Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
April 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.200
Verfügung vom 24. Oktober 2018
Beweistauglichkeit eines Gutachtens;
kein Rentenanspruch
Tatsachen
I.
a)
Der 1974 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Landschaftsgärtner.
Ab Oktober 1999 arbeitete er als Wagenführer bei den C____. Am 2. Juni
2005 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an. Zur Begründung nannte er wiederkehrende
Schmerzen im Kreuz mit teilweise starker Ausstrahlung in die Beine
(IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein.
b)
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten
zu (IV-Akte 15). Nachdem der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen
längere Zeit an der Ausübung seiner Tätigkeit als Wagenführer verhindert war,
wurde das Arbeitsverhältnis per 31. August 2006 aufgelöst (Vereinbarung
vom 13. März 2006, IV-Akte 23). Anschliessend sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme für
Umschulungsmassnahmen sowie die Ausrichtung eines Taggelds in den Jahren 2007
bis 2009 zu (vgl. Mitteilungen vom 21. Juli 2006, vom 1. Februar
2007, vom 12. Juni 2007 und vom 31. Juli 2007 (IV-Akten 27, 28,
36, 43 und 45). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2008 (IV-Akte 55) informierte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über den Abbruch der beruflichen
Massnahmen, da diese derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführbar
seien. Am 7. März 2008 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 57).
c)
Im Wesentlichen gestützt auf ein zwischenzeitlich von Dr. D____,
Facharzt für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle
Medizin SAMM, und Dr. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie erstelltes bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie und
Psychiatrie) vom 30. Juli 2007 (IV-Akte 64), teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Oktober
2009 (IV-Akte 70) mit, dass er vom 1. Dezember 2006 bis zum
31. März 2007 und im Monat Februar 2008 eine befristete ganze Rente
erhalten werde, im Übrigen jedoch keinen Rentenanspruch habe. Trotz eines
Einwands des Beschwerdeführers (Schreiben vom 18. November 2009,
IV-Akte 72) hielt sie mit Verfügung vom 14. Januar 2010
(IV-Akte 75) an ihrem Vorbescheid fest. Von Oktober 2009 bis September
2010 ging der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach (Auszug aus dem
individuellen Konto [IK], IV-Akte 193).
d)
Am 18. Juli 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zur
Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 79). Am
8. August 2011 erfolgte eine Anmeldung zur beruflichen Integration bzw.
zum Bezug einer Rente (IV-Akte 86). Die Beschwerdegegnerin liess im Rahmen
ihrer Abklärungen erneut eine psychiatrische Begutachtung bei den F____
(Gutachten vom 22. Februar 2013, IV-Akte 109) durchführen. Diese
ergab, dass der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht in einer den
körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei (a.a.O.,
S. 20). Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und eines im November 2013
beginnenden Arbeitstrainings (inklusive eines entsprechenden Taggelds) zu (vgl.
diverse Mitteilungen, z.B. IV-Akten 113, 120, 121, 133, 154, 165, 174 und 183).
Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Massnahmen die Prüfung als Chauffeur
im Behindertentransport bestanden hatte, wurde er von der G____ im Stundenlohn
als Chauffeur angestellt (vgl. Arbeitsbestätigung der G____ vom 18. April
2016, IV-Akte 189). Die Beschwerdegegnerin schloss daher die beruflichen
Massnahmen mit Mitteilung vom 4. Oktober 2016 (IV-Akte 191) ab. Seit
dem 14. August 2017 arbeitet der Beschwerdeführer nunmehr bei der H____
als Chauffeur (Arbeitsvertrag vom 12. März 2017, Beschwerdebeilage
[BB] 3).
e)
Die Beschwerdegegnerin nahm weitere Abklärungen vor und beauftragte Dr. D____
und Dr. E____ mit einer erneuten bidisziplinären Begutachtung in den
Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie. Die beiden Gutachter kamen im Wesentlichen
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich adaptierten Tätigkeit
zu 90% arbeitsfähig. Die Einschränkung um 10% sei ebenfalls rheumatologisch
bedingt. In psychiatrischer Hinsicht stellten sie keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit fest (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 30. Januar 2018,
IV-Akte 219, S. 52). Gestützt darauf informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Mai 2018,
dass sie gedenke, ihm keine Invalidenrente zuzusprechen (IV-Akte 227).
Dagegen erhoben sowohl der Beschwerdeführer (Schreiben vom 22. Mai 2018,
IV-Akte 228), als auch dessen Pensionskasse Einwand (Schreiben vom
24. Mai 2018 und vom 25. Mai 2018, IV-Akten 230 und 232).
Letztere zog ihren Einwand jedoch mit Schreiben vom 24. September 2018
wieder zurück (IV-Akte 236). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 hielt
die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 240).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 23. November 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
rückwirkend ab dem 8. Februar 2012 mindestens eine halbe Rente
auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die Möglichkeit zur
Replik und die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als unentgeltliche
Rechtsbeiständin sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
9. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In einer kurzen Stellungnahme vom 13. Februar 2019 verzichtet der Beschwerdeführer
auf weitergehende Ausführungen.
III.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. April 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da sein Invaliditätsgrad
lediglich 25% betrage und damit nicht rentenbegründend sei. In medizinischer
Hinsicht stützt sie sich dabei hauptsächlich auf die 2017 und 2018 durchgeführte
bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. D____ und Dr. E____
(psychiatrisches Gutachten vom 30. Oktober 2017, IV-Akte 217, und
rheumatologisches Gutachten vom 30. Januar 2018, IV-Akte 219).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die genannten Gutachter
hätten seine Erkrankung nicht hinreichend erfasst. Es sei basierend auf den
Berichten der behandelnden Ärzte von einer höheren Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin dem Invalideneinkommen zu Unrecht
einen Tabellenlohn zugrunde gelegt und darüber hinaus keinen leidensbedingten
Abzug vorgenommen, obwohl ein solcher ‑ sollte man überhaupt auf einen
Tabellenlohn abstellen ‑ in einer Höhe von 25% angezeigt gewesen wäre.
Unter korrekter Würdigung der gesamten Umstände habe der Beschwerdeführer dem ab
8. Februar 2012 einen Anspruch auf mindestens eine halbe Rente.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Handelt es sich beim Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3
und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist
unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als
erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als
richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014
E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV
Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4).
3.3.
Im
Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht
gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein
(Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische
Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
4.1.
Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, das Verfahren zur
Vergabe von bidisizplinären Gutachten sei nicht eingehalten worden, einzugehen.
Dem Beschwerdeführer wurden die für die Begutachtung
eingeplanten Gutachter in den Mitteilungen vom 3. und 4. Juli 2017
(IV-Akten 209 und 210) mitgeteilt. In diesen Mitteilungen wurde er darauf
hingewiesen, dass er bis zum 17. Juli 2017 „Einwendungen gegen die Art der
Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person“ erheben
könne. Bis zum gleichen Datum war er angehalten, allfällige Zusatzfragen, die
er im Rahmen der Begutachtung beantwortet haben möchte, einzureichen. Diese
Möglichkeit hat der Beschwerdeführer nicht genutzt. Das Verfahren zur Vergabe
des Gutachtens im vorliegenden Fall entspricht den rechtlichen Vorgaben. Seit
der Einführung von Art. 72bis der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
erfolgt die Zuweisung der Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über das vom
BSV etablierte System SuisseMED@P. Dies gilt jedoch nicht für mono- und
bidisziplinäre Gutachten (vgl. BGE 140 V 507, 510 f. E. 3.1, BGE 139
V 349, 351 E. 2.2 und BGE 138 V 271, 274 E. 1.1). In allen Fällen,
also auch bei mono- und bi- und polydisziplinären Begutachtungen, gelten die
vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 umschriebenen Anforderungen an eine
Begutachtung (BGE 142 V 551, 564 E. 7.3.2.3, BGE 141 V 330, 335
E. 3.2 und BGE 139 V 349, 354 E. 5.1), welche vorliegend
Berücksichtigung fanden.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die IV-Stelle dieselben Gutachter
beauftragte, welche den Beschwerdeführer bereits zuvor begutachtet hatten.
Gerade wenn es um den Verlauf geht, kann es hilfreich sein, wenn dieselben
Gutachter ein neues Gutachten erstellen, welche bereits ein vorhergehendes
erstellt haben. Dem steht aus rechtlicher Sicht nichts entgegen.
4.2.
Für die Beurteilung, ob seit der Verfügung vom 7. März 2008
(IV-Akte 57) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers eingetreten ist, ist für den damaligen Zeitpunkt auf das
damals massgebende rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. D____
und Dr. E____ vom 30. Juli 2008 (IV-Akte 64) abzustellen. In
diesem stellten die beiden Gutachter folgende Diagnosen (IV-Akte 64,
S. 28):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54) mit/bei
o Morbus Bechterew mit Sacroiliitis
bds. (MRT 03.11.2005), Befall des thoraco-lumbalen Übergangs (MRT 06.07.2007),
HLA-B27 Positivität (ICD-10 M45)
o Spondylolyse der Interartikularportion
von L5 beidseits, ohne eigentliche Spondylolisthesis, Bogenschlussanomalie
LWK5, S1 (ICD-10 M43.0)
o Status nach LWK3-Fraktur, Reposition
und Fixation mit Spine Fix 10/1992, 1993 Metallentfernung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Adipositas
(ICD-10 E66)
Leichte
depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Zur Arbeitsfähigkeit führten Dr. D____ und Dr. E____
aus, der Beschwerdeführer habe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, er sei
namentlich gelernter Landschaftsgärtner. Aus rheumatologischer Sicht bestehe
für diese Arbeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für seine spätere
Tätigkeit als Wagenführer bei den C____ bestehe heute keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit
eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
Hinsichtlich einer Verweistätigkeit hielten die Gutachter fest,
eine solche müsse aus rheumatologischer Sicht folgendermassen aussehen: der
Beschwerdeführer könne nicht stossen, heben oder ziehen über 10 kg, könne nicht
nur dauernd sitzen, nicht nur dauernd stehen, nicht dauernd vornüberbeugen und
sich nicht repetitiv bücken. Ideal wäre eine leichte wechselbelastende
Tätigkeit, diese sei ihm ganztags zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe
auch in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Die
rheumatologische Beurteilung gelte daher ‑ sowohl bezüglich der
bisherigen als auch einer Verweistätigkeit ‑ als Gesamtbeurteilung. Dazu
erklärten sie, das Profil einer Verweistätigkeit habe Gültigkeit ab der
Diagnosestellung der entzündlichen Systemerkrankung, das heisse ab Dezember
2005. Die psychiatrisch attestierte volle Arbeitsfähigkeit bestehe seit Februar
2008. Für die Zeit während der Hospitalisation in den F____ zwischen Ende
November 2007 und Ende Januar 2008 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Für die Zeit davor sei es den Gutachtern nicht möglich, sich
festzulegen, weshalb sie auf die zur Verfügung stehenden Akten verwiesen
(IV-Akte 64, S. 31 f.).
4.3.
4.3.1 In seinem psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom
30. Oktober 2017 stellte Dr. E____ keine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Hingegen stellte er eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und unter andauernder
antidepressiver medikamentöser Behandlung, fest (IV-Akte 217, S. 13).
Der psychiatrische Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer ‑ wie
bereits in seinem Gutachten aus dem Jahr 2008 (vgl. IV-Akte 64,
S. 31) ‑ eine volle Arbeitsfähigkeit seit Februar 2008
(IV-Akte 217, S. 19).
4.3.2 Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ stellte
in seinem (Teil-)Gutachten vom 30. Januar 2018 (IV-Akte 219) im
Wesentlichen folgende Diagnosen (a.a.O., S. 39):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Seronegative
Spondylarthropathie (M. Bechterew), ED 2005, HLA-27 positiv
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches
rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom
Adipositas WHO
Grad I (BMI: 33.3 kg/m2)
Linksbetontes
Sulcus ulnaris-Syndrom
Linksbetontes
Carpaltunnelsyndrom
Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer als
Landschaftsgärtner nicht mehr arbeitsfähig. Diese Arbeit sei schwer und nicht
mehr zumutbar. Derzeit arbeite er in der Tätigkeit als Chauffeur im
Personentransport. Er tätige alleinig die Funktion als Chauffeur, müsse also
keine Personen in Rollstühlen ein oder ausladen. Seine Fahrgäste seien alle
selbst mobil. In einer derartigen Tätigkeit, welche einer reinen Fahrtätigkeit
entspreche, bestehe heute eine Arbeitsfähigkeit von 90% bezogen auf ein Ganztagespensum.
Es könne dem Beschwerdeführer ein vermehrter Pausenbedarf von
10% attestiert werden, dies zeitweilig infolge von Exazerbationen von Seiten
des „CVS“ oder auch des „LVS“. Ein Teil dieser Schmerzschübe dürfte auch durch
zeitweilige Entzündungsspitzen zustande kommen. Dadurch schränke sich die
Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ein Ganztagespensum leicht, d.h. um 10%, ein.
Dies könne nur approximativ bestimmt werden, zeitweilig könne es durchaus sein,
dass die Einschränkung auch geringer sei. Dadurch ergebe sich eine
Gesamtarbeitsfähigkeit von 90% bezogen auf ein Ganztagespensum.
Zu den noch möglichen Verweistätigkeiten hielt Dr. D____
fest, rein theoretisch seien keine Arbeiten im körperlich schweren oder
mittelschweren Bereich möglich. Aufgrund der entzündlichen Erkrankung könne er
keine Tätigkeiten nur sitzend, nur stehen, in Zwangshaltungen wie dauernd
vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd überkopf tätigen. Für eine
körperlich leichte Tätigkeit, welche wechselbelastend und entsprechend
rückenschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90% bezogen auf ein
Ganztagespensum. Wie in der bisherigen Tätigkeit könne ein vermehrter
Pausenbedarf von 10% attestiert werden, dies ergebe eine Arbeitsfähigkeit von
90% bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 219, S. 42 f.).
Diese Beurteilung habe ab dem Begutachtungsdatum Gültigkeit (a.a.O.,
S. 44).
4.3.3 Im Rahmen der Konsensbesprechung erklärten die
Gutachter, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe, gelte die vorliegende rheumatologische Beurteilung
als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie
(Psychiatrisches Gutachten vom 30. Januar 2018, IV-Akte 219,
S. 52).
4.4.
Das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Dr. E____ vom
30. Oktober 2017 (IV-Akte 217) und das rheumatologische
(Teil-)Gutachten von Dr. D____ vom 30. Januar 2018 (IV-Akte 219)
sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen
Untersuchungen. Sie wurden beide in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die
geklagten Beschwerden wurden von den Gutachtern berücksichtigt. Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen der
Gutachter (einzeln wie auch die Konsensbesprechung) sind begründet und
nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen
psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141
V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt
(vgl. IV-Akte 217, S. 22 ff. und IV-Akte 219,
S. 48 ff.). In formaler Hinsicht entsprechen die beiden Teilgutachten
sowie die Konsensbesprechung der Gutachter somit den Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125
V 351, 353 E. 3b/bb).
4.5.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
durch die Gutachter Dr. D____ und Dr. E____. Dazu weist er
insbesondere auf Berichte behandelnder Ärzte sowie des RAD hin, gemäss welchen
eine höhere Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit anzunehmen sei. Dass
der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als Landschaftsgärtner zu
100% arbeitsunfähig ist, ist unumstritten.
4.6.
In psychiatrischer Hinsicht weist der Beschwerdeführer insbesondere
darauf hin, dass der behandelnde Arzt Dr. I____, bei welchem der
Beschwerdeführer (gemäss dessen Bericht) seit Oktober 2008 in ambulanter
psychiatrischer Behandlung war oder immer noch ist, in seinem Bericht vom
20. Juni 2018 (IV-Akte 234) eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert
habe.
Im erwähnten Bericht erklärte Dr. I____, vor dem Hintergrund einer
partiell remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4)
bestehe eine „noch anhaltende krankheitsbedingte Verletzlichkeit gegenüber
Stress,“ sodass dem Beschwerdeführer ‑ um die derzeit erreichte
psychische Stabilität nicht zu gefährden ‑ eine mehr als halbtägige
Arbeitsbelastung nicht zumutbar sei. Er weise derzeit ‑ bezogen auf den
ersten Arbeitsmarkt ‑ eine Arbeitsunfähigkeit von 50% auf.
Im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E____
vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 217) ist der erwähnte Bericht von
Dr. I____ sehr kurz gehalten; er umfasst knapp eine Seite. Aus dem Bericht
ergeben sich weder eine Anamnese, noch genaue Befunde oder eine ausführlichere
Begründung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zudem ist letztere auch
äusserst knapp begründet und es ergibt sich aus dem Bericht nicht, auf welche
Tätigkeiten diese Beurteilung bezogen ist. In diesem Zusammenhang ist fraglich,
ob eine Stressanfälligkeit nicht zunächst bei der Erstellung eines Profils
einer Verweistätigkeit berücksichtigt werden müsste, statt direkt beim noch
möglichen Arbeitspensum. Diese Frage kann, wie sich zeigen wird, offengelassen
werden.
Weitere Berichte von Dr. I____, aus welchen sich weitere
Ausführungen ergäben, liegen nicht vor. Der eine Bericht vom 20. Juni 2018
vermag die psychiatrische Beurteilung des Gutachters Dr. E____ nicht in
Zweifel zu ziehen. Zumal zu bemerken ist, dass der Gutachter telefonischen
Kontakt mit dem behandelnden Dr. I____ hatte und dessen Stellungnahme im
Gutachten berücksichtigte (IV-Akte 217, S. 13).
Im Weiteren attestierte auch der Hausarzt des Beschwerdeführers,
Dr. J____, FMH Innere Medizin, dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom
14. Dezember 2014 (IV-Akte 199; also fast drei Jahre vor der
psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E____ im Oktober 2017) eine ca.
50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen (IV-Akte 199,
S. 3). Auch dieser Bericht vermag das psychiatrische Gutachten nicht in
Frage zu stellen. Der Bericht wurde nicht von einem Psychiater, sondern von
einem Allgemeinmediziner verfasst und ist zudem ebenfalls eher knapp gehalten. Er
vermag keine Zweifel an der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters
Dr. E____ zu erwecken.
Im Übrigen ging Dr. E____ bereits im Gutachten vom
30. Juli 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit Ende Januar 2008
aus (vgl. IV-Akte 64, S. 32). Im neueren Gutachten vom
30. Oktober 2017 verwies er für den Beginn der Arbeitsfähigkeit auf dieses
ältere Gutachten (IV-Akte 217, S. 19). Das versicherungspsychiatrische
Fachgutachten der F____ vom 22. Februar 2013 (IV-Akte 109), auf
welches der Beschwerdeführer Bezug nimmt, wurde von Dr. E____ in seinem
Gutachten nachvollziehbar gewürdigt (IV-Akte 217, S. 21). Er wies
insbesondere darauf hin, dass beim ausschliesslichen Vorliegen einer leichten
depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von 100%, statt einer solchen von 80%
(wie sie die Gutachter der F____ attestierten) hätte attestiert werden müssen. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers vermag der RAD-Bericht von Dr. K____ vom
24. Juli 2013 (IV-Akte 112), in welchem das Gutachten der F____ als
schlüssig bezeichnet wurde, daran nichts zu ändern. Andere medizinische
Berichte, welche das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Dr. E____ in
Frage stellen könnten, liegen keine vor. Auf das psychiatrische
(Teil-)Gutachten vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 217) kann folglich
abgestellt werden.
4.7.
4.7.1 Was die rheumatologische Beurteilung betrifft, so beruft
sich der Beschwerdeführer namentlich auf die Beurteilung von Dr. L____ des
M____ Spitals in seinem Bericht vom 13. Juni 2018 (IV-Akte 233). Bezüglich
seiner Beurteilung verwies Dr. L____ grundsätzlich auf seinen Bericht an
die Beschwerdegegnerin vom 21. April 2017 (IV-Akte 205). Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit im Besonderen hielt Dr. L____ darin fest, diese habe
er in der Zusammenschau der Befunde, aufgrund der entzündlichen und
mechanischen Beschwerden mit Exacerbation bei Belastungen ‑ wie im
Vorbericht unter Punkt 6 ausgeführt ‑, auf 50% geschätzt.
Entsprechend sehe er eine Arbeitsfähigkeit von ca. vier Stunden täglich für
leichte und wechselbelastende körperliche Tätigkeiten (IV-Akte 233,
S. 4). Dies entspricht seiner Beurteilung im erwähnten Bericht vom
21. April 2017, welche er bezogen auf die Tätigkeit als Chauffeur abgab (IV-Akte 205,S. 3).
In diesem etwas älteren Bericht wies er jedoch zugleich darauf hin, dass eine
definitive Beurteilung möglicherweise einer gutachterlichen Untersuchung
bedürfe (a.a.O., S. 4).
Im vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Bericht vom
8. März 2015 (IV-Akte 160) hatte der behandelnde Arzt Dr. L____
festgehalten, dass der Beschwerdeführer für schwere körperliche Tätigkeiten
arbeitsunfähig sei. Für mittelschwere und leichte körperliche Tätigkeiten nahm
er an, es bestehe „sicherlich eine Restarbeitsfähigkeit“ (a.a.O., S. 4),
ohne nähere Ausführungen zu machen.
4.7.2 Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers von Dr. L____ in den Berichten vom 21. April 2017 und
vom 16. April 2018 sind eher knapp gehalten. Dr. L____ erklärt zwar,
dass er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der entzündlichen und
mechanischen Beschwerden mit Exacerbation bei Belastungen annehme. Ebenso
erklärte er, dass dem Beschwerdeführer praktisch keine körperlich schweren und
mittelschweren Tätigkeiten mehr möglich seien und er daher als Lastwagenchauffeur
arbeitsunfähig sei. Für Personentransporte sei er jedoch arbeitsfähig, da dabei
keine schweren Lasten gehoben, geschoben oder getragen werden müssten (Bericht
vom 21. April 2017, IV-Akte 205, S. 3 f.). Eine noch genauere
Auseinandersetzung der Einschränkungen bzw. der Beschwerden des Beschwerdeführers
bezüglich der Tätigkeit als Chauffeur findet sich hingegen im rheumatologischen
Gutachten von Dr. D____ vom 30. Januar 2018 ‑ sowohl
hinsichtlich der angestammten als auch einer Verweistätigkeit
(IV-Akte 219, S. 42 ff.). Schon aufgrund des höheren
Detaillierungsgrades der Beurteilung im Gutachten ‑ nicht nur in Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit ‑ sind die Berichte des behandelnden Arztes
Dr. L____ nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu
stellen, zumal sie sich lediglich als anderslautende Einschätzung der gleichen
Sachlage darstellen. Zudem wies Dr. L____ ‑ wie erwähnt ‑ im
Bericht vom 21. April 2017 selbst darauf hin, dass eine definitive Beurteilung
möglicherweise einer gutachterlichen Beurteilung bedürfe (IV-Akte 205, S. 4).
Ein entsprechender Hinweis ergibt sich bereits aus seinem Bericht vom
8. März 2015 (IV-Akte 160, S. 4).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der psychiatrischen
als auch in der rheumatologischen Begutachtung über seine Fahrzeiten sprach.
Auch wenn diese nicht auf die Minute identisch sind, so liegt die tägliche
Fahrzeit des Beschwerdeführers in beiden Fällen bei mindestens fünf Stunden
(IV-Akte 217, S. 11, und IV-Akte 219, S. 33). Die Feststellung
von Dr. L____, der Beschwerdeführer könne nur vier Stunden täglich
arbeiten steht diesen Angaben des Beschwerdeführers (die von keiner Seite
bestritten werden) entgegen. Unter anderem dazu nahm auch der rheumatologische
Gutachter Dr. D____ im Rahmen der Würdigung der Berichte von Dr. L____
Stellung (IV-Akte 219, S. 46). Schon daher erscheint die Einschätzung
von Dr. L____ als zu tief. Auch in rheumatologischer Hinsicht liegen keine
anderen medizinischen Berichte vor, welche einen anderen Schluss und ein
Abweichen vom Gutachten von Dr. D____ zuliessen.
4.7.3 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, der
RAD-Arzt Dr. K____ habe in seinem Bericht vom 26. März 2015
(IV-Akte 162) festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Bericht
des M____ Spitals vom 8. März 2015 gut dokumentiert sei und dass er von
einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, ist ihm zumindest teilweise zu
widersprechen. Dr. K____ erklärte im erwähnten Bericht tatsächlich, dass
die Beschwerdegegnerin mit genanntem Bericht des M____ Spitals gut dokumentiert
sei. Er äusserte sich jedoch nicht klar zu einer noch bestehenden Arbeitsfähigkeit.
Er erklärte, mit „dem Mix aus drei Diagnosen“, welche alle den Rücken beträfen,
könne man froh sein, wenn eine weitgehende Arbeitsfähigkeit erreicht werden
könne. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerden im Laufe der Jahre
eher zunehmen würden. Ob eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit erreicht
werden könne, liess er damals jedoch offen. Zugleich befürwortete er eine Verlängerung
der beruflichen Massnahmen. Aus diesen Aussagen lässt sich nicht ablesen, dass
Dr. K____ bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsunfähigkeit von 50%
ausging. Dies gilt insbesondere, da es auch der RAD-Arzt Dr. K____ war,
der im Bericht vom 30. Juni 2017 eine erneute bidisziplinäre Begutachtung
bei Dr. D____ und Dr. E____ empfahl, namentlich um den Grad der
Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht abzuklären (IV-Akte 208). Und
er war es auch, der im Bericht vom 16. April 2018 (IV-Akte 224) zum
Schluss kam, auf die Beurteilung der Dres. D____ und E____ könne
abgestellt werden.
Aus diesen Gründen bestehen keine Zweifel an der Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D____ in seinem rheumatologischen
(Teil-)Gutachten vom 30. Januar 2018.
4.8.
Die Konsensbeurteilung der beiden Gutachter ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Die bidisziplinäre Beurteilung der Dres. D____ und E____ ist
damit beweistauglich und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt.
Dementsprechend ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner
aktuellen Tätigkeit als Chauffeur sowie in einer Verweistätigkeit wie sie vom
rheumatologischen Gutachter umschrieben wurde (vgl. E. 4.3.2) von 90%
auszugehen. Als Beginn der Verschlechterung gegenüber dem
rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. D____ und E____ vom
30. Juli 2008 (IV-Akte 64; vgl. E. 4.2) nannte der rheumatologische
Gutachter Dr. D____ den Zeitpunkt der Begutachtung (IV-Akte 219,
S. 44). Diese fand am 19. Januar 2018 statt (a.a.O., S. 1). Auf
diese Aussage des Gutachters kann abgestellt werden. Es liegen ‑ wie
erwähnt ‑ für den Zeitraum, ab welchem überhaupt eine Rente in Frage
steht, keine medizinischen Berichte vor, welche den Schluss zuliessen, es habe
in dieser Zeitspanne eine höhere Arbeitsunfähigkeit (in einer Verweistätigkeit)
vorgelegen, als von den Gutachtern attestiert wurde.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.2.
Auf Seiten des Invalideneinkommens
kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug
vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem
derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der
Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481
E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern kann
eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer
Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn führen, was ebenfalls
einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile 9C_808/2015 vom
29. Februar 2016 E. 3.3.2., 9C_481/2011 vom 30. September 2011
E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Die Höhe
des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen.
Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat
qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481
E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug
gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe
eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit
Hinweisen).
5.3.
Wie unter E. 4.8. festgehalten, ist ab Januar 2018 von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich
zum Zustand im mit der Verfügung vom 14. Januar 2010 (IV-Akte 75)
beurteilten Zeitraum, bzw. insbesondere im Vergleich zum bidisziplinären
Gutachten vom 30. Juli 2008 (IV-Akte 64, E. 4.2.) auszugehen. In
zeitlicher Hinsicht kann offen gelassen werden, ob und wann genau die
Wartefrist von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen ist. Wie
sich zeigen wird hat der Beschwerdeführer ohnehin keinen erneuten Rentenanspruch.
5.4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Einkommensvergleich dementsprechend
auf diesen Zeitpunkt vorgenommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dafür
auf die Zahlen von 2016 abgestellt hat, weil die Nominallohnentwicklung für die
Jahre 2017 und 2018 damals noch nicht bekannt war.
5.5.
Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die
Angaben der C____ ab (Schreiben vom 20. April 2018, IV-Akte 226).
Demnach hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen Jahreslohn von
Fr. 80‘440.75 (inkl. 13. Monatslohn) zuzüglich (im Durchschnitt)
Fr. 3‘995.20 erzielen können. Das Valideneinkommen betrug somit
Fr. 84‘435.95. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.
5.6.
5.6.1 Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin anhand
der LSE 2014, Tabelle TA1, Rubrik 49-52 Landverkehr, Männer, Kompetenzniveau 1,
mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung
bis 2016. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dieser Tabellenlohn könne
vorliegend aus verschiedenen Gründen nicht als Grundlage dienen. Dieser
Tabellenlohn gelte vermutungsweise für Chauffeure für öffentliche Busse und
ähnliches. Eine solche Tätigkeit sei alles andere als wechselbelastend ‑
anders sei dies bei der momentanen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Ausserdem
sei für die Festsetzung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret stehe. Es sei daher auf den vom Beschwerdeführer aktuell tatsächlich
erzielten Lohn abzustellen eventuell diesen Lohn auf ein 90%-Pensum
hochzurechnen.
5.6.2 Rechtsprechungsgemäss gilt grundsätzlich der erzielte
Verdienst als Invalidenlohn, wenn – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die betreffende
Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll
ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn erscheint. Wenn jedoch kein solches tatsächliches Einkommen
gegeben ist, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der
Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2,
BGE 139 V 592, 593 f. E. 2.3, BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 und BGE 129
V 472, 475 E. 4.2.1 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts
8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.1 und 9C_752/2017 vom
31. Juli 2018 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer ist vorliegend seit dem 14. August
2017 bei der H____, angestellt (Arbeitsvertrag vom 12. März 2017, BB 3).
Als die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2018 erging, war der Beschwerdeführer
demnach erst etwas mehr als ein Jahr für seine derzeitige Arbeitgeberin tätig.
Dies genügt nicht, um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis anzunehmen (vgl.
dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014
E. 3.2 und 8C_799/2012 vom 15. Januar 2013 E.4.2 f. je mit
Hinweisen, in welchen Arbeitsverhältnisse von ähnlich kurzer Dauer nicht als
besonders stabil angesehen wurden ‑ anders verhielt es sich z.B. im
Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2016 vom 16. Juni 2016 E. 5.3.1. und
E. 5.4.1., und im Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2017 vom 31. Juli
2018, wo das Bundesgericht bei fünf und sechs Jahre dauernden Anstellungsverhältnissen
annahm, diese seien stabil). Schon dies ist ein Grund, um ein Abstellen auf das
tatsächlich erzielte Einkommen zu verneinen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
seine gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 90% (vgl. E. 4.3.2)
nicht ausschöpft. Während er von einem 40%-Pensum spricht (vgl. Beschwerde,
Ziff. 44) und aus dem Vertrag vom 12. März 2017 (BB 3)
hervorgeht, seine Arbeitszeit betrage monatlich durchschnittlich 70 Stunden, berechnete
der rheumatologische Gutachter aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auf
eine tägliche Fahrzeit- bzw. Arbeitszeit des Beschwerdeführers von fünf Stunden
und 40 Minuten (IV-Akte 219, S. 33). Keine dieser Angaben erreicht
annähernd ein 90%-Pensum. Daher kann auch aus diesem Grund nicht auf das
tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden. Dieses Kriterium dient den Interessen
der Invalidenversicherung, indem sich die versicherte Person nicht auf ein
tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren Einkommens
zumutbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 E. 2.3.2).
Da vorliegend schon aufgrund der fehlenden Stabilität des
Arbeitsverhältnisses nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen des
Beschwerdeführers abgestellt werden kann, kann dieses auch nicht auf dem
Beschwerdeführer zumutbare Arbeitspensum vom 90% hochgerechnet werden ‑
wie dies vom Beschwerdeführer eventualiter geltend gemacht wurde.
Es liegt vorliegend kein Fall vor wie im Urteil des
Bundesgerichts 9C_752/2017 vom 31. Juli 2018 E. 4.2. ff., in
welchem das Bundesgericht erklärte, es sei bundesrechtswidrig, für das
Invalideneinkommen auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Stattdessen setzte es
den tatsächlich erzielten Verdienst als Invalideneinkommen ein. Anders als im
vorliegenden Fall handelte es sich dabei aber um ein stabiles Arbeitsverhältnis
(vgl. E. 4.2. des Urteils).
5.6.3 Im Zusammenhang mit einer Invalidenrente der
Unfallversicherung hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine versicherte
Person sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen
anrechnen lassen muss, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer
zumutbaren Stelle erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom
8. November 2018 E. 4.2. mit Hinweis). Dasselbe muss auch für die
Invalidenversicherung gelten, da die Grundsätze für die Berechnung des
Invaliditätsgrads in den Grundzügen übereinstimmend sind.
Da im vorliegenden Fall ‑ wie aus E. 5.6.2
hervorgeht ‑ keine Hochrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens auf
das zumutbare Pensum von 90% möglich ist, rechtfertigt es sich, stattdessen auf
einen Tabellenlohn abzustellen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014
10. Juli 2014 E. 8.1., in welchem das Bundesgericht bei einem
stabilen Arbeitsverhältnis für den nicht ausgeschöpften Teil der Arbeitsfähigkeit
auf einen Tabellenlohn abstellte). Der von der Beschwerdegegnerin angewandte
Lohn gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Rubrik 49-52 Landverkehr, umfasst gemäss NOGA
2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige ‑ Erläuterungen,
Bundesamt für Statistik (BFS), 2008, S. 153 (Download unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/nomenklaturen/noga/publikationen-noga-2008.html;
zuletzt eingesehen am 3. Mai 2019) namentlich auch den Betrieb von Taxis,
sonstige PKW-Vermietung mit Fahrer, Charter-Ausflugsverkehr mit Omnibussen,
Flughafen-Shuttles und der Betrieb von Schulbussen und Bussen im Werksverkehr. Die
derzeitige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur eines Schul- und Invalidenbusses
(vgl. Arbeitsvertrag vom 12. März 2018, BB 3), fällt daher in diese
Rubrik. Deren Anwendung ist somit nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die
Beschwerdegegnerin ausserdem die Tabellenlöhne zu Recht anhand der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 und nicht anhand der LSE 2016 ermittelt.
Letztere wurde erst am 26. Oktober 2018 publiziert (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten.assetdetail.6286466.html;
zuletzt eingesehen am 3. Mai 2019). Die angefochtene Verfügung stammt aber
vom 24. Oktober 2018. Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Einkommensvergleichs massgebend. Insbesondere ist
beim Abstellen auf Tabellenlöhne die jeweils aktuellste LSE beizuziehen (Urteil
8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis auf BGE 129 V 222
E. 4.1 f. S. 233 f.). Das hat die Beschwerdegegnerin vorliegend getan.
Sie konnte die Zahlen der LSE 2016 noch gar nicht kennen. Das angerufene
Sozialversicherungsgericht ist nicht gehalten, allein aufgrund des nach der
Publikation der LSE 2016 gefällten Urteiles, eine Neuberechnung des
Invaliditätsgrades auf Basis der Einkommen gemäss der LSE 2016 vorzunehmen
(vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017
E. 4, 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 und 8C_78/2015
vom 10. Juli 2015 E. 4).
Demnach ergibt sich, ausgehend von LSE 2014, Tabelle TA1,
Rubrik 49-52 Landverkehr, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5‘547.‑),
mit Umrechnung von 40 auf 42.9 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS
„Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“, Rubrik 49
Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen), zuzüglich Nominallohnentwicklung
von 0.3% im Jahr 2016 und 0.6% im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 39
„Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne,
1939-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]), ein hypothetisches Einkommen von
Fr. 72‘034.‑ bei einem 100%-Pensum in diesem Bereich. Bei einem 90%-Pensum
verbleibt ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘830.‑.
5.6.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht
kein Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug, da keine der Voraussetzungen
unter E. 5.2. erfüllt ist. Insbesondere ist der erhöhte Pausenbedarf des
Beschwerdeführers ist in der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 90% bereits berücksichtigt
(E. 4.3.2). Auch aus der Reduktion des möglichen Arbeitspensums von 100%
auf 90% ergibt sich kein Abzugsgrund. Zum Vergleich von Löhnen in Teilzeitpensen
mit solchen in Vollzeitpensen kann die Tabelle im Anhang des vom Bundesamt für
Sozialversicherungen herausgegebenen IV-Rundschreibens Nr. 328 vom
22. Oktober 2014 (aufgehoben mit Rundschreiben Nr. 360 vom
3. Januar 2017, da ihr Inhalt im Wesentlichen in das Kreisschreiben über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], N 3066
und N 3067 übernommen wurde) abgestellt werden (vgl. z.B. Urteile des
Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2. und
8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 5.2.2.). Daraus wird ersichtlich,
dass Löhne für ein 100%-Pensum zusammen mit den Löhnen von 90% in einer
Kategorie aufgeführt werden. Dadurch lässt sich keine wesentliche Differenz
zwischen den Durchschnittslöhnen für ein 90%-Pensum und für ein 100%-Pensum
begründen. Folglich kann auch aufgrund des reduzierten zumutbaren Pensums kein
Abzug vom Tabellenlohn erfolgen.
5.7.
Das Invalideneinkommen von Fr. 64‘830.‑ ist dem Valideneinkommen
von Fr. 84‘436.‑ gegenüberzustellen. Daraus resultiert ein
Invaliditätsgrad von 23%. Dieser ist nicht rentenbegründend (vgl.
E. 3.1.). Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine
Invalidenrente folglich zu Recht abgelehnt.
6.1.
Die Beschwerde ist infolge der obigen Ausführungen abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.‑ zu tragen (Art. 69
Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten
wettzuschlagen.
6.3.
Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
zu Lasten des Staates.
6.4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren
bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in
Höhe von Fr. 2‘650.‑ (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von
Fr. 2‘650.‑ zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.‑. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 2‘650.‑ (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: