Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.35
ENTSCHEID
vom 5.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin Dr. Ariane Zemp
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Mai 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 21. Juni 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf schwere
Körperverletzung, Fälschung von Ausweisen, rechtswidrige Einreise,
rechtswidrigen Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Verfahrens-Nr. [...]).
Die Beschwerdeführerin wurde am 12. Februar 2019 aufgrund eines
Ausschreibens im RIPOL vom 7. Dezember 2018 in Zürich festgenommen und am
14. Februar 2019 nach Basel überführt. Am 15. Februar 2019 verfügte
das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt für die vorläufige Dauer von 12 Wochen,
d.h. bis zum 10. Mai 2019, Untersuchungshaft. Nebst dem Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht die Haftgründe der
Flucht- und Kollusionsgefahr als gegeben. Am 7. Mai 2019 stellte die
Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen Haftverlängerungsantrag
um weitere 8 Wochen unter Angabe des Haftgrundes Fluchtgefahr. Mit Verfügung
vom 10. Mai 2019 wurde die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von
6 Wochen, d.h. bis zum 21. Juni 2019, verlängert. Das
Zwangsmassnahmengericht bejahte neben einem dringenden Tatverdacht, die
Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2019
Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung
sowie ihre sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Des Weiteren sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als
Prozessbeistand zu gewähren und dementsprechend auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 22. Mai 2019 mit dem Antrag auf
kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen und beantragt,
die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren sei nicht zu bewilligen. Die
Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Dem gegen die
Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren liegt folgender Tatvorwurf
zugrunde: Die Beschwerdeführerin soll am 26. Oktober 2018 in der
Liegenschaft [...] in Basel einer Konkurrentin (einer Prostituierten genannt B____)
im Streit um einen Kunden einen Teil der Lippe abgebissen haben. Nach
Darstellung der Beschwerdeführerin selbst habe sie der Prostituierten B____,
nach einem angeblichen tätlichen Angriff durch diese, mit einer Glasscherbe
eines abgebrochenen Aschenbechers ins Gesicht geschlagen. Zudem werden der
Beschwerdeführerin diverse Widerhandlungen gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) vorgeworfen.
4
4.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221
Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten
Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu
schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig
abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(statt vieler: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; AGE HB.2016.24 vom
23. Mai 2016 E. 4.1). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des
Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143
IV 316 E. 3.1 S. 318; BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015
E. 2.3.1, BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit
Hinweisen). Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei
Beginn der Strafuntersuchung geringer als in späteren Stadien (BGE 143 IV 316
E. 3.2 S. 318 f.; vgl. zum Ganzen AGE HB.2019.29 vom
14. Mai 2019 E. 2.1).
4.2 Die
Vorinstanz bejahte in ihrem Entscheid gestützt im Wesentlichen auf die Aussagen
der Beschwerdeführerin und des Opfers, auf die Patientenakten und das
rechtsmedizinische Gutachten, einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf
schwere, eventuell einfache Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das AIG.
Präzisierend merkte sie an, dass im vorliegenden Fall wohl eher von einer
einfachen als von einer schweren Körperverletzung ausgegangen werden müsse.
4.3 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, der dringende Tatverdacht einer schweren
Körperverletzung habe sich mit Blick auf das rechtsmedizinische Gutachten (mit Verweis
auf die Stellungnahme der Verteidigung vom 30. April 2019; 1.2. a), die
teils unmöglichen und unglaubhaften Aussagen des Opfers sowie die aktuellen
Erkenntnisse der Einvernahme vom 6. Mai 2019 (mit Verweis auf die
Fototafel vom 6. Mai 2019) nicht weiter erhärtet. Das Opfer sei nicht arg
und bleibend entstellt worden. Vielmehr sei die verletzte Lippe konkret gut
verheilt und das fehlende Stück habe mittels Behandlung repariert resp. rekonstruiert
werden können. Damit bleibe lediglich der Tatverdacht auf einfache
Körperverletzung bestehen. Zu dieser Einschätzung sei auch das
Zwangsmassnahmengericht im streitgegenständlichen Entscheid – wenn auch mit der
vagen Formulierung, dass im vorliegenden Fall wohl eher von einer einfachen als
von einer schweren Körperverletzung ausgegangen werden könne – gekommen.
Gleichwohl führe das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid aus, es
bestehe ein dringender Tatverdacht in Bezug auf schwere, eventuell einfache
Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG). Dabei verweise es pauschal auf die Aussagen der Beschwerdeführerin
und des Opfers, die Patientenakten sowie das rechtsmedizinische Gutachten, ohne
Bezug auf die Stellungnahme der Verteidigung vom 30. April 2019 zum
Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft zu nehmen. In der genannten
Stellungnahme (act. 3 des vorliegenden Verfahrens) hatte die Beschwerdeführerin
bereits geltend gemacht, der positive Heilungsverlauf der Verletzung der Lippe
lasse den Tatverdacht nicht mehr auf eine schwere Körperverletzung als
Verbrechen, sondern auf eine einfache Körperverletzung als Vergehen zu, die im
Übrigen möglicherweise in Notwehr oder in Notstand zu Gunsten des Freiers C____
begangen worden sei. Zudem seien die Aussagen des Opfers bei weitem nicht so
glaubwürdig, wie dies die Staatsanwaltschaft darstelle. Eine allfällige Strafe
wegen einfacher Körperverletzung, verschärft durch die AlG-Delikte, liege mit
Blick auf die weiteren Tatumstände der Notwehr oder möglicherweise Notstand nur
noch in dem Ausmass vor, wie sie die Beschwerdeführerin mit der
Untersuchungshaft bereits abgesessen habe.
4.4 Nach
dem Gesagten anerkennt die Beschwerdeführerin den dringenden Tatverdacht auf
eine einfache Körperverletzung (Beschwerde vom 15. Mai 2019, B.I.4). Auch
die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) werden
von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt (Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht
vom 15. Februar 2019, S. 2, Plädoyer der Verteidigung). Bestritten
wird einzig der dringende Tatverdacht einer schweren Körperverletzung. Im
Rahmen der vorliegenden Beschwerde ist nicht abