Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.100
Verfügung vom 16. Mai 2018
Revisionsverfahren; keine
Verbesserung nachgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die 1963 geborene und im Gastgewerbe tätig gewesene Beschwerdeführerin
meldete sich im Januar 2001 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen
an. Als Grund der Behinderung gab sie „Hepatitis C“ an und kreuzte als gewünschte
Versicherungsleistungen Berufsberatung, Umschulung und Rente an. Mit Verfügung
vom 22. Mai 2003 (IV-Akte 74) sprach ihr die Beschwerdegegnerin auf der Basis
eines Invaliditätsgrades von 75% mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 eine ganze
Invalidenrente zu. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen
Rechtsmittel führten zur Verfügung vom 26. April 2007 (IV-Akte 129), mit
welcher zunächst eine Teilrente zugesprochen und der Beginn der ganzen Rente,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% auf den 1. März 2001 festgesetzt
wurde (vgl. Urteil EVG I 73/05 vom 13. September 2006 [IV-Akte 119]).
Eine von Amtes wegen eingeleitete Überprüfung des
Invaliditätsgrad ergab im Februar 2011 unveränderte Verhältnisse (Mitteilung
vom 24. Februar 2011, IV-Akte 143).
b) Im März 2016 leitete die Beschwerdegegnerin wiederum eine
Überprüfung des Rentenanspruchs ein, in deren Rahmen sie eine
rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasste
(rheumatologisches Gutachten Dr. med. C____ vom 20. April 2017, IV-Akte 171
und psychiatrisches Gutachten Dr. med. D____ vom 28. April 2017, IV-Akte 170).
Mit Vorbescheid vom 26. September 2017 stellte sie der Beschwerdeführerin
daraufhin gestützt auf das psychiatrische Gutachten die revisionsweise
Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente infolge Verbesserung
des Gesundheitszustandes in Aussicht (IV-Akte 185). Die Beschwerdeführerin
liess sich zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Stellungnahme vom 1.Oktober
2017 [IV-Akte 187], Stellungnahme Dr. med. E____ vom 10. Oktober 2017 [IV-Akte
189] und Stellungnahme der Rechtsvertreterin F____ vom 28. Oktober 2017
[IV-Akte 193]). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin beim psychiatrischen
Gutachter eine ergänzende Stellungnahme ein (Schreiben vom 11. Januar 2018,
IV-Akte 200) und setzte mit Verfügung vom 16. Mai 2018 die bisherige Rente auf
eine Dreiviertelsrente herab (IV-Akte 205).
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____, erhebt die
Beschwerdeführerin am 12. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Mai
2018 und ersucht um Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente. Gleichzeitig
reicht sie einen vom 28. Mai 2018 datierenden Bericht ihrer behandelnden
Psychiaterin, Dr. med. E____, ein.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23.
August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 13. September 2018 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Beschwerdeanträgen fest.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Im Jahr 2003 war die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Bericht der
behandelnden Psychiaterin vom 19. August 2002 (IV-Akte 50) davon ausgegangen,
der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer beratenden Tätigkeit oder Bürotätigkeit
im Gastronomiegewerbe unter Berücksichtigung ihrer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen
im Umfang von 25% zumutbar. In Nachachtung des EVG-Urteils vom 25. November
2004 (IV-Akte 119) setzte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad auf 100%
fest (vgl. IV-Akte 129). Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens macht die
Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten Dr. med. D____
eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustands geltend und setzt die
ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab.
2.2.
Die Beschwerdeführerin verneint eine rentenbeeinflussende
Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes unter Berufung auf ihre
behandelnde Psychiaterin, bei der sie nach wie vor in regelmässiger
therapeutischer Behandlung steht. Der Gutachter beurteile lediglich einen
unveränderten Gesundheitszustand strenger, was nicht Anlass zur Rentenrevision
gebe. Abgesehen davon sei das Gutachten nicht beweiskräftig, da der Experte in
Ermangelung einer guten Vertrauensbasis weder in der Lage gewesen sei, die
Anamnese in ihrer Komplexität noch die Symptomatik korrekt zu erfassen.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgeht.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR
831.20]).
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine
Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343, 349 f.). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt
insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion
oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der
Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel
unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung
verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine
leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde
(Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, [IVV, SR
831.201]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird
auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater
IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen)
rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts
9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom
15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94,
9C_961/2008 E. 6.3).
4.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der
Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung
der Invalidität sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf
ärztliche Unterlagen angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist
(BGE 132 V 99f. E. 4).
4.2.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob
er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Im Lichte dieser
Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei den Akten liegenden
zentralen medizinischen Unterlangen einzugehen.
5.1.
5.1.1. Um zu prüfen, ob sich eine rentenbeeinflussende Veränderung
des Gesundheitszustandes ergeben hat, ist zunächst die medizinische Aktenlage
zu beleuchten, die zu Beginn des Vergleichszeitraums für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit massgebend war.
5.1.2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Januar 2001 zum
Bezug von Invalidenleistungen angemeldet hatte, berichtete ihre behandelnde
Psychiaterin, Dr. med. E____, es bestehe seit August 2000 eine mittelgradige
depressive Episode (ICD-10: F32.11) und der Verdacht auf eine rezidivierende
depressive Störung (ICD-10: F33). Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2001
zu 100% arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Gastgewerbe. Ihre
Patientin ziehe in Erwägung, im Bereich des Gastro-Consultings tätig zu werden.
Berufsberatung und allenfalls Umschulungsmassnahmen seien bei dieser jungen und
motivierten Versicherten einer Berentung vorzuziehen. Sie schätze, dass die
Beschwerdeführerin bis zum Sommer des Jahres 2001 in der Lage sein sollte, eine
Umschulung mit einem Pensum von 50% zu meistern (Bericht vom 2. März 2001,
IV-Akte 15). Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G____,
erwähnte zudem als somatische Diagnosen eine chronische Hepatitis C und eine
Mehlallergie. Er attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 23. Dezember 2000
für die angestammte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies
zur Begründung auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin (Bericht vom 14.
März 2001, IV-Akte 17). Diese bestätigte ihrerseits im August 2002 wiederum eine
seit Januar 2001 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit für den Beruf der
Gastwirtin. Sie berichtet, die Beschwerdeführerin habe versucht, mit einem
Pensum von durchschnittlich 50% eine Beratungstätigkeit im Gastrobereich
auszuüben, was zu einer psychischen und physischen Überforderungssituation geführt
habe. Die Beschwerdeführerin zeige ein stark wechselhaftes Zustandsbild, das an
eine bipolare affektive Störung erinnere, aber doch nicht so ausgeprägt sei, um
die entsprechenden Kriterien zu erfüllen. Phasen mit hoher Motivation,
Optimismus und Leistungsbereitschaft, in denen die Beschwerdeführerin dazu
neige, sich zu überfordern, würden sich mit Phasen eines depressiven
Zustandsbildes mit vermindertem Antrieb, hoffnungslos-resignierter Grundstimmung,
Existenzangst und ausgeprägter Zunahme der somatischen Symptome (Übelkeit,
Gliederschmerzen, Müdigkeit) abwechseln. Die Prognose einer 50%igen
Einsatzfähigkeit müsse nach unten korrigiert werden. Im Längsschnitt sei die Beschwerdeführerin
in angepasster Tätigkeit wohl durchschnittlich zu 20-30% einsetzbar. Für
berufliche Massnahmen bringe sie derzeit kein genügend konstantes Leistungsniveau
mit (Bericht vom 19. August 2002, IV-Akte 50).
5.1.3. Gestützt darauf war die Beschwerdegegnerin zunächst mit
Verfügung vom 22. Mai 2003 (IV-Akte 74) davon ausgegangen, die
Beschwerdeführerin erreiche bei einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von 25%
einen Invaliditätsgrad von 75% und habe somit Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente. Das in der Folge ergangene Urteil des EVG (I73/05 vom 13.
September 2006, IV-Akte 119) wurde von der Beschwerdegegnerin dahingehend
verstanden, als dass die vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit mit einer Erwerbsunfähigkeit im selben Ausmass gleichzusetzen sei,
weswegen die vorliegende ganze Rente auf einem Invaliditätsgrad von 100% beruht
(vgl. die Verfügung vom 26. April 2007, IV-Akte 129 S. 12ff.).
5.1.4. Eine von Amtes wegen eingeleitete Überprüfung des
Invaliditätsgrades ergab im Februar 2011 unveränderte Verhältnisse (Mitteilung
vom 24. Februar 2011, IV-Akte 143). In medizinscher Hinsicht beruhte die
Mitteilung auf den Angaben Dr. med. E____, wonach der Gesundheitszustand zum
damaligen Zeitpunkt stationär war. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nur gering
belastbar und könne noch knapp die Führung des eigenen Haushaltes bewältigen.
Eine kognitive Einengung, Gedankenkreisen, Grübeln und Schwierigkeiten,
Prioritäten zu setzen sowie eine Müdigkeit und Antriebslosigkeit, würden
zusammen mit der Schmerzproblematik und der hohen Reizempfindlichkeit eine
Konstanz für jegliche Tätigkeiten verhindern (Bericht vom 21. Februar 2011,
IV-Akte 142).
5.2.
5.2.1. Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt, ob sich die
gesundheitliche Situation seither verändert hat.
5.2.2. Der nunmehr behandelnde Hausarzt, Dr. med. H____, erwähnt
in einem Bericht vom 14. Juni 2016 (IV-Akte 153) als Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Hepatitis, eine chronische Polyarthralgie
bei Kryoglobulinämie (ED 2014), eine chronische Lumbago bei Skoliose und
Chondrose L4/5, CTS beidseits, restless legs Syndrom RLS, Migräne, wiederholte
unklare akute virale Infekte sowie somatoforme Schmerzen und eine depressive
Störung; DD: bipolare Störung. Die Beschwerdeführerin leide lumbal unter
chronischen Schmerzen bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und unter
generalisierten Gelenk- und Muskelschmerzen im Zusammenhang mit der Hepatitis
und der Kryoglobulinämie. Das Ganze sei überlagert durch eine depressive
Symptomatik. Aus ärztlicher Sicht seien die starken Schwankungen auffallend.
Während Ende 2015 Aussicht auf eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit
bestanden habe, bestünden seit Januar 2016 wieder erhebliche gesundheitliche
Einschränkungen durch die Schmerzen und die depressive Symptomatik. Die
Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig. Bezüglich
etwaiger Eingliederungsmassnahmen verweist der Hausarzt auf eine Beurteilung
durch die behandelnde Psychiaterin.
5.2.3. Dr. med. E____ bestätigt aus psychiatrischer Sicht einen
unveränderten Gesundheitszustand. Sie führt aus, der Verlauf sei weiterhin
fluktuierend: Es gebe kurze Phasen von gesteigerter Aktivität in denen die
Beschwerdeführerin dazu neige, sich zu überfordern und ihre Möglichkeiten zu
überschätzen. Dies münde jeweils in Erschöpfung, Rückzug, Versagensgefühlen und
einer depressiven Symptomatik mit Grübelneigung, kognitiver Einengung,
Schlafstörung, ausgeprägter Tagesmüdigkeit und somatischen Symptomen wie
Gelenk- und Muskelschmerzen. Die erfolgreiche Therapie der Hepatitis habe am
psychiatrischen Krankheitsbild nichts geändert. Aufgrund des Verlaufs werde die
Differenzialdiagnose der bipolaren affektiven Störung wahrscheinlicher.
Berufliche Massnahmen hält die behandelnde Psychiaterin nicht für angezeigt und
erachtet die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit als ungünstig (Bericht vom 12.
Juli 2016, IV-Akte 155).
5.2.4. Die Beschwerdegegnerin veranlasst daraufhin eine
bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin.
5.2.4.1. Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. C____,
lässt sich entnehmen, dass aus rein rheumatologischer Sicht keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Der Gutachter führt aus, es könne
wohl im Rahmen der vorhandenen Konstellation zu Arthralgien und Myalgien
kommen. Jedoch liege keine eigenständige rheumatologische Erkrankung vor.
Allenfalls seien die Schmerzen im Sinne eines psycho-somatischen
Krankheitsbildes zu verstehen, was Gegenstand der psychiatrischen Begutachtung
sei. Ausser körperlichen Schwerarbeiten seien der Beschwerdeführerin aus seiner
rein rheumatologischen Sicht aktuell und retrospektiv sämtliche Tätigkeiten zumutbar
(rheumatologisches Teilgutachten vom 20. April 2017, IV-Akte 171).
5.2.4.2. Gegenüber dem Verfasser des psychiatrischen
Teilgutachtens, Dr. med. I____, berichtet die Beschwerdeführerin am 6. April
2017 von einem unveränderten Zustand. Sie leide seit 1996 unter Schmerzen,
fühle sich antriebslos und müde und schlafe bis zu 16 Stunden täglich. Es gebe
lediglich kurze Phasen von zwei bis drei Wochen, während derer es ihr jeweils
für wenige Stunden täglich besser gehe. Dr. med. D____ erkennt in den
Schilderungen der Beschwerdeführerin Inkonsistenzen und Widersprüche und stellt
im Vergleich zu den Vorbefunden aus den Jahren 2001 und 2002 eine deutliche
Verbesserung fest. Er führt aus, während der Begutachtung habe sich keine
hoffnungslos resignierte und depressive Grundstimmung mehr nachweisen lassen. Die
Stimmung sei mehrheitlich ausgeglichen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe
sich ferner weder über schwere Ängste, noch über Schreckhaftigkeit, oder frühes
Erwachen und nächtliche Panikattacken beklagt, sie habe einen vitalen Eindruck
hinterlassen. Ihr Gedankengang sei in formaler Hinsicht leicht auf die
geklagten Beschwerden eingeengt, in inhaltlicher Hinsicht jedoch unauffällig
gewesen. Während der gesamten Untersuchung habe er klinisch keine Konzentrations-,
Aufmerksamkeits-, oder Auffassungsstörungen oder Ermüdungszeichen festgestellt.
Für eine Verbesserung spreche sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
auch in belasteten Phasen den ganzen Morgen sehr aktiv sein könne. Im Vergleich
und unter Berücksichtigung der insgesamt festzustellenden deutlichen Verbesserung
lasse sich daher heute nur noch in belastenden Situationen eine leichtgradig ausgeprägte
Depression nachweisen. Nebst der rezidivierenden depressiven Störung mit
chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10: F33.00)
bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Aus
psychiatrischer Sicht würden sich durchaus Belastungen nachweisen lassen, die
schwerwiegend genug seien, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den
Schmerzen zu stehen. So etwa die Belastungen aus der Kindheit. Differenzialdiagnostisch
sei eine bipolare affektive Störung in Betracht zu ziehen. An Funktionseinschränkungen
nennt der Gutachter eine verminderte Belastbarkeit bei belastungsabhängig
verminderter Energie und Müdigkeit, wechselhafte Stimmung, vermehrtes
Schlafbedürfnis und eine Selbstwertproblematik. Aufgrund dieser Funktionseinschränkungen,
respektive der Beschwerden von Seiten der depressiven Störung und der
somatoformen Schmerzstörung, welche im Schweregrad ebenfalls als leicht zu
beurteilen sei, lasse sich für die zuletzt ausgeübte wie auch für alternative
Tätigkeiten höchstens eine Einschränkung von 50% begründen. Da sich bezüglich
Zeitpunkt der Verbesserung keine verlässlichen Aussagen machen liessen, gelte
das Untersuchungsdatum als Zeitpunkt der Verbesserung (IV-Akte 170).
5.2.5. Die behandelnde Psychiaterin wendet sich daraufhin mit
einem Schreiben vom 21. April 2017 an die Beschwerdegegnerin, in dem sie das
Unbehagen schildert, welches die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung verspürt habe. Sie kritisiert die fehlende Vertrauensbildung und
macht geltend, dadurch seien womöglich wesentliche Aspekte unentdeckt
geblieben, wodurch der Beweiswert des Gutachtens zu hinterfragen sei. Ihrem
Schreiben legt Dr. med. E____ ein ausführliches Gedächtnisprotokoll der
Beschwerdeführerin bei (IV-Akte 169). Nach Erlass des Vorbescheids wiederholt
sie diese Kritik und bemängelt weiter, der Gutachter habe sich nicht
ausreichend mit der Differenzialdiagnose auseinander gesetzt. Sinngemäss bringt
sie weiter vor, das Gutachten stelle die Krankheitsbilder der Beschwerdeführerin
nur ungenügend dar, weshalb nicht gestützt darauf von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden dürfe. Kenne man den Krankheitsverlauf über
Jahre, so erscheine dies als unrealistisch (Schreiben vom 10. Oktober 2017,
IV-Akte 189).
5.2.6. In einer daraufhin ergangenen Stellungnahme verwehrt
sich Dr. med. D____ gegen die erhobene Kritik und betont nochmals, er habe
während der zweistündigen Untersuchung keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits-
oder Auffassungsstörungen und insbesondere auch keine Ermüdungszeichen
feststellen können. Hinsichtlich der differenzialdiagnostisch in Betracht
gezogenen bipolaren affektiven Störung führt er aus, eine solche habe von ihm
nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, aber letztlich sei weniger die
Diagnose entscheidend, als die daraus sich ergebenden Funktionseinschränkungen
und die habe er in seinem Gutachten eingehend dargelegt (Stellungnahme vom 11.
Januar 2018, IV-Akte 200).
5.2.7. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
schliesslich äussert sich Frau Dr. med. E____ nochmals und legt anhand der
Krankengeschichte die Symptomatik im Verlauf von Januar 2001 bis Mai 2018 dar.
Sie führt aus, aufgrund des Verlaufs sei die Diagnose einer bipolaren affektiven
Störung Typ 2 mittlerweile als gesichert anzusehen. Darauf weise der Wechsel
zwischen Phasen von Hochstimmung, gesteigerter Tagesaktivität, zum Teil auch
Reizbarkeit, mit solchen von depressiver Grundstimmung, Antriebsmangel,
Gedankenkreisen, zum Teil auch Suizidalität hin. Die Episoden würden die
ICD-Kriterien für Depression und Hypomanie erfüllen, wobei nie das Vollbild
einer Manie gegeben sei, sondern eine Hypomanie festgestellt werden könne.
Generell würden die Phasen der depressiven Episode länger andauern. Die
Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei von Beginn der Behandlung an
gravierend gewesen, da die Beschwerdeführerin infolge der oft in Abstand von
wenigen Wochen aufeinander folgenden Krankheitsepisoden nie eine Konstanz habe
erbringen können (Schreiben vom 28. Mai 2018, Beschwerdebeilage [BB] 3).
5.3.
Das psychiatrische Teilgutachten entspricht in formeller Hinsicht
den höchstrichterlichen Anforderungen. Ebenso erscheint es inhaltlich in Bezug
auf die im Begutachtungszeitpunkt erhobenen Befunde und die daraus gezogenen
Ergebnisse über die damals vorhandenen Funktionseinschränkungen und das
verbleibende Leistungsvermögen nachvollziehbar und schlüssig. Eine nachhaltige
Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine damit einhergehende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit auf konstante 50% kann gestützt darauf - vor allem mit Blick
auf die Berichte der behandelnden Ärztin - jedoch als mit nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen erachtet werden. Wohl ist rechtsprechungsgemäss
im Rahmen der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte zuweilen wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung im Zweifel
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Das bedeutet aber nicht, dass aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, die Infragestellung einer
angezweifelten Expertise sei im Sinne einer starren Regel ausgeschlossen, oder
die freie Beweiswürdigung sei eingeschränkt. Frau Dr. med. E____ betreut
die Beschwerdeführerin seit 2001 durchgehend. So hat sie im Gegensatz zum
Gutachter Gelegenheit, sich ein Bild vom Krankheitsverlauf zu machen, was für
die Beantwortung der vorliegenden Frage zentral ist. Insbesondere in
ihrem Schreiben vom 28. Mai 2018 legt die behandelnde Psychiaterin sehr
übersichtlich und einleuchtend dar, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit 2001 entwickelt hat. Während sie zu Beginn der Behandlung die Prognose für
die Wiedereingliederung optimistisch betrachtete (vgl. IV-Akte 15), musste sie
diese Erwartung bereits im Jahr 2002 nach unten korrigieren. Schon zum
damaligen Zeitpunkt wies die behandelnde Psychiaterin auf die ausgeprägten
Schwankungen im Leistungsniveau hin und visierte eine Stabilisierung der Beschwerdeführerin
an (vgl. IV-Akte 50). Die langjährige Begleitung der Beschwerdeführerin hat
gezeigt, dass die zu Beginn differenzialdiagnostisch in Erwägung gezogene
bipolare affektive Störung zu einer gesicherten Diagnose wurde. Wohl ist nicht
in erster Linie die Diagnose für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
massgebend, sondern die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen. Diese sind
jedoch in vorliegenden Fall über Jahre hinweg wiederkehrenden Schwankungen
unterzogen, was letztlich zu einer fehlenden Konstanz und damit zu einer
dauerhaften und erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Demgegenüber
gelingt es dem Gutachter nicht aufzuzeigen, inwiefern eine massgebliche und
dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Beginn des
Vergleichszeitraumes eingetreten ist. Bezeichnenderweise lässt sich daher auch
nicht schlüssig darlegen, wann die Verbesserung eingetreten sein soll. Die Würdigung
der gesamten Unterlagen legt deshalb den Schluss nahe, dass sich der psychische
Gesundheitszustand im fraglichen Zeitraum nicht relevant und dauerhaft verbessert
hat. Vielmehr beurteilt der psychiatrische Gutachter einen im Wesentlichen
unveränderten Gesundheitszustand strenger.
5.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin
nicht gelingt, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nachzuweisen.
Die im Vergleich zu früher abweichende und strengere Beurteilung des im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten
unerheblich. Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Situation des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens bestehen nicht, sodass sich die
Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt (BGE 133 V 108, 114). Es
besteht sodann auch kein Raum für eine wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen
Rentenverfügung, da diese auf einem höchstrichterlich überprüften Entscheid
beruht. Das bedeutet mit anderen Worten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung
in Kraft bleibt und die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente hat.
6.1.
Entsprechend den obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung
vom 16. Mai 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der
Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
6.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.
3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist
in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 16. Mai 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt,
der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 254.10 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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