Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
C____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Rechtsanwalt
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.30
Einspracheentscheid vom 2. Mai
2017
adäquater Kausalzusammenhang
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1963,
arbeitete seit dem 1. August 1999 an zwei Tagen pro Woche (40 %) als
Physiotherapeutin in der Gemeinschaftspraxis E____ in Basel und war dadurch bei
der F____ (nunmehr G____ AG) und bei der C____ AG gegen Unfälle versichert (G____
AG: Heilbehandlung, Taggeld; C____ AG: Rente, Integritätsentschädigung).
b) Am 27. Juli 2001 erlitt die Beschwerdeführerin als
Rollerfahrerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein Polytrauma zuzog
(vgl. u.a. die Unfallmeldung UVG; Akte A1). Im Arztzeugnis UVG des H____spitals
Basel wurden als Befunde Zahnfrakturen, eine partielle Durchtrennung der
Extensorsehne Dig IV rechts, eine Rissquetschwunde am Kinn, eine
Rissquetschwunde präpatellar sowie eine offene Femurfraktur rechts und eine
distale Radiusfraktur rechts festgehalten (vgl. Akte M1). Die Beschwerdeführerin
wurde noch am Unfalltag operiert (Osteosynthese der Frakturen und Sehnennaht;
vgl. Akten M1 bis M3). In den darauffolgenden Jahren wurden weitere operative
Eingriffe vorgenommen und Behandlungen durchgeführt (vgl. Akten M4 ff.). Die G____
AG richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus (vgl. u.a. Akten
A47-A53) und kam für die Heilbehandlung auf (vgl. implizit Akte A12). Am 30.
November 2002 endete das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Gemeinschaftspraxis
E____ (vgl. das Arbeitszeugnis vom 16. Dezember 2002; Akte A58, Beilage
2).
c) Am 1. August 2004 nahm die Beschwerdeführerin eine
Teilzeitstelle als Case Managerin bei der I____ AG an (vgl. u.a. die diversen
Zwischenzeugnisse; Akte A58, Beilage 2). Die G____ AG holte in regelmässigen
Abständen Berichte der behandelnden Ärzte und Stellungnahmen des
Vertrauensarztes ein (vgl. insb. Akten M9 ff.). Im weiteren Verlauf erteilte sie
Dr. med. J____, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen
Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. J____
vom 29. Juni 2009; Akte M43). Mit Verfügung vom 24. August 2010 (Akte A8)
teilte die G____ AG der Beschwerdeführerin mit, dass der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall vom 27. Juli 2001 und der
posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sei, so dass ab 1. Oktober 2010 "ein Leistungsanspruch für alle
weiteren psychologischen Behandlungen" entfalle. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
d) Die C____ AG verneinte mit Verfügung vom 13. Mai 2011
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig gewährte sie eine
5%ige Integritätsentschädigung (Fr. 5'340.--) für den Integritätsschaden
am rechten Handgelenk (vgl. Akte A10). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin
am 31. Mai 2011 Einsprache (vgl. Akte A11).
e) Die G____ AG stellte ihrerseits die Übernahme
weiterer Heilbehandlungskosten mit Verfügung vom 15. Juni 2011 per Ende Juni
2011 ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es fänden keine
(physiotherapeutischen) Behandlungen mehr statt. Mit einer namhaften
Verbesserung des Gesundheitszustandes könne nicht mehr gerechnet werden (vgl.
Akte A12).
f) Die C____ AG erteilte im Rahmen des
Einspracheverfahrens der K____, Interdisziplinäre Begutachtungen (K____), einen
Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. das
Gutachten vom 17. September 2014; Akte M51). Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai
2017 (Akte A64) hiess sie die Einsprache in dem Sinne gut, als dass sie der
Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 20 % zugestand. Darüber
hinaus wurde die Einsprache abgewiesen.
g) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die hiergegen
von der Beschwerdeführerin (gegen die C____ AG) erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 14. Februar 2018 ab. Das Gericht ging unter anderem davon aus, dass die C____
AG bei der Prüfung der langfristigen Leistungen (Rente und Integritätsentschädigung)
die psychischen Unfallfolgen nicht zu berücksichtigen habe, da die G____ AG mit
Verfügung vom 24. August 2010 (Akte A8) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
"weitere psychologische Behandlungen" in Bezug auf die PTBS
(posttraumatische Belastungsstörung) bereits rechtskräftig verneint habe (vgl.
Erwägung 3.2. des Urteils). Das Bundesgericht hiess die hiergegen von der
Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde in der Folge mit Urteil vom 11. Oktober
2018 (8C_284/2018) dahingehend gut, als es die Sache an das
Sozialversicherungsgericht zurückwies zur Prüfung der Frage, ob die (gemäss dem
Gutachten der K____ vom 17. September 2014) zumindest teilweise in natürlich
kausaler Weise im Unfallereignis vom 27. Juli 2001 gründende Depression auch in
einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem stehe (E. 5. des Urteils).
II.
a) In der Folge wird den Parteien Frist gesetzt, sich
nochmals zur Sache zu äussern. Die Beschwerdeführerin wird überdies dazu
aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob und – wenn ja – bei wem sie sich
aktuell in psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. die Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 23. Oktober 2018).
b) Mit Eingabe vom 21. November 2018 äussert sich die
Beschwerdeführerin zur durchgeführten psychiatrischen Behandlung. Sie macht im
Wesentlichen geltend, es sei ihr nach längerem Suchen gelungen, einen
Psychiater zu finden. Der betreffende Arzt habe die Behandlung erst nach dem
Erlass der Verfügung der C____ AG aufgenommen.
c) Am 20. Dezember 2018 nimmt die Beschwerdegegnerin nochmals
Stellung zur Streitsache. Sie hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
fest.
d) Die Beschwerdeführerin wiederholt mit Eingabe vom 27.
Dezember 2018 folgende, bereits in der Beschwerde vom 2. Juni 2017 gestellten
Rechtsbegehren: Es seien die C____ AG und die G____ AG zu verpflichten, ihr
alle gesetzlichen Leistungen aus Unfallversicherungsgesetz für die
Vergangenheit und auch in der Zukunft zu erbringen. Es sei ihr eine Rente von
mindestens 40 % zuzusprechen. Überdies sei ihr eine Integritätsentschädigung
von mindestens Fr. 48'060.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
e) Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 stellt die
Beschwerdegegnerin zu Handen des Gerichts klar, es seien seit dem 1. August
2017 weder bei ihr noch bei der G____ AG weitere (medizinische) Akten die
Beschwerdeführerin betreffend eingegangen.
III.
Am 20. Mai 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Eingabe vom 27. Dezember
2018 weiterhin die Verurteilung der G____ AG zur Ausrichtung von vorübergehenden
Leistungen (insb. Heilbehandlung) an sie verlangt, ist zu bemerken, dass auf dieses
Begehren mangels Anfechtungs- resp. Streitgegenstandes nicht eingetreten werden
kann (vgl. dazu Erwägung 1.2 des Urteils des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2018). Ein Anspruch auf weitere Heilbehandlung wäre, allenfalls unter
Geltendmachung eines Wiedererwägungs- oder eines Nichtigkeitsgrundes betreffend
die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. August 2010, zwingend
gegenüber der G____ AG – als für die vorübergehenden Leistungen allein zuständiger
Versicherungsträger – geltend zu machen (vgl. E. 1.2.4. des Urteils des
Bundesgerichts).
1.3. Vorliegend
zu prüfen ist somit allein, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid
vom 2. Mai 2017 (Akte A64) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint
hat und die Gewährung einer Integritätsentschädigung von 20 % korrekt ist.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das Gutachten der K____ vom 17. September 2014 (Akte M51) gehe man – unter Berücksichtigung
der somatischen Leiden – korrekterweise von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aus. Bei dieser
Ausgangslage sei auch die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt zu
qualifizieren. Im Übrigen habe man die Integritätsentschädigung zutreffend mit
20 % bewertet, zumal das psychische Leiden nicht zu beachten sei (vgl. insb.
die Beschwerdeantwort; siehe auch die Eingabe vom 20. Dezember 2018).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen sinngemäss ein, es seien diverse
unfallbedingte Leiden zu Unrecht nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
eingeflossen. Auch die Integritätsentschädigung sei zu tief bemessen worden, da
nicht sämtliche Beeinträchtigungen einbezogen worden seien. Dies gelte
namentlich für das psychische Leiden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die
Replik und die Eingabe vom 27. Dezember 2018).
3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss dem
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129
V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2).
3.2.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406
E. 4.3.1).
3.3.
3.3.1. Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb).
3.3.2. Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal,
aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu
prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind
gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109,
111 f. E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung
erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt,
so sind hierbei die durch BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien
massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die
Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall
entwickelt wurden (BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa; sog. Psycho-Praxis), anzuwenden
(BGE 138 V 248, 250 E. 4; BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1).
4.1.
Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der
Medizin sind Verwaltung und Gericht auf diesbezügliche Angaben ärztlicher
Experten angewiesen (BGE 118 V 286. 290 E. 1b; Urteil 8C_492/2013 vom 10.
Februar 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es
darüber hinaus, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; vgl. auch BGE 140
V 193, 195 f. E. 3.2).
4.2.
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227 E.
1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3.
4.3.1. Im Gutachten der K____ vom 17. September 2014 (Akte
M51) wurde als organische Diagnose festgehalten: Status nach Verkehrsunfall am
27. Juli 2001 mit: (a.) offener Mehretagenfemurschaftfraktur Grad IIb rechts mit
[… ] aktuell inkompletter Nervus femoralis Schädigung rechts mit Minderung der
groben Kraft im Musculus quadriceps femoris und Entwicklung einer symptomatisch
gewordenen Femoropatellararthrose rechts sowie Hypästhesie/Hypalgesie im
proximalen Innervationsanteil des Nervus femoralis und Nervus genitofemoralis;
(b.) distaler intraartikulärer Radiustrümmerfraktur und Fraktur des Processus
Styloideus mit […] aktuell mässiger symptomatischer Radiokarpalarthrose, Neurom
im Narbenbereich des rechten Handrückens nach Fix. Externe; (c.) Teildurchtrennung
der Extensorensehne Dig IV auf Höhe des PIP-Gelenks rechts […] aktuell ohne
funktionellen Einschränkungen; (d.) Zahnfrakturen mit mehrjährigen Behandlungen
mit Zahnsanierungen; (e.) Rissquetschwunde
Kinn und präpatellär; (f.) HWS-Distorsion, folgenlos ausgeheilt; (g.) Läsion
des Plexus lumbosakralis mit mutmasslichem Beckentrauma im kleinen Becken
(Hämatom?), sexueller Dysfunktion mit Sensibilitätsverlust intravaginal und
Orgasmusstörung (vgl. S. 28 des Gutachtens).
4.3.2. Erläuternd wurde in Bezug auf die organischen Leiden
der Beschwerdeführerin im Gutachten der K____ festgehalten, objektiv fänden
sich weitgehend identische Befunde wie bereits anlässlich der Begutachtung
durch Dr. L____ im Jahr 2010. Deutlicher geworden sei die femoropatelläre
Schmerzsymptomatik. Das retropatelläre Knirschen sei fühl- und hörbar. Insofern
müsse von einer nicht nur beginnenden, sondern auch symptomatisch gewordenen
Femoropatellararthrose rechts ausgegangen werden. Schliesslich werde ein
sensomotorisches Defizit für die rechte untere Extremität geschildert, das
überwiegend wahrscheinlich auf einen residuellen Zustand der früheren Nervus
femoralis-Parese zurückzuführen sei. Die von der Explorandin unverändert
beschriebene sensomotorische Dysfunktion bestehe weiterhin. Im beruflichen
Alltag als Case Managerin wirke sich das Problem aber nicht aus. Von Seiten des
rechten Handgelenks bestünden Beschwerden, die zu einer Volumenminderung der
rechtsseitigen Muskelmasse geführt hätten. Die Faustschlusskraft sei reduziert,
desgleichen auch die Beweglichkeit. Es bestehe eine Ulnaplusvariante, wobei
noch kein Ulnaimpaktionssyndrom vorliege. Des Weiteren wurde im Gutachten
dargetan, es sei von einer mässigen Radiokarpalarthrose auszugehen. Von Seiten
der Fingerverletzung der rechten Hand bestünden keine funktionellen Einschränkungen
(vgl. S. 24 des Gutachtens).
4.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus organischer Sicht
wurde im Gutachten der K____ klargestellt, als Case Managerin bestünden aus
chirurgisch-orthopädischer Sicht keine Einschränkungen. Die Versicherte müsse
nicht gewichtsbelastend arbeiten. Die in Wechselposition durchführbare Arbeit sei
zu 100 % uneingeschränkt möglich (vgl. S. 24 des Gutachtens). Aus
neurologischer Sicht sei die derzeitige Tätigkeit optimal an das Leiden
adaptiert. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus neurologischer Sicht nicht
attestiert werden. Die Explorandin sei in der Lage, die derzeitige Tätigkeit 8,5
Stunden pro Tag ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zu verrichten (vgl. S. 26
des Gutachtens). Zusammenfassend wurde abschliessend klargestellt, aus
somatischer Sicht bestünden in der derzeitigen Tätigkeit keine zeitlichen und
leistungsmässigen Einschränkungen (vgl. S. 30 des Gutachtens).
4.4.
Auf diese ärztlichen Ausführungen kann abgestellt werden. Das
Gutachten der K____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor). Damit kann aus somatischer Sicht
nicht von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit ausgegangen werden. Dies wird im Übrigen auch von der
Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).
4.5.
4.5.1. Als psychiatrische Diagnose wurde im Gutachten der K____ vom
17. September 2014 (Akte M51) festgehalten: "Status nach
Verkehrsunfall am 27. Juli 2001 mit primär chronifizierter leichter depressiver
Episode ohne somatisches Syndrom und Status nach posttraumatischer
Belastungsstörung, aktuell remittiert" (vgl. S. 28 des Gutachtens).
4.5.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht wurde im Gutachten dargetan, in
der Beurteilung der Auswirkungen der leichten depressiven Störung auf die berufliche
Leistungsfähigkeit sei die Versicherte in ihrer aktuellen Tätigkeit als Case
Managerin im bisherigen Umfang von 70 % mit voller Leistungsfähigkeit
arbeitsfähig, was sich mit der Einschätzung von Dr. J____ decke. Aufgrund der
depressiven Symptomatik mit erhöhter Ermüdbarkeit und vermehrtem Erholungsbedarf
sei es aber nachvollziehbar, dass die Versicherte sich mit dem aktuellen Pensum
eher am oberen Limit bewege und bei einem theoretischen 100%-Pensum eine
Leistungsminderung zu erwarten wäre, die aus versicherungspsychiatrischer Sicht
mit 20 % zu bewerten sei. Somit wäre eine theoretische 100%-Tätigkeit mit einer
Leistungsfähigkeit von maximal 80 % zumutbar (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.5.3. In Bezug auf die Kausalität der psychischen Beschwerden wurde im
Gutachten ausgeführt, im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe
die im Jahr 2009 von Dr. J____ gestellte Diagnose einer chronifizierten
leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0) bestätigt
werden können. Was die früher diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) betreffe, so sei diese als remittiert zu erachten. In der Beurteilung
der natürlichen Kausalität der depressiven Störung schliesse man sich der
Einschätzung von Dr. J____ an und gehe davon aus, dass die depressive Störung
sich erst mit dem Unfall bzw. mit den damit verbundenen Unfallfolgen entwickelt
habe, wobei hier hauptsächlich der langwierige und schwierige Heilverlauf der
somatischen Unfallfolgen mit den diversen Operationen und den Defektheilungen,
den jahrelangen und aufwändigen zahnärztlichen Behandlungen sowie auch mit den
weitreichenden (v.a. beruflichen) Unfallfolgen ins Gewicht falle, so dass sich
die psychische Symptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 27. Juli 2001 entwickelt habe
(vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.6.
Gestützt auf diese schlüssigen gutachterlichen Ausführungen ist
davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der diagnostizierten
"chronifizierten leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom"
und dem Unfall vom 27. Juli 2001 gegeben ist. Das Vorliegen zumindest einer
Teilkausalität ist auch vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2018
bejaht worden (vgl. E. 5. des Urteils). Aus diesem Grunde ist zu prüfen, ob die
Adäquanz gegeben ist.
5.1.
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Praxis
zu den psychischen Unfallfolgen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall
eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere
aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die
Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend
vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang
in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten
Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen
aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig
beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar
mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen
davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im
mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne
dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur
Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere
herangezogen werden (BGE 117 V 359, 366 ff. E. 6, 115 V 133, 138 ff. E. 6 f.).
5.2.
5.2.1. Die Unfallschwere ist aufgrund des augenfälligen
Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht
zu berücksichtigen sind die Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht
direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; derartigen Faktoren ist
gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (SVR 2013 UV Nr. 3
S. 7 E. 5.2 Ingress [8C_398/2012]).
5.2.2. Der Unfallmeldung vom 31. Juli 2001 zufolge wurde –
unter Verweis auf den (sich nicht in den vorliegenden Akten befindenden) Polizeibericht
– dargetan, die Versicherte sei auf dem Roller angefahren worden. Als verletzte
Körperteile wurden erwähnt: "alle Zähne, rechtes Bein, rechter Arm,
Brustkorb beidseits, Kinn" (vgl. Akte A1). Im psychiatrischen
Gutachten von Dr. J____ vom 29. Juni 2009 (Akte M43) wurde – ebenfalls
Bezug nehmend auf den Polizeibericht – festgehalten, es habe keine Amnesie
vorgelegen (vgl. S. 5 des Gutachtens). Im Operationsbericht vom 27. Juli
2001 wurden schliesslich als Diagnosen angeführt: "offene Femurschaftfraktur
Grad IIb nach Gustillo rechts AO-Typ 32 C1; Radiustrümmerfraktur distal rechts
AO-Typ 23 C2; Teildurchtrennung Extensorensehne Dig IV auf Höhe PIP" (vgl.
Akte M2). Im Gutachten der K____ (Akte M51) wurde festgehalten, die
Explorandin sei ihrer Aussage zufolge mit dem Roller unterwegs gewesen, als ihr
ein links abbiegender Automobilist an einer Kreuzung die Vorfahrt genommen
habe. Sie sei durch die Luft geflogen und dann mit dem Kinn und dem oberen
Brustbereich auf den Lenker geprallt, den Kopf nach hinten überstreckt.
Schliesslich sei sie am Boden aufgeprallt. Sie habe lauter bröckelige Zähne im
Mund gespürt und gesehen, dass sie offene Verletzungen am Handgelenk und am
Bein habe. Sie sei sich sofort bewusst gewesen, dass sie schwer verletzt sei.
Dann sei eine Frau zu ihr gelaufen, welche nach Alkohol gerochen habe. Sie habe
ihr irgendwie den Arm abbinden wollen, was sie mit dem verletzten Arm habe
verhindern wollen (vgl. S. 7 oben des Gutachtens). Ergänzend zu diesen
Schilderungen führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Oktober
2017 (Beschwerdebeilage 14) an, es sei eine völlig alkoholisierte Frau als
erste auf sie zugekommen. Sie habe Hilfe leisten wollen, habe aber ihr
dreckiges Haargummi genommen, um das Handgelenk abzubinden. Sie sei dieser Frau
völlig ausgeliefert gewesen.
5.3.
5.3.1. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl.
u.a. Urteile 8C_135/2012 vom 19. September 2012 und 8C_137/2014 vom 5. Juni
2014) ist dieser Unfall vom 27. Juli 2001 im mittleren Bereich anzusiedeln und hier
den mittelschweren Unfällen zuzuordnen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 7 der Beschwerde) kann nicht von einem
mittelschweren Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen ausgegangen werden.
5.3.2. Demnach kann die Unfalladäquanz des psychischen Beschwerdebildes vorliegend
nur bejaht werden, wenn drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder
eines besonders ausgeprägt vorliegt (Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar
2010 (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5; BGE 115 V 133, 140 f. E. 6c bb).
Der Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt: besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa).
5.4.
5.4.1. Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders
dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt
der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen
Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung
zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt
sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen
Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt
zuverlässig feststellen liesse –, soll entscheidend sein, sondern die objektive
Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten
Art auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc). Zu beachten ist
zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen ist (in BGE 135 I 169 nicht publ. E. 7.2 des Urteils
8C_807/2008 vom 15. Juni 2009; Urteil 8C_655/2010 vom 15. November 2010 E.
4.2.2). Im vorliegenden Fall sind die besonders dramatischen Begleitumstände zu
bejahen. Die Beschwerdeführerin zog sich anlässlich des eindrücklichen Verkehrsunfalles
nicht nur diverse – teils schwere – Verletzungen zu (vgl. dazu die sub Erwägung
5.2.2. hiervor gemachten Ausführungen); sondern sie war nach dem Unfall, als
sie bereits hilflos am Boden lag, einer medizinisch falsch agierenden Person
komplett ausgeliefert. Sie war damit in ihrer Versehrtheit objektiv einer
weiteren Bedrohung ausgesetzt, zumal ihr als Fachfrau die möglichen
Konsequenzen eines falschen Eingreifens voll bewusst waren.
5.4.2. Das Kriterium der Schwere oder besonderen
Art der erlittenen Verletzungen ist ebenfalls zu bejahen. Die
Beschwerdeführerin hat – wie bereits dargetan wurde – im Rahmen des Unfalles
vom 27. Juli 2001 ein schweres Polytrauma erlitten (vgl. Erwägung 5.2.2.
hiervor). Sie hat sofort lauter bröckelige Zähne im Mund verspürt und auch unverzüglich realisiert, dass sie offene Verletzungen
am Handgelenk und am Bein hat. Diese Verletzungen sind insgesamt aufgrund ihrer
Schwere als geeignet zu erachten, um psychische Fehlreaktionen auszulösen. Die
zerbrochenen Zähne im Mund resp. das Gefühl zerbrochener Zähne im Mund ist darüber
hinaus auch als besondere Verletzung mit Eignung zur Hervorrufung einer
psychischen Fehlreaktion anzusehen. Dies gilt auch für die im weiteren Verlauf
diagnostizierte Sexualfunktionsstörung (vgl. u.a. S. 28 des Gutachtens der K____;
Akte M51).
5.4.3. Das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen ist nicht so ausgeprägt, aber gleichwohl als vorhanden zu
erachten. Insbesondere leidet die Beschwerdeführerin am rechten Knie an
Dauerschmerzen (vgl. S. 8 des Gutachtens der K____). Überdies ist auch die Beweglichkeit
des rechten Handgelenkes eingeschränkt. Diese Beeinträchtigung hat aber dazu
geführt, dass die – im Unfallzeitpunkt junge – Beschwerdeführerin nicht mehr in
ihrem eigentlichen Traumberuf als Physiotherapeutin arbeiten kann (vgl. S. 8 und
S. 11 des Gutachtens der K____).
5.4.4. Zu bejahen ist des Weiteren das Kriterium
der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der somatischen
Beschwerden. Zunächst fällt ins Gewicht, dass die Femurfraktur mehrere
Operationen nach sich gezogen hat (vgl. S. 7, S. 21 und S. 26 des
Gutachtens der K____ [Akte M51]; siehe auch S. 2 des Berichtes von Prof. M____
vom 20. September 2007 [Akte M37]). Ausserdem waren jahrelange zahnärztliche
Behandlungen erforderlich (vgl. insb. S. 26 unten des Gutachtens der K____).
5.4.5. Zur Bejahung des Kriteriums des
schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bedarf es
besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben. Aus der ärztlichen
Behandlung und den erheblichen Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen
Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden.
Besondere Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist auch keine ärztliche
Fehlbehandlung ersichtlich, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hätte.
5.4.6. Zu bejahen ist hingegen das Kriterium
"Grad und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit". Der
Beschwerdeführerin wurde ausweislich der vorliegenden Akten ab dem 27. Juli
2001 bis zum 27. April 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Akte
A51 und A52). Eine Rückkehr in den angestammten Traumberuf war der
Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich, so dass
schliesslich ein Berufswechsel erforderlich wurde. Die Beschwerdeführerin kann
nicht mehr in ihrem eigentlichen Traumberuf als Physiotherapeutin arbeiten (vgl.
S. 8 und S. 11 des Gutachtens der K____).
5.5.
Da somit mindestens drei der relevanten Kriterien als erfüllt zu
erachten sind, ist die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen zu bejahen.
6.1.
6.1.1. Wie bereits kurz geschildert wurde, messen die Gutachter der
K____ der diagnostizierten "chronifizierten leichten depressiven Episode
ohne somatisches Syndrom" (vgl. S. 28 des Gutachtens) eine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Sie gehen von einer
100%-Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von maximal 80 % aus (vgl. S. 27
des Gutachtens).
6.1.2. Geht es um psychische Erkrankungen wie beispielsweise eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares
psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder depressive
Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich,
die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben,
das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285
ff. E. 2 ff.; BGE 141 V 291 ff. E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist
dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt,
auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die
materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409, 416 E. 4.5.2 mit Hinweis
auf BGE 141 V 281, 295 f. E. 3.7.2).
6.1.3. Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Expertisen
verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer
gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und
den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die
vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281, 309 E.
8).
6.2.
Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der invalidisierenden
Wirkung der diagnostizierten "chronifizierten leichten depressiven Störung
ohne somatisches Syndrom" unter dem Geltungsbereich dieser neuen, nach dem
angefochtenen Entscheid ergangenen, auf alle hängigen Fälle anwendbaren
Rechtsprechung verhält.
6.3.
6.3.1. In Bezug auf die Kategorie "funktioneller
Schweregrad", der sich nach den konkreten funktionellen Auswirkungen
beurteilt und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen,
beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist
(BGE 143 V 418, 426 E. 5.2.3), ist einleitend zu bemerken, dass es angesichts
der vorliegend zur Diskussion stehenden leichten psychischen Erkrankung keiner
extremen Ausprägung der zu berücksichtigenden Kriterien bedarf, um die
attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit stützen zu können. Der Schweregrad der in
die Beurteilung einzubeziehenden Faktoren hat nämlich im Verhältnis zur attestierten
Arbeitsunfähigkeit zu stehen.
6.3.2. Was zunächst den Komplex der Gesundheitsschädigung
anbelangt, insbesondere die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, wird im
Gutachten der K____ festgehalten, der aktuelle psychische Befund präsentiere
sich vergleichbar wie anlässlich der Vorbegutachtung im Jahr 2009. Erwähnt
werden die mehr oder weniger anhaltende affektive Verstimmung mit
intermittierenden Antriebsschwierigkeiten, das Morgentief, eine erhöhte
Ermüdbarkeit, verminderte Vitalgefühle und Verminderung der Lebensfreude und
der Interessen sowie des Selbstvertrauens, eine gewisse Perspektivlosigkeit,
ein Nachlassen sozialer Aktivitäten und Schlafstörungen (vgl. S. 26 des
Gutachtens). Auf S. 27 des Gutachtens wird klargestellt, aufgrund der
depressiven Symptomatik mit erhöhter Ermüdbarkeit und vermehrtem Erholungsbedarf
sei es nachvollziehbar und plausibel, dass die Explorandin sich mit dem aktuellen
Pensum eher am oberen Limit bewege. In Bezug auf Behandlungserfolg oder
-resistenz, also Verlauf und Ausgang von Therapien, welche wichtige
Schweregradindikatoren darstellen, wird zunächst auf S. 26 des Gutachtens der K____
ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die depressive Symptomatik in den
vergangenen vier bis fünf Jahren seit der Vorbegutachtung (im Jahr 2009) mehr
oder weniger anhaltend bestanden hat, dies trotz der Weiterführung der von Dr. J____
empfohlenen psychotherapeutischen Begleitung bis ins Jahr 2011 (Abschluss der
Behandlung wegen fehlender Kostengutsprache) und trotz relativer Stabilität der
äusseren Lebenssituation in den vergangenen Jahren seit der Trennung/Scheidung
vom Ehemann. Auf S. 27 des Gutachtens wird schliesslich klargestellt, was den Längsverlauf
der depressiven Symptomatik betreffe, so hätten die vergangenen Jahre seit der
psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2009 gezeigt, dass es zu einer weiteren
Chronifizierung der Depression gekommen sei. Was allfällige weitere
krankheitswertige Störungen anbelangt, so fallen die unfallbedingten somatischen
Beeinträchtigungen ins Gewicht (vgl. dazu S. 23 ff. des Gutachtens der K____).
6.3.3. Im Rahmen des Komplexes "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) ist zu berücksichtigen,
dass Dr. J____ im Gutachten vom 29. Juni 2009 (Akte M43) festhielt,
die Explorandin habe keine Energie für Hobbies (vgl. S. 8 des Gutachtens). Im
Gutachten der K____ wird ausgeführt, ihre Hobbies und Interessen hätten seit
dem Unfall nachgelassen. Sie male nicht mehr, tanze nicht mehr und treibe auch
keinen Sport mehr (vgl. S. 14 des Gutachtens). Aufgrund dieser gutachterlichen
Angaben ist davon auszugehen, dass die persönlichen Ressourcen sich auf einem
verhältnismässig geringen Niveau bewegen.
6.3.4. Was den sozialen Kontext anbelangt, so legte Dr. J____ im
Gutachten vom 29. Juni 2009 (Akte M43) dar, die Explorandin pflege Kontakt
zu Familienangehörigen und Freunden (vgl. S. 8 des Gutachtens). Im Gutachten der
K____ wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine Tochter, zwei Geschwister
und eine 82-jährige Mutter habe. Sie lebe mit der 15-jährigen Tochter zusammen,
mit der sie eine sehr gute Beziehung habe, obwohl die Tochter im Pubertätsalter
sei (vgl. S. 12 des Gutachtens). Gleichzeitig wird ausgeführt, die Explorandin
bemühe sich, am Wochenende ihre sozialen Kontakte zu ihrem Freundeskreis zu
pflegen. So treffe sie sich ab und zu mit ihren Freundinnen (vgl. S. 14
des Gutachtens). Gestützt auf diese Aussagen kann nicht angenommen werden, dass
die Beschwerdeführerin ihrem Lebensumfeld markant mobilisierende Ressourcen entnehmen
kann.
6.4.
Zur Kategorie der "Konsistenz" wird im Gutachten der K____
ausdrücklich festgehalten, die Explorandin habe sich durchgehend kooperativ
verhalten und sei in ihren Aussagen konsistent gewesen (vgl. S. 29 des
Gutachtens). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin
mit Eintritt des Gesundheitsschadens gesamthaft deutlich zurückgegangen ist:
Die Beschwerdeführerin bewegt sich mit dem aktuellen Pensum eher am oberen
Limit (vgl. S. 27 des Gutachtens) und hat sich daneben auf ein limitiertes
soziales Leben eingestellt (vgl. S. 14 des Gutachtens der K____). Ihre
Aktivitäten sind damit in allen vergleichbaren Lebensbereichen reduziert. Anhaltspunkte
für inkonsistentes Verhalten sind bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.
6.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten der K____ eine
schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgebenden
Indikatoren erlaubt. Aus deren Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass sowohl eine
gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren
funktionellen Auswirkungen objektiv (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG),
kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sind. Mithin kann abschliessend auf die Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss dem
Gutachten der K____ (Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten
Tätigkeit) abgestellt werden. Fraglich und zu prüfen ist damit in einem
weiteren Schritt, wie es sich mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
verhält.
7.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach
Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid
ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
7.2.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
7.3. Die
Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 71'174.-- mit einem
Invalideneinkommen von Fr. 78'000.-- verglichen und auf diese Weise einen
negativen Invaliditätsgrad ermittelt. Zur Berechnung des Valideneinkommens hat
sie den vor dem Unfall für ein 40%-Pensum erhaltenen Lohn an die bis zum Jahr
2004 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst und auf ein 100%-Pensum aufgerechnet.
Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Invalideneinkommen entspricht
dem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 erzielten tatsächlichen Lohn als
Case Managerin, aufgerechnet auf ein 100%-Pensum (vgl. die Verfügung vom 13.
Mai 2011; Akte A10).
7.4.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das dem Einkommensvergleich
zugrunde gelegte hypothetische Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden.
Es könne nicht an den vor dem Unfall bezogenen (tiefen) Lohn angeknüpft werden.
Sie hätte ihren Lohn auch ohne den Unfall überproportional steigern können. Das
hypothetische Valideneinkommen betrage bei korrekter Berechnung mindestens Fr.
85'000.--. Jedenfalls sei es mit dem angenommenen Invalideneinkommen von
Fr. 78'000.-- gleichzusetzen (vgl. S. 9 der Beschwerde).
7.5.
7.5.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden
ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen
würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher
ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).
7.5.2. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich
bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat
(vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu
berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu
ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein
entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse
Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich
weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines
Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein
Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit
tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt
ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung
erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu
der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum
Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28, 31 E. 3.3.3.2 in fine; SVR 2010
UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen
Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne weiteres
abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine
vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV
2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04). Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall
absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen braucht es gewisse
konkrete Anhaltspunkte im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss
der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (SVR
2010 UV Nr. 13 S. 51 E. 4.2; Urteil 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2).
7.6.
Im vorliegenden Fall erscheint es als überwiegend wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall weiterhin als Physiotherapeutin –
notabene ihrem Traumberuf (vgl. S. 11 des Gutachtens der K____) – arbeiten
würde. Angesichts der ganzen Erwerbsbiographie (vgl. u.a. den Lebenslauf;
Beschwerdebeilage 3) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie auch
als Physiotherapeutin entsprechend Karriere gemacht hätte. Unter
Berücksichtigung der konkreten persönlichen und beruflichen Umstände lässt es
sich daher rechtfertigen, sie der Kategorie der Arbeitnehmerinnen zuzuordnen,
welche selbstständige und qualifizierte Arbeiten im Sinne des Anforderungsniveaus
2 der LSE 2004 verrichten. Daraus ergibt sich per 2004 ein hypothetisches
Valideneinkommen von Fr. 78'647.-- (Fr. 6'317.-- : 40 x 41.5 x 12; vgl. LSE 2004,
Frauen, Ziff. 85 Gesundheits- und Sozialwesen, Niveau 1+2).
7.7.
Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Ermittlung des
Invalideneinkommens. Sie macht geltend, es könne nicht auf den tatsächlich
erzielten Lohn abgestellt werden; denn ihre Stelle sei nicht auf lange Sicht
gesichert (vgl. S. 9 der Beschwerde).
7.8.
7.8.1. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen
Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach
Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei
der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, ist weiter anzunehmen,
dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft
und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).
7.8.2. Die Beschwerdeführerin ist seit August 2004 als Case
Managerin bei der I____ AG tätig, womit sie in einem besonders stabilen
Arbeitsverhältnis steht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahre
2004 Fr. 3'000.-- pro Monat (für ein 50%-Pensum) verdient hat, was einem
Jahreslohn von Fr. 39'000.-- entspricht. Damit hat sie eine durchschnittlich
bezahlte Arbeitsstelle inne, betrug doch der LSE-Durchschnittslohn für eine
entsprechende 50%ige Tätigkeit im Jahr 2004 Fr. 39'323.50 (Fr. 78'647.-- : 2;
vgl. Erwägung 7.6. hiervor). Bei dieser Ausgangslage lässt es sich
rechtfertigen, das Invalideneinkommen aufgrund der LSE zu ermitteln (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 e contrario; siehe
zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2012 vom 8. März 2013
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad
dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines etwaigen Abzuges
vom Tabellenlohn (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 7. April
2016 E. 1).
7.8.3. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale
der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf
höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu
ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die
trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines
oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (vgl. dazu BGE 135 V
297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall erscheint ein Abzug vom
Tabellenlohn nicht angezeigt, zumal mit der angenommenen 20%igen
Arbeitsunfähigkeit dem Leiden bereits gebührend Rechnung getragen wurde und die
anderen Kriterien nicht als erfüllt erachtet werden können. Damit hat die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine 20%ige Rente der Unfallversicherung.
7.9.
7.9.1. In Bezug auf den Rentenbeginn ergibt sich Folgendes: Gemäss
Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Rentenbeginn
fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Satz 2). In dieser
Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum Abschluss zu
bringen ist (BGE 134 V 109, 113 E. 3.2). Die vorübergehenden Leistungen, wie
Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so
lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente
und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109, 113
f. E. 4.1).
7.9.2. Die G____ AG stellte die Übernahme der
Heilbehandlungskosten mit Verfügung vom 15. Juni 2011 per Ende Juni 2011
ein (vgl. Akte A12). Diese Verfügung ist – soweit aus den Akten ersichtlich –
in Rechtskraft erwachsen. Der Einstellungszeitpunkt deckt sich in etwa auch mit
dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai
2011 (Akte A10). Es lässt sich daher rechtfertigen, den Beginn der 20%-Rente auf
den 1. Juli 2011 festzusetzen.
8.1.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Integritätsentschädigung sei zu tief bemessen worden. Aufgrund der neu
entdeckten Verletzungen sei der Integritätsschaden neu einzuschätzen (vgl. S. 6
f. der Beschwerde).
8.2.
8.2.1. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch
auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein
Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die
körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209). Gemäss
Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien
des Anhangs 3.
8.2.2. Fallen mehrere
körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren
Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten
Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Voraussehbare
Verschlimmerungen müssen angemessen berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 4 UVV).
8.3.
8.3.1. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der
einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die
Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In
einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug
der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,
welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung
und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97,
8C_459/2008 E. 2.3).
8.3.2. Im Gutachten der K____ vom 17. September 2014 (Akte
M51) wurde festgehalten, aufgrund der zusätzlichen sensomotorischen Defizite
der rechten unteren Extremität müsse in Verbindung mit der Femoropatellararthrose
gemäss Tabelle 5 der SUVA von einem 7,5%igen Integritätsschaden ausgegangen
werden. Für die Radiokarpalarthrose sei aufgrund der bestehenden
Beweglichkeitsdefizite, der belastungsabhängigen Schmerzen und auch der
Ulnaplusvariante ebenfalls von einem 7,5%igen Integritätsschaden auszugehen, so
dass sich gesamthaft aufgrund der muskuloskelettalen Defizite ein Integritätsschaden
von 15 % ergebe (vgl. S. 30 des Gutachtens).
8.3.3. Des Weiteren wurde im Gutachten festgehalten, eine
komplette Nervus femoralis Parese würde mit 25 % bewertet. Vorliegend bestehe
aber lediglich eine Teilläsion mit geringem Ausprägungsgrad, darüber
hinausgehend bestehe eine funktionell allerdings nicht nennenswert
beeinträchtigende Plexus lumbalis Schädigung, welche mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ebenfalls traumabedingt sei. Der Integritätsschaden werde
aus neurologischer Sicht mit 10 % eingeschätzt. Die Neurombildung am Handgelenk
rechts im Narbenbereich wirke sich funktionell nicht aus, eine messbare
Integritätsschädigung ist damit nicht verknüpft. Mithin ergibt sich gesamthaft
aus neurologischer Sicht ein Integritätsschaden von 10 %, welcher sich aber
auch mit der Integritätsschädigung auf orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet
überschneide (vgl. S. 26 des Gutachtens). Aus integrativer versicherungsmedizinischer
Sicht erscheine auf somatischem Gebiet insgesamt ein Integritätsschaden in der
Höhe von 20 % gerechtfertigt (vgl. S. 30 des Gutachtens).
8.4.
Dieser Einschätzung kann ebenfalls gefolgt werden. Sie wurde unter
Bezugnahme auf die relevanten SUVA-Tabellen (Tabelle 5 [Integritätsschaden bei
Arthrose] resp. Tabelle 2 [Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den
unteren Extremitäten]) anhand der erhobenen Befunde schlüssig begründet und
lässt sich aufgrund der Aktenlage – so wie sie sich bis zum Erlass des
Einspracheentscheides (2. Mai 2017) präsentiert hat – ohne Weiteres
nachvollziehen.
8.5.
8.5.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die
Integritätsentschädigung sei aufgrund der neu festgestellten Verletzung am linken
Handgelenk zu erhöhen (vgl. S. 4 resp. S. 7 der Beschwerde). Sie verweist in
diesem Zusammenhang auf einen Bericht von Dr. N____ vom 18. Dezember 2015
(Beschwerdebeilage 9), auf einen Bericht von Dr. O____ vom 22. Mai 2017
(Beschwerdebeilage 10) sowie auf einen Bericht von Dr. N____ vom 19. Dezember
2016 (Replikbeilage, bezeichnet als Akte 20).
8.5.2. Dr. N____ führte im Bericht vom 18. Dezember 2015
(Beschwerdebeilage 9) aus, das CT des linken
Handgelenk vom 18. November 2015 habe einen am Handgelenk links disloziert
stehenden – differentialdiagnostisch vormalig mehrfragmentär frakturierter – Processus
styloideus ulnae mit leichtem Ulnavorschub gezeigt. In der a.p.-Ebene gebe es
keine Anhalte für eine sicher stattgehabte vormalige distale Radiusfraktur. In
der seitlichen Ebene bestehe eine leichte Irregularität der ventralen radialen
Gelenksfläche mit diskreter Stufenbildung, leichter gegen die dorsale zentrale
radiale Gelenksfläche. Hier sei ein Status nach gering dislozierter älterer
Fraktur möglich. Des Weiteren bestehe eine Arthrose im distalen
Radioulnargelenk. Radiocarpal und intercarpal liege keine relevante Arthrose vor
[…]." Die später vorgenommene MR-Untersuchung habe eine kombinierte
TFCC-Läsion 1A und 1B nach Palmer ergeben. Im Vordergrund stehe der
vollständige ossäre Ausriss der ulnaren Insertion mit der Spitze des Processus
styloideus ulnae. Es liege auch ein Ausriss des ulnaren Faserkomplexes im
Bereich der fovealen Insertion vor. Zusätzlich bestehe ein schlitzförmiger
zentraler Riss des TFC im Bereich des Discus. Weiter zeige sich ein 6 mm
grosser ossärer Ausriss der Spitze des Processus styloideus ulnae, mehrere
kleine Nebenfragmente. Auszumachen seien auch zystische Läsionen im Ausrissbereich
an der distalen Ulna und eine Arthrose des distalen Radioulnargelenkes. Des
Weiteren legte Dr. N____ dar, korrespondierend mit dem Unfallmechanismus (Unfall
vom 17. August 2015) und mit der klinischen Untersuchung zeige sich im MRI eine
Verletzung der Weichteilkomponente ulnocarpal gelegen. Es sei davon auszugehen,
dass die knöchernen Anteile, die man im MRI gut darstellen könne und unterhalb
des TFCC lägen, auf das Trauma von 2001 zurückzuführen seien. Dagegen seien der
umgebende Erguss und die Weichteilschwellung proximal des Os pisiforme und die
Fehlstellung der distalen Ulna nach dorsal Folgen des Unfalls vom 17. August 2015.
Wäre dem nicht so, würde man nach vierzehn Jahren keinen umgebenden Erguss und keine
Weichteilschwellung im Bereich ulnocarpal im MRI vom 10. September 2015
feststellen können. Der Patientin habe sie vorerst konservative Massnahmen vorgeschlagen.
Angesichts der deutlichen Reduktion der Beschwerden sei davon auszugehen, dass die
Situation unter konservativen Massnahmen soweit gebracht werden könne, dass die
Patientin erneut komplett beschwerdefrei werde.
8.5.3. Im Bericht vom 19. Dezember 2016 (Replikbeilage resp.
Akte 20) machte Dr. N____ schliesslich geltend, nachdem man unter
konservativer Behandlung keine Erfolge erzielt habe, habe man sich zur
Durchführung eines operativen Eingriffes (durchgeführt am 28. April 2016)
entschieden. Eine radiologische Aufnahme, die am 19. August 2016 gemacht worden
sei, habe – im Vergleich zur präoperativen Bildgebung vom 18. November 2015 –
zwischenzeitlich weitgehend entfernte grobschollige Verknöcherungen in
Projektion auf den vormaligen Processus styloideus Ulnae gezeigt, mit kleiner
Restverknöcherung in Projektion auf die distale Ulna in der ap-Ebene. Ein
leichter Ulnavorschub sei vorhanden. Vorbestehend sei die Arthrose im distalen
Radioulnargelenk und die Subluxation der Ulna nach dorsal. Am 23. November
2016 sei die Patientin erneut untersucht worden. Die klinische Untersuchung habe
die Subluxation des Ulnakopfes nach dorsal gezeigt und eine Schwellung
(Weichteilverdickung) über dem 6. Strecksehnenfach, diese im Bereich vom Fadenknoten.
Nach Aufklärung der Patientin über die Problematik der Ulnakopfsubluxation habe
man sich vorerst zu einer abwartenden Haltung entschieden. […] Solange die
Patientin jedoch keine grossen Beschwerden seitens des distalen Radioulnargelenkes
angebe, sollte eine solche Operation bis auf weiteres verschoben werden.
Bezüglich der präoperativen Schmerzen bei Ulnarduktion des Handgelenkes sei die
Patientin heute beschwerdearm.
8.5.4. Gestützt auf diese Berichte von Dr. N____ kann nicht
auf eine auf den Unfall vom 27. Juli 2001 zurückzuführende dauerhafte und
erhebliche Schädigung gemäss SUVA-Tabelle 1 oder SUVA-Tabelle 5
geschlossen werden. Namentlich fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass noch gar
keine Klarheit über die weitere Behandlung besteht. Sollte sich allenfalls eine
erhebliche und dauerhafte Schädigung zeigen, wäre diese allenfalls als Rückfall
resp. als Spätfolge geltend zu machen.
8.5.5. Dr. O____ hielt im Bericht vom 22. Mai 2017 fest, am
linken Handgelenk bestehe eine Schädigung des sogenannten triangulären
fibro-cartilaginären Komplexes mit knöchernen Ausrissen, die nur im
Zusammenhang mit einem Sturz auf das gebeugte und nach ellenwärts geneigte
Handgelenk entstehen könne. Die Elle sei auch nach einer
rekonstruktionsbeabsichtigenden Operation in einer Luxationsposition, so dass
Behinderungen im Alltag unvermeidlich seien. Eine weitere handchirurgische
Operation sei vorgesehen. Der Zusammenhang mit dem Trauma vom 27.
Juli 2001 sei bei Kenntnis des Unfallablaufs und der Impulsanalyse sowie
auch bei Kenntnis der komplexen rechtsseitigen Handgelenksverletzung offensichtlich.
8.5.6. Gestützt auf den Bericht von Dr. O____ vom 22. Mai 2017
kann ebenfalls nicht auf eine dauerhafte und erhebliche Schädigung gemäss
SUVA-Tabelle 1 oder SUVA-Tabelle 5 geschlossen werden. Sollte sich später
tatsächlich eine erhebliche und dauerhafte Schädigung ergeben, wäre dies
allenfalls im Rahmen eines Rückfalls resp. einer Spätfolge geltend zu machen.
Dies gilt im Übrigen auch für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
und im Bericht von Dr. O____ erwähnten "temporär auftretende
hochschmerzhafte Funktionsstörungen an beiden Schultergelenken" (vgl. dazu
S. 1 des Berichtes).
8.6.
8.6.1. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Kiefer- resp. Zahnprobleme gilt es zu beachten, dass die
zahnmedizinischen Behandlungen noch nicht abgeschlossen sind und die G____ AG offenbar
in Anerkennung der Leistungspflicht die Kosten der aktuellen Zahnbehandlungen
(medizinische Massnahmen) übernimmt (vgl. Akte 15 [Replikbeilage]; siehe auch
S. 2 oben der Replik). Eine Integritätsentschädigung setzt jedoch grundsätzlich
voraus, dass die vorübergehenden Leistungen (insbesondere die medizinischen
Massnahmen) abgeschlossen sind. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält,
braucht jedoch an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden (vgl. die
nachstehenden Überlegungen).
8.6.2. Ein Anspruch auf Dauerleistungen
(Integritätsentschädigung) gemäss SUVA-Tabelle 15 (Integritätsschaden bei
unfallbedingten Zahnschäden) ergibt sich lediglich bei einer relevanten
Beeinträchtigung der Kaufähigkeit resp. einem augenscheinlichen (bleibenden)
Zahndefekt im sichtbaren Zahnbereich (vgl. insb. die Ausführungen unter Ziff 1.
von SUVA-Tabelle 15.). Davon kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen
(Akten 16-19 [Replikbeilage]) nicht ausgegangen werden. Sollte sich jedoch später
ein solch bleibender Defekt zeigen, wäre auch dieser im Rahmen eines Rückfalls
resp. einer Spätfolge geltend zu machen.
8.7.
Der mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 (Akte A64) vorgenommenen
Zusprechung einer 20%igen Integritätsentschädigung für die Beeinträchtigungen organischer
Natur kann daher gefolgt werden.
8.8.
8.8.1. Im Gutachten der K____ vom 17. September 2014 (Akte
M51) wurde überdies dargetan, es sei von einer leichten bis höchstens
mittelschweren psychischen Störung auszugehen. Da die Störung näher bei einer
leichten als bei einer mittelschweren psychischen Störung liege, schätze man
den Integritätsschaden auf maximal 25 % ein (vgl. S. 30 unten des Gutachtens). Des
Weiteren ergibt sich aus dem Gutachten, dass letztlich von einem Endzustand
auszugehen ist. Bereits die Diagnose ("chronifizierte leichte depressive
Episode ohne somatisches Syndrom"; vgl. S. 28 des Gutachtens) weist darauf
hin. Des Weiteren wird auf S. 27 des Gutachtens festgehalten, es sei zu einer
weiteren Chronifizierung der Depression gekommen. Überdies wird dargetan, die
Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Remission der psychischen Störung müsse
als gering eingestuft werden (vgl. ebenfalls S. 27 des Gutachtens; siehe auch
S. 30 Ziff. 4 des Gutachtens).
8.8.2. Gemäss SUVA-Tabelle 19 ("Integritätsschaden bei
psychischen Folgen von Unfällen") ist bei einer leichten psychischen
Störung eine 20%ige Integritätsentschädigung vorgesehen. Für eine leichte bis
mittelschwere psychische Störung sieht SUVA-Tabelle 19 eine Entschädigung
zwischen 20 und 35 % vor. Vorliegend wurde eine "chronifizierte leichte
depressive Episode ohne somatisches Syndrom" diagnostiziert (vgl. S. 28
des Gutachtens der K____), was eine leichte psychische Beeinträchtigung darstellt.
Aus diesem Grunde hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine 20%ige
Integritätsentschädigung.
9.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 2.
Mai 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin ab Juli 2011 eine Rente auf der Basis einer 20%igen
Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Überdies hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin – zusätzlich zu der für die organische Beeinträchtigung
zugestandenen 20%igen Integritätsentschädigung – noch eine 20%ige
Integritätsentschädigung für die psychische Beeinträchtigung zu gewähren.
9.2. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem
Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.
3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall
ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und des
ausgedehnten Schriftenwechsels insgesamt von einem überdurchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Da die anwaltlichen
Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 erfolgten, ist
ein Honorar von Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von
8 % auf Fr. 3'333.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'667.-- zu bezahlen.
9.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde
wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird und der Einspracheentscheid
vom 2. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet,
der Beschwerdeführerin ab Juli 2011 eine UV-Rente auf der Basis einer
20%igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Des Weiteren wird die
Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin – zusätzlich zu
der für die organische Beeinträchtigung zugestandenen 20%igen Integritätsentschädigung
– noch eine 20%ige Integritätsentschädigung für die psychische Beeinträchtigung
zu gewähren.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von
8 % auf Fr. 3'333.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'667.--.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: