IV appeal granted; case remanded for new psychiatric assessment

IV.2019.76Sozialversicherungsgericht19.06.2019Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Social Insurance Court, sitting as president, dealt with an appeal against an IV decision of 5 March 2019 denying benefits after a psychiatric assessment. The appellant requested annulment and benefits, alternatively remittal; the IV office itself asked for remittal for a new psychiatric report. The court accepted the joint request, set aside the denial, and sent the case back to the IV office for renewed medical clarification and a new decision. The respondent was ordered to pay the CHF 400 court fee and CHF 2,200 plus CHF 169.40 VAT in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG; § 82 Abs. 1 and § 83 Abs. 2 GOG; remittal for further medical clarification in IV proceedings; where both parties concordantly request remand and the file reveals unresolved divergences in the medical evidence, the court may uphold the appeal, set aside the contested decision, and return the matter to the administration for a new expert assessment and fresh decision. Costs follow the outcome; reduced party compensation may be justified by the absence of a reply after the ordinary exchange of pleadings.

Gesamter Gesetzestext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil des Präsidenten

vom 19. Juni 2019

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.76

Verfügung vom 5. März 2019

Übereinstimmende Parteianträge; Rückweisung zur Einholung eines weiteren Gutachtens

Erwägungen

Der 1973 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Dezember 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie bei Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 13. Dezember 2018 [IV-Ak­te 66]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 68) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2019 (IV-Akte 78) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV.

2.1. Mit Beschwerde vom 4. April 2019 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 5. März 2019 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

2.2. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. April 2019 wird dem Beschwer­deführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne eines erneuten psychiatrischen Gutachtens an sie zurückzuweisen. Die Gerichtskosten seien angemessen zu reduzieren.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des an­gerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter.

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. März 2019 abgewiesen. Aufgrund der grossen Divergenzen bei der Einschätzung des Gesundheitszustands zwischen dem Gutachten bzw. den Berichten des behandelnden Psychologen beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens durch einen bislang nicht involvierten Sachverständigen. Damit stimmt der Eventualantrag des Beschwerdeführers mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen überein. Es liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen ist.

5.1. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 5. März 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten psychiatrischen Begutachtung und Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, zu tragen.

5.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Der Beschwerdeführer hat aber keine Replik eingereicht. Aus diesem Grunde erscheint ein (reduziertes) Honorar in der Höhe von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. März 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 169.40 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the March 5, 2019 IV decision denying benefits should be upheld or set aside.

Extrahierter Entscheid

The decision is set aside.

Extrahierte Begründung

Because both parties requested remittal and further psychiatric clarification, and the case and legal posture justified following that joint request.

Kernrechtsfrage

Whether the file must be remanded for additional medical investigations, especially a new psychiatric expert opinion.

Extrahierter Entscheid

The case is remanded to the IV office for a new psychiatric assessment and a new decision.

Extrahierte Begründung

There were significant divergences between the expert report and the treating psychologist's assessments; the parties’ concordant request was appropriate to grant.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The respondent bears the ordinary court fee and must pay party compensation with VAT.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the appeal; the amount of party compensation was reduced because no reply was filed.

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