Appeal inadmissible against refusal of further interrogation

BES.2019.139Obergericht / Einzelrichter08.07.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Appellationsgericht Basel-Stadt did not enter into the detained accused's appeal against a prosecutor's refusal to order a further interrogation and temporary renewed access to the file. The court held that the request for another interrogation was an evidentiary motion whose rejection is not separately appealable under Art. 394 lit. b StPO. It further found no indication of prosecutorial bias or inability to conduct the investigation, so the request to transfer the case to an authority appointed by the Federal Supreme Court was unfounded. The appellant was ordered to pay CHF 500 in appeal costs.

Omnilex-Regeste

Art. 394 lit. b StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO; appealability of the refusal of an evidentiary motion and recusal complaints against the public prosecutor. A request for a further interrogation is an evidentiary application that may be renewed before the trial court; its rejection is not independently challengeable by appeal. Allegations seeking to displace the prosecuting authority are only relevant if concrete recusal grounds or an inability to conduct the investigation are substantiated; mere dissatisfaction or unsubstantiated criticism is insufficient. Where the appeal is not entertained, procedural costs are in principle borne by the appellant (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.139

ENTSCHEID

vom 8. Juli 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Juni 2019

betreffend Antrag auf weitere Einvernahme und Befangenheit der Staatsanwaltschaft

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) befindet sich im Untersuchungsgefängnis. Sie hat am 21. März 2019 auf der Strasse einen ihr unbekannten Primarschüler erstochen, weshalb gegen sie ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung geführt wird. Mit Beschwerdeentscheid BES.2019.90 vom 6. Mai 2019 hat das Appellationsgericht ihre Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft angeordnete psychiatrische Begutachtung abgewiesen.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2019 wurde ihr Antrag auf Durchführung einer weiteren Einvernahme zum jetzigen Zeitpunkt abgewiesen. Zudem wurde der Antrag der Verteidigung auf (nochmalige) Akteneinsicht einstweilen abgelehnt.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 27. Juni 2019, die die Beschwerdeführerin persönlich und handschriftlich verfasst hat. Sie beantragt die rückhaltlose Aufklärung ihres Tatmotivs mittels Durchführung einer weiteren Einvernahme und die Abtretung des Ermittlungsverfahrens an eine vom Bundesgericht ernannte Instanz. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

Das Beschwerdegericht ist als Einzelgericht für die Behandlung von Beschwerden in Strafsachen gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Das Verfahrensthema ist auf jenes der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2019 beschränkt, in der es um die Durchführung einer weiteren Einvernahme und um die Gewährung nochmaliger Akteneinsicht geht.

Die Beschwerdeführerin beantragt eine weitere Einvernahme zwecks Aufklärung ihres Tatmotivs, nachdem sie bereits zweimal einvernommen wurde. Es handelt sich dabei um einen Beweisantrag, der vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann und gegen dessen Abweisung die Beschwerde nach Art. 394 lit. b StPO ausgeschlossen ist.

Es ist im Übrigen nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal einvernommen wurde und dass eine psychiatrische Begutachtung angeordnet wurde. Damit kann der Ermittlungsbehörde jedenfalls keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführerin wurde bereits bei anderer Gelegenheit erläutert, es sei nicht ersichtlich, dass die vor Beschwerde­gericht behaupteten Gerichts- und Amtsverfehlungen aus früheren Verfahren für die vorliegende Untersuchung des Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung von Bedeutung wären (AGE BES.2019.122/123 vom 26. Juni 2019 E. 2).

Was der Antrag der Beschwerdeführerin angeht, das Ermittlungsverfahren an eine vom Bundesgericht ernannte Instanz abzutreten, kann ebenfalls auf frühere Ausführungen verwiesen werden. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage wäre, das vorliegende Strafverfahren zu führen, und es liegen insbesondere keine Ausstandsgründe vor (AGE BES.2019.122/123 vom 26. Juni 2019 E. 2). Es besteht daher kein Anlass, die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Abklärung von Straftaten, die in Basel begangen wurden, in Frage zu stellen. Der Befangenheitsvorwurf ist offensichtlich unbegründet.

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

Ein Nichteintretensentscheid führt in der Regel zur Auflage von Verfahrenskosten zu Lasten der beschwerdeführenden Partei (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anders als in den beiden früheren Beschwerdeverfahren BES.2019.90 und BES.2019.122/123 kann vorliegend nicht nochmal von einer Kostenauflage abgesehen werden. Demnach ist die Verfahrensgebühr von CHF 500.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin persönlich

Verteidiger zur Kenntnis

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

inadmissibilityevidentiary motionrecusalprosecutorial biascostsappealability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the prosecutor's refusal to order a further interrogation was admissible

Extrahierter Entscheid

The challenge concerned an evidentiary request that may be renewed before the trial court; its rejection is not separately appealable.

Extrahierte Begründung

The requested further interrogation was a motion for evidence; under Art. 394 lit. b StPO, an appeal against its rejection is excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the case should be transferred to an authority appointed by the Federal Supreme Court due to alleged bias of the prosecutor

Extrahierter Entscheid

No grounds for recusal or inability of the prosecutor were shown; the bias allegation was manifestly unfounded.

Extrahierte Begründung

The court found no indication that the Basel-Stadt prosecutor could not conduct the investigation and no recusal grounds were present.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the ordinary appeal costs.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entertained, costs were imposed on the appellant under Art. 428(1) StPO; unlike in earlier related proceedings, there was no basis to waive costs again.

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