Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.113
ENTSCHEID
vom 11.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 13. und vom 15. Mai 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
und Abweisung des Antrags auf Durchführung einer weiteren Befragung sowie
Einholung eines neuen forensischen Aussagegutachtens
Sachverhalt
Am Abend des 26.
Dezember 2015 wurde A____ (Beschwerdeführerin) in einem Treppenhaus an der [...]
in Basel am Boden liegend aufgefunden. Sie gab an, vor dem Ex-Ehemann ihrer
Mutter weggelaufen zu sein, da er sie sexuell bedrängt habe. Die
Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen C____ (Beschuldigter)
wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung (am 9. April 2016
stellte die Beschwerdeführerin darüber hinaus Strafantrag gegen den Beschuldigten
wegen Drohung). Nachdem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den
Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Juni 2016 eingestellt hatte, hiess das
Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid BES.2016.115 vom 3. April 2017 eine
dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zwecks weiterer Ermittlungen
(Einholung von Berichten bei den A____ behandelnden Ärzten und Psychiatern,
Befragung ihres Bruders E____ sowie Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens)
an die Staatsanwaltschaft zurück. Am 19. November 2018 teilte die mit der Erstellung
des Gutachtens betraute Psychologin, F____, der Staatsanwaltschaft mit, dass es
mangels Detailliertheit sowie aufgrund relevanter Diskrepanzen zwischen den
Aussagen mittels aussagepsychologischer Methodik nicht möglich sei, zu einem
validen Ergebnis zu kommen. In der Folge wies die verfahrensleitende Staatsanwältin
die seitens der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2019 gestellten Anträge auf
Durchführung einer weiteren Befragung sowie Einholung eines neuen forensischen
Aussagegutachtens mit Verfügung vom 13. Mai 2019 ab. Am 15. Mai 2019 wurde
das Strafverfahren mangels Beweises des Tatbestands schliesslich eingestellt.
Gegen diese
beiden Verfügungen richtet sich die Beschwerde von A____ vom 27. Mai 2019 mit
der sie beantragt, es sei die Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2019 aufzuheben
und die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchungshandlungen und zur
anschliessenden Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff.
1). Darüber hinaus sei auch die Verfügung vom 13. Mai 2019 aufzuheben und es
sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, nach erfolgter Rückweisung zur
Ergänzung der Untersuchungshandlungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1, eine neue
sachverständige Person mit der Ausarbeitung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zu
beauftragen und eine erneute Einvernahme mit der Beschwerdeführerin nach den
Vorgaben der/des Sachverständigen durchzuführen (Ziff. 2). Alles unter o/e
Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft respektive unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit B____. Auf die Einholung
eines Gerichtskostenvorschusses sei dementsprechend zu verzichten (Ziff. 3).
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 5. Juni 2019 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Standpunkte der Parteien ergeben
sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Dasselbe gilt gestützt auf
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO auch für die Verfügung vom 13. Mai
2019 (Abweisung der Anträge auf Durchführung einer weiteren Befragung von A____
sowie auf Erstellung eines neuen aussagepsychologischen Gutachtens).
1.2 Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
beiden zur Diskussion stehenden Verfügungen (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass
auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde
einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen.
2.2 Eine
Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie
eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren
Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige
Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und
4.2 S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3;
AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem
Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.1).
3.1 Im
Nachgang zum bereits erwähnten Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. April
2017 gab die Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2017 bei den Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend
die Aussagen der Beschwerdeführerin in Auftrag. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017
teilte F____ der Staatsanwaltschaft mit, dass die Voraussetzungen zur Durchführung
einer aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbegutachtung gemäss Aktenlage
nicht gegeben seien, da aufgrund der vorhandenen Aussagen mangels
Detailliertheit und in Ermangelung eines Wortprotokolls keine genügend breite
Informationsbasis vorhanden sei, um eine Inhaltsanalyse durchzuführen. Sollte
an einer Begutachtung festgehalten werden, müsse eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin
erfolgen, wobei die Expertin hierbei anwesend sein sollte, um Ergänzungsfragen
stellen zu können. Zudem wies die Psychologin darauf hin, dass noch nicht alle
vom Appellationsgericht in seinem Beschwerdeentscheid verlangten Befragungen
durchgeführt worden seien. Darüber hinaus wünschte sie, die vom
Appellationsgericht verlangten Arztberichte zugestellt zu erhalten. Am 28. August
2017 teilte die Verfahrensleiterin der Staatsanwaltschaft F____ mit, dass eine
weitere Befragung der Beschwerdeführerin, an welcher sie unbedingt teilnehmen
solle, durchgeführt werde. Am 26. September 2017 fand alsdann in Anwesenheit
der Verteidigung des Beschuldigten, der Vertreterin der Beschwerdeführerin und
von F____ zwischen 14.03 Uhr und 15.54 Uhr eine Video-Befragung der Beschwerdeführerin
statt.
