Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.51
ENTSCHEID
vom 26.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Januar 2019 bis 27.
Februar 2019 im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Hepatitis-Erkrankung des
Beschwerdeführers
betreffend Verletzung von Art. 3,
4 und 140 der Strafprozessordnung, Rechtsmissbrauch
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 30. Oktober 2018 im Untersuchungsgefängnis
Waaghof in Untersuchungshaft. Mit Beschwerde vom 7. März 2019 machte er
geltend, der Untersuchungsbeamte B____ habe am Rande von verschiedenen
Konfrontationseinvernahmen in der Zeit vom 21. Januar bis 27. Februar 2019
Rechtsmissbrauch begangen und Art. 3, 4 und 140 der Strafprozessordnung
verletzt, indem er ohne Berechtigung beim Medizinischen Dienst und der
Gefängnisleitung Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
eingeholt und den Beschwerdeführer im Rahmen seiner entsprechenden Befragungen
eingeschüchtert und bedroht habe. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 6. Mai
2019 unter Beilage eines Berichts von B____ mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer
repliziert und am 20. Mai 2019 noch zwei Dokumente (Entbindungserklärung und
Ermächtigung des Medizinischen Dienstes der Gefängnisse Basel-Stadt zum
Einholen von medizinischen Informationen, beide vom 30. Oktober 2018)
nachgereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die
Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden (Art. 396 StPO).
1.2 Das
Beschwerdegericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Beschwerdeobjekt der strafprozessualen Beschwerde nach Art. 393 StPO können
neben Verfügungen nur konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen sein. Darunter
sind gegen aussen wirksame Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu
verstehen, welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen
Regelung unterliegen. Es ist daher nicht jede irgendwie geartete Tätigkeit der
Strafverfolgungsbehörde beschwerdefähig, sondern nur solche, die sich auf die
Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen
Gang beziehen, prozessrechtlich geregelt und nach aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 393 N 6; vgl. BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142). Von der
strafprozessrechtlichen Beschwerde zu unterscheiden ist die Aufsichts- oder
Disziplinarbeschwerde gegen die Strafbehörden, mit welcher in einem umfassenden
Sinn Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären oder unbotmässiges
Verhalten gerügt werden können. Die Aufsichtsbeschwerde ist gegenüber der
strafprozessualen Beschwerde allerdings subsidiär. Aufgrund des umfassenden
Charakters der Beschwerde ist der für Aufsichtsbeschwerden im Strafverfahren
verbleibende Raum nur klein. So wird in der Praxis die strafprozessuale Beschwerde
auch dann als zulässig und damit vorrangig betrachtet, wenn das gegenständliche
Verhalten (z.B. Anschreien) eines Mitglieds der Strafbehörde im Kontext einer
hoheitlichen Verfahrenshandlung steht, ohne dass es selbst als solche zu qualifizieren
wäre (Guidon, a.a.O., Art. 393
N 5; OGer LU, 1N 11 129, in: LGVE 2012 I Nr. 69).
Die vorliegend
angefochtenen Verfahrenshandlungen des Untersuchungsbeamten B____ erfolgten
grösstenteils im Rahmen von Konfrontationseinvernahmen mit dem
Beschwerdeführer. Bei Konfrontationseinvernahmen handelt es sich um hoheitliche
Verfahrenshandlungen, welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen
Regelung unterliegen. Da die behaupteten Rechtsverletzungen und angeblich einschüchternden
Verhaltensweisen im Rahmen von solchen Verfahrenshandlungen erfolgt sind, sind
sie nach der oben aufgeführten Praxis mit strafrechtlicher Beschwerde nach Art.
393 StPO anfechtbar. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Aus
der Beschwerde sowie der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Stellungnahme
und den Berichten von B____ ergibt sich folgender Geschehensablauf: Anlässlich
eines Gefängnisbesuchs der Freundin des Beschwerdeführers, C____, beim
Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 hörte der für Besuchsabnahmen zuständige
Beamte, dass C____ dem Beschwerdeführer mitteilte, sie leide an Hepatitis, ihre
Blutwerte seien schlecht und sie habe deshalb Angst, dass ihre Leber zerfressen
werde. Der genannte Beamte teilte dies gleichentags dem im Verfahren des Beschwerdeführers
zuständigen Untersuchungsbeamten B____ mit. Dieser sprach den Beschwerdeführer
am 22. Januar 2019 am Rande einer Konfrontationseinvernahme im Beisein von
dessen Verteidiger darauf an. Der Verteidiger schlug daraufhin vor, im
Gefängnis einen Antrag auf Blutentnahme zu stellen, damit festgestellt werden
könne, ob der Beschwerdeführer Hepatitis habe. Anlässlich von weiteren
Konfrontationseinvernahmen am 21. und 27. Februar 2019 wurde das Thema
zwischen B____ und dem Beschwerdeführer erneut thematisiert, wobei von beiden
Parteien teilweise unterschiedliche Gesprächsinhalte wiedergegeben werden.
Gemäss den
Berichten von B____ habe ihm der Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 gesagt,
er habe eine Blutuntersuchung machen lassen und diese sei in Bezug auf
Hepatitis negativ verlaufen. Als B____ dies beim Medizinischen Dienst des UG
Waaghof habe verifizieren lassen wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer
die Blutentnahme verweigert habe und deshalb keine Laborwerte vorlägen. Am 27.
Februar 2019 habe B____ den Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch angesprochen,
worauf dieser sofort aufgebraust sei und die Darstellung des Medizinischen
Dienstes bestritten habe. Er sei dabei immer lauter geworden, habe sich
aufgebrüstet und „grosse Augen“ gemacht, worauf ihm B____ deutlich zu verstehen
gegeben habe, dass er ihm gegenüber nicht laut werden solle. Eine Nachfrage
beim Gefängnisleiter durch B____ habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer die
Blutentnahme verweigert habe und daher keine Laborwerte vorlägen. Dies wurde
vom Medizinischen Dienst mit Schreiben vom 5. März 2019 an den Verteidiger, mit
Kopie an B____ und den verfahrensleitenden Staatsanwalt, auch schriftlich nochmals
bestätigt.
Demgegenüber
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe B____ am 21. Februar 2019 mitgeteilt,
der Medizinische Dienst habe auf seinen Antrag um Blutentnahme zunächst gar
nicht reagiert, und in der Zwischenzeit habe ihm seine Freundin berichtet, dass
der Test bei ihr negativ verlaufen sei. Daraufhin habe der Kantonsarzt eine
Blutentnahme für unnötig befunden. Am 27. Februar 2019 habe ihn B____ erneut in
sehr aggressivem Ton gefragt, was jetzt mit den Blutresultaten sei. Im Lauf des
folgenden Wortwechsels sei B____ immer wütender geworden und sei bedrohlich
eine Handbreit vor ihn hin gestanden. Dieses Verhalten stelle eine klare
Drohung und Einschüchterung dar. Er sei deswegen unter extremem psychischem
Druck gestanden und habe sich bedroht geführt. Nur deshalb habe er am 28. Februar
2019 eine ihm von seinem Verteidiger vorgelegte Entbindungserklärung von der
ärztlichen Schweigepflicht unterzeichnet. In seiner Replik stellt er sich auf
den Standpunkt, dass B____ vor seiner Unterzeichnung der Entbindungserklärung
am 28. Februar 2019 nicht berechtigt gewesen sei, beim Medizinischen Dienst und
der Gefängnisleitung Informationen über seinen Gesundheitszustand einzuholen.
2.2 Der
Beschwerdeführer erachtet Art. 3, Art. 4 und Art. 140 StPO als verletzt und
macht Rechtsmissbrauch geltend.
Art. 3 StPO
verpflichtet die Strafbehörden, in allen Verfahrensstadien die Würde der vom
Verfahren betroffenen Menschen zu achten, namentlich den Grundsatz von Treu und
Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs, das Gebot der Gleichbehandlung von
Verfahrensbeteiligten und das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden
anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen, zu beachten.
Art. 4 StPO
statuiert, dass die Strafbehörden in der Rechtsanwendung unabhängig und allein
dem Recht verpflichtet sind.
Art. 140 StPO
untersagt den Behörden die Anwendung von Zwangsmitteln, Gewaltanwendung, Drohungen,
Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die
Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung.
Es ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern die
genannten Gesetzesbestimmungen verletzt worden sein sollten. Diese erscheinen
als für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Bei den Erkundigungen von B____
betreffend eine allfällige Hepatitis-Infektion des Beschwerdeführers geht es
nicht um Beweiserhebungen im Rahmen des Strafverfahrens, sondern um Abklärungen
bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, nachdem aufgrund konkreter
Anhaltspunkte der Verdacht entstand, er könnte mit einer hochansteckenden
Krankheit infiziert sein.
2.3 Aus
den weitschweifigen Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich zwei
hauptsächliche Rügen herausfiltern: Zum einen ist er der Ansicht, B____ sei
nicht zur Einholung von Erkundigungen bei den Medizinischen Diensten über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berechtigt gewesen; zum andern wirft
er ihm einschüchterndes und bedrohliches Verhalten und psychischen Druck vor.
2.3.1 Gemäss
Art. 235 Abs. 1 StPO darf die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit
nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und
Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Bei der in Art. 235 Abs. 1 erwähnten
Sicherheit geht es in erster Linie um jene der Mitgefangenen und des
Anstaltspersonals (Härri, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 235 N. 2). Zu prüfen ist, ob das
Verhalten von B____ den von Art. 235 Abs. 1 StPO gesteckten Rahmen
überschritten hat. Dies ist zu verneinen. Nachdem er in seiner Funktion als für
den Beschwerdeführer zuständiger Untersuchungsbeamter erfahren hatte, dass
dessen Lebenspartnerin möglicherweise an einer schweren ansteckenden Krankheit
erkrankt war, war er zum Schutze aller mit dem Beschwerdeführer in Kontakt
kommenden Personen gehalten, abzuklären, ob dieser sich mit dieser Krankheit
infiziert hatte. Hierfür durfte er den Beschwerdeführer auch verpflichten, sich
einer Blutuntersuchung durch den Medizinischen Dienst zu unterziehen, und er war
berechtigt, dessen Ergebnis nachzufragen. Der Untersuchungsbeamte handelte in
diesem Zusammenhang als Vertreter der Gefängnisleitung, zu deren Gunsten der
Beschwerdeführer bei seinem Eintritt ins Untersuchungsgefängnis eine
Entbindungserklärung abgegeben hatte (act. 8).
2.3.2 Das
dem Untersuchungsbeamten B____ vorgeworfene einschüchternde und drohende Verhalten
und der von ihm angeblich ausgeübte psychische Druck soll nach Angaben des
Beschwerdeführers darin bestanden haben, dass er im Rahmen einer der zwischen
ihm und dem Beschwerdeführer geführten Diskussionen über die Notwendigkeit
eines Bluttests und die Widersprüche zwischen den Aussagen des
Beschwerdeführers und den Auskünften des Medizinischen Dienstes am 27. Februar
2019 laut geworden und nahe vor den Beschwerdeführer hingetreten sei und ihm
mit auf ihn gerichtetem Zeigefinger gesagt habe, er solle anständig sein. Dies
nachdem der Beschwerdeführer gesagt habe, er lasse sich von ihm nichts gefallen
und B____ dürfe ohne Entbindungserklärung keine ärztlichen Daten über ihn
einholen (Beschwerde S. 5). B____ hat das genannte Verhalten bestätigt. Er
sei tatsächlich mit erhobenem Zeigefinger ganz nah an den Beschwerdeführer
herangetreten und habe ihm mit bestimmtem und lautem Ton gesagt, dass er sich
zurücklehnen, benehmen und ihn nicht anschreien solle. Dies sei seine Reaktion
auf das Verhalten des Beschwerdeführers gewesen, der während dieses Gesprächs
immer lauter geworden sei, „grosse Augen“ gemacht und sich „aufgebrüstet“ habe
(Stellungnahme B____ S. 2). In diesem Verhalten von B____ ist keine
Drohung oder Einschüchterung und kein unrechtmässiger psychischer Druck zu
erkennen. Vielmehr war der Untersuchungsbeamte berechtigt, den sich
ungebührlich verhaltenden Beschwerdeführer mit klaren Worten in seine Schranken
zu weisen.
Dass der
Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 die ihm von seinem Verteidiger vorgelegte
Entbindungserklärung nur deshalb unterschrieben habe, weil er infolge des
Verhaltens von B____ vom Vortrag unter psychischem Druck gestanden sei, ist
nicht glaubhaft. Zum einen erscheint das geschilderte Verhalten von B____ wie
erwähnt keineswegs besonders einschüchternd und drohend, zum andern wurde dem
Beschwerdeführer das Entbindungsformular nicht von B____, sondern von seinem
eigenen Verteidiger zur Unterzeichnung vorgelegt, mit dem er im Zeitpunkt der
Unterzeichnung allein war.
2.4 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem
Ergebnis sind deren Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Der verfassungsrechtliche Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3
lit. c EMRK gewährleistet zwar jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine
finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine
effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Er
bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche
den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählen in erster
Linie Kostenvorschüsse oder andere Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im
Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das
Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, stehen Art. 29
Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen.
Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat nicht, endgültig auf die
Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen
Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87 E.
4 S. 90 mit Hinweisen).
Diesen
Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Sie auferlegt der
beschuldigten Person – anders als der Privatklägerschaft – in keinem Stadium
des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK keine definitive Befreiung von den Kosten garantieren,
können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1
StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018
E. 5).
Bei diesem
Ergebnis erübrigt sich an sich die Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäss
Art. 29 BV zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden
Fall gegeben wären, was mit Blick auf die Voraussetzung der fehlenden Aussichts-losigkeit
indessen ohnehin zu verneinen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.