Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.108
BES.2018.109
DG.2018.21
ENTSCHEID
vom 24. Juni
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Gesuchsteller
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
1
[...] Beschuldigter
1
C____ Beschwerdegegner
2
(Adresse
unbekannt) Beschuldigter
2
Gegenstand
Beschwerden gegen die
Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 29. Mai 2018 betreffend
Nichtanhandnahme (VT.2018.9601/VT.2018.9602) (BES 2018.108/2018.109)
Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt
(DG.2018.21)
Entscheid des Appellationsgericht
vom 7. August 2018
(vom Bundesgericht am 7. Juni 2019
aufgehoben)
Sachverhalt
Mit
Nichtanhandnahmeverfügungen vom 29. Mai 2018 trat die Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt auf die Strafanzeige vom 20. März 2018 von A____ (Beschwerdeführer)
gegen B____ (Beschwerdegegner 1) und C____ (Beschwerdegegner 2) wegen Diebstahls,
„Falschaussage“ und „Prozessbetrug“ nicht ein, da die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (VT.2018.9601 und VT.2018.9602).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2018
Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen.
Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen
Unbekannt, eventuell den Beschwerdegegner 1 und den Beschwerdegegner 2,
aufzunehmen (Beschwerdeverfahren BES.2018.108 und BES.2018.109). Weiter wurde
beantragt, dass die Strafuntersuchung an einen unbefangenen Staatsanwalt
abzugeben sei (Ausstandsgesuch DG.2018.21). Die Kosten dieses Verfahren seien
dem Staat aufzuerlegen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Juni
2018 wurde das Verfahren betreffend Ausstandsgesuch DG.2018.21 mit den
Beschwerdeverfahren BES.2018.108 und BES.2018.109 zusammengelegt. Am 13. Juni
2018 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen und stellte hinsichtlich des
beanzeigten Diebstahls den Antrag auf Nichteintreten, eventualiter auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde, hinsichtlich der beanzeigten Tatbestände des
(Prozess-)Betrugs sowie des falschen Zeugnisses den Antrag auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 13. und 15. Juni
2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, wie der Spruchkörper im
Verfahren nach welchem Reglement bestellt worden sei. Mit Schreiben vom 14.
Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer mit Verweis auf das Organisationsreglement
des Appellationsgerichts mitgeteilt, dass der Verfahrensleiter als Abteilungsvorsitzender
der Gruppe Strafrecht die Zuteilung der Fälle vornimmt. Der Beschwerdeführer
hielt mit Replik vom 19. Juni 2018 an seinen Anträgen fest. Mit Entscheid 7.
August 2018 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Das Ausstandsgesuch wurde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– auferlegt.
Mit Beschwerde
vom 28. September 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesgericht Beschwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass Richter D____ an diesem nicht hätte
mitwirken dürfen. Mit Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1016/2018 vom 7. Juni
2019 wurde der Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. August 2018 in
Gutheissung dieser Beschwerde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung
an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Dabei hielt das Bundesgericht fest,
dass es sich um einen prozessrechtlichen Entscheid handle, der die Beurteilung
der Sache nicht präjudiziere. Weitere Vernehmlassungen seien – neben der
bereits vorliegenden – deshalb nicht erforderlich (BGer 6B_1016/2018 vom 7.
Juni 2019 E. 3). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
1.1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern
endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3, 117 IV 97
E. 4a S. 104; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG
N 18 f.; AGE SB.2017.42 vom 17. April 2017 E. 1.1, SB.2015.71
vom 6. Februar 2018 E 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016
E. 1.1; BES.2016.186 vom 10. April 2018 E. 1).
1.1.2 Im
Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen Verfahren hat
das Bundesgericht erwogen, dass der Beschwerdeführer unter anderem rüge, die
Besetzung des vorinstanzlichen Gerichts sei nicht gesetzeskonform und sein
Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Jedenfalls in diesem Umfang
sei auf die Beschwerde einzutreten (BGer 6B_1016/2018 vom 7. Juni 2019 E. 1).
