Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.139
ENTSCHEID
vom 8.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Juni 2019
betreffend Antrag auf weitere
Einvernahme und Befangenheit der Staatsanwaltschaft
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) befindet sich im Untersuchungsgefängnis. Sie hat am 21.
März 2019 auf der Strasse einen ihr unbekannten Primarschüler erstochen, weshalb
gegen sie ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung geführt wird. Mit Beschwerdeentscheid
BES.2019.90 vom 6. Mai 2019 hat das Appellationsgericht ihre Beschwerde gegen
die von der Staatsanwaltschaft angeordnete psychiatrische Begutachtung
abgewiesen.
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2019 wurde ihr Antrag auf Durchführung
einer weiteren Einvernahme zum jetzigen Zeitpunkt abgewiesen. Zudem wurde der
Antrag der Verteidigung auf (nochmalige) Akteneinsicht einstweilen abgelehnt.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 27. Juni 2019, die die Beschwerdeführerin
persönlich und handschriftlich verfasst hat. Sie beantragt die rückhaltlose
Aufklärung ihres Tatmotivs mittels Durchführung einer weiteren Einvernahme und
die Abtretung des Ermittlungsverfahrens an eine vom Bundesgericht ernannte
Instanz. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.
Erwägungen
Das
Beschwerdegericht ist als Einzelgericht für die Behandlung von Beschwerden in
Strafsachen gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 393 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; §§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, SG 154.100). Das Verfahrensthema ist auf jenes der angefochtenen
Verfügung vom 21. Juni 2019 beschränkt, in der es um die Durchführung einer
weiteren Einvernahme und um die Gewährung nochmaliger Akteneinsicht geht.
Die
Beschwerdeführerin beantragt eine weitere Einvernahme zwecks Aufklärung ihres
Tatmotivs, nachdem sie bereits zweimal einvernommen wurde. Es handelt sich
dabei um einen Beweisantrag, der vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt
werden kann und gegen dessen Abweisung die Beschwerde nach Art. 394 lit. b StPO
ausgeschlossen ist.
Es ist im
Übrigen nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal einvernommen
wurde und dass eine psychiatrische Begutachtung angeordnet wurde. Damit kann
der Ermittlungsbehörde jedenfalls keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Der
Beschwerdeführerin wurde bereits bei anderer Gelegenheit erläutert, es sei
nicht ersichtlich, dass die vor Beschwerdegericht behaupteten Gerichts- und
Amtsverfehlungen aus früheren Verfahren für die vorliegende Untersuchung des
Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung von Bedeutung wären (AGE BES.2019.122/123 vom
26. Juni 2019 E. 2).
Was der Antrag
der Beschwerdeführerin angeht, das Ermittlungsverfahren an eine vom
Bundesgericht ernannte Instanz abzutreten, kann ebenfalls auf frühere Ausführungen
verwiesen werden. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft
nicht in der Lage wäre, das vorliegende Strafverfahren zu führen, und es liegen
insbesondere keine Ausstandsgründe vor (AGE BES.2019.122/123 vom 26. Juni 2019
E. 2). Es besteht daher kein Anlass, die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur
Abklärung von Straftaten, die in Basel begangen wurden, in Frage zu stellen.
Der Befangenheitsvorwurf ist offensichtlich unbegründet.
Auf die
Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
Ein
Nichteintretensentscheid führt in der Regel zur Auflage von Verfahrenskosten zu
Lasten der beschwerdeführenden Partei (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anders als in den
beiden früheren Beschwerdeverfahren BES.2019.90 und BES.2019.122/123 kann
vorliegend nicht nochmal von einer Kostenauflage abgesehen werden. Demnach ist
die Verfahrensgebühr von CHF 500.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin persönlich
Verteidiger zur Kenntnis
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.