Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.44
ENTSCHEID
vom 29.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Juni 2019
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 20. September 2019
Sachverhalt
Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 28. Juni 2019
über A____ bis zum 20. September 2019 Untersuchungshaft angeordnet. Hintergrund
war eine im Rahmen einer gezielten Polizeiaktion am 25. Juni 2019 an der B____strasse
[...] durchgeführte Hausdurchsuchung. Sämtliche Personen, die sich in der zuvor
observierten Wohnung aufhielten, darunter A____, wurden festgenommen, zudem
wurden diverse Gegenstände und Betäubungsmittel beschlagnahmt. Das
Zwangsmassnahmengericht nahm einen dringenden Tatverdacht bezüglich qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz an. Es wurde sowohl Fluchtgefahr
als auch Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der
verfügten Untersuchungshaft bejaht.
Gegen diese
Haftverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Juli 2019 eigenhändig
Beschwerde erhoben. Er beantragt seine sofortige Entlassung aus der
Untersuchungshaft, sinngemäss macht er eventualiter geltend, die Haftdauer sei
wegen Unverhältnismässigkeit zu kürzen. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 hat der Verteidiger
die Beschwerde seines Mandanten präzisiert und erweitert. Er beantragt die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides wegen Verletzung der Begründungspflicht
sowie des rechtlichen Gehörs. In diesem Sinne stellte er Antrag auf Gutheissung
der Beschwerde und umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers, unter
o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
unter Einsetzung des Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 10. Juli 2019 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Weiter hat der Staatsanwalt
dem Appellationsgericht am 18. Juli 2019 zwecks Vervollständigung der Akten die
jüngsten Ermittlungsergebnisse zukommen lassen.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Sowohl
die handschriftliche Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers als auch die
Ergänzung des Rechtsvertreters sind form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3
1.3.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht habe der
Verteidiger moniert, die Akten seien unvollständig, da die zweifellos essentiellen
und entscheidrelevanten Einvernahmen der Mitbeschuldigten C____ und F____ fehlten.
Dadurch, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in die vollständigen Akten
verwehrt worden sei, seien seine Verteidigungsrechte beschnitten worden. So sei
durchaus vorstellbar, dass sich aus den fraglichen Einvernahmen entlastende Momente
für den Beschwerdeführer ergäben. Auf diesen Einwand sei in der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts jedoch nicht eingegangen worden, weshalb der
angefochtene Entscheid wegen Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 80
Abs. 2 StPO aufzuheben sei (Beschwerdeergänzung vom 5. Juli 2019 p. 2).
1.3.2 Gemäss
Art. 226 Abs. 2 StPO eröffnet das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid der
Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung
unverzüglich mündlich und fertigt anschliessend – mit Blick auf das Beschleunigungsgebot
– lediglich eine „kurze schriftliche Begründung“ aus. Die Begründung muss es
der beschuldigten Person erlauben, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Das
Zwangsmassnahmengericht muss sich nicht einlässlich mit sämtlichen Argumenten der
Parteien auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen. Dass der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts auf die Rüge des
Verteidigers lediglich in der mündlichen Urteilsbegründung eingegangen ist,
stellt damit keine Verletzung der Begründungspflicht dar, zumal die
diesbezügliche Frage keinen Einfluss auf die Anordnung von Untersuchungshaft
hatte.
1.3.3 Im
vorliegend angefochtenen Entscheid hat das Zwangsmassnahmengericht den
dringenden Tatverdacht damit begründet, dass der Beschwerdeführer als Bewohner
einer Wohnung festgenommen worden sei, in welcher sowohl Betäubungsmittel als
auch zum Drogenhandel gehörende Utensilien sichergestellt wurden. Des Weiteren
hat die Vorinstanz ausgeführt, bei der Observierung der betreffenden Liegenschaft
sei der Beschwerdeführer häufig mit C____ gesehen worden, welcher bei diversen
Betäubungsmittelübergaben an Drogenkonsumenten beobachtet worden sei.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht
glaubhaft erklären können. Damit ist der dringende Tatverdacht zu diesem
Zeitpunkt bereits hinreichend begründet worden, ohne dass auf beweisrelevante
Erkenntnisse aus allfälligen Dritteinvernahmen in Bezug auf den
Beschwerdeführer abgestellt wurde. In diesem Zusammenhang spielt es keine
Rolle, zu welchem genauen Zeitpunkt die polizeilichen Ermittlungshandlungen
abgeschlossen waren und die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren eröffnete.
Akteneinsicht und Teilnahmerechte wurden dem Beschwerdeführer praxisgemäss erst
nach der ersten Einvernahme und den entsprechenden Vorhalten gewährt. Sogleich
nach der ersten Einvernahme am 26. Juni 2019 hat die Staatsanwaltschaft beim
Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt. Selbst
wenn im Zusammenhang mit der Akteneinsicht die fehlenden Protokolle der
Einvernahmen der Mitbeschuldigten einen Verfahrensmangel darstellen würden
(Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör), hätte dies keineswegs die Nichtigkeit
der Haftanordnung zur Folge. Aufgrund der Möglichkeit des Beschwerdeführers und
seines Vertreters, im Beschwerdeverfahren, in dem freie Kognition herrscht, zu
sämtlichen Aspekten der Haftanordnung schriftlich Stellung zu nehmen, wäre eine
solche Verletzung des rechtlichen Gehörs vielmehr geheilt.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221
Abs. 2 StPO ist sie auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine
Person werde ihre Drohung, eine schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen
(Ausführungsgefahr). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die
zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen
Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der
Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126;
vgl. statt vieler: AGE HB.2019.20 vom 18. April 2019 E. 3). Macht
eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat
vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllt
(BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den
dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger
strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium
der Ermittlungen.
3.2 Das
Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer
des Öfteren mit C____ gesehen worden sei, welcher von der Fahndung bei der
Übergabe von Drogen an Konsumenten beobachtet werden konnte, angesichts der in
der Wohnung der Liegenschaft B____strasse [...] sichergestellten Drogen und zu
Drogenhandel gehörenden Utensilien sowie seiner unglaubhaften Erklärungen zu
seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen vom Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts ausgegangen (Urteil p. 3).
3.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet seine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel. Er
führt aus, zwar habe er in der Liegenschaft an der B____strasse [...] gewohnt,
jedoch seine Mitbewohner lediglich flüchtig und teilweise nicht einmal beim
Namen gekannt (Einvernahme vom 26. Juni 2016 p. 4). Zu dem unter ihm wohnenden D____
habe er lockeren nachbarschaftlichen Kontakt gepflegt (Einvernahme vom 26. Juni
2019 p. 10 f.; Beschwerde p. 1). Es gehe nicht an, dass er für sämtliche
Vorkommnisse in der Liegenschaft verantwortlich gemacht werde. Zwar habe er
gelegentlich Kokain konsumiert, dies jedoch im Rahmen seiner finanziellen
Verhältnisse und ohne je selbst mit Drogen zu handeln (Beschwerde p. 1 f.).
3.4 Dagegen
wendet die Staatsanwaltschaft ein, bei den Unschuldsbeteuerungen des Beschwerdeführers
handle es sich um Schutzbehauptungen. Neben den bereits in der angefochtenen
Verfügung aufgeführten Verdachtsmomenten hätten die seither getätigten Ermittlungen
weitere Erkenntnisse zu Tage gefördert, welche den dringenden Tatverdacht gegen
den Beschwerdeführer erhärteten. So hätten Abklärungen beim
Moneytransfer-Unternehmen RIA ergeben, dass der mittel- und erwerbslose Beschwerdeführer
in der Zeit vom 27. April bis 20. Juni 2019 eine Gesamtsumme von
CHF 4‘463.81 an eine Vielzahl von Personen im Ausland transferiert habe.
Ausserdem sei bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers die
gespeicherte Telefonnummer eines häufig an der B____strasse [...] zwecks
Betäubungsmittelbezugs vorsprechenden Drogenkonsumenten gefunden worden.
Schliesslich seien in der Übersetzungs-App im Mobiltelefon des
Beschwerdeführers diverse kurze Übersetzungen gefunden worden, welche im
Betäubungsmittelhandel üblicherweise gebraucht würden (z.B. „ohne weisse 5 so
zu geben“, „mit 1 g weiss“, „gib mir heute Nacht ein paar, die ich morgen geben
kann“, „wie viel du brauchst“). Diese Übersetzungen liessen mit Blick auf die
Tatsache, dass an der B____strasse [...] in der Regel fünf Portionen Heroin pro
Mal verkauft wurden und guten Käufern jeweils 1 Gramm Kokain als Geschenk
übergeben wurde, keinen anderen Schluss zu, als dass es sich dabei um Nachrichten
im Zusammenhang mit Drogenhandel handle. So sei die letzte Übersetzung „wie
viel du brauchst“ am 19. Juni 2019 eingegeben worden, kurz bevor der
langjährige Konsument E____ an der B____strasse [...] vorgesprochen habe. Es
sei damit wahrscheinlich, dass sich der nicht deutschsprachige Beschwerdeführer
mittels der Übersetzungsapp einen Satz bereit gelegt habe, um den potentiellen
Käufer nach seinen Wünschen zu befragen (Stellungnahme StA Ziff. 7-10).
3.5 Im
Zuge einer gezielten Polizeiaktion wurde ab Mitte Juni 2019 die Liegenschaft B____strasse
[...] wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel observiert. Dabei konnte unter
anderem beobachtet werden, wie der Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 den Drogenkonsumenten
E____ traf und diesem etwas übergab (vgl. Bericht betreffend die polizeilichen
Beobachtungen durch SF8 vom 24. Juni 2019 S. 6). Anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2019 wurden in der Wohnung im 1. Obergeschoss,
welche der Beschwerdeführer mit C____ und F____ teilte, sowohl Betäubungsmittel
als auch diverse Utensilien für deren Portionierung und Verpackung gefunden
(vgl. Bericht Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2018). Der Beschwerdeführer
befand sich anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung. Gemäss seinen
Angaben in der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juni 2019 sei
er am 17. April 2019 als Tourist mit einer Barschaft von CHF 500.– oder
600.– nach Basel gekommen und halte sich seither hier auf (p. 2). In der
Beschwerde korrigierte er den bei der Einreise mitgeführten Betrag auf Euro
1‘500.– und machte einen Übersetzungsfehler geltend (Beschwerde p. 2). Für das
Zimmer an der B____strasse [...] habe er monatlich CHF 800.– bezahlt, das dafür
erforderliche Geld habe er mit der Teilnahme an Sportlotterien eingenommen
(Einvernahme vom 26. Juni 2019 p. 5; Prot. Verhandlung Zwangsmassnahmengericht
p. 2).
Diese Angaben
erscheinen vor dem Hintergrund, dass gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
der Beschwerdeführer seit dem 27. April 2019 mehrere Tausend Franken an
verschiedene Leute hauptsächlich in Albanien – unter anderem an den anfangs
2019 an der B____strasse [...] logierenden und ebenfalls des Drogenhandels
verdächtigten G____ – überwiesen hat, nicht glaubhaft (vgl. dazu Editionsverfügung
StA vom 28. Juni 2019 und Bericht vom 4. Juli 2019). Es muss vielmehr
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Basel während der
vergangenen Monate zwar offensichtlich über kein legales Einkommen, jedoch über
eine Geldquelle verfügte, welche er bisher nicht preisgeben wollte. Dass es
sich dabei um Erträge aus dem Betäubungsmittel handelt, ist angesichts der in
der von ihm bewohnten Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel und diverser
Utensilien sowie der Observationen der Polizei naheliegend. Als weitere
Indizien sind die belastenden Aussagen des Drogenkonsumente H____ zu nennen,
welcher angab, der Beschwerdeführer habe ihm einen Sack mit 5 Gramm Heroin verkauft.
Schliesslich wurden in den Mobiltelefonen des Beschwerdeführers weitere
Hinweise darauf gefunden, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner
Beteuerungen durchaus mit Betäubungsmitteln handelte. Dokumentiert ist zum
einen eine Chat-Konversation mit einem weiteren mutmasslichen Drogenkonsumenten
betreffend einen Betäubungsmittelverkauf, zum anderen bediente sich der nicht
deutschsprachige Beschwerdeführer offensichtlich einer ÜbersetzungsApp, um im
Drogenhandel einschlägige Begriffe und Sätze auf Deutsch (und teilweise
Italienisch [„Ho un po‘ di cocaina“, vgl. S. 8 Auswertung des Mobiltelefons
Huawei]) zu übersetzen. Gestützt auf die Gesamtheit dieser Indizien muss ohne
weiteres von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf qualifizierten Handel
mit Betäubungsmitteln ausgegangen werden. Daran vermögen auch die Aussagen des
Beschwerdeführers, wonach er sich die Zimmermiete sowie die Kosten für seinen
eigenen Kokainkonsum durch die Teilnahme an der Sportlotterie erwirtschafte und
seine Mitbewohner lediglich vom Sehen kenne, nichts zu ändern. Die Fragen nach
dem Ausmass seiner Beteiligung am Drogenhandel sowie nach Art und Menge der in
Umlauf gesetzten Betäubungsmittel können und müssen im Haftprüfungsverfahren
nicht abschliessend beurteilt werden. Es bleibt vielmehr dem Sachgericht anheimgestellt,
die gesamten Umstände abschliessend zu würdigen. Von einer erheblichen
Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung ist indessen auszugehen.
4.1 Als
besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz zunächst Fluchtgefahr angenommen. Sie
begründet diese damit, dass der albanische Beschwerdeführer zwei Monate vor
seiner Festnahme als Tourist in die Schweiz eingereist sei. Er habe hier weder
Verwandte noch Bekannte noch sonst einen Bezug zur Schweiz. Aufgrund des
schwerwiegenden Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels habe der
Beschwerdeführer, der in der Schweiz weder über eine Wohnung noch über eine
legale Einkommensquelle verfüge, mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen. Es
sei daher zu befürchten, dass er nach einer Freilassung untertauchen oder sich
ins Ausland absetzen würde.
4.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).
4.3 Weder
der Beschwerdeführer selbst noch sein Verteidiger nehmen in ihren Eingaben
Stellung zur Fluchtgefahr. Es kann somit diesbezüglich grundsätzlich auf die
zutreffenden Schlüsse des Zwangsmassnahmengerichts und die ihnen
zugrundeliegenden Begründung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hält sich unbestrittenermassen
erst seit wenigen Monaten in der Schweiz auf. Ebenfalls unbestritten ist die
Tatsache, dass er über keinerlei familiäre oder berufliche Bindungen in der
Schweiz verfügt. Er ist albanischer Staatsangehöriger und gibt an, sich seit
April 2019 als Tourist in Basel aufzuhalten. Beziehungen in der Schweiz habe er
keine (Prot. Zwangsmassnahmenverhandlung p. 2). Vor dem Hintergrund des
Verdachts auf qualifizierten Betäubungsmittelhandel und der darauf stehenden Mindeststrafe
von einem Jahr, scheint eine Flucht des Beschwerdeführers nicht nur möglich,
sondern sehr wahrscheinlich. Damit ist der Haftgrund der Fluchtgefahr klar
gegeben.
Das
Vorhandensein eines Haftgrundes ist für die Anordnung von Untersuchungshaft
ausreichend. Da der Beschwerdeführer und auch sein Verteidiger keine
Ausführungen zur Kollusionsgefahr machen, welche von der Vorinstanz ebenfalls
zu Recht angenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen.
Im Falle einer
Verurteilung droht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG in
Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr bis zu maximal 20 Jahren. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25.
Juni 2019 und damit seit knapp fünf Wochen in Haft. Die Untersuchungshaft
erweist sich in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als verhältnismässig. Es sind
keine Ersatzmassnahmen ersichtlich oder geltend gemacht, welche die
Fluchtgefahr bannen könnten. Namentlich eine Kautionsleistung fällt angesichts
der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ausser Betracht. Die
Untersuchungshaft erweist sich somit in jeder Hinsicht als verhältnismässig.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dementsprechend
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Antrag des
Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung von Advokat [...] ist aufgrund der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers stattzugeben. Der Verteidiger wird entsprechend seiner
Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Entscheiddispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Es wird festgestellt, dass keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘166.70 und ein Auslagenersatz von CHF 50.25,
zuzüglich 7,7% MWST von CHF 93.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).