Request for remission of criminal procedure costs denied

SB.2016.88Obergericht / Einzelrichter24.07.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A____ applied for remission, alternatively partial remission, of CHF 22,295.80 in criminal procedural costs previously imposed by the Appellationsgericht Basel-Stadt. He invoked a strained financial situation as self-employed operator of a small grocery shop, but submitted no supporting financial documents. The single judge held that Art. 425 StPO requires substantiated economic hardship and that the applicant had not met this burden. The remission request was therefore denied. The court also held that the remission proceeding itself was free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 425 StPO; remission of procedural costs requires substantiated economic hardship. The liable person must demonstrate, by suitable documentation, that the imposition of the costs would be unreasonable in light of the financial situation; mere assertions of distress are insufficient. Where the applicant fails to provide any verifiable basis for the alleged inability to pay, the authority may reject the request. The remission proceeding itself is free of charge; no court costs are levied for deciding such an application (consid. 2, 3).

Gesamter Gesetzestext

ad 2: banden-

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2016.88

ENTSCHEID

vom 25. Juli 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Sachverhalt

Das Appellationsgericht hat mit Urteil SB.2016.88 vom 8. November 2018 festgestellt, dass die Schuldsprüche des Strafdreiergerichts vom 14. Dezember 2016 gegen A____ wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 des Strafgesetzbuchs, Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und d, Art. 5 Abs. 1 lit. c und d und Art. 12 des Waffengesetzes, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. Sodann hat das Appellationsgericht A____ der mehrfachen Gewaltdarstellung, der mehrfachen harten Pornografie und der mehrfachen harten Pornografie (Konsum) schuldig erklärt und verurteilt zu 23 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Oktober bis 10. November 2014, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 und 1bis, Art. 197 Abs. 4 und 5 des Strafgesetzbuchs, sowie 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs. Das Appellationsgericht hat mit jenem Urteil A____ die Verfahrenskosten von CHF 17‘295.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren überbunden sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Das Appellationsgericht hat dementsprechend A____ am 1. April 2019 den Betrag von CHF 22‘295.80 in Rechnung gestellt. Nachdem kein Eingang zu verzeichnen war, hat das Appellationsgericht A____ am 28. Juni 2019 für diese Forderung abgemahnt. Mit schriftlicher Eingabe vom 8. Juli 2019 hat A____, vertreten durch [...], dem Appellationsgericht beantragt, A____ seien diese Kosten zu erlassen, eventualiter teilweise – mindestens jedoch hälftig.

Erwägungen

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig. Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.

2.1 Art. 425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N 4).

2.2 Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller macht geltend, er sei als Betreiber eines kleinen Lebensmittelladens selbständig erwerbend. Er sei zweifacher und bald dreifacher Familienvater und habe mit einer sehr angespannten finanziellen Situation zu kämpfen. Der Betrieb des kleinen Ladens bringe grosse finanzielle Investitionen mit sich. Anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2018 hatte der Gesuchsteller angegeben, er habe zwei Angestellte für den Laden, eine im Stundenlohn auf Abruf und der andere seit 6 – 7 Jahren mit einem Pensum von 60 %. Im Übrigen hat er nur vage Angaben zur finanziellen Situation gemacht (VP S. 4 f.).

2.3 Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller legt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht einmal im Ansatz dar. Keinen einzigen Beleg reicht er für die von ihm selber nachzuweisende Hypothese ein, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse angespannt sein sollen. Es steht im Belieben des Gesuchstellers, geeignete Dokumente aufzulegen, die ein verlässliches und komplettes Bild über seine finanzielle Situation abgeben können, so beispielsweise:

  • Steuererklärung privat

  • Steuerveranlagung privat

  • Steuererklärung Geschäft

  • Steuerveranlagung Geschäft

  • Auszug aus dem Betreibungsregister

  • Auszug aus dem Verlustscheinsregister

  • Jahresabschlüsse bzw. Bilanz/Erfolgsrechnung der letzten Geschäftsjahre

  • Arbeitsverträge für die Angestellten

  • Einkommen

  • Einkommen Ehefrau

  • Mietvertrag Privat

  • Mietvertrag Geschäft

  • Krankenkassenprämien

  • Prämienverbilligung

  • Kinderzulagen

  • Weiteres Einkommen

  • Vermögensverzeichnis

  • Schuldenverzeichnis

  • etc.

Die vom Gesuchsteller behauptete angespannte finanzielle Situation ist durch nichts belegt. Dies führt zur Abweisung des Gesuchs.

Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Kostenerlassgesuch wird abgewiesen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Gesuchsteller

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

procedural costsremissionfinancial hardshipsubstantiationcriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the procedural costs assessed against the applicant should be remitted under Art. 425 StPO

Extrahierter Entscheid

The applicant failed to substantiate any sufficiently strained financial situation; the remission request was therefore rejected.

Extrahierte Begründung

Remission depends on the economic situation of the liable person. The applicant merely alleged financial strain but produced no documents at all to support his asserted inability to pay, despite bearing the burden of substantiation.

Kernrechtsfrage

Whether court fees should be levied for the remission proceedings

Extrahierter Entscheid

No costs were charged for the application proceedings.

Extrahierte Begründung

The court stated that the remission proceeding itself is free of charge.

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