Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.192
URTEIL
vom 23. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten [...] Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. September 2018
betreffend geteilte Obhut,
Aufhebung der zusätzlichen Befugnisse der Beiständin
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) und B____ (Beigeladene) sind die Eltern von C____, geboren
am […]. […] 2015. Sie leben getrennt und es kommt ihnen die gemeinsame elterliche
Sorge über ihr Kind zu. Auf Gesuch des Kindsvaters regelte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den persönlichen Verkehr zwischen Vater und
Sohn mit Entscheid vom 23. März 2017 dahingehend, dass der Vater das Recht erhielt,
den Sohn jeden Freitag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende
an einem Wochenendtag (Samstag oder Sonntag) zu betreuen (Ziff. 1 des
Entscheids). Zudem wurde für C____ eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Ziff. 2 und 3 des Entscheids) und D____
als Beiständin eingesetzt. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater Beschwerde
an das Verwaltungsgericht, mit der er die geteilte Obhut und die Betreuung
seines Sohnes durch ihn in jeder Woche von Donnerstag- bis Freitagabend sowie
an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen sowie eine
hälftige Teilung der Ferien von C____ unter den Kindseltern beantragte.
Anlässlich der Hauptverhandlung des Verwaltungsgerichts trafen die Eltern am
31. Oktober 2017 folgende Vereinbarung über den persönlichen Verkehr des
Kindsvaters zu seinem Sohn:
-
Zur Einleitung von Übernachtungen von C____ bei seinem Vater
einigen sich die Eltern auf 3 Übernachtungen des Kindes beim Vater im Dezember
-
Der Vater betreut C____ am 6./.7. Dezember, 13./14. Dezember und 20./21.
Dezember jeweils von Mittwoch 17 Uhr bis Donnerstag 16.30 Uhr.
-
Die Eltern treffen sich mit der Beiständin vor diesen
Übernachtungen zum Gespräch über die für sie wichtigen Rahmenbedingungen dieser
Übernachtungen.
-
Die Beiständin nimmt jeweils am Donnerstagnachmittag Kontakt mit
den Eltern auf, um sich über den Verlauf der zweitägigen Besuchskontakte beim
Vater zu informieren.
-
Nach Abschluss der drei Besuchskontakte über Nacht treffen sich
die Eltern mit der Beiständin zur Beurteilung des Verlaufs dieser zweitägigen
Besuche.
-
Die Regelung gemäss Ziff. 1 des Entscheids der KESB vom 23. März
2017 bleibt vorerst bestehen, wobei die beiden Besuchssamstage von C____ bei
seinem Vater am 9. und 23. Dezember 2017 ausfallen sollen.
-
Soweit keine Anhaltspunkte für eine Belastung von C____ durch
die Übernachtungen beim Vater bestehen, betreut der Vater seinen Sohn mit Wirkung
ab Mitte Januar 2018 in Ausweitung seines bisherigen Kontaktrechts jedes zweite
Wochenende von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr.
-
Der Vater holt den Sohn bei allen Besuchskontakten jeweils bei
der Mutter ab und bringt ihn zu ihr zurück.
-
Die Eltern verpflichten sich, den Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen.
Die Beiständin unterstützt sie bei der Anmeldung und nimmt die Kursbestätigung
der Eltern entgegen.“
Aufgrund dieses
Vergleichs der Parteien konnte das Beschwerdeverfahren als erledigt
abgeschrieben werden.
Mit Schreiben
vom 18. Juli 2018 liess der Kindsvater durch seine Rechtsvertreterin bei der
KESB eine neue Besuchsrechtsregelung in Form einer alternierenden Obhut sowie
eine Ausdehnung des Ferienrechtes beantragen. Nach erfolgter Einholung einer
Stellungnahme der Beiständin und der Anhörung der Kindseltern durch die
Kindsschutzbehörde traf die KESB mit Entscheid vom 27. September 2018 folgende
neue Regelung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn:
„a. Der Vater, A____, erhält das Recht, C____ jede zweite Woche am
Freitag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu betreuen sowie
b. jedes zweite Wochenende vom Freitag 09.00 Uhr bis Sonntag
19.00 Uhr.
c. A____ erhält ausserdem das Recht, C____ vom 8. Oktober 2018
bis 14. Oktober 2018 zu betreuen“ (Ziff.1).
