Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 1. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.6
Verfügung vom 24. November 2017
Medizinische
Sachverhaltsabklärung; Beweiskraft von Gutachten
Tatsachen
I.
a) Bei A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1990, wurde
im Oktober 2003 ein Diabetes mellitus Typ I festgestellt (vgl. u.a. IV-Akte 12,
S. 2), der sich schlecht einstellen liess. Während seiner Schulzeit traten
diverse soziale Schwierigkeiten auf (vgl. u.a. IV-Akten 15, 16, 24 und 27). Die
IV-Stelle leistete nach erfolgtem Schulaustritt unter anderem Kostengutsprache
für die Absolvierung des Vorkurses kaufmännische Richtung an der C____ Schule
(vgl. das Schreiben vom 30. Juni 2008; IV-Akte 82). Der Beschwerdeführer
hatte jedoch sehr viele Absenzen zu verzeichnen (vgl. u.a. IV-Akte 94; IV-Akte
96, S. 2; IV-Akte 101, S. 3), was zu einem Austritt führte (vgl.
IV-Akte 106, S. 2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die
IV-Stelle schliesslich wegen fehlender Mitwirkung mit Verfügung vom 15. Mai
2009 einen weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen
(vgl. IV-Akte 108). Die Verfügung blieb unangefochten.
b) Von Mai 2011 bis November 2013 war der
Beschwerdeführer wegen Drogenhandels in der Strafanstalt D____ inhaftiert (vgl.
IV-Akte 137, S. 3). Im Juli 2015 meldete er sich erneut zum Bezug von
IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 129). Im September 2015 äusserte sich der regionale
ärztliche Dienst (RAD) ausführlich zur medizinischen Situation des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 138). Nach Einholung diverser Fremdakten nahm
der RAD am 19. November 2015 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 149). In der Folge
teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, es bestehe kein Anspruch auf
berufliche Massnahmen. Man prüfe den Rentenanspruch (vgl. das Schreiben vom 27.
November 2015; IV-Akte 150). Daraufhin erteilte die IV-Stelle der E____ GmbH (E____
GmbH) den Auftrag zur polydisziplinären (allgemeininternistischen,
orthopädischen, neurologischen, endokrinologischen und psychiatrischen) Begutachtung
des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 152). Nachdem einem ersten Gutachten
vom 29. August 2016 wegen zweimaligen Nichterscheinens des Beschwerdeführers
zur Exploration nur einem neurologischen Aktengutachten zugrunde gelegen hatte (vgl.
IV-Akte 168, S. 2 ff.), wurde die neurologische Begutachtung – auf
Intervention des Beschwerdeführers hin (vgl. IV-Akte 172) – nachgeholt. Am 7. Juni
2017 erstattete die E____ GmbH ein Gutachten, das in Bezug auf sämtliche
involvierten Fachbereiche auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers
beruhte (vgl. IV-Akte 188, S. 2 ff.).
c) Mit Vorbescheid vom 14. August 2017 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 191). Dazu äusserte sich dieser am 12. September 2017 (vgl.
IV-Akte 193). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 24. November 2017 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 199).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018
(Datum des Einganges) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
erhoben.
b) Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 ersucht er um
Bewilligung des Kostenerlasses. Gleichzeitig beantragt er eine weitere Fristerstreckung,
um ärztliche Berichte einholen zu können.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14.
Februar 2018 werden dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Advokatin, bewilligt.
d) Mit Schreiben vom 4. April 2018 beantragt der
Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen weiterer
medizinischer Unterlagen.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. April
2018 wird das Verfahren bis zum Vorliegen der Testergebnisse der Firma F____
sistiert.
f) Am 28. Juni 2018 reicht der Beschwerdeführer den
Bericht der Firma F____ vom 12. Juni 2018 (Befunddatum) ein.
g) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Januar
2019 wird die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und dem
Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeergänzung gesetzt.
h) Am 14. Februar 2019 reicht der Beschwerdeführer eine
Ergänzung seiner Beschwerde ein. Er stellt folgende Anträge: Es sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten und
Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen treffe und
hernach erneut über seine Ansprüche entscheide. Der Eingabe hat der Beschwerdeführer
die Berichte von Prof. G____ vom 1. Juli 2018 und vom 10. Dezember 2018 beigelegt.
i) Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 schliesst
die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe
hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 1. März 2019 (IV-Akte 215) beigelegt.
j) Die Parteien halten in ihren weiteren Eingaben
(Replik vom 9. Mai 2019 und Duplik vom 21. Mai 2019) an ihren gegenteiligen
Standpunkten fest.
III.
Am 1. Juli 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das beweiskräftige Gutachten der E____ GmbH vom 29. August 2016 resp. vom 7. Juni 2017
gehe man zu Recht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
aus. Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Ausgangslage sei die Ablehnung
eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort
vom 2. April 2019).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten der E____ GmbH vom 29. August 2016 resp. vom 7. Juni 2017 könne nicht
abgestellt werden. Denn sowohl die neurologische als auch die psychiatrische
Situation liessen sich nicht zuverlässig beurteilen (vgl. die ergänzende
Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2019; siehe auch die Beschwerdebegründung
vom 4. April 2018).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 24. November 2017 gestützt auf die vorliegenden medizinischen
Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Eingliederungsmassnahmen
stehen aktuell nicht zur Diskussion. Namentlich angesichts der im Rahmen des Erstgespräches
"Intake" vom 2. September 2015 gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere
in Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. das Protokoll; IV-Akte
137), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Prüfung der Rentenfrage übergegangen
(vgl. auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2015;
IV-Akte 150).
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]
und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200
E. 1.4).
4.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.3.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Im Gutachten der E____ GmbH vom 29. August 2016 (IV-Akte
168, S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) Diabetes mellitus Typ 1, ED 2003, (ICD-10
E10.4), (a.) ungenügende Blutzuckerkontrolle unter funktioneller Insulintherapie;
(b.) Malcompliance, fehlendes Krankheitsbewusstsein; (c.) Verdacht auf
diabetische Kachexie; (d.) gemischt axonal-demyelinisierende Polyneuropathie
(ICD-10 G62.0); (e.) beginnende Nephropathie; (2.) chronisches thorakal
betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik, ICD-10
M54.80, Keildeformität von BWK 8 nach stattgehabter Deckplatten-Impressionsfraktur,
T91.1 (vgl. S. 25 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit wurden angeführt: (1) psychophysischer Erschöpfungszustand,
ICD-10 Z73.0; (2.) Persönlichkeitsstörung möglich, derzeit nicht beurteilbar, ICD-10
F60.8; (3.) Verdacht auf arterielle Hypertonie, diastolisch erhöhte Blutdruckwerte;
(4.) Vitamin D-Mangel (vgl. S. 25 f. des Gutachtens).
4.4.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus
Sicht des Bewegungsapparates bestehe aufgrund eines chronischen thorakal
betonten panvertebralen Schmerzsyndroms ohne ausstrahlende Symptomatik eine
Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und dauerhaft mittelschwere Tätigkeiten.
Dagegen bestehe in einer körperlich leichten bis intermittierend
mittelschweren, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
100 %. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Zwangshaltungen
des Rumpfes wie auch wiederholte Überkopfbewegungen der Arme vermieden werden
(vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.4.3. Des Weiteren wurde dargetan, aus endokrinologischer
Sicht bestehe ein Diabetes mellitus Typ I mit aktuell ungenügender Blutzucker-Kontrolle
unter funktioneller Insulintherapie bei Vorliegen einer Malcompliance und eines
fehlenden Krankheitsbewusstseins. Als Spätkomplikationen bestünden bereits eine
Polyneuropathie sowie eine beginnende Nephropathie (Mikroalbuminurie, autonome
Neuropathie, Orthostaseneigung). Im Weiteren bestehe der Verdacht auf eine
diabetische Kachexie. Mittelschwere und schwer belastende Tätigkeiten seien dem
Exploranden nicht zumutbar. Dagegen sei in einer körperlich wenig belastenden,
leichten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen.
Bei sämtlichen Arbeiten bestehe ein etwas erhöhter Zeitbedarf für die Blutzuckermessungen
und Insulinapplikationen. Tätigkeiten mit potenzieller Selbst- und Fremdgefährdung
wie auch solche, bei denen der Explorand auf Autofahren angewiesen sei, seien
aktuell nicht empfehlenswert. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde müsse
mit progredienten Spätkomplikationen gerechnet werden. Diesbezüglich sei die
Prognose ungünstig. Konsekutiv werde sich dies längerfristig auch auf die
Arbeitsfähigkeit des Exploranden auswirken (vgl. S. 26 f. des Gutachtens).
4.4.4. Aus psychiatrischer Sicht bestünden ein psychophysischer
Erschöpfungszustand und eine mögliche Persönlichkeitsstörung, "derzeit
nicht beurteilbar". Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit könne nicht formuliert werden. Konsekutiv bestehe in körperlich
angepassten Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus
allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine weiteren Befunde und
Diagnosen, welche eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen
würden. Die arterielle Hypertonie könne mit medizinischen Massnahmen behandelt
werden und führe zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 27 des
Gutachtens).
4.4.5. Aus neurologischer Sicht könne eine gemischt
axonal-demyelinisierende Polyneuropathie bei Vorliegen eines Diabetes mellitus
Typ I festgestellt werden. Aufgrund der Polyneuropathie-Symptomatik seien
körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten dem Exploranden nicht zumutbar.
Dagegen bestehe in einer vorwiegend sitzend auszuführenden leichten Tätigkeit
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, wobei Tätigkeiten mit hohen
Anforderungen an die Gleichgewichtsfunktionen vermieden werden sollten (vgl. S.
26 des Gutachtens).
4.4.6. Aus polydisziplinärer Sicht sei von einer Arbeitsunfähigkeit
des Exploranden für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten auszugehen.
In einer vorwiegend sitzenden, körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit
bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Diese sei vollschichtig
realisierbar. Es bestehe aber ein erhöhter Pausenbedarf. Aufgrund des chronisch
schlecht eingestellten Diabetes mellitus Typ I müsse im Verlauf mit weiteren
progredienten Komplikationen gerechnet werden, welche sich längerfristig auch
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (vgl. S. 27 des Gutachtens)
4.4.7. Nach erfolgter neurologischer Begutachtung wurde schliesslich im ergänzenden
Gutachten der E____ GmbH vom 7. Juni 2017 (IV-Akte 188, S. 2 ff.) als neurologische
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erneut eine gemischt axonal-demyelinisierende Polyneuropathie
bei Diabetes mellitus Typ I (ICD-10 G62.0) festgehalten (vgl. S. 10 des
Gutachtens).
4.4.8. Erläuternd wurde dargetan, angesichts der vorliegenden
Untersuchungsergebnisse könne davon ausgegangen werden, dass beim Exploranden
eine relevante sensomotorische Polyneuropathie bestehe. Die vorliegenden
neurophysiologischen Untersuchungsresultate seien mit einer diabetischen
Polyneuropathie gut vereinbar, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Explorand
jetzt seit vielen Jahren einen sehr schlecht eingestellten Diabetes mellitus Typ
I habe und auch eine diabetische Kachexie vorhanden sei. Derartige klinische
Situationen fänden sich im neurologischen Alltag selten, da es bei den meisten
Diabetikern möglich sei, den Blutzucker zumindest in den ersten Jahren gut einzustellen.
Selbstverständlich müsse differentialdiagnostisch immer auch eine zusätzliche,
anderweitige Ursache der Polyneuropathie in Betracht gezogen werden. Gegen die
differentialdiagnostisch in Betracht gezogene Polyneuropathie vom Typ HMSN Typ
I A (Charcot-Marie-Tooth-Krankheit) würden jedoch die fehlende peroneal betonte
Muskelatrophie an den unteren Extremitäten, die ausgeprägten sensiblen
Defizite, die früh im Krankheitsverlauf in Erscheinung getretene und
dominierende Sensibilitätsstörung sowie die unauffällige Familienanamnese sprechen
(vgl. S. 10 f. des Gutachtens).
4.4.9. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im ergänzenden Gutachten
festgehalten, anlässlich der klinischen Untersuchung vom 3. Mai 2017 habe sich
der Explorand über Sensibilitätsstörungen an beiden Füssen beklagt und es finde
sich eine deutliche motorische Mitbeteiligung mit zusätzlicher Einschränkung
der Gleichgewichtsfunktionen. Entsprechend diesen Feststellungen könnten dem Exploranden
keine Tätigkeiten mit längerem Stehen oder Gehen beziehungsweise höheren Anforderungen
an die Gleichgewichtsfunktionen zugemutet werden. Obwohl sich der Explorand
über erhebliche Missempfindungen an den Füssen beklage, sei bei der gezielten
Befragung hinsichtlich Alltagsaktivitäten keine relevante Einschränkung nachvollziehbar.
Unter der bestehenden Medikation sei es dem Exploranden möglich, seine sozialen
Kontakte regelmässig zu pflegen. Zudem engagiere er sich bei der Betreuung
seines viel jüngeren Bruders und treffe sich mit Kollegen. Aus diesen Gründen könne
im Gegensatz zur Erstbeurteilung anlässlich des Aktengutachtens eine relevante
Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht
festgestellt werden. Die Gesamtarbeits- und Leistungsfähigkeit betrage in adaptierten
Tätigkeiten, entgegen den Angaben im Gutachten vom 29. August 2016, statt 80 %
effektiv 100 % (vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.5.
4.5.1. Auf die allgemeininternistische, die endokrinologischen und
die orthopädische Einschätzung gemäss dem Gutachten der E____ GmbH vom 29.
August 2016 (IV-Akte 168, S. 2 ff.) kann abgestellt werden. Gleiches gilt auch
für die neurologische Beurteilung gemäss dem Gutachten vom 7. Juni 2012 (IV-Akte
188, S. 2 ff.). All diese Teilgutachten erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor). Insbesondere haben sich
die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre
Einschätzung anhand der erhobenen Befunde resp. Diagnosen in nachvollziehbarer
Art und Weise begründet (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).
4.5.2. Insbesondere kann der Kritik des Beschwerdeführers am
neurologischen Gutachten vom 7. Juni 2017 (IV-Akte 188, S. 2 ff.) nicht gefolgt
werden. Denn der neurologische Gutachter (Dr. H____) hat schlüssig dargetan,
weshalb er die abweichende Einschätzung von Dr. I____, welche den Beschwerdeführer
seit dem 16. Juli 2014 behandelt (vgl. IV-Akte 129, S. 5) und ihrem
Patienten (längerfristig) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. dazu
u.a. den Bericht vom 2. September 2015; IV-Akte 144), nicht teilt (vgl. S. 10
und S. 13 des ergänzenden Gutachtens). Auch der Bericht von Dr. I____ vom 9.
Januar 2018 (IV-Akte 201) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H____ hervorzurufen. In Bezug
auf die Einschätzung der den Beschwerdeführer behandelnden Neurologin ist zu
bemerken, dass es nicht angeht, eine medizinische Administrativexpertise stets
dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen
gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält.
Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte
objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der
Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden
Beurteilung zu führen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10.
Oktober 2018 E. 4.2.3.). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen
werden.
4.5.3. Der vom Beschwerdeführer am 28. Juni 2018 eingereichte Bericht
der Firma F____ (IV-Akte 209, S. 3 f.) sowie die Berichte von Prof. G____ vom
- Juli 2018 (Beilage zur Eingabe vom 14. Februar 2019 resp. IV-Akte 213, S. 17
ff.) und vom 10. Dezember 2018 (Beilage zur Eingabe vom 14. Februar 2019
resp. IV-Akte 213, S. 21 f.) sind ebenfalls nicht geeignet, berechtigte Zweifel
an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. H____ hervorzurufen. Eine
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit
lässt sich gestützt darauf nicht ausmachen. Es kann diesbezüglich auch auf die
plausible Stellungnahme des RAD vom 1. März 2019 (IV-Akte 215) verwiesen
werden.
4.6.
4.6.1. Angesichts der auffälligen Vorgeschichte des
Beschwerdeführers und der sich in den Akten befindenden abweichenden ärztlichen
Beurteilungen kann jedoch nicht ohne weiteres der psychiatrischen Beurteilung
von Dr. J____ (IV-Akte 168, S. 14 ff.) gefolgt werden (vgl. im Einzelnen die
nachstehenden Überlegungen).
4.6.2. Bereits im Gutachten der K____klinik vom 31. August
2004 (IV-Akte 27, S. 3 f.) war beim Beschwerdeführer die Diagnose "Anpassungsstörung
mit depressiven Anteilen bei schwieriger psychosozialer Situation und neu
entdecktem Diabetes mellitus Typ I" (ICD-10 F43.2) gestellt worden (vgl.
S. 4 des Gutachtens). Erläuternd war ausgeführt worden, die Testergebnisse würden
das Vorliegen einer depressiven Symptomatik bestätigen und auf einen einsamen,
narzisstisch bedürftigen Knaben hindeuten. Es hätten sich Anzeichen von
sozialer Isolation und irrealem Wunschdenken gezeigt und es bestehe die Gefahr einer
dissozialen Entwicklung (vgl. S. 3 des Gutachtens). Der Kinderarzt (Dr. L____) hatte
diese Diagnose im Bericht vom 23. Juni 2005 (IV-Akte 16) bestätigt. Im
Gutachten der K____ Klinik vom 23. August 2006 (IV-Akte 30) war klargestellt
worden, die persistierende Anpassungsstörung mit latent depressiven Anteilen
verweise auf eine anhaltende Depressivität im Sinne einer Dysthymia (vgl. S. 5
des Gutachtens). Im Bericht der M____klinik [...] vom 22. Dezember 2006
(IV-Akte 37) war dargetan worden, der Patient leide unter einer schweren
Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung, die sich in einer massiven
Compliance-Störung (Medikamenteneinnahme, Blutzuckermessungen, kontrollierte
Nahrungsaufnahme) manifestiere und seinen Gesundheitszustand enorm gefährde
(vgl. S. 1 des Berichtes).
4.6.3. Auch die weitere Geschichte des Beschwerdeführers war durchwegs
geprägt von sozialen und medizinischen Schwierigkeiten. Nach der Einstellung
der beruflichen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin (vgl. die Verfügung vom
15. Mai 2009; IV-Akte 108) bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfe und war von
Mai 2011 bis November 2013 wegen Drogenhandels in der Strafanstalt N____ inhaftiert
(vgl. IV-Akte 137, S. 3). Auch diese Zeit war geprägt von einem schlecht
eingestellten Diabetes bei Malcompliance (vgl. u.a. den Bericht des Luzerner
Kantonsspitals vom 7. März 2012; IV-Akte 143, S. 2 f.). Der Psychiater Dr. O____
hatte schliesslich im Bericht vom 15. September 2015 (IV-Akte 145) als Diagnose
einen Verdacht auf dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) festgehalten.
Er machte geltend, der Patient habe in den drei Sitzungen bei ihm als zu einer
Therapie willig gewirkt. Dies erscheine ihm aber im Nachhinein eher als gespielt
mit der Absicht, die Massnahme möglichst schnell zu beenden. Sobald die
Massnahme beendet gewesen sei, habe der Patient die Therapie denn auch abgebrochen.
Im Übrigen erscheine die Einsicht des Patienten in sein unrechtmässiges Handeln
eher oberflächlich und aufgesetzt als echt empfunden, was eben für eine
dissoziale Persönlichkeitsstörung mit einem Defizit an echten Gewissensbissen
und Schuldbewusstsein sprechen würde.
4.6.4. Angesichts dieser Auffälligkeiten in der Biografie des Beschwerdeführers
kann daher nicht unbesehen Dr. J____ gefolgt werden, der ein psychiatrisches
Krankheitsbild verneint (vgl. S. 14 ff. des Gutachtens). Die Feststellung, eine
Persönlichkeitsstörung könne zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, sie könne
aber gegenwärtig nicht mit Sicherheit und präzise untersucht werden (vgl. S. 16
des Gutachtens), erscheint befremdend. Denn es wäre gerade die Aufgabe des
psychiatrischen Gutachters gewesen, sich mit den aktenkundigen Gegebenheiten
auseinanderzusetzen und begründet darzulegen, was für oder gegen das Vorliegen
einer Persönlichkeitsstörung spricht.
4.7.
Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten lassen sich
insgesamt keine zuverlässigen Aussagen zum psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers resp. zu dessen Arbeitsfähigkeit machen. Aus diesem Grunde
erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine umfassende
psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst. Der von der
Beschwerdegegnerin beizuziehende psychiatrische Gutachter hat sich ausführlich
mit den relevanten Vorakten auseinanderzusetzen und seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit fundiert zu begründen. Spezielles Augenmerk hat der Gutachter
dabei der Frage zu widmen, ob eine Persönlichkeitsstörung (mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit) vorliegt. Gestützt auf die zu treffenden Abklärungen hat
die Beschwerdegegnerin erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu
entscheiden.
4.8.
4.8.1. Was die spätere Rentenberechnung angeht, so hat die Beschwerdegegnerin
Folgendes zu beachten: Nach Art. 26 Abs. 1 IVV der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) entspricht bei
Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen
Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide
erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter
abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss vom
Bundesamt für Statistik herausgegebener Schweizerischer Lohnstrukturerhebung
(LSE). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte,
die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und
deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2. mit diversen
Hinweisen).
4.8.2. Gestützt auf die vorliegenden Akten (vgl. insb. das psychiatrische
Gutachten der K____ Klinik vom 23. August 2006 [IV-Akte 30]; siehe auch den
Bericht der M____klinik [...] vom 22. Dezember 2006 [IV-Akte 37], das
psychiatrische Verlaufsgutachten der K____ Klinik vom 12. September 2007
[IV-Akte 59, S. 3 f.] und die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai
2008 [IV-Akte 75]) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Invalidität
bislang keine zureichenden beruflichen Kenntnisse hat erwerben können. Die
Beschwerdegegnerin hat daher der späteren Rentenberechnung Art. 26 Abs. 1 IVV
zugrunde zu legen.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom
24. November 2017 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen
Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen
(IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 24. November 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: