Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer , Dr. med. C. Karli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw C. Kämpf
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.171
Verfügung vom 28. August 2018
Rentenanspruch; Gutheissung und
Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung
Tatsachen
I.
a) Die 1970 in [...] geborene Beschwerdeführerin ist seit
Februar 2014 verwitwet und Mutter zweier Kinder (Jg. 1992; 1994). Die Ehe mit
ihrem ersten Ehemann (Vater der beiden Kinder) wurde am 23. Dezember 1999
geschieden (IV-Akte 2, S. 14).
b) Vom 15. Juni 2002 bis zum 30. November 2015 arbeitete
die Beschwerdeführerin im C____ in Basel – im Vollzeitpensum als
Hausdienstmitarbeiterin. Im Februar 2014 verstarb ihr zweiter Ehemann unerwartet
an einem Herzinfarkt. Daraufhin entwickelten sich eine Störung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom
und depressive Beschwerden (IV-Akte 41, S. 20 ff.) Per 30. November
2015 kündigte man ihr die Stelle (IV-Akte 14).
c) Aufgrund ihres Alkoholkonsums und der depressiven
Beschwerden kam es zu wiederholten Aufenthalten in den D____, Basel (D____)
sowie in der Klinik E____ in [...] (Austrittsberichte der D____ vom
7. September 2015, 19. September 2016 und 14. Dezember 2016 und
Austrittsbericht der Klinik E____ vom 7. November 2016, IV-Akte 41,
S. 20 ff., 8 ff., 17 ff. und 13 ff.).
d) Nach ihrem ersten Aufenthalt in den D____ meldete sich die
Beschwerdeführerin am 15. September 2015 unter dem Hinweis auf eine
schwere Depression und eine Alkoholsucht bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug
von Leistungen an (IV-Akte 2).
e) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere
Abklärungen. Insbesondere holte sie zum Zwecke der medizinischen und
erwerblichen Abklärung die Arztberichte der behandelnden Ärzte, insb. der Psychiaterin
Dr. F____ und des Psychiaters Dr. G____ und die Austrittsberichte der
D____ ein.
f) Gestützt auf die in der Folge von der Beschwerdegegnerin
eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. Mai
2017 (IV-Akte 42) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 12. Juli
2017 an, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 60,
S. 22 ff.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. September
2017 Einwand (IV-Akte 60, S. 26 f.) und reichte am 5. Oktober
2017 die Begründung ein (IV-Akte 50). Nach erneuter Abklärung und gestützt auf zwei
weitere Stellungnahmen des RAD vom 17. Januar 2018 (IV-Akte 42) und vom 17. August
2018 (IV-Akte 78) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August
2018 ihren Entscheid (IV-Akte 80).
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 wird beantragt, in Aufhebung
der Verfügung vom 28. August 2018, sei der Beschwerdeführerin eine ganze
Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 5. Februar 2019 bzw. Duplik vom 4. März
2019 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Dezember
2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch B____,
Rechtsanwalt, bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 8. Mai 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 28. August 2018 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit,
dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin primär durch ihre Alkoholsucht
begründet sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. In
medizinischer Hinsicht stützte sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen
des RAD.
2.2.
Die Beschwerdeführerin stützte sich demgegenüber auf die Berichte
ihrer behandelnden Psychiater Dr. F____ und Dr. G____ und auf die
Austrittsberichte der D____ und der Klinik E____. Im Wesentlichen macht sie
geltend, dass eine durch eine rezidivierende mittelgradige Depression
ausgelöste, also eine sekundäre Alkoholabhängigkeit, vorliege und zwar in einem
invalidisierenden Ausmass.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit
der angefochtenen Verfügung Rentenansprüche der Beschwerdeführerin zu Recht
verneint hat.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2.
3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts führt
Alkoholismus als solcher nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes.
Dagegen wird er im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn er eine
Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder
geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden
eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen oder geistigen
Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265,
268 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen
eines Alkoholmissbrauchs, der seinerseits auf einen Gesundheitsschaden
zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt
vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend
sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen
darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG).
Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder
soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen
Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294,
299 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche
in der Sucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen,
ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft
zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives
Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten
psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil
des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.2.1).
3.2.2. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95, 103
E. 4c; Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., 2014, Rz. 51
zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Sucht Folge eines
körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht
ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden
steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich
irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen
sind sie IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit
einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn
die Sucht - einem Symptom gleich - Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28, 30
E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren
Folgen des Alkoholkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund
selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend
sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Alkoholsucht
aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die
Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale
Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den
Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.2.2).
3.2.3. Bei der Frage, ob eine Alkoholsucht invalidenversicherungsrechtlich
von Bedeutung ist, ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und
Folge-spektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass
einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und
psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2).
3.3.
3.3.1. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer
zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können
ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder
Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,
sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
3.3.2. Diagnostische oder therapeutische Massnahmen stellen grundsätzlich
keine solche Gefahr dar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die
Zumutbarkeit des Verzichts auf übermässigen Alkoholkonsum (Urteil des
Bundesgerichts 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018) und einer
konsequenten Depressionstherapie bejaht (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015
vom 21. August 2015 E. 4.2).
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung eines
Rentenanspruchs im Wesentlichen auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. H____,
FMH, Arbeitsmedizin, zertifizierter Gutachter SIM (IV-Akten 42 und 53) und auf
die Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. I____ (IV-Akte 78).
4.1.2. Dr. H____ hielt in seiner Stellungnahme vom
17. Mai 2017 fest, die Alkoholproblematik der Beschwerdeführerin könne nur
vorübergehend als sekundär eingestuft werden. Die Trauerreaktion sei lediglich
der Auslöser einer Exazerbation bei bereits seit Jahrzehnten bestehender
Alkoholsucht gewesen. Die Alkoholproblematik habe sich dann seit Februar 2015
verselbständigt und sei der eigentliche Grund für die weitere Arbeitsunfähigkeitsschreibung
bis ins Jahr 2016 gewesen. Die depressive Reaktion auf den Tod des Ehemannes
habe sich nachweislich viel früher gebessert und könne seither nicht mehr als
Grund für den weiteren intensiven Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin
angesehen werden. Anhand der vorliegenden psychiatrischen Berichte sei
lediglich eine vorübergehende depressive Reaktion im Sinne einer
Anpassungsstörung bewiesen. Mit Verweis auf den Austrittsbericht der D____ vom
7. September 2015 (IV-Akte 41, S. 20-25) hätten bei der
Beschwerdeführerin bei ihrem Austritt am 13. August 2015 allenfalls noch
leichte depressive Symptome vorgelegen. Auch Dr. F____ habe dann am
8. März 2016 von nur noch leicht ausgeprägten depressiven Symptomen
berichtet (IV-Akte 20, S. 2-4). Im Bericht der Klinik E____ vom 2. November
2016 werde immer noch eine mittelgradige Depression attestiert, der
psychopathologische Befund weise aber nach, dass keine Depression mehr vorgelegen
habe (IV-Akte 31, S. 2-5). Ähnlich werde auch im Bericht der D____ vom
14. Dezember 2016 eine mittelgradige Depression attestiert, aber ohne
korrespondierenden Befund (IV-Akte 41, S. 17-19). Zuletzt habe der seit
Januar 2017 behandelnde Psychiater Dr. G____ im April 2017 von einem
Abklingen der Depression berichtet, nachdem offenbar im Januar 2017 noch einmal
kurzzeitig eine mittelgradige Depression aufgeflammt sei (IV-Akte 41, S. 2-7).
Zusammenfassend könne die primäre Alkoholsucht nicht als invalidisierend
anerkannt werden. Eine Anpassungsstörung nach dem Tod des Ehemannes habe
nachweislich von Februar 2015 bis Mitte August 2015 zu einer mittelgradigen
depressiven Episode geführt, die dann zum Jahreswechsel 2016/2017 noch einmal aufgeflammt
und bereits im April 2017 wieder im Abklingen gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % könne aufgrund der Alkoholsucht in Verbindung mit der
mittelgradigen Depression somit für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2015
und Januar 2017 bis April 2017 anerkannt werden. Dazwischen und seit April 2017
sei aufgrund der nur leicht ausgeprägten depressiven Symptomatik von annähernd
voller Einsatzfähigkeit für die kognitiv einfache Tätigkeit als Reinigungskraft
auszugehen. Für diese Zeiträume und vorerst auch weiterhin könne allenfalls
eine Einschränkung von 20 % wegen rascher Ermüdbarkeit angenommen werden.
4.1.3. Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin gegen den
Vorbescheid, bat die Beschwerdegegnerin den RAD erneut um eine Stellungnahme. Wiederum
verwies Dr. H____ in seiner zweiten Stellungnahme vom 17. Januar 2018
auf den Arztbericht von Dr. G____ vom 25. April 2017. Der darin enthaltene
Befund dokumentiere allenfalls noch eine leichte depressive Verstimmung, die
eine Einschränkung von 50 %, wie Dr. G____ dies angegeben habe, nicht
begründen könne. Die Standardindikatoren seien in Bezug auf die stattgehabte
Depression nicht mehr erfüllt. Bereits die D____ haben in ihrem
Austrittsbericht vom 19. September 2016 berichtet, dass sich die
Versicherte gut in den Arbeitsalltag integrieren konnte und engagiert am multimodalen
Therapieprogramm der Abteilung teilgenommen habe. Sie habe sich im
Kontaktverhalten offen und angepasst präsentiert. Sie habe genügend psychische
Ressourcen gehabt, um die Alkoholabstinenz während des stationären Aufenthalts
aufrechtzuerhalten. Sie habe sich dabei problembewusst und veränderungsmotiviert
im stationären Setting unter Alkoholabstinenz gezeigt. Es sei deshalb unter der
Voraussetzung der weiteren Abstinenz keine erhebliche Einschränkung im Alltag
und Beruf zu erkennen. Von Seite der Depression könne seit Mai 2017 allenfalls
noch eine leichte Einschränkung angenommen werden.
4.1.4. Im Anschluss an den letzten Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in den D____ vom 13. Mai 2018 bis 22. Mai 2018 gab
die Beschwerdegegnerin schliesslich eine abschliessende RAD-psychiatrische
Beurteilung in Auftrag. Dr. I____ führte unter Bezugnahme auf den Austrittsbericht
der D____ vom 28. Mai 2018 (IV-Akte 68, S. 2-6) in seiner Stellungahme
vom 17. August 2018 aus, dass die mittelgradige Episode die
Eintrittsdiagnose gewesen sei, im Verlauf werde jedoch eine Verbesserung des
psychischen Gesundheitszustands beschrieben, und im Verlauf und bei Austritt hätten
sich keine Hinweise auf eine massgebliche Verschlechterung oder Hinweise auf einen
schweren oder dauerhaften psychiatrischen Gesundheitsschaden gezeigt, der die
Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigen könne.
4.2.
Fraglich ist, ob sich diese Auffassung mit Blick auf die angeführten
und bei den Akten liegenden Arzt- und Austrittsberichte halten lässt.
4.3.