3.2 Am
6. Dezember 2017 wandte sich F____ erneut an die Staatsanwaltschaft und
monierte, dass der ihr erteilte Auftrag erst bearbeitet werden könne, wenn von
der Befragung vom 26. September 2017 ein Wortprotokoll zur Verfügung stehe.
Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft der Psychologin am 28. Dezember
2017 einen USB-Stick sowie eine Abschrift der Befragung vom 26. September 2017
zu. Am 5. Juli 2018 meldete sich die Psychologin erneut in schriftlicher Form
bei der Staatsanwaltschaft. Dabei wurde vorerst in Kurzform mitgeteilt, dass
auch die mit Videoaufzeichnung durchgeführte Befragung nicht die gewünschte
Detaillierung liefere, um zu einem validen Ergebnis zu gelangen. Nachteilig sei
insbesondere, dass die Befragungsbedingungen mit wiederholten Unterbrechungen
zwecks Protokollierung ungünstig gewesen seien. Der Bericht schliesst mit der
Bitte, unter diesen Umständen den Auftrag zur aussagepsychologischen
Begutachtung nochmals zu überdenken. Sollte ein ausführlicher Bericht verlangt
werden, werde man einen solchen nachliefern. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 verlangte
die Staatsanwaltschaft eine ausführlichere Stellungnahme, woraufhin am 19.
November 2018 die bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnte Erläuterung von
F____ einging.
3.3 Nachdem
die Vertreterin der Beschwerdeführerin und die Verteidigerin des Beschuldigten
bei der Verfahrensleitung mehrfach den schleppenden Fortgang des Verfahrens
gerügt hatten, erging am 8. Mai 2019 von der Abteilungsleitung der Allgemeinen
Abteilung der Staatsanwaltschaft die Anweisung, das Verfahren (inklusive
Beurteilung der Honorarnoten) bis spätestens zum 17. Mai 2019 abzuschliessen. In
der Folge ergingen die beiden streitgegenständlichen Verfügungen.
4.1 Es
ist gerichtsnotorisch, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund hoher
Geschäftslast überlastet sind. Allerdings dürfen Verfahren, bei welchen – wie
hier – schwerwiegende Verbrechen zur Diskussion stehen, nicht über eine derart
lange Dauer faktisch unbearbeitet bleiben. Wenn die Psychologin mehrere Wochen
braucht, um festzustellen, dass ihr das Wortprotokoll der Befragung vom September
2017 fehlt, wenn sie – nachdem ihr endlich das entsprechende Protokoll
zugestellt worden ist – wieder über ein halbes Jahr braucht, um der
Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass sie auch mit dem Wortprotokoll wenig
anfangen könne, da es zu wenig detailreich sei (obwohl sie bei der Befragung anwesend
war) und es letztlich wieder vier Monate in Anspruch nimmt, um der Staatsanwaltschaft
einen ausführlicheren Bericht zuzustellen, ist festzuhalten, dass nicht nur die
Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft, sondern auch die Psychologin selbst,
das Verfahren verschleppt hat.
4.2 Tatsache
ist, dass heute – notabene mehr als zwei Jahre nach dem Entscheid des
Appellationsgerichts – die dazumals angeordneten Ermittlungshandlungen nicht
einmal ansatzweise umgesetzt worden sind. Aufgrund der gegenwärtig spärlichen
Aktenlage sind die Umstände des Vorfalls noch weitgehend unklar. Zudem handelt
es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person, die offenbar schon mehrfach
Missbrauch ausgesetzt war und mutmasslich aufgrund dessen psychisch schwer belastet
ist, sodass deren Aussagen – auch aufgrund der Tatsache, dass zwischen ihr und
dem Beschuldigten ein mehrfaches Abhängigkeitsverhältnis bestand – besonders
differenziert analysiert werden müssen und nicht vorschnell als unglaubwürdig
betitelt werden dürfen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist
immerhin festzustellen, dass die Einleitung des Strafverfahrens nicht durch die
Beschwerdeführerin selbst, sondern durch Drittintervention geschah. Zudem
schilderte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 26. September
2017, dass sich der Beschuldigte vor dem Sex mit ihr zuerst eine Spritze in seinen
Penis habe setzen müssen, damit dieser steif geworden sei. Dies entspricht exakt
dem Vorgehen, wie es auf dem Beipackzettel des dem Beschuldigten vom Hausarzt
verordneten Medikaments „Muse®“ umschrieben ist. Dass die Beschwerdeführerin diese
Methode präzise beschreiben kann, spricht eher für einen Realitätsbezug, zumal auch
keinerlei Motive für eine Falschbezichtigung ersichtlich sind.
4.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde und immer
noch weitgehend unklar ist, von welchen Grundlagen auszugehen ist. Die
Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung sind damit aktuell nicht gegeben,
sodass die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 15. Mai
2019 aufzuheben ist. Um ein ganzheitliches Bild des Sachverhalts zu erhalten
(es sind auch Abklärungen betreffend den Tatbestand der Ausnützung der Notlage gemäss
Art. 193 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]
anzustellen), sind in Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2019 namentlich
folgende Ermittlungen (nach Einholung der entsprechenden
Entbindungserklärungen) unverzüglich vorzunehmen:
Befragung des Bruders der Beschwerdeführerin (E____) zum Vorfall
betreffend Drohung, aber auch zum ganzen Vorleben (Schilderungen zum Aufwachsen
in der Pflegefamilie, Bezug der Geschwister zu ihrem leiblichen Vater G____,
Bezug zum Beschuldigten);
(allenfalls) Beizug der Akten betreffend das nach Angaben der
Beschwerdeführerin eingestellte Strafverfahren gegen G____ wegen des Verdachts
auf sexuellen Missbrauch zum ihrem Nachteil;
Abklärungen zur von der Mutter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit sexuellem Missbrauch zum Nachteil ihrer Tochter erwähnten Person H____.
Allenfalls gibt es Berührungspunkte zu A____;
Beizug sämtlicher Akten, die bei der UPK über A____ vorhanden sind.
Allenfalls ergeben sich daraus weitere Anknüpfungspunkte zu früheren
Psychiatern und Therapeuten;
Beizug der Arztberichte betreffend Aufenthalt der Beschwerdeführerin in
der Klinik […] in […];
Beizug der Akten der Vormundschaftsbehörde betreffend Fremdplatzierung
von A____;
Beizug der Akten des Frauenspitals betreffend Totgeburt im Jahr 2014;
nochmalige Befragung des Beschuldigten zur sexuellen Ausrichtung und zur
sexuellen Aktivität nach Beendigung der Beziehung zur Mutter der
Beschwerdeführerin;
danach allenfalls neuer Auftrag an eine Expertin zwecks Erstellung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens (beispielsweise I____ von der Universität Zürich)
und
nochmalige Befragung von A____ durch eine Fachperson (in Absprache mit
der neu beauftragten Expertin), die im Umgang mit traumatisierten Opfern
erfahren ist (zum Beispiel J____ von der Fachstelle Opferbelange der
Stadtpolizei Zürich). Die Befragung ist auf Video aufzuzeichnen und anhand der
Videoaufnahme erst nachträglich ein Protokoll zu erstellen.
Bei diesem
Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben und hat die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Das von ihrer Vertreterin geltend gemachte Honorar in Höhe von CHF 883.35 erscheint
angemessen und ist zu vergüten (zuzüglich Auslagen von CHF 44.70). Die
Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 928.05,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 71.45, insgesamt also CHF 999.50,
festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen vom 13. Mai 2019 und vom 15. Mai 2019 aufgehoben. Die Sache wird
zwecks weiterer, unverzüglich vorzunehmender Ermittlungen im Sinne der
Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 999.50 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) ausgerichtet
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschuldigter
UPK, Dipl. Psych. F____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.