Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.46
ENTSCHEID
vom 22.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. Juni 2019
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 18. September 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen einfacher und qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, mehrfacher
einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung (eventualiter Drohung), mehrfacher
Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher
Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte,
mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfacher Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
A____ befand sich deswegen schon mehrfach in Untersuchungshaft und
Polizeigewahrsam, nämlich vom 25. Dezember 2017 bis 22. Januar 2018
(Untersuchungshaft), am 7. November 2018 (Polizeigewahrsam), 7. Februar
2019 (Polizeigewahrsam), 3. März 2019 (Polizeigewahrsam), 15. März
2019 (Polizeigewahrsam) und ab dem 18. März 2019 (Untersuchungshaft; angeordnet
am 21. März 2019). Am 6. März 2019 hatte der Zwangsmassnahmenrichter noch
von der Anordnung einer neuerlichen Untersuchungshaft abgesehen, A____ indessen
Auflagen erteilt (Kontakt- und Rayonverbot), damit der an sich als gegeben
erachteten Fortsetzungsgefahr begegnet werden könne. Nachdem der Beschwerdeführer
mehrfach gegen die erteilten Auflagen verstossen hatte, wurde über ihn mit
Entscheid vom 21. März 2019 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von
4 Wochen angeordnet. Indessen hatte der Zwangsmassnahmenrichter in der
Begründung der Haftanordnung die Möglichkeit einer Haftentlassung für den Fall
in Aussicht gestellt, dass dem Beschuldigten eine angemessene Wohnform, vorzugsweise
betreutes Wohnen, konkret zur Verfügung stehe und auch die erforderliche
finanzielle Sicherung (zum Beispiel durch Sozialhilfe) gewährleistet sei. Da
sich die Etablierung eines solchen Settings bis zum 17. April 2019 nicht
abgezeichnet hatte, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom
17. April 2019 eine Verlängerung der Haft um 10 Wochen an (bis zum 26.
Juni 2019). Diesen Entscheid focht der Beschuldigte mit Beschwerde an. Das
Appellationsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2019 ab (AGE HB.2019.27).
Am 18. Juni 2019
beantragte die Staatsanwaltschaft gleichzeitig mit der Anklageerhebung die Anordnung
von Sicherheitshaft über A____. Am 25. Juni 2019 verfügte das
Zwangsmassnahmengericht über A____ Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von
12 Wochen, d.h. bis zum 18. September 2019.
Gegen diese
Verfügung erhob A____, vertreten durch B____, mit Eingabe vom 7. Juli 2019
Beschwerde, mit welcher die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus
der Haft beantragt wird. Diesem sei allenfalls die Auflage zu erteilen, sich
nach der Haftentlassung zwecks Wohnungssuche unverzüglich bei der Bewährungshilfe
zu melden. Die Staatsanwaltschaft lässt mit ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli
2019 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Beschwerdeführer hat mit
Eingabe vom 18. Juli 2019 repliziert.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen,
wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Beim
Vorliegen einer Anklageschrift ist die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts
vermutungsweise erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und
Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden
ist (vgl. AGE HB.2019.22 vom 18. April 2019 E. 3, BGer 1B_234/2011 vom
30. Mai 2011 E. 3.2). Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts wird
vorliegend denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt.
3.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat in den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr angenommen.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen
die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Straftaten begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines
noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (vgl.
BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichtes
kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig.
Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit,
Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit
Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 84 E. 3.2
S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung von
strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der
bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose
negativ, d.h. ungünstig ist (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.9 S. 17), und andererseits
die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs.
1 lit. c StPO) sind. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle
Integrität im Vordergrund; zulässig ist die Präventivhaft indes auch bei
Delikten gegen die Freiheit.
Dem
Beschuldigten, der keinen geregelten Wohnort hat, wird mit der Anklage eine
Reihe von Delikten vorgeworfen. Neben dem Betäubungsmitteldelikt (Ziff. 2
Anklageschrift; AKS) stehen Delikte gegen die körperliche Integrität und
Freiheit von Familienangehörigen im Vordergrund. So soll er Anfang Dezember
2018 seinem Bruder damit gedroht haben, dessen Sohn umzubringen (Drohung; Ziff.
13 AKS). Am 20. Dezember 2018 soll er seiner Mutter durch einen Kick ein
Hämatom am Oberschenkel zugefügt haben (einfache Körperverletzung; Ziff. 14 AKS).
Am 27. Dezember 2018 soll er seine Mutter mit dem Tod bedroht haben (Drohung;
Ziff. 15 AKS). Am 6. Januar 2019 soll er seiner Mutter einen Schlag ins Gesicht
verpasst und ihr gegenüber damit gedroht haben, dass er seinen Bruder umbringen
werde (einfache Körperverletzung, ev. Tätlichkeit, Drohung; Ziff. 16 AKS). Am
3. März 2019 soll er unmittelbar nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam
und in Missachtung einer superprovisorischen Massnahme des Zivilgerichts Basel-Stadt
den Wohnort seiner Mutter aufgesucht und für den Fall, dass sie ihm die Türe
nicht öffne, damit gedroht haben, eine Bombe zu legen und seinen Bruder
umzubringen (versuchte Nötigung; Ziff. 22 AKS). Am 3. März 2019 soll er zudem
auf dem Gartenareal beim Bahnhof St. Johann in Basel einem Gartenhäuschenbesitzer
gegenüber damit gedroht haben, eine Bombe zu legen und den Garten in Brand zu
setzen (Drohung; Ziff. 23 AKS). Hinzu kommen zahlreiche mutmassliche
Hausfriedensbrüche (Ziff. 20, 26, 27 AKS), mehrere Diebstähle und
Sachbeschädigungen (Ziff. 20, 21, 24, 25, 27 und 30 AKS), zwei Fälle von Hinderung
einer Amtshandlung (29. Januar und 17. März 2019, Ziff. 19 und
28 AKS) sowie mehrfacher Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (täglich ab
6. Januar 2019, Verstoss gegen Wegweisung und Rückkehrverbot; Ziff. 29 AKS).
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete die Fortsetzungsgefahr im Sinne der
Strafprozessordnung als gegeben. Zur Begründung führte es an, dass der
Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung aus der Haft – ohne Wohnlösung –
auf der Strasse stände und die ungünstigen prognostischen Bedingungen
fortdauerten. Es verwies zudem auf die Erwägungen im Entscheid des
Appellationsgerichts vom 16. Mai 2019 verwiesen (vgl. dort Ziff. 4.3),
welche wie folgt lauteten:
Zunächst ist dem
Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf dessen Begründung, namentlich die
Chronologie der im Raum stehenden Delikte und der wirkungslos gebliebenen
Warnungen (Entlassung aus dem Polizeigewahrsam mit Auflagen / Kontakt- bzw.
Annäherungsverbot am 6. März 2019), darin zuzustimmen, dass Fortsetzungsgefahr
im Sinne des Gesetzes vorliegt. Die Fortsetzungsgefahr ergibt sich weniger aus
den beiden Vorstrafen (5. März 2014, Jugendgericht Basel-Stadt, Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Pornografie; 23. Juni 2016, Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft, Verkehrsdelikte) als aus der Frequenz und Art der Delikte,
welche Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens sind. Es trifft zwar zu, dass
die Vorwürfe, welche seit seiner letzten Entlassung gegen ihn dazugekommen
sind, für sich genommen eher Bagatellcharakter haben. Aber sie lassen
gelichzeitig erkennen und weiterhin befürchten, dass es beim Beschuldigten eben
zu keiner entscheidenden Verhaltensänderung gekommen ist. Bereits am 15. März,
und wieder am 18. März 2019 soll er (wie zuvor bereits am 28. Februar, 1. und
3. März 2019) erneut in den Schrebergarten seines Bruders eingebrochen sein,
obwohl im am 6. März 2019 ein Verbot auferlegt worden war, sich dem
Schrebergarten auf mehr als 100 Meter anzunähern. Dieses irritierende
Weitermachen nährt Befürchtungen, dass es eben auch wieder zu schwereren
Vorfällen, auch zu Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit,
kommen könnte. Konkret sind Delikte gegen die Rechtssphäre seines Bruders und
seiner Mutter zu befürchten. Die betroffenen Rechtsgüter früherer mutmasslicher
Vergehen waren unter anderem Leib und Leben sowie Freiheit. Es trifft mit
anderen Worten entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht eben nicht
zu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers höchstens „lästig“ sei, dass aber
davon keine Gefahr für die Sicherheit anderer ausgeht. Die mutmasslichen
Körperverletzungen mögen hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht besonders
schwer wiegen; zusammen mit den damit verbundenen Drohungen müsste aber
durchaus von Vergehen einer erheblichen Schwere ausgegangen werden, zumal sich
Drohungen und Körperverletzungen in ihren Folgen gegenseitig verstärken (z.B.
Ernsthaftigkeit der schweren Drohung aus Adressatensicht).
Bis zum heutigen Zeitpunkt liegt
keine Anschlusslösung für einen sozialen Empfang des Beschuldigten für den Fall
seiner Haftentlassung vor. Bestrebungen, eine solche Lösung mitsamt der hierfür
erforderlichen Finanzierung zu finden, sind bis dato gescheitert. Es verstösst
entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht gegen Treu und Glauben, wenn für
die Einlösung der von der Vorinstanz in Aussicht gestellten Haftentlassung eine
tatsächlich funktionierende Lösung verlangt wird. Wenn die Bereitschaft einer
Institution, den Beschuldigten aufzunehmen, von der Finanzierung durch die
Sozialhilfe abhängig gemacht wird, eine solche aber nicht zustande kommt,
scheitert die Aufnahme des Beschwerdeführers im Ergebnis. Damit würden im Falle
der Haftentlassung aber gerade diejenigen prognostisch ungünstigen Bedingungen
weiter herrschen, welche der Fortsetzungsgefahr Vorschub leisten. Von wem die
Bemühungen für eine Anschlusslösung ausgegangen sind, ist vor diesem Hintergrund
im Ergebnis sekundär (Ziff. 4.4).
Das
Zwangsmassnahmengericht stellte fest, dass sich die Sachlage nicht verändert
habe und führte dazu insbesondere aus, dass im Falle einer Haftentlassung nach
wie vor kein sozialer Empfangsraum für den Beschwerdeführer bestehe. Folglich
sei weiterhin von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen und
Fortsetzungsgefahr sei zu bejahen.
Entgegen der
Rüge des Verteidigers hat die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht verletzt. Mit dem zentralen Thema – der Frage der
Existenz eines Ortes, wo der Beschwerdeführer bis auf weiteres Wohnsitz nehmen
könnte, womit die Fortsetzungsgefahr vermindert werden könnte – hat sich das
Zwangsmassnahmengericht auseinandergesetzt. Trotz aller Vorbringen der Verteidigung
muss festgestellt werden: Der Beschwerdeführer hat trotz aller Bemühungen
keinen festen Wohnort und die Sicherung einer Anschlusslösung für den Fall
seiner Entlassung ist, wie der Verteidiger einräumt, nicht gelungen. Auch bei
der Institution „Schwarzer Peter“, wo der Beschwerdeführer gemeldet sei,
handelt es sich erklärtermassen um keine Wohn-, sondern eine blosse
Meldeadresse. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den
Beschwerdeführer mit Bezug auf das Thema der Anschlusslösung nicht angehört
hätte. Dass Bemühungen stattfanden und die Suche einer Anschlusslösung für eine
inhaftierte Person nicht leicht ist, wurde von keiner Seite bestritten, musste
aber im Hinblick auf das rechtliche Gehör in den Entscheiderwägungen nicht
eigens erwähnt werden, weil im vorliegenden Kontext nur ein positives Ergebnis
die Fortsetzungsgefahr entscheidend vermindern könnte.
Nachdem die Anklageschrift
inzwischen vorliegt, ist die Frage der Fortsetzungsgefahr aktuell wie folgt zu
beurteilen: Bei den dem Beschwerdeführer mit der Anklage vorgeworfenen Delikten
handelt es sich unter anderem um einen Verbrechenstatbestand (mit
Mindeststrafe) und mehrere Vergehenstatbestände, welche fast alle mehrfach
begangen worden sein sollen. Bereits diese würden die Annahme der
Fortsetzungsgefahr nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu rechtfertigen
vermögen, weil es Delikte sind, die in die körperliche und seelische Integrität
von Dritten eingreifen und keinesfalls von Bagatellen gesprochen werden kann.
Hierfür darf ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die dem Beschwerdeführer
bekannten Erwägungen im erwähnten, erst vor zwei Monaten ergangenen Beschwerdeentscheid
verwiesen werden, welche die Rechtslage diesbezüglich wiedergeben. Diese wäre
allenfalls bei einer Änderung der bundesgerichtlichen Massstäbe hinsichtlich
Annahme von Fortsetzungsgefahr neu zu beurteilen. Da eine solche nicht erfolgt
ist, ist ein Verweis auf vollständige frühere Erwägungen zulässig.
Es mag im
Übrigen zwar zutreffen, dass als gefährdete Personen vor allem die Mutter und
der Bruder des Beschwerdeführers im Fokus stehen. Allerdings werden die Erfolgschancen
der ins Feld geführten Vereinbarung vom April 2019, welche der Beschwerdeführer
mit seiner Mutter getroffen habe („Einvernehmliches Kontakt- und
Annäherungsverbot“), wesentlich davon abhängen, ob der Beschwerdeführer nach
einer langen Phase unsteter Lebensverhältnisse in ein geordnetes Leben
zurückfindet. Dies hängt wiederum massgeblich von einer Wohnlösung und von
seiner Fähigkeit ab, sich um eine Tagesstruktur kümmern zu können, zumal er
sich mit 23 Jahren nicht auf eine lebenslange Unterstützung durch die
Sozialhilfe einstellen kann. Es kommt hinzu, dass die Tragweite einer solchen
Vereinbarung zumindest fragwürdig ist. Auch ohne „Einvernehmen“ wäre es denn
auch verboten gewesen, eine Person zu verletzen, bestehlen, bedrohen etc., und
dennoch ist es mutmasslich mehrfach zu entsprechenden Vorfällen gegen seine
Mutter und seinen Bruder gekommen. Soweit damit geltend gemacht werden soll,
dass sich der Beschwerdeführer eher an eigene „Abmachungen“ als an das Gesetz
hält, verbessert dies die Prognose bezüglich Rückfallgefahr jedenfalls nicht.
Der mit der Beschwerde schliesslich noch erhobene Einwand, dass dem
Beschuldigten das durch das Zivilgericht verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot
mangels funktionierender Zustelladresse gar nicht habe zugestellt werden können
und dieser davon keine Kenntnis hatte, beschlägt den Entscheid in der Sache und
wird vom Sachgericht zu beurteilen sein. Im vorliegenden Zusammenhang ist immerhin
darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch vom Zwangsmassnahmenrichter am
6. März 2019 mit einem Kontakt- und Rayonverbot belegt worden ist. Zumindest davon
hatte er Kenntnis. Diese Massnahme erwies sich soweit ersichtlich als
wirkungslos.
Zusammenfassend
kann mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen dem Zwangsmassnahmenrichter
darin gefolgt werden, dass Fortsetzungsgefahr nach wie vor gegeben ist. Dass
das Vorverfahren nun abgeschlossen ist, ändert daran nichts. Auch der Hinweis,
dass sich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter entspannt habe,
vermag die Fortsetzungsgefahr nicht zu bannen. Zum einen liegt es auf der Hand,
dass durch die Haft die mutmassliche Kette von Übergriffen eingerissen ist und
eine gewisse Entspannung möglich wurde. Dies ist die naheliegende Folge der
durch die Haft entstandenen räumlichen Trennung. Zum andern wäre in der
vorliegenden Konstellation eben gerade zu befürchten, dass sich die Situation
im Falle einer Haftentlassung wieder verschärft. Es kommt schliesslich dazu,
dass auch eine Entspannung der Situation mit der Mutter die Fortsetzungsgefahr
bezüglich anderer Delikte, etwa zum Nachteil seines Bruders oder von Dritten
(z.B. erneut andere Besitzer von Gartenhäusern), nicht ausschliessen würde.
3.3 Die
Dauer der ausgestandenen und nun angeordneten Haft (26 Wochen seit 18. März
2019 zuzüglich 4 Wochen frühere Haft vom 25. Dezember 2017 bis
22. Januar 2018 und 4 Tage Polizeigewahrsam) kommt noch nicht in grosse
Nähe der im Falle von Schuldsprüchen im Sinne der Anklage zu erwartenden
Sanktionshöhe. Die Strafe, die den Beschwerdeführer im Falle eines
Schuldspruchs gemäss Anklage erwartet, würde deutlich höher ausfallen, zumal
bereits das Verbrechen gemäss Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes eine
Mindeststrafe von einem Jahr aufweist. Die Anordnung der 12-wöchigen
Sicherheitshaft erweist sich damit als verhältnismässig. Mildere Massnahmen,
welche die Haft vorliegend abwenden könnten, sind nach wie vor nicht
ersichtlich (vgl. bereits AGE HB.2019.27 vom 16. Mai 2019 E. 5). Dass
die Terminfindung für die Durchführung der Hauptverhandlung mit sechs
Angeklagten vergleichsweise anspruchsvoll ist, mag zutreffen. Dies entbindet
die Strafverfolgungsbehörde nicht vom Beschleunigungsgebot. Umgekehrt steht
dieser Umstand der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zum jetzigen
Zeitpunkt – entgegen den Zweifeln des Verteidigers – nicht entgegen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Erhebung einer Gebühr wird
aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Beschwerdeführers abgesehen.
Sein Verteidiger wird für den angemessenen Aufwand aus der Gerichtskasse
entschädigt. Zum Ansatz gelangt praxisgemäss ein Stundenansatz von
CHF 200.–. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen,
wobei ein Aufwand von knapp sechs Stunden angemessen erscheint. Dieser ist zum
üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Der Beschwerdeführer
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der
amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Gebühr wird
verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1‘200.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).