Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub , Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber
lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.131
Verfügung vom 18. Juni 2018
Rechtsschutzinteresse verneint.
Rechtsweg bei Rückforderung von EL
Tatsachen
I.
Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente
zu (IV-Akte 111). Die Beschwerdegegnerin hielt dabei fest, diese Verfügung betreffe
nur die laufenden Leistungen ab 1. Mai 2018. Die Verfügung über die
Nachzahlungsperiode vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 werde erlassen,
sobald die Verrechnungsansprüche anderer Versicherungseinrichtungen geklärt
worden seien.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 111) berechnete die
Beschwerdegegnerin für das Intervall ab 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 eine
Rentenleistung (Nachzahlung) von total CHF 68‘607.--. Die in der Verfügung
angeführte Abrechnung bringt die bereits erbrachte Viertelsrente ab 1. Oktober
2015 bis 30. April 2018 über CHF 12‘245.--, Leistungen (Drittauszahlungen) der
Sozialhilfe über den Zeitraum ab 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 von CHF
19‘131.-- sowie des Amts für Sozialbeiträge (ASB) für den Zeitraum ab 1. Oktober
2015 bis 30. April 2018 über CHF 37‘231.-- in Abzug, sodass ein Saldo von „0“
verblieb. Vermerkt wird in der Verfügung vom 18. Juni 2018 schliesslich, dass
gemäss dem Verrechnungsantrag des ASB vom 15. Mai 2018 der Nachzahlungsbetrag
CHF 37‘231.00 direkt dem ASB ausgerichtet werde.
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. August 2018 beantragt die
Versicherte, es seien (1) die in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18.
Juni 2018 berechneten Nachzahlungen, Rückforderung und Verrechnung „insofern
aufzuheben, neu zu berechnen und auszurichten“, als die Ergänzungsleistungen (EL)
erst ab 1. Oktober 2015 (statt richtig ab 1. Oktober 2014) berücksichtigt
werden. (2) Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2018 sei insofern
aufzuheben, als das Valideneinkommen den realen Verdienstverhältnissen der
Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität anzupassen sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2018
beantragt die Beschwerdegegnerin, es sie auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Eventualiter sei sie abzuweisen.
c) Mit Replik vom 29. Oktober 2019 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 21. Mai 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Vorliegend stehen formelle Fragen im Zentrum, von deren nachfolgend
darzustellenden Klärung abhängt, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.1.
Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der
Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu
(IV-Akte 111). Die Beschwerdegegnerin hielt dabei fest, diese Verfügung
betreffe nur die laufenden Leistungen ab 1. Mai 2018. Die Verfügung über die
Nachzahlungsperiode vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 werde erlassen,
sobald die Verrechnungsansprüche anderer Versicherungseinrichtungen geklärt
worden seien. Eben dies ist mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18.
Juni 2018 (IV-Akte 111) geschehen. Mit der Verfügung wird der Rentenbetrag für
das Intervall ab 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 ausgerechnet sowie
dargestellt, welche bereits von der IV als auch von dritten erbrachte
Leistungen daran angerechnet werden.
2.2.
Wie schon im Verfahren IV 2018 79 beantragt die Beschwerdeführerin,
es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2018 insofern
aufzuheben, als das Valideneinkommen den realen Verdienstverhältnissen der
Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität anzupassen sei. Wie dem
gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil im Verfahren IV 2018 79 gegenüber den gleichen
Parteien eröffneten Urteil zu entnehmen ist, ist auf die dortige Beschwerde mit
diesem identischen Antrag nicht einzutreten. Die vorliegende, gegen die
Verfügung vom 18. Juni 2018 gerichtete Beschwerde wirft diese im Verfahren IV
2018 79 behandelten, identischen Fragen erneut auf. Neue Argumente zur Begründung
eines Rechtsschutzinteresses werden nicht vorgetragen. Auf diesen Antrag ist
folglich nicht einzutreten. Für die Begründung dieses Nichteintretensentscheides
ist auf das mit gleichem Datum im Verfahren IV 2018 79 eröffnete Urteil mit den
identischen Parteien zu verweisen.
3.1.
Zu prüfen bleibt, ob auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist,
soweit damit beantragt wird, es seien die in der Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 18. Juni 2018 berechneten Nachzahlungen, Rückforderung und Verrechnung „insofern
aufzuheben, neu zu berechnen und auszurichten“, als die EL erst ab 1. Oktober 2015
(statt richtig ab 1. Oktober 2014) berücksichtigt werden (Rechtsbegehren 1 der
Beschwerde).
3.2.
In der Beschwerde (S: 3 Ziff. 4.1) wird dazu ausgeführt, die
Beschwerdegegnerin habe ursprünglich eine Viertelsrente zugesprochen, welche
erst seit 1. Oktober 2015 ausgerichtet werden sollte. Mit der aktuellen Verfügung
vom 17. April 2018 bzw. der hier angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2018
werde nun nicht nur eine ganze Rente zugesprochen, sondern es werde der
Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2014 vorverlegt. Der neue Rentenbeginn sei bei
der Rückforderung der IV und bei der Drittauszahlung an das ASB zu
berücksichtigen: Anstelle der Sozialhilfe könne die EL schon ab 1. Oktober 2014
bezogen werden, was bei der Rückzahlung an das ASB zu berücksichtigen sei, in
der Abrechnung jedoch erst ab 1. Oktober 2015 geschehen sei. Im Resultat werde
ein Überschuss verbleiben, welcher der Beschwerdeführerin zu überweisen sei.
Ob die Beschwerdeführerin aufgrund der nun um 1 Jahr
vorverlegten Rentenzusprache schlussendlich wirtschaftlich eine Besserstellung
erfahren würde, mag hier offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt.
3.3.
Aus der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Stellungnahme der Ausgleichkasse
Basel-Stadt (AK-BS) vom 25. September 2018 (IV-Akte 120) geht hervor, dass das ASB
aufgrund des Anspruchs auf eine Viertels-Invalidenrente EL erbracht hatte. Die
rückwirkende Erhöhung der Invalidenrente habe zu einer Neuberechnung der EL
durch das ASB geführt, aus welcher eine Rückforderung zugunsten des ASB
resultiert habe. Das ASB habe mit Verrechnungsantrag (318.183 d) vom 15. Mai
2018 den Betrag über CHF 37'231.00 (Beilage 2 = IV-Akte 120 S. 6 ff.) angemeldet.
Die Verfügung des ASB über diesen Rückforderungsbetrag sei der Versicherten am
15. Mai 2018 zugestellt (Beilage 3 = IV-Akte 120 S. 9 f.) worden.
3.3.1. Gemäss dem in der Stellungnahme der AK-BS genannten
Art. 85bis Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen
oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf
eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben,
verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden
Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung
und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.
Durchführungsstellen für die Auszahlung bzw. Rückerstattung von
EL werden in der Aufzählung der Vorschlussleistungen erbringenden Stellen
gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV nicht genannt. Diese Vorschrift ist
entgegen den Darlegungen der AK-BS auf vorliegenden Fall somit nicht anwendbar,
denn sie betrifft die Ausrichtung von Nachzahlungen an bevorschussende Dritte
(vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung, Rz 10063 ff.).
3.3.2. Die RWL unterscheidet diese Nachzahlung an
bevorschussende Dritte von den an anderer Stelle (Rz 10054 ff. RWL)
abgehandelten Nachzahlungen an Durchführungsstellen anderer Sozialversicherungsträger.
Die RWL regelt die Verrechnungsmodalitäten mit diesen Durchführungsstellen
jedoch nicht selbst, sondern verweist auf drei weitere Kreisschreiben, welche
sich mit der Verrechnung von Nachzahlungen der AHV bzw. IV mit Rückforderungen
der Unfallversicherung, der Militärversicherung sowie von zugelassenen
Krankenkassen befassen (RZ 10055 ff. RWL). Für Verrechnungsanträge von
Durchführungsstellen der EL gelten diese drei Kreisschreiben „sinngemäss“ (Rz
10059 RWL). Aus einem der drei Kreisschreiben, demjenigen über das Meldesystem
und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer
Unfallversicherung (nachfolgend KS-U) ergibt sich, dass auch in diesem Bereich
der „andere Sozialversicherungsträger“ die Rückforderung innert einer von der
Ausgleichskasse anzusetzenden Frist von 30 Tagen mittels einem Formular
vorzunehmen hat (vgl. Rz 4005 des Kreisschreibens). Rz 4005 KS-U sieht
zusätzlich vor, dass sofern diese Frist von 30 Tagen ausnahmsweise nicht eingehalten
werden kann, die Ausgleichkasse zu benachrichtigen ist.
