Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.87
ENTSCHEID
vom 4.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Mario Haefeli
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____, geb. [...] Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. April 2019
betreffend Abweisung des Antrags
auf Wiederaufnahme eines eingestellten Strafverfahrens sowie Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 11. August
2015 hatte A____ (Beschwerdeführerin) gegen B____ (Beschuldigter) Anzeige wegen
sexueller Nötigung erstattet und einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs
gestellt. Darauf tätigte die Staatsanwaltschaft verschiedene Ermittlungen und
vernahm insbesondere die beiden beteiligten Personen. Am 25. November 2016
wurde den Parteien, beide anwaltlich vertreten, der Abschluss der Untersuchung
durch eine Einstellungsverfügung angekündigt, und es wurde Frist zur
Einreichung allfälliger Beweisanträge bis zum 9. Dezember 2016 gesetzt.
Beide Parteien reichten keine Anträge ein. Am 23. Dezember 2016 erliess die Staatsanwaltschaft
eine Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (V[…]). Gegen
diese Einstellungsverfügung ist kein Rechtsmittel erhoben worden.
Mit Schreiben vom
- November 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss
einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten und
zeigte ihn neu zusätzlich wegen Rufschädigung und „falscher Aussage unter Eid“ an.
Mit Verfügung vom 3. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Wiederaufnahme
des rechtskräftig eingestellten Strafverfahrens ab und verfügte betreffend die
neue Anzeige vom 1. November 2019 eine Nichtanhandnahme.
Am 15. April
2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde
gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2019. Sie beantragte sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft und somit die Wiederaufnahme
des Strafverfahrens sowie die Anhandnahme ihrer Anzeige gegen den
Beschuldigten. Mit Schreiben vom 30. April 2019 nahm die Staatsanwaltschaft
Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Am 7. Mai 2019 reichte
die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht eine weitere Eingabe ein,
welcher verschiedene ausgedruckte oder transkribierte Chat-Verläufe beigelegt
waren.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen.
Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO
als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N
18). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch Abweisung des
Gesuchs um Wiederaufnahme des Strafverfahrens und durch die Nichtanhandnahme
ihrer neuen Anzeige selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die
von ihr beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen.
Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mai
2019 E. 1.2). Die Beschwerdeschrift vom 15. April 2019 ist im Übrigen
form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass
auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
2.1
2.1.1 Der
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2016 ist infolge
fehlender Anfechtung innert Frist von zehn Tagen rechtskräftig geworden. Vorliegend
ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht den Antrag auf Wiederaufnahme
des Strafverfahrens abgewiesen hat. Auch zu prüfen ist, ob die Nichtanhandnahme
der Anzeige wegen „falscher Aussage unter Eid“ und Rufschädigung, d.h. wegen
eines Ehrverletzungsdeliktes, rechtmässig war.
Hintergrund der
vorliegenden Beschwerde bildet folgender Sachverhalt: Im Zeitraum von Ende Mai
bis Anfang Juni 2015 kam es zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin
unbestrittenerweise zum Oralverkehr. Die Beschwerdeführerin behauptet, der
Beschuldigte habe sie dazu gedrängt; sie habe das ganze nur über sich ergehen
lassen, weil er sie in einem „total schlechten Moment“, in dem sie sehr
verletzlich war, erwischt hätte. Auch habe er gewusst, dass sie als Kind Opfer
sexuellen Missbrauchs geworden sei. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf
und hat ausgesagt, der Oralverkehr sei einvernehmlich erfolgt, eine sexuelle
Nötigung habe nicht stattgefunden.
2.1.2 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art.
2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist
es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende
Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu
befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder
nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich
die Durchführung einer Hauptverhandlung, daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heininger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE
138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.203
vom 11. Januar 2019 E. 2.1).
2.1.3 Eine
rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid
gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Eine Einstellungsverfügung führt auch zur
Sperrwirkung von ne bis in idem von Art. 11 StPO. Wer in der Schweiz
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der
gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Vorbehalten ist in Art 11 Abs.
