seinem Gutachten vom 4. Juni 2018 zur Frage der
Therapierbarkeit ausgeführt, aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes und des
damit verbundenen Rückfallrisikos sei aus psychiatrischer Sicht eine stationäre
Behandlung nach Art. 59 StGB angezeigt. Allerdings habe die Vergangenheit
gezeigt, dass A____ nicht in der Lage sei, sich einer solchen Behandlung zu
unterziehen. Während die Therapiebedürftigkeit unstrittig sei, müsse die
Therapiefähigkeit in Frage gestellt bzw. verneint werden. Zu den
therapeutischen Möglichkeiten, eine Rückfallgefahr zu vermindern führte er aus,
in den vergangenen Jahren seien sowohl strukturierende als auch therapeutische
Interventionen in mehreren geeigneten Institutionen gescheitert. Es gebe
aktuell keine therapeutischen Möglichkeiten, um das Rückfallrisiko zu senken.
Trotz institutioneller Unterstützung habe sich auch im Verlauf der Massnahme
eine fortbestehende Tendenz zu eigengefährdenden und auch delinquenten
Verhaltensweisen gezeigt. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von weiteren
Sachbeschädigungen, Brandstiftungen und Körperverletzungsdelikten auszugehen.
Des Weiteren sei mit Drohungen gegenüber weiblichem Institutionspersonal zu
rechnen, sollte sich A____ wieder in eine weibliche Mitarbeiterin verlieben und
in seinen Liebesgefühlen enttäuscht werden (Gutachten S. 123-124).
Die Massnahme
wurde zunächst auf Bestreben des Beschwerdeführers hin abgebrochen und dass er
sie später wieder aufnehmen wollte, gibt nicht Anlass zur Hoffnung, dass sich
etwas Grundsätzlich geändert hat, sondern ist vielmehr Ausdruck seiner
Unbeständigkeit. Der Gutachter hat dazu festgehalten, der Wunsch, die Massnahme
aufzuheben, wirke ebenso impulsiv und wenig durchdacht wie der aktuell
formulierte Wunsch, erneut eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu erhalten. Es
bestehe dabei weder eine langfristige Therapiemotivation, noch eine
ausreichende psychische und physische Belastbarkeit, eine intensive
psychotherapeutische Behandlung langfristig durchzustehen (Gutachten S.
122/123). Diese Einschätzung des Gutachters hat sich beim jüngsten Versuch der
Durchführung einer stationären Massnahme bestätigt. Nachdem sich der
Beschwerdegegner zunächst an Absprachen hielt und in Krisensituationen Hilfe suchte,
war ihm das längerfristig nicht möglich. Diverse Zwischenfälle verunmöglichten
die Aufnahme einer eigentlichen Therapie und schliesslich war er in der JVA
Solothurn aufgrund von gravierenden Drohungen gegenüber einer Mitarbeiterin
nicht mehr tragbar. Nebst der wiederkehrenden Thematik von Aggressionen gegenüber
Frauen nach Zurückweisung kam es seit dem erstinstanzlichen Beschluss auch erneut
zu mehrfachen Brandstiftungen, wobei jene in den UPK Basel unter Zuhilfenahme
von Brandbeschleuniger erfolgte und auf eindrückliche Weise die Gefährlichkeit
von A____ offenbarte. Diesem Vorfall ‒ alternativ plante er eine
Geiselnahme ‒ ging eine längere Planungsphase voraus, welche er nie
dahingehend durchbrechen konnte, dass er sich einer Betreuungsperson anvertraut
hätte, obschon er wusste, dass der psychiatrische Gutachter seine Chancen für
eine erfolgreiche Therapie nicht zuletzt daran festmachte, dass er sich im
Krisenfall mitteilen würde. Es ist demnach festzustellen, dass die Massnahme
nach Art. 59 StGB mangels Therapiefähigkeit gescheitert ist. Die vergeblichen
Bemühungen des Straf- und Massnahmevollzugs belegen zudem, dass sich derzeit in
der Schweiz keine geeignete Institution finden lässt, welche die Massnahme
durchführen würde, womit es zusätzlich an der erforderlichen geeigneten
psychiatrischen Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB fehlt.
Obgleich das von
der Vorinstanz thematisierte Dilemma zweifellos besteht, kann somit keine
stationäre Massnahme angeordnet werden. Die Beschwerde des Straf- und
Massnahmevollzugs ist diesbezüglich gutzuheissen und die vorinstanzlich
angeordnete stationäre Behandlung aufzuheben.
2.2
2.2.1 Nach
Ansicht des Straf- und Massnahmevollzugs ist über A____ in Anwendung von Art.
62c Abs. 4 sowie Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung anzuordnen. Die Verteidigung
beantragt die Weiterführung der Massnahme ‒ sollte diese als gescheitert
betrachtet werden, stünden dem Staat erwachsenenschutzrechtliche Schutz- und
Sicherungsmöglichkeiten nach Art. 426 ff. ZGB zur Verfügung.
2.2.2 Bereits
die Vorinstanz befasste sich mit dem Antrag des Amtes für Justizvollzug auf
Anordnung der Verwahrung nach Aufhebung der stationären Massnahme. Sie gelangte
zum Schluss, die Verwahrung sei mangels ausreichender Anlasstat nicht möglich.
Mit den vorliegenden Verurteilungen wegen mehrfacher Brandstiftung lägen zwar
nominell Katalogtaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor, diese vermöchten
für sich genommen jedoch die nachträgliche Verwahrung nicht zu rechtfertigen.
Hierzu bedürfe es schwerer Taten, die eine schwere Beeinträchtigung der
physischen Integrität Dritter zur Folge hätten oder einen entsprechenden
(Eventual-) Vorsatz offenbarten. Da sämtliche Verurteilungen in Anwendung von
Art. 221 Abs. 1 resp. 3 StGB erfolgt seien, könne jedoch nicht von einer schweren
Beeinträchtigung der physischen Integrität Dritter resp. einem entsprechenden
Vorsatz ausgegangen werden, womit es an einer für die Anordnung der Verwahrung
unabdingbaren Voraussetzung fehle (Urteil S. 5-6).
2.2.3 Der
Straf- und Massnahmevollzug hat in seiner Beschwerde vom 10. August 2018 darauf
hingewiesen, die Vorinstanz verneine das Vorliegen schwerer Taten, wobei sie
davon ausgehe, dass hierfür die Annahme einer schweren Brandstiftung nach Art.
221 Abs. 2 StGB notwendig sei. Dem sei aber gerade nicht so, denn das Strafgesetzbuch
nenne in Art. 64 Abs. 1 explizit die einfache Brandstiftung als Katalogtat.
Auch das Bundesgericht verlange keine qualifizierte Brandstiftung als Anlasstat
(mit Verweis auf BGer 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016, E. 3.2.2). Auch beim
Grundtatbestand bestehe die Tatbestandsvariante des Herbeiführens einer
Gemeingefahr. Diese könne gemäss herrschender Lehre eine Vielzahl von
Rechtsgütern (fremde Sachen oder Personen) betreffen, die zudem nicht vorher
bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt sein müssen. Soweit die Brandstiftung
in dieser Form lediglich eine qualifizierte Sachbeschädigung darstelle, dürfte
sie als Anlassdelikt ausscheiden, eine solche rein materielle Beeinträchtigung
liege aber insbesondere bei der Tat vom 11. Juli 2014 gerade nicht vor. In seiner
Zelle im Untersuchungsgefängnis habe der Beschwerdegegner Kleider, Zeitungen
und Plastikmäppchen angezündet, sodass sich eine für ihn nicht mehr
kontrollierbare Feuersbrunst entwickelt habe. Er habe so wissentlich Leib und
Leben der 136 Menschen in Gefahr gebracht, welche teilweise auf der gleichen
Etage geschlafen hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er beabsichtigt
oder zumindest in Kauf genommen habe, diese Personen in ihrer physischen Integrität
schwer zu beeinträchtigen. Damit sei dem Erfordernis der zumindest versuchten
schweren Beeinträchtigung des Opfers resp. der Opfer Genüge getan. Die weiteren
Voraussetzungen seien unbestritten, sodass sämtliche Voraussetzungen für eine
Verwahrung gegeben seien. Es sei daher im Anschluss an die vollziehbar erklärte
Freiheitsstrafe die Verwahrung anzuordnen. Der Vertreter des Straf- und
Massnahmevollzug hat in seinem Plädoyer vom 11. Juni 2019 ergänzt, zur
Verurteilung vom 19. November 2015 würde lediglich das Urteilsdispositiv ohne
die Erwägungen des Gerichts vorliegen. Aus den Strafakten ergebe sich jedoch
zweifelsfrei, dass A____ die Schädigung anderer Personen billigend in Kauf
genommen habe, also die Grundtatbestandsvariante des Herbeiführens einer
Gemeingefahr vorliege. So habe der Beschwerdegegner in der Verhandlung vor
Strafgericht geäussert, bei ihm baue sich ein Drang auf, er habe die Tat zwei
bis drei Tage im Voraus geplant und er sei sich bewusst gewesen, dass die
Mitinsassen in Gefahr gewesen seien und er habe auch gewusst, was Rauch und
Feuer anrichten würden. Er habe niemanden verletzen wollen, durch die enorme
Verzweiflung sei es ihm aber irgendwie gleichgültig gewesen (Verhandlungsprot.
Strafgericht S. 3). Bereits in seiner Befragung vom 16. Juli 2014 zum Brand im
Untersuchungsgefängnis habe er sich so geäussert. Er sei sich bewusst gewesen,
dass die Brandstiftung eine grosse Gefahr für Mitinsassen und Gefängnispersonal
mit sich gebracht habe. Er habe somit zumindest in Kauf genommen, diese anderen
Personen in Gefahr zu bringen und sie in ihrer physischen Integrität schwer zu
beeinträchtigen. Diese Einstellung habe sich auch bei den beiden Brandlegungen
im letzten Jahr manifestiert (Plädoyer S. 2).
2.2.4 Von
der Verteidigung wurde im Plädoyer vom 11. Juni 2019 nicht bestritten, dass die
Voraussetzungen für eine Verwahrung soweit erfüllt seien, als eine gegenwärtige
Therapieunfähigkeit und eine schlechte Legalprognose vorliegen müssten. Dennoch
könne keine Verwahrung ausgesprochen werden, wenn kein Anlassdelikt im Sinne
von Art. 64 StGB gegeben sei. Zwar handle es sich bei der Brandstiftung um eine
Katalogtat, zusätzlich müssten die Taten aber eine schwere Beeinträchtigung von
Personen zur Folge gehabt haben. Eine qualifizierte Sachbeschädigung reiche daher
nicht aus. Als Leadingcase hierzu sei BGE 139 IV 57 aus dem Jahr 2012 zu
nennen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der Frage, ob von einer
schweren Straftat auszugehen ist, ein objektiver Massstab anzulegen und dies sei
vorliegend zu verneinen. Keine der Vorstrafen von A____ laute auf qualifizierte
Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB, auch jene vom 19. November 2015 nicht
und dies, obschon der Sachverhalt als qualifizierte Brandstiftung zur Anklage
gebracht worden sei. Der Beschwerdegegner sei von der Anklage wegen
qualifizierter Brandstiftung freigesprochen worden, und diese Erkenntnis des
Sachgerichts sei bindend. Die Intention des Beschwerdegegners sei eine Selbstschädigung
gewesen, keine Aggression gegen Dritte. Nach der Praxis des Bundesgerichts sei
noch nie ein Täter wegen einfacher Brandstiftung verwahrt worden. Das
Bundesgericht habe den Antrag auf Verwahrung etwa im Entscheid BGer 6B_875/2016
vom 3. Oktober 2016 abgewiesen, obschon dort 20 Liter Benzin in einer Kathedrale
angezündet worden seien und ein Millionenschaden entstanden sei, wobei die
Diskrepanz zu den vom Beschwerdegegner gelegten Feuern offensichtlich sei. Die
Anordnung der Verwahrung wäre somit bundesrechtswidrig und der dahingehende Antrag
sei abzuweisen. Der Verteidiger attestierte der Strafjustiz, sie habe sich viele
Jahre um A____ bemüht. Irgendwann sei man aber mit dem Latein am Ende, und er
sei zuhanden der dann zuständigen Erwachsenenschutzbehörden zu entlassen,
welche über ähnliche Instrumente verfügten wie die Strafjustiz (Prot. Beschwerdeverhandlung
vom 11. Juni 2019, S. 5-6).
2.2.5 Unbestrittenermassen
nennt Art. 64 des Strafgesetzbuches im nicht abschliessenden Katalog der
Anlasstaten zur Verwahrung die Brandstiftung ohne Einschränkung auf die
qualifizierte Begehungsweise nach Art. 221 Abs. 2 StGB. Art. 221 Abs. 1
StGB erfüllt, wer vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht, wobei dies zunächst
zum Schaden eines andern geschehen kann. Der Schaden eines andern bildet einen
Sonderfall der Sachbeschädigung, welcher keine Anlasstat für eine Verwahrung
sein kann (dazu Heer/Habermeyer,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 64 N 23, 24a). Im sowohl von
Seiten des Beschwerdeführers als auch der Verteidigung zitierte
Bundesgerichtsentscheid BGer 875/2016 vom 3. Oktober 2016, welcher sich mit der
Brandstiftung an der St. Ursenkathedrale in Solothurn befasst, stellte das
Bundesgericht fest, gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im
Strafurteil habe sich der Beschwerdegegner überlegt, wie er seine Taten
umsetzen könne, ohne Drittpersonen zu verletzen (E. 3.2.1). Der
Beschwerdegegner habe durch die am 28. September 2011 abgeurteilten Taten der
Brandstiftung und versuchten Störung des Eisenbahnverkehrs die physische, psychische
oder sexuelle Integrität einer anderen Person i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB nicht
(schwer) beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen, weshalb die
Voraussetzungen einer nachträglichen Verwahrung nicht erfüllt seien (E. 3.3.).
Die vorliegenden
Anlasstaten unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt,
welcher BGer BGer 875/2016 zugrunde liegt. Dass der Täter im zitierten
Bundesgerichtsentscheid mit grossen Mengen Benzin einen wesentlich grösseren
Brand gelegt hat als der Beschwerdegegner bei seinen Brandstiftungen, ist dabei
nicht entscheidend, sondern der Umstand, dass der Beschwerdegegner sich nicht
versichert hat, dass keine anderen Menschen verletzt werden konnten, sondern aufgrund
der konkreten Umstände zumindest in Kauf genommen hat, dass weitere Personen im
gleichen Gebäude gesundheitlich zu Schaden kommen würden. Das Strafgericht
Basel-Stadt hat in seinem Urteil vom 18. September 2013 bezüglich der
Brandstiftung vom 12. November 2011 zum Nachteil der UPK Basel-Stadt festgehalten,
auch der für die Erfüllung des Tatbestands alternativ notwendigen
Schaden liege vor, was nur bedeuten kann, dass das Gericht dort die
Herbeiführung einer Gemeingefahr bejaht hat. In den Erwägungen zur
Strafzumessung wurde für beide beurteilten Brandstiftungen festgehalten, der
Täter habe nicht nur sich selbst gefährdet, sondern auch andere Patienten und
Mitarbeiter der UPK, die ihm gar nichts getan hätten, was er wohlweislich
ausgeblendet habe (Akten SV S. 346). In der Verhandlung vor Strafgericht vom
19. November 2015 war eine Anklage wegen qualifizierter Brandstiftung nach Art.
221 Abs. 1 und 2 StGB zu behandeln, da der Beschuldigte im Waaghof nachts Feuer
in seiner Zelle gelegt hatte. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten in
der Anklageschrift vor, durch sein Vorgehen habe er nicht nur direkt
(eventualiter zumindest in Kauf nehmend) die Herbeiführung eines Schadens oder
einer Gemeingefahr beabsichtigt, sondern durch das nächtliche Feuerlegen in dem
mit 136 Personen besetzten Gefängnis auch Leib und Leben der teilweise auf derselben
Etage schlafenden Insassen und des Gefängnispersonals wissentlich in Gefahr
gebracht. Es sei hier erwähnt, dass gemäss Protokoll der Hauptverhandlung
selbst die damalige Verteidigung davon ausging, dass von einer qualifizierten
Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB auszugehen sei. Aus unbekannten Gründen
‒ gestützt auf Art. 82 Abs. 1 lit. a StPO musste kein schriftliches
Urteil verfasst werden und es liegt lediglich das Urteilsdispositiv vor (Akten
SV S. 576-577) ‒ erkannte das Strafgericht lediglich auf einfache
Brandstiftung, wobei aus dem Urteilsdispositiv nicht hervorgeht, ob von einem
Sachschaden, Gemeingefahr oder beidem ausgegangen wurde. Dass der
Beschwerdegegner die Brände, welche zur Anordnung bzw. Weiterführung der
stationären Massnahme führten, mit dem direkten Vorsatz legte, Mitinsassen der
jeweiligen Einrichtung zu schaden, ist nicht anzunehmen. Die in der
Verzweiflung gelegten Brände sollten primär ihn selbst treffen. Gleichwohl nahm
er damit in Kauf, auch Dritte zu schädigen, denn ‒ im Gegensatz zum
erwähnten Fall betreffend die St. Ursenkathedrale ‒ stellte er nicht sicher,
dass keine Menschen in Gefahr waren, sondern musste zumindest annehmen, dass
sich im gleichen Gebäude weitere Menschen befanden und diese durch das Feuer
oder die damit einhergehende Rauchentwicklung verletzt oder gar getötet werden
könnten. Dies umso mehr, wenn diese Personen ‒ wie im Falle der
Brandstiftung im Untersuchungsgefängnis ‒ in ihren Zellen eingeschlossen
waren und sich somit nicht ohne fremde Hilfe in Sicherheit bringen konnten und
die Mitgefangenen im Schlaf überrascht wurden. Wenn es auch nicht seinem
direkten Vorsatz entsprach, so nahm er doch im Sinne eines Eventualvorsatzes in
Kauf, diverse Mitpatienten bzw. Mitgefangene zu gefährden.
Die Vorstrafen
des Beschwerdegegners, welche als Anlassdelikte für eine Verwahrung infrage kommen,
können im gerichtlichen Nachverfahren nicht anders beurteilt werden, als dies
das damalige Sachgericht getan hat. Das Gericht hat sich nur in Bezug auf die
Massnahme nochmals mit der Sache zu befassen und die ihm zustehende
Entscheidungsfreiheit beschränkt sich einzig auf die vorzunehmende
Sanktionsanpassung. Das Nachverfahren erlaubt es nicht, ein möglicherweise
fehlerhaftes Urteil in anderen Punkten zu korrigieren (BGer 6B_875/2016 vom
03.10.2016 E. 3.1). Die entscheidende Frage ist daher, ob die
einschränkende Bedingung von Art. 64 Abs. 1 StGB, wonach erforderlich
ist, dass der Täter durch seine Tat die physische, psychische oder sexuelle
Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen
wollte, auch durch den Grundtatbestand der Brandstiftung erfüllt werden konnte.
Dies hängt zunächst davon ab, was die im Grundtatbestand der Brandstiftung genannte
„Herbeiführung einer Gemeingefahr“ umfasst. Gemäss herrschender Lehre kann die Gemeingefahr
angesichts des hohen Strafrahmens eine Vielzahl von Rechtsgütern (fremde Sachen
oder Personen) betreffen, die zudem im Sinne der Repräsentationstheorie nicht
vorher bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt sein müssen. In der Lehre wird
kritisiert, das Bundesgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die
Gemeingefahr in Art. 221 Abs. 1 StGB Personen nicht miteinschliesse, da der
qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB darüber hinaus ein weiteres
Rechtsgut, nämlich Leib und Leben von Menschen schütze. Diese Auffassung habe allerdings
die Konsequenz, dass eine eventualvorsätzliche Gefährdung von Personen durch
eine Feuersbrunst weder von Art. 221 Abs. 1 noch von Abs. 2 erfasst würde, da
jener Personen nicht erfasse und dieser den direkten Vorsatz verlange (Roelli, in: Basler Kommentar StGB, 4.
Auflage 2019, Art. 221 N 13). Die Erwägungen des Strafgerichts vom 18.
September 2013 und die mangels schriftlicher Begründung beizuziehenden Akten
zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2015 zeigen,
dass in diesen Fällen eine Gemeingefahr durch die Gefährdung einer unbestimmten
Anzahl von Menschen im gleichen Gebäude geschaffen wurde. Mutmasslich haben die
Sachgerichte auf Brandstiftung im Grundtatbestand erkannt, da die qualifizierte
Begehungsweise nach Art. 221 Abs. 2 StGB das wissentliche in Gefahr bringen von
Menschen und somit direkten Vorsatz erfordert und dem Beschuldigten in Bezug
auf die Gefährdung von Dritten lediglich Eventualvorsatz unterstellt wurde.
2.2.6 Der
(nicht abschliessende) Katalog von Art. 64 Abs. 1 StGB nennt die Brandstiftung
ohne Einschränkung auf die qualifizierte Begehungsweise von Art. 221 Abs. 2
StGB als mögliche Anlasstat für die Verwahrung. Einschränkend hält Art. 64 Abs.
1 StGB jedoch fest, dass der Täter eine Tat begangen haben muss, durch die er
die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer
beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Dieses Erfordernis gilt nicht
nur für die Auffangklausel, sondern auch die aufgeführten Katalogtaten. Einzig
ein materieller Schaden genügt somit nicht, weshalb die Brandstiftung im oben
zitierten Entscheid 6B_875/2016 vom 3. Oktober 2016 nicht als hinreichende
Anlasstat für eine Verwahrung angesehen worden ist. Es liegen jedoch nach dem oben
Ausgeführten Vorstrafen in Form von Brandstiftungen im Grundtatbestand vor, mit
welchen der Beschwerdegegner jeweils eine Gemeingefahr in Form der eventualvorsätzlichen
Gefährdung Dritter geschaffen hat. Der Verwahrung steht eine lediglich
eventualvorsätzlich Begehung der Anlasstat nichts entgegen (Urteil 6B_1203/2016
vom 16. Februar 2017 E. 3.2.2).
Es bleibt zu
prüfen, ob die erforderliche schwere Beeinträchtigung der Opfer erreicht wurde.
Der Verteidiger verneint dies und weist zunächst auf die Diskrepanz zwischen
den vom Beschwerdegegner gelegten Bränden und dem Brand in der St. Ursenkathedrale
hin. Dort seien 20 Liter Benzin angezündet worden und gleichwohl habe das
Bundesgericht diese Tat als nicht genügend schwerwiegend für eine Verwahrung
angesehen. Die Verteidigung argumentiert, es sei bezüglich der schweren
Beeinträchtigung ein objektiver Massstab anzulegen und diese sei vorliegend zu
verneinen. Exemplarisch sei der Entscheid 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 zu
nennen. Es sei dort um sexuellen Missbrauch von Kindern gegangen und obschon
dort konkrete Personen in ihrer körperlichen Integrität tangiert gewesen seien,
seien die Taten als leicht bis mittelschwer taxiert und nicht unter Art. 64
StGB subsumiert worden (Plädoyer: Prot. HV vom 11. Juni 2019, S. 5-6).
Wie bereits
dargelegt ist der entscheidende Unterschied zwischen der Brandstiftung an der
St. Ursenkathedrale und den hier relevanten Vortaten für die Frage der Anlasstat
nicht die Grösse des Brandes, sondern dass der Täter im zitierten
Vergleichsfall im Gegensatz zum Beschwerdegegner sichergestellt hat, dass keine
Menschen zu Schaden kommen. Aus dem von der Verteidigung angestellten Vergleich
der vorliegenden Brandstiftungen mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern lässt
sich nichts ableiten, denn Sexualdelikte stellen Verletzungsdelikte dar und die
Brandstiftung ‒ mit Ausnahme der Begehungsweise ausschliesslich zum
Schaden eines anderen, welcher ohnehin keine Verwahrung nach sich ziehen kann
‒ Gefährdungsdelikte, die unabhängig vom Eintritt einer Verletzung
vorliegen können. Wird durch eine Brandstiftung eine Person getötet oder
verletzt, besteht echte Konkurrenz zwischen dem Tötungs- oder Verletzungsdelikt
und der Brandstiftung (Roelli, in:
Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 14). Bereits die Gefährdung von
Menschen muss somit eine schwere Beeinträchtigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1
StGB sein können, ansonsten der Brandstiftung im Katalog der Anlasstaten keine
eigenständige Bedeutung zukommen würde. Die vorliegende Brandstiftung unter eventualvorsätzlicher
Schaffung einer Gemeingefahr für eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen im
gleichen Haus, sei es durch das Feuer selbst oder die Rauchentwicklung, ist als
schwere Beeinträchtigung der Opfer zu werten. Die Vorstrafen wegen
Brandstiftung stellen somit Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB dar.
2.2.7 Die
weiteren in Art. 64 Abs. 1 lit. a. und b. StGB aufgeführten Voraussetzungen für
die Anordnung der Verwahrung liegen unbestrittenermassen vor. Hinsichtlich der tatrelevanten
schweren psychischen Störung, der Rückfallgefahr und der Therapieunfähigkeit
kann auf die Aussagen im psychiatrischen Gutachten verwiesen werden (siehe
2.1.5). Aufgrund des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen ist somit die
Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
anzuordnen. Dass langfristig eine Befundberuhigung eintreten könnte, wie sich
der Verteidiger erhofft, steht der Anordnung einer (nicht lebenslänglichen)
Verwahrung nicht entgegen, denn es ist gemäss Art. 64b StGB periodisch zu
überprüfen, ob der Verwahrte bedingt entlassen werden kann (Abs. 1 lit. a) oder
ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben
sind (Abs. 1 lit. b). Es ist somit die Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und 64
Abs. 1 des Strafgesetzbuches anzuordnen.
Aufgrund der langjährigen
Erfahrung, dass A____ insbesondere auf gesteigerte Anforderungen im Rahmen
eines therapeutischen Settings mit persönlichen Krisen und selbst- und
fremdgefährdendem Verhalten reagiert, erscheint die Verwahrung ohne
Verpflichtung aber mit der Möglichkeit, therapeutische Angebote zu nutzen, derzeit
als beste Lösung. Ergänzend ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung genannten
erwachsenenschutzrechtlichen Möglichkeiten im Falle von A____ nicht zur Verfügung
stehen würden. Der Gutachter hat diesbezüglich festgehalten, dass eine
erwachsenenschutzrechtliche Massnahme nicht realistisch sei, da keine
Heiminstitution existiere, welche über die erforderliche Betreuung und das
notwendige Sicherheitsdispositiv verfüge. Der Beschwerdeführer selbst lehne
zudem eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme ab (Gutachten S. 125,
Antworten 3.5, 3.6).
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der unterlegene
Beschwerdegegner dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die
Erhebung von Kosten verzichtet.
3.2 Der
amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen gemäss seiner Honorarnote aus
der Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde des Straf- und
Massnahmenvollzugs gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 27. Juni 2018
betreffend Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung wird
gutgeheissen und die angeordnete Massnahme aufgehoben.
Es wird die Verwahrung gemäss Art. 62c
Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten
des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, B____,
werden ein Honorar von CHF 5‘833.35 und ein Auslagenersatz von
CHF 126.95, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 458.95, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel
Gutachter Prof. Habermeyer
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).g