Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2018.252
URTEIL
vom 3. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und
a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Gesuchsgegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Gesuch um Wiedereinsetzung
in die Beschwerdefrist
betreffend Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 27.
November 2018
Sachverhalt
Für A____ (Gesuchstellerin),
geboren am [...] 1996, wurde mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde
Basel-Stadt eine Beistandschaft gemäss aArt. 368 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) errichtet. Zur Vormundin wurde B____, Berufsbeiständin beim Amt
für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), ernannt. Mit Entscheid vom
8. Mai 2014 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB,
Gesuchsgegnerin) fest, dass die Massnahme infolge der Volljährigkeit der Gesuchstellerin
von Gesetzes wegen dahingefallen sei. Zudem wurde mit genanntem Entscheid für
die Gesuchstellerin eine Beistandschaft gemäss Art. 393 und Art. 394 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 395 ZGB errichtet. Nach zwei Mandatsträgerwechseln wurde C____,
Berufsbeiständin beim ABES, als Beiständin ernannt. Der Beiständin wurden im
Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft Aufgaben in den Bereichen Administration
und Finanzen sowie im Rahmen einer Begleitbeistandschaft Aufgaben in den
Bereichen Ausbildung und Beruf übertragen. Mit Entscheid vom 27. November 2018 genehmigte
die KESB die Rechenschaftsberichte vom 5. November 2018 und die Abrechnungen
vom 8. Mai 2014 bis zum 7. Mai 2017. Es wurden Gebühren von CHF 2'280.– für die
Berichtsprüfung und eine Entschädigung von CHF 7'055.– für die Mandatsführung
(CHF 6'050.–Entschädigung, CHF 315.– Mehraufwand gemäss Bericht, CHF 650.–
Erstellung Steuererklärungen und CHF 40.– allgemeine administrative Aufwände)
erhoben.
Unter Bezugnahme
auf den Entscheid der KESB vom 27. November 2018 beantragt die Gesuchstellerin mit
Eingabe vom 26. Dezember 2018, versandt am 27. Dezember 2018, beim
Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit Eingabe vom
14. Januar 2019 nahm die KESB zu diesem Gesuch Stellung. Die Gesuchstellerin verzichtete
darauf, sich dazu innert der ihr gesetzten Frist zu äussern. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte finden sich, sofern für den Entscheid von Relevanz, in
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der
vorinstanzlichen Akten.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Dazu
gehört auch die Genehmigung des Berichts eines Beistands (vgl. Vogel, in: Basler Kommentar, 6. Auflage
2018, Art. 415 ZGB N 16 mit Hinweis auf BGE 113 II 232 E. 2a S. 233 f.; VGE
VD.2017.251 vom 31. Juli 2018 E. 1.1, VD.2017.77 vom 13. Oktober 2017 E. 1).
Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) grundsätzlich das Dreiergericht des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht.
Nach § 44 Abs. 1
GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die
Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von
Gesetzes wegen dahinfällt. Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung
von Gesuchen um Wiederherstellung einer verpassten Frist (§ 44 Abs. 2 GOG). Vorliegend
sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb der Einzelrichter des
Verwaltungsgerichts zuständig ist (vgl. VGE VD.2018.184 vom 27. Dezember 2018
- 1.1, VD.2018.186 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1, VD.2018.37 vom 27. April 2018
- 1).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden.
1.3 Beschwerden
gegen Entscheide der KESB sind gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB innert dreissig
Tagen seit Mitteilung des Entscheides zu erheben. Die Beschwerde ist dabei
gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB schriftlich und begründet einzureichen.
1.3.1 Die
Eingabe vom 26. Dezember 2018 (Postaufgabe: 27. Dezember 2018) enthält keine
Begründung der Beschwerde der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin ersucht darin
aber um Wiederherstellung respektive Erstreckung der Beschwerdefrist.
1.3.1.1 Die
gesetzliche Begründungsfrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB ist nicht erstreckbar
(Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler
[Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450b ZGB N 6; Reusser, in: Basler Kommentar, 6.
Auflage 2018, Art. 450b ZGB N 20; VGE VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.3.3,
VD.2015.169 vom 19. März 2016 E. 1.3, VD.2015.27 vom 17. April 2015 E. 1.3).
1.3.1.2 Der
angefochtene Entscheid wurde der Gesuchstellerin anlässlich ihrer Besprechung mit
der KESB und ihrer Vertrauensperson vom 28. November 2018 ausgehändigt
(Aktennotiz der KESB vom 28. November 2018).
Das Verfahren der
Beschwerde gegen Entscheide der KESB richtet sich gemäss Art. 450f in Verbindung
mit Art. 314 Abs. 1 ZGB primär nach kantonalem Recht. Nur wo dieses nichts
anderes bestimmt, ist die Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. Daraus
folgt, dass das Bundesrecht zwar die Dauer der Beschwerdefrist, nicht aber
deren Beginn und Lauf regelt, soweit die Kantone vom Vorbehalt gemäss Art. 450f
ZGB Gebrauch gemacht haben (vgl. Reusser,
a.a.O., Art 450b ZGB N 6).
Bei Entscheiden
der Spruchkammer der KESB beginnt die Rechtsmittelfrist nach § 9 Abs. 4 KESG
mit der Zustellung des schriftlichen Entscheids. Vorliegend lief die
dreissigtägige Frist damit grundsätzlich am 28. Dezember 2018 ab. Dies gilt
aber nur unter dem Vorbehalt, dass der Stillstand der Fristen während der Zeit
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff.
ZGB nicht zur Anwendung gelangt. Soweit keine kantonale Regelung über den
Fristenlauf besteht, ist die ZPO als subsidiäres kantonales Recht einschlägig
(BGer 5A_748/2018 vom 18. September 2018 E. 3).
Gemäss § 19 KESG
richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100).
Entsprechend der expliziten Regelung in § 21 Abs. 2 VRPG gelten für die
Verwaltungsrechtspflege keine Gerichtsferien. Vor diesem Hintergrund bleibt für
die subsidiäre Anwendung von Art. 145 ZPO kein Raum. Im Beschwerdeverfahren vor
dem Verwaltungsgericht gegen Entscheide der hiesigen KESB stehen die Fristen
folglich nicht still.
1.3.1.3 Daraus
folgt, dass die Eingabe der Gesuchstellerin durch die Postaufgabe am 27. Dezember
2018 zwar fristgerecht eingereicht worden ist, die Frist zur Begründung im
Zeitpunkt des Eingangs der Eingabe der Gesuchstellerin am 31. Dezember 2018 aber
bereits abgelaufen war und die Beschwerde somit nicht mehr begründet werden konnte.
1.3.2 Vor
diesem Hintergrund ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Wiederherstellung der
abgelaufenen Frist zur Begründung der Beschwerde zu beurteilen.
1.3.2.1 Das
VRPG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle
einer Fristversäumnis. Das Appellationsgericht anerkennt aber das Institut der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund
allgemeiner Rechtsgrundsätze. Gemäss neuerer Praxis bestimmen sich die
Voraussetzung einer Wiedereinsetzung gestützt auf § 21 VRPG nach den
Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 des bundesrechtlichen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.101; vgl. VGE VD.2016.72 vom 1.
Juli 2016 E. 2, VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). Danach setzt die
Wiederherstellung der Frist in materieller Hinsicht voraus, dass die säumige
Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war.
Dies entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts, nach dem die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann,
wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist,
innert Frist zu handeln (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 587; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1158). Die
Fristwiederherstellung kommt nur bei klarer Schuldlosigkeit in Frage (BGE 119
II 86 E. 2a S. 87; BGer 1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; VGE VD.2013.172
vom 27. November 2013 E. 2.2). Unverschuldet ist ein Säumnis nur dann, wenn
dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Person keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann (VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1). Als
unverschuldete Hindernisse gelten damit nur Gründe, die einer Person die
Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2010.167 vom 20. September
2010 E. 2.3.2). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,
Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen, nicht dagegen
Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (vgl. VGE VD.2013.172
vom 27. November 2013 E. 2.2, mit Hinweisen). Die Wiedereinsetzung wird durch
jedes Verschulden der betreffenden Partei ausgeschlossen (VGE vom 2. August
2000 E. 2, in: BStPra 5/2001, S. 271, 273).
1.3.2.2 Mit
ihrer Eingabe macht die Gesuchstellerin geltend, dass aufgrund des
Jahresabschlusses und der Ferienabwesenheit einer Mitarbeiterin der KESB noch
keine Aktenübergabe habe stattfinden können. Sie benötige die Wiederherstellung
der Beschwerdefrist, weil sie erst nach dieser Aktenübergabe über alle
benötigten Dokumente für eine ausreichende Beschwerde verfügen werde.
Hierzu wandte
die KESB mit ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2019 zutreffend ein, dass der Gesuchstellerin
anlässlich der genannten Besprechung vom 28. November 2018 Kopien der Rechenschaftsberichte
für den Zeitraum vom 8. Mai 2014 bis zum 7. Mai 2017 ausgehändigt worden seien.
Diese Rechenschaftsberichte hätten die Grundlage für den angefochtenen
Genehmigungsentscheid gebildet. Die von der Gesuchstellerin erwähnten
Unterlagen beträfen eine Mitarbeiterin des ABES und nicht der KESB. Sie bezögen
sich auf die Liegenschaft [...] in Basel und hätten keinen Einfluss auf den
angefochtenen Entscheid. Dies bestritt die Gesuchstellerin nicht.
Vor diesem
Hintergrund vermag die Gesuchstellerin nicht genügend darzulegen, weshalb es
ihr nicht möglich gewesen ist, eine Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid
der KESB vom 27. November 2018 innert der gesetzlichen Frist zu begründen. Sie weist
kein unverschuldetes Hindernis nach, welches sie daran gehindert hätte oder es
ihr unzumutbar gemacht hätte, bereits innert der gesetzlichen Frist ihre
Argumente darzulegen und eine allfällige Ergänzung ihrer Eingabe nach Einsicht
in die von ihr genannten Unterlagen vorzubehalten.
1.3.3 Daraus
folgt, dass das Gesuch um Wiedereinsetzung der Beschwerde in die damals ablaufende
und im Zeitpunkt des Eingangs der Eingabe abgelaufene Frist zur Begründung
einer Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 27. November 2018 abzuweisen
ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 300.– (§ 30 Abs. 1 VPRG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Wiedereinsetzung wird
abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Gesuchsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
B.A. HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.