Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.40
ENTSCHEID
vom 8.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. Juni 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 1. November 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine
Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter wegen Mordes (VT.2019.6771).
A____ wurde am 21. März 2019 in Basel festgenommen, am 22. März 2019
verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über sie für die vorläufige
Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 14. Juni 2019, die Untersuchungshaft. Mit
Verfügung vom 13. Juni 2019 wurde die Haft um die vorläufige Dauer von
20 Wochen, d.h. bis zum 1. November 2019, verlängert. Neben dem
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht
den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr als gegeben.
Hiergegen erhob A____
am 18. Juni 2019 Beschwerde. Sie beantragt die Herabsetzung der Untersuchungshaft
auf zwei Monate. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom
27. Juni 2019 die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei, unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 änderte A____ das
gestellte Rechtsbegehren ab und verlangt anstelle ihres ursprünglichen Antrags die
Herabsetzung der Untersuchungshaft auf drei Monate. Am 4. Juli 2019
replizierte sie auf die staatsanwaltschaftliche Vernehmlassung.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs.
2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Soweit die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juli 2019 erklärt hat, den ursprünglichen
Antrag auf Herabsetzung der Untersuchungshaft auf zwei Monate zugunsten einer
Minimaldauer von drei Monaten Untersuchungshaft aufzugeben, handelt es sich um einen
teilweisen Beschwerderückzug, bzw. um eine Verengung des Streitgegenstandes im
Beschwerdeverfahren. Dies ist vor dem Hintergrund von Art. 386 Abs. 2
lit. b StPO unproblematisch. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungs-gefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht
(Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197
Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls
nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführerin gemäss Haftantrag vom
22. März 2019 und Haftverlängerungsgesuch vom 6. Juni 2019 vor, am
Donnerstag, 21. März 2019, ca. 12:30 Uhr, dem sich auf dem Schulweg
befindlichen siebenjährigen B____ mit einem Messer eine schwerwiegende Durchstichverletzung
am Hals, ca. 2 cm über dem Schlüsselbein von rechts nach links
verlaufend, zugefügt zu haben. Das Kind ist seinen Verletzungen gleichentags erlegen
(act. 5, Dokumente 1 und 6).
2.3 Die
Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Sie hat
zugestanden, unmittelbar nach der Tat mehreren Personen eine SMS mit folgendem
Inhalt geschrieben zu haben „Hoi ihr lieben. Habe ein Kind getötet damit ich
mein Eigentum zurückbekomme. Stelle mich der Polizei und übernehme die
Verantwortung, sofern ich nicht als Staatsfeind umgebracht werde, hier noch die
Nummern für Hilfe [...] […], Beobachter Zürich […], Amnesty Bern […]. SMS nicht
löschen.“. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin kurz nach 13:00 Uhr
bei [...] gemeldet und dort ebenfalls mitgeteilt, dass sie ein Kind getötet
habe. Um 13:30 Uhr begab sie sich mit der Tatwaffe zur Pforte der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und liess sich festnehmen (act. 5, Dokument
4, S. 12, 17, 18).
In der
Einvernahme vom 12. April 2019 gab die Beschwerdeführerin ausladende Erklärungen
zu ihrer persönlichen Situation ab, aus welcher sich das Tatmotiv ergebe. Zum
Tatablauf gab sie an, plötzlich sei das Kind vor ihr gestanden, wobei sie auch
nicht mehr wisse, woher der Bub gekommen sei. Sie habe ihm zwei Mal in den Hals
gestochen. Sie glaube, einmal von rechts und einmal von links. Sie habe „nur
noch zugestochen“, es sei aus ihr rausgekommen. Danach habe sie sich bei der
Busstation [...] auf die Bank gesetzt und nachdem sie sich gesammelt habe, sei
sie ein bis zwei Mal um den [...] gelaufen, bevor sie sich zur
Staatsanwaltschaft begeben habe (act. 5, Dokument 4, S. 11 ff.,
17). Die Auswertung ihres Mobiltelefons ergab in Bezug auf die SMS-Nachrichten,
dass sie bereits am Tag vor der Tat Nachrichten mit bekennendem Inhalt entworfen,
aber wieder gelöscht hatte (act. 5, Dokument 4, Beilagen 10-20). Bei der
Einvernahme legte die Beschwerdeführerin zudem ein „Protokoll zur Straftat“ vom
8. April 2019 ins Recht, in welchem sie wiederum ihre Motivlage erklärt. Diese
speist sich zur Hauptsache aus einem subjektiven Unrechtsgefühl, welches sie
auf diverse behördliche Fehlleistungen zurückführt, die teilweise mehrere
Jahrzehnte zurückreichen.