Zusätzlich
erhielt der Beschwerdeführer das Recht, ab dem 1. Januar 2019 drei Wochen
Ferien pro Jahr mit seinem Sohn zu verbringen (Ziff. 2). Weiter wurden die
Kindseltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung
(SPF) in Anspruch zu nehmen in Form von begleiteten Übergaben von C____ und von
Beratungsgesprächen (Ziff. 3) und wurden der Beiständin gestützt auf Art. 308
Abs. 2 ZGB folgende zusätzliche Aufgaben und Befugnisse übertragen:
„a. für
die Eltern und im Interesse von C____ eine Sozialpädagogische Familienbegleitung
(SPF) aufzugleisen zur Begleitung der Übergaben von C____ und für Beratungsgespräche,
b. die
Ferienwochen von C____ beim Vater zusammen mit den Eltern vorzubereiten, sowie
c. die
Einhaltung der Weisung gemäss Ziffer 3 dieses Entscheides zu überwachen und die
Begleitung durch die Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) auszuwerten“
(Ziff. 4).
Einer
allfälligen Beschwerde wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 erhobene
Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 2 und 3
des angefochtenen Entscheids und folgende Änderung der Ziffer 1 jenes
Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt:
„Ziff. 1 lit. a
neu
Die Obhut für
das Kind C____, geb. [...], wird zwischen den Eltern C____ und A____ geteilt
bzw. alternierend gestaltet.
Ziff. 1 lit b
neu
Der Vater A____
erhält das Recht, den Sohn C____ jede Woche von Sonntagabend bis Montagabend
und von Donnerstagabend bis Freitagabend zu betreuen bzw. für seine Betreuung
zu sorgen.
Ziff. 1 lit c
neu
Die Mutter B____
betreut den Sohn C____ von Montagabend bis Donnerstagabend bzw. sorgt an diesen
Tagen für den Sohn C____.
Ziff. 1 lit. d
neu
Die Wochenenden
werden zwischen den Eltern je hälftig geteilt. Sie dauern für beide Elternteile
von Freitagabend bis Sonntagabend.
Ziff. 1 lit e
neu
Die beiden
Elternteile sind berechtigt, den Sohn C____ während der gesamten ihnen beim
Arbeitgeber zustehenden Ferienansprüche zu betreuen. Sobald C____ in den
Kindergarten kommt und eigene Ferien hat, sind beide Elternteile berechtigt und
verpflichtet, C____ während der Hälfte seiner Ferien zu betreuen. Sie
verpflichten sich, die Ferien untereinander abzusprechen und im Februar jeden
Jahres einen Ferienplan für C____ aufzustellen.“
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung bezüglich der
Ziffern 3 und 4 lit. c des angefochtenen Entscheids. Mit Verfügung vom 31.
Oktober 2018 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines
Kostenvorschuss und erkannte der Beschwerde im beantragten Umfang die
aufschiebende Wirkung zu. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wies er die
beantragte unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers zufolge
Aussichtslosigkeit ab, soweit diese die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen
Entscheids betraf, und bewilligte sie im Übrigen.
Mit
Vernehmlassung vom 28. November 2018 beantragt die KESB die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge unterrichtete
sie das Gericht über den mit Entscheid vom 29. November 2018 erfolgten Wechsel
der Beistandsperson und die Einsetzung von E____ als neuen Beistand.
An der
Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 sind der Beschwerdeführer,
die Beigeladene und der Beistand befragt worden. Die Vertretungen des
Beschwerdeführers, der Beigeladenen und der KESB sind zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie
§ 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG
212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG
154.100). Die Regelung des Besuchskontakts bildet eine Kindesschutzmassnahme,
die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der
Beschwerde unterliegt. Als Adressat des angefochtenen Entscheids und Vater von C____
ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen
und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig
erhobene und begründete Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Verbot der
reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) kommt bei Geltung der Offizialmaxime
nicht zum Tragen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 419 f.). Es ist dem
Verwaltungsgericht somit nicht verwehrt, den angefochtenen Beschluss auch zu
Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern, wenn es zum Schluss kommt, dass dies
dem Kindeswohl besser entspricht (vgl. VGE VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 E.
1.2).
Mit seinen
Rechtsbegehren bezieht sich der Beschwerdeführer in der Sache bloss auf die
Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids. Wie sein verfahrensrechtliches
Begehren bezüglich aufschiebender Wirkung aber belegt, erstreckt sich seine
Beschwerde auch auf Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides. Die in den Ziffern
4a und 4c vorgenommene Erweiterung der Aufgabe des Beistands bezüglich der
Aufgleisung, Überwachung und Auswertung einer Sozialpädagogischen
Familienbegleitung ist akzessorisch zu der in Ziffer 3 vorgenommenen Anweisung
der Eltern, eine solche Familienbegleitung in Form von begleiteten Übergaben
des Kindes und von Beratungsgesprächen in Anspruch nehmen. In Anwendung der
Offizialmaxime ist daher der Streitgegenstand entsprechend über die Anträge des
Beschwerdeführers zu erweitern.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des VRPG. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz
(BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.4 Das
Kind ist in gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind,
anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen
(vgl. Art. 314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon
aus, dass die Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist
(vgl. BGE 133 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E.
4.4). Auf die Anhörung des heute gut dreijährigen Kindes ist daher zu
verzichten.
- Mit
seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer zunächst, es sei die
alternierende Obhut zwischen den Eltern auszusprechen, wobei die konkrete
Betreuung auf der Grundlage einer anzustrebenden Erwerbstätigkeit beider
Elternteile von je 80% auf den Zeitpunkt des Kindergarteneintritts von C____ zu
klären sei.
2.1 Die
Vorinstanz hielt in ihrem angefochtenen Entscheid diesbezüglich fest, der
Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung am 6. September 2018 bei der
Kindesschutzbehörde sein Einverständnis mit den Empfehlungen der Beiständin
bezüglich der Kontakt- und Betreuungsregelung erklärt. Er habe sich klar von
seinem ursprünglichen Antrag auf alternierende Obhut distanziert und erklärt,
der Antrag sei auf ein Missverständnis zwischen ihm und seiner Anwältin zurückzuführen.
2.2 Mit
seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer diese Ausführungen als nicht
korrekt. Frau [...] von der KESB habe anlässlich des genannten Gesprächs
ausgeführt, dass die alternierende Obhut auf keinen Fall von heute auf morgen
umgesetzt werden könne. Darauf habe er ihr mitgeteilt, dass ihm dies bewusst
sei. Er erwarte nicht eine sofortige Lösung, er erwarte vielmehr einen Aufbau
mit dem Ziel der alternierenden Obhut. Entgegen dem Vorhalt der Kindsmutter
stelle er diesen Antrag nicht allein aus finanziellen Gründen. Er sei derzeit
nach längerer Arbeitslosigkeit zwar ausgesteuert, bewerbe sich aber regelmässig
und wolle auch mit einem künftigen Arbeitgeber klären, dass er die Betreuung
seines Sohnes übernehmen könne. Wie die Kindsmutter könne zudem auch er auf
Drittbetreuung ausweichen, soweit dies zur Abdeckung seines Betreuungsanteils
notwendig sein würde.
2.3 Gemäss
Art. 298b Abs. 3ter ZGB prüft die Kindeschutzbehörde im Sinne des
Kindswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder
das Kind dies verlangt. Vorliegend hat der Berufungskläger zwar ursprünglich
die Ladung „der Kindseltern und der Beiständin zu einer Anhörung zum Thema der
alternierenden Obhut inklusive Ausdehnung des Ferienrechts“ beantragt. Wie die
Vorinstanz aber zutreffend ausführt, hat er von diesem Begehren in der Folge
wieder Abstand genommen. Bereits dem Bericht der Beiständin vom 20. August 2018
(act. 4 S. 77 ff.) kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer
anlässlich eines mit ihm geführten Telefonats vom 8. August 2018 (act. 4 S. 67)
vom Antrag auf Anordnung einer alternierenden Obhut distanziert habe. Es sei
ihm nur um die behördliche Bemessung seines Ferienrechts und die Erweiterung
seines Besuchsrechts gegangen. In diesem Sinne ging es ihm darum, den an jedem
zweiten Wochenende stattfindenden Besuchskontakt von bisher Samstag auf Sonntag
neu um die Übernachtung von Freitag auf Samstag zu erweitern. Entsprechend
stellten die Eltern in ihrer vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts
abgeschlossenen Vereinbarung über die Unterhaltsansprüche vom 5. September 2018
fest, der Vater betreue seinen Sohn bis anhin jeweils einen ganzen Werktag pro
Woche sowie jedes zweite Wochenende, „was grundsätzlich so mindestens bleiben
soll“ (act. 3/5). Diesen Anliegen empfahl die Beiständin in ihrem Bericht zu
entsprechen. Gleichzeitig stellte sie aber fest, dass sie aufgrund des starken
elterlichen Konflikts die Anordnung der alternierenden Obhut zum jetzigen
Zeitpunkt als nicht im Interesse von C____ liegend erachte. Auf telefonische
Nachfrage der KESB hin zeigte sich der Beschwerdeführer mit diesen Empfehlungen
ausdrücklich einverstanden, distanzierte sich vom Antrag auf alternierende
Obhut und erklärte diesen als Missverständnis mit seiner Anwältin. Die KESB
folgte darauf mit dem angefochtenen Entscheid der Empfehlung der Beiständin und
erweiterte den Besuchskontakt zwischen Vater und Sohn den Wünschen des
Beschwerdeführers entsprechend.
Vor diesem
Hintergrund zielt die Beschwerde an der Sache vorbei. Bei der Prüfung einer
alternierenden Obhut geht es nicht um die Regelung zukünftiger
Betreuungsverhältnisse, sondern um ein dem Wohl des Kindes heute aufgrund der
aktuell bestehenden Kooperationsfähigkeit der Eltern angemessenes
Betreuungsmodell (BGer 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4). Ob die
alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl
verträgt, hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das
Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der
Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die
alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des
Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Der Umfang der vom
Beschwerdeführer aktuell selbst gewünschten Betreuung seines Sohnes entspricht
nicht einer alternierenden Obhut, sondern vielmehr der Ausübung der faktischen
Obhut durch die Kindsmutter mit einem Besuchsrecht des Kindsvaters. Die
Ausweitung des Betreuungsumfangs, die er nun neu mit seiner Beschwerde
beantragen lässt, wird in der Beschwerdebegründung nicht näher begründet. Es
ist daher auch in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime
nicht nachvollziehbar, weshalb in Abänderung des angefochtenen Entscheids ein Besuchskontakt
verfügt werden soll, welchen der Beschwerdeführer gegenüber den abklärenden
Personen selber gar nie gewünscht hat.
2.4 Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit er sich auf die Ziffern 1 und 2
des angefochtenen Entscheids der KESB bezieht.
Mit seiner Beschwerde
verlangt der Beschwerdeführer weiter die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen
Entscheids.
3.1 Mit
dieser Ziffer des angefochtenen Entscheids wurden die Eltern gemäss Art. 307
Abs. 3 ZGB angewiesen, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in Form
von begleiteten Übergaben von C____ und von Beratungsgesprächen in Anspruch zu
nehmen. Zur Begründung bezog sich die Vorinstanz auf die Angaben der
Kindsmutter, wonach sich C____ nach der Betreuung bei seinem Vater aggressiv
verhalte, während der Vater ausführe, dass C____ gerne bei ihm sei und sich auf
die Besuche freue. Sie erwog, dass mögliche Verhaltensauffälligkeiten eines
Kindes nicht selten auf die Konflikte zwischen den Eltern zurückzuführen und
häufig als Ausdruck eines Loyalitätskonfliktes zu verstehen seien. Differenzen
in der Erziehungshaltung und in der Gestaltung der Betreuung erforderten von
einem Kind immer wieder eine Anpassungsleistung. Zum Schutz des Kindeswohls sollte
das Kind zwar nicht vor jeglichen Konfrontationen fern gehalten, sondern darin
unterstützt werden, mit diesen umgehen zu lernen. Da C____ nicht durch den
Umgang mit einem Elternteil, sondern durch den Konflikt zwischen den Eltern und
deren Verhalten in seiner Gegenwart gefährdet werde, sollten die Eltern angewiesen
werden, die Unterstützung durch eine SPF wahrzunehmen.
3.2 Mit
seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass bereits in dem mit
Vereinbarung vom 31. Oktober 2017 abgeschlossenen Verfahren eine Begleitung der
Übergaben thematisiert, aber als unnötig angesehen worden sei. Vielmehr sei
festgestellt worden, dass die Eltern mit Unterstützung der Beiständin die
eigenen Ressourcen nutzen sollten. Die Empfehlung der Beiständin, nun eine SPF
wahrzunehmen, sei in Kenntnis des Umstands erfolgt, dass die Kindsmutter den
angeordneten Besuch des Kurses „Kinder im Blick“ noch gar nicht vorgenommen
habe. Es sei klar das Verhalten der Kindsmutter, welches zu Konflikten führe.
Sie sei nicht bereit, die ihm zustehende Stellung im Leben seines Sohnes
einzuräumen. Für eine langfristige Veränderung habe die Kindsmutter ihre
Haltung zu ändern. Wieso diese Beratung nicht weiter durch die Beiständin
erfolgen könne, werde im angefochtenen Entscheid nicht ausgeführt. Aus seiner
Sicht genüge es, wenn sich beide Elternteile an die getroffenen Vereinbarungen
hielten. Demgegenüber sei eine SPF ein Instrument zur Unterstützung von
Familien, die ein erhöhtes Entwicklungsrisiko hätten, während C____ aktuell weder
gefährdet sei noch ein erhöhtes Entwicklungsrisiko aufweise. Den Problemen bei
den Übergaben solle durch eine Verminderung der Wechsel des Kindes zwischen den
Haushalten begegnet werden. Er sei weiterhin bereit, mit den Fachpersonen und
insbesondere der Beiständin zusammen zu arbeiten. Er wolle aber nicht an Dritte
weiter gereicht werden, nur weil die Kindsmutter nicht bereit sei, ihre Haltung
zu überdenken.
3.3 Die
Beigeladene wirft dem Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeantwort zunehmende
Beleidigungen und Beschimpfungen vor. Er gebe „immer wieder Anlass zu
Konfliktgesprächen vor C____“, weshalb sie begleitete Übergaben fordern müsse.
Die Kommunikation unter den Eltern funktioniere nicht, viele Konflikte seien
nicht beendet. Zum Wohle von C____ sollte daher auf jeden Fall eine SPF
eingerichtet werden, auch wenn unberechtigte Zweifel über deren Notwendigkeit
beim Beschwerdeführer bestünden.
3.4 Dem
Bericht der Beiständin vom 20. August 2018 kann entnommen werden, dass sich die
Beigeladene nicht an Vereinbarungen aus gemeinsamen Gesprächen habe halten
können, was jeweils zu grossen Konflikten zwischen den Eltern geführt habe.
Weitere Konflikte ergäben sich aufgrund des Streits der Parteien über die
Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers. Die Eltern berichteten über Situationen,
bei denen C____ bei den Übergaben oder im Gespräch mit ihm den elterlichen
Streit mitbekommen habe oder darin mit hineinbezogen worden sei. Die Eltern
seien sich zwar bewusst, dass dieser Streit C____ schade, gäben aber die Schuld
für den Streit jeweils dem anderen Elternteil. Auf die Frage der KESB, ob
weitere akute oder längerfristige Schutz- oder Fördermassnahmen für C____
erforderlich seien, erklärte die Beiständin, für den Fall dass die Eltern
weiterhin nicht in der Lage sein sollten, die Übergaben friedvoll zu gestalten
und C____ weiterhin in den Konflikt der Eltern hineingezogen werde, empfehle
sie die Begleitung der Übergaben und ein Coaching der Eltern durch eine
Sozialpädagogische Familienbegleitung zur Frage, wie sie ihren Sohn bestmöglich
vor den elterlichen Konflikten schützen könnten.
Anlässlich ihrer
telefonischen Anhörung vom 6. September 2018 (act. 4 S. 65 f.) gab die
Beigeladene gegenüber der KESB an, die Beiständin habe sich einfach stets auf
die Seite des Kindsvaters gestellt, niemand habe die Situation angeschaut, wie C____
sich nach einem Aufenthalt beim Kindsvater verhalte. Wenn er am Sonntag zu ihr
zurückkomme, sei er verhaltensauffällig. Erst am Dienstag gelange er zu seinem
Rhythmus und beruhige sich. Dies erkläre sie sich mit einer „aggressiven
Hintergrundgeschichte“ des Kindsvaters. Sie wolle aber nicht, dass ihr Sohn so
werde wie der Kindsvater, der sich ihr gegenüber immer wieder bedrohlich
verhalte. Sie befürworte daher eine Begleitung der Übergaben durch eine SPF.
Demgegenüber
hielt der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung (act. 4 S. 67) dafür, dass die
Beigeladene zuerst den KIB-Kurs besuchen solle, von dem er selbst profitiert
habe. Wenn es dann nicht anders gehen sollte, sei er mit einer Begleitung der
Übergaben durch die SPF einverstanden, da er für C____ das Beste und auch an
einer Verbesserung seiner Kommunikation und seines eigenen Verhaltens arbeiten
wolle.
Gemäss einer
telefonischen Rückmeldung der bisherigen Beiständin, D____ vom 11. Oktober 2018
(act. 4 S. 47) beruhe die Anordnung einer SPF auf einem Missverständnis. Sie
habe eine solche nicht als Empfehlung erwähnt. Grundsätzlich sollten die Eltern
vielmehr lernen, ihre Verantwortung nicht immer auf Drittpersonen zu verlagern.
Sie befürchte, dass die Einrichtung einer SPF für die Übergaben zum aktuellen
Zeitpunkt noch mehr Konflikte schüren würde.
Laut Aktennotiz
der KESB vom 11. Oktober 2018 (act. 4 S. 47) stellte sich auch die fallführende
Mitarbeiterin auf den Standpunkt, dass die SPF nicht sofort aufgleist werden
müsse. Wichtig sei vielmehr zu beobachten, ob sich das Verhalten der
Kindsmutter nach dem Kurs „Kinder im Blick“ (KIB-Kurs) verändert habe, bzw.
inwiefern sie mehr “Verständnis“ gegenüber dem Kindsvater zeige. Sollte eine erhebliche
Veränderung und eine nennenswerte Verbesserung der Situation festgestellt
werden, sei die Weisung für eine SPF entsprechend anzupassen. Ansonsten sei an
ihr festzuhalten.
3.5 Mittlerweile
hat die Beigeladene den KIB-Kurs absolviert (vgl. act. 8/9). Wie sie in der
zweitinstanzlichen Verhandlung angegeben hat, sei der Kurs gut für sie gewesen
und habe ihr im Hinblick darauf, wie sie in gewissen Situationen reagieren
solle, viel gebracht (zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Die Übergaben würden
heute bzw. seit Anfang Jahr gut laufen. Früher hätten sie nicht miteinander reden
können. Seit sie die Übergaben jedoch kurz hielten, komme es dabei zu keinen
Konflikten mehr. Auch ein Austausch sei nun möglich (Auss. Beigeladene,
a.a.O.). Auch der Beschwerdeführer hat bestätigt, dass die Übergaben nun sehr
gut liefen. Dies sei selbst dann so, wenn diese einmal etwas länger dauern sollten
als 5 Minuten. Allgemein gehe es sehr gut, seit die Beigeladene den Kurs „Kinder
im Blick“ absolviert habe (Auss. Beschwerdeführer, zweitinstanzliches Protokoll
S. 2 und 4).
Nach dem
Gesagten scheinen die begleiteten Übergaben, auch unter dem Blickwinkel der
Schonung der Ressourcen im Kindesschutz, tatsächlich nicht mehr notwendig zu
sein. Dies hat anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts auch die
Vertreterin der KESB eingeräumt, gab sie doch an, wenn es „damals schon so gut
gelaufen wäre wie heute“, hätte sie die Sozialpädagogische Familienbegleitung
gar nicht angeordnet (Auss. Vertreterin KESB, zweitinstanzliches Protokoll S.
3). Dem kann gefolgt werden, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass auch fraglich
scheint, ob die Anordnung der SPF zum damaligen Zeitpunkt bzw. vor Abwarten des
Besuchs des KIB-Kurses durch beide Eltern – insbesondere angesichts der knappen
Ressourcen im Kindesschutz – überhaupt sinnvoll war. Durch die Wiederanordnung
der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren kamen die begleiteten
Übergaben in der Folge jedoch bis zur heutigen Verhandlung des
Appellationsgerichts gar nicht zum Zuge. Wie erwogen ist es auch nicht
angezeigt, sie zum jetzigen Zeitpunkt anzuordnen. Die entsprechenden
Bestimmungen des angefochtenen Entscheids sind deshalb aufzuheben.
3.6 Zusammenfassend
dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durch, soweit sie die Ziffern
3, 4 a und 4c des angefochtenen Entscheids betrifft. In Bezug auf die Ziffern 1
und 2 des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerde abzuweisen.
4.1 Der
Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung beantragt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 hat der Instruktionsrichter
diese in Bezug auf die Ziff. 1 und 2 der Beschwerdeschrift – mithin im
Hauptpunkt – zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen, im Übrigen bewilligt (Art
43 GOG). Zur Begründung kann auf die entsprechende Verfügung verwiesen werden. Entsprechend
ist auch das Honorar der Vertreterin des Beschwerdeführers auf den Aufwand zu beschränken,
welcher für die Ausarbeitung der Beschwerde notwendig gewesen wäre, wenn sich diese
lediglich auf den Nebenpunkt der Aufhebung der begleiteten Übergaben durch die
SPF bezogen hätte. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist dieser zu schätzen.
Angemessen erscheint ein Aufwand von CHF 1'000.– (inkl. der für die
Beurteilung der Nebenpunkte notwendigen Dauer der Hauptverhandlung), so
dass der Vertreterin ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von pauschal
CHF 25.– und MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Die Kosten des Verfahrens
in Höhe von CHF 800.– gehen umständehalber trotz weitgehender Nichtgewährung
der unentgeltlichen Prozessführung vollumfänglich zu Lasten des Staates.
4.2 Auch
der Vertreter der Beigeladenen hat die unentgeltliche Prozessführung beantragt,
welche ihm hiermit bewilligt wird. Jedoch erscheint sein mit Honorarnoten vom 3.
Dezember 2018 resp. 22. Mai 2019 geltend gemachter Aufwand von 12,5 Stunden
(ohne Hauptverhandlung) als zu hoch. Angemessen für die Ausarbeitung der
Beschwerdeantwort erscheinen 10 Stunden, so dass ihm ein Honorar von CHF 2'400.–
(inkl. 2 Stunden Hauptverhandlung), zuzüglich Auslagen von CHF 26.30 und MWST,
aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Aufgrund der Tatsache, dass sämtliche geltend
gemachten Aufwendungen aus dem Jahr 2018 oder später datieren, gilt dabei jedoch
ein MWST-Ansatz von 7,7 % und nicht wie in den Honorarnoten geltend gemacht von
8 %, so dass dies entsprechend zu korrigieren ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden
die Ziff. 3, 4a und 4c des angefochtenen Entscheids der KESB vom 27. September
2018 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, gehen zu Lasten der
Gerichtskasse.
Der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers, lic. iur. [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 25.– und 7,7 %
MWST von CHF 78.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Rechtsvertreter der Beigeladenen,
MLaw [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 2'400.–, zuzüglich Auslagen von CHF 26.30 und 7,7 % MWST von CHF
186.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung
an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.