Appeal dismissed on rent onset and legal interest

IV.2018.107Sozialversicherungsgericht21.05.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Social Insurance Court of Basel-Stadt dismissed the appeal by Pensionskasse A____ against the IV-Stelle Basel-Stadt, insofar as it was admissible. The court held that the challenged 18 June 2018 decision only computed the back payment for the pension period and offsets, which the appellant did not contest. The appellant merely repeated arguments already addressed in the parallel case IV 2018 83 concerning the onset of incapacity and the beginning of the waiting period. The appellant was ordered to pay a court fee of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Legal interest and scope of review in an appeal against an IV back-payment decision; the challenged decision on compensation of a pension arrear and the offsetting of third-party benefits is only open to review insofar as the appellant actually contests the relevant settlement items. Where the appellant merely reiterates arguments already examined in parallel proceedings between the same parties concerning the onset of incapacity and the start of the waiting period, the appeal fails to raise a distinct justiciable issue. The court may therefore dismiss the appeal insofar as it is admissible and allocate costs to the appellant (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21. Mai 2019

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

Pensionskasse A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2018.107

Verfügung vom 18. Juni 2018

Versicherte Person: B____

Rechtsschutzinteresse an Beschwerde; Materielle Prüfung Rentenbeginn

Tatsachen

I.

Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 111). Die Beschwerdegegnerin hielt dabei fest, diese Verfügung betreffe nur die laufenden Leistungen ab 1. Mai 2018. Die Verfügung über die Nachzahlungsperiode vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 werde erlassen, sobald die Verrechnungsansprüche anderer Versicherungseinrichtungen geklärt worden seien.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 111) berechnete die Beschwerdegegnerin für das Intervall ab 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 eine Rentenleistung (Nachzahlung) von total CHF 68‘607.--. Die in der Verfügung angeführte Abrechnung brachte die bereits ausgerichtete Viertelsrente ab 1. Oktober 2015 bis 30. April 2018 über CHF 12‘245.--, Leistungen (Drittauszahlungen) der Sozialhilfe über den Zeitraum ab 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 von CHF 19‘131.-- sowie des Amts für Sozialbeiträge für den Zeitraum ab 1. Oktober 2015 bis 30. April 2018 über CHF 37‘231.-- in Abzug, sodass ein Saldo von „0“ verblieb. Vermerkt wird in der Verfügung vom 18. Juni 2018 schliesslich, dass gemäss dem Verrechnungsantrag des Amts für Sozialbeiträge vom 15. Mai 2018 der Nachzahlungsbetrag von CHF 37‘231.00 direkt dem Amt für Sozialbeiträge ausgerichtet werde.

Die Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde auch der Beschwerdeführerin „z.K.“ zuge-sandt.

II.

a) Mit Beschwerde vom 20. Juni 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 18. Juni 2018 (ebenso wie die mit Beschwerde vom 17. Mai 2018 angefochtene Verfügung vom 17. April 2018) aufzuheben, soweit sie Feststellungen beinhaltet, die für das IV-rechtliche Verfahren unerheblich sind. Ferner sei festzustellen, dass der in der angefochtenen Verfügung mit «September 2010» angegebene Beginnzeitpunkt einer IV-rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf keinen (echtzeitlichen) ärztlichen Befunden beruht und deshalb unhaltbar ist.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 wird beantragt, es sei auf die Beschwerde vom 26. Juni 2019 nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 21. Mai 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Vorliegend stehen formelle Fragen im Zentrum, von deren nachfolgend darzustellenden Klärung abhängt, ob bzw. in welcher Hinsicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.1. Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 111). Die Beschwerdegegnerin hielt dabei fest, diese Verfügung betreffe nur die laufenden Leistungen ab 1. Mai 2018. Die Verfügung über die Nachzahlungsperiode vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 werde erlassen, sobald die Verrechnungsansprüche anderer Versicherungseinrichtungen geklärt worden seien. Eben dies ist mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 111) geschehen. Mit der Verfügung wird der Rentenbetrag für das Intervall ab 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 ausgerechnet sowie dargestellt, welche bereits von der IV als auch von dritten erbrachte Leistungen daran angerechnet werden. Gegen diese Berechnung wehrt sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie wiederholt einzig die bereits im Verfahren IV 2018 83 betreffend die Verfügung vom 17. April 2018 gestellten Anträge. Wie dem gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil im Verfahren IV 2018 83 an die gleichen Parteien zu eröffnenden Urteil zu entnehmen ist, ist die dortige Beschwerde mit den identischen Anträgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorliegende, gegen die Verfügung vom 18. Juni 2018 gerichtete Beschwerde wirft die im Verfahren IV 2018 83 behandelten, identischen Fragen auf, und zwar jene nach dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sowie danach, ob die mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 fliessende Rente sich auf den zutreffend ermittelten Beginn des Wartejahres stützen kann. Für alle Ausführungen ist auf das mit gleichem Datum im Verfahren IV 2018 83 eröffnete Urteil mit den identischen Parteien zu verweisen.

2.2. Die an die Rentenleistung (Nachzahlung) von total CHF 68‘607.-- vorgenommenen Anrechnungen bzw. Verrechnungen von Leistungen werden mit der vorliegenden Beschwerde nicht thematisiert. Die Beschwerdeführerin erhebt sie somit nicht zum Streitgegenstand, sodass sie hier auch nicht zu prüfen sind.

Gleich wie im Verfahren IV 2018 83 ist somit die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Urteilsgebühr von CHF 800.-- aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.--

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Schlagwörter

disability insurancelegal interestback paymentset-offwaiting periodappeal admissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a legally protected interest to challenge the 18 June 2018 IV decision.

Extrahierter Entscheid

The appeal could only be examined to the extent it raised reviewable issues; the disputed rebate and set-off calculations were not challenged.

Extrahierte Begründung

The contested decision merely calculated the back payment and offset third-party benefits. The appellant did not put those calculations in issue, but repeated arguments already dealt with in the parallel case concerning the earlier decision.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged onset of incapacity in September 2010 could be reviewed in this appeal.

Extrahierter Entscheid

The court refused to grant relief on this point and relied on its parallel judgment in case IV 2018 83.

Extrahierte Begründung

The present appeal raised the same questions as the simultaneous case between the same parties concerning the first occurrence of incapacity and the start of the waiting period for the pension.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to pay the court fee.

Extrahierte Begründung

Costs followed the outcome of the proceedings.

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