Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.22
ENTSCHEID
vom 26. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] DE-[...] Klägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Universitätsspital Basel Berufungsbeklagte
1
Hebelstrasse 32, 4056 Basel Beklagte
1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Kanton Basel-Stadt Berufungsbeklagter
2
Marktplatz 9, 4051 Basel Beklagter
2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Dezember 2017
betreffend Forderung
Sachverhalt
Nach
verschiedenen Voruntersuchungen und -gesprächen unterzog sich A____ (Klägerin, Berufungsklägerin)
am 9. Juni 2008 am Universitätsspital Basel (Beklagte 1,
Berufungsbeklagte 1) einer Operation, in welcher ihr zwecks einer
Lebendorganspende zugunsten ihres jüngeren Bruders die linke Niere entnommen
wurde. Etwa zwei Jahre nach der Transplantation traten bei der Klägerin
gesundheitliche Beschwerden auf, die sie nachfolgend mit der Nierenspende in
Verbindung brachte. Die Klägerin führte in der Folge einen Forderungsprozess
gegen die B____ Versicherungs-Gesellschaft AG, bei welcher die Beklagte 1
für die Klägerin eine Versicherung zugunsten von Lebendspendern abgeschlossen
hatte. Die Klägerin unterlag schliesslich in diesem Verfahren.
Mit Klage vom
- Juli 2015 gegen die Beklagte 1 und den Kanton Basel-Stadt (Beklagte 2,
Berufungsbeklagte 2) gelangte die Klägerin,
nachdem eine Einigung vor der Schlichtungsbehörde gescheitert war, an das
Zivilgericht. Darin verlangte sie die solidarische Verpflichtung der beiden Beklagten
zur Zahlung einer Genugtuungssumme von CHF 30'000.– (Mehrforderung
vorbehalten), nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Juni 2008, Teilklage
und/oder Mehrforderung auf übrige Schadensposten vorbehalten. Mit Entscheid vom
- Dezember 2017 wies das Zivilgericht die Klage kostenfällig ab.
Hiergegen erhob
die Klägerin am 7. Mai 2018 Berufung an das Appellationsgericht.
Damit beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
solidarische Verpflichtung der beiden Beklagten zur Zahlung einer
Genugtuungssumme von CHF 30'000.– (Mehrforderung vorbehalten), nebst Zins
zu 5 % seit dem 9. Juni 2008, Teilklage und/oder Mehrforderung
auf übrige Schadenspositionen vorbehalten, eventualiter die Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Mit Berufungsantwort vom
24. August 2018 beantragen die beiden Beklagten die vollumfängliche
Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids in
allen Punkten. Die Klägerin hält mit Berufungsreplik vom
24. September 2018 an ihrer Berufung fest. Die Beklagten halten mit
Berufungsduplik vom 23. Oktober 2018 ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren
fest. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 reichte die Klägerin eine
Pressemitteilung des (deutschen) Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2019 zu
einem Fall betreffend die Haftung nach unzureichender Aufklärung bei
Lebendorganspende ein. Mit Stellungnahme hierzu vom 6. März 2019 reichten
die beiden Beklagten die fraglichen Entscheide des Bundesgerichtshofs im
Volltext nach. Die Klägerin nahm hierzu am 22. März 2019 ihrerseits
Stellung, was die Beklagten am 3. April 2019 nochmals zur
Stellungnahme veranlasste. Im Verlaufe des Verfahrens gingen auch mehrere
persönliche Eingaben der Klägerin selbst beim Gericht ein. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Dies ist vorliegend der Fall. Der
begründete Entscheid ist der Berufungsklägerin am 22. März 2018
zugestellt worden. Die Berufung ist innert der gesetzlichen Frist von
30 Tagen erhoben worden (Art. 311 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 1 lit. a und 142 Abs. 3 ZPO). Auf die
zudem formgerecht erhobene und begründete Berufung ist somit einzutreten.
Zum Entscheid
über die vorliegende Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Die
Klägerin hat, nachdem der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung
vom 31. August 2018 mitgeteilt hatte, es sei vorgesehen, ohne
mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu
entscheiden, mit der Berufungsreplik beantragt, "eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Medienanwesenheit durchzuführen".
Der Verfahrensleiter hat mit Verfügung vom 13. November 2011 an der
angekündigten Entscheidfindung aufgrund der eingegangenen Rechtsschriften und
der Vorakten festgehalten, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des
Gerichts. Die Klägerin stützt ihre Forderung nach einer öffentlichen
Verhandlung auf die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 3 der
Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention. Das Zivilgericht habe ihr Recht auf Abnahme gehörig
angebotener Beweise und ihr Recht auf rechtliches Geh. verletzt (Berufungsreplik,
Rz 3 f.).
1.2.2 Gemäss
Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemässen Ermessen
des Berufungsgerichts (vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 316 N 17). Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung
einer mündlichen Hauptverhandlung kommt insbesondere in Frage, wenn die
Angelegenheit spruchreif ist (statt vieler AGE ZB.2017.42 vom
8. Juli 2018 E. 1.3 und ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 1.3).
Aus Art. 316 Abs. 1 ZPO lässt sich namentlich kein Recht auf
Durchführung einer Parteiverhandlung im Berufungsverfahren ableiten
BGer 4A_65/2013 vom 17. Juli 2013 E. 4). Das
Berufungsverfahren wird in der Regel als Aktenprozess geführt ohne Durchführung
einer Parteiverhandlung (BGE 142 III 413 E. 2.2.1; Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im
Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, S. 70). Entgegen dem
Antrag der Klägerin sind im vorliegenden Fall in Würdigung der Vorbringen der
Parteien und der Akten keine überwiegenden Gründe ersichtlich, welche für die
Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Berufungsverfahren
sprechen würden. Die Klägerin rügt zwar in der Berufung unter anderen eine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das Zivilgericht. Dazu wird aber in
erster Linie auf die bei der Vorinstanz eingereichten Eingaben und Beweismittel
verwiesen bzw. werden zusätzliche Beweismittel eingereicht und der Antrag auf
Einholung eines gerichtlichen medizinischen Gutachtens wiederholt. Eine
Befragung wird in der Berufungsbegründung alleine in Bezug auf die von der
Beklagten als Beweis offerierten Zeugen beantragt, wobei dieser Antrag nur hilfsweise
gemacht wird, da die Berufungsklägerin zu den Fragen, auf welche sich diese
Beweisofferten beziehen, ausdrücklich eine Behauptungs- und Beweislast
bestreitet (Berufung, Rz 20). Wesentlicher Kritikpunkt ("Kernthematik")
der Berufung ist die Ausführung im angefochtenen Entscheid, dass die
Berufungsklägerin vor der Entnahme der linken Niere zu Spendezwecken
rechtsgenüglich über die Risiken und Nebenfolgen dieses Eingriffs informiert
worden sei (Berufung, Rz 6). Aufgrund der Eingaben der Parteien ist aber nicht
ersichtlich, weshalb für die Beantwortung dieser Frage in tatsächlicher Hinsicht
bzw. rechtlicher Hinsicht vor dem Berufungsgericht eine öffentliche
Parteiverhandlung erforderlich sein soll (zur Behandlung dieser Anträge
nachstehend E. 1.2.3).
Entgegen den
Ausführungen der Berufungsklägerin (Berufungsreplik, Rz 3) steht dem
Verzicht auf die Anordnung einer öffentlichen Parteiverhandlung auch Art. 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht entgegen.
Dieser Bestimmung wird im schweizerischen Recht vollumfänglich dadurch Rechnung
getragen, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein Anspruch auf Durchführung
einer (grundsätzlich) öffentlichen Parteiverhandlung besteht (Art. 54
Abs. 1 ZPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann allerdings eine Partei auf die für
das erstinstanzliche Verfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten garantierte
öffentliche Verhandlung verzichten, wobei ein solcher Verzicht sogar stillschweigend
erfolgen kann (Art. 233 ZPO; dazu auch Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
2. Auflage, Bern 2016, N 4.68 ff.). Dies gilt auch für Prozesse,
die wie vorliegend im vereinfachten Verfahren nach
Art. 243 ff. ZPO geführt werden (BGE 140 III 450
E. 3.2 S. 452 ff.; statt vieler Leuenberger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 233
N 4). Wenn die anwaltlich vertretene Klägerin wie hier im erstinstanzlichen
Verfahren nach der Durchführung einer Instruktionsverhandlung am
2. Februar 2017 auf entsprechende Anfrage seitens des Gerichts hin
ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet
hat (Eingabe vom 1. Juni 2017), kann sie nicht gestützt auf Art. 6 EMRK
verlangen, dass nun im Berufungsverfahren eine öffentliche Parteiverhandlung
stattfinden soll (vgl. Entscheid des Obergerichts Zürich RT150112 vom
13. November 2015 E. III.3.8). Ein solches Wahlrecht, den
Anspruch auf öffentliche Parteiverhandlung im Falle des Verzichts im
erstinstanzlichen Verfahren auf das Berufungsverfahren, in welchem eben kein Anspruch
auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung mehr besteht, zu verschieben,
ergibt sich weder aus dem schweizerischen Prozessrecht noch aus Art. 6
Ziff. 1 EMRK (vgl. BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012
E. 3.1.3). Zum gleichen Ergebnis führen der Grundsatz von Treu und Glauben
(Art. 52 ZPO) und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, welche auch im
Verfahrensrecht gelten (vgl. BGer 6A.47/2000 vom 23. Januar 2001, in
BGE 127 II 129 nicht publizierte E. 1b mit Hinweis auf
BGE 121 I 30 E. 5.f S. 37 f.).
1.2.3 Zentraler
Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, inwiefern die Beklagte 1
im Zeitpunkt der Nierentransplantation aufgrund des damaligen Erkenntnisstands
der medizinischen Wissenschaft verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über das
Risiko eines Chronic Fatigue Syndroms aufzuklären (dazu hinten E. 3). Die Klägerin
rügt, dass das Zivilgericht ihr Recht auf den Beweis missachtet habe, indem es
von der Einholung eines entsprechenden medizinischen Gutachtens abgesehen habe,
welches sie rechtzeitig beantragt habe. Sie wiederholt deshalb ihren Antrag auf
ein gerichtlich einzuholendes Gutachten zu dieser Frage (Berufung,
Rz 12 f. und 18 f.). Des Weiteren beantragt die Klägerin
auch die Befragung dreier Zeugen durch das Appellationsgericht (Berufung,
Rz 20). Diesen Beweisanträgen kann nicht gefolgt werden.
Mit dem Verzicht
auf eine mündliche Verhandlung vor Zivilgericht wurde auch auf weitere
Beweisabnahmen im Verfahren allgemein und in der Hauptverhandlung im Besonderen
verzichtet. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 ersuchte die
Verfahrensleiterin die Parteien um Mitteilung, ob sie an der Durchführung einer
Instruktionsverhandlung interessiert seien. Sie wies dabei darauf hin, dass es
darum gehe, die Möglichkeit eines Vergleichs zu besprechen, dies unter
Berücksichtigung des Prozessrisikos und der allenfalls anfallenden
Prozesskosten bei Durchführung einer Expertise. Nachdem an der
Instruktionsverhandlung vom 2. Februar 2017 eine Einigung zwischen
den Parteien nicht zustande gekommen war, ersuchte die Verfahrensleiterin die
Parteien um Mitteilung, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung
verzichten wollten. Dabei machte sie explizit darauf aufmerksam, dass aus ihrer
Sicht der Fall nach durchgeführtem doppelten Schriftenwechsel und weiteren
Stellungnahmen der Parteien spruchreif sei, ohne dass weitere Beweise
abgenommen werden müssten. Hätte die Klägerin die Einholung eines gerichtlichen
Gutachtens gewünscht, hätte sie bzw. ihre Rechtsvertretung spätestens mit ihrem
Verzicht auf eine Hauptverhandlung (Eingabe vom 1. Juni 2017), darauf
bestehen müssen, dass das Zivilgericht ein Gutachten in Auftrag gibt. Mit dem
Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist unter den gegebenen Umständen auch
ein Verzicht auf weitere Beweisabnahmen einhergegangen. Wo ein Verzicht auf
eine beantragte Beweisabnahme angekündigt wird, ist die betroffene Partei
aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) und dem
Verbot des Rechtsmissbrauchs gehalten, innert gebotener Frist zu verlangen,
dass der Entscheid in Wiedererwägung gezogen wird. Ansonsten verwirkt sie das
Recht, die unterbliebene Abnahme ihres Beweises im nachfolgenden
Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 [=
Praxis 2013 Nr. 4]; BGer 4A_453/2014 vom
23. Februar 2015 E. 5.3). Im Übrigen waren die jetzt angerufenen
Zeugen vor erster Instanz gar nicht von der Klägerin, sondern von den Beklagten
angerufen worden (vgl. Klageantwort, Rz 36), so dass die Klägerin auch gar
nicht berechtigt ist, deren Befragung im Berufungsverfahren zu verlangen.
1.2.4 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass kein Anspruch der Klägerin auf Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung im Berufungsverfahren besteht. Der Fall erscheint
spruchreif und kann aufgrund der Vorbringen der Parteien im doppelten
Schriftenwechsel sowie der in den Akten liegenden Beweismittel entschieden
werden. Die Abnahme weiterer Beweise, namentlich die Einholung eines Gutachtens
zum Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der
Nierentransplantation sowie eine Befragung der durch die Klägerin erst im
Berufungsverfahren beantragten Zeugen, ist prozessual ausgeschlossen.
2.1 Art. 61
Abs. 1 OR sieht vor, dass der Bund und die Kantone betreffend die
Schadenersatz- und Genugtuungspflicht von öffentlichen Beamten und Angestellten
von Art. 41 ff. OR abweichende Bestimmungen aufstellen können, sofern
der Schaden von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtung verursacht worden
ist. Nach § 3 des basel-städtischen Gesetzes über die Haftung des Staates
und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) haftet der Staat
nach den Bestimmungen für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner
amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (§ 3
Abs. 1 HG). Soweit der Staat gemäss § 3 für Schaden haftet, hat
die geschädigte Person auch Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in ihren
Persönlichkeitsrechten schwer verletzt worden ist (§ 4a HG). Bei der
Staatshaftung des Kantons Basel-Stadt handelt es sich einerseits um eine
ausschliessliche Haftung des Staats; dem geschädigten Dritten steht gegenüber
dem fehlbaren Personal kein Anspruch zu (§ 3 Abs. 2 HG).
Andererseits handelt es sich um eine Kausalhaftung, da es für die Begründung
der Haftung nicht auf das Verschulden des Personals ankommt (Meyer, Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 709 ff., 718). Die Haftung des Staats richtet sich im Übrigen
nach den Bestimmungen des Zivilrechts (vgl. § 2 Abs. 1 HG). Die
Schadenersatzpflicht des Staats setzt voraus, dass der Dritte den Schaden, die
Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Personals und den natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Personals und dem
Schaden beweist (vgl. Meyer,
a.a.O., S. 719 ff.).
2.2 Nach
Lehre und Rechtsprechung haftet der Arzt nicht nur für Kunst- bzw.
Behandlungsfehler, sondern auch für unterlassene bzw. ungenügende Aufklärung
des Patienten. Die ausreichende Aufklärung des Patienten soll diesen in die
Lage versetzen, aus freiem Willen in die vorgeschlagene Behandlung bzw. den
vorgesehenen Eingriff in seine physische bzw. psychische Integrität
einzuwilligen bzw. diese abzulehnen. Der Patient muss über alle Informationen
verfügen, die für eine Abwägung des möglichen Nutzens der Behandlung bzw. der
Operation und der damit verbundenen Risiken erforderlich und somit für eine
sachgerechte Meinungsbildung notwendig sind. Das Erfordernis einer klaren
Einwilligung gründet in genereller Weise auf dem Recht des Patienten auf Leben
und persönliche Freiheit wie auch auf körperliche und geistige Unversehrtheit
(Art. 10 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Privatrechtlich folgt
die Aufklärungspflicht aus dem Schutz der Persönlichkeit des Patienten (Art. 28
des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) sowie aus den vertraglichen Pflichten des
Arztes gemäss Art. 398 Abs. 2 und 400 des Obligationenrechts (OR,
SR 220). Im kantonalen Recht ist die Pflicht zur Aufklärung des Patienten
und sein Recht, seine Einwilligung zu einem medizinischen Eingriff jederzeit zu
widerrufen, in § 15 Abs. 2 lit. b und c des
Gesundheitsgesetzes (GesG, SG 300.100) festgehalten. Der Arzt, der ohne
(rechtsgenügliche) Aufklärung und damit ohne wirksame Einwilligung des
Patienten operiert oder sonstwie in dessen körperliche und geistige Integrität
eingreift, handelt widerrechtlich. Er haftet für sämtliche (kausalen) Folgen
des medizinischen Eingriffs grundsätzlich auch dann, wenn die Behandlung nach allen
Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis) und damit medizinisch korrekt
ausgeführt wurde (zum Ganzen statt vieler BGE 133 III 121
E. 4.1.1 f. S. 128 f. [= Praxis 2007 Nr. 105] mit
Hinweisen; BGer 4A_483/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.1; Aebi-Müller/Fellmann/ Gächter/Rütsche/Tag,
Arztrecht, Bern 2016, § 7 N 142 ff.; Landolt/Herzog-Zwitter,
Arzthaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2015, Rz 44 ff. und
851 ff.).
2.3 Bezüglich
der Form der Aufklärungspflichten kann unterschieden werden zwischen der
Eingriffsaufklärung, der Sicherungsaufklärung und der wirtschaftlichen
Aufklärung (Landolt/Herzog-Zwitter,
a.a.O., Rz 859). Die Eingriffsaufklärung dient dem Selbstbestimmungsrecht
des Patienten. Der Patient soll sämtliche entscheidungsrelevanten Vor- und
Nachteile des medizinischen Eingriffs erfassen können, die nötig sind, um das
Selbstbestimmungsrecht selbstverantwortlich auszuüben. Die Eingriffsaufklärung
umfasst die Diagnoseaufklärung (Aufklärung über den medizinischen Befund und
dessen Bedeutung), die Verlaufsaufklärung (Information über den Eingriffs- bzw.
Behandlungsverlauf einschliesslich der Heilungschancen), die Risikoaufklärung (Aufklärung
über die mit dem Eingriff bei ordnungsgemässer Durchführung verbundenen
Risiken) sowie die Aufklärung über Behandlungsalternativen einschliesslich
deren Vor- und Nachteile, gegebenenfalls auch über neue Behandlungsmethoden (eingehend
dazu Landolt/Herzog-Zwitter,
a.a.O., Rz 940 ff.; Aebi-Müller
et al., a.a.O., § 8 N 106 ff.; ferner
BGE 133 III 121 E. 4.1.2 S. 129). Die
Sicherungsabklärung (auch therapeutische Aufklärung genannt) soll den Patienten
zu einem therapiegerechten Verhalten anhalten, um dergestalt den Erfolg der
Behandlung sicherzustellen. Sie ist Teil der medizinischen Behandlung. Ihre
Verletzung ist dementsprechend als Behandlungsfehler einzustufen (Landolt/Herzog-Zwitter, a.a.O.,
Rz 1025 ff.; Aebi-Müller et
al., a.a.O., § 7 N 164 ff.). Die wirtschaftliche
Aufklärung umfasst die gebotenen Informationen über die finanziellen und
versicherungstechnischen Folgen der Behandlung bzw. des Eingriffs. Die
Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht kann
Schadenersatzforderungen des Patienten bzw. den Verlust des Arzthonorars nach
sich ziehen (Landolt/Herzog-Zwitter,
a.a.O., Rz 1044 ff.; Aebi-Müller
et al., a.a.O., § 8 N 110).
Der Arzt hat den
Patienten in klaren und verständlichen Worten so umfassend wie möglich
aufzuklären (BGE 133 III 121 E. 4.1.2 S. 129). Dem
Patienten muss die Tragweite des operativen Eingriffs bzw. der medizinischen
Behandlung bewusst gemacht werden (Landolt/Herzog-Zwitter,
a.a.O., Rz 996). Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht wird
massgeblich von den Umständen des Einzelfalls geprägt. Der Patient soll alle
Informationen erhalten, um selbstbestimmt seinen Entscheid zu treffen, ob er
sich dem vorgeschlagenen Eingriff bzw. der vorgesehenen Behandlung unterziehen
oder davon absehen will. Die Aufklärung des Patienten berücksichtigt soweit
erkennbar dessen Vorkenntnisse, Lebenssituation und Bildungsgrad. Sie findet im
Rahmen eines persönlichen Gesprächs zwischen behandelndem Arzt und Patient
statt, ergänzt durch Merk- und Informationsblätter. Umgekehrt können
Basisinformationen vorab durch Aufklärungsformulare vermittelt werden, auf
welche das persönliche Gespräch mit dem Arzt folgt, in welchem auf die
individuelle Situation des Patienten eingegangen werden kann (sog.
Stufenaufklärung). Zu beachten ist indessen, dass die Aufklärungsanforderungen
an den Arzt nicht überspannt werden dürfen. Aufklärung soll den Patienten
informieren und nicht verwirren oder gar ängstigen (Gefahr der Desinformation
durch Überinformation). Sie muss in jedem Fall so rechtzeitig vor dem Eingriff
bzw. der Behandlung stattfinden, dass dem Patienten genügend Zeit zur freien
Entscheidfindung in Ruhe verbleibt; je schwerer der Eingriff ist, eine desto
längere Bedenkfrist muss eingeräumt werden (zum Ganzen Landolt/Herzog-Zwitter, a.a.O., Rz 863 ff.; Aebi-Müller et al., a.a.O., § 4
N 111 ff. und § 8 N 112 ff.).
Ärzte sind
verpflichtet, nicht nur sämtliche bedeutsamen Feststellungen (Anamnese,
Untersuchungen) und durchgeführte Therapien (Medikation, operative Eingriffe,
Pflegemassnahmen), sondern auch die Aufklärung des Patienten und deren
wesentlicher Inhalt – sei es in der handschriftlichen Krankenakte oder in
elektronischer Aufzeichnung – zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht folgt
zivilrechtlich als Nebenleistungspflicht aus der auftragsrechtlichen
Rechenschaftspflicht des Arztes (Art. 400 Abs. 1 OR). Öffentlich-rechtlich
wird sie für das Behandlungsverhältnis etwa in § 29 GesG statuiert.
Die Aufzeichnungen sollten alles umfassen, was für den Patienten, soweit für
den Arzt erkennbar, mit der Behandlung medizinisch oder rechtlich relevant ist.
Die Dokumentation sollte fortlaufend und zeitnah erfolgen (Aebi-Müller et al., a.a.O., § 9
Rz 12 ff.; Landolt/Herzog-Zwitter,
a.a.O., Rz 1057 ff.). Dokumentationsversäumnisse als solche bilden
keine Grundlage für eine vertragliche oder deliktische Haftung. Sie können aber
bei der Beweiswürdigung eine entscheidende Rolle spielen. Allerdings können
aufzeichnungspflichtige Tatsachen auch auf anderem Weg bewiesen werden
(eingehend dazu Aebi-Müller et al.,
a.a.O., §§ 7 N 31 ff. und 9 N 22 f.; ferner Landolt/Herzog-Zwitter, a.a.O.,
Rz 1073 ff.; anschaulich etwa BGer 4P.237/2006 vom
16. Januar 2007 E. 3 und 4C.378/1999 vom 23. November 2004
E. 3.3). Die Beweislast für den Nachweis einer ausreichenden Aufklärung
des Patienten und damit für das Vorliegen einer Einwilligung zum vorgesehenen
Eingriff liegt beim behandelnden Arzt bzw. Spital
(BGE 133 III 121 E. 4.1.3 S. 129 mit Hinweisen [in
BGE 141 III 363 nicht publizierte Erwägung];
BGer 4A_137/2015 vom 19. August 2015 E. 8.1)
2.4 Im
Bereich der Lebendorganspende findet sich eine spezialgesetzliche Regelung der
ärztlichen Aufklärungspflicht. Gemäss Art. 12 lit. b des
Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen
(Transplantationsgesetz, SR 810.21) dürfen einer lebenden Person Organe,
Gewebe oder Zellen nur entnommen werden, wenn sie umfassend informiert worden
ist und frei und schriftlich zugestimmt hat. In Ausführung dieser Bestimmung
hat der Bundesrat in Art. 9 der Verordnung über die Transplantation von
menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung,
SR 821.211) eine detaillierte Regelung erlassen, welche Informationen die
Aufklärung von Lebendspendern beinhalten muss (eingehend dazu Tremp, Lebendspende in der Schweiz,
Basel 2010, S. 24 ff.; ferner Erläuternder Bericht zur
Transplantationsverordnung, S. 9 ff. [abrufbar unter https:// www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1261/Erlaeuterungen_Transplantationsverord-ung_d.pdf]).
