Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.212
VD.2018.213
URTEIL
vom 14. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
(Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Dr. Carl
Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw
Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Beschwerdeführerin
2
c/o [...] Tochter
vertreten durch [...] Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
C____ Beigeladener
[...]
Gegenstand
Beschwerden gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. August 2018
betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Sachverhalt
B____, geboren
am [...] 2007, ist die Tochter von A____ und C____. Nach Gefährdungsmeldungen
des [...]-Gymnasium vom 20. November 2017 und der Musikschule [...] vom
27. November 2017 sowie der daraufhin erfolgten Abklärung der Situation
errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Entscheid vom
5. April 2018 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für B____ und ernannte D____
zur Beiständin. Sie erhielt den Auftrag, sowohl B____ als auch ihrer Mutter in
das Kind betreffenden Fragen mit Rat und Tat zu unterstützen, die weitere
Pflege, Erziehung und Ausbildung von B____ zu überwachen und die Leistungen
weiterer mit ihr befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren.
Nachdem die
Kindsmutter mit Datum vom 29. Mai 2018 ihre Zustimmung zu einer zeitweiligen
ausserfamiliären Unterbringung ihrer Tochter im Kleinheim [...] erteilt hatte,
beschloss die KESB mit Entscheid vom 5. Juni 2018 zur Sicherung dieser Unterbringung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1
ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über ihre Tochter zu entziehen und sie im Kleinheim [...] unter zu bringen.
Zudem wurden der Beiständin zusätzliche Aufgaben und Befugnisse aufgetragen wie
die Sicherstellung der medizinischen Versorgung, die Aufgleisung einer
kinderpsychiatrischen Abklärung und bei Bedarf entsprechende therapeutische
Massnahmen, die Überprüfung der schulischen Situation und nötigenfalls die
Organisation des Schulbesuchs, die Koordination des Kontakts zwischen B____ und
ihrer Mutter mit Einbezug des Heimes sowie den Einbezug der Mutter in die
erforderlichen Prozesse und die Stärkung ihrer Erziehungsrolle sowie -kompetenzen.
Die vorsorglichen Massnahmen wurden bis zum 31. August 2018 befristet.
Im Hinblick auf
die angesetzte Verhandlung ordnete die KESB mit Entscheid vom 6. August
2018 eine Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB an und setzte [...],
Advokatin, als Kindesvertreterin ein. Auf der Grundlage ihrer weiteren
Abklärungen bestätigte die KESB mit Entscheid vom 29. August 2018 die
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A____ für B____ gestützt auf
Art. 310 Abs. 1 ZGB wie auch deren Unterbringung im Kleinheim [...]
(Ziff. 1). Gleichzeitig wurde die mit Entscheid vom 5. April 2018
errichtete Erziehungsbeistandschaft für B____ gemäss Art. 308 Abs. 1
und 2 ZGB unter Beiordnung von D____ beibehalten (Ziff. 2). Der Beistandsperson
wurden die zusätzlichen Aufgaben und Befugnisse erteilt, die medizinische
Versorgung von B____ sicherzustellen (Ziff. 3a), schnellstmöglich eine kinderpsychiatrische
Behandlung in die Wege zu leiten (Ziff. 3b), um den Kontakt zwischen B____ und
ihrer Mutter besorgt zu sein und diesen mit Einbezug des Heimes zu koordinieren
(Ziff. 3c), die Mutter in die erforderlichen Prozesse miteinzubeziehen und ihre
Erziehungsrolle sowie Kompetenzen zu stärken (Ziff. 3d) und abzuklären, ob und
in wie weit der Kontakt zwischen B____ und ihrem Vater wiederhergestellt werden
kann (Ziff. 3e). Weiter wurde die Kindsmutter gemäss Art. 307 ZGB angewiesen,
sich weiterhin in psychotherapeutische Behandlung zu begeben (Ziff. 4).
Zusätzlich erhielt die Beistandsperson den Auftrag, die Kindesschutzbehörde
über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und eine entsprechende
Empfehlung abzugeben, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen
oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Zudem wurde sie
verpflichtet, der Kindesschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre einen
Verlaufsbericht mit einer Empfehlung betreffend die Weiterführung oder
Aufhebung der Massnahme einzureichen, wobei der bisherige Berichtstermin bestehen
bleibt (Ziff. 5). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde gestützt
auf Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit. Art 450c ZGB die
aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 6).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die von A____ (Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe
vom 23. November 2018 erhobene Beschwerde (VD.2018.2012), mit welcher sie
„die sofortige Erteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts“ für ihre Tochter und
die „sofortige Wiederherstellung der normalen Mutter-/Kindbeziehung“ beantragt.
Soweit weiter ein zusätzlicher Beistand für B____ als sinnvoll erachtet werde,
müsse dies zwingend eine andere Person sein, da ihre Tochter D____ ablehne.
Weiter beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
die Einsetzung von [...], Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diesem
sei eine neue Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Mit Eingaben vom 11.
und 21. Dezember 2018 liess die Beschwerdeführerin 1 über ihren Vertreter
Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichen.
Ebenfalls gegen
den genannten Entscheid der KESB vom 29. August 2018 richtet sich die von der bereits
im vorinstanzlichen Verfahren für B____ gemäss Art. 314abis ZGB
eingesetzten Kindervertreterin, [...], Advokatin, im Namen des Kindes (Beschwerdeführerin
2) eingereichte Beschwerde vom 23. November 2018 (VD.2018.213), mit der die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 29. August 2018 und die
Platzierung wieder zu Hause bei der Mutter beantragt wird. In ihrem Eventualbegehren
beantragt sie die Änderung von Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids,
sodass eine Überprüfung der Massnahme spätestens im Juli 2019 und danach
jährlich erfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung mit Auskunftspersonen und ihre vorgängige Anhörung.
Mit
instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 26. November und 27. Dezember 2018
wurde beiden Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Mit der erstgenannten Verfügung im Verfahren der Beschwerdeführerin 1 wurde weiter
der sinngemäss gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
bzw. um vorsorgliche Aufhebung der angeordneten Aufhebung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts
wie auch der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur ergänzenden
Beschwerdebegründung abgewiesen. Gleichzeitig wurden die beiden Verfahren
VD.2018.212 und VD.2018.213 zusammengelegt. Die KESB liess sich mit Eingabe vom
9. Januar 2019 und die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 13. Januar
2019 vernehmen. Der beigeladene Kindsvater äusserte sich innert Frist nicht.
Mit Verfügung
vom 28. Januar 2019 kündigte der Verfahrensleiter an, eine Verhandlung
anzusetzen und in diese die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, einer Vertretung der
KESB, die Beiständin sowie eine Vertreterin des Teams Multisystemischer
Therapie Kinderschutz der Klinik für Kinder und Jugendliche der UPK Basel
(MST-CAN) als Auskunftsperson zu laden. Ferner wurde die Spitex [...] ersucht, telefonisch
oder schriftlich über den Zustand der Familienwohnung zu berichten. Ausserdem
kündigte der Verfahrensleiter eine Anhörung der Beschwerdeführerin 2 in
Anwesenheit der Kindesvertreterin an.
Die
Beschwerdeführerin 1 nahm dazu mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Stellung und beantragte
einen zweiten Schriftenwechsel sowie umfassende Akteneinsicht. Zudem sei ihr
und ihrem Rechtsvertreter Gelegenheit zu geben, an der Kindesanhörung
teilzunehmen, gegebenenfalls in einem Nebenraum mit Videoübertragung. Soweit
die angeordnete Erkundigung bei der Spitex [...] mit einem Augenschein in ihrer
Wohnung verbunden sei, sei ihr und ihrem Rechtsvertreter die Teilnahme zu
ermöglichen. Der Bericht der Spitex [...] sei schriftlich abzugeben und
Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Am 4. Februar 2019 verfügte der
Verfahrensleiter die Zustellung der Akten an die Beschwerdeführerin 1. Die
weiteren Verfahrensanträge wies er ab.
In Nachachtung
der Verfügung vom 28. Januar 2019 berichtete die Spitex [...] mit Eingabe vom
7. Februar 2019 über den Zustand der Wohnung der Beschwerdeführerin 1. Die KESB
reichte mit Eingabe vom 5. April 2019 den Abschlussbericht MST-CAN vom 3.
Januar 2019 ein.
Die Kindesvertreterin
nahm zu den Berichten mit Eingabe vom 17. April 2019 Stellung. Zudem beantragt
sie die Anhörung der behandelnden Psychologin der Beschwerdeführerin 2, E____,
in der Verhandlung. Eventualiter sei ein schriftlicher Bericht bei der behandelnden
Psychologin einzuholen. Zum Bericht der Spitex [...] macht die Kindesvertreterin
geltend, der Bericht informiere lediglich über den Zustand der Wohnung der
Beschwerdeführerin 1 im Juni/Juli 2018, weshalb die Durchführung eines weiteren
Augenscheins beantragt werde.
Mit Verfügung
vom 23. April 2019 ersuchte der Verfahrensleiter die Beiständin vor der Gerichtsverhandlung
einen Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin 1 vorzunehmen, um an der
Verhandlung über den aktuellen Zustand der Wohnung berichten zu können. Ferner wurde
die behandelnde Psychologin der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen einer
amtlichen Erkundigung um Bericht ersucht, ob sich die Beschwerdeführerin 2 in
regelmässiger Therapie befinde (Ziff. 1), wie der aktuelle allgemeine und psychische
Zustand der Beschwerdeführerin 2 sei (Ziff. 2), was der Gegenstand der durchgeführten
Therapie sei (Ziff. 3), welche Haltung die Beschwerdeführerin 2 gegenüber ihrer
Mutter einnehme und ob Anhaltspunkte für eine Parentifizierung bestünden (Ziff.
4).
Am 6. Mai 2019 führte
der Verfahrensleiter die Kindesanhörung der Beschwerdeführerin 2 in Anwesenheit
der Kindesvertreterin durch. Die behandelnde Psychologin berichtete in
Nachachtung der Verfügung vom 28. Januar 2019 mit Eingabe vom 9. Mai 2019 über
die Beschwerdeführerin 2.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführerin
1, die eingesetzte Beiständin, die Kindesvertreterin sowie eine Vertreterin des
Teams MST-CAN als Auskunftsperson zur Sache befragt. Anschliessend sind der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1, die Kindesvertreterin und die
Vertreterin der KESB zum Vortrag gelangt. Dabei hielten sie an ihren Anträgen
fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 änderte seine Anträge jedoch
insofern, als er neu im Eventualbegehren die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts unter vorläufiger Beibehaltung der Beistandschaft
beantragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17
Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht.
1.2. Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet
sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den
Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.
1.3 Als
Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre Tochter ist die Beschwerdeführerin 1
vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
Ebenfalls zur Beschwerde berechtigt ist die Kindesvertreterin als Vertreterin
der Tochter selber (Art. 314abis Abs. 3 ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner
Kommentar, Art. 296-327c ZGB, Bern 2016, Art. 314abis ZGB
N 38). Auf die rechtzeitig erhobenen (Art. 450b ZGB) und begründeten
Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Da in Angelegenheiten
des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu
berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zu
beachten gilt, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 300 f.
mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16. Januar
2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts
abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
Mit ihren
Beschwerden wenden sich die Beschwerdeführerinnen primär gegen die angeordnete
Fortsetzung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über
ihre Tochter und deren Platzierung im Kleinheim [...] (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 14 ff.). Gegen die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft
für die Beschwerdeführerin 2 durch die bisherige Beiständin, D____, wurden von
der Beschwerdeführerin 1 an der Hauptverhandlung keine Einwände mehr erhoben (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 14).
2.1 Die
KESB entzog der Beschwerdeführerin 1 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre
Tochter. Sie erwog dabei, dass alle im Verfahren involvierten Fachpersonen eine
Gefährdung des Wohls von B____ klar benannt hätten. Dabei wiege der miserable
Zustand der Wohnung der Kindsmutter wohl am schwersten. Trotz wöchentlicher
Unterstützung durch eine Haushaltshilfe der Spitex sei sie nicht in der Lage,
den Zustand der Wohnung wesentlich und vor allem dauernd zu verbessern. Gemäss
den Berichten der Beiständin, der Vertreterin des MST-CAN sowie der Polizei sei
die Wohnung nicht bewohnbar und biete kein förderliches Umfeld für ein Kind.
Daneben habe B____ die Schule über Monate nicht mehr regelmässig und zuletzt
gar nicht mehr besucht. Die Kindsmutter mache ihre Tochter für ihr eigenes
Verhalten verantwortlich und könne ihre eigene Rolle und Aufgabe als Mutter in
einer solch konfliktreichen Situation nur unzureichend reflektieren. Sie
vereinnahme ihre Tochter durch die grosse Nähe zwischen Mutter und Kind. Die
Entwicklung von B____ sei in physischer, psychischer und schulischer Hinsicht
höchst gefährdet (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 16). Demgegenüber
erscheine die Platzierung von B____ im Kleinheim [...] und der damit
zusammenhängende Schulbesuch in der Schule [...] derzeit als sehr geeignet. B____
entwickle sich in der bereits bestehenden vorsorglich verfügten
Platzierungssituation gut und besuche regelmässig die Schule. Auch B____ habe
sich grösstenteils positiv über die Schule sowie das Leben bei der Familie [...]
geäussert und die Kindsmutter akzeptiere zumindest die Unterbringungsform in
einer kleinen und nahe gelegenen Institution. Die Massnahme erscheine daher
klar geeignet, um B____ zu ermöglichen, sich ohne Gefährdung zu entwickeln (vgl.
angefochtener Entscheid, Rz. 17). Die Massnahme sei in Anbetracht des
Scheiterns der intensivsten ambulanten Kindesschutzmassnahme, des MST-CAN, auch
notwendig. Sie sei schliesslich auch zumutbar, da die Kindsmutter so entlastet
werde und damit mehr Ressourcen erhalte, um sich mit ihrer eigenen belastenden
Situation auseinanderzusetzen. Sie könne so mit der Instandstellung bzw. -haltung
der Familienwohnung, dem regelmässigen Besuch einer Psychotherapie und der
Bereitschaft, ihre Erziehungskompetenzen in Zusammenarbeit mit den involvierten
Fachpersonen zu verbessern, ihren Teil dazu beitragen, dass B____ wieder zu ihr
nach Hause kommen kann (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 18). Daraus folge,
dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB erfüllt seien und B____ im Kleinheim [...] zu
platzieren sei (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 19).
2.2
2.2.1 Mit
ihrer Beschwerde wendet die Kindsmutter (Beschwerdeführerin 1) dagegen eine
Veränderung der Situation ein, die von der KESB nicht berücksichtigt worden
sei. Diese habe auf Bilder abgestellt, welche von der Polizei unter Begehung
eines Hausfriedensbruchs vor dreiviertel Jahren gemacht worden seien. Mit ihrer
Fehleinschätzung der Situation habe die Beiständin ihrer Tochter grosse Angst
gemacht, was zu einer Verschärfung der Situation geführt habe. Mittlerweile
habe sie aber mit ihrer Tochter geklärt, wie sie bezüglich „Schule,
Arztbesuchen, Konsequenzen usw.“ „in Zukunft agieren“ würden. Es solle einer
intakten Kleinfamilie, die jahrelang funktioniert habe, die Chance für einen Neuanfang
gegeben werden (vgl. Beschwerde, S. 1). An der Gerichtsverhandlung
relativiert der Rechtsvertreter der Kindsmutter den Antrag insoweit, als er sich
– unter Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts – im
Eventualbegehren für eine Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft für B____ ausspricht
(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14). Die Beistandschaft werde nicht
angezweifelt. B____ solle jedoch wieder zu Hause wohnen dürfen. Die Kindsmutter
sei bereit sich „coachen“ zu lassen und ihre Erziehungsarbeit mit Unterstützung
der Behörden und Fachleuten zu verbessern. Diese Zusammenarbeit könne man „zum
Programm machen und ein Setting aufgleisen“. Ausserdem sei der Kontakt zwischen
Mutter und Tochter nur einer von vielen. Es bestünden viele Angebote, wo soziale
Kompetenz gelernt werden könne, wie die Schule, Vereine und Freizeitangebote
(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14 und 18).
2.2.2 Mit
ihrer Beschwerde rügt die Kindesvertreterin in Vertretung des Kindes zunächst
in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass ihre Einsetzung erst am 6. August
2018 erfolgt und sie erst am 22. August 2018 mit den Akten bedient worden sei.
Sie habe B____ daher nur kurz vor der KESB-Verhandlung am 24. und am 28. August
2018 treffen können, sodass nur wenig Zeit verblieben sei, sich ein fundiertes
Bild von der Situation zu machen (vgl. Beschwerde, Rz. 6). In der
Gerichtsverhandlung moniert die Kindesvertreterin zudem die lange
Verfahrensdauer. B____ sei mittlerweile ein Jahr in [...]. Erst am 24. Oktober
2018, zwei Monate nach der KESB-Verhandlung am 29. August 2018, habe sie die
Begründung des Entscheids erhalten. Seit dieser Verhandlung bis zur Gerichtsverhandlung
vom 14. Mai 2019 seien nochmals achteinhalb Monate vergangen (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 14 f.). Betreffend die mutmassliche Gefährdung des Wohls von B____ sei die
Aktenlage eher dürftig. Trotz des bereits am 5. Juni 2018 erteilten Auftrages
an die Beiständin, eine kinderpsychologische Abklärung aufzugleisen, sei im
August 2018 kein entsprechender Bericht vorgelegen. Die damals zuständige
Psychologin, Frau F____, habe nur über die aktuelle Situation, nicht aber die
Vergangenheit Angaben machen können. An der KESB-Verhandlung sei von MST-CAN zudem
nur Frau G____ anwesend gewesen, die für die Kindsmutter zuständig sei. Soweit
an dieser Verhandlung die Vorfälle, als B____ aus dem Fenster der Wohnung in [...]
geschrien und die Polizei alarmiert habe, als echte Hilferufe gedeutet worden
seien, handle es sich um reine Spekulation und Interpretation ohne fundierte
Abklärung und Kenntnis des Befindens des Kindes (vgl. Beschwerde,
Rz. 8 f.). Im angefochtenen Entscheid der KESB werde der miserable Zustand
der Wohnung als die am schwersten wiegende Gefährdung betont (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 15; Beschwerde, Rz. 10). Der aktuelle
Zustand der Wohnung, abgesehen von der Tatsache, dass unterschiedliche
Ansprüche an Hygiene und Ordnung existieren würden, sei im Zeitpunkt des
Entscheids der KESB niemandem bekannt gewesen. Frau G____ sei Anfangs August 2018
zum letzten Mal dort gewesen und die Spitex habe Mitte Juli 2018 von
Verbesserungen berichtet (Beschwerde, Rz. 11). Heute sehe es in der
Wohnung definitiv besser aus, wie sie am 10. April 2019 selber habe sehen
können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15; Stellungnahme der Kindesvertreterin
vom 17. April 2019, S. 2). Die Absenzen von B____ in der Schule lägen
darin begründet, dass sie von älteren Mitschülerinnen und Mitschülern gemobbt
worden sei. In der derzeit besuchten Klasse in [...] scheine sie keine Probleme
zu haben, dem Unterricht zu folgen. Sie habe weder Zeichen von Unterernährung
noch von Missbrauch gezeigt. Zudem sei ihr psychischer Zustand ungenügend
abgeklärt worden, um irgendwelche Schlüsse auf eine Gefährdung zu ziehen.
Schliesslich macht die Kindesvertreterin geltend, dass etwa mit einer auf die
Schultage beschränkten Unterbringung eine mildere, ausreichende Massnahme zur
Verfügung gestanden sei. Soweit die Vorinstanz auf den von der Kindsmutter zu
leistenden Beitrag für B____ Rückkehr nach Hause verweise, seien die Vorgaben
viel zu unbestimmt, um objektiv messbar zu sein. Die Kindsmutter sei dem „Goodwill“
der Behörden ausgeliefert (vgl. Beschwerde, Rz. 16). Betreffend die Häufigkeit
der Berichterstattung durch die Beiständin an die KESB sei Ziff. 5 des angefochtenen
Entscheids dahingehend zu ändern, dass eine jährliche Berichterstattung zu
erfolgen habe oder die Massnahme zu befristen sei (vgl. Rechtsbegehren 2; Verhandlungsprotokoll,
S. 16). An der Gerichtverhandlung nahm die Kindesvertreterin ausserdem
nochmals Stellung zum Abschlussbericht MST-CAN vom 3. Januar 2019.