Der dringende
Tatverdacht eines vorsätzlich begangenen Tötungsdelikts ist somit gegeben.
3.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten begangen hat. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft
wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten.
Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die
beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern,
anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund (BGE 143 IV 9
E. 2.2, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2; AGE HB.2018.17 vom
27. März 2018 E. 4.1).
Nach dem
Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind folgende Elemente
für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Es muss grundsätzlich
das Vortaterfordernis erfüllt sein (E. 3.4) und es müssen schwere Vergehen
oder Verbrechen drohen (E. 3.5). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet sein (E. 3.6). Schliesslich muss die Tatwiederholung
ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen
ist (E. 3.7).
3.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat in Bezug auf den besonderen Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr ausgeführt, es gehe aus den Akten sowie einem
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 4. April 2016 hervor, dass die
Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren Briefe mit Eingaben an die
Behörden richte, in denen sie zunehmend klare Drohungen hinsichtlich einer
jederzeit zu erwartenden Gewalttat äussere. Gemäss den gutachterlichen
Schlüssen leide sie an einer anhaltenden wahnhaften Störung. Indes sei die
Gefahr in Bezug auf die Ausführung einer Straftat 2016 noch als gering eingestuft
worden. Die Vorinstanz schloss daraus, nun, da die Beschwerdeführerin ihre
Drohungen in die Tat umgesetzt habe, sei zu befürchten, dass sie weitere
Straftaten ähnlicher Art begehe (act. 1).
3.3 Die
Beschwerdeführerin wendet sich vorfrageweise gegen die Verwertung des
Gutachtens vom 4. April 2016 im Haftverfahren. Sie habe keine Freigabe des
Gutachtens unterzeichnet. Es komme hinzu, dass das Gutachten im Rahmen eines von
der Staatsanwaltschaft des Kantons […] geführten Strafverfahrens in Auftrag
gegeben worden sei. Das Bundesstrafgericht habe die Sache in einem Gerichtsstandsverfahren
später den Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt zur Untersuchung zugewiesen
(Art. 40 Abs. 2 StPO). Sowohl bei der Erteilung des Auftrags zur
Begutachtung als auch im Zeitpunkt von dessen Fertigstellung seien die Behörden
des Kantons […] unzuständig gewesen, weshalb das Gutachten im Herbst 2016
zurückdatiert worden sei, um es zum Prozessstoff zu schlagen.
Zwar ist
ersichtlich, dass sich auf dem Gutachten vom 4. April 2016 ein Stempel der
Staatsanwaltschaft […] vom 23. September 2016 befindet. Ob es sich um
einen Eingangsstempel handelt, ist nicht erkennbar. Was die Beschwerdeführerin
vorbringt, beweist zudem nicht, dass das Gutachten nicht tatsächlich am
4. April 2016 erstellt worden ist. Dem Inhalt lässt sich entnehmen, dass
der diesbezügliche Auftrag vom 22. März 2016 datiert und dass die
Beschwerdeführerin am 31. März 2016 forensisch-psychiatrisch exploriert
wurde. Darüber hinaus hat sie nichts geltend gemacht, was gegen eine
Verwertbarkeit spräche. So ist zunächst nicht hinreichend substantiiert, was es
mit dem Gerichtsstandskonflikt zwischen den Kantonen […] und Basel-Stadt auf
sich haben könnte. Es widerspricht jedenfalls der natürlichen Vermutung, dass im
Kanton […] (nicht unaufschiebbare) Untersuchungshandlungen an die Hand genommen
worden wären, nachdem die Zuständigkeit formell an den Kanton Basel-Stadt abgetreten
worden ist. Sodann wäre selbst ein während dem Gerichtsstandskonflikt
erstelltes Gutachten unter den Titeln von Art. 140 und Art. 141 StPO nicht
unverwertbar, zumal es von den Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt auch
rechtshilfeweise bei den Behörden eines anderen Kantons hätte erhältlich
gemacht oder direkt bei derselben Gutachtensperson in Auftrag hätte gegeben
werden können. Auf eine „Freigabe“ des Gutachtens durch die betroffene Person
kommt es entsprechend nicht an.
Damit erweist
sich die Rüge als unbegründet und es ist im Haftverfahren auf das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 4. April 2016 abzustellen.
3.4
3.4.1 Das
Gesetz verlangt als Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr,
dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Bei
den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche
oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten
können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben.
Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden,
in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz
spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser
Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen
hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem
glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137
IV 86 E. 3.2).
3.4.2 Angesichts
dessen, dass die Beschwerdeführerin geständig ist und die Beweislage ihre
Darstellung in Bezug auf die äusseren Umstände des Tathergangs objektiviert,
steht ihre Täterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest.
Das Vortatenerfordernis kann unter diesen Umständen aus dem Gegenstand der
hängigen Untersuchung abgeleitet werden.
3.5 Dass
es sich bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen um ein ausserordentlich
schwer wiegendes Delikt handelt, bedarf keiner zusätzlichen Erörterungen.
3.6 Die
erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder
schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im
Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Bei
Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich
gegenüber Kindern, muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab
gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.7).
Aus den
Einlassungen der Beschwerdeführerin lässt sich erkennen, dass ein massgeblicher
Teil ihrer Handlungsmotivation auf die von ihr erwünschte
Öffentlichkeitswirksamkeit der Tat zurückzuführen ist. Dafür spricht namentlich,
dass sie die Tat als „Hilfeschrei“ verstanden haben will und sich unverzüglich danach
an [...] wandte. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand hat sie dem Opfer das
Leben als blosses Mittel zum Zweck genommen, um dadurch auf ihre persönliche
Situation aufmerksam zu machen.
Dass die
Beschwerdeführerin die Tat an einem Zufallsopfer verübt hat, macht die von ihr
ausgehende Gefährdung unberechenbar. Wie sich aus den bereits am Vortag
verfassten SMS-Entwürfen ergibt, richtete sich die Tat gezielt gegen ein Kind.
Vorliegend war das Opfer siebenjährig und somit noch nicht in der Lage, sich
physisch zur Wehr zu setzen, aber in einem Alter, in welchem es ohne Begleitung
einer erwachsenen Person den Schulweg beschreiten konnte. Zudem nutzte die
Beschwerdeführerin das Überraschungsmoment aus und liess dem Opfer keine
Möglichkeit, die Gefahr zu erkennen und zu flüchten.
Damit richtet
sich die von der Beschwerdeführerin ausgehende Sicherheitsgefährdung gegen die
hochwertigsten Rechtsgüter (Leib und Leben) und als potentielle Opfer kommen in
relativ unspezifischer Art beinahe jegliche Mitglieder besonders vulnerabler
Personengruppen, hauptsächlich unbegleitete Kinder, in Betracht. Damit ist die
von der Beschwerdeführerin ausgehende Sicherheitsgefährdung erheblich.
3.7
3.7.1 Nach
dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass die
beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen
begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw.
Rückfallprognose zu beurteilen. Bei dieser Bewertung sind allfällige
Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu
würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre
Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle
Situation (BGE 143 IV 9 E. 2.8).
Je schwerer die
drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist,
desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die
Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die
Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen.
In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen,
setzte potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Notwendig,
aber auch ausreichend ist nach dem Gesagten grundsätzlich eine ungünstige
Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10).
3.7.2 Das
Gutachten vom 4. April 2016 gibt Aufschluss darüber, dass die [...]-jährige
Beschwerdeführerin an einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) litt
und an welcher sie weiterhin leiden dürfte. Der Wahn sei nicht auf
pathologische Empfindungen, wie beispielsweise Halluzinationen, zurückzuführen,
sondern stehe im Zusammenhang mit einem lebensgeschichtlichen Ereignis. Die Beschwerdeführerin
habe den Entscheid einer Justizbehörde von 1977 wahnhaft interpretiert, woraus
sich im Zusammenwirken mit ihrem mittlerweile verstorbenen Lebenspartner ein
unkorrigierbares Wahnsystem entwickelt habe. Seither sei sie mehrfach forensisch-psychiatrisch
exploriert worden und habe sich mehrmals in stationärer psychiatrischer Behandlung
befunden. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin mehrheitlich
behandlungsunwillig gezeigt. Bereits im Jahr 2002 sei ein System wahnhafter
Vorstellungen festgestellt worden. 2003 sei diese Diagnose bestätigt und die
Beschwerdeführerin als „vollständig unzurechnungsfähig“ eingestuft worden. Die
Störung sei kaum behandelbar, zeige eine zunehmende Progredienz und habe
insgesamt eine schlechte Prognose. In den Jahren 2005 und 2006 sei ihr erneut
ein Befund auf die bereits erwähnte wahnhafte Störung gestellt worden. Zu
keinem anderen Schluss kommt denn auch das Gutachten vom 4. April 2016. Neben
der eingangs wiedergegebenen Diagnose hält es in Bezug auf die Anlass gebenden
Drohungen fest, es sei die Einsichtsfähigkeit in das Handeln und damit auch die
Schuldfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen (act. 5, Dokument 3). Das
Vorstehende wirkt sich insgesamt sehr negativ auf ihre Legalprognose aus.
3.7.3 Die
Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Konfliktlage, in welcher
sich die Beschwerdeführerin mit den Behörden der Kantone Basel-Stadt und […] wähnt
und mit welcher sie ihre angebliche Notlage subjektiv in Verbindung bringt, im
Falle ihrer Freilassung nicht entschärft haben würde. Vielmehr hat sich die
Beschwerdeführerin auch während dem laufenden Strafverfahren empathielos
gezeigt und sie erachtet die Tötung des Kindes nach wie vor als legitimes
Mittel, um auf ihre persönliche Situation aufmerksam zu machen. Entgegen den
Verlautbarungen, die sie ihrem Umfeld gegenüber per SMS gemacht hat, anerkennt
sie gerade keine Verantwortung für ihre Tat, sondern zeigt ein
externalisierendes Verhalten, welches sich in das von den gutachterlichen
Feststellungen gezeichnete Bild einfügt. So bringt sie in ihrer Beschwerde vor,
es habe sich um eine „Affekt-Verzweiflungstat wegen der bestehenden
Notlage-/Notstandssituation, verursacht durch die totale Verweigerung der
Grundrechte, […]“ gehandelt. Unter dem Titel der Aufklärung des Tatmotivs seien
nun „rückhaltlose Aufklärungen der von ihr erlittenen
Amts-/Gerichtsverfehlungen, […]“ vorzunehmen (act. 2). Symptomatisch dafür
mutet eine weitere Einlassung aus der Einvernahme vom 12. April 2019 an: „Am
meisten hat mich die Erkenntnis erschüttert, dass ein Mensch wirklich fähig ist
zu einem Tötungsdelikt, wenn man ihm ein Motiv liefert und ihn drückt. Ich
hätte nie gedacht, dass man einen Menschen so weit treiben kann.“
(act. 5, Dokument 4, S. 12).
Nach diesen
Äusserungen besteht kein Anschein, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig in
der Lage ist, die reine Fokussierung auf das in der Vergangenheit angeblich
erlittene Unrecht aufzugeben. Vielmehr sieht sie sich in zirkulärer Weise durch
die Schwere der Tat umso mehr in ihrer Opferrolle bestätigt, was sich ebenfalls
negativ auf ihre Prognose auswirkt.
Nicht zu
übersehen ist schliesslich, dass dem Verhalten der Beschwerdeführerin eine
gewisse Aggravationskomponente innewohnt. „Beschränkte“ sie sich während Jahr(zehnt)en
auf das Versenden von Briefen und E-Mails mit drohendem Inhalt an Behörden und
Behördenmitglieder, hat sie eine solche Morddrohung nun an einem Zufallsopfer
umgesetzt.
In Würdigung
sämtlicher Umstände ist der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verübung
weiterer schwerer Delikte gegen Leib und Leben eine sehr ungünstige
Rückfallprognose zu stellen.
3.8 Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr
(Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) erfüllt.
4.1 Gemäss
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft
gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist
richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen
zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige
Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion
übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist
namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der
Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse
zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu
erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet
werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu
beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1, 128 I 149 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die
Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich
keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls
der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E.
3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom 16. September
2015 E. 3.2).
4.2 Die
Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in
Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7
StPO).
Gemäss den
staatsanwaltschaftlichen Ausführungen wurde über die Beschwerdeführerin eine
forensisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben. Zum Zeitpunkt des
Haftverlängerungsgesuchs vom 6. Juni 2019 rechnete die Staatsanwaltschaft
damit, dass die Begutachtung anfangs Oktober 2019 abgeschlossen sein würde
(act. 5, Dokument 6). Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 teilte die
Psychiatrische Universitätsklinik […] mit, dass sich die Beschwerdeführerin der
Begutachtung verweigert (act. 5, Dokument 5). Gegen die Anordnung der
Begutachtung hat sie überdies Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben
(AGE BES.2019.90) und dessen abweisenden Entscheid an das Schweizerische
Bundesgericht weitergezogen, welches nicht auf ihr Rechtsmittel eingetreten ist
(BGer 1B_281/2019 vom 13. Juni 2019). In ihrer Replik hält die
Beschwerdeführerin fest, sie habe mit dem Gutachter eine klare Abmachung für
das notwendige Gespräch getroffen, wonach sie die ihr zustehenden Rechtsmittel
in Anspruch nehme (act. 7). Damit gesteht sie selbst zu, dass die
Fortsetzung der Untersuchung von ihrer – gegenwärtig suspendierten – Mitwirkung
abhängt. Da die Verfahrensverzögerung nicht der Untersuchungsbehörde
zuzurechnen ist, macht dies die Verlängerung der Untersuchungshaft um die entsprechende
Dauer nicht ungerechtfertigt.
Nach Ablauf der
im angefochtenen Entscheid angeordneten Haftdauer befände sich die Beschwerdeführerin
gut sieben Monate im Freiheitsentzug. Im Falle eines Schuldspruchs erwartet sie
eine langjährige Freiheitsstrafe und im Falle eines Freispruchs wegen
Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) die Anordnung einer Massnahme
(Art. 56 ff. StGB), welche die Dauer der angeordneten Haft ebenfalls
deutlich übersteigen wird. Die verfügte Haftdauer ist deshalb angemessen und
auch mangels geeigneter Ersatzmassnahmen längst verhältnismässig. Das
öffentliche Interesse an der Sicherung der Beschwerdeführerin überwiegt ihre
privaten Interessen. Es wird auf die Erwägungen zur Legalprognose verwiesen
(E. 3.7).
4.3 Damit
liegt ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO vor und die
Verlängerung der Untersuchungshaft über die Dauer von drei Monaten hinaus, bis
zum 1. November 2019, erweist sich als verhältnismässig.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
beschwerdeführerischen Rügen erweisen sich als unbegründet und die Beschwerde
ist abzuweisen. Damit wird die im Beschwerdeverfahren unvertretene
Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. In Würdigung sämtlicher
Umstände wird von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren indessen
abgesehen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Advokat [...], zur Kenntnis
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.