4.3.1. Bei ihrem ersten stationären Eintritt in die D____ am
23. März 2015 wurden bei der Beschwerdeführerin eine Störung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom
(F10.24), eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), eine leichte kognitive
Störung, Hepatopathie, am ehesten alkoholtoxisch und eine Eisenmangelanämie
diagnostiziert. Anamnestisch wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr
um ihren unerwartet im Februar 2014 verstorbenen Ehemann trauere. Sie habe
seinen Tod überhaupt noch nicht verarbeitet. Schon längere Zeit trinke sie
abends 2-3 Gläser Whiskey. Im Februar 2015 sei ihr nach zwölf Jahren Berufstätigkeit
als Reinigungskraft im C____ gekündigt worden, weil sie nach Alkohol roch. Nun
entgleite ihr der Konsum vollständig. In den D____ habe die Beschwerdeführerin
in der Folge ein mittelschweres psychovegetatives Entzugssyndrom entwickelt,
welches eine medikamentöse Behandlung erforderlich gemacht habe, aber
komplikationslos verlaufen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich während der Behandlung
gut in den Arbeitsalltag in der Klinik integriert und (dort wo dies aufgrund
der geringen Deutschkenntnisse möglich war) motiviert am Therapieprogramm teilgenommen.
Hinsichtlich des Alkoholkonsums habe sich die Beschwerdeführerin sehr
abstinenzorientiert und problembewusst gezeigt. Nach Abschluss der Entzugsbehandlung
habe eine ausgeprägte depressive Störung persistiert. Bei einer neuropsychologischen
Untersuchung hätten sich sodann Hinweise auf eine leichte kognitive Störung
gezeigt. Nach nochmaligen Stimmungseinbrüchen im tagesklinischen Rahmen sei
eine zunehmende Stabilisierung zu verzeichnen gewesen, sodass die Behandlung am
13. August 2015 einvernehmlich beendet werden konnte (Austrittsbericht der
D____ vom 7. September 2015, IV-Akte 41, S. 20-25).
4.3.2. Die behandelnde Psychiaterin Dr. F____, bei welcher die
Beschwerdeführerin seit 2015 in psychiatrischer Behandlung war, diagnostizierte
nach einer Kontrolle am 28. September 2015 ebenfalls eine mittelgradige
depressive Episode (F32.1) nach Tod des Ehemannes (2/2014), ein sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom,
derzeit abstinent (F10.2), eine leichte kognitive Störung sowie einen hochgradigen
Verdacht auf eine dependente Persönlichkeitsstörung (F60.7) mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit schätze Dr. F____ auf 90-100 %
ab 1. Juni 2015 ein (Arztbericht von Dr. F____, undatiert, IV-Akte 4,
S. 1-4). In ihrem Arztbericht vom 8. März 2016 bestätigte Dr. F____,
mit Ausnahme des hochgradigen Verdachts auf eine dependente
Persönlichkeitsstörung (F60.7), ihre Diagnosen, wobei sie festhielt, dass es
der Beschwerdeführerin deutlich besser gehe, auch wenn es schwierig zu wissen
sei, wie es ihr tatsächlich gehe, weil sie sehr verschlossen sei. Es sei davon
auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik
leicht reduziert sein dürfte. Dies müsse im Rahmen einer Massnahme bestimmt werden.
Eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 3-4h/Tag sei zu Beginn
denkbar, mit einer Steigerung je nach Belastbarkeit. Im Rahmen einer Massnahme
könne die Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 40-50 % bejaht werden
(IV-Akte 20, S. 2-4).
4.3.3. Im Austrittsbericht der D____ vom 19. September
2016 wurde anamnestisch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen
Angaben neun Monate abstinent zu sein vermochte, aufgrund einer
Beziehungsproblematik ab April 2016 aber wieder angefangen habe, Alkohol zu
trinken und zwar ausschliesslich Whiskey, ca. ½ Flasche pro Tag und mit Beginn
schon morgens. Auf Anraten ihrer Söhne habe sich die Beschwerdeführerin deshalb
am 9. Juni 2016 erneut zur Behandlung in die D____ begeben. Wiederum
wurden bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom
(F10.24) und eine rezidivierende depressive Störung, mit gegenwärtig mittelgradiger
Episode/mit somatischem Syndrom (F33.11) und eine leichte kognitive Störung
(F06.7) diagnostiziert. Während des erneuten stationären Aufenthaltes habe die
Beschwerdeführerin die Alkoholabstinenz aufrechtzuerhalten vermocht. Sie habe
sich problembewusst und veränderungsmotiviert gezeigt. Nach insgesamt guter
Stabilisierung sei die Beschwerdeführerin dann am 2. August 2016 direkt in
die Klinik E____ zur Langzeittherapie übergetreten (Austrittsbericht D____ vom
19. September 2016, IV-Akte 41, S. 8-12).
4.3.4. Auch in der Klinik E____ wurden bei der
Beschwerdeführerin eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, aber in
beschützender Umgebung (F10.21), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (F33.1) sowie eine leichte kognitive Störung bei einem IQ
von 80 (Angaben der D____ Basel; F06.7) diagnostiziert. Im Verlaufe der
Therapie hätten sich die kognitiven Einschränkungen leicht verbessert, wobei
man allerdings nicht sagen könne, dass diese einen Status erreicht hätten, der
sich nicht mehr „invalidisierend“ auswirken würde. In der bisherigen Tätigkeit
sei von einer maximalen Belastung von 20-25 % wöchentlich auszugehen. Es
sei davon auszugehen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach
abgeschlossener Alkoholentwöhnung in den nächsten Monaten kaum mehr wesentlich
verbessern werde (Arztbericht Klinik E____ vom 2. November 2016 und Austrittsbericht
Klinik E____ vom 7. November 2016, IV-Akten 31, S. 2-5 und 41,
S. 13-16). Nach der dreimonatigen Langzeittherapie sei die Beschwerdeführerin
zur weiteren psychophysischen Stabilisierung vom 26. Oktober 2016 bis zum
25. November 2016 erneut in die D____ eingetreten und nach insgesamt guter
Stabilisierung habe die teilstationäre Behandlung am 25. November 2016
einvernehmlich beendet werden können (Austrittsbericht D____ vom
14. Dezember 2016, IV-Akte 41, S. 17-19).
4.3.5. Im entsprechenden Austrittsbericht der D____ vom 24. Januar
2017 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide immer noch an einer
mittelgradigen depressiven Symptomatik. Die Alkoholabstinenz habe sie im
stationären Rahmen (Klinik E____) durchgängig halten können, ebenso in der tagesklinischen
Behandlung. Die Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung einer 100 %-igen
Arbeitsfähigkeit sei aufgrund psychischer (Depression), somatischer (arterielle
Hypertonie, Rückenbeschwerden, Migräne) und psychosozialer Belastungsfaktoren
ungünstig, hinsichtlich des Erhalts einer Teilarbeitsfähigkeit (maximal 50 %)
aber – soweit ggw. beurteilbar – ausreichend günstig. Die Arbeitsunfähigkeit
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin werde vom
26. Oktober 2016 bis zum 30. November 2016 und vom 1. Dezember
2016 bis zum 31. Januar 2017 auf 100 % und ab dem 1. Februar
2017 auf 50 % eingeschätzt. In der bisherigen Tätigkeit bestünden Einschränkungen
in Form einer rezidivierend depressiven Störung, einer eingeschränkten
körperlichen Belastbarkeit (arterielle Hypertonie, Migräne, Rückenbeschwerden)
und einer sekundären Alkoholabhängigkeit, ggw. abstinent (5. Dezember 2016).
Dies wirke sich bei der Arbeit in Form von eingeschränkter psychischer und
körperlicher Belastbarkeit, einer verminderten Stressresistenz und einer
raschen Überforderung insbesondere in belastenden Situationen (depressives
Syndrom) aus. Die Einschränkungen liessen sich ggf. durch medizinische
Massnahmen wie einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen
Behandlung, einer suchtspezifischen Mitbetreuung (Abteilung Sucht/CM) und einer
Behandlung durch den Hausarzt stabilisieren (Erhalt einer
Teilarbeitsfähigkeit). Eine erhaltene Teilarbeitsfähigkeit werde auf maximal 50 %
eingeschätzt (Bericht D____ vom 24. Januar 2017, IV-Akte 35, S. 2-7).
4.3.6. Der Psychiater Dr. G____ diagnostizierte in seinem
Arztbericht vom 25. April 2017 eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10: F33.10 (im Abklingen), seit Februar
2014, eine Störung durch Alkohol (sekundär) – Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig
abstinent F10.20, ca. seit Sommer 2014 (schädlicher Konsum schon länger) und
v.a. leichte kognitive Störung (F06.7). In seiner Prognose hielt Dr. G____
bezüglich der Depression fest, soweit die Abstinenz anhalte, sei eine weitere
Besserung wahrscheinlich. Rückfälle in Alkoholkonsum mit Kontrollverlust seien
nicht ausgeschlossen. In der Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe seit
spätestens 1. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab
- Februar 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Zumutbar
sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im Umfang von 50 % in einem
rehabilitativen Rahmen, der minimalen Schutz und Förderung gewähre (z.B. [...])
mit einem Belastungsprofil von 4-5 Stunden pro Tag. Eine Stabilisierung
erscheine möglich. Es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass bei
günstigem Einstieg auch noch ein Aufbau möglich sei (IV-Akte 41, S. 2-7).
4.3.7. Vom 15. Mai 2018 bis zum 22. Mai 2018 wurde
die Beschwerdeführerin schliesslich zum dritten Mal stationär in den D____
behandelt, wobei bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt wurden:
Störungen durch
Alkohol, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtiger Substanzgebrauch (aktive
Abhängigkeit ) (F10.24)
Hepatopathie:
15.05.2018 ASAST 49 U/l, GGT 141 U/l
Vorzeitiger
Austritt: Bitte um Reduktion von Seresta im ambulanten Rahmen
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
Leichte kognitive
Störung unklarer Ätiologie (F06.7)
Arterielle
Hypertonie
St. n.
Eisenmangelanämie
Gemäss Austrittsbericht vom 22. Juni 2018 habe die
Beschwerdeführerin beim Eintritt eine mittelgradig depressive Symptomatik im
Sinne einer Niedergestimmtheit, Freud- und Lustlosigkeit, Gedankenkreisen sowie
Gefühlen von starker Einsamkeit und sozialem Rückzug gezeigt. Sie habe
angegeben, schon länger keine antidepressive Medikation mehr einzunehmen, wobei
sie zuvor verschiedene Präparate verschrieben bekommen habe. Während des
stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2018 über
das Versterben ihres Bruders in [...] benachrichtigt worden. Dies habe sie
spürbar belastet. In der Folge sei die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2018
eigeninitiativ und ohne Austrittsgespräch aus den D____ ausgetreten.
Ursprünglich sei vereinbart worden, die depressive Symptomatik erneut nach
Abklingen des psychovegetativen Entzugssyndroms zu beurteilen, was aufgrund des
vorzeitigen Austritts dann aber nicht mehr möglich gewesen sei.
5.1.
5.1.1. Der vorstehend durch die angeführten Arztberichte
dokumentierte Verlauf zeigt, dass entgegen der Ansicht des RAD, sowohl die
behandelnden Psychiater Dr. F____ und Dr. G____ als auch die D____ bei
der Beschwerdeführerin ein sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom feststellten.
Wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, trifft es zwar zu, dass gemäss den
Akten im Jahr 2017 ein Abklingen der Depression zu verzeichnen war und bei anhaltender
Abstinenz eine Besserung als wahrscheinlich angesehen wurde. Gestützt darauf
argumentiert die Beschwerdegegnerin nun aber, unter der Voraussetzung der
weiteren Abstinenz sei keine erhebliche Einschränkung im Alltag und Beruf zu
erkennen und von Seite der Depression könne seit Mai 2017 allenfalls nur noch
eine leichte Einschränkung angenommen werden. Dieses Argument vermag in
Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2018 bis
zum 22. Mai 2018 zum dritten Mal erneut stationär in den D____ behandelt
werden musste, aber nicht zu überzeugen. Seit ihrem ersten Eintritt in die D____
am 23. März 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin wiederholt und neben der
Alkoholabhängigkeit als selbstständige Diagnose eine rezidivierende
mittelgradige depressive Störung diagnostiziert, welche auch nach der ersten Entzugsbehandlung
im Jahr 2015 persistierte. Sodann schätzte
Dr. G____ trotz Abklingen der depressiven Symptomatik und einer
gegenwärtigen Abstinenz die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Februar
2017 auf 50 % ein. Schliesslich wurden beim
letzten stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den D____ wiederum
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(F33.1) sowie Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtiger Substanzgebrauch
(aktive Abhängigkeit) (F10.24) diagnostiziert.
5.1.2. Entgegen dieser letzten Diagnose der D____ und dem
Bericht von Dr. D____ hält die Beschwerdegegnerin an der Einschätzung des
RAD fest und geht von einem primären Suchtgeschehen aus (Aktennotiz der
Beschwerdegegnerin vom 9. August 2018, IV-Akte 77). Gemäss ihrer Verfügung
vom 28. August 2018 sei die Beschwerdeführerin nur im Zeitraum vom Februar
2015 bis August 2015 und von Januar 2017 bis April 2017 zu 100 %
arbeitsunfähig. Dazwischen und seit April 2017 sei ihr die angestammte
Tätigkeit als Reinigungsangestellte ganztags zumutbar. Es bestehe allenfalls
eine Leistungseinschränkung von 20 % wegen rascher Ermüdbarkeit. Damit
seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt (IV-Akte 80).
5.1.3. Wohl sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
reine Suchtfolgen grundsätzlich IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche
allein leistungsmindernd wirken. IV-rechtlich relevant sind sie, soweit sie in
einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen.
Dies kann der Fall sein, wenn die Sucht Teil eines Gesundheitsschadens bildet,
dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des
Konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zur
Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend
sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Alkoholsucht
aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die
Auswirkungen der Sucht auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und
soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen
(BGer 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019, E. 3.2.2). In Anbetracht der
obigen Ausführungen kann dem vorinstanzlichen Schluss, es liege klar eine
primäre Alkoholsucht vor, nicht gefolgt werden. Ob neben oder ursächlich der
Suchtproblematik eine eigenständige psychische Erkrankung vorliegt bzw.
inwiefern eine allfällige Wechselwirkung zwischen der Alkoholsucht und der
depressiven Problematik vorliegt, welche zu einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit
führen könnte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden,
denn immerhin persistierte eine ausgeprägte depressive Störung auch nach Abschluss
von Entzugsbehandlungen (vgl. dazu vorne). Ausserdem geht selbst der RAD am
17. Mai 2017 davon aus, dass „lediglich eine vorübergehende depressive
Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung bewiesen“ ist. Ebenso weist der RAD
im Bericht vom 17. Januar 2018 darauf hin, dass „allenfalls noch eine leichte
depressive Verstimmung“ vorliege und bestätigt damit, dass nicht nur eine
primäre Alkoholsucht vorliegt. Im Rahmen des letzten Aufenthalts der
Beschwerdeführerin in den D____ sei eine erneute Beurteilung der depressiven
Symptomatik nach Abklingen des psychovegetativen Entzugssyndroms noch geplant
gewesen. Da die Beschwerdeführerin aber vorzeitig aus den D____ ausgetreten sei,
sei eine solche Beurteilung nicht mehr möglich gewesen. So lässt sich anhand
der vorliegenden medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen, ob es sich
um ein primäres oder sekundäres Suchtgeschehen handelt.
5.1.4. Darüber hinaus geht aus den Akten zwar hervor, dass die
Beschwerdeführerin zeitweise abstinent zu sein vermochte, doch wurde nie
beurteilt, inwiefern ihr ein Alkoholentzug resp. eine Abstinenz unter
Berücksichtigung der depressiven Symptomatik überhaupt zuzumuten ist. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach den
Entzugsbehandlungen vorübergehend abstinent zu sein vermochte, spricht grundsätzlich
für die Zumutbarkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Verzicht
auf übermässigen Alkoholkonsum als zumutbar erachtet (vgl. Erwägung 3.3.2
hiervor). Im Fall der Beschwerdeführerin ist jedoch auch bei der Beurteilung
der Zumutbarkeit eine bestehende mittelgradige depressive Störung, wie sie
zuletzt diagnostiziert wurde, zu berücksichtigen. Es ist anzunehmen, dass das
Vorhandensein einer depressiven Störung den Erfolg einer Entzugsbehandlung
negativ beeinflussen kann.
5.2.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich, gestützt auf die
vorhandene medizinische Aktenlage, nicht abschliessend beurteilen lässt, inwieweit
sich die Alkoholabhängigkeit und die depressive Symptomatik der
Beschwerdeführerin tatsächlich auf ihre Arbeitsfähigkeit und damit invalidisierend
auswirken. Eine sekundäre Suchterkrankung kann nicht ausgeschlossen werden. In
den eingeholten Arztberichten und Stellungnahmen des RAD wurde denn auch keine
Gesamtwürdigung des für die Alkoholsucht massgebenden Ursachen- und
Folgespektrums im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen.
Insbesondere wurde einer allfälligen Wechselwirkung zwischen der Alkoholabhängigkeit
und der depressiven Symptomatik der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung
getragen. Die aus den eingeholten Arztberichten und Stellungnahmen des RAD
bestehenden Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren sind mit anderen
Worten nicht ausreichend beweiskräftig.
5.3.
Der relevante medizinische Sachverhalt bedarf demnach weiterer Abklärung.
Die Beschwerdegegnerin hat in dieser Angelegenheit ein psychiatrisches
Gutachten zur Würdigung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller bisherigen ergangenen
medizinischen Berichte in Auftrag zu geben. Dabei wird sie insbesondere zu
klären haben, welche Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin bestehen, wenn
kein Alkoholkonsum vorliegt, welche Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin
bestehen, wenn Alkoholkonsum besteht und ob diese Einschränkungen als sekundär
zu beurteilen sind. Insbesondere ist bei der Beurteilung dieser Fragen einer
allfälligen Wechselwirkung zwischen der Alkoholabhängigkeit und der depressiven
Symptomatik Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist die
Beschwerdeführerin auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht nach
Art. 21 Abs. 4 ATSG hinzuweisen. Sie ist gehalten, bei den
medizinischen Abklärungen mitzuwirken. Weiter hat sich das Gutachten dazu zu
äussern, ob der Beschwerdeführerin ein Alkoholentzug resp. eine Abstinenz zuzumuten
ist, wie ein solcher Entzug aussieht und welchen Erfolg er voraussichtlich hat.
Auch hierbei ist ein allfälliger Einfluss der depressiven Symptomatik zu berücksichtigen.
Zudem muss das Gutachten unter Berücksichtigung der Standardindikatoren
verfasst werden.
5.4.
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen hat die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen
und eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei hat sie auch allfällige
Behandlungsauflagen zu prüfen.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur weiteren medizinischen
Abklärung im Sinne der Erwägungen (namentlich der Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei sog. qualifizierten Vertretungen
(wie im vorliegenden Fall) in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 254.10) aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Verfügung vom 28. August 2018 aufgehoben und die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin zahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- zuzüglich
CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw C.
Kämpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: