Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
April 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.152
Verfügungen vom 16. und 25. Juli
2018
Höhe der hypothetischen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall
Tatsachen
I.
Die 1980 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1.
Januar 2004 bei der Firma C____ (nachfolgend: C____) als [...] (IV-Akte 36) mit
einem Pensum von 100 % (IV-Akte 11). Zusätzlich war die Beschwerdeführerin bis
zum 31. Dezember 2012 mit einem Pensum von etwa 20 % beim D____ tätig (siehe
IV-Akten 7, 12). Im April 2012 wurde sie Mutter, arbeitete in der Folge aber in
ihrem bisherigen 100%-Pensum weiter. Am 11. April 2013 wurde sie
arbeitsunfähig, nachdem bei ihr eine Multiple Sklerose von schubförmig
remittierendem Verlauf diagnostiziert wurde (IV-Akte 13). Seither arbeitet sie
nicht mehr. Ihre Arbeitsstelle bei der C____ wurde ihr infolge der
Arbeitsunfähigkeit per Ende Oktober 2013 gekündigt (IV-Akte 26, S. 5). In den
Jahren 2015 und 2017 wurde sie Mutter von zwei weiteren Kindern.
Am 30. Juni 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf Multiple Sklerose bei der IV-Stelle Basel-Stadt
(Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
an (vgl. IV-Akte 7). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende
Abklärungen. Am 5. September 2016 fand eine Haushaltsabklärung statt.
Anlässlich dieser Abklärung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
nach der Geburt ihres Sohnes ihr Pensum auf 50 % reduziert hätte (vgl. IV-Akte
68, S. 1). Die Einschränkung bei den Haushalttätigkeiten wurde auf 11 % geschätzt
(IV-Akte 66). Zur Abklärung des Gesundheitszustands aus neurologischer Sicht
gab die Beschwerdegegnerin ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. E____,
Fachärztin für Neurologie, in Auftrag. Diese attestierte der Beschwerdeführerin
in ihrem Gutachten vom 18. Oktober 2017 ab April 2014 eine
Arbeitsfähigkeit zwischen 30–40 % für eine körperlich angepasste Tätigkeit
(IV-Akte 82, S. 23). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin umfassten auch eine
RAD-Stellungnahme (IV-Akte 86) sowie das Einholen weiterer Informationen zur
Lohnentwicklung beim ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (IV-Akte
88).
Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2018 (IV-Akte 94) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, man gedenke ab dem 1. Januar
2018 eine Viertelsrente zuzusprechen. Dazu äusserte sich diese mit Schreiben
vom 21. Juni 2018 (IV-Akte 99), ergänzt durch eine Stellungnahme von Dr. med. F____,
Fachärztin für Neurologie (IV-Akte 97). In der Folge forderte die
Beschwerdegegnerin vom Abklärungsdienst eine ergänzende Stellungnahme, die am
4. Juli 2018 erfolgte (IV-Akte 101). Schliesslich erliess die
Beschwerdegegnerin am 16. und 25. Juli 2018 dem Vorbescheid entsprechende
Verfügungen (IV-Akten 105 f.). Ab 1. Januar 2018 sprach sie der Beschwerdeführerin
eine Viertelsrente aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode mit
jeweils 50 % Erwerb und Haushalt ermittelten Invaliditätsgrades von 40 % zu
(IV-Akte 105).
II.
Gegen diese Verfügungen lässt die Beschwerdeführerin, vertreten
durch Advokat B____, am 13. September 2018 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde erheben. Sie macht geltend, es seien die Verfügungen
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab April 2014 eine
ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8.
November 2018 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und in Abweichung der
Verfügung die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab April 2014 bis und mit März
2016.
Mit Replik vom 10. Januar 2019 und Duplik vom 8. Februar 2019
halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. April 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz in
sachlicher Hinsicht zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung der Invalidität der
Beschwerdeführerin die gemischte Methode angewandt. Sie stützt sich auf die
Aussage der ersten Stunde und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt tätig
wäre. Gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. med. E____ vom 18.
Oktober 2017 (IV-Akte 82) ist die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit
von 35 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Mittels
Einkommensvergleichs ermittelte die Beschwerdegegnerin unter zusätzlicher
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 % bei einem
Erwerbsanteil von 50 % einen Invaliditätsgrad von 38 % bzw. gewichtet 18.8 %.
Die im Haushaltsbericht ausgewiesene Einschränkung von 11 % in der Haushaltsarbeit
ergab gewichtet einen Invaliditätsgrad von 5.5 %, womit gesamthaft eine
Invalidität von 24 % resultierte. Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Rentenleistungen. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 wandte
die Beschwerdegegnerin das neue Modell zur Berechnung des Invaliditätsgrades
von Teilerwerbstätigen gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) an. Dadurch ergab sich im erwerblichen Teil neu einen Invaliditätsgrad
von 69 % bzw. gewichtet 34.4 % und gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 40 %,
der Anspruch auf eine Viertelsrente vermittelt. Folglich sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin ab Januar 2018 eine Viertelsrente zu.
2.2.
Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, sie habe spätestens seit
2010 in zwei verschiedenen Arbeitsverhältnissen mit einem Pensum von 120 % gearbeitet
und sei auch nach der Geburt ihres ersten Kindes im April 2012 weiterhin zu 120
% bzw. nach der Beendigung der Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber aus
betrieblichen Gründen noch zu 100 % erwerbstätig gewesen. Nachdem im April 2013
die Diagnose Multiple Sklerose gestellt worden sei, habe sie ihre
Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Es sei
unverständlich, wieso eine Haushaltsabklärung durchgeführt worden sei. Die
Beschwerdeführerin habe aufgrund entsprechender Nachfrage der Abklärungsperson
schliesslich erklärt, sie hätte nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2015
noch zu 50 % gearbeitet, diese Aussage aber bereits zwei Tage später
korrigiert. Die Durchführung der Haushaltsabklärung und die Anwendung der
gemischten Methode stelle bei der bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit voll
erwerbstätigen Beschwerdeführerin eine gravierende Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts dar. Der Invaliditätsgrad müsse mit der Methode des Einkommensvergleichs
ermittelt werden. Selbst wenn man auf die Festlegung der Aufteilung anlässlich
der Haushaltsabklärung abstellen würde, sei bis März 2016 von einer vollen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. Aus medizinischer Sicht sei gestützt
auf das Gutachten von Dr. E____ und die Beurteilung der behandelnden Neurologin
Dr. F____ von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % auszugehen. Ebenfalls sei
ein Leidensabzug von mindestens 10 % gerechtfertigt. Bei korrekter Vornahme des
Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von mehr als 70 %, womit
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
2.3.
Im Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdegegnerin die
teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie gibt an, aufgrund der Angabe des
ehemaligen Arbeitgebers, es habe seit dem 1. Januar 2013 ein Vertrag auf Abruf
und eine wöchentliche Arbeitszeit von 34.4 Stunden bestanden, von einer
Teilzeittätigkeit ausgegangen zu sein. Sodann sei auf die unterschriftlich
bestätigte Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung und
damit auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen. Die Durchführung einer
Haushaltsabklärung und der ermittelte Status seien demnach nicht zu beanstanden.
Die gemischte Methode könne aber gemäss der Aussage der Beschwerdeführerin erst
nach der Geburt des Sohnes bzw. nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes ab April
2016 angenommen werden. Nach Ablauf der Wartefrist ab April 2014 bis Ende März
2016 bestehe deshalb, in Abänderung der angefochtenen Verfügung, aufgrund eines
bei einer Arbeitsfähigkeit von 35 % ermittelten Invaliditätsgrades von 69
%, Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
2.4.
Zwischen den Parteien streitig und in der Folge zu prüfen ist
demnach zunächst die Statusfrage. In einem weiteren Punkt ist auf die Höhe der
Arbeitsunfähigkeit einzugehen. Schliesslich ist die Höhe des Invaliditätsgrades
zu klären.
3.1.
Es ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode zur
Anwendung gebracht hat.
3.2.
3.2.1. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte
Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine
versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als
nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.
Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person
nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage
beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.2. Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich
zwangsläufig um eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen
einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller
Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung
beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen
Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über
innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand
wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; BGE 115 II 440 E. 5b S.
448; SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die gemischte Methode
für die Berechnung der Invalidität von Teilerwerbstätigen angewendet wird (Art.
28a Abs. 3 IVG), die zugleich in einem anerkannten Aufgabenbereich,
insbesondere in der Haushaltsführung und Kindererziehung tätig sind. Die gemischte
Methode ist somit bei teilerwerbstätigen Personen anzuwenden, die neben der
Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen (vgl. KSIH 3097).
3.3.2. Vorliegend lässt sich aus den Angaben der
Haushaltsabklärung schliessen, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer
Statusbestimmung davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Rolle als Mutter, Hausfrau und Vollerwerbstätige überlastet wäre. Von einer
grundsätzlichen und pauschalen Annahme, eine Frau würde nach der Geburt ihrer
Kinder nach allgemeiner Lebenserfahrung ohnehin nicht mehr voll erwerbstätig
sein, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Anzahl der zu betreuenden
Kinder kann nicht das einzige massgebliche Kriterium für die Statusbestimmung
sein. Es ist, wie das Bundesgericht zu Recht festgehalten hat, mit der Freiheit
der Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft nicht zu vereinbaren,
einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushalts
zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen. Ein Entscheid
aufgrund einer Vermutungsregel ist unzulässig (SVR 1994 IV Nr. 17 S. 40f. E. 6.3.).
Massgeblich ist vielmehr, was die Beschwerdeführerin als Gesunde unter
Würdigung sämtlicher Verhältnisse gemacht hätte.
3.3.3. Vorliegend war die Beschwerdeführerin zuletzt in einem
Pensum von 100 % als Sachbearbeiterin bei der C____ und zusätzlich in einem
Pensum von ca. 20 % als Mitarbeiterin des D____ tätig. Das Arbeitsverhältnis
wurde sodann in ein Arbeitsverhältnis auf Abruf umgewandelt mit einer Arbeitszeit
von «ca. 8.5 Stunden» pro Tag. Anlässlich der am 5. September 2016 im Haushalt
der bereits zweifachen Mutter durchgeführten Abklärung wurde zur beruflichen
Situation dargelegt, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn der Vertrag bei der
C____ per 1. Januar 2013 in ein Arbeitsverhältnis auf Abruf geändert
worden sei, weiterhin zu 100 % weitergearbeitet hatte (IV-Akte 66, S. 2). Die
Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich am 25. September 2015 bei der
Arbeitgeberin nachgefragt, seit wann der Vertrag auf Abruf gegolten habe und ob
die Vertragsänderung aufgrund der Familienplanung erfolgt sei. Die Arbeitgeberin
präzisierte mit Antwort vom 9. Oktober 2015 (IV-Akte 63), dass der Vertrag auf
Abruf ab dem 1. Januar 2013 bestanden habe und die Änderung nicht aufgrund der
Familienplanung der Beschwerdeführerin erfolgt sei, sondern aufgrund einer
betrieblichen Reorganisation. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass keine fixen wöchentlichen
Arbeitsstunden vereinbart worden seien. Aufgrund von Ferienabwesenheiten habe
der wöchentliche Schnitt ca. 34.4 Stunden betragen. Im April 2013 habe die
Beschwerdeführerin sodann diverse Arzttermine wahrnehmen müssen, was dazu
führte, dass sie nicht mehr voll arbeiten und lediglich 34.4 Stunden habe ausweisen
können. Trotz dieser Richtigstellung wurde die Beschwerdeführerin von der Abklärungsperson
G____ dazu befragt, in welchem Umfang sie heute ohne Behinderung erwerbstätig
wäre. Daraufhin wurde im Haushaltsbericht notiert, dass die Beschwerdeführerin
seit der Geburt resp. nach dem Mutterschaftsurlaub 50 % arbeiten würde.
Die Tochter gehe in den Kindergarten und den Sohn würde sie halbtags in die
Krippe bringen. Abgesehen davon helfe der Ehemann nach Bedarf mit und der
Schwiegervater komme ab und zu hüten. Die Tochter gehe ungefähr zwei Mal pro
Woche zu den Grosseltern essen (als Entlastung).
3.3.4. Zwei Tage nach der Haushaltsabklärung hat die Beschwerdeführerin,
am 13. September 2016, per E-Mail auf die Haushaltsabklärung reagiert
(IV-Akte 70). Sie gibt an, die Frage bezüglich Arbeitspensums bei guter
Gesundheit beschäftige sie. Es sei ihr nicht klar, ob damit gemeint sei, bei
guter Gesundheit vor der MS-Erkrankung oder bei guter Gesundheit mit MS aber
ohne weitere Schübe und mit wenig entsprechenden Symptomen. Sie wisse auch
nicht mehr, was sie gesagt und was sie unterschrieben habe. Sie könne
diesbezüglich nur sagen, dass sie nicht wisse, wieviel sie arbeiten würde, wenn
sie gesund geblieben wäre. Es sei eine schwierige Frage, weil sie jetzt krank
sei und wisse, dass es nun unmöglich sei, 100 % zu arbeiten. Damals sei sie
aber eine Powerfrau gewesen und habe sich vorstellen können, Kinder und
Karriere zu haben. Heute sei sie leider krank und könne nicht mehr wie früher
leben, arbeiten und denken. Nachdem die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2017
ihr drittes Kind gebar, wurde sie von der Beschwerdegegnerin schliesslich
erneut angefragt, in welchem Umfang sie mit drei Kindern arbeiten würde, wenn
sie gesund wäre, und wie sie die Betreuung organisiert hätte. Die
Abklärungsperson hat dabei festgehalten, dass es «langsam aber sicher
schwieriger wäre, weiterhin 50 % zu arbeiten» (Abklärungsauftrag vom 27.
März 2018, IV-Akte 89).
3.4.
3.4.1. Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin ausführt, sie sei sich nicht im Klaren gewesen, ob ihre hypothetische
Annahme Bezug nimmt auf die Zeit vor ihrer Erkrankung oder die Zeit mit der
Erkrankung mit gutem resp. schlechtem Verlauf. Immerhin sind seit dem Ausbruch
der Krankheit bis zur Haushaltsabklärung rund 3.5 Jahre vergangen. Je länger
die Beschwerdeführerin sich schon an ihr Leben als MS-Patientin gewöhnt hat,
umso schwieriger wird es ihr fallen, sich hypothetisch vorzustellen, wie sie
ihr Familienleben als Gesunde gestalten würde.
3.4.2. Letztlich kann vorliegend nicht verifiziert werden,
unter welchen Umständen die Aussage der Beschwerdeführerin zum Umfang der
Erwerbstätigkeit zustande gekommen ist. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen,
dass die Frage nach der Berufstätigkeit als Mutter zweier Kinder nicht frei von
fremden Wertvorstellungen getroffen wurde und die Haushaltsabklärung ausgehend
von einer pauschalen Annahme gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung von
einer Teilzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Massgebend
für die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Gesunde
erwerbstätig wäre, sind jedoch nicht stets die gegenüber der Abklärungsperson
Haushalt gemachten Aussagen, sondern vielmehr die konkreten Lebensumstände
während der letzten Jahre (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts S.
vom 7. Juni 2005, I 108/05). Die bereits geschilderte Arbeitsbiographie der
Beschwerdeführerin, welche nach der Geburt des ersten Kindes im April 2012 und
nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes weiterhin 100 % gearbeitet hat und selbst
nach der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses per 1. Januar 2013 in einen
Arbeitsvertrag auf Abruf ohne festgelegtes Pensum in einem Umfang von 100 %
gearbeitet hat sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz
Vollzeittätigkeit bei der C____ seit Januar 2006 noch eine Nebentätigkeit von
rund 20 % beim D____ innehatte und diese Anstellung nicht aus eigenen,
namentlich familienplanerischen Beweggründen aufgegeben hat, führen nicht zwingend
und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Annahme, dass die
Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes auf
50 % reduziert hätte. Ob die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum nach der
Geburt des zweiten Kindes im Dezember 2015 oder nach der Geburt des dritten
Kindes im Dezember 2017 reduziert hätte, wobei auch ein Teilpensum von 70 %, 80
% oder 90 % denkbar wäre, oder nicht, ist unter diesen Umständen reine Spekulation
und kann jedenfalls nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen gelten. Zu berücksichtigen gilt es
ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltsabklärung angegeben hat,
dass sie bei der Kinderbetreuung Hilfe vom Ehemann und den Schwiegereltern
habe. Jedenfalls kann es nicht angehen, bei Frauen ohne die konkreten
familiären Umstände mitzuberücksichtigen und aufgrund einer pauschalisierenden
Annahme davon auszugehen, sie – sobald sie Kinder haben – nach allgemeiner
Lebenserfahrung ohnehin nur noch in einem Teilzeitpensum erwerbstätig sind.
3.5.
Es ist folglich vorliegend von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit
im Gesundheitsfall von 100 % auszugehen und die Invalidität demnach mittels
Einkommensvergleichs zu ermitteln.
4.1.
Zur Ermittlung der Invalidität der Beschwerdeführerin ist in einem
weiteren Schritt die Höhe der Arbeitsunfähigkeit festzulegen. Zur Klärung
dieser Frage, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen.
4.2.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert
eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V
351, E. 3). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen
Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das neurologische Gutachten
von Dr. med. E____ (IV-Akte 82) eine 35%-ige Restarbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin angenommen. Dr. E____ stellt im Wesentlichen folgende
Diagnosen: Multiple Sklerose vom schubförmig-remittierenden Verlauf, unklare
Monarthritis Knie rechts. Die Gutachterin führt aus, dass aufgrund der
persistierenden Symptomatik mit Sensibilitätsstörungen, Gangunsicherheit,
Koordinationsstörungen, intermittierendem Schwindel und einer mentalen und
physischen Fatigue die Beschwerdeführerin seit der Diagnosestellung die berufliche
Tätigkeit nicht mehr habe aufnehmen können. Durch die Hypästhesie der linken
oberen Extremität und die leichtgradigen Paresen der linksseitigen
Handmuskulatur bestehe eine Einschränkung für feinmotorische, bimanuelle
Arbeiten. Die distal betonte Beinparese linksseitig bewirke belastungsabhängig
zunehmende Gleichgewichtsstörungen und eine Gangunsicherheit. Dadurch seien
längeres Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie Tragen und Transportieren von
schwereren Lasten nicht möglich. Aufgrund der mentalen Fatigue sei auch die Leistung
für eine vorwiegend kognitive, beispielsweise eine kaufmännische Arbeit,
eingeschränkt. Nach ca. einer Stunde träten Konzentrationsstörungen und verschwommenes
Sehen auf. Die Symptomatik nehme im Tagesverlauf zu.
Für die erlernte, aber nicht ausgeübte Tätigkeit als [...]
bestehe aufgrund der Feinmotorikstörungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Bei der angestammten Tätigkeit handle es sich um eine Bürotätigkeit, die
vorwiegend im Sitzen ausgeübt worden sei. Das körperliche Anforderungsprofil
entspreche den Möglichkeiten der Beschwerdeführerin. Jedoch seien die
kognitiven Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentration und
Durchhaltevermögen hoch. Diesbezüglich bestünden Einschränkungen durch die
kognitive Fatigue. Aufgrund der Fatiguesymptomatik sei maximal von einer 50%-igen
Präsenzzeit auszugehen mit einer Leistungsverminderung von 20–30 %, bedingt
durch die Ermüdung und den erhöhten Pausenbedarf. Somit bestehe für die
angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 %, was jedoch
vorerst durch einen Arbeitsversuch bestätigt werden müsse. Für eine angepasste
Tätigkeit müssten folgende Kriterien gelten: Aufgrund der körperlichen Einschränkungen
durch die multiple Sklerose könnten keine ausschliesslichen körperlichen
Arbeiten ausgeführt werden. Längeres Stehen, Gehen, Tragen und Transportieren
von Gegenständen über 5 kg seien nicht zumutbar, ebenso nicht Gehen auf
unebenem Gelände, längeres Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten. Bimanuelle feinmotorische Arbeiten könnten nicht ausgeführt werden.
Die Tätigkeit sollte vorwiegend in sitzender Position ausgeübt werden können.
Der Pausenbedarf sei hoch. Es müsse die Möglichkeit bestehen, bei Bedarf Pausen
einzulegen. Die Arbeit müsse frei einteilbar sein. Die Arbeit könne nur stundenweise
und nicht ganztags ausgeführt werden. Ideal wäre ein Arbeitspensum von 3–4
Stunden täglich, wobei aufgrund des Leistungsabfalls im Tagesverlauf die Arbeit
vormittags erfolgen solle. Bei der ursprünglichen Tätigkeit als Mitarbeiterin
im Bürobereich handle es sich vorwiegend um eine angepasste Tätigkeit, wobei
durch einen Arbeitsversuch evaluiert werden müsse, ob die Beschwerdeführerin
ein tägliches Arbeitspensum in der Höhe von 3–4 Stunden leisten könne mit
verwertbarer Leistung und Erfüllung der kognitiven Anforderungen. Die
Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit werde zwischen 30–40 %
geschätzt. Von April 2013 bis März 2014 habe die Arbeitsfähigkeit aufgrund der
rezidivierenden Schübe und der psychiatrischen Symptomatik 0 % be-tragen.
4.4.
Der zuständige RAD-Arzt, Dr. med. H____, erachtet das Gutachten in
einer Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 (IV-Akte 86) für umfassend, nachvollziehbar
und schlüssig. Die Standardindikatoren seien in der Beurteilung berücksichtigt
worden und auch die angegebene Gewichtslimite von 5 kg sei angesichts der Diagnose
nachvollziehbar.
Auch die Beschwerdeführerin gibt an, auf das Gutachten könne grundsätzlich
abgestellt werden. Die Gutachterin gebe aber eine Arbeitsfähigkeit von 30–40 % und
damit eine Bandbreite an. Sie habe angegeben, dass die effektive
Arbeitsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsversuchs evaluiert werden müsse. Damit
stelle sie in Frage, ob die Leistung verwertbar sei. Aufgrund der unsicheren
Aussage der Gutachterin und der Einschätzung der behandelnden Neurologin Dr. F____,
die eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % angebe (vgl. Arztberichte vom 8.
September 2016, IV-Akte 73, und 21. Juni 2018, IV-Akte 97), müsse von einer
Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % ausgegangen werden.
4.5.
In Würdigung der medizinischen Aktenlage kann zunächst festgehalten
werden, dass das neurologische Gutachten von Dr. E____ den bundesgerichtlichen
Anforderungen an eine beweiswertkräftige Expertise entspricht (BGE 125 V 351,
352 E. 3). Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten. Strittig ist
lediglich die Höhe der Arbeitsfähigkeit, die der Invaliditätsbemessung zu
Grunde zu legen ist. Die Gutachterin hat ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit für
eine angepasste Tätigkeit werde «zwischen 30–40 % eingeschätzt». Gleichzeitig
gibt sie aber an, dass auch in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im
Bürobereich von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % auszugehen sei. Da die kognitiven
Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentration und Durchhaltevermögen in der
bisherigen Arbeit aber hoch seien, müsse vorerst durch einen Arbeitsversuch
abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführerin ein tägliches Arbeitspensum von 3–4
Stunden leisten könne mit verwertbarer Leistung. Es sei aufgrund der Fatiguesymptomatik
maximal von einer 50%-igen Präsenzzeit auszugehen mit einer Leistungsverminderung
von 20–30 %.
4.6.
Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Angaben von einem
Mittelwert von 35 % ausgegangen ist, ist vorliegend nicht zu beanstanden.
Einerseits würde eine tägliche Arbeitszeit von 3–4 Stunden umgerechnet auf den
üblichen 8.4 Stunden-Tag einer Arbeitsfähigkeit von 35.7–47.6 % gleichkommen.
Auch die Angabe einer 50%-igen Präsenzzeit mit Leistungsverminderung von 20–30
% entspräche einer Arbeitsfähigkeit von 35–40 %. Naturgemäss ist die Arbeitsfähigkeit
in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit höher einzustufen. Die behandelnde
Neurologin Dr. F____ weicht mit ihrer Angabe einer maximal 30%-igen
Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich von der Einschätzung der Gutachterin ab. Zusätzlich
ist in Bezug auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und
Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen).
4.7.
Es kann folglich von einer Restarbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin von 35 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen
werden.
5.1.
Ausgehend von einer 35%-igen Restarbeitsfähigkeit sind die
erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang zwischen den
Parteien strittig sind in Bezug auf das Valideneinkommen die Anrechnung des
Nebenerwerbverdienstes der Beschwerdeführerin beim D____ sowie die Höhe des bei
der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden leidensbedingten
Abzuges.
5.2.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie
möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls
der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 300 E. 5.1 mit
Hinweisen). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 134 V 322; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
5.3.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass bei der Bestimmung des
Valideneinkommens neben dem zuletzt bezogenen Lohn bei der C____ das im
Nebenerwerb beim D____ erzielte Einkommen von CHF 11‘150.– nicht berücksichtigt
worden sei. Zu diesen Vorbringen ist einerseits auszuführen, dass die
Anstellung der Beschwerdeführerin im D____ bereits vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit per 31. Dezember 2012 aus betrieblichen Gründen beendet
wurde. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch
im Gesundheitsfall diesen Nebenverdienst nicht mehr erzielt hätte, womit die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Angaben der C____ (vgl. IV-Akte 63), mit einem
Valideneinkommen von CHF 57‘473.– (13 x CHF 4‘421.–) ausgegangen ist.
5.4.
Ebenso ist bei der Höhe des leidensbedingten Abzuges vorliegend nicht
in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die Beschwerdeführerin hat
diesbezüglich vorgebracht, sie habe mit vielen gesundheitlichen Einschränkungen
zu kämpfen. Zudem sei eine ganztägige Tätigkeit ausgeschlossen und sie sei
darauf angewiesen, vormittags zu arbeiten. Zudem stellten die kognitiven
Einschränkungen die Verwertbarkeit der erbrachten Leistungen in Frage. Diese
Einschränkungen müssten zu einem Abzug vom statistischen Lohn von mindestens 10
% führen.
5.5.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen
sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltsstatus,
Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen
sind. Diese nicht schematische Gewährung des Abzuges hat den Zweck, ausgehend
von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im
Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen
im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Bei der Überprüfung
des vorzunehmenden Abzuges, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen
nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE
126 V 75, 78 ff.).
5.6.
Betreffend Höhe des Leidensabzuges ist vorliegend zu beachten, dass
die Beschwerdegegnerin im Einkommensvergleich bei der Festlegung des
Invalideneinkommens auf die LSE Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, abgestellt
hat. Indem sie dabei von einem in einfachsten Hilfsarbeiten zu erzielenden
statistischen Durchschnittseinkommen ausgegangen ist, hat sie die
leidensbedingten Einschränkungen bereits entsprechend gewürdigt. Zu erwähnen
ist überdies, dass Teilzeitarbeit bei Frauen generell keine lohnsenkenden
Auswirkungen hat. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen mit der Vornahme
eines Abzuges in der Höhe von 5 % somit nicht fehlerhaft ausgeübt; eine
Korrektur ist nicht angezeigt. Es resultiert folglich ein Invalideneinkommen
von CHF 17‘887.–.
5.7.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der von der Beschwerdegegnerin
in der Beschwerdeantwort ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit
vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin
hat daher bei einem Invaliditätsgrad von 69 % folglich Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin aufzuheben sind. Der Beschwerdeführerin
ist mit Wirkung ab April 2014 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu tragen.
6.3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch
auf Ersatz der Vertretungskosten (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der
Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der
Überprüfung von Invalidenrenten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘300.–
zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen vom 16. und 25. Juli 2018 aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin ab April 2014 eine
Dreiviertelsrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: