Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.227
ENTSCHEID
vom 21.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafdreiergerichts
vom 17. Dezember 2018
betreffend Übersetzung der
wichtigsten Verfahrenshandlungen und Verfahrensakten und Rückweisung der
Anklageschrift
Sachverhalt
Die
Strafverfolgungsbehörden führen gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren
betreffend versuchte schwere Körperverletzung. Nachdem die Staatsanwaltschaft
mit Schreiben vom 10. Juli 2018 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat,
verfügte die verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin mit Schreiben vom 28.
September 2018 die Vorladung zur Hauptverhandlung am 17. Dezember 2018.
Mit Schreiben vom 16. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer,
vertreten durch [...], Advokat, beim Strafgericht Basel-Stadt die Übersetzung
der Anklageschrift sowie sämtlicher Einvernahmeprotokolle in die französische
Sprache. Mit Schreiben vom 22. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer zudem
den Beizug der Strafakten im separat gegen B____ geführten Strafverfahren und ersuchte
für den Fall, dass sich aufgrund dieser Strafakten die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Zusammenlegung mit dem gegen den Beschwerdeführer
geführten Strafverfahren als erfüllt erweisen sollten, die Rückweisung der
Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zwecks Zusammenlegung und gemeinsamer
Anklageerhebung. Mit Verfügung vom 19. November 2018 wies die verfahrensleitende
Strafgerichtspräsidentin den Antrag auf Übersetzung der Anklageschrift sowie
der Einvernahmeprotokolle ab und führte an, dass für die Hauptverhandlung ein
Dolmetscher aufgeboten werde. Den Antrag auf Rückweisung der Anklageschrift wies
die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 ab. Mit Eingabe
vom 11. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Rückweisung
der Anklageschrift zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
und anschliessenden gemeinsamen Anklageerhebung mit dem gegen B____ geführten
Verfahren. Am 11. Dezember 2018 verfügte die Strafgerichtspräsidentin, dass
über den erneuten Antrag auf Rückweisung der Anklage das Gesamtgericht
anlässlich der Hauptverhandlung entscheide. Weil der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung
vom 17. Dezember 2018 nicht erschien, beschloss das Strafdreiergericht hierfür
einen zweiten Termin anzusetzen. Im Übrigen beschloss es, den Antrag auf
Übersetzung der Anklageschrift, der wesentlichen Akten sowie der Vorladung
abzuweisen. Zur Begründung verwies es auf die Verfügung der instruierenden
Präsidentin vom 19. November 2018. Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass die
Vorladung ordentlich zugestellt worden sei. Demnach sei der Beschwerdeführer
der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Er habe Kenntnis vom
Vorladungstermin gehabt. Die Vorladung mit dem Datums- und Zeitvermerk sei auch
verständlich, wenn man der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Die Vorladung
sei auch Gegenstand des Gesprächs mit dem Verteidiger gewesen, der ihm offenbar
ausdrücklich empfohlen habe, nicht zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
Schliesslich wurde auch der Antrag auf Rückweisung der Anklage zur gemeinsamen
Anklageerhebung abgewiesen. Die Vorinstanz sei gegenüber der Staatsanwaltschaft
nicht weisungsbefugt. Die Staatsanwaltschaft sei frei, ein Verfahren
einzustellen, Anklage zu erheben, oder einen Strafbefehl zu erlassen.
Dagegen hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 Beschwerde erhoben und
beantragt, der angefochtene Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben.
Stattdessen sei bzw. seien die wesentlichsten Verfahrenshandlungen und
Verfahrensakten in die französische Sprache zu übersetzen, namentlich die Anklageschrift
vom 10. Juli 2018, die den Akten entnommene, dem Beschwerdeführer angeblich
zugestellte Vorladung vom 28. September 2018 sowie auch künftige Vorladungen, sämtliche
Einvernahmeprotokolle, sowie der Polizeirapport vom 30. August 2017.
Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom
17. Dezember 2018 nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Ferner sei die
Anklageschrift vom 10. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft zur Zusammenlegung
mit dem in derselben Sache gegen B____ unter dem Aktenzeichen VT.2017.013784
geführten Strafverfahren und anschliessender gemeinsamer Anklageerhebung
zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme beantragte der Beschwerdeführer, es
sei das Strafverfahren SG.2018.181 bis zum rechtskräftigen Abschluss des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, das Strafverfahren SG.2018.181 bis zum rechtskräftigen Abschluss
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde beantragt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren
sei, auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu
replizieren. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft
und/oder der Vorinstanz bzw. des Staates. Eventualiter sei für den Fall des Unterliegens
die unentgeltliche amtliche Verteidigung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zu gewähren. In der Folge sei in jedem Falle von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 28. Dezember 2018 wurde der Beschwerde insofern aufschiebende Wirkung
zuerkannt, als die zweite Hauptverhandlung erst nach Eröffnung des
Beschwerdeentscheids anzusetzen sei. Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2019
beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme
und verwies auf die Verfügungen vom 19. November und 3. Dezember 2018
sowie auf den Beschluss vom 17. Dezember 2018. Weiter hielt es fest, dass die
zweite Hauptverhandlung nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids angesetzt werde.
Mit Replik vom 15. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest
und legte die Kostennote bei. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
1.1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide
(Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396
Abs. 1 StPO). Letzteres soll verhindern, dass die Gerichtsverfahren nicht
durch Beschwerden erschwert und verzögert werden (Verfahrensökonomie und
-beschleunigung) (vgl. Jent, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 65 StPO N 1).
1.1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.1.3 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am
letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren
Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.1.4 Die
beschuldigte Person ist zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich am
vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein
rechtlich geschütztes aktuelles Interesse geltend machen kann. Die
Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der
rechtsuchenden Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen
(Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 382 N 2).
1.2
1.2.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, dass ihm die Vorinstanz die wesentlichsten
Verfahrenshandlungen und Verfahrensakten, namentlich die Anklageschrift vom 10.
Juli 2018, die den Akten entnommene, dem Beschwerdeführer angeblich zugestellte
Vorladung vom 28. September 2018 sowie auch künftige Vorladungen, sämtliche
Einvernahmeprotokolle, sowie der Polizeirapport vom 30. August 2017, nicht in
die französische Sprache übersetzen wolle.
1.2.2
1.2.2.1 Nach
dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der
Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Wie erwähnt werden
entsprechend in Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die verfahrensleitenden
Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte von der Beschwerde ausdrücklich ausgenommen,
wobei sich dieser Ausschluss gemäss Lehre und Rechtsprechung insbesondere auf
verfahrensleitende Entscheide während der Hauptverhandlung bezieht (BGE 140 IV
202 E. 2.1 S. 204; BGer 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3; OGer BE
BK.2018.51 vom 9. Mai 2018 E. 2.2; Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13; Brüschweiler, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 65
N 1; jeweils mit Hinweisen). Werden die von den Parteien im Zusammenhang
mit derartigen Vorfragen erhobenen Anträge an der Hauptverhandlung abgewiesen,
erlässt das Gericht einen verfahrensleitenden Entscheid (Beschluss oder
Verfügung), der nach Lehre und Rechtsprechung nicht mit Beschwerde nach Art.
393 ff. StPO, sondern erst mit dem Endentscheid, angefochten werden kann (Guth/Fingerhuth,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 339 N 19). Der angefochtene Entscheid betreffend die
Übersetzung, welcher verfahrensrechtlichen Charakter hat, wurde in Form eines Beschlusses
durch eine Kollektivbehörde (Art. 80 Abs. 1 StPO) während der ersten
Hauptverhandlung als Vorfrage gefällt, weshalb auf die entsprechende Rüge mit
Beschwerde nicht einzutreten ist.
1.2.2.2 Weil
der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2018 nicht
erschien, wurde die Hauptverhandlung weiter mit dem Beschluss beendet, hierfür
einen zweiten Termin anzusetzen. Ein Verhandlungsunterbruch lässt die
Beschwerdemöglichkeit nicht wieder aufleben (OGer BE BK.2018.51 vom 9. Mai 2018
E. 2.3). Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Entscheid vor der Hauptverhandlung
gefällt worden ist, da diese nochmals anberaumt werden musste, könnte auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden. Verfahrensleitende Entscheide, welche vor
der Hauptverhandlung gefällt werden, sind – entgegen dem zu engen Wortlaut der
genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar ist, wenn sie geeignet sind,
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein
konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende
Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte
(BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember
2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; OGer BE BK.2018.51 vom 9. Mai 2018 E. 2.2; AGE
BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.1; Guidon,
a.a.O., Art. 393 StPO N 13; jeweils mit Hinweisen). Bewirkt ein
verfahrensleitender Entscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann er
auf jeden Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Lehre und
Rechtsprechung verneinen einen irreparablen Rechtsnachteil bei Entscheiden betreffend
die Verweigerung der Übersetzung in die Muttersprache des Beschuldigten sowie bei
Entscheiden über die Verfahrenssprache, weil die Verfahrensrechte der
Betroffenen mithilfe von Übersetzungs- und Dolmetscherdiensten gewährleistet
werden können und die Parteien die Möglichkeit haben, den Endentscheid wegen
Verletzung der Verteidigungsrechte bzw. des Anspruchs auf ein faires Verfahren
anzufechten (BGer 1B_70/2009 vom 7. April 2009 E. 2.5; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 13; jeweils
mit weiteren Hinweisen).
1.2.2.3 Der
guten Ordnung halber ist der Beschwerdeführer ferner darauf hinzuweisen, dass nicht
nachvollziehbar ist, weshalb er den Antrag auf Übersetzung erstmals am 16.
November 2018 und nicht viel früher gestellt hat. Die beschuldigte Person ist
grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht
übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über
den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_517/2018 vom
24. April 2019 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Wenn ein dem Verfahrensbeteiligten
bekannter Verfahrensmangel nicht unmittelbar, sondern erst im
Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird, soll das Rügerecht verwirkt sein (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 3 N 17). Es
ist insofern Sache des Angeschuldigten bzw. seines Verteidigers, entsprechende
Anträge auf Übersetzung von wichtig erscheinenden Teilen der Strafprozedur
rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 2 S. 465; Urwyler in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 68 StPO N 8). Aus der Verfahrensgeschichte ergibt sich, dass die Anklageschrift
vom 10. Juli 2018 datiert. Die Vorladung zur Hauptverhandlung vom
17. Dezember 2018 wurde per 28. September 2018 erlassen. Der
Vertreter des Beschwerdeführers war als Pikettanwalt sogar bereits an der
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2017 (mit Dolmetscher)
anwesend und wurde am 25. Januar 2018 zum amtlichen Verteidiger bestellt. Die
Verfahrensakten wurden ihm am 30. Januar 2018 zugestellt. Unter diesen
Umständen ist nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer bzw. dessen
Rechtsvertreter den Antrag auf Übersetzung erst am 16. November 2018 gestellt
hat. Weiter wurde schon mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Vorinstanz vom
19. November 2018 mitgeteilt, dass der Antrag auf Übersetzung der Anklageschrift
sowie der Einvernahmeprotokolle abgewiesen werde. Der Verteidiger hätte daher den
Antrag bereits früher stellen bzw. die Beschwerde früher erheben oder von sich
aus eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher auf Staatskosten beiziehen
müssen. Er erscheint daher als klar verspätet und wäre auch in zeitlicher
Hinsicht auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2.2.4 Das
Verbot des Rechtsmissbrauchs gilt gemäss ständiger Rechtsprechung und
herrschender Lehre auch für private Verfahrensbeteiligte, wie den Beschwerdeführer
(Thommen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 3 StPO N 78 ff.). Rechtsmissbrauch ist insbesondere bei
widersprüchlichem Verhalten der Verfahrensbeteiligten sowie dann gegeben, wenn
ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet
wird, die es nicht schützen will (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N. 717 ff.; BGE 137 I
247 E. 5.1.1 S. 252, 131 I 185 E. 3.2.4 S. 192 f.). Seinem Klienten
einfach zu raten, nicht zur Hauptverhandlung zu erscheinen und die mangelnde
Übersetzung der Vorladung erst in der Hauptverhandlung zu monieren, verstösst im
Übrigen gegen Treu und Glauben bzw. das Rechtsmissbrauchsverbot. Die Bezugnahme
des Beschwerdeführers auf das in der amtlichen Urteilssammlung des
Bundesgerichts nicht publizierte obiter dictum in BGer 6B_722/2011 vom 12.
November 2012, in welchem ohnehin offen gelassen wurde, ob gewisse
Verfahrenshandlung von Amtes wegen zu übersetzen sind (E. 2.5), ist vorliegend
unerheblich. Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren
Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist
nicht abstrakt sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und der konkreten
Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1 S. 120 f.). Die
Übersetzung hat insofern keinen Selbstzweck. Es wird nur übersetzt, was nicht
verstanden werden kann. Schliesslich muss davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer mit der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz die Anklage, zumindest
aber den Inhalt der Vorladung kannte, da der Verteidiger ihm sonst nicht hätte
empfehlen können, der Vorladung nicht Folge zu leisten. Eine Vorladung mit dem
Datums- und Zeitvermerk ist gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz auch verständlich,
wenn man der deutschen Sprache nicht mächtig ist und es darf auch von einem
Verteidiger mit schweizerischem Gymnasialabschluss, welcher die französische
Sprache kaum praktiziert hat, erwartet werden, dass er seinem französisch
sprechenden Klienten eine Vorladung zu übersetzen vermag. Bei anwaltlich
vertretenen Personen wird davon ausgegangen, dass die Anwälte Deutsch,
Französisch und Italienisch zumindest lesen können (vgl. Urwyler, a.a.O., Art. 68 StPO N 8) und
ist es angesichts der zahlreichen Übersetzungsprogramme im Internet heute
problemlos möglich, einen kurzen Text zu übersetzen. Es darf damit und mit
Verweis auf die vorstehenden Ausführungen angenommen werden, dass die
Beschwerde gegen die Verweigerung der Übersetzung lediglich auf eine
Verfahrensverzögerung oder Prozessverschleppung abzielt und daher keinen
Rechtsschutz verdient. Das Rügerecht ist auf jeden Fall als verwirkt anzusehen (Wohlers, a.a.O., Art. 3 N 16 f.). Der
Beschwerde wäre insofern auch aus diesem Grund keinen Erfolg beschieden.
1.2.3 Als
Zwischenfazit ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde gegen den Beschluss der
Vorinstanz betreffend die Verweigerung der Übersetzung nicht einzutreten ist.
1.3 Weiter
rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Antrag auf Rückweisung der
Anklageschrift zwecks Zusammenlegung und gemeinsamer Anklageerhebung zu Unrecht
verweigert habe.
1.3.1
1.3.1.1 Es
ist erneut darauf hinzuweisen, dass in Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die
verfahrensleitenden Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte von der
Beschwerde ausdrücklich ausgenommen sind, wobei sich dieser Ausschluss gemäss
Lehre und Rechtsprechung insbesondere auf verfahrensleitende Entscheide während
der Hauptverhandlung bezieht (OGer BE BK.2018.51 vom 9. Mai 2018 E. 2.2; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 13;
jeweils mit Hinweisen). Auch der Entscheid betreffend die Verweigerung des
Antrags auf Rückweisung der Anklageschrift zwecks Zusammenlegung und
gemeinsamer Anklageerhebung wurde während der ersten Hauptverhandlung gefällt.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde kann mithin nicht eingetreten werden (vgl.
oben E. 1.2.2.1).
1.3.1.2 Da
Entscheide über Vorfragen nach Eröffnung der Hauptverhandlung erst mit dem
Endentscheid anfechtbar sind (Guth/Fingerhuth, a.a.O.,
Art. 339 N 19), ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht bereits gegen die Verfügung vom
3. Dezember 2018, mit welcher die Verfahrensleiterin den Antrag auf
Rückweisung der Anklage in Bezug auf die Zusammenlegung der Verfahren abgelehnt
hat, mit Beschwerde zur Wehr gesetzt hat. Aus den Akten erhellt zwar, dass die
Verfahrensleiterin der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2018
diese Frage auf Antrag des Beschwerdeführers dem Gesamtgericht in der
Hauptverhandlung nochmals vorlegen wollte. Dies hätte aber den anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer nicht abhalten dürfen, zumindest in formeller
Hinsicht bereits den Entscheid vom 3. Dezember oder spätestens den
Entscheid vom 11. Dezember 2018 vorsorglich anzufechten. Dies umso mehr, als
der Beschwerdeführer offenbar die Auffassung vertritt, das ein nicht
wiedergutzumachender Rechtsnachteil drohe, „[…] wenn nicht vor der Durchführung
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über die Rechtmässigkeit des vorliegend
angefochtenen Beschlusses entschieden werde“, womit er sich auch
widersprüchlich verhält (vgl. zur verspäteten Rüge unter dem Gesichtspunkt des
Gebots von Treu und Glauben auch unten E. 1.3.2.2). Hat die
Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende
Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag
ändern oder aufheben (65 Abs. 2 StPO), weshalb die Verfahrensleiterin dem
Beschwerdeführer mitteilen durfte, dass die Frage nochmals dem Sachgericht vorgelegt
werde. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass erst der Endentscheid
anfechtbar ist. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerde vom 27. Dezember 2019 betreffend die Verfügungen der
Verfahrensleiterin vom 3. und 11. Dezember 2018 die Beschwerdefrist von 10
Tagen nicht eingehalten, weshalb auf die Beschwerde in Bezug auf die
verweigerte Zusammenlegung der Verfahren auch aus zeitlicher Hinsicht nicht
eingetreten werden kann.
1.3.2 Selbst
wenn der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2018 rechtzeitig
Beschwerde erhoben hätte, hätte darauf aus den nachfolgenden Gründen nicht
eingetreten werden können.
1.3.2.1 Auch
bei der durch die Verfahrensleitung der Vorinstanz verfügten Verweigerung der
Zusammenlegung der Verfahren handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid.
Bewirkt ein verfahrensleitender Entscheid keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil, kann dieser ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten
werden (vgl. oben E. 1.2.2.2). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich im
Wesentlichen aus, ihm drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn er
getrennt von B____ beurteilt würde, da eine Wahrheitsfindung weder in
materieller noch in formeller Hinsicht möglich sei. Nach der Darstellung der
Anklageschrift solle der Beschwerdeführer B____ aus heiter hellem Himmel eine
Bierflasche auf den Kopf geschlagen haben. Diese Darstellung stehe in krassem
Widerspruch nicht nur zu den Schilderungen des Beschwerdeführers (Akten S. 127,
128), sondern auch zu den Verletzungen (Akten S. 144 ff.), die er erlitten habe,
und die sich nur dadurch erklären liessen, dass der Beschwerdeführer zuvor von B____
(und möglicherweise weiteren Personen [Akten S. 100 und 108]) angegriffen
worden sei, wogegen sich der Beschwerdeführer – traumatisiert von einem
Tötungsversuch vom 31. August 1997 (Akten S. 132, 137, 140; Beizugsakten
Staatsanwaltschaft BJS, Beilage 3) – in rechtmässiger Notwehr zur Wehr gesetzt
habe. Ohne Zusammenlegung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens
mit demjenigen, das gegen B____ geführt werde, sei eine willkürfreie
Wahrheitsfindung unmöglich. Dies stelle einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil dar, der sich mit der Anfechtung des Endentscheids nicht mehr korrigieren
lasse, weil sich die Verfahren dann kaum noch vereinigen liessen und vor allem
die Zeugen bereits durch die suggestive Prozessanlage beeinflusst worden seien.
1.3.2.2 Der
Beschwerdeführer verkennt, dass vorliegend angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums
bei der Anklageprüfung durch die Verfahrensleitung vor dem Hintergrund der
gesetzlichen Konzeption von Art. 324 Abs. 2 StPO systembedingt auf die
Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können (vgl. ähnlich OGer ZH vom 21. Juni
2018 E. 3.1). Gemäss dieser Bestimmung ist die Anklageerhebung nicht anfechtbar
und sieht die StPO kein eigentliches
Anklagezulassungsverfahren vor (vgl. Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.
324 StPO N 18; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 324 N 10). Mit dem Gesuch um Vereinigung stellt der Beschwerdeführer der
Sache nach einen Antrag zur Ausgestaltung der Anklage, teilweise verknüpft mit
Beweisanträgen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, zusätzlichen
physischen Übergriffe bilden jedoch keinen eigenen Lebenssachverhalt, sondern
einen allfälligen zusätzlichen Aspekt des bereits zur Anklage gebrachten
Lebenssachverhaltes – die Auseinandersetzung mit B____. Die Staatsanwaltschaft
nimmt hier eine andere rechtliche Würdigung ein- und desselben Lebensvorgangs
vor. Es wird Sache des erstinstanzlichen Gerichtes sein, über die Stichhaltigkeit
der geltend gemachten, zusätzlichen physischen Übergriffe, welche die behauptete
Notwehrhandlung provoziert hätten, im Rahmen der Hauptverhandlung zu befinden
(vgl. KGer GR SK2 17 50 vom 27. März 2018 E 2.2, mit Hinweisen). Soweit
der Beschwerdeführer der Auffassung ist, B____ wäre als Beschuldigter in der
gleichen Sache zu vernehmen, läuft dies im Übrigen auch auf einen Beweisantrag hinaus,
welcher gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar wäre. Abgesehen davon hat
ihm die Verfahrensleitung der Vorinstanz zumindest inhaltlich entsprochen.
Demnach wird B____ sich in der Hauptverhandlung mit dem Beschwerdeführer
konfrontieren müssen. Es droht weder ein Beweisverlust noch geht das Gesamtbild
verloren. Dem Beschwerdeführer ist unbenommen, im Berufungsverfahren auch die
Verfahrenstrennung und die sich seiner Ansicht nach daraus für ihn ergebenden
Nachteile zu rügen. Es steht ihm unter diesen Umständen kein separates
Beschwerderecht gegen den verfahrensleitenden Entscheid vom 7. November
2016 zu (vgl. AGE BES.2016.208 vom 13. März 2017 E. 1.2). Dass die
Zeugen jeweils in einer bestimmten Prozesslage befragt werden, ist hinzunehmen
und es könnte mit einer allfälligen Kassation des Endentscheids durch das
Berufungsgericht jeweils eine neue Ausgangslage geschaffen werden. In Bezug auf
weitere gegenüber B____ – aus anderen Lebensvorgängen – resultierenden
deliktische Verdachtsgründe ist der Beschwerdeführer gar nicht beschwert. Er könnte
sich als mutmasslich Geschädigter dem Grundsatz nach allenfalls gegen die
Einstellungsverfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO) oder den Strafbefehl (Art.
354 Abs. 1 lit. b StPO) zur Wehr setzen. Es trifft in diesem Zusammenhang auch
zu, dass die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft keine verbindlichen Anweisungen
betreffend Anklage erteilen kann.
1.3.2.3 Vor
dem Hintergrund, dass die Anklageschrift nicht angefochten werden kann und die
StPO kein formelles Anklagezulassungsverfahren vorsieht, hätte der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Vereinigung der Verfahren zudem
viel früher an die hierfür primär zuständige Staatsanwaltschaft gelangen
müssen. Er hätte wissen können, dass die Zulässigkeit einer Verfahrenstrennung
möglichst rasch und vorweg geklärt werden sollte und hätte die Frage der
Verfahrenszusammenlegung viel früher zur Diskussion stellen müssen (BGer
1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.4, 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E.
2.6). Die von ihm geltend gemachten Gründe für eine Zusammenlegung waren ihm seit
der ersten Einvernahme am 31. August 2017, in dessen Rahmen er Strafantrag
wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeit gegen B____ gestellt hat, bekannt und
wusste er bereits lange vor Abschluss des Vorverfahrens, dass das Verfahren
gegen B____ unter einem anderen Aktenzeichen (VT.2017.013784) getrennt von dem
gegen ihn geführten Verfahren durchgeführt wird (vgl. Akten S. 67). Gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Trennung der Verfahren wäre er
beschwerdeberechtigt gewesen (Guidon,
a.a.O., Art. 393 StPO N 10). Sodann verhält sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich,
wenn er einerseits geltend macht, dass ihm ein Rechtsnachteil drohe, wenn nicht
vor der Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über die Rechtmässigkeit
des angefochtenen Beschlusses entschieden werde, er es aber dann unterlässt,
die entsprechende Verfügung der Verfahrensleiterin vom 11. Dezember 2018 fristgerecht
anzufechten. Ferner hat der Beschwerdeführer einen separaten Beschluss durch
das Sachgericht hinsichtlich der Verfahrenstrennung nur erwirkt, weil er an der
Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Andernfalls hätte er die
Frage auf jeden Fall nur im Zuge der Anfechtung des Endentscheids geltend
machen können (vgl. AGE BES.2016.208 vom 13. März 2017 E. 1.2). Das vom
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gewählte Vorgehen weist daher auch
hinsichtlich des Gesuchs um Zusammenlegung der Verfahren einmal mehr in
Richtung treuwidrige Verfahrensverzögerung hin, welches keinen Rechtsschutz
verdient bzw. womit das Rügerecht verwirkt ist.
1.3.2.4 Schliesslich
wäre vorliegend die Verfahrenstrennung auch materiell besehen vertretbar. Eine
Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO bei Vorliegen sachlicher Gründe
zulässig und muss aber im Lichte des Grundsatzes der Verfahrenseinheit die
Ausnahme bleiben. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende
Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter.
Die Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder
der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden
(BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; BGer 1B_49/2017 vom 30. Mai 2017, 1B_339/2016
vom 17. November 2016 E. 2.3). Für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO
hätte gesprochen, dass sich die Beteiligten gegenseitig Straftaten beschuldigen,
die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE
138 IV 29 S. 34 E. 5.5; Fingerhuth/Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 30 N 3), was frühzeitig hätte beantragt werden können. Wie die
Verfahrensleitung der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 zu
Recht erwogen hat, ist eine Verfahrenstrennung aber auch sachlich begründet,
wenn beabsichtigt wird, nur gegen einen der beiden Beteiligten Anklage zu
erheben. Im Schrifttum wird sogar darauf hingewiesen, dass die
Verfahrenstrennung unabdingbar sei, wenn in einem Verfahren gegen mehrere
beteiligte beschuldigte Personen gegen Einzelne ein Strafbefehl zu ergehen hat,
während gegen die anderen ein ordentliches Verfahren fortzusetzen ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 30 N 3).
1.3.3 Auf
die Beschwerde gegen die Abweisung der streitgegenständlichen
Verfahrenszusammenlegung ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
2.1 Nach
diesen Ausführungen ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.
2.2 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(AGE BES.2018.11 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Der unterliegende
Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens damit mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §
21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
2.3 Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung
der amtlichen Verteidigung und damit sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege
(vgl. hierzu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 365 ff.).
Indes ist die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren,
sodass eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
fehlt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.