Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.39
ENTSCHEID
vom 5. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG
Frédéric Barth
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchsgegnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch
Appellationsgericht Basel-Stadt, Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen
Gerichte,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Mai 2019
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 20. Mai 2019 erteilte die Zivilgerichtspräsidentin dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner,
nachfolgend: Gläubiger) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts
Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführerin, nachfolgend: Schuldnerin) für den
Betrag von CHF 500.– nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2018 die definitive
Rechtsöffnung.
Gegen den
Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 9. Juni 2019 (Postaufgabe:
10. Juni 2019) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie sinngemäss,
es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
begehrt sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid
ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg gefällt
worden.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der
Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251
lit. a ZPO). Mit Beschwerde vom 9. Juni 2019 (Postaufgabe: 10. Juni 2019) hat die
Schuldnerin die Beschwerdefrist eingehalten.
1.2 Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Damit
auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist weiter erforderlich, dass sie
formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der
Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass
konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen
ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist
somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung
muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz
mühelos verstanden werden zu können (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E.
5.4.1; Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien werden diese
Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem
Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der
angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei
unrichtig sein soll (vgl. Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).
2.2 Die
Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass der Gläubiger sein
Rechtsöffnungsbegehren auf den rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Entscheid
des Appellationsgerichts vom 21. März 2018 (AGE BEZ.2018.15) stütze, mit
welchem der Schuldnerin eine Busse von CHF 500.– auferlegt worden sei. Damit
habe er einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt, wogegen gemäss Art. 81
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
nur eingewendet werden könne, die Forderung sei seit Erlass des Entscheids
getilgt oder gestundet worden oder sei verjährt, wobei Tilgung und Stundung mittels
Urkunden zu belegen seien. Die Einwendungen der Schuldnerin seien, soweit sie
überhaupt einen Bezug zum vorliegenden Rechtsöffnungstitel aufweisen würden,
nicht überprüfbar, da im Rechtsöffnungsverfahren keine inhaltliche Beurteilung
des Rechtsöffnungstitels stattfinde.
Mit diesen
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Schuldnerin in ihrer
Beschwerde vom 9. Juli 2019 nicht auseinander. Ihre Ausführungen beziehen sich,
wie bereits in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Verfahren, auf eine angeblich
mangelhafte Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer aus dem Jahr 2010,
welche aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Insbesondere
macht die Schuldnerin diesbezüglich geltend, die von ihr nach dem Entscheiddatum
des angefochtenen Entscheids beim Zivilgericht eingereichte Veranlagungsverfügung
vom 15. Mai 2019 sei nicht berücksichtigt worden, ohne jedoch aufzuzeigen,
inwiefern eine Verbindung zwischen dem angefochtenen Entscheid und der
Veranlagungsverfügung bestehen sollte. Die Schuldnerin führt somit auch nicht
sinngemäss aus, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll, womit
ihre Beschwerde die erwähnten Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl.
oben E. 2.1) nicht erfüllt.
Mangelhafte Eingaben können nach Massgabe von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO innert
einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden. Die Möglichkeit zur Behebung
gewisser Mängel ist allerdings nicht dazu bestimmt, eine inhaltlich ungenügende
Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E.
3.3.1, 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 132 N 4; Frei, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 132 ZPO N 14; Hungerbühler/Bucher,
in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, Art.
311 N 45). Dies gilt auch für Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27.
August 2012 E. 2.4). Entsprechend ist eine Nachbesserung der mangelhaften
Begründung vorliegend ausgeschlossen.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit
dem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Folglich
trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 150.– festgelegt
(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Parteivertretungskosten sind keine angefallen und deshalb auch nicht
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 20. Mai 2019 (V.2019.313) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
B.A. HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.