Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.26
URTEIL
vom 8.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.
Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. September 2017
betreffend Landfriedensbruch
sowie Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. September 2017 wurde A____ des
Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 300.– und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung einlegen lassen. Er beantragt einen
kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs sowie vom Vorwurf der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Staatsanwaltschaft beantragt
in ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils.
An der
Berufungsverhandlung wurde A____ zur Person und zur Sache befragt und ist sein
Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Die zur Berufungsverhandlung fakultativ
geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts
ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92
Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und
fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
2.1 Dem
Berufungskläger wird gemäss dem Sachverhalt im Strafbefehl vom 17. Oktober 2016
zusammengefasst vorgeworfen, am Abend des 8. November 2014 an einer
unbewilligten Demonstration teilgenommen zu haben. Nachdem auf dem
Matthäuskirchplatz eine Rede gehalten worden sei, habe sich ein
Demonstrationszug von ca. 300 bis 400 Teilnehmern gebildet. Der Berufungskläger
habe an diesem Zug teilgenommen und zusammen mit anderen Teilnehmern einen
Handwagen mit installierter Musikanlage gezogen oder zumindest begleitet. Auf
der gesamten Strecke des Demonstrationszugs hätten zahlreiche Teilnehmer immer
wieder aus dem Schutz der Masse heraus zweckwidrig verwendete und damit verbotene
pyrotechnische Artikel gezündet, Feuerwerke abgebrannt und mit vereinten
Kräften unzählige Sachbeschädigungen an auf der Strecke gelegenen
Liegenschaften und Einrichtungen mittels Sprayfarbe und Filzstiften sowie durch
das Aufkleben von Plakaten begangen. Der Berufungskläger sei selbst dann noch
Teil des Demonstrationszugs geblieben, als mehrere vermummte Teilnehmer aus der
Meute heraus gewaltsam gegen im Dienst stehende Polizeibeamte, die den
unbewilligten Demonstrationszug überwachten, vorgingen. Schliesslich wurde der
Berufungskläger am 9. November 2014 um 01:40 Uhr am Kleinbasler Rheinufer,
als sich die Zusammenrottung nach und nach aufzulösen begann, in unmittelbarer
Nähe des mitgeführten Handwagens von der Polizei angehalten und in Gewahrsam
genommen. Der Berufungskläger wurde deswegen im Strafbefehlsverfahren des
Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus
öffentlicher Zusammenrottung schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse
von CHF 300.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Mit dem
angefochtenen Strafurteil wurden der Schuldspruch und die Strafe gemäss
Strafbefehl bestätigt (s. oben Sachverhalt).
2.2 Der
Berufungskläger lässt zusammengefasst monieren, das Strafgericht habe zwar zu
Recht festgestellt, dass keinerlei objektive Sachbeweise existieren würden,
welche einen direkten Beweis seiner Täterschaft liefern könnten. Hingegen gehe
die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen einer geschlossenen Indizienkette aus,
welche den Nachweis seiner (Mit)täterschaft zu erbringen vermöge. Allein aus
der Anhaltung des Berufungsklägers am Unteren Rheinweg in der Nacht des 9.
November 2014 könne keine Teilnahme an dem vorangegangen Demonstrationszug
abgeleitet werden. Dies selbst dann nicht, wenn der Berufungskläger, wie die
Vorinstanz annehme, „im Zusammenhang mit dem Handwagen“ angehalten worden sei. Erstellt
sei nämlich, dass die Polizei offenbar diverse Personen kontrolliert habe,
welche sich mehr oder weniger nah am Handwagen aufgehalten hätten. So zum
Beispiel auch [...], den man in der Folge aber nicht strafrechtlich verfolgt
habe, da er in der Hektik und in der Orientierungsphase tatsächlich per Zufall
in die Kontrolle geraten sein könnte. Bestritten werde in diesem Zusammenhang
auch die aus einer E-Mail des Ressortchefs der Kantonspolizei vom 17. Februar
2015 implizit hervorgehende Behauptung, der Berufungskläger könne aufgrund
seiner Kleidung der „linken Szene“ zugeordnet werden. Indem die Vorinstanz das
Aussageverhalten des Berufungsklägers als weiteres Indiz bezeichne, verletzte
sie den Grundsatz „nemo tenetur“ (Verbot des Selbstbelastungszwangs). Das
vollständige Schweigen sei vielmehr generell der Beweiswürdigung zu entziehen.
Im Ergebnis liege keine geschlossene Indizienkette vor, welche den Nachweis
einer Täterschaft zu erstellen vermöge, weshalb ein Freispruch nach dem
Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) zu ergehen habe.
2.3
2.3.1 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass aufgrund des
Requisitionsberichts vom 13. November 2014 (act. 27 ff.), der Aussagen der als
Zeugen einvernommenen Polizeibeamten (Prot. HV act. 265 ff.) sowie der
Fotodokumentation (act. 47 ff.) erstellt sei, dass am 8. November 2014 ein
unbewilligter Demonstrationszug durch Basel zog und es aus diesem heraus zu
zahlreichen Sachbeschädigungen sowie tätlichen und drohenden Übergriffen
gegenüber der Polizei gekommen sei (Strafurteil S. 8), was nicht bestritten
wird. Um den Berufungskläger für die durch und während des unbewilligten
Demonstrationszuges bzw. aus diesem heraus begangenen Delikte in die
(Mit)verantwortung zu nehmen, muss allerdings als erstellt gelten, dass der
Berufungskläger am Demonstrationszug teilgenommen hat und dies insbesondere
auch im tatrelevanten Zeitraum.
2.3.2 Gemäss
den Ausführungen der Vorinstanz belastet den Berufungskläger insbesondere seine
Festnahme in „unmittelbarer Tatortnähe“. Sie führt dazu aus: „So wäre es doch
ein recht grosser Zufall, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Beendigung
des Demonstrationszugs, nota bene um 01:45 Uhr, am Unteren Rheinweg im
Zusammenhang mit exakt jenem Handwagen angehalten wurde, welcher gemäss
Polizeiaussagen und Polizeiberichten zufolge von Anfang an Teil bzw. Zentrum des
gewalttätigen Demonstrationszugs gewesen war“ (Strafurteil S. 8). Dazu lässt
der Berufungskläger allerdings zu Recht monieren, dass gemäss Angaben von an
den dortigen Festnahmen beteiligten Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt eine
Situation vorlag, in welcher eine Festnahme von nicht an der Demonstration
beteiligten Personen nicht kategorisch ausgeschlossen werden kann. So ergeht
aus dem E-Mail Schreiben des Polbeizeibeamten [...] vom 17. Februar 2015, dass
ein „Herr [...] im Zuge der damaligen Hektik und der Orientierungsphase
tatsächlich per Zufall in Kontrolle hineingeraten sein“ könnte und er sich auch
erinnern könne, „…dass auch noch andere Personen vor Ort kontrolliert wurden“,
es jedoch zu keiner Anhaltung dieser Personen gekommen sei (act. 11). An der
Strafgerichtsverhandlung als Zeuge befragt wiederholte dieser Polizeibeamte,
dass die Situation bei der Anhaltung unübersichtlich gewesen sei (Prot. HV act.
272). Die Zeugenaussage des Polizeibeamten [...] lässt ausserdem darauf schliessen,
dass bei den Anhaltungen und Festnahmen Polizeibeamte mitwirkten, welche den
Demonstrationszug nicht oder zumindest nicht immer begleitet hatten, da er
angab: „Wir habe die Leute, die noch bei diesem Wägeli waren, später
kontrolliert. Mit Uniformpolizisten, wir waren ja zivil dabei, ich und der
Kollege. Als wir kontrollierten, kam die Uniformpolizei dazu“ (Prot. HV act.
266). Folglich wurden die Kontrollen zumindest auch von Polizisten
durchgeführt, die gar nicht in der Lage sein konnten, gewisse Personen konkret
der Teilnahme am Demonstrationszug zuzuordnen. Deshalb lässt sich allein aus
der Anhaltung am Unteren Rheinweg keine Teilnahme und schon gar nicht eine
durchgehende Teilnahme am Demonstrationszug ableiten. Selbstredend vermag daran
auch die zum Zeitpunkt seiner Anhaltung und Festnahme getragene Kleidung des
Berufungsklägers nichts ändern, zumal er nicht etwa vermummt, also mit einer
sein Gesicht bedeckenden Bekleidung, unterwegs war, wie dies bei einigen
Aggressoren aus dem Demonstrationszug der Fall war (s. Foto act. 43;
Requisitionsbericht act. 27 f.).
2.3.3 Die
Vorinstanz führt weiter aus, auch das das Aussageverhalten des Berufungsklägers
spreche gegen ihn. Zwar stehe ihm eine Aussageverweigerungsrecht zu, doch wenn
er „nur per Zufall und völlig grundlos in die Polizeikontrolle geraten wäre,
hätte er dies kundgetan, alles andere stünde fernab jeglicher Vernunft“
(Strafurteil S. 9). Die Verteidigung erblickt in dieser Erwägung eine
Verletzung des „Nemo tenetur“-Grundsatzes resp. eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
Auch wenn das Recht zu schweigen eine beschuldigte Person grundsätzlich davor
schützen soll, sich selbst belasten zu müssen (vgl. Engler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger,
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 113 N 3), weshalb es im Falle der
Möglichkeit sich selbst entlasten zu können, für die betroffene Person
unter Umständen gar nicht zweckdienlich ist, erscheint es zumindest im Falle
des Vorliegens nur eines anderen Indizes äusserst heikel, aus dem Schweigen des
Berufungsklägers einen weiteren Hinweis für seine Schuld abzuleiten, auch wenn
es wahrscheinlicher erscheint, dass der Berufungskläger eine zufällige
Anhaltung und Festnahme seiner Person im Zusammenhang mit der Demonstration
unmittelbar geltend gemacht hätte. Schliesslich leitet sich auch aus der im
Strafprozessrecht bis zur Verurteilung geltenden Unschuldsvermutung die
Beweislastregel ab, wonach die beschuldigte Person nicht ihre Unschuld zu
beweisen hat, sondern die Strafbehörden den Nachweis der Schuld zu führen haben
(Wohlers, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 10 N 6). Hinzu kommt vorliegend, dass beim Berufungskläger am 9. November
2014 um 02:17 Uhr ein Atemalkoholpromillewert von 1,59 Promille und um 02:19
Uhr ein solcher von 1,54 Promille gemessen wurde. Inwieweit unter diesen
Umständen von einem strikt rationalen Handeln des Berufungsklägers ausgegangen
werden darf, kann indessen offen bleiben, da es in jedem Fall mit diesen zwei
Faktoren (Anhaltung beim Wagen, Aussageverhalten) an einer geschlossenen
Indizienkette für seine Teilnahme am Demonstrationszug fehlt.
2.3.4 Darüber
hinaus sei dargelegt, dass es für eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen
Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte des
Nachweises seiner Teilnahme am Demonstrationszug in dem Zeitraum bedürfte, in
dem die deliktischen Handlungen begangen wurden, was zum Zeitpunkt der
Anhaltung und Festnahme von Personen am Unteren Rheinweg, wo sich die
Demonstration gemäss Requisitionsbericht am Auflösen war (act. 28), definitiv
nicht der Fall war.
Der polizeiliche
Requisitionsbericht vom 20. November 2014 äussert sich weder ex- noch
implizit dazu, ob immer dieselben Personen den in diesem Bericht als
„Hauptwagen“ bezeichneten Handkarren (gemeint ist der Handwagen, in dessen
unmittelbarer Nähe der Berufungskläger festgenommen wurde) begleiteten.
Hingegen ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Demonstrationszug für ca. 45
Minuten am Erasmusplatz anhielt und sich später für längere Zeit auf dem St.
Johanns-Platz aufhielt, wo die Teilnehmenden dem „Alkohol frönten“. Danach habe
sich der Zug Stück für Stück aufgelöst, wobei der „Demohauptzug“ – nachdem der
Zug sich ab dem St. Johanns-Platz aufgesplittert hatte – zuletzt über die
Dreirosenbrücke und durch die Dreirosenanlage zum Rhein gelaufen sei, wo der
von 5 bis 6 Personen begleitete Hauptwagen gestoppt und die Personen einer
Kontrolle unterzogen worden seien (act. 27 f.). Gestützt auf diese
Sachverhaltsdarstellung kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht immer
dieselben Personen sich in unmittelbarer Nähe des besagten Wagens befanden bzw.
diesen begleiteten. Die an der Strafgerichtsverhandlung als Zeugen
einvernommenen Polizeibeamten konnten dazu ebenfalls keine präzisen Angaben
machen. So sagte der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte [...], welcher den Zug
ab Beginn begleitetet hatte, an der Strafgerichtsverhandlung aus: „…Aber
Sachbeschädigung ging von der Gruppe aus, kann nicht einzelne Personen sagen,
aus diesem Pulk, also aus dieser Begleitung von diesem Wägeli, das waren ja
ungefähr immer dieselben Leute, vielleicht ist mal jemand dazu gekommen, mal
jemand weggegangen…“ (Prot. HV act. 266). Der Polizeibeamte [...] begleitete
gemäss seiner Aussage den Zug als Aufklärer von hinten (Prot. HV act. 271) und
befand sich demnach die meiste Zeit gar nicht in der Nähe des im
Demonstrationszug vorne platzierten Handwagens. Dementsprechend führte er im
Zusammenhang mit der Anhaltung und Festnahme der Personen rund um diesen
Handwagen auch aus: „…Dann kam es zum Stillstand und dann wurde das Wägeli
gemeldet. Die Personen, die den Wagen mitgezogen haben, der Wagen war relativ
vorne vom ganzen Demozug. Wir wurden auch beigezogen zur Unterstützung, obwohl
wir hinten waren. Es wurde gemeldet, wo er genau durchfährt…“ (Prot. HV act.
272). Folglich konnte er nicht wissen, ob immer dieselben Personen beim Wagen
waren. Der ebenfalls als Zeuge befragte Polizeibeamte [...] war gemäss seinen
Aussagen ohnehin erst ab Mitternacht seinen Kollegen bei der Arbeit rund um die
unbewilligte Demonstration zur Hilfe gekommen und konnte daher ebenfalls keinerlei
Angaben dazu machen, ob immer dieselben Personen den Handwagen begleitet hatten
(Prot. HV act. 269, 270). Damit würde selbst eine Zuordnung des
Berufungsklägers zu der Gruppe um den Handwagen zum Zeitpunkt seiner Anhaltung
und Festnahme keinen Beweis dafür bilden, dass er diesen Handwagen auch zum
Zeitpunkt begleitete, als der Zug selbst im Sinne von Art. 260 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) als öffentliche Zusammenrottung, bei welcher mit vereinten
Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, zu
qualifizieren war, woraus sich gleichzeitig die Strafbarkeit gemäss Art. 285
Ziff. 1 und 2 StGB ableitet. Der dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt
ist damit nicht nur nicht zweifelsfrei bewiesen, sondern schlicht nicht
erstellt.
Damit obsiegt
der Berufungskläger vollumfänglich, weshalb er kostenlos von allen Strafvorwürfen
freizusprechen ist. Es ist ihm deshalb eine Parteientschädigung entsprechend
der von der Verteidigung eingereichten Honorarnote für das erst- und das
zweitinstanzliche Verfahren, zuzüglich 1,25 Stunden Aufwandentschädigung für
die Berufungsverhandlung, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger, A____, wird in
Gutheissung der Berufung kostenlos von der Anklage des Landfriedensbruchs sowie
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen.
Dem Berufungskläger werden eine
Parteientschädigung von CHF 2‘839.35 (inkl. Auslagen und 8% MWST) für das
erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 5‘169.65 (inkl.
Auslagen und 7,7% MWST) für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse
entrichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.