Rz 4009 KS-U sieht vor, die Ausgleichkasse habe in der
Verfügung den Hinweis aufzunehmen, dass „eine allfällige Einsprache gegen die
Rückforderung der Unfallversicherung und die Verrechnung mit dem
Nachzahlungsbetrag der IV-Rente (bzw. AHV-Rente) … ausschliesslich gegen die
Rückforderungsverfügung der Unfallversicherung vom ... entsprechend der dort
angeführten Rechtsmittelbelehrung zu erheben“ sei. Auf vorliegende Streitigkeit
übertragen wäre folglich die Beschwerdeführerin gehalten (gewesen), sich
gegebenenfalls gegen die Verrechnung bzw. die Rückforderung entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des ASB vom 15. Juni 2018 zu wehren. Dass
in dieser Weise vorzugehen ist, hat die AK-BS (bzw. die Beschwerdegegnerin) in
Nachachtung der im KS-U niedergelegten und vorliegend sinngemäss zu befolgenden
Vorgabe ausdrücklich in der hier angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2018
vermerkt (IV-Akte 118 S. 2).
3.3.3. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Verfügung vom
18. Juni 2018 den Bestand der Rückforderung des ASB und deren Verrechnung mit
der Nachzahlung der Invalidenrente nicht selbst verbindlich festhält, sondern
dass darüber das ASB verbindlich entscheidet und dass auch nur mittels Einsprache
gegen diese Verfügung des ASB die Rückforderung als solche und deren
Verrechnung angefochten werden können. Die Verfügung vom 18. Juni 2018 enthält
dagegen nur einen Verrechnungsvermerk (vgl. Rz 4007 f. KS-U).
Das Verrechnungsgesuch des ASB wurde – mit übereinstimmenden
Zahlen – am 15. Mai 2018 bei der AK-BS eingereicht. Der Rechtsweg, um
sich allenfalls gegen die Rückerstattungsverfügung und deren Verrechnung zu
wehren, ist bzw. war dagegen durch den Erlass einer Verfügung des ASB zu
eröffnen. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass das ASB ihr die im Recht
liegende Verfügung vom 15. Mai 2018 (Beschwerdeantwortbeilage = IV-Akte 120 S.
9 ff.) tatsächlich zugestellt hat. Ob dies zutrifft oder nicht, kann indes
offen bleiben. So oder so steht fest, dass mit der vorliegenden Beschwerde bzw.
dem Rechtsbegehren 1 dieser Beschwerde nicht der richtige Rechtsweg gewählt
wurde, um sich gegen den EL-Rückerstattungsanspruch des ASB bzw. dessen
Verrechnung mit einer Leistung der IV zu wehren. Folglich ist auf das
Rechtsbegehren 1 der Beschwerde nicht einzutreten.
3.4.
Ergänzend bleibt anzufügen, dass das ASB in seiner Verfügung vom 15.
Mai 2018 (IV-Akte 120 S. 9 ff.) festgehalten hat, es werde den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 zu einem
späteren Zeitpunkt prüfen. Es ist damit klar, dass weder über die EL in diesem
Zeitraum und erst recht nicht über die Rückerstattung allenfalls in diesem
Zeitraum (zu Unrecht) ausgerichteter EL eine Verfügung existiert, die hätte
angefochten werden können. Naturgemäss konnte eine derartige Rückforderung mit
entsprechendem Verrechnungsvermerk auch noch keinen Eingang in die Verfügung
vom 18. Juni 2018 finden.
4.1.
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-- zu
tragen. Zufolge Bewilligung des Kosterlasses an die Beschwerdeführerin gehen
diese zu Lasten des Staats.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden ist, ist dem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr.
2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Vorliegend ist dabei zu berücksichtigen, dass der
Rechtsvertreter die Versicherte nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch im
Verfahren IV 2018 79 vertritt. Die Verfahren betreffen zwar zwei verschiedene
Verfügungen, jedoch liegt diesen ein einziges Dossier der IV zugrunde. Es
rechtfertigt sich, für beide Verfahren zusammen das Honorar auf das Eineinhalbfache
eines durchschnittlichen Falles festzusetzen, somit auf CHF 3‘975.--. Je im
vorliegenden als auch im Verfahren IV 2018 79 sind dem Rechtsvertreter je CHF
1‘987.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) aus der Gerichtskasse
auszuzahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____,
wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘987.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 153.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: