Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.64
ENTSCHEID
vom 24.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. März 2019
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 18. Februar 2019 forderte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den
Beschwerdeführer auf, eine notwendige Verteidigung bis spätestens 28. Februar
2019 zu mandatieren, da andernfalls für ihn von Amtes wegen eine Verteidigung bestellt
werde.
Mit Schreiben
vom 28. Februar 2018 informierte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft
über die Mandatierung seiner anwaltlichen Verteidigung und stellte gleichzeitig
ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung (Beilage 2 zur Beschwerde).
Mit Verfügung vom 7. März 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um
amtliche Verteidigung ab (Beilage 1 zur Beschwerde).
Dagegen hat der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Mit Vernehmlassung vom 23. April
2019 hat die Staatsanwaltschaft das Nichteintreten auf die Beschwerde,
eventualiter die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat
mit Stellungnahme vom 7. Mai 2019 an seiner Beschwerde festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 7. März 2019, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers
um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Zuständig ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]).
Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Adressat
des angefochtenen Entscheides hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde
legitimiert ist.
1.3 Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitun und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.4 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den Entscheid der
Staatsanwaltschaft vom 7. März 2019 (Zustellung 11. März 2019) am
22. März 2019 (Postaufgabe 21. März 2019) schriftlich und begründet
beim Appellationsgericht eingereicht, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde
einzutreten ist.
2.1
2.1.1 Der
Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde, die Staatsanwaltschaft verletze
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 IV 113 E. 4), indem sie sein Gesuch
um amtliche Verteidigung mit der Begründung abweise, er habe für eine
Gutheissung seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen (Beschwerde,
Ziff. 5). Die Offenlegungsobliegenheit der finanziellen Verhältnisse gelte
nicht im Falle einer amtlichen Verteidigung bei notwendiger Verteidigung (Art.
132 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 130 StPO), sondern lediglich in den
übrigen Fällen der (unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung gemäss
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Beschwerde, Ziff. 12). Der Beschwerdeführer
führt weiter aus, bei der Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten
vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, sei kein Nachweis der finanziellen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt. Der Beschuldigte dürfe sein
gesetzlich gewährleistetes Vorschlagsrecht zur Person des Offizialverteidigers
bei notwendiger Verteidigung nicht verlieren, nur weil er seine finanziellen
Verhältnisse (noch) nicht ausreichend dargelegt habe (BGE 139 IV 113 E. 5).
Ferner sei es der Verteidigerin nicht zuzumuten, das Risiko der Nichtzahlung
des Honorars alleine zu tragen oder das Honorar unmittelbar beim Beschuldigten
einzutreiben, denn die amtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung
stünde zum Beschuldigten und zum Staat, der ihn ernannt hat, in einem
öffentlich-rechtlichen Verhältnis (Beschwerde, Ziff. 13).
2.1.2 Die
Staatsanwaltschaft entgegnet mit Vernehmlassung vom 23. April 2019, der
Beschwerdeführer lege in keiner Weise dar, aus welchen Gründen eine amtliche
Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO anzuordnen sei (Vernehmlassung,
Ziff. 3). Der Fall einer notwendigen Verteidigung sei nach wie vor gegeben,
mithin habe der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um amtliche Verteidigung die
Mandatierung einer anwaltlichen Verteidigung mit einer entsprechenden Vollmacht
vom 24. Februar 2019 belegt. Vor diesem Hintergrund sei ein Gesuch um
amtliche Verteidigung unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b
StPO zu prüfen, weshalb diesbezüglich eine Begründung, unter Offenlegung der
finanziellen Verhältnisse notwendig sei. Darüber hinaus sei ein solches Gesuch
auch nur gutzuheissen, wenn letztlich Mittelosigkeit des Gesuchstellers festgestellt
werden könne. Den Nachweis der Mittellosigkeit habe die Staatsanwaltschaft –
entgegen der Andeutungen des Beschwerdeführers – in der angefochtenen Verfügung
vom 7. März 2019 jedoch mangels erforderlicher Begründung nicht verlangt, weil
die erforderliche Begründung fehle (Vernehmlassung, Ziff. 5).
2.2
2.2.1 Gemäss
Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitentziehende Massnahme
oder eine Landesverweisung droht. Aus der Sicht der beschuldigten Person
bedeutet die Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung primär
Verteidigungszwang auf eigene Kosten, mit Ausnahme von Art. 132 Abs. 1 StPO (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 130 StPO N 3). Aus der Sicht der mandatierten
Verteidigung ist für die Kostendeckung bei einer zahlungsunfähigen oder
zahlungsunwilligen beschuldigten Person ein Gesuch um Einsetzung als amtliche
Verteidigung unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 oder
lit. b StPO bei der Verfahrensleitung zu stellen (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 4). Eine
Notfallhaftung des Staates bei ausgebliebener Honorarzahlung kommt nur in
Frage, wenn es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt und der
Verfahrensleiter die Einsetzung der (anwaltlichen) Verteidigung als amtliche Verteidigung
in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO angeordnet hat. Denn nur in diesem
Fall handelt es sich um ein öffentlich-rechtlich begründetes Mandat, welches
nicht ohne Weiteres durch die Verteidigung im Anschluss abgelegt werden kann
(vgl. BGE 131 I 217 E. 2.4 f. S. 220 f.).
2.2.2 Die
Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung bei notwendiger
Verteidigung (Offizialverteidigung) an, wenn die beschuldigte Person trotz
Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder, wenn der Wahlverteidigung das Mandat
entzogen wurde bzw. sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht
innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a
Ziff. 2 StPO). Darüber hinaus ordnet die Verfahrensleitung eine
(unentgeltliche) amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer
Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 StPO).
Ferner betrifft die (unentgeltliche) amtliche Verteidigung ausschliesslich den
Fall, wo die beschuldigte Person die Gewährung einer solchen selber beantragt (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO
N 22). Im Falle der Offizialverteidigung verlangt das Gesetz (in
Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts) keinen
Nachweis der Mittellosigkeit, weshalb die Verteidigungskosten in diesem Fall vom
Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind (BGE 139 IV 113 E. 5.1).
2.3
2.3.1 Die
Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) im Hauptverfahren
des Beschwerdeführers wird weder vom Beschwerdeführer bestritten (Beschwerde,
Ziff. 5) noch legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme eine davon
abweichende Ansicht vor (Vernehmlassung, Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer werden
im Hauptverfahren ([...]) mehrfacher Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) sowie eventualiter Landfriedensbuch
(Art. 260 Abs. 1 StGB) vorgeworfen (Vorladung vom 18. März 2019). Das
Strafmass für Raufhandel oder Landfriedensbruch beträgt jeweils bis zu drei
Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, weshalb die Erforderlichkeit der
notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO gegeben ist.
2.3.2 Der
Beschwerdeführer vertritt mit seiner Beschwerde den Standpunkt, die amtliche
Verteidigung sei ihm ohne weiteres zu gewähren, da klarerweise ein Fall von
notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegen würde. Vor diesem
Hintergrund müsse er auch nicht die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 132 Abs.
1 lit. b StPO für die Gutheissung seines Gesuchs nachweisen. Mit dieser Behauptung
stellt der Beschwerdeführer das Erfordernis der notwendigen Verteidigung der Bewilligung
bzw. Anordnung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung gleich. Die
Gutheissung eines Gesuchs um Offizialverteidigung bzw. dessen Anordnung durch die
Verfahrensleitung (Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO)
ist nicht die Rechtsfolge der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO).
Die amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO) ist grundsätzlich im Lichte
ihrer eigenen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Die Konsequenz aus dieser
getrennten Betrachtungsweise ist, dass bei Erforderlichkeit einer notwendigen
Verteidigung – wie im vorliegenden Fall – ein Gesuch um amtliche Verteidigung
nur gutzuheissen ist, wenn entweder die beschuldigte Person trotz Aufforderung
der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff.
1 StPO), oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde bzw. sie es
niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue
Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO). Wenn einem
Gesuch um amtliche Verteidigung keines der genannten Alternativen zugrunde
liegt, kann ein solches nur unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit.
b in Verbindung mit Abs. 2 StPO gutgeheissen werden, mithin Mittellosigkeit
vorliegt und eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der
beschuldigten Person geboten ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer
mit seinem Gesuch – wie von der Staatsanwaltschaft richtig vorgerbacht – die
Mandatierung einer anwaltlichen Verteidigung mit einer entsprechenden Vollmacht
vom 24. Februar 2019 belegt. Mit seiner Beschwerde vermag der
Beschwerdeführer nicht dazulegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen der
Offizialverteidigung erfüllt sein sollen. Folglich ist sein Gesuch nur unter den
Voraussetzungen der (unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen und abzuweisen, da das Vorliegen der
Voraussetzung nicht substantiiert dargelegt worden ist.
Dementsprechend
ist das Gesuch des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen
worden.
3.1 Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer unter den
gleichen Gesichtspunkten, wie den bereits dargelegten (vgl. E. 2.1.1), die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung und damit sinngemäss die unentgeltliche
Rechtspflege (Rechtsbegehren der Beschwerde, Ziff. 4).
3.2 Im
Beschwerdeverfahren als Nebenverfahren besteht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101). Vorausgesetzt
dafür ist, dass die Beschwerde nicht Aussichtslos erscheint und die
Mittellosigkeit des Gesuchstellers nachgewiesen werden kann. Soweit es zur
Wahrung seiner Rechte notwendig ist, hat er ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016
E. 2.3.1 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen gelten ebenfalls, wenn im
Hauptverfahren die Notwendigkeit der Verteidigung (Art. 130 StPO) zwar
vorgelegen hat, das Beschwerdeverfahren (Nebenverfahren) jedoch durch die
beschuldigte Person initiiert wurde (vgl. Urteil 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E.
2.3.2, 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.1 f. mit Hinweisen; vgl. Ruckstuhl, a.a.O. Art. 130 N 5).
3.3 Auch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren legt der Beschwerdeführer die
Mittellosigkeit nicht dar. Sie ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der
Einvernahme zur Person. Die Beschwerde muss zudem auch als aussichtslos
bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb
abzuweisen.
4.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen
ist.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 400.–
festzusetzen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.