Entgegen dem Bericht ergebe sich aus den Akten nicht, dass es zu körperlichen
Auseinandersetzungen zwischen B____ und der Kindsmutter gekommen sei. Die
Polizei sei vielmehr wegen lauten Streitereien und den aus dem Fenster
geworfenen Gegenständen aufgeboten worden. B____ sei auch nicht nach
mehrmonatiger Absenz aus der Schule ausgeschlossen worden. Es seien lediglich
immer mehr Fehltage aufgetreten und die Versetzung von B____ sei in Gefahr
gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15 f.). Schliesslich habe sich die
Kindsmutter sichtbar um Veränderung bemüht und sei für Hilfsangebote offen
gewesen. B____ wohne seit Mai 2018 nicht mehr zu Hause. Seither hätten zwar
Standortgespräche zwischen der Erziehungsbeiständin und der Kindsmutter stattgefunden,
die Kindsmutter sei in der Stärkung ihrer Erziehungskompetenzen jedoch nicht
unterstützt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16). Zum im Rahmen der
amtlichen Erkundigung ergangenen Bericht der behandelnden Psychologin vom
9. Mai 2019 weist die Kindesvertreterin an der Gerichtsverhandlung schliesslich
darauf hin, dass die Psychologin keine Hinweise auf eine Parentifizierung gefunden
habe bzw. sich dazu nicht äussern könne (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16).
Insgesamt sei das Verfahren mangelhaft gewesen und die Massnahme
unverhältnismässig (vgl. Beschwerde, Rz. 18). Es sei eine Begleitung
erforderlich, jedoch keine Femdplatzierung. Angesichts der Distanz zwischen [...]
und [...] biete sich der bevorstehende Schulwechsel im August an, um eine
Anpassung vorzunehmen und die Möglichkeit eines Schulbesuchs in Basel-Stadt zu
prüfen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16).
2.3 Nach
Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB den
Eltern ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall,
wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen
Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Oberste Maxime des
gesamten Kindesrechts, namentlich auch des Kindesschutzes, ist die Wahrung des
Kindeswohls (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo,
ZGB, 14. Auflage 2015, § 44 N 4 ff. mit weiteren Hinweisen). Gemäss
Art. 11 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch
auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch
Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als
unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer
abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der
Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen
Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass
sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht
optimal entwickeln kann (vgl. Schwenzer/ Cottier,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 307 N 4, 5;
vgl. auch Häfeli, Grundriss zum
Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, § 40 N 40.01; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O.,
Vorbemerkung Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 S. 255
E. 3.4.2; VGE VD.2017.243 vom 30. Oktober 2018 E. 4.2). Die
Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der
Eltern (respektive nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl.
dazu: Breitschmid, in: Basler
Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 307 N 2 und Art. 310
N 1 ff.]) kommt dabei nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn
das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige
und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und
Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016, Rz 4035; Hegnauer,
Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt
vieler BGer 5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013,
VD.2010.220 vom 19. Juni 2011, VD 726/2007 vom 23. Mai 2008). Bei der
Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls muss dem Gebot
der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden. Das heisst, die Massnahme
muss erstens geeignet und zweitens notwendig sein und darf drittens nicht in
einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen und muss somit zumutbar
sein. Darin sind auch der Grundsatz der Subsidiarität und der Komplementarität
enthalten (VGE VD.2017.243 vom 30. Oktober 2018 E. 4.2). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist.
Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der
Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen.
Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben
sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den
Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der
Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und
Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und
der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 mit
Hinweisen). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes setzt jedoch
nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos
blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit
gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310 ZGB N 4;
Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O.,
Art. 310/ 314b ZGB N 34; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3
[nicht publ. in BGE 141 I 188] mit Hinweisen; VGE VD.2017.243 vom
30. Oktober 2018 E. 4.3). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben,
wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet
ist (vgl. VGE VD.2013.13 vom 17. Juni 2013, VD.2010.87 vom 24. Juni
2010, 701/2009 vom 10. November 2009).
3.1
3.1.1 Soweit
die Kindesvertreterin den Zeitpunkt ihrer Einsetzung rügt, kann ihr insoweit
zugestimmt werden, als die Einsetzung einer Kindesvertretung bei
Fremdplatzierungsverfahren sinnvollerweise frühzeitig und nicht erst kurz vor
der Verhandlung stattfinden sollte. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich,
inwieweit aufgrund des Zeitpunkts ihrer Einsetzung eine wirksame Wahrnehmung
der Interessen der Beschwerdeführerin 2 verhindert worden wäre.
3.1.2 Die
Dauer des Verfahrens seit dem angefochtenen Entscheid der KESB vom 29. August
2018 bis zur Verhandlung am 14. Mai 2019 vor dem Verwaltungsgericht ist ebenfalls
nicht zu beanstanden. Die beiden Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen
den Entscheid der KESB vom 29. August 2018 wurden am 23. November 2018
eingereicht. Bereits am 26. November 2018 erging eine erste instruierende
Verfügung des Verfahrensleiters. Weitere Verfügungen der Verfahrensleitung erfolgten
am 12., 18. und 27. Dezember 2018, am 28. und 30. Januar 2019, am 4., 5.,
8. und 11. Februar 2019, am 23. April 2019 sowie am 6. und 10. Mai 2019. Zudem
erfolgten amtliche Erkundigungen bei der Spitex [...] und – auf Antrag der Kindesvertreterin
– bei der behandelnden Psychologin (vgl. Verfügungen vom 28. Januar 2019 und
23. April 2019). Am 6. Mai 2019 wurde schliesslich eine Kindesanhörung
durchgeführt, gefolgt von der – mit den Rechtsvertretungen und den weiteren
geladenen Personen vorgängig abzusprechenden – verwaltungsgerichtlichen
Verhandlung am 14. Mai 2019. Angesichts der zeitlichen Abfolge der einzelnen
Verfahrensschritte kann entgegen der Rüge der Kindesvertreterin (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 15) nicht von einer langen Verfahrensdauer gesprochen werden.
3.2 Während
die Kindsmutter mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen eine Veränderung der Verhältnisse
seit der Platzierung ihrer Tochter geltend macht, welche eine Rückplatzierung
erlauben sollte, scheint die Kindesvertreterin generell in Frage zu stellen,
dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Kindsmutter und eine Unterbringung bestanden haben. Darin kann ihr
offensichtlich nicht gefolgt werden.
3.2.1 Nach
Meldungen über eine mögliche Gefährdung von B____ ordnete die KESB am 6. August
2014 erstmals eine behördliche Abklärung der Betreuungssituation an (vgl. act.
6, S. 358). Gemäss Schreiben vom 4. Dezember 2014 stellte die KESB in der
Folge fest, dass keine Kindesschutzmassnahmen erforderlich seien. Gemäss dem
Bericht der abklärenden Sozialarbeiterin hätten sich die wohnlichen
Verhältnisse verändert und verbessert, B____ sei in der Schule integriert und
der Kontakt zum Vater wieder aufgenommen worden und das Kind werde gut und
liebevoll betreut (vgl. act. 6, S. 355).
Am 20. November
2017 meldete das [...]-Gymnasium eine eventuelle Kindeswohlgefährdung (vgl.
act. 6, S. 349 ff.). B____ besuche die Schule seit September 2016. Während des
Schuljahres 2016/17 hätten sich ihre Fehlzeiten erhöht. Im September und
Oktober 2017 habe sie wieder häufig gefehlt und die Schule im November nur an
einem Tag besucht. Das Kind werde von der Mutter mit den verschiedensten, nicht
mehr glaubwürdig erscheinenden Begründungen kurzfristig entschuldig (vgl. auch
die Aufstellung vom 24. November 2017; act. 6, S. 333). Die
Schule habe den Eindruck, B____ versuche den Schulbesuch zu vermeiden und finde
bei ihrer Mutter eine willige Mitspielerin. Trotz mehrfacher Gespräche mit der
Mutter habe keine Verhaltensänderung erreicht werden können. Eine ordentliche Beschulung
von B____ sei nicht mehr möglich und ihr Schulerfolg stark gefährdet. Die
Schulabsenzen setzten sich in der Folge fort (vgl. die Aufstellung bis
17. Januar 2018; act. 6, S. 324). Mit E-Mail vom 15. Mai 2018
berichtete das [...]-Gymnasium, dass der „Absentismus von B____ inzwischen
extreme Formen“ annehme. Nach besonderen Appellen habe es kurze Phasen gegeben,
in denen sie einige Tag erschienen sei. Diese Phasen hätten aber nie lange
gedauert. Nach einer Mitte April 2018 getroffenen Vereinbarung sei B____
während anderthalb Wochen kontinuierlich zur Schule gegangen, seit dem 2. Mai
2018 aber nicht mehr erschienen. Nach Auskunft der Mutter weigere sie sich, das
Haus zu verlassen. Ihr Schulerfolg sei aufgrund dieses Verhaltens stark
gefährdet, sie werde aus heutiger Sicht nicht versetzt. Eine Besserung bzw.
Verhaltensänderung sei nicht in Sicht (vgl. act. 6, S. 212 f.).
Mit einer
weiteren Gefährdungsmeldung vom 27. November 2017 teilte die Musikschule [...]
der KESB mit, B____ sei ein intelligentes und musikalisch begabtes Mädchen und
besuche die Musikschule [...] seit dem Frühlingssemester 2010. Seit August 2016
wirke sie zunehmend seelisch belastet. Ihre alleinerziehende Mutter leide unter
psychischen Problemen und wirke in den letzten Jahren zunehmend überfordert.
Wegen ausstehender Rechnungen drohe ihr seit Jahren jedes Semester der
Ausschluss ihres Kindes, wobei mit Unterstützung der Musikschule und der
Sozialbehörde jeweils eine Lösung habe gefunden werden können. Im
Frühlingssemester 2017 sei B____ dann in 50% der Schulwochen nicht zum
Unterricht erschienen, habe häufig ihre Noten nicht dabei gehabt und habe laut
ihrer Lehrperson öfters emotional belastet und oft verstört gewirkt. Seit
August 2017 habe B____ an der Musikschule in 70% der Unterrichtsstunden,
jeweils mit unglaubwürdigen Ausreden der Mutter, gefehlt, in den letzten beiden
Wochen ohne Abmeldung. Es sei klar, dass die Mutter seit längerem keinen Bezug
zur Lebensrealität ihrer Tochter herstellen könne. Das Bemühen der Lehrpersonen
um die Förderung von B____ und den Kontakt zur Mutter seien zunehmend
schwieriger geworden (vgl. act. 6, S. 338 ff.).
Gemäss der
Abklärung der abklärenden Sozialarbeiterin, D____, habe ein Grund für die
Schulverweigerung auch im Rahmen der Multisystemischen Familientherapie
(MST-CAN) nicht ermittelt werden können, zumal B____ erklärt habe, gerne in die
Schule zu gehen (vgl. act. 6, S. 202 ff.). Die von der Kindesvertreterin
im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Erklärung, B____
sei an der damaligen Schule von älteren Kindern gemobbt worden, fand in den
Akten bisher keine Stütze und war bis zur Kindesanhörung am 6. Mai 2019 auch
von B____ selber nie so vorgebracht worden (vgl. Beschwerde, Rz. 12; Aktennotiz
zur Kindesanhörung, S. 1).
3.2.2 Belegt
sind weiter heftige Konflikte zwischen der Mutter und ihrer Tochter. So
requirierte ein Nachbar am 3. Oktober 2017 die Polizei, weil die Kindsmutter
fast täglich lauthals mit ihrer Tochter streite und dabei Gegenstände aus dem
Fenster geworfen würden. Gegenüber der requirierten Polizei gab die Kindsmutter
an, ihre Tochter werfe öfters aus Wut Dinge aus dem Fenster, wenn sie sie zum
Erledigen ihrer Hausaufgaben anhalte (vgl. act. 6, S. 354). Eine weitere
Requisition erfolgte am späten Abend des 6. Januar 2018, als B____ um Hilfe
schrie, weil sie von ihrer Mutter geschlagen werde. Nach Angaben von Mutter und
Kind stritten sie über die Handynutzung (vgl. act. 6, S. 325). Am 8. Februar
2018 requirierten zwei Passanten und ein Nachbar die Polizei, weil ein laut
schreiendes Kind Gegenstände aus dem Fenster werfe. Die Mutter gab gegenüber
der Polizei an, ihre Tochter akzeptiere kein Nein, weshalb es öfters zu
verbalen Gewaltausbrüchen der Tochter komme. Sie sei überfordert. Das Kind gab
an, aus „nichtigem Grund laut nach Hilfe geschrien zu haben“ (vgl. act. 6, S. 306
f., 311 f. und 313). Dieses Verhalten setzte sich in der Folge fort (vgl.
Anzeige vom 28. Februar 2018; act. 6, S. 297 ff. mit fotografischer
Dokumentation).
3.2.3 Nachdem
am 5. März 2018 wiederum eine entsprechende Meldung eingegangen war, begab sich
die Polizei in die Wohnung. Die Mutter gab an, dass die Tochter nicht zur
Schule wolle und aus diesem Grund herumschreie und Sachen aus dem Fenster
werfe. Die Polizei traf B____ nackt im verdreckten Bett an. Sie war sehr
verängstigt und machte einen verwirrten Eindruck. Es war sehr schwierig, mit
ihr eine Kommunikation aufzubauen. Wie fotografisch dokumentiert worden ist,
befand sich die Wohnung „in einem absolut desolaten Zustand“. Es lagen überall
Essensreste und Gegenstände herum und „stank extrem stark nach Mist, Urin, Kot
und Essensresten“. Gewisse Zimmer hätten zum Teil nicht mehr betreten werden
können und es sei Ungeziefer in der Wohnung umhergeflogen. Die Mutter scheine
mit ihrer Tochter und ihrem Leben total überfordert zu sein (vgl. act. 6, S.
284 ff.). Der Sozialdienst der Polizei stellte fest, dass die Polizei bei ihren
Einsätzen „mit ihrem Latein am Ende“ sei. Der völlig desolate Zustand in der
Wohnung sei für ein Kind nicht zumutbar (vgl. Aktennotiz vom 6. März 2018; act.
6, S. 282).
3.2.4 Mit
Bericht vom 13. März 2018 stellte die abklärende Sozialarbeiterin, D____, fest,
dass die am 6. Februar 2018 eingesetzte und von Frau G____ durchgeführte
Multisystemische Therapie (MST-CAN) aufgrund des desolaten, verwahrlosten
Zustands der Wohnung in Frage gestellt sei (vgl. act. 6, S. 268 ff. und S. 84).
Gemäss dem Abschlussbericht MST-CAN vom 3. Januar 2019 wurde zu Beginn des
Mandats zunächst die Einrichtung einer Unterstützung der Kindsmutter durch die
Spitex empfohlen mit dem Ziel, „den unbewohnbaren Haushalt der Familie
dauerhaft zu einem geeigneten Lebensraum für ein Kind umzugestalten“. In der
Folge habe die Behandlung im aufsuchenden Setting „ausserhalb der unbewohnbaren
Wohnung“ stattgefunden (vgl. act. 10, S. 1). Nachdem die Wohnung am
12. März 2018 aber wieder in einen bewohnbaren Zustand gebracht worden und eine
deutliche Verbesserung in der Sauberkeit und Ordnung sowie Struktur der Wohnung
erkennbar gewesen sei, habe man einen erneuten Start vereinbart. Es wurden
dabei klare Ziele für Mutter und Tochter und entsprechende Hilfsangebote
definiert. Erforderlich erachtet wurde eine intensive familiäre Unterstützung
durch MST-CAN und eine Erziehungsbeistandschaft, welche mit Entscheid vom
5. April 2018 errichtet wurde. In der Folge musste aber wieder eine
Fortsetzung der vorbestandenen Situation konstatiert werden (vgl. Requisition
vom 11. April 2018; act. 6, S. 248). Am 16. Mai 2018 stritten sich die
Kindsmutter und ihre nackte Tochter erneut lautstark in der Wohnung (vgl. Requisition;
act. 6, S. 233). Nachdem B____ erneut abends um Hilfe schrie, stellte die
Polizei bei ihrer Requisition vom 25. Mai 2018 erneut desolate Zustände in der
Wohnung fest. Die Wohnung wurde „unaufgeräumt, total verdreckt und völlig
überstellt“ angetroffen, überall lagen Unrat und Zigarettenkippen herum, Lebensmittel
schimmelten und die sanitären Anlagen waren deutlich verunreinigt mit Kot und
Urin. Die Polizei stellte erneut fest, dass die Wohnung nicht geeignet sei, um
ein Kind darin zu beherbergen und dokumentierte die Situation wiederum fotografisch
(vgl. act. 6, S. 220 ff.). Mit ihrem Bericht vom 30. Mai 2018
kam die abklärende Sozialarbeiterin zum Schluss, dass die Kindsmutter ihre
Wohnung zwar habe aufräumen können, es ihr aber trotz wöchentlichen Einsätzen
der Spitex nicht gelungen sei, die Wohnung in einem adäquaten, kindsgerechten Zustand
zu halten. Schon nach kurzer Zeit sei „die Wohnung wieder extrem dreckig,
verwahrlost und unbewohnbar“ gewesen. Gemäss der Mitteilung der Teamleiterin
der Spitex fänden die Einsätze unter erschwerten Bedingungen statt oder würden
kurzfristig abgesagt. B____ schreie dabei die ganze Zeit und sitze nackt in der
Wohnung. Gemäss der Kindsmutter wolle sie damit verhindern, aus der Wohnung
herausgeholt zu werden. Nach Spitex-Einsätzen verwüste B____ die Wohnung jeweils
erneut. Eine weitergehende Abklärung und Untersuchung des Kindes sei nicht
möglich gewesen, da sich B____ dem Kontakt mit Fachleuten entzogen habe (vgl. act. 6,
S. 202 ff.).
3.2.5 Auch
wenn eine eingehende kinderpsychiatrische Abklärung aufgrund des Widerstands
der Kindsmutter und des Kindes nicht möglich war (vgl. Bericht vom 30. Mai
2018; act. 6 S. 202 ff.), stellten die Psychologinnen H____ und G____ von
MST-CAN mit E-Mail vom 17. Mai 2018 fest, dass sie „hoch besorgt um das psychische
und physische Wohl von B____“ seien, da sich ihr oppositionelles Verhalten zu
verhärten scheine (vgl. act. 6, S. 243).
3.2.6 Aus
der so dokumentierten Situation folgt offensichtlich in mehrfacher Hinsicht
eine Kindeswohlgefährdung, welche Ende Mai 2018 nicht anders als mit einem
Eintritt in das Kleinheim [...] abgewendet werden konnte. Die Kindsmutter war
nicht mehr in der Lage, ihrem Kind erzieherische Leitplanken zu setzen und es
zu führen. Wie sie selber ausführt, begann B____, „bossig“ zu werden, zu manipulierten
und eine Machtposition aufzubauen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29. August
2018; act. 6, S. 83). Dies wird besonders beim Einsatz ihrer Nacktheit zur
Vermeidung von Interventionen deutlich (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.
August 2018; act. 6, S. 84). Die Kindsmutter war nicht nur unfähig,
den obligatorischen Schulbesuch ihrer Tochter zu gewährleisten. Dem Kind gelang
es darüber hinaus, das eigentliche Diktat in der Familie zu übernehmen. Sie
liess das Kind alles selbst entscheiden, stellte selber keine Anforderungen und
konnte keine Grenzen setzen (vgl. Bericht vom 30. Mai 2018; act. 6, S. 202
ff.). Sie hat mit ihrer Nachgiebigkeit ihr Kind emotional überfordert und ihr
mangelnde Hilfe zur Selbsthilfe geboten (vgl. Bericht der Beiständin vom 15. August
2018; act. 6, S. 114 ff.). Widersetzte sich die Mutter den Wünsche ihres Kindes
etwa bezüglich Essen oder Handygebrauch, so täuschte das Kind am Fenster
schreiend eine Notlage vor und setzte die Mutter so unter einen Druck, dem diese
nichts entgegen zu setzen hatte. Zudem war die Kindsmutter auch nicht mehr in
der Lage, die Wohnung in einem kindgerechten Zustand zu halten. Daraus folgt
mit den verschiedenen Berichten eine eklatante Kindeswohlgefährdung. Zumal alle
Hilfsangebote am Widerstand von B____ einerseits und der Verwahrlosung der
Wohnverhältnisse andererseits scheiterten, erwies sich die Platzierung als notwendiges
und verhältnismässiges Mittel zu deren Abwendung. Diese Situation und ihre
eigene Hilflosigkeit wurden von der Kindsmutter denn auch erkannt und B____ trat
am 28. Mai 2018 freiwillig in das Kleinheim [...] ein (vgl. auch act. 6,
S. 246). Mit Datum vom 29. Mai 2018 erteilte die Beschwerdeführerin 1 ihre
Zustimmung zur ausserfamiliären Unterbringung ihrer Tochter im Haus [...] für
zwei Wochen mit allfälliger Verlängerung nach Absprache (vgl. act. 6, S. 217).
Aufgrund der unbeständigen Mitwirkungsbereitschaft der Kindsmutter wurde die Fremdplatzierung
mit Entscheid vom 5. Juni 2018 mittels vorsorglicher Massnahme gesichert.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es zur Feststellung einer Kindeswohlgefährdung
keiner kinderpsychiatrischen Abklärung, weshalb die entsprechenden Rügen der Kindesvertreterin
ins Leere zielen. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die
Vorinstanz bei der Beurteilung des Verhaltens des Kindes bei „Spekulationen und
Interpretationen“ geblieben sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9).
3.3 Bis
zum angefochtenen Entscheid trat diesbezüglich nur teilweise eine mass-gebende
Veränderung der Verhältnisse ein.
3.3.1 Erfreulich
entwickelte sich der Schulbesuch der Beschwerdeführerin 2 nach ihrer
Einschulung in einer 6. Klasse der Primarschule [...]. Auch konnte eine
schulische Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst […] erfolgen, bei welcher
B____ als freundliches, offenes und aufgestelltes Mädchen mit sehr guter
Intelligenz erlebt wurde. Sie scheine sich in ihrer Klasse und Schule wohl zu
fühlen. Auch bei der Familie [...] scheine sie angekommen zu sein und sich dort
ganz gut zurecht zu finden und sich wohl zu fühlen (vgl. E-Mail des
Schulpsychologischen Dienstes vom 24. Juli 2018; act. 6, S. 146). Dies wurde
auch von Frau I____ bestätigt. Es gelinge ihr im Kleinheim, Regeln zu
akzeptieren. Dies bestätigt auch die Beschwerdeführerin 2 selber, wenn sie
angibt, Situationen annehmen zu können, wie sie sind (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 29. August 2018; act. 6, S. 81). Nach ersten
Auseinandersetzungen mit Suiziddrohungen der Beschwerdeführerin 2 zu Beginn der
Platzierung habe sich die Situation schnell beruhigt. Sie zeigt eine grosse
Selbständigkeit und ist in der Lage, sich etwa im Umgang mit dem Handy an
Regeln zu halten. Gemäss einem Bericht ihrer Klassenlehrerin habe sich B____ zunächst
sehr auffällig verhalten, mit einem Kind aber eine Freundschaft aufbauen
können, was die Situation entspannt habe. Vor diesem Hintergrund erkannte auch
die Kindsmutter selber eine Veränderung bei ihrer Tochter (vgl. KESB-Bericht vom
15. August 2018, act. 6, S. 114 ff.). Die Aussagen von B____ anlässlich
ihrer vorinstanzlichen Anhörung erscheinen zwar Ausdruck einer gewissen, kritischen
Distanz zu ihrer aktuellen Situation, stehen dazu aber nicht in wirklichem
Widerspruch.
3.3.2 Demgegenüber
waren auf Seiten der Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids keine wesentlichen Veränderungen erkennbar. Dies gilt zunächst mit
Bezug auf die Wohnverhältnisse. Auch Mitte Juli 2018 präsentierte sich die Wohnung
nach anderthalbmonatiger Platzierung des Kindes noch immer verwahrlost und war
die Beschwerdeführerin 1 noch nicht in der Lage, eine psychologische Begleitung
für sich zu organisieren. Dies begründete sie selber damit, um ihre Tochter
“getrauert“ zu haben, weshalb sie die Räumlichkeiten nicht habe betreten können
(vgl. act. 6, S. 160). Gemäss dem Bericht der Spitex mussten auch bei
deren letztem Besuch vom 26. Juli 2018 „sehr grosse Defizite mit dem
Aufräumen und Ordnung halten“ konstatiert werden. Der von den Meerschweinchen
verursachte Dreck werde nicht weggeräumt, es stinke sehr stark, überall in der
Wohnung sei Tierstreu verteilt und die Küche durfte gar nicht betreten werden (vgl.
Bericht der Spitex vom 7. Februar 2019, act. 9). Dies bestätigte auch Frau G____
von MST-CAN. Gemäss dem Abschlussbericht von MST-CAN vom 3. Januar 2018 sei es
auch nach der Platzierung von B____ trotz intensiver therapeutischer Betreuung
und zusätzlicher Haushaltsentlastung durch die Spitex nicht möglich, die
strukturelle Situation im Haushalt zu stabilisieren und eine kindgerechte Atmosphäre
zu schaffen. Immerhin habe die Kindsmutter mittlerweile zur Aufnahme einer
eigenen Psychotherapie motiviert werden können. Auch wenn die Zusammenarbeit
mit der Kindsmutter gut funktioniere, müssten noch einige Fortschritte gemacht
werden. Trotz ihrer Intelligenz könne sie viele Dinge nicht lebenspraktisch
umsetzen (vgl. Aktennotiz der KESB vom 11. Juli 2018; act. 6, S. 154).
Gemäss der Auskunft der örtlich anwesenden Spitexmitarbeiterin habe es am 2.
Juli 2018 sogar schlimmer ausgesehen als vier Wochen zuvor. Nach einer Verbesserung
der Situation am 12. Juli 2018 berichtete sie, bei ihrem Einsatz vom 26.
Juli 2018 den Eindruck gehabt zu haben, wieder von vorne beginnen zu müssen.
Die Besuche zwischen Mutter und Kind konnten daher nicht im häuslichen Rahmen
durchgeführt werden. Auch die Kontakte mit der MST-CAN Therapeutin hätten weiterhin
extern erfolgen müssen, da die Wohnung eine „Baustelle“ sei (vgl. KESB-Bericht vom
15. August 2018; act. 6, S. 114 ff.). Die Kindsmutter gab ebenfalls an,
in der Zeit vor der KESB-Verhandlung nicht mehr aufgeräumt zu haben, auch wenn
sie die Situation in der Folge wieder relativierte (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 29. August 2018; act. 6, S. 84). Entgegen der Auffassung der Kindsmutter und
der Kindesvertreterin entschied die Vorinstanz deshalb nicht aufgrund von
längst veralteten Fotos. Diese waren im Entscheidzeitpunkt rund drei Monate alt
und die Aktualität des darauf dokumentierten Zustands wurde durch jüngere
Zeugenaussagen bestätigt. Auch wenn der Wohnungszustand im Zeitpunkt der
vorinstanzlichen Verhandlung nicht erstellt worden ist, fehlen auch genügende
Hinweise für eine nachhaltige Änderung der Situation im damaligen Zeitpunkt.
3.3.3 Auch
nach der Fremdplatzierung blieb eine kinderpsychiatrische Abklärung schwierig.
Eine solche wurde schon im Abklärungsbericht vom 30. Mai 2018 – wie auch eine
schulische Abklärung – als dringend erforderlich erachtet, zumal B____
geäussert habe, sich selber töten zu wollen (vgl. act. 6, S. 202
ff.). Sie wurde schliesslich bei MST-CAN in Auftrag gegeben. Der dafür
notwendige Beziehungsaufbau benötige aber viel Zeit, damit sich B____ auf Frau F____
einlassen könne.
3.3.3.1 Gemäss
dem Abschlussbericht MST-CAN vom 3. Januar 2019 (act. 10) wurde B____ beim
Erstkontakt im März 2018 bei eher ungepflegtem Erscheinungsbild als normal
begabt mit Neigung zur Selbstüberschätzung und präsentierter Phantasiebegabung
kognitiv und emotional adäquat entwickelt und in jeder Hinsicht voll orientiert
erlebt. In der Grundstimmung wirkte sie vorsichtig bis misstrauisch, sehr
belastet, emotionskontrolliert und kalkulierend, im häuslichen Umfeld impulsiv,
die Kindsmutter entwertend, angetrieben und sich selbst in Rage bringend.
Hinweise auf Störungen konnten nicht festgestellt werden. Zu Beginn der
Therapie wurden rezidivierende Impulsdurchbrüche mit grosser Destruktivität
gegenüber Objekten konstatiert, wobei in diesen Situationen vorübergehend keine
vollkommene Absprachefähigkeit bezüglich Fremd- und Selbstgefährdung mehr
vorhanden war. Eine testpsychologische Diagnostik war erst nach dem Eintritt in
das Kleinheim [...] im Sommer 2018 möglich und ergab, dass sich B____ in einem
Loyalitätskonflikt befand. Es wurde eine „gänzlich umgekehrte“ familiäre Hierarchie
„mit sehr diffusen Grenzen und Kontrollverlusten der überforderten Kindsmutter
in der Erhaltung einer altersgemässen familiären Tagesstruktur“ festgestellt.
Mit dem Abschlussbericht wurde ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung (ICD-10
F43.2) bei durchschnittlicher Intelligenz (IQ 120) und eine psychische Störung
mit abweichendem Verhalten eines Elternteils feststellt. Betreffend die
Kindsmutter wurde ein „grenzüberschreitender, hoch permissiv bis
vernachlässigender Erziehungsstil, in dem B____ keinen Halt finden konnte“,
konstatiert. Das 10-jährige Kind scheine die „vollständige emotionale Kontrolle
über die Kindsmutter erlangt zu haben“. Sie habe ihre Mutter durch lautes,
theatralisches Schreien, Drohungen am offenen Fenster gegenüber Drittpersonen,
Werfen von Gegenständen auf die offene Strasse, die Verweigerung sich
anzuziehen, um nicht aus dem Haus zu müssen und durch die Verweigerung
jeglicher Aufforderungen gesteuert. Der Kindsmutter hätten
Konfliktlösungsstrategien und Werkzeuge der Strukturgebung gefehlt. Sie habe
das Verhalten der Tochter entschuldigt und zu keiner klaren Haltung und
Verantwortungsübernahme gefunden. In der Öffentlichkeit habe die Kindsmutter
das Verhalten der Tochter entschuldigt und die Schuld für deren entgleistes Benehmen
vor allem in der Schule, bzw. deren Leitung und den Lehrpersonen gesucht. Die
Kindsmutter zeige sich bei den Terminen sehr kooperativ. Die intensive
Behandlung durch MST-CAN sei von den sichtbaren Bemühungen der Kindsmutter nach
Veränderung geprägt gewesen. Aufgrund der psychischen Belastung der
Kindsmutter, geprägt von verzerrten Kognitionen, depressiven Episoden und
Emotionskontrollverlusten, sei es aber wiederholt zu Kriseninterventionen
gekommen. Eine umfangreiche systemtherapeutische Anamnese habe die Kindsmutter
trotz des Aufbaus der therapeutischen Beziehung nicht zugelassen. Sie habe die
Auseinandersetzung mit ihren Anteilen und Defiziten weitgehend verweigert und sich
schützende Rechtfertigungsstrategien zu eigen gemacht. Trotz des zeitlichen Engagements
der Kindsmutter und dem vorgetragenen Wunsch, sich der Auseinandersetzung
schrittweise zu stellen, konnte keine nachhaltige Verbesserung der Situation im
häuslichen Rahmen erreicht werden.
3.3.3.2 Immerhin
konnte mit dem Bericht der KESB vom 15. August 2018 festgestellt werden, dass
das Ausmass der Gefährdung des Kindes nach seinem schwer auffälligen Verhalten
vor der Fremdplatzierung deutlich reduziert erscheine. Die Abklärung könne weiter
Auskunft darüber geben, wie B____ emotional gefördert werden könne (vgl. act. 6,
S. 114 ff.).
3.3.3.3 Anlässlich
der Verhandlung der Vorinstanz wurde festgestellt, dass im damaligen Zeitpunkt
genügend Anhaltspunkte für den zwischenzeitlichen Erwerb der Fähigkeit zu einem
planvollen, zeitperspektivischen Handeln sowie zur positiven
Wirksamkeitserwartung durch die Kindsmutter fehlten. Sie bot daher B____ zu
wenig Halt und Sicherheit. Sie konnte ihre eigene Rolle in der konfliktreichen
Situation noch nicht ausreichend reflektieren. Es musste daher zuerst an der
Dynamik zwischen Mutter und Tochter gearbeitet werden (vgl. act. 6, S. 114
ff.). Demgegenüber funktioniert das Kleinheim [...] nach strengeren Regeln als
gemeinhin in Familien, womit B____ ein anderer Rahmen geboten werden kann (vgl.
Verhandlungsprotokoll 29. August 2018; act. 6, S. 81 ff.). Diesbezüglich
konnte von der MST-CAN Therapeutin beim Verhalten der Kindsmutter anlässlich
der vorinstanzlichen Verhandlung keine Veränderung festgestellt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll
29. August 2018; act. 6, S. 87).
3.3.4 Daraus
musste die Vorinstanz zutreffend schliessen, dass eine Rückplatzierung im
Zeitpunkt ihres Entscheides noch nicht angezeigt gewesen ist. Die von der
Kindsmutter geäusserte Hoffnung, dass sie nun in der Lage sei, ihrem Kind
Grenzen zu setzen und dieses aus der Situation gelernt habe, war im damaligen
Zeitpunkt noch in keiner Weise gesichert. Mit der entsprechenden Feststellung
im Bericht der KESB vom 15. August 2018 (vgl. act. 6, S. 114 ff.) und
unter Berücksichtigung der gesamten Akten ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin 1 im damaligen Zeitpunkt noch nicht ausreichend in der Lage
war, den Alltag mit den dazugehörigen Pflichten für sich selber und für ihre
Tochter zu strukturieren.
3.4 Daraus
folgt, dass der angefochtene Entscheid mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
und der Platzierung der Beschwerdeführerin 2 im Kleinheim […] im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids vom 29. August 2018 zur Wahrung des Kindeswohls offensichtlich
geboten, notwendig und angemessen war.
Zu prüfen ist,
ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.
4.1
4.1.1 Gemäss
dem Abschlussbericht MST-CAN vom 3. Januar 2019 (act. 10), betreffend die
Begleitung vom 4. März bis 30. September 2018, wird die Fortführung des
Aufenthaltes von B____ in einer geeigneten familiär geführten,
sozialpädagogischen Institution mit dem Ziel, positive und tragfähige Beziehungen
aufzubauen und sich neue Strategien im Umgang mit Frustrationen und
Überforderung aneignen zu können, empfohlen. Dabei seien der Einbezug und die
Zusammenarbeit mit der Kindsmutter zentral, wobei B____ diesbezüglich eine enge
therapeutische Begleitung benötige, um aus dem Loyalitätskonflikt und dem
symbiotischen Bezug mit der Kindsmutter befreit zu werden. Die Wohnsituation
bei der Kindsmutter müsse dauerhaft und überprüfbar den basalen Bedürfnissen
nach Hygiene, Ordnung, Ernährung und Sicherheit genügen, um zumindest
Wochenendbesuche von B____ bei der Mutter verantworten zu können. B____ solle
ihren Fähigkeiten und Begabungen sowie ihrem Bedürfnis nach sozialen Kontakten
und Integration entsprechend in einer geeigneten und wohnortnahen Regelschule
beschult und gefördert werden und altersgerechte Peergruppenerfahrungen machen
können. Es sei dabei wichtig, dass B____ als sehr resilientes, aber zur
Selbstüberforderung neigendes Kind weiter einzeltherapeutisch behandelt und in
ihrer Selbständigkeit begleitet werde und die Möglichkeit erhalte, angeeignete
Verhaltensstrategien zu überprüfen, abzulegen und ihre Emotionsregulation zu
verbessern. Zu diesem Zweck sei noch während der MST-CAN ein Kontakt zu Frau E____
initiiert worden. Auch die Kindsmutter müsse sich weiterhin in
psychotherapeutischer Begleitung begeben, um ihren Aufgaben als Mutter und den
damit verbundenen Herausforderungen gerecht werden zu können. Eine Anbindung an
eine Psychiaterin, Frau J____, habe initiiert werden können. Schliesslich solle
die Beiständin von B____ weiterhin für deren Belange zuständig bleiben.
4.1.2 Anlässlich
der Kindesanhörung vom 6. Mai 2019 gab die Beschwerdeführerin 2 an, dass es
ihr bei der Familie [...] schlecht gehe. Sie fühle sich dort nicht wohl und
halte es nicht mehr aus. Es habe dort keine gleichaltrigen Kinder und die
Kleineren würden immer nerven. Sie würden im Kleinheim auch nichts bzw. nur
sehr wenig machen. Sie sei mit der 14-jährigen [...] im Zimmer. Dies sei am Wochenende
anstrengend, da [...] mit dem Handy Serien schaue. Es sei dann hell im Zimmer
und man höre es trotz der Kopfhörer. Es seien nicht immer alle Pflegekinder
anwesend, neben den eigenen zwei Kindern der Familie [...] immer etwa drei bis
vier Kinder. Das Alter von [...] sei unklar, er sei wohl 16 Jahre alt. [...]
sei 16 oder 17, [...] und [...] seien 18 Jahre alt. Die zwei Kinder des
Ehepaares [...] seien vier und sieben Jahre alt. Zuhause habe sie
Meerschweinchen gehabt und sei Fahrrad gefahren (vgl. Aktennotiz
Kindesanhörung, S. 1). In die frühere Schule, das [...]-Gymnasium, sei sie
nicht mehr gegangen, da sie sie gemobbt worden sei. Mehrere Knaben hätten sie geschubst
und beleidigt. Sie habe sich nicht getraut, sich den Lehrern anzuvertrauen, da
sie sich vor der Reaktion der Knaben gefürchtet habe. Erst als sie schon nicht
mehr in die Schule gegangen sei, habe sie sich ihrer Mutter anvertraut. In die
Musikschule sei sie nicht mehr gegangen, weil ihr der Lehrer unsympathisch
gewesen sei (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung, S. 1). In der Schule in [...]
sei es ihr auch nicht wohl. Die Schule sei viel zu leicht und das schweizerische
Schulsystem gefalle ihr nicht. Die Buben in der Schule in [...] seien aber
nicht schlimm. Auf die Frage nach ihren Freundinnen in der Schule nannte sie
rund zehn Namen. Wenn sie diese Freundinnen wegen einem Schulwechsel nicht mehr
sehen würde, sei dies jedoch nicht so schlimm (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung,
S. 2). Zu ihrer Mutter gehe sie immer am Mittwoch und jedes zweite
Wochenende von Freitag bis Samstag oder am Sonntag. Für die Besuche werde sie
teilweise von der Mutter abgeholt, zum Teil fahre sie selbständig. Sie würden
dann zusammen kochen und essen. Bei der Mutter würden sie Velofahren,
Monopolyspielen oder Filme schauen. Kontakte zu Freundinnen in [...] bestünden
nicht mehr (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung, S. 1 f.). Zurück zu ihrer Mutter
wolle sie wegen den Freunden, der Schule, den nervigen Familienmitglieder im
Kleinheim [...] und wegen ihrer Mutter. Ihrer Mutter gehe es im Moment nicht
gut, weil sie nicht da sei. Wenn sie wieder zurückkäme, wäre ihre Mutter nicht
mehr so alleine. Sie wolle unbedingt wieder zurück nach Hause (vgl. Aktennotiz
Kindesanhörung, S. 2). Die Beiständin, Frau D____, müsse weg. Frau D____
habe ihr gesagt, sie müsse ihren Vater wieder sehen, was sie aber nicht wolle. Mit
ihrem Vater habe sie zum letzten Mal vor vier Jahren Kontakt gehabt. Damals
habe sie bei den Besuchen gespürt, dass sie ihn hasse (vgl. Aktennotiz
Kindesanhörung, S. 1 und 2). Die Therapie bei Frau E____ erachte sie als
reine Zeitverschwendung, da sie dort nur Brettspiele machen würden (vgl. Aktennotiz
Kindesanhörung, S. 2).
4.1.3 Im
Hinblick auf die Gerichtsverhandlung nahm die behandelnde Psychologin, E____,
mit Bericht vom 9. Mai 2019 – nach Rücksprache mit B____ und ihrer Mutter – Stellung
(act. 12). B____ befinde sich seit Oktober 2018 in Therapie, wobei die
Termine im Abstand von 14 Tagen stattfinden würden. Vor dem Hintergrund des
Misstrauens von B____ gegenüber den bisher involvierten professionellen
Institutionen gehe es zum aktuellen Therapiezeitpunkt um den Aufbau einer
vertrauensvollen sowie verlässlichen therapeutischen Beziehung. B____ sei ein
aufgewecktes, altersangemessen entwickeltes und gekleidetes, freundliches
Mädchen. Sie habe einen feinen Sinn für Humor und könne sich verbal gut
ausdrücken. B____ scheine an vielen Dingen interessiert, sportlich talentiert
und sehr leistungsorientiert zu sein, wobei ihr Selbstwertgefühl aktuell noch
eher gering sei. Nach Aussagen der Kindsmutter sei B____ Selbstwertgefühl vor
der Platzierung besser gewesen. Vor dem Hintergrund der momentan hohen
psychosozialen Belastung wirke B____ trotz ihres prinzipiell offenen und
positiven Temperaments affektlabil und leicht zu verunsichern. Gemäss der Kindsmutter
und B____ würden sie die Wohnraumtrennung von der Kindsmutter, die
Kontaktaufnahme durch den Kindsvater und die Anforderungen an die
Selbständigkeit seitens der Familie [...] überfordern. Es falle B____ derzeit
schwer, ihre Gefühle adaptiv zu regulieren. In der Meinungs- und Wertbildung
scheine sie sich noch sehr an der Kindsmutter zu orientieren. B____ bringe die
bestehende Belastungssituation einzig mit der Fremdplatzierung in Verbindung.
Andere Zusammenhänge scheine sie noch nicht wahrzunehmen oder möchte diese,
gemäss Kindsmutter, noch nicht im Rahmen der Therapie verbalisieren. Auf der
Beziehungsebene scheine B____ zum aktuellen Zeitpunkt tendenziell kategorial zu
denken bzw. sich kategorial zu äussern. Bislang gelinge es B____ noch nicht,
innere Konflikte innerhalb der Therapie zu verbalisieren, wobei dies möglicherweise
im Zusammenhang mit einem Misstrauen gegenüber dem professionellen Helfersystem
stehen könne. Hinzu komme, dass die Therapie nicht aus Eigenmotivation der
Familie begonnen worden sei. B____ erscheine jedoch regelmässig und pünktlich
zur Therapie und bemühe sich sehr, Themen einzubringen sowie auf Fragen
Antworten zu finden. B____ sei – mit allen Vor- und Nachteilen – sehr loyal an
ihre Mutter gebunden. Den Therapierahmen nutze sie noch nicht zu einer
kritischen Reflektion oder gar Distanzierung von mütterlichen Haltungen. Dies
erlaube jedoch keine Aussage darüber, ob sie solch eine dem Entwicklungsalter
nach denkbare Reflektion in einem anderen Rahmen oder für sich alleine
vornehme. Ein Hinweis auf eine Parentifizierung im Sinne einer alters- und
rolleninadäquaten Verantwortungs- und Aufgabenübernahme elterlicher oder
partnerschaftlicher Funktionen bestehe nicht.
4.1.4 Anlässlich
der Gerichtsverhandlung berichtete die Beiständin, dass für B____ die Akzeptanz
ihrer Mutter für die Unterbringung sehr wichtig sei. B____ fühle sich in der
Schule wohl, komme gut mit und habe Anschluss gefunden. Sie falle nicht durch
Schwierigkeiten auf (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Geplant sei im August
der Übertritt in die Sekundarstufe in [...]. Um ihr Potential abrufen zu können
sei für B____ ein familiäres Umfeld wichtig (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 11 f.). Bei der Familie [...] zeige sie sich angepasst und
„funktioniere“. Wünschenswert wäre, wenn sich B____ mehr öffnen würde. Dass ihr
Vater Interesse an Besuchen angemeldet habe, habe B____ verwirrt. Zusammen mit
der Therapeutin werde nun ganz langsam und vorsichtig versucht, einen Kontakt
anzubahnen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). B____ Wunsch nach Hause zur
Mutter zurückzukehren sei verständlich. Für das Wohl des Kindes sei es jedoch
geboten, dass die Platzierung noch bestehen bleibe. Es bestehe ein grosses
Risiko, dass sich die Situation wie im Jahr 2018 wiederhole und eine starke
Verwahrlosung eintrete (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Frau H____ von
MST-CAN führte an der Gerichtsverhandlung aus, dass B____ sich im Heim [...]
nicht wohlfühle, deute weiterhin auf einen Loyalitätskonflikt hin. B____ habe
eine sehr enge und symbiotische Beziehung zu ihrer Mutter. Solange die
Kindsmutter die Femdplatzierung nicht bejahen könne, sei es für B____
schwierig, sich dort zu entfalten. Diesbezüglich könne bis jetzt nur wenig
Entwicklung beobachtet werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Das Verhalten
von B____ sei sehr ausgeprägt gewesen. In den ersten Wochen der Begleitung
durch MST-CAN, als sich B____ tobend und nackt im Wohnzimmer verschanzt habe,
seien sie fachlich an Grenzen gestossen. Es sei in dieser Situation unklar
gewesen, ob sich B____ gar selber verletzen würde. Aus fachlicher Sicht hätten
sie das Verhalten von B____ als massive Reaktion auf das familiäre Umfeld – im
Sinne eines Hilfeschreis – interpretiert (Verhandlungsprotokoll, S. 10).
Es habe zwar keine umfassende Abklärung erfolgen können, aufgrund des
klinischen Eindrucks sei jedoch die Verdachtsdiagnose einer Anpassungsstörung,
d.h. eine Reaktion auf die Ereignisse im häuslichen Umfeld, gestellt worden (vgl.
auch Abschlussbericht MST-CAN vom 3 Januar 2018; act. 10, S. 5).
Bei Kindern wie B____ mit schwierigem Sozialverhalten, welche sich verweigern
und Aggressionen zeigen würden, bestehe meist eine eigentliche Störung des
Sozialverhaltens. Zudem bestünden individuelle Faktoren in der
Persönlichkeitsstruktur und der Entwicklung. Dies habe bei B____ nicht
beobachtet werden können. Die Femdplatzierung im Heim [...] hätten sofort zu
einer Beruhigung der Situation und zu einem veränderten Verhalten geführt (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 10).
Die Vertreterin
der KESB betonte anlässlich der Gerichtsverhandlung, dass die KESB
Fremdplatzierungen nicht fördere. Mildere Massnahmen seien versucht worden. MST-CAN
sei eine der intensivsten Alternativmassnahmen, die der KESB zur Verfügung stünden.
Seit der Fremdplatzierung gehe B____ regelmässig zu Schule. Die Beurteilung der
Schulsituation sei denn auch wichtig. Eine sofortige Veränderung sei zum
jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht ideal. Zwar sei B____ anpassungsfähig, ein
Schul- und Ortswechsel mit der damit verbundenen Unsicherheit sei jedoch zu
vermeiden. B____ habe viel erlebt und es stünden mit dem bevorstehenden
Sekundarschulübertritt sowie im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme durch den
Kindsvater weitere Herausforderungen an. Dies bedeute jedoch nicht, dass die aktuelle
Lösung für die gesamte dreijährige Sekundarschulzeit gelten solle. Zunächst sei
auf eine weitere Ausweitung der Besuche bei der Kindsmutter – allenfalls
teilweise begleitet – hinzuarbeiten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17).
4.2
4.2.1 Die
Beschwerdeführerin 1 wird aktuell nicht mehr von der Spitex betreut. Deren letzter
Kontakt erfolgte am 26. Juli 2018. In der Folge habe die
Beschwerdeführerin 1 die Türe bei Besuchen nicht mehr geöffnet und sei
schliesslich gar nicht mehr erreichbar gewesen (vgl. Bericht der Spitex vom 7.
Februar 2019, act. 9). Wie an der Gerichtsverhandlung von der
Erziehungsbeiständin, der Kindesvertreterin und dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführerin 1 übereinstimmend berichtet wurde, hat sich die
Wohnsituation in der Zwischenzeit demnach stark verbessert (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 7, 14, 15). Die Beschwerdeführerin 1 gab in der
Gerichtsverhandlung an, nun die Ruhe zum Aufräumen gefunden zu haben. Als sie
zum Putzen aufgefordert worden sei, habe sie zunächst dauernd nur geputzt.
Mittlerweile könne sie auch situativ putzen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).
Die Vertreterin der KESB gab anlässlich der Gerichtsverhandlung diesbezüglich
zu bedenken, dass die Wohnsituation nicht ausschlaggebend für die
Fremdplatzierung und die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gewesen sei.
Die Verbesserung der Wohnsituation sei „Symptombewältigung, aber nicht Lösung
für die Kernproblematik“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17).
4.2.2 Wie
zwischenzeitlich anlässlich der Gerichtsverhandlung in Erfahrung gebracht
werden konnte, brach die Kindsmutter die begonnene Psychotherapie bereits nach
zwei bis drei Sitzungen wieder ab. Die Psychotherapie bei Frau J____ habe ihr
nicht gut getan. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie nicht an sich arbeite. B____
habe nicht mehr die Oberhand und respektiere sie. Die ergänzende Begleitung
durch MST-CAN sei „nett“ gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin 1 betonte demgegenüber die Bereitschaft seiner
Mandantin, sich „coachen“ zu lassen. Die Zusammenarbeit im Rahmen der
Beistandschaft könne dabei genutzt werden, die Erziehungsfähigkeiten der
Beschwerdeführerin 1 zu entwickeln und verbessern (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 14). Frau H____ von MST-CAN äusserte anlässlich der Gerichtsverhandlung
grosse Bedenken bezüglich einer Rückplatzierung von B____ ohne Coaching der
Kindsmutter. Eine therapeutische Begleitung zur Stärkung der
Erziehungsfähigkeiten sei sehr wünschenswert. Es brauche das „Gegenüber“, damit
die Kindsmutter aus ihren Gedankengängen herauskommen und sich reflektieren
könne (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Auch die Erziehungsbeiständin
betonte, dass die Kindsmutter lernen müsse Hilfe anzunehmen (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 6). Die Akzeptanz für die Fremdunterbringung
seitens der Kindsmutter sei dabei sehr wichtig für die Zusammenarbeit und für
die Ausdehnung der Besuchsregelung. Die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter
seien noch nicht so gewachsen, dass B____ zu Hause eine angemessene Erziehung
erfahre (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die Vertreterin der KESB
führte anlässlich der Gerichtsverhandlung ergänzend aus, dass die Kindsmutter
zwar sage, zur Zusammenarbeit bereit zu sein, es bestehe jedoch eine grosse Ambivalenz.
Um die eigene Geschichte aufzuarbeiten seien eine Psychotherapie und ein
Coaching für die Kindsmutter sehr wichtig. Eine solche Begleitung sei nicht
erst in Anspruch zu nehmen, wenn Probleme auftreten. Es gehe vielmehr darum,
Stress- und Überforderungssituationen vorher zu erkennen. Ziel der Erziehungsbeistandschaft
sei es, die Kindsmutter in ihrem Wunsch sich zu verbessern zu stärken. Dabei
sei es nicht Sinn der Sache der Kindsmutter immer wieder Hilfe anzubieten, die
Initiative müsse auch von ihr ergriffen werden. Bei einer Rückplatzierung zum
jetzigen Zeitpunkt bestehe das Risiko, dass insbesondere die Nachhaltigkeit der
Wohnsituation nicht gegeben sei. Eine Rückkehr nach Hause könne zwar zunächst
gut verlaufen, die Kernproblematik werde jedoch früher oder später wieder
auftreten. Erst dann wieder einzugreifen sei nicht sinnvoll. Unter einem
solchen Hin und Her würde B____ leiden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17).
4.3
4.3.1 Nach
dem hiervor Gesagten kann festgestellt werden, dass sich die Situation seit dem
angefochtenen Entscheid bei der Beschwerdeführerin 2 massgeblich und erfreulich
verändert hat. Die Beschwerdeführerin 2 hat auf das familiäre Umfeld im Kleinheim
[...] positiv reagiert. Sie geht seither regelmässig zur Schule und kann sich
an Regeln halten. Zudem befindet sie sich in regelmässiger psychotherapeutischer
Therapie. Demgegenüber hat sich die Situation der Beschwerdeführerin 1 nicht
wesentlich verändert. Der aktuelle Zustand der Wohnung ist zwar erfreulich und
führte bereits zu einer Ausdehnung des Besuchsrechts (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 7). Für eine Rückplatzierung ist jedoch eine
nachhaltige Instandhaltung erforderlich. Eine solche nachhaltige Veränderung
ist noch nicht nachgewiesen. So berichtete die Spitex auch schon in der
Vergangenheit von Verbesserungen (vgl. E. 3.2.4 und E. 3.3.2) und die
Beschwerdeführerin lebt heute ohne ihre Tochter in der Wohnung, was die
Instandhaltung der Wohnung wesentlich erleichtert. Wie die Vertreterin der KESB
anlässlich der Gerichtsverhandlung zudem richtig ausführte, mag im
angefochtenen Entscheid zwar die Wohnsituation betont worden sein, diese war
jedoch nicht allein ausschlaggebend für die Fremdplatzierung und die Errichtung
einer Erziehungsbeistandschaft (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17). Vor
dem Hintergrund des bisherigen Fallverlaufs kann auf die Beteuerungen des
Rechtsvertreters der Kindsmutter, seine Mandantin sei bereit sich „coachen“ zu
lassen, nicht abgestellt werden (vgl. E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin 1
signalisierte schon früher immer wieder ihre Bereitschaft, sich helfen zu
lassen. Einsicht in den eigenen Unterstützungsbedarf war bei der
Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Gerichtsverhandlung – entgegen der
Beteuerung ihres Rechtsvertreters – jedoch nicht erkennbar. Die begonnene Psychotherapie
hat sie bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen und die Begleitung von
MST-CAN bezeichnete sie als lediglich „nett“. Eine Bereitschaft der Beschwerdeführerin
1 zur Verhaltensänderung ist damit nicht nachgewiesen. Anlässlich der
Gerichtsverhandlung äusserte Frau H____ von MST-CAN denn auch grosse Bedenken,
dass die Beschwerdeführerin 1 ohne psychologische Begleitung eine
nachhaltige Verbesserung der Situation erreichen könne (vgl. E. 4.2.2). Bei
einer zu frühen Rückplatzierung ist die Gefahr gross, dass sich die Situation
wieder verschlechtert und eine erneute Fremdplatzierung erforderlich wird, der
bisherige Heimplatz aber nicht mehr zur Verfügung steht. Ein solches Hin und Her
und der Beginn einer „Heimkarriere“ gilt es unbedingt zu vermeiden. Damit
erweist sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Beibehaltung
der Erziehungsbeistandschaft zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als erforderlich
und verhältnismässig.
4.3.2 Eine
Rückplatzierung der Beschwerdeführerin 2 ist jedoch das Ziel. Dies wurde
anlässlich der Gerichtsverhandlung auch von der Vertreterin der KESB betont und
bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17). Damit eine schrittweise Rückplatzierung
erfolgen kann, sind unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid vom 29. August
2018 verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehören neben der
Instandhaltung der Familienwohnung die Weiterführung der kinderpsychiatrischen
Behandlung der Beschwerdeführerin 2, der regelmässige Besuch einer
Psychotherapie durch die Beschwerdeführerin 1 sowie deren Bereitschaft, ihre
Erziehungskompetenzen in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen zu
verbessern.
4.3.3 Betreffend
den bevorstehenden Sekundarschuleintritt der Beschwerdeführerin 2 im August
2019 wird von der KESB fundiert und ernsthaft zu prüfen sein, ob die
Einschulung in [...] oder in [...] erfolgen soll. Im Hinblick auf eine
schrittweise Rückplatzierung erscheint es angesichts der Distanz zwischen [...]
und [...] prüfenswert, die Beschwerdeführerin 2 in [...] – in der „Mitte“ –
einzuschulen. Dadurch bliebe die Schule auch bei einer (schrittweisen)
Rückplatzierung als Konstante erhalten. Sollte der Sekundarschuleintritt im
August 2019 zunächst in [...] erfolgen, müsste je nach Verlauf vor Beginn des
nächsten Schuljahres erneut ein Schulwechsel geprüft werden.
4.3.4 Die
Kindesvertreterin beantragt eventualiter eine Überprüfung der Massnahme gemäss
Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids spätestens im Juli 2019, danach eine
jährliche Überprüfung (vgl. Rechtsbegehren 2). Entgegen diesem Antrag erscheint
– im Hinblick auf einen allfälligen Schulwechsel (vgl. E. 4.3.3 hiervor) – eine
nächste Berichterstattung Ende Mai 2020 als angemessen.
5.1 Zusammenfassend
werden die Anträge der Beschwerdeführerin 2 abgewiesen, diejenigen der
Beschwerdeführerin 1 insoweit, als sie aufrechterhalten blieben. Dies mit der
Massgabe, dass der nächste Verlaufsbericht gemäss Ziff. 5 des angefochtenen
Entscheids der KESB vom 29. August 2019 per Ende Mai 2020 zu erfolgen hat.
5.2 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend tragen die Beschwerdeführerinnen die
ordentlichen Kosten dieses Verfahrens (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese gehen
aufgrund des gewährten Kostenerlasses jedoch zu Lasten der Gerichtskasse. Die
Parteikosten sind grundsätzlich ebenfalls von den Beschwerdeführerinnen zu
tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist ihren
Rechtvertretungen ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Beide
Rechtsvertretungen haben Honorarnoten eingereicht. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin 1 macht einen Aufwand von 35.75 Stunden geltend. Darin ist
gemäss seiner Honorarnote auch der Aufwand für seine Eingabe vom 1. Februar
2019 betreffend die Teilnahme an der Kindsanhörung enthalten (act. 9; vgl. dazu
auch Verfügung vom 4. Februar 2019). Der Aufwand für diese Eingabe geht im
Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung jedoch über das Notwendige hinaus,
weshalb der Aufwand für diese Eingabe nicht entschädigt werden kann.
Entsprechendes gilt für die drei Hausbesuche bei seiner Mandantin. Insgesamt
erweist sich ein Aufwand von 29 Stunden, zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer, als angemessen. Die Kindesvertreterin hat einen Aufwand von 18.5 Stunden
geltend gemacht. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Gerichtsverhandlung
und des Zeitaufwands für die Nachbesprechung des Urteils mit der
Beschwerdeführerin 2 erscheint ein Aufwand von insgesamt 25 Stunden als
angemessen; zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit
an ihnen festgehalten wurde. Dies mit der Massgabe, dass der nächste Verlaufsbericht
gemäss Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids der KESB vom 29. August
2019 per Ende Mai 2020 zu erfolgen hat.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin 1, [...], werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein Honorar von CHF 5'800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 52.70
und 8 % MWST von CHF 468.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin 2, [...], werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein Honorar von CHF 5'000.–, zuzüglich Auslagen von
CHF 33.85 und 8 % MWST von CHF 402.70, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin 1
Beschwerdeführerin 2
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beigeladener
Beiständin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.