Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.70
URTEIL
vom 11. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes
Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 14. September 1982
betreffend Feststellung der
Rechtswidrigkeit
Sachverhalt
Mit Beschwerde
vom 25. September 2018 an das Jugendgericht Basel-Stadt beantragte A____ (Beschwerdeführer)
die Feststellung der Nichtigkeit einer Vollzugsverfügung der
Vormundschaftsbehörde vom 14. September 1982, mit der er vom B____ ins C____ versetzt
worden war. Das Jugendgericht trat auf diese Beschwerde mit Entscheid vom 29.
Oktober 2018 nicht ein, ohne Kosten zu erheben, und verwies den
Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. In der Folge gelangte
der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. Oktober 2018 an das Verwaltungsgericht.
Er verlangt dabei die „Feststellung der fehlerhaften Eröffnung der Vollzugsverfügung
mangels vollständiger Rechtsmittelbelehrung“ (Ziff. 1) und die Feststellung der
Nichtigkeit der Vollzugsverfügung mangels Zuständigkeit (Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts zog die Akten des parallelen Verfahrens VD.2018.119 bei. Er
verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) als der vom Beschwerdeführer genannten Beschwerdegegnerin, nachdem die
KESB bereits im Parallelverfahren auf eine inhaltliche Vernehmlassung
verzichtet hatte und dem Gericht ihre Vorakten hatte zukommen lassen. Die
Einzelheiten des Standpunkts des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für
das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1
1.1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide der KESB (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] sowie §
17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG
212.400]). Daneben ist das Verwaltungsgericht auch zuständig zur Beurteilung
von Gesuchen um Revision seiner eigenen Urteile.
1.1.2 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die mit Verfügung vom 14. September 1982 angeordnete
vorübergehende Unterbringung des Beschwerdeführers im C____. Die Beschwerde richtet
sich somit gegen eine Verfügung der Vormundschaftsbehörde als Vorgängerin der
heutigen KESB.
Beschwerden sind
innert gesetzlicher Frist zu erheben. Diese ist im Fall der Verfügung der
Vormundschaftsbehörde vom 14. September 1982 längst abgelaufen. Mit seiner
Beschwerde weist der Beschwerdeführer aber darauf hin, dass die damalige
Verfügung eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, da ihr kein
Hinweis auf die Rechtsmittelfrist habe entnommen werden können. Aus der mangelhaften
Eröffnung dürfe ihm kein Nachteil entstehen (Beschwerde, S. 2).
Ein
Verfügungsadressat darf sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art.
5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) auf eine nicht erkennbar falsche
Rechtsmittelbelehrung verlassen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.). Ob ein bisher
untätig gebliebener Verfügungsadressat bei Fehlen eines Hinweises auf eine
Rechtsmittelfrist tatsächlich auch nach Jahr und Tag bzw. im vorliegenden Fall
nach über 36 Jahren sich noch auf eine fortdauernde Rechtsmittelfrist berufen
kann, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, warum ihm
nicht erkennbar gewesen sein soll, dass ein Rechtsmittel immer innert einer
Frist zu erheben ist, und wieso er aufgrund der fehlenden Angabe in der
Rechtmittelbelehrung während über 36 Jahren daran gehindert gewesen wäre, das
Rechtsmittel zu ergreifen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers kann daher mangels
Wahrung der Beschwerdefrist nicht eingetreten werden.
1.1.3 Die
Verfügung der Vormundschaftsbehörde ist nicht angefochten worden, sodass auch
kein revisionsfähiges Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegen kann. Daraus
folgt, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers,
soweit darin ein Revisionsgesuch zu sehen ist, nicht zuständig ist. Auch insofern
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.2 Selbst
wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie vom
Verwaltungsgericht als der nach neuem Recht gegen Verfügungen der KESB zuständigen
Beschwerdebehörde abgewiesen werden, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung
ergibt.
2.1 In
der Sache macht der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der streitgegenständlichen
Vollzugsverfügung der damaligen Vormundschaftsbehörde geltend. Nichtigen
Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit
ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu
beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260). Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie
einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren
Mangel aufweist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft
gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E.
2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1098). Inhaltliche
Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher
Schwere Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich funktionelle
und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse
Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E.
1.2.1, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2016.198 vom 11. April
2017 E. 2.2.1).
2.2 Zur
Begründung der von ihm geltend gemachten Nichtigkeit der streitgegenständlichen
Vollzugsverfügung macht der Beschwerdeführer geltend, dass gegen ihn mit
Entscheid der Jugendstrafkammer vom 23. Juni 1982 eine Massnahme gemäss Art.
84/91 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verhängt worden sei. Er sei dabei
im B____ untergebracht worden. Für den Vollzug sei das Jugendamt bzw. die
Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 86bis StGB eingesetzt worden. Eine
Unterbringung ausserhalb des B____ ohne Neubeurteilung durch die
Jugendstrafkammer widerspreche diesem Urteil, da mit dem Urteil vom 23. Juni
1982 dieser Entscheid nicht dem Jugendamt überlassen worden sei (Beschwerde, S.
2–4).
2.3 Die
Hintergründe der mit der streitgegenständlichen Vollzugsverfügung vom 14.
September 1982 erfolgten Platzierung des Beschwerdeführers im C____ ergeben
sich aus einem Schreiben des B____ vom 7. September 1982. Darin wird
ausgeführt, der Wiedereintritt in das B____ sei unter klaren Vorbehalten
erfolgt, weil man dem Beschwerdeführer die Möglichkeit habe geben wollen, sich
in dem von ihm selbst gewählten Rahmen zu bewähren. Bis zu einem Entscheid der
Jugendstrafkammer sei es ihm gut gelungen, sich zu bewähren. Danach seien aber
Verhaltensänderungen aufgetreten. Er habe begonnen, die Schule zu schwänzen und
sich in der Gruppe zu isolieren. Dies habe das B____ zum Schluss geführt, dass
er „nur noch bedingt mit pädagogischen Kriterien und Mitteln fassbar und zu behandeln“
sei. Der Beschwerdeführer habe sich die Handgelenke mit Rasierklingen
aufgeschnitten. Aufgrund dieser Entwicklung sei das B____ deshalb zum Schluss
gekommen, den Versuch abzubrechen, den Beschwerdeführer in die Lehrlingsgruppe
zu integrieren. Er sei daher vom B____ am 4. September 1982 zum Schutz seiner
Umgebung und zum Schutz vor sich selber notfallmässig ins Basler C____
umplatziert worden. Die Verhaltensstörungen des sehr unglücklichen jungen
Menschen seien wohl nur mit psychiatrisch-therapeutischen Kriterien erfassbar (vgl.
act. 7 im Verfahren VD.2018.119, S. 214–217). In der Folge verfügte die
Vormundschaftsbehörde mit der streitgegenständlichen Vollzugsverfügung vom 14.
September 1982 gestützt auf § 35 des damaligen Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege
vom 30. Oktober 1941 (SG 257.500) „wegen Abklärung der weiteren Unterbringung
die vorübergehende Unterbringung“ des Beschwerdeführers im C____.
2.4 Gemäss
§ 35 Abs. 1 des damals geltenden Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege
sorgte das Jugendamt als Abteilung der Vormundschaftsbehörde im Rahmen des
Vollzugs einer jugendstrafrechtlichen Massnahme für die Durchführung der
angeordneten besonderen Behandlung und der Weisungen und überwachte in allen
Fällen die Erziehung, die besondere Behandlung und die weitere Entwicklung.
Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung berichtete das Jugendamt über das
Verhalten des Jugendlichen an die Behörde, die über weitere Massnahme zu
entscheiden hatte, stellte ihr seine Anträge und traf die nötigen vorläufigen
Anordnungen. Diese Kompetenz zur vorläufigen Anordnung nötiger Massnahmen nahm
die Vormundschaftsbehörde mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 14.
September 1982 wahr. Sie handelte daher entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Kompetenz.
2.5 Daraus
folgt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte
für eine Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verfügung der
Vormundschaftsbehörde vom 14. September 1982 bestehen. Selbst wenn auf die
Beschwerde hätte eingetreten werden können, hätte sie mithin abgewiesen werden
müssen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird
umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Jugendgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.