Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2019.111
ENTSCHEID
vom 2.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge Rekursgegner
Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Amts für Sozialbeiträge
vom 5. Juni 2019
betreffend Gesuch um
Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
hielt sich am 20. August 2018 im Restaurant [...] am […]platz auf, als ihn ein
Mann ohrfeigte und danach mit der Faust gegen das rechte Auge schlug. Der Rekurrent
erlitt dabei eine Augapfelprellung, mehrere Kratzer auf der Hornhaut und eine
Entzündung im Auge. Zudem wurde eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert. Mit
Urteil vom 5. Dezember 2018 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt den
Angreifer der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung
(leichter Fall), der Tätlichkeiten, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdeliktes
(Diebstahl), der Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdeliktes
(Sachbeschädigung), des Hausfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte schuldig. Dabei wurde der Angreifer zur Zahlung von CHF
800.– Schadenersatz und CHF 500.– Genugtuung, je zuzüglich 5 % Zinsen seit
dem 20. August 2018, an den Rekurrenten verurteilt. Die Schadenersatzmehrforderung
von CHF 447.– wurde abgewiesen.
Mit Schreiben
vom 16. Mai 2019 beantragte der Rekurrent beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) die
Ausrichtung einer opferhilferechtlichen Entschädigung in Höhe von
CHF 800.– sowie eine opferhilferechtliche Genugtuung in Höhe von CHF
500.–. Nach erfolgtem Beizug der relevanten Akten der Staatsanwaltschaft sprach
das ASB dem Rekurrenten mit Verfügung vom 5. Juni 2019 eine Genugtuung in Höhe
von CHF 500.– zu. Das Entschädigungsgesuch wurde abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der am 14. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht
angemeldete Rekurs. Dessen Eingang wurde dem ASB am 17. Juni 2019
mitgeteilt. Eine Rekursbegründung reichte der Rekurrent nicht ein. Die weiteren
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide des Amts für Sozialbeiträge betreffend Ansprüche
aus dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG,
SR 312.5]) ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 3 Abs.
3 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz [EG OHG, SG 257.900]).
Zuständig ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter
bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen
Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. Diese Konstellation liegt
im hier zu beurteilenden Fall vor.
1.2 Der Rekurrent ist durch die angefochtene Verfügung im
Umfang der Abweisung seines Entschädigungsantrags beschwert und hat ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er nach § 13
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs
legitimiert ist.
1.3 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Nach
§ 16 Abs. 1 VRPG ist ein Rekurs binnen 10 Tagen nach der Zustellung
der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innert 30 Tagen,
vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung
einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Mit der Rekursbegründung hat der
Rekurrent seine Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
vorzubringen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die
angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2017.23
vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016
E. 1.2.1). In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte
Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158
vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung
des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23
vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017
E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem
Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine
solche Auseinandersetzung gänzlich oder wird die Rekursbegründung nicht bzw.
nicht rechtzeitig eingereicht, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (§ 16
Abs. 3 VRPG; VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schöder, a.a.O., S. 277,
305).
Die Vorgaben
gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG betreffend die Fristen zur Einreichung der
Rekursanmeldung und –begründung wurden dem Rekurrenten mit der in der
angefochtenen Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung korrekt und vollständig
zur Kenntnis gebracht. Am 14. Juni 2019 meldete der Rekurrent fristgerecht seinen
Rekurs gegen die Verfügung des ABES vom 5. Juni 2019 an, ohne Anträge zu stellen
oder seinen Rekurs zu begründen. Eine separate Rekursbegründung wurde in der
Folge nicht eingereicht. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 OHG sind für das Verfahren betreffend die Gewährung
von Entschädigung sowie Genugtuung nach OHG keine Kosten zu erheben, soweit
nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 30
Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Davon ist vorliegend nicht auszugehen,
weshalb für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Kosten erhoben
werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrent
Amt für Sozialbeiträge
Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.