2 StPO jedoch die Wiederaufnahme oder die Revision (Grädel/Heininger, a.a.O., Art. 323 StPO N 1). Eine
Wiederaufnahme des Strafverfahrens würde die materielle Rechtskraft zuungunsten
der beschuldigten Person einschränken und ist deshalb nur in den engen Grenzen
von Art. 323 Abs. 1 StPO möglich.
2.1.4 Gemäss
Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines
durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue
Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich
nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein (BGer 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Das
Vorhandensein solcher Wiederaufnahmegründe stellt eine Prozessvoraussetzung für
das nachfolgende Verfahren dar. Nach einer vorläufigen, eher summarischen
Prüfung der Wiederaufnahmegründe erlässt die Staatsanwaltschaft eine
entsprechende Verfügung (Grädel/Heininger,
a.a.O., Art. 323 StPO N 17). Der Begriff der neuen Beweismittel oder Tatsachen
von Art. 323 Abs. 1 StPO entspricht weitgehend dem Begriff der neuen
Beweismittel oder Tatsachen bei der Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere
Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss
Art. 410 ff. StPO (BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197; BGer 6B_92/2014 vom 8.
Mai 2014 E. 3.1, mit Hinweisen).
2.1.5 Unter
Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Entscheids
zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis
von Tatsachen erbracht (vgl. auch Gless,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 13). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Beweismittel neu, wenn sie zum Zeitpunkt
der Einstellung des Verfahrens unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob
entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Es kann dabei
allerdings nicht verlangt werden, dass ein Beweismittel oder eine Tatsache nur
dann als neu anzusehen sind, wenn diese der Staatsanwaltschaft im ersten
Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte bekannt sein
können. Angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der
Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden (BGE 141 IV 194 E. 2.3. S 197 f.; vgl. Grädel/Heininger, a.a.O., Art. 323 StPO N
5).
2.1.6 Eine
blosse Meinung, eine persönliche Würdigung, oder eine neue Rechtsauffassung
vermag die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen. Eine bloss abweichende
Betrachtungsweise bezüglich Beweis- und Rechtslage genügt in jedem Fall nicht
für eine Wiederaufnahme. Neue Untersuchungshandlungen lassen sich ferner nur
dann rechtfertigen, wenn die neuen Hinweise auf eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit der beschuldigten Person von konkreter Wesentlichkeit sind
und eine entsprechende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das neue Beweismittel
zu einer anderen Beurteilung der entscheidenden Umstände führt, als in der
Einstellungsverfügung angenommen. Es geht vor allem um neue Anhaltspunkte, die
Wesentliches zur Täterschaft betreffend den objektiven und/ oder den
subjektiven Tatbestand der beschuldigten Person darlegen können (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 323 N 4 ff.).
2.2
Hier liegen, wie
darzulegen ist, keine neuen Beweismittel oder neue Tatsachen vor, welche für
eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen. Die
Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO sind somit nicht gegeben.
2.2.1 In
ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vom 1. November 2018
wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Sachverhaltsdarstellung,
die bereits in den Akten der Staatsanwaltschaft festgehalten ist. Neue
Beweismittel waren nicht beigelegt. Neue Tatsachen wurden nicht geltend
gemacht. In erster Linie führt die Beschwerdeführerin aus, weshalb sie aufgrund
ihrer damaligen schwierigen Lebenssituation nicht in der Lage gewesen sei,
gegen die Einstellungsverfügung vom 23. Dezember 2016, welche sie am 16.
Oktober 2018 zum ersten Mal zu Gesicht bekommen habe, fristgerecht ein
Rechtsmittel einzulegen. Dem Antrag auf Wiederaufnahme war lediglich ein
Schreiben beigelegt, welches belegt, dass die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft mit Schreiben ihrer Anwältin vom 16. Oktober 2018 an
die aktuelle Adresse zugestellt erhalten hat.
2.2.2 Erst
in der Beschwerdeschrift an das Appellationsgericht vom 15. April 2019 führt
die Beschwerdeführerin aus, dass sie neue Beweise habe. Sie macht nun geltend,
auf ihrem Mobiltelefon habe sie mit einer anderen betroffenen Frau geschrieben.
Aus dem Textverlauf könne man erkennen, dass „uns als Frauen Schaden zugefügt
worden ist und uns einfach keiner glauben will“. Der erwähnte Chatverlauf wurde
dem Schreiben nicht beigelegt.
2.2.3 Am
7. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht eine weitere
Eingabe ein. Es wurde nun ein Whatsapp-Chatverlauf vom 6. April 2019 mit einer (namentlich
nicht genannten) Freundin in Transkription eingereicht. Weiter wurde ein
Nachrichtenaustausch auf Facebook vom 1. August 2015 zwischen der Beschwerdeführerin
und dem Bruder des Beschuldigten nachgereicht. In diesem Facebook-Chatverlauf befinden
sich auch Screenshots aus Unterhaltungen mit anderen Personen.
Dazu ist vorweg
festzuhalten, dass eine Beschwerde nicht laufend neu ergänzt werden kann,
sondern dass bei Einreichung der Beschwerde diese bereits nachvollziehbar
begründet und mit entsprechenden Unterlagen dokumentiert werden muss. Dies ist
vorliegend besonders erwähnenswert, als die nachträglich eingereichten
Dokumente bereits anlässlich der Eingabe vom 15. April 2019 vorhanden waren und
somit mit der Beschwerde hätten eingereicht werden können und müssen. Sie wären
folglich ohnehin als verspätet aus dem Recht zu weisen. Selbst wenn man vom
Vorwurf der verspäteten Einreichung Abstand nehmen würde, sind sie aber auch
unter weiteren Aspekten untauglich, eine Wiederaufnahme des eingestellten
Strafverfahrens zu bewirken.
2.2.4 Bereits
im Rahmen der Strafuntersuchung V […] wurden Unterlagen zu einem Chatverlauf
auf Facebook eingereicht, die den Austausch gewisser Nachrichten am frühen
Morgen des 1. August 2015 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten
betreffen. Darin schrieb der Beschuldigte der Beschwerdeführerin, dass er es
jetzt seiner Freundin C____ gestehen müsse, dass die Beschwerdeführerin ihn
oral befriedigt hätte. Er wolle ehrlich zu seiner Freundin sein. Die
Beschwerdeführerin antwortete, dass es ja nur dazu gekommen sei, weil der Beschuldigte
sie gezwungen hätte. Der Beschuldigte habe sich nicht „verpissen“ wollen, und
falls der Freund der Beschwerdeführerin zur Szene dazugekommen wäre, hätte der
Beschuldigte nur in Unterhosen auf dem Sofa gesessen. Darauf antwortete der Beschuldigte,
dass er keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin mehr wolle. Diese
Chat-Verläufe stellen keinen Beweis für eine sexuelle Nötigung oder einen
Hausfriedensbruch dar.
2.2.5 Mit
der Beschwerde an das Appellationsgericht reicht die Beschwerdeführerin einen Facebook-Chatverlauf
vom Abend des 1. Augusts 2015 mit dem Bruder des Beschuldigten ein. In diesem
Chat konfrontierte die Beschwerdeführerin den Bruder mit ihren Vorwürfen. Der
Beschuldigte habe erst gehen wollen nach erfolgter oraler Befriedigung durch
die Beschwerdeführerin. Sie habe den Beschuldigten zuvor 100 Mal
aufgefordert die Wohnung zu verlassen. Dann habe der Beschuldigte sie gezwungen,
seinen Penis in den Mund zu nehmen. Der Bruder des Beschuldigten antwortete,
dass er von nichts wisse und sich nicht vorstellen könne, dass der Bruder so
etwas gemacht habe.
Zu diesem Chatverlauf
mit dem Bruder des Beschuldigten ist zu sagen, dass es sich nicht um neue
Tatsachen oder Beweise handelt. Denn dieser Chat hat sich bei Anzeigeerstattung
vom 11. August 2015 bereits im Besitz der Beschwerdeführerin, nämlich auf ihrem
Handy respektive in ihrem Facebook-Konto, befunden und hätte von ihr somit ohne
weiteres der Strafverfolgungsbehörde eingereicht werden können – und er wurde
notabene vom Anwalt des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 30. Juni
2016 (vgl. S. 7) teilweise bereits eingereicht. Insbesondere ist dieser
Facebook Chatverlauf kein Beweis für eine sexuelle Nötigung der Beschwerdeführerin,
so schreibt diese doch: „Er het eifach nid wölle go, Und wen mi fründ hei ko
wär, wärs voll eskaliert..., das hanni shomol garnid wölle“. Auch dieser Chatverlauf
mit dem Bruder des Beschuldigten ändert nichts an der Beweissituation. Es
ergibt sich daraus nichts Neues für das vorliegende Verfahren und schon gar
kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin im Sommer 2015
genötigt oder einen Hausfriedensbruch begangen hätte. Die Beweissituation, wie
sie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung dargestellt hat, ist
vielmehr nach wie vor die gleiche.
2.2.6 Zum
Whatsapp-Chat der Beschwerdeführerin mit einer namentlich nicht bekannten
Freundin vom 6. April 2019 ist folgendes zu sagen. Dieser Chat ist erst viel
später – und wie aus dem Inhalt zu erkennen ist – offenbar im Hinblick auf die
Eingabe vom 15. April 2019 erstellt worden, was per se für eine Wiederaufnahme
unzureichend wäre. Zudem enthält auch dieser Chat mit einer Drittperson im Jahr
2019 nichts, was eine strafbare Handlung des Beschuldigten im Sommer 2015 beweisen
würde.
2.2.7 Dass
man in einem Chat ohne Bezug zur Wahrheit – und somit ohne Beweiseignung –
schreiben kann, was man will, belegt geradezu exemplarisch folgende Nachricht
der Beschwerdeführerin am Abend des 1. August 2015 an den Bruder des
Beschuldigten: „Jio aber ich ha e video cam bi mir dehei und ka bewise das es
so gsi isch“. Würde diese Mitteilung nämlich der Wahrheit entsprechen, wäre es
für die Beschwerdeführerin doch ein Leichtes gewesen, dieses Beweismittel der
Staatsanwaltschaft einzureichen und damit hätte der von ihr behauptete Sachverhalt
einwandfrei nachgewiesen werden können. Es handelt sich hier offenbar um einen
Bluff der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bruder des Beschuldigten. Dies zeigt
in aller Deutlichkeit, dass die konkret von der Beschwerdeführerin
eingereichten Chat-Verläufe keine Beweiskraft haben. Insoweit fallen die im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen sogar auf die
Beschwerdeführerin zurück.
2.3 Nach
dem Gesagten ergibt sich, dass für den von der Beschwerdeführerin angezeigten
Sachverhalt keine neuen Beweise oder neue Tatsachen vorliegen, welche eine Wiederaufnahme
des Strafverfahrens nach Art. 323 StPO rechtfertigen würden. Die
Staatsanwaltschaft hat somit das Strafverfahren zu Recht nicht
wiederaufgenommen.
3.1 In
ihrer Beschwerdeschrift vom 15. April 2019 führt die Beschwerdeführerin aus,
dass es nicht an ihr gelegen sei, dass versäumt wurde, rechtzeitig auf die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2016 zu reagieren. Ihre damalige
Anwältin habe es nicht geschafft, ihr die Einstellungsverfügung zuzustellen.
Deshalb habe sie erst einige Monate nach dem Entscheid von der
Staatsanwaltschaft in Erfahrung bringen können, dass das Verfahren eingestellt
wurde und die Frist abgelaufen war. Danach habe sie den Glauben an Recht und
Gerechtigkeit komplett verloren und alles aufgegeben. Sinngemäss beruft sich
die Beschwerdeführerin, wie schon in ihrem Schreiben vom 1. November 2018,
wo sie geltend gemacht hatte, sie habe im Januar 2017 telefonisch von der
Einstellung des Verfahrens im Dezember 2016 erfahren, somit auch auf einen
Grund für die Wiederherstellung der versäumten Frist für eine Beschwerde gegen
den Einstellungsbeschluss vom 23. Dezember 2016.
3.2 Unter
bestimmten Umständen ist es nach Art. 94 StPO möglich, die Wiederherstellung
einer versäumten Frist zu gewähren. Die Partei, welche die Frist verpasst hat
und welcher deshalb ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust drohen
würde, muss glaubhaft machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das
Gesuch um Fristwiderherstellung muss gem. Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen
nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde
gestellt werden, bei der die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen
werden müssen. Innert der gleichen Frist muss gleichzeitig auch die versäumte
Verfahrenshandlung vorgenommen werden.
3.3 Vorliegend
erhielt die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Schreiben vom 1. November
2018 bereits im Januar 2017 Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens im
Dezember 2016. Sie sei damals schwanger gewesen und habe „zu viel um die Ohren“
gehabt, „um auch noch diese missglückte Situation zu klären“. Es wird zunächst nicht
dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an der Säumnis kein Verschulden trifft. Selbst
wenn der Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung von der Anwältin Ende
Dezember 2016 tatsächlich ohne ihr Verschulden nicht zugestellt werden konnte,
so hat sie aber gemäss eigenen Angaben im Schreiben vom 1. November 2018
bereits anlässlich eines Telefonats im Januar 2017 Kenntnis von der Einstellung
des Verfahrens erhalten. Wäre die Anfechtungsfrist in diesem Zeitpunkt tatsächlich
bereits abgelaufen gewesen, so hätte die Beschwerdeführerin – trotz
Schwangerschaft und anderweitiger Belastung – ohne Weiteres ihre Anwältin mit
der fristgerechten Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur
Beschwerde betrauen können und müssen. Dies hat sie nicht getan, sondern sich erst
nach rund weiteren 20 Monaten – und somit offensichtlich verspätet – bei
der Staatsanwaltschaft mit einem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens
gemeldet. Auch die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung nach Art. 94 StPO
sind hier somit offensichtlich nicht erfüllt.
Die
Nichtanhandnahme der neuen Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung
und „falscher Aussage unter Eid“ durch die Staatsanwaltschaft ist ebenfalls rechtmässig.
Es kann insoweit auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden, mit dem sich
die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt. Ergänzend ist folgendes
festzuhalten: Ehrverletzungsdelikte sind Antragsdelikte (vgl. Art. 173 Ziff. 1,
174 Ziff. 1, 177 Abs. 1 StGB). Gemäss Art 31 StGB kann Strafantrag nur innert
einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Vorliegend wäre diese Frist im
November 2018 offensichtlich längst abgelaufen gewesen. Insbesondere ergeben
sich aus den Akten keinerlei Hinweise geschweige denn Beweise für ein
Ehrverletzungsdelikt des Beschuldigten. Soweit die Beschwerdeführerin neu auch beanzeigt,
dass der Beschuldigte unter Eid eine falsche Aussage gemacht habe, ist zunächst
festzuhalten, dass sich in den Akten keine Aussage des Beschuldigten unter Eid
findet. Ausserdem besteht für eine beschuldigte Person ohnehin keine
Wahrheitspflicht hinsichtlich ihrer Aussagen, unter Vorbehalt von Fällen der
falschen Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege (Art. 303, 304 StGB),
welche hier offensichtlich nicht gegeben sind. Nemo tenetur se ipsum
accusare. Niemand ist gehalten sich selbst anzuschuldigen. Straflos ist
auch die so genannte Selbstbegünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (vgl.
Engler, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 113 StPO N 3-7). Da die fraglichen Straftatbestände
respektive Prozessvoraussetzungen vorliegend eindeutig nicht erfüllt sind, ist
die Nichtanhandnahme der neuen Anzeige der Beschwerdeführerin wegen falscher Aussage
und eines Ehrverletzungsdeliktes ebenfalls gerechtfertigt und korrekt.
Die angefochtene
Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Abweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sowie betreffend Nichtanhandnahme
der Anzeige gegen den Beschuldigten wegen falscher Aussage und Ehrverletzung ist
folglich zu Recht ergangen und die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Mario Haefeli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.