Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2019.33
ENTSCHEID
vom 25.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…] Gesuchsgegner
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4001 Basel Gesuchsteller
vertreten durch Justiz- und
Sicherheitsdepartement
Finanzen und Controlling, Inkasso,
Petersgasse 15, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 17. Mai 2019
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Eingabe vom
27. Mai 2019 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. Mai 2019 (definitive Rechtsöffnung) Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 verpflichtete
der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer zur Zahlung
eines Kostenvorschusses von CHF 150.– bis zum 2. Juli 2019. Nachdem der
Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet hatte,
wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Nachfrist bis zum 22. Juli
2019 gesetzt (vgl. Verfügung vom 5. Juli 2019). Auch innert dieser
Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die beim
Appellationsgericht eingereichte Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht
einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 17. Mai 2019 (V.2019.228) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.