In materieller Hinsicht hat es im Wesentlichen erwogen, dass die Vorinstanz
sich nicht zur konkreten Rüge des Beschwerdeführers geäussert habe, wonach der
Staatsanwalt kein Interesse habe, ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 in
Bezug auf die von diesem eingereichten Unterlagen zu eröffnen. Der Hinweis auf
das Berufungsurteil vom 30. Oktober 2017 sei unbehelflich, nachdem der
Beschwerdeführer dieses bereits am 11. April 2018 mittels Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht angefochtenen hatte (Verfahren 6B_383/2018) und
dabei – unter anderem – geltend gemacht habe, dass die zur Diskussion stehenden
Akten unverwertbar seien (Beschwerde vom 11. April 2018, S. 27 f.). Im Übrigen
beschränke sich das Appellationsgericht darauf, einen Anschein der Befangenheit
des Staatsanwaltes und einen Einfluss eines allfälligen Strafverfahrens gegen den
Beschwerdegegner 1 und den Beschwerdegegner 2 auf die Position des
Beschwerdeführers zu verneinen, ohne darzulegen, weshalb dies der Fall sein
sollte. Eine solche Begründung genüge den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1
lit. b Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) nicht und verletze den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Daraus erhellt, dass das
Bundesgericht in erster Linie die Begründung des Entscheids des Appellationsgerichts
in Bezug auf das Ausstandsgesuch als unzureichend erachtet hat. Da es in Ziff.
1 des Entscheiddispositivs den angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts
vom 7. August 2018 aber integral aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung
an das Appellationsgericht zurückgewiesen hat, sind vorliegend auch die übrigen
Darlegungen nochmals anzuführen. Angesichts des Hinweises des Bundesgerichts im
Hinblick auf den durch das Appellationsgericht vorliegend ohnehin neu zu
fällenden Entscheid auf BGE 137 1340 E. 2.2.1, wonach jede Besetzung des
Gerichts, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, die Garantie
des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) verletze, ist schliesslich auch nochmals kurz auf den grundsätzlich
verspäteten Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Präsident im
Verfahren BES.2018.108/BES.2018.109/DG.2018.21 nicht hätte mitwirken dürfen.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2.2 Nach
Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes,
zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind
ausdrücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für
die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll
auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst
werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen
rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE
137 I 340 E. 2.2.1).
Gemäss § 10 GOG
i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150)
teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim Gericht eingehenden
Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den
einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die
Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit
der Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass
gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des
Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig
geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem
Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend
im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies z.T. in neuen Eingaben
im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es
sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden
demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung
infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch
einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2
StPO vorzubeugen (vgl. statt vieler AGE BES.2017.44/47 vom 5. Dezember 2018
E. 1.1.3, BES.2018.156 vom 5. Dezember 2018 E. 1.1.2, BES.2018.22 vom 5.
Dezember 2018 E. 1.2; sämtliche der zitierten Entscheide sind in
Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers ergangen). Auch die Zuteilung der
vorliegenden Verfahren durch den Vorsitzenden der Abteilung Strafrecht an sich
selbst erfolgte gestützt auf diese Erwägungen und nach den Bestimmungen der §§
19 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts vom 14. März 2017. Die
Zuteilungsentscheide werden nicht separat eröffnet und so ist auch die
vorliegende Zuteilung nicht verfassungswidrig. Konkrete Befangenheitsgründe (vgl.
hierzu E. 2.1.1.3) liegen offensichtlich nicht vor und werden vom
Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht behauptet.
1.2.3 Die
Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen ist frist- und formgerecht im
Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.
1.2.4
1.2.4.1 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, sofern diese durch
die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018 E. 3.1, BES.2017.21
vom 17. November 2017 E. 1.2.1; jeweils mit Hinweisen).
1.2.4.2 Der
Beschwerdeführer ist damit in Bezug auf jene beanzeigten Delikte zur Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 29. Mai 2018 legitimiert, durch
die er persönlich betroffen bzw. unmittelbar berührt ist. Das betrifft den
Betrug sowie das falsche Zeugnis, soweit diese Delikte zum Nachteil des
Beschwerdeführers begangen sein sollen (vgl. zur Beschwerdelegitimation
betreffend das falsche Zeugnis AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018 E. 4, mit
Hinweisen).
Keine
Beschwerdelegitimation besteht demgegenüber hinsichtlich der Delikte, die zum
Nachteil anderer Personen begangen wurden. Allein aus der Rolle als
Anzeigesteller kann kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Soweit der
Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation damit begründet, dass sich die
angefochtene Verfügung auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
könne, verkennt er, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13.
Juni 2018 zutreffend bemerkt, dass sich lediglich der Geschädigte gemäss Art.
115 Abs. 1 StPO als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren kann und damit
allenfalls nur die E____ AG als Eigentümerin der angeblich entwendeten
Unterlagen (soweit es sich dabei tatsächlich um Originale und nicht etwa um
Kopien von solchen handelte) legitimiert wäre, Parteirechte wahrzunehmen bzw.
Beschwerde zu erheben. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur
mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach
Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft
konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018 E.
3.3). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die E____, der die Unterlagen
abhandengekommen sein sollen, per 1. Juli 2015 durch Fusion von der F____ AG
übernommen wurde. Die seither als juristische Person nicht mehr existierende E____
AG kann deshalb gar keine rechtlichen Handlungen mehr ausüben. Da die F____ AG
nicht von Gesetzes wegen, sondern durch privatrechtlichen Vertrag (Fusion) die
Rechtsnachfolge der E____ AG angetreten hat, sind die gesetzlichen Voraussetzungen
einer Privatklägerschaft hinsichtlich der E____ AG nicht erfüllt (vgl.
eingehend BES.2016.11 vom 24. Juni 2016 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE
140 IV 162). Der Beschwerdeführer substantiiert auch replicando nicht und es
ist nicht ersichtlich, inwiefern er als „ehemaliger Verwaltungsrat“ und Organ
noch legitimiert sein sollte, zugunsten der inzwischen aufgelösten E____ AG zu
klagen. Dass der Diebstahl als Offizialdelikt grundsätzlich von Amtes wegen zu
verfolgen wäre, was gemäss der angefochtenen Verfügung im Rahmen einer ersten
Anzeigeprüfung geschehen ist, ändert in diesem Zusammenhang nichts. Wenn der
Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung
gegen die Beschuldigten wegen Diebstahls an die Hand zu nehmen, ist schliesslich
auch darauf hinzuweisen, dass die Beschaffung der vom Beschuldigten bei der
Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen bereits Gegenstand rechtskräftig
beurteilter Beschwerdeverfahren war (AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018,
BES.2016.11 vom 24. Juni 2016, BE.2011.44 vom 8. Dezember 2011).
1.3 In
Bezug auf die Nichtanhandnahme betreffend den Diebstahl bzw. die Anstiftung zum
Diebstahl kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. „Beschädigt“
und unmittelbar berührt wäre einzig die E____, die inzwischen aufgelöst wurde
und in Ermangelung einer gesetzlichen Rechtsnachfolge nicht mehr Privatklägerin
sein kann. Im Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer ist zunächst der Auffassung, dass der Staatsanwalt G____
infolge Befangenheit die Untersuchung nicht hätte durchführen dürfen, sondern
den Fall an eine unabhängige Staatsanwaltschaft hätte weitergeben müssen. Er
begründet dies konkret damit, dass der Staatsanwalt G____ immer noch Partei in
der Angelegenheit Strafanzeige Beschwerdegegner 1 gegen den Beschwerdeführer
und damit vorbefasst sei. Eine mögliche Strafuntersuchung betreffend die
widerrechtlich beschafften Akten würde seinen Fall negativ beeinflussen können,
weshalb er kein Interesse daran haben könne, die Strafuntersuchung anhand zu
nehmen. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss geltend, dass B____ gegen
ihn und weitere Personen Strafanzeige unter Beilage widerrechtlich erlangter
Akten erstattet habe. Infolge dieser Anzeige sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
und weitere Personen eröffnet worden; die Anklage werde vor Gericht von
Staatsanwalt G____ vertreten. Letzterer habe deshalb kein Interesse, die
Herkunft der von B____ eingereichten Akten in Frage zu stellen und
diesbezüglich ein Strafverfahren zu eröffnen (BGer 6B_1016/2018 vom 7. Juni
2019 E. 2.1). Nach all dem, was der Beschwerdeführer mit der Staatsanwaltschaft
habe erleben müssen, scheine diese den Rechtsstaat nicht so ernst zu nehmen. Es
sei auch nur folgerichtig, dass die Staatsanwaltschaft keinerlei Interesse an
einer Anhandnahme haben könne, da sonst ein jahrelanges, teures Strafverfahren
seinen Ursprung in einer deliktischen Handlung gehabt habe, was eigentlich
schon zu Beginn klar gewesen sei, und schon damals hätte verfolgt werden
müssen, was die Staatsanwaltschaft sträflicherweise unterlassen habe, weil sie
dachte, grosse Fische an der Angel zu haben und sich erhofft habe, damit einen
Karrieresprung zu sichern, und was sie nun, nachdem es ihr klar geworden sei,
dass alles nur Humbug gewesen sei, zu vertuschen versuche.
2.1.1
2.1.1.1 Gemäss
Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug
ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis
hat. Sie hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Über
Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder
entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres
Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Zuständig zur Beurteilung
eines Ausstandsgesuchs ist somit auch das Beschwerdegericht als Einzelgericht
(vgl. E. 1.1; AGE DG.2017.35 vom 27. November 2017 E. 1.1, BE.2011.22 vom 19.
August 2011 E. 5.2).
2.1.1.2 Der
grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs-
und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als
Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV
178 E. 3.2.2 S. 179) – nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101),
sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und seit Inkrafttreten der
Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom
2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach Art. 56
StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den
Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder
wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei
oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Befangenheit und damit
ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu
erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher
Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.
Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE
140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 56 N 9). Bezüglich der Frage, ob eine Gerichtsperson in
einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst
gewesen ist (Art. 56 lit. b StPO), ist massgebend, ob sie sich durch ihre
Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem
Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und
dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I
326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92). Der Unterschied zwischen zulässiger
und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob die vorbefasste Person erst
ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der
Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang des Verfahrens bereits eine
feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S. 333; VGE DG.2016.16 vom 14.
November 2016 E. 2.2).
Der
Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter
beschränkten Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der
richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30
Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden
übertragen werden (BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2 S. 144-146, 127 I 196 E. 2b S.
198, 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.1;
1B_78/2010 vom 31. August 2010 E. 2.1). Von einer Staatsanwältin sind
Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten,
als sie sich vor dem Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf
festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last
zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch hat sie die
belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen
(Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der Unparteilichkeit der
Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur für das Vorverfahren bis zur
Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im Haupt- und
Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person
und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). In diesen
Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit
verpflichtet, sondern hat die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit
gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK
dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über
die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu
beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 180, 138 IV 142 E. 2.2.2 S. 145 mit
Hinweisen). Dass im Strafprozessrecht die Inquisitionsmaxime resp. der Untersuchungsgrundsatz
gilt, wonach die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat
und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären müssen (Art. 6
StPO), steht dem in keiner Weise entgegen. Im gerichtlichen Verfahren obliegt
die Verfahrensleitung nicht mehr der Staatsanwaltschaft, sondern den
gerichtlichen Instanzen (Art. 61 lit. c und d StPO). Diese sind bei der Urteilsfällung
zwar an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die
darin vorgenommene rechtliche Würdigung oder an die Anträge der
Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium
wird somit einzig von der gerichtlichen Instanzen Unabhängigkeit verlangt (vgl.
zum Ganzen AGE DG.2017.12 vom 28. Februar 2017 E. 2.1).
2.1.1.3 Die
Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen denselben
Beschuldigten stellt grundsätzlich keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56
lit. b StPO dar (vgl. Boog, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 19 und N 28 [„Mehrbefassung“]).
Selbst der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren einen
Beschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat, genügt in aller
Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der Voreingenommenheit
abzulehnen (vgl. BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3; AGE DG.2018.16
vom 23. März 2018 E. 3.4.2). Dies muss umso mehr für die Tätigkeit der
Staatsanwälte und Polizeibeamten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gelten, bei
dem noch nicht abschliessend über Schuld und Unschuld befunden wird. Insbesondere
kann auch nicht aus Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht wie derjenigen über
die Mitteilung an die Parteien zum Verfahrensabschluss oder zur Behauptung
einer Straftat im Rahmen der Anklage auf Befangenheit geschlossen werden (Keller, a.a.O., Art. 56 N 33 und 38). Die
Untersuchung der Staatsanwälte und Polizeibeamten ist auf eine gewisse, in
grossen Verfahren auf eine lange Dauer ausgerichtet. Im Vorverfahren tätigt das
gleiche Mitglied der Strafbehörde dabei immer neu Verfahrenshandlungen und
erlässt immer wieder neue Verfügungen. Dies begründet keine unzulässige
Vorbefassung (Keller, a.a.O., Art. 56
N 33). Eine Untersuchungsbehörde hat, wie erwähnt, insofern nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen in den Ausstand zu treten (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S.
146; BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7). Materielle und prozessuale
Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen
sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen. Nur
krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren
Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer
Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende
Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen
(vgl. Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N
59; Keller, a.a.O., Art. 56 N 40
ff.).
2.1.2 Umstände
die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken, werden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche
erkennbar. Das Verhalten des Beschwerdegegners 1 und des Beschwerdegegners 2
präjudizierten und präjudizieren das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
nicht. Selbst wenn man im Rahmen eines Strafverfahrens zum Schluss gelangen
sollte, dass sich der Beschwerdegegner 1 oder der Beschwerdegegner 2 die gemäss
Beschwerdeführer deliktisch erworbenen Akten unrechtmässig beschafft hat, hat
dies keine Auswirkung auf die Beweisverwertung im Verfahren gegen den
Beschwerdeführer. Das Bundesgericht erachtet von Privaten rechtswidrig erlangte
Beweismittel als verwertbar, „wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten
erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die
Verwertung spricht“ und verweist auf die Doktrin (BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai
2012 E. 2.4.4). Die im erwähnten Entscheid zitierte Kommentatorin Sabine
Gless führt im Basler Kommentar zur StPO zu Art. 141 aus, es sei jeweils zu
prüfen, ob das Beweismittel autonom durch eine Privatperson erlangt und die
Beweisbeschaffung nicht durch die Behörde initiiert worden sei. Diese müsste
sich andernfalls das Handeln der Privatperson anrechnen lassen, und es hätte
ebenso wie direktes behördliches Handeln den Vorgaben der StPO zu genügen (Gless, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 141 StPO N 40b). Anzeichen auf eine Beteiligung der
Strafverfolgungsbehörden an der Beschaffung dieser Dokumente finden sich im Verfahren
gegen den Beschwerdeführer nicht. Es ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
weiter zu prüfen, ob der Beweis auch von den Strafverfolgungsbehörden selbst
hätte erlangt werden können und kumulativ eine Interessenabwägung für die
Verwertung spricht. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen: Die Staatsanwaltschaft
hätte die Dokumente mittels Hausdurchsuchung, wie sie ja später auch
tatsächlich durchgeführt wurde, im Einklang mit den Vorgaben der StPO
beschaffen können. Hierfür kann je nachdem eine plausible Strafanzeige auch
ohne weitere Konkretisierung mit Beweismitteln genügen, sofern letztere mit der
Beweismassnahme gerade beschafft werden sollen. Das Interesse des Staates an
der Bestätigung oder Falsifizierung der gewichtigen Anschuldigungen des
Beschwerdegegners 1 überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des
Beschwerdeführers an den betreffenden Unterlagen (zur vorzunehmenden Abwägung Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 8-9). Die vom
Beschwerdegegner 1 eingereichten Aktenkopien sind demnach sowohl nach alter als
auch nach Eidgenössischer StPO im Strafverfahren verwertbar, was nicht zuletzt aber
vom Sachrichter entschieden werden muss. Dass der Staatsanwalt G____ eine
andere Rechtsauffassung vertritt als der Beschwerdeführer, stellt für sich alleine
keinen Ausstandsgrund dar. Selbst wenn man ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Beweisverwertung der allenfalls deliktisch beschafften
Beweismittel verneinen sollte, vermag dies vorliegend keine Befangenheit des
Staatsanwalts G____ zu begründen. Die für eine mögliche Befangenheit
vorausgesetzten krassen und wiederholten Verfahrensfehler, die einer schweren
Amtspflichtverletzung gleichkommen müssen, würden sich daraus nicht ableiten lassen
und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zudem konnte die Frage prozessualer
Fehler der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme von den
Betroffenen grundsätzlich mit Beschwerde gerügt werden. Würde man den
Strafverfolgungsbehörden für die Ausstandsfrage betreffend die Behandlung
konnexer Dossiers jeden Verfahrensfehler entgegenhalten können, würde die Justiz
alsbald lahmgelegt. Dem vorliegend unter dem Aspekt der Verneinung des
Diebstahlverdachts nicht zur Beschwerde legitimierten Beschwerdeführer ist auch
die Begründung in der angefochtenen Verfügung entgegenzuhalten, wonach den seinerzeit
eingereichten Unterlagen kein Vermögenswert zukomme und keine Anhaltspunkte
dafür vorlägen, dass die Person, welche sich diese Unterlagen beschafft und dem
Beschwerdegegner 1 zur Verfügung gestellt hat, in der Absicht gehandelt habe,
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Diese Auffassung erscheint
in materieller Hinsicht mehr als vertretbar und mit Blick auf die untenstehenden
Ausführungen (E. 2.2.1) im Rahmen des staatsanwaltlichen Beurteilungsspielraums.
Wenn der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
eine Untersuchung gegen die Beschuldigten wegen Diebstahls an die Hand zu
nehmen, ist schliesslich nochmals festzuhalten, dass die Beschaffung der vom
Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen bereits
Gegenstand anderer rechtskräftig beurteilter Beschwerdeverfahren war (AGE
BES.2017.105 vom 22. Februar 2018, BES.2016.11 vom 24. Juni 2016,
BE.2011.44 vom 8. Dezember 2011 in Bezug auf die inhaltliche Würdigung der
Verdachtsgründe und namentlich auf den Vorwurf des Diebstahls E. 5.3). Auch
sonst ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss der Ausgang des Verfahrens gegen
den Beschwerdegegner 1 und den Beschwerdegegner 2 auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
haben sollte. Demnach ist der Staatsanwalt G____ nicht vorbefasst. Bei dieser
Sachlage kann offenbleiben, ob das Gesuch überhaupt rechtzeitig gestellt worden
ist. Das Ausstandsgesuch ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.
2.2 Der
Beschwerdeführer hat der Staatsanwaltschaft neben der Anzeige betreffend
Diebstahl eine Anzeige betreffend „Falschaussage“ und eine Anzeige betreffend
„Prozessbetrug“ eingereicht.
2.2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem
Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5
Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April
2015 E. 2.1).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von
Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen
vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat
zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2018.31
vom 1. Juni 2018 E. 2.1, BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).
2.2.2 Hinsichtlich
der Falschaussage wird dem Beschwerdegegner 1 in der Strafanzeige vorgeworfen,
dass das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer gefällt worden sei, weil der
Beschwerdegegner 1 vor Strafgericht als Zeuge behauptete, nichts von
Franchisezahlungen gewusst zu haben, als er die Jahresrechnungen der E____
genehmigte. Im Berufungsverfahren habe er jedoch das Gegenteil ausgesagt. Somit
habe er als Zeuge entweder am Strafgericht oder am Berufungsgericht bewusst
eine falsche Zeugenaussage gemacht. An der Strafgerichtsverhandlung habe der
Beschwerdegegner 1 behauptet, erst 2008 von den Franchisezahlungen erfahren zu
haben.
Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft in der
angefochtenen Verfügung angeführt, dass dem Vorwurf des falschen Zeugnisses
bereits die beanzeigte Sachverhaltsdarstellung widerspricht. Gemäss dem vom
Beschwerdeführer zitierten Verhandlungsprotokoll soll der Beschwerdegegner 1
anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage von H____ als Zeuge erklärt
haben, das Franchising sei den Jahresrechnungen zu entnehmen gewesen, er habe
sich aber nichts dabei gedacht. Der Beschwerdegegner 1 bestätigte somit
lediglich, von der Existenz eines Aufwandpostens Franchising in der
Jahresrechnung der E____ gewusst zu haben. Diese Aussage steht nicht im Widerspruch
zur Aussage des Beschwerdegegners 1 vor dem Strafgericht, wonach er erst im
Jahre 2010 davon erfahren habe, dass diese Franchisinggebühren an H____ privat
bezahlt worden seien. Weiter soll der Beschwerdegegner 1 in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung auf Frage hin erklärt haben, es habe seinerzeit geheissen,
dass er Aktionär sei. So sei es auch abgemacht gewesen. Dass der
Beschwerdegegner 1 in der Berufungsverhandlung auf die Frage des
Beschwerdeführers, ob er im Zeitraum 1998 bis 2000 auch keine Aktien gehabt
habe, mit Nein geantwortet habe, steht dazu ebenso wenig im Widerspruch, bezog
sich diese Antwort doch offensichtlich auf die Frage, ob er verbriefte
Aktientitel in Händen gehabt habe, wogegen die Aussage vor dem Strafgericht die
Frage betraf, wie er (immer seiner Ansicht nach) seinerzeit Aktionär der E____
geworden sei. Die Nichtanhandnahme der Anzeige betreffend das falsche Zeugnis erweist
sich somit als rechtmässig und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
2.2.3 Gemäss
Grundtatbestand des Betrugs wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig
zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR
311.0]).
In Bezug auf die
Anzeige betreffend „Prozessbetrug“ ist eine unrechtmässige Bereicherung in
keiner Weise erkennbar. Weder ist ersichtlich, worin die arglistige Täuschung
des Straf- sowie des Appellationsgerichts liegen sollte, noch dass der
Beschwerdeführer von den beiden angeblich getäuschten Instanzen zu irgendeiner
Zahlung an den Beschwerdegegner 1 oder an die E____ verurteilt worden wäre; es
liegt somit weder eine schädigende Vermögensverfügung vor, noch lässt sich eine
dazu stoffgleiche Bereicherungsabsicht des Beanzeigten erkennen. Es kann auf
die zutreffende Erwägung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt G____
abzuweisen ist. Weiter ergibt sich, dass sich die Nichtanhandnahmeverfügungen
vom 29. Mai 2018 als rechtmässig erweisen. Die Beschwerde ist damit
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 1‘000.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer und Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner 1
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.