Die Bedeutung einer umfassenden Aufklärung ergibt sich aus dem Umstand, dass
die Lebendspende anders als der ärztliche Heileingriff grundsätzlich nicht
eigennützig, sondern zugunsten des Organempfängers und damit fremdnützig
erfolgt. Allerdings kann bei gerichteten Spenden die Heilung eines Angehörigen
auch im Interesse und Nutzen des Spenders selbst sein (dazu Büchler/Michel, Medizin – Mensch –
Recht. Eine Einführung in das Medizinrecht der Schweiz, Zürich/Basel/
Genf 2014, S. 250 ff.). Abs. 1 von Art. 9
Transplantationsverordnung schreibt den Ärzten, welche Organe, Gewebe oder
Zellen entnehmen, in genereller Weise vor, dass sie die für eine Spende in
Frage kommenden Personen vor der Entnahme sowohl in mündlicher als auch in
schriftlicher Form umfassend und verständlich zu informieren haben. Abs. 2
konkretisiert den Inhalt der ärztlichen Informationspflicht. Mit Blick auf den
vorliegenden Fall ist in erster Linie die Pflicht zur Aufklärung über den Zweck
und Ablauf der Vorabklärungen und des Eingriffs zwecks Organentnahme
(lit. a) zu erwähnen, dann die Pflicht zur Aufklärung über die Kurz- und
Langzeitrisiken für die Gesundheit des Spenders (lit. c) sowie die
möglichen psychischen Folgen einer Lebendspende und die Möglichkeit einer
psychologischen Betreuung (lit. j). Bedeutsam erscheint auch die
Information über das Recht, die Spende ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder
die erteilte Einwilligung formlos zu widerrufen (lit. i), welches der
Sicherstellung der Freiwilligkeit der Spende dient (Tremp, a.a.O., S. 29). Die Pflicht, sowohl in
mündlicher wie auch in schriftlicher Form zu informieren (Abs. 1), macht
deutlich, dass die Abgabe von Informationsbroschüren das mündliche
Aufklärungsgespräch nicht zu ersetzen vermag. Die Aushändigung schriftlicher
Informationen soll es dem Spender ermöglichen, dieses in Ruhe durchzugehen,
Unklarheiten zu beseitigen, eine allfällige Spende mit einer Vertrauensperson
zu besprechen, die Folgen und Risiken einer Spende gegeneinander abzuwägen und
sich auf das oder die nachfolgenden persönlichen Gespräche mit den Ärzten
vorzubereiten. Dieses mehrstufige Aufklärungsprozedere räumt dem potenziellen
Spender die notwendige Bedenkzeit (Art. 9 Abs. 3
Transplantationsverordnung) ein (Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 11; Tremp, a.a.O., S. 30 ff.). Die
Pflicht zur Dokumentation des Informationsablaufs (Art. 9 Abs. 4
Transplantationsverordnung) dient der Beweissicherung (Erläuternder Bericht,
a.a.O., S. 11).
3.1 Zentraler
Punkt der vorliegenden Berufung bildet, wie die Klägerin selber ausführt, die
Frage, ob die Beklagte 1 nach dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft
vor und im Zeitpunkt der Spende der Niere im Jahre 2008 verpflichtet
gewesen war, die Klägerin sowohl mündlich wie auch schriftlich über ein
mögliches Auftreten "eines Fatigue Syndrom, fatigueartigen Symptomen bzw.
langanhaltender Müdigkeit als mögliche Folge einer Lebendnierenspende
aufzuklären" (Berufung, Rz 16; Berufungsreplik, Rz 7).
3.2
3.2.1 In
formeller Hinsicht ist umstritten, ob die Beklagte 1 die Klägerin wie von
Art. 9 Abs. 1 Transplationsverordnung vorgeschrieben überhaupt in
schriftlicher Form über die Risiken einer Nierenspende informiert hat. Die Beklagte 1
hatte vor Zivilgericht auf ihre Broschüre "Das Wichtigste zur
Lebendnierenenspende" verwiesen, welche sie ihrem Schreiben an die Klägerin
vom 18. März 2008 zwecks Vorbereitung eines Gesprächs vom
7. April 2008 auf der Nephrologie beigelegt habe (Klageantwort,
Rz 28; Duplik, Rz 60). Die Klägerin hatte bestritten, die Broschüre
erhalten zu haben, und die Beklagte 1 aufgefordert, die Aushändigung zu
beweisen (Klage, Rz 20; Replik, Rz 20).
Das Zivilgericht
hat indessen das Vorbringen der Klägerin nicht für glaubhaft erachtet. Sie habe
diese Broschüre selber auszugsweise mit der Klageschrift als Beilage
eingereicht und nicht ausgeführt, wann und unter welchen Umständen sie diese
erhalten habe. Dass die Klägerin das Schreiben vom 18. März 2008
nicht erhalten hätte, mache sie nicht geltend. Sie sei denn auch über den
Termin vom 7. April 2008 informiert gewesen und habe diesen
wahrgenommen. Wenn die Klägerin diese Broschüre mit dem Schreiben vom
18. März 2008 nicht erhalten hätte, so hätte sie spätestens beim
Gespräch vom 7. April 2008 bereits danach gefragt, zumal im besagten
Schreiben bereits darauf verwiesen worden sei. Die Geschwister der Klägerin
dürften zudem dasselbe Einladungsschreiben wie die Klägerin erhalten haben,
denn das Aufklärungsgespräch habe mit allen vier Geschwistern gemeinsam
stattgefunden. Wenn auch bei ihnen die Broschüre im Anhang gefehlt hätte, wäre
dies bestimmt zur Sprache gekommen, ebenso wenn diese nur bei der Klägerin
gefehlt hätte. Aus diesen Gründen ist das Zivilgericht im Folgenden davon
ausgegangen, dass die Klägerin diese Informationsschrift von der Beklagten 1
erhalten hatte (angefochtener Entscheid, E. 2.3.2).
3.2.2 Die
Klägerin rügt mit ihrer Berufung, dass das Zivilgericht ihr vorhalte, nur den
Erhalt der Broschüre, nicht aber den Zugang des Schreibens vom
18. März 2008 bestritten zu haben. Dies sei falsch, denn sie habe den
postalischen Versand bestritten und hierfür Beweise verlangt. Die Parteien
hätten keine Trennung zwischen Schreiben und Broschüre vorgenommen. Es bestehe
somit kein Raum für die Annahme, dass sie den Erhalt des genannten Schreibens
halt einfach ohne Broschüre anerkannt habe. Die unzutreffenden Ausführungen zu
den Parteivorbringen und Parteibestreitungen seien grobe Verfahrensfehler. Das
Zivilgericht habe trotz Bestreitung eine vom Gegner behauptete Tatsache ohne
Beweisabnahme seinem Urteil zugrunde gelegt, was (auch) eine Verletzung des
Anspruchs auf das rechtliche Gehör darstelle (Berufung, Rz 8).
Diese Vorbringen
werden durch die betreffenden Passagen in der Klage und der Replik widerlegt. In
der Klage hat die Klägerin ausführen lassen: "Eine erfolgte Aushändigung
der Broschüre vor der Operation erscheint unglaubhaft, weshalb die Klägerin
diese bestreitet und verlangt, dass die Beklagten die rechtzeitige Aushändigung
der Broschüre beweisen." (Rz 20) Auch in der Replik wird
ausschliesslich der Zugang der Broschüre thematisiert: "Der Zugang der
Broschüre als Beilage des Schreibens vom 18. März 2008 wird ausdrücklich
bestritten". (Rz 20) In den erstinstanzlichen Rechtsschriften der
Klägerin wird aber nirgends behauptet, dass sie auch das Schreiben nicht
erhalten hätte. Erst mit der Berufung – und damit verspätet – wird implizit der
Zugang dieses Schreibens bestritten ("Der Zugang des Schreibens vom
18.03.2008 an die Berufungsklägerin konnte von der Berufungsbeklagten 1
nicht bewiesen werden." [Berufung, Rz 10]). Wenn das Zivilgericht
diese Formulierungen als Nichtbestreiten des Zugangs des Schreibens selbst
gedeutet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dies darf umso mehr gelten, als
die Wortwahl in der Klage ("Eine erfolgte Aushändigung der Broschüre vor
der Operation erscheint unglaubhaft …") auffällig zurückhaltend
getroffen wurde. Ein entschiedenes Bestreiten der Zustellung eines prozessrelevanten
Dokuments klingt anders.
Es ist zwar mit
der Klägerin festzuhalten, dass es grundsätzlich dem Absender einer Postsendung
obliegt, deren Versand bzw. deren Zustellung an den Empfänger zu beweisen, wenn
die Zustellung bestritten wird (BGE 142 III 369 E. 4.1
E. 372). Bleiben der Versand oder der Erhalt einer Postsendung hingegen wie
letztlich hier unbestritten, besteht nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine natürliche Vermutung, dass die Sendung den darin erwähnten
Inhalt auch tatsächlich enthielt (z.B. einzeln bezeichnete Beilagen). Diesfalls
obliegt es dem Empfänger der Sendung, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen,
welche Zweifel bezüglich des Inhalts der Sendung aufkommen lassen (BGE 142 III 369
E. 4.2 S. 372 f.; BGer 5A_338/2017 vom
20. Februar 2018 E. 4.2.3). Ob konkrete Anhaltspunkte bezüglich
des Fehlens einzelner Teile einer Sendung vorliegen, ist eine Frage der
Beweiswürdigung (BGer 5A_338/2017 vom 20. Februar 2018
E. 4.2.4).
Die Klägerin hat
im erstinstanzlichen Verfahren nichts vorgetragen, was die Behauptung der Beklagten 1,
die streitgegenständliche Broschüre sei ihrem Schreiben vom
18. März 2008 beigelegen, in Zweifel hätte ziehen können. Auch mit
der Berufung trägt sie nichts vor, was die Beweiswürdigung durch das
Zivilgericht in Frage stellen würde. Im Schreiben der Beklagten 1 vom
18. März 2008 wird zum Termin vom 7. April 2008 im
Universitätsspital aufgeboten (Klageantwortbeilage [KAB] 13). Es wird der
zeitliche Ablauf von drei Terminen (Blutentnahme sowie zwei Gespräche auf der
Nephrologie) geschildert und anschliessend festgehalten: "In der Anlage
finden Sie eine Informationsschrift für Nierenspender. Bitte lesen Sie es in
Ruhe durch und notieren Sie sich allfällige Fragen und Unklarheiten." Die
Tatsache, dass die Klägerin unbestrittenermassen zur vereinbarten Besprechung
vom 7. April 2008 erschien (siehe auch Protokoll vom
10. April 2008 zum Lebendspender-Abklärungsgespräch vom
7. April 2008 [KAB 14]), durfte vom Zivilgericht ebenso
berücksichtigt werden wie der Umstand, dass ein Fehlen der
Informationsbroschüre als Beilage zum Brief vom 18. März 2008 nach
menschlichem Ermessen zu einer sofortigen Reklamation geführt hätte. Erst mit
der Berufung lässt die Klägerin vortragen, dass sie bezüglich des
Besprechungstermins im Universitätsspital vom 7. April 2008 lediglich
durch ihre Geschwister informiert gewesen sei (Berufung, Rz 10). Dies ist
nicht nur verspätet (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO), sondern auch
unglaubhaft, zumal es an einem Beweisantrag für diese Behauptung fehlt, etwa in
Form einer Befragung der Geschwister als Zeugen. Unter diesen Umständen ist mit
dem Zivilgericht davon auszugehen, dass die Klägerin die Broschüre "Das
Wichtigste zur Lebendnierenspende" zusammen mit dem Schreiben der Beklagten 1
vom 18. März 2008 erhalten hatte. Es war ihr somit möglich, von dessen
Inhalt Kenntnis zu nehmen mit Blick auf die angesetzten Besprechungen vom
7. April 2008, an welchen sie unbestritten teilgenommen hat.
3.3
3.3.1 Ist
davon auszugehen, dass die Klägerin im Vorfeld der Besprechung vom
7. April 2008 die strittige Broschüre erhalten hat, stellt sich die
Frage, inwiefern darin über die mit der Lebendnierenspende verbundenen Kurz-
und Langzeitrisiken für die Spender informiert worden ist (Art. 9
Abs. 2 lit. c Transplantationsverordnung). Nur soweit diesbezüglich
nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt worden wäre, könnte eine Haftung der
Beklagten bejaht werden (oben E. 2.2). Auch wenn in der Schweiz – im
Gegensatz zu Deutschland – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine
minimale prozentuale Wahrscheinlichkeit einer Schädigung fixiert worden ist,
bei deren Überschreiten eine Aufklärungspflicht besteht (näher dazu Landolt/Herzog-Zwitter, a.a.O.,
Rz 944 ff. und Aebi-Müller et
al., a.a.O. § 4 N 39 ff.), so kann entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht gesagt werden, "wahrscheinliche Risiken sind
in die Aufklärung einzubeziehen, selbst wenn sie in der Literatur noch nicht
beschrieben worden sein sollten" (Berufung, Rz 19). Denn wenn Risiken
im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt sind, kann mangels Kenntnis auch
nicht darüber informiert werden und ist konsequenterweise eine
Aufklärungspflicht zu verneinen. Aufzuklären ist nur über bekannte Risiken, wie
sie sich bei ordnungsgemässer Durchführung des Eingriffs bzw. der Behandlung
realisieren können (Landolt/ Herzog-Zwitter,
a.a.O., Rz 949 und 955).
3.3.2 Im
Zentrum der vorliegenden Berufung steht wie ausgeführt die Frage, inwiefern die
Klägerin über ein Chronic Fatigue Syndrom, fatigueartige Symptome bzw.
langanhaltende Müdigkeit als mögliche Folge ihrer Nierenspende hätte aufgeklärt
werden müssen. In der Spenderbroschüre "Das Wichtigste zur
Lebendnierenspende" (KAB 12) wird soweit ersichtlich nirgends
explizit davon gesprochen, dass Spender im Nachgang zur Organentnahme mit
langanhaltender Müdigkeit rechnen müssten. Einzig auf S. 22 wird unter der
Überschrift "Wann werde ich mich nach der Spende wieder so fit wie vor der
Spende fühlen?" ausgeführt:
"Erwerbstätige Spender
nehmen die Arbeit in der Regel 3–4 Wochen nach Spende wieder auf. Selbstständig
Erwerbende und Hausfrauen meist früher. Das heisst aber nicht, dass sie sich
dann schon so fit fühlen wie vor Spende. Auf die Frage, wie lange es dauerte,
bis sie sich wieder genauso fit fühlten, haben 223 Spender schriftlich
geantwortet. Im Mittel waren es 3 Monate bis zum Erreichen der früheren
Fitness, wobei die Angaben stark variierten.
Sollte bei Ihnen der Genesungsprozess
nach einer Nierenspende aus irgendwelchen Gründen verzögert sein und sollten
Sie sich nicht mehr richtig fit fühlen, bitten wir Sie, dies Ihrem
Transplantationszentrum und dem Schweizerischen Lebendspenderegister zu melden.
Es ist uns sehr wichtig, dass Sie Ihr Wohlbefinden wieder vollumfänglich erlangen."
Ob
aus diesen Ausführungen, wie es das Zivilgericht getan hat (angefochtener
Entscheid, E. 2.6.11 [recte: E. 2.6.12]), tatsächlich geschlossen
werden kann, dass die Klägerin ausreichend über allenfalls auftretende
Müdigkeit aufgeklärt worden sei, erscheint insofern fraglich, als dieser
Abschnitt sich nur auf kurzfristige (3–4 Wochen) bzw. mittelfristige (3 Monate)
Einschränkungen der (physischen oder psychischen) Leistungsfähigkeit zu
beziehen scheint. Zu langfristigen Leistungseinbussen, wie die Klägerin sie für
sich behauptet, äussert sich die Broschüre an dieser Stelle hingegen nicht.
Auch im Abschnitt "Welche Einschränkungen muss der Spender auf sich
nehmen? Worauf muss er achten?" (S. 26 f.) wird nicht über eine
mögliche Müdigkeit gesprochen, die später einmal auftreten könnte. Schliesslich
ist im Abschnitt "Kann die Spende psychische Probleme auslösen"
(S. 28 f.) bloss von vorübergehenden Depressionen die Rede, die
kurzfristig nach der Transplantation bei Spendern auftreten könnten. Im
späteren Verlauf sei das psychische Wohlbefinden von Spendern in der Regel gut.
Hat sich die der Klägerin zugestellte Informationsbroschüre nicht zu
längerfristig möglichen Einbussen im Leistungsvermögen geäussert, stellt sich
die Frage, ob sie das nach dem damaligen medizinischen Erkenntnisstand der
Wissenschaft hätte tun müssen.
3.3.3 Die
Klägerin hat mit ihrer Klage eine ganze Reihe von Studien zur Frage ins Recht
gelegt, ob ein längerfristiger Zusammenhang zwischen Fatigue Syndrom bzw. fatigueartigen
Symptomen und/oder verminderter Leistungsfähigkeit einerseits und
Lebendnierenspenden andererseits besteht. Das Zivilgericht hat hierzu ausgeführt,
dass das Chronic Fatigue Syndrome (CFS) ein umstrittenes Syndrom sei, das nicht
durch objektive Tests nachgewiesen werden könne. Um ein CFS bejahen zu können,
müsse in der Regel eine chronisch vorhandene oder wiederkehrende generalisierte
Müdigkeit vorliegen, die anders als übliche Abgeschlagenheit oder Erschöpfung
erhebliche Beeinträchtigungen im täglichen Leben mit sich bringe, über einen
Zeitraum von mindestens sechs Monaten anhalte und sich auch bei Bettruhe nicht
bessere. Daneben müssten weitere Kriterien erfüllt sein. Auch bei Vorliegen
aller Kriterien dürfe die Diagnose CFS nur dann gestellt werden, wenn alle möglichen
definierten Krankheiten und definierten psychischen Störungen als Auslöser für
die Müdigkeit ausgeschlossen worden seien. Solche Auslöser könnten unter
anderem psychische Probleme, Anämie und Schilddrüsenprobleme sein, die alle bei
der Klägerin vorlägen (angefochtener Entscheid, E. 2.6.2). Das
Zivilgericht hat sich in der Folge mit den Ergebnissen der vorgelegten Studien
befasst und ist in deren Analyse zum Schluss gekommen, dass aus keiner der
Studien sich ergebe, dass im Jahre 2008 ein Chronic Fatigue Syndrom ein
bekanntes und aufklärungspflichtiges Risiko einer Lebendnierenspende gewesen
sei (angefochtener Entscheid, E. 2.6.3 ff., insbesondere
E. 2.6.11 [recte: E. 2.6.12]).
Diese
Schlussfolgerung des Zivilgerichts aus den vorgelegten Studien wird von der
Klägerin mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Klägerin
verlangt indessen zur Widerlegung die Einholung eines gerichtlichen
medizinischen Gutachtens (Berufung, Rz 14). Wie ausgeführt kann sie
indessen im Berufungsverfahren nicht mehr ein Gutachten verlangen, nachdem sie
im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Verzicht auf eine Hauptverhandlung auch auf
weitere Beweiserhebungen verzichtet hatte (oben E. 1.2.3). Nicht
zielführend sind schliesslich die Hinweise der Klägerin (Berufung, Rz 15)
auf zwei deutsche Urteile, welche von den Parteien im erstinstanzlichen
Verfahren zu den Akten gegeben worden waren. Das Oberlandesgericht (OLG)
Düsseldorf bejahte mit Urteil vom 25. August 2016 (I-8 U 115/12
[Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 20. März 2017]) aufgrund
einer entsprechenden Begutachtung durch einen Sachverständigen bereits für das
Jahr 2007 eine Pflicht, bei Lebendnierentransplantationen über das Risiko einer
anhaltenden Müdigkeits- und Erschöpfungssymptomatik aufzuklären (Rz 35).
Diese Einschätzung bezeichnete das OLG Hamm hingegen in seinem Urteil vom
7. September 2016 (I-3 U 6/16 [Beilage zur Eingabe der
Beklagten vom 2. Februar 2017]) aufgrund der Ausführungen eines
eigenen Sachverständigen als unklar, auch wenn es in der Folge zugunsten der
Spenderin eine diesbezügliche Aufklärungspflicht "unterstellte"
(Rz 52), um nachfolgend die festgestellten Aufklärungsdefizite als
irrelevant zu erklären, weil die Spenderin auch bei Kenntnis der betreffenden
Risiken in die Entnahme ihrer Niere eingewilligt hätte (Rz 54 ff.).
Der Bundesgerichtshof, an welchen das Urteil des OLG Hamm vom
7. September 2016 in der Folge weitergezogen wurde, hat mit zwei
Urteilen vom 29. Januar 2019 (VI ZR 495/16 und
VI ZR 318/1 [Beilagen zur Eingaben der Beklagten im
Berufungsverfahren vom 6. März 2019]) die Frage nach der Pflicht zur
Aufklärung über das Fatigue-Syndrom nicht als relevant erachtet und damit offen
gelassen (Rz 39 in VI ZR 495/16 bzw. Rz 17 in
VI ZR 318/1). Eine (höchstrichterliche) Rechtsprechung zur vom
OLG Düsseldorf positiv bejahten Frage eines Aufklärungserfordernisses zum
Fatigue-Syndrom scheint somit in Deutschland nicht zu bestehen. Vielmehr ist
von einer isolierten Auffassung des OLG Düsseldorf auszugehen. Das OLG Düsseldorf
hat seinen Standpunkt in Zusammenfassung der ihm vorliegenden Studien damit
begründet, dass allgemeine und physische Fatigue, reduzierte körperliche Aktivität
und Motivität wie auch mentale Fatigue im ersten (Hervorhebung hier)
Monat nach der Operation signifikant schlechter gelegen hätten als bei der
präoperativen Evaluierung und sich auch nach einem Jahr nicht normalisiert
hätten. Das Auftreten dieser Phänomene liege in einem Bereich von 5–10 %
der Nierenspender (a.a.O.). Anders liegt der Fall hier, wo die Klägerin in den
ersten zwei Jahren nach der Spende über keine dergleichen Beschwerden
berichtete. Erst Ende 2010, als bei ihr ein Morbus Basedow diagnostiziert
wurde, klagte sie erstmals über Müdigkeitserscheinungen (vgl. dazu
Klageantwort, Rz 8 f. und ohne substantiierte Bestreitung Replik,
Rz 8). Über die Möglichkeit von rascher und stärkerer Ermüdung im unmittelbaren
Zeitraum nach der Operation bzw. der darauffolgenden Monate war die Klägerin jedoch
nachweislich informiert (vorstehend E. 3.3.2). Im Ergebnis fehlt es somit
an einem Nachweis durch die Klägerin, wonach im Jahre 2008 in der
medizinischen Wissenschaft gesicherte Kenntnisse oder ernsthafte Anhaltspunkte
dafür bestanden hätten, dass ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS) oder
fatigueähnliche Syndrome, insbesondere eine nicht in direktem Anschluss an die
Operation, sondern erst zwei Jahre danach sich manifestierende Müdigkeit, ein
nierenspendetypisches Risiko darstellten, über welches spendebereite Personen
hätten informiert werden müssten.
4.1 Selbst
wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen unter E. 3 von
Aufklärungsmängeln ausgehen würde, wäre eine Haftung der Beklagten zu
verneinen. Wie im Rahmen des allgemeinen Haftpflichtrechts muss auch bei der
Haftung des Arztes aus Verletzung seiner Aufklärungspflicht ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen ebendieser Verletzung und dem eingetretenen Schaden
vorliegen. Die fragliche Behandlung, welche mangels ausreichender Aufklärung
des Patienten ohne dessen Einwilligung vorgenommen wurde, muss als natürliche
Ursache des Schadens erscheinen und aufgrund juristischer Wertung nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet gewesen sein,
den Schadenseintritt herbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen (Fellmann, Arzt und das Rechtsverhältnis
zum Patienten, in: Kuhn/Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 103 ff.,
225 f.).
4.2 Die
Klägerin hält auch mit der Berufung an ihrer Darstellung fest, dass sich bei
ihr das Risiko eines Fatigue Syndroms verwirklicht habe. Infolge der
Nierenentnahme leide sie unter massiver Ermüdung und einem dauerhaften
Erschöpfungszustand, der auf keine Weise kompensiert werden könne (Berufung,
Rz 16). Ohne diese Beeinträchtigungen negieren zu wollen, sind die von ihr
hierzu angerufenen Beweismittel nicht geeignet, einen adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen der Nierenspende und den genannten Beschwerden
darzutun.
Zur Belegung
ihres Vorbringens hat die Klägerin mit der Replik (Rz 68) namentlich auf
ein ärztliches Attest von Dres. [...] vom 2. August 2011 verwiesen
(Replikbeilage [RB] 5). Dieses Attest diente offensichtlich alleine der
Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ("… dass Frau A____ …
krank geschrieben wurde"). Zwar bringt dieses Attest die Erschöpfung der
Klägerin in einen Zusammenhang zur Organentnahme ("Ausgelöst durch die
Nierenspende kam es zu einem psychovegetativen Erschöpfungszustand …). Doch
vermag die Bescheinigung mangels weitergehender Ausführungen keinen
ursächlichen Zusammenhang zu belegen. Ebenso wenig ist die Therapierechnung vom
2. März 2015, die als Diagnose unter anderem "Erschöpfung bei
Z.n. Nierenspende" nennt, deren Autor aber ungenannt bleibt (RB 6),
geeignet, den Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zu erbringen. Schliesslich
ergibt sich auch aus dem Bericht der [...]klinik [...] vom
10. Januar 2011 (RB 7) nicht, dass die Klägerin als kausale
Folge der Nierenspende an einem Fatigue Syndrom leiden würde. Demgegenüber
steht das Fachinternistisch/Nephrologische Gutachten des Universitätsklinikums C____
(D) vom 27. März 2013 samt dessen ergänzender Stellungnahme vom
18. Juli 2013 (RB 3 und 4), in welchem ein ursächlicher
Zusammenhang, zumindest ein somatischer Zusammenhang, zwischen Nierenspende und
geschilderter Müdigkeit verneint wurde (dazu insbesondere Pkt. 2 der
ergänzenden Stellungnahme).
4.3 Die
Klägerin wirft dem Zivilgericht vor, mit dem Gutachten des
Universitätsklinikums C____ auf einen rechtswidrig beschafften Beweis
abgestellt zu haben. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der rechtlichen
Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der B____
Versicherungs-Gesellschaft, dem Lebendspendeversicherer des Beklagten 1
(vgl. Art. 11 Transplantationsverordnung), vom Versicherer in Auftrag
gegeben. Dieses Gutachten unterliegt nach Auffassung der Klägerin dem
Verfahrens- und Versicherungsgeheimnis (Berufung, Rz 32 f.). Das
Zivilgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine rechtswidrige Beschaffung nicht
ersichtlich sei. Weder bestehe ein allgemeines Versicherungsgeheimnis noch ein
allgemeines Verfahrensgeheimnis im Zivilprozess. Das Berufsgeheimnis von
Anwältinnen und Anwälten beziehe sich nicht auf Tatsachen, die Dritte und
insbesondere die Gegenpartei betreffen würden. Das Gutachten dürfe somit
berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid, E. 2.3.19).
Die Rüge der
Klägerin stösst schon alleine deshalb ins Leere, weil dieses Gutachten den
Beklagten vorliegend bloss als Gegenbeweis gedient hat, den – notabene von der
Klägerin nachzuweisenden – adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der
behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht einerseits und der
langanhaltenden Müdigkeit und den Erschöpfungszuständen der Klägerin
andererseits zu widerlegen. Den Beweis für diesen Kausalzusammenhang hat die
Klägerin nach dem vorstehend Gesagten (E. 4.2) ohnehin nicht erbringen
können.
Darüber hinaus
existiert entgegen der Behauptung der Klägerin kein allgemeines Verfahrens- und
Versicherungsgeheimnis. Ihre Gesundheitsdaten sind jedoch etwa durch
Art. 28 ZGB geschützt (BGE 119 II 222 E. 2.a/aa
S. 225). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin unbestritten ihre
Zustimmung zur Erstellung des sie betreffenden Gutachtens erteilt, welches im
Rahmen eines in Zürich geführten Prozesses gegen die B____
Versicherungs-Gesellschaft AG, dem Lebendspendeversicherer des
Beklagten 1, in Auftrag gegeben wurde. Es ist keiner Weise zu beanstanden,
dass das Gutachten in die Hände des Beklagten 1 gelangt ist, musste dieser
doch den Versicherer im Haftungsprozess gegen die Klägerin unterstützen,
namentlich auch die erforderlichen Informationen zur strittigen Organentnahme
bereitstellen, was wiederum erforderte, zu den Aussagen des Gutachters Stellung
nehmen zu können. Abgesehen davon hatte die Klägerin in der Vergangenheit nach
Darstellung der Beklagten diese regelmässig mit Informationen zu ihrem
Gesundheitszustand wie auch mit ihren Eingaben an das Gericht in Zürich samt
Beilagen bedient (Berufungsantwort, Rz 190 ff.), was von der Klägerin
auch nicht substantiiert bestritten wird (Berufungsreplik, Rz 51). Eine
rechtswidrige Beschaffung des Gutachtens ist somit nicht zu erkennen (vgl.
Art. 152 ZPO). Es ist auch unter diesem Aspekt daher nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht sich in seinem Entscheid auch auf das
Gutachten des Universitätsklinikums C____ abgestützt hat.
5.1 Die
Klägerin macht noch weitere Aufklärungsmängel geltend. In formaler Hinsicht
bemängelt die Klägerin, dass mündliche Aufklärungsgespräche nicht stattgefunden
hätten (Berufung, Rz 20 und 30), für die Einwilligung zur Entnahme
der Niere ein falsches Formular verwendet worden sei (Berufung, Rz 21
und 23) und sie zu wenig Bedenkzeit gehabt habe (Berufung, Rz 20).
Die Rüge
unterlassener Aufklärungsgespräche widerspricht dem nachgewiesenen Geschehen.
Es wurden mehrere Aufklärungsgespräche mit der Klägerin durchgeführt, welche
auch dokumentiert sind. Am 7. April 2008 fand nach einer
medizinischen Untersuchung zuerst eine Besprechung mit der zuständigen
Psychologin statt, welches zunächst mit den vier Geschwistern und anschliessend
mit jedem einzeln geführt wurde. Anschliessend fanden sich die Geschwister beim
zuständigen Oberarzt zu einem Gespräch ein, in welchem eingehend verschiedenste
Aspekte einer Nierentransplantation erörtert wurden. Nachdem die Klägerin am
14. April 2008 vom zuständigen Oberarzt darüber informiert worden
war, dass sie und ihr Bruder aus immunologischer Sicht absolut geeignet seien
für die Spende, fand auf Wunsch der Klägerin am 21. April 2008 ein
zweites Gespräch mit der zuständigen Psychologin statt. Der Klägerin wurde am
13. Mai 2008 ein weiteres Gespräch angeboten, was sie mit E-Mail vom
gleichen Tag ablehnte. Dabei bestätigte sie, die Nierenspende immer noch zu
wollen. Am 6. Juni 2008 trat die Klägerin für einen Tag ins
Universitätsspital ein zwecks Vorbereitung der auf den 9. Juni 2008
angesetzten Operation. Gemäss Pflegebedarfserfassung gab sie dabei selbst an,
drei grössere Gespräche gehabt zu haben und sich genügend informiert zu fühlen.
Dies bestätigte sie unterschriftlich auf dem auf den 8. Juni 2008
datierten Aufklärungs- und Einwilligungsbogen betreffend Operative
Nierenentfernung (zum ganzen Geschehen eingehend angefochtener Entscheid,
E. 2.3.3 und 2.3.5 ff.). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie
sich die Klägerin behaupten kann, es hätten keine Aufklärungsgespräche
stattgefunden. Nachdem ihr schon mit Post vom 18. März 2008 die
Aufklärungsbroschüre zugestellt worden war, sich mit Blick auf das Gespräch vom
7. April 2008 offene Fragen zu notieren, hatte sie auch genügend
Gelegenheit, in diesen Gesprächen allfällige Fragen zu klären.
Die förmliche,
d.h. unterschriftliche Einwilligung der Klägerin zur Nierenspende erfolgte am
8. Juni 2008 auf dem Aufklärungs- und Einwilligungsbogen
"Nephrektomie/ operative Nierenentfernung" (KAB 29). Auch wenn
in diesem Formular einleitend von der Explantation einer kranken Niere und
nachfolgend von den Konsequenzen bei Absehen von einer Entfernung die Rede ist,
betrifft das Formular gleichermassen den Eingriff mit dem Zweck einer
Transplantation wie den Eingriff zur Entfernung einer kranken Niere. Die
Klägerin befand sich zweifelsohne im vollen Bewusstsein, dass ihre Niere zu
Spendenzwecken und nicht wegen einer Nierenerkrankung entfernt werden sollte.
Die Einwilligung der Klägerin leidet auch unter diesem Aspekt nicht unter einem
Mangel.
Schliesslich
hatte die Klägerin in jedem Fall auch angemessene Bedenkzeit (Art. 9
Abs. 3 Transplantationsverordnung). Nach Zustellung der Informationsbroschüre
mit Post vom 18. März 2008 und mehreren Aufklärungsgesprächen sowie nach
der frühzeitigen Ankündigung des Operationstermins am 9. Juni 2008 (Schreiben
des Leiters der Transplantationskoordination vom 9. Mai 2008
[KAB 23]) teilte sie mit E-Mail vom 13. Mai 2008 der zuständigen
Psychologin mit: "Ich bejahe den Eingriff immer noch aus vollem
Herzen." (KAB 20). Sie hatte damit immer noch mehr als drei Wochen
Zeit, ihren Entscheid zu überdenken. Von einer zu kurzen Bedenkzeit kann unter
diesen Umständen keine Rede sein.
5.2 Die
Klägerin behauptet schliesslich auch, nie über die Widerrufbarkeit der
Nierenspende aufgeklärt worden zu sein (Berufung, Rz 23; Berufungsreplik,
Rz 37). Ebenso wenig sei sie über den Versicherungsschutz und den
Aufwendungsersatz informiert worden (Berufung, Rz 24 und 31).
Gemäss
Art. 9 Abs. 2 lit. b Transplantationsverordnung muss der Spender
bzw. die Spenderin über die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Spende
informiert werden. Die Spender sind auch über das Recht zu orientieren, die
Spende ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder die erteilte Zustimmung formlos
zu widerrufen (Art. 9 Abs. 2 lit. i Transplantationverordnung).
Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren explizit zugestanden, über die
Freiwilligkeit ihrer Spende informiert worden zu sein ("Im Rahmen der
Aufklärungsgespräche wurde zwar erwähnt, dass niemand zu einer Spende gezwungen
werden kann, …" [Duplik, Rz 149]). Die Freiwilligkeit der Organspende
impliziert selbstverständlich die Möglichkeit, die Zusage zur Organentnahme
jederzeit zurückzunehmen. Dies wusste auch die Klägerin zweifelsfrei, zumal ihr
anderer Bruder nach dem ersten Gespräch am 7. April 2008 am
Universitätsspital von einer möglichen Nierenspende wieder abgesehen hatte
(Bericht des verantwortlichen Oberarztes vom 14. April 2008
[KAB 17]). Im Aufklärungs- und Einwilligungsbogen, welchen die Klägerin am
6. Juni 2008 vorgängig zur Operation unterschrieben hatte, findet
sich auf S. 4 oben rechts prominent und unmittelbar über der
Einwilligungserklärung eine Rubrik mit der Überschrift "Ablehnung".
Nachdem die Klägerin schon in der Aufklärungsbroschüre auf die Freiwilligkeit
ihrer Spende aufmerksam gemacht worden war ("Ich müsse mich aus freien
Stücken entscheiden und es gebe immer Wege, eine negative Entscheidung
glaubhaft vorzubringen." [S. 25, KAB 12]), wurde ihr auch hier
nochmals und unübersehbar die Möglichkeit geboten, die Nierenspende zu
widerrufen anstatt zu bestätigen.
Nach Art. 9
Abs. 2 lit. g Transplantationsverordnung sind die spendebereiten
Personen über den Versicherungsschutz und den Aufwandersatz zu informieren. In
der Aufklärungsbroschüre wurde auf die Spezialversicherung zugunsten der
Spender aufmerksam gemacht, welche die Risiken von Tod und Invalidität abdeckt
(Art. 11 Transplantationsverordnung), und über die Kostendeckung
(Art. 12 Transplantationsverordnung) informiert (S. 23
[KAB 12]). Wie weit die Aufklärung im Einzelnen zu gehen hat, namentlich
auch bei Spendern aus dem Ausland, kann vorliegend offenbleiben. Denn eine
ungenügende Aufklärung über finanzielle Fragen hat allenfalls Schadenersatzforderungen
zur Folge, etwa wenn der Spender auf ungedeckten Kosten sitzen bleibt (oben
E. 2.3). Sie zieht indessen nicht die Ungültigkeit der Einwilligung zur
Organentnahme nach sich.
6.1 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Klägerin anhand der Broschüre "Das Wichtigste
zur Lebendnierenspende" in schriftlicher und verständlicher Form über die
mit der Transplantation verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Die
Broschüre klärt mit Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Leistungseinbussen
zwar nur über die kurz- und mittelfristigen Risiken entsprechender
Einschränkungen auf. Die Klägerin kann indessen nicht nachweisen, dass im
Zeitpunkt ihrer Spende in der medizinischen Wissenschaft gesicherte Kenntnisse
oder ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass ein Chronic Fatigue
Syndrom (CFS) oder fatigueähnliche Syndrome, insbesondere eine nicht in
direktem Anschluss an die Operation, sondern erst zwei Jahre danach sich
manifestierende Müdigkeit, ein nierenspendetypisches Risiko darstellten, über
welches spendebereite Personen hätten informiert werden müssten. Auf jeden Fall
fehlt es an einem Nachweis, dass unter Nierenspendern langanhaltende Müdigkeit
oder dauerhafte Erschöpfungszustände weiter verbreitet sind als in der
Allgemeinbevölkerung. Selbst wenn man annehmen würde, dass eine diesbezügliche
Aufklärungspflicht bestanden hätte, welche die Beklagte 1 nicht
wahrgenommen hätte, fehlt es an einem Nachweis des (kausalen) Zusammenhangs
zwischen der insoweit ohne Zustimmung der Klägerin erfolgten Nierenentnahme und
des behaupteten CFS. Andere Aufklärungsmängel liegen nicht vor bzw. können
nicht die Ungültigkeit der Einwilligung zur Nierenspende nach sich ziehen. Dies
wäre aber vorausgesetzt, um eine Genugtuungsanspruch der Klägerin begründen zu
können. Damit ist die Berufung abzuweisen.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Klägerin die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden
Streitwert von CHF 30'000.– betragen die Gerichtsgebühren CHF 3'000.–
(§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Bezüglich der geschuldeten
Parteientschädigung berechnet sich das zu entschädigende Honorar der
beklagtischen Rechtsvertretung gemäss § 12 Abs. 1 der Honorarordnung
für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400)
nach den für das erstinstanzlichen Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei
in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist. Das Zivilgericht ist
von einem Grundhonorar von CHF 2'900.– ausgegangen, welches es wegen des
schriftlich geführten Verfahrens um die Hälfte erhöht hat (angefochtener
Entscheid, E. 3). Von diesem Total von CHF 4'350.– ist für das
Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen, was einen Betrag
von CHF 2'900.– ergibt. Hinzu kommen ein Zuschlag von 100 % gemäss
§ 5 Abs. 1 lit. a HO und ein Zuschlag von 30 % gemäss
§ 5 Abs. 1 lit. b/bb HO, was ein Total von CHF 6'670.–
ergibt. Auslagen haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Sie verlangen
hingegen die Zusprechung der Mehrwertsteuer, da sie nach der
Pauschalsteuersatzmethode abrechnen würden, weshalb sie die ihnen in Rechnung
gestellte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen könnten
(Berufungsantwort, Rz 203). Dies wird von der Klägerin nicht bestritten,
so dass dem Antrag der Beklagten zu folgen ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 15. Dezember 2017 (K3.2015.62) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.– und hat den Berufungsbeklagten 1 und 2 insgesamt
eine Parteientschädigung von CHF 6'670.– zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 513.60 für das Berufungsverfahren zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte 1 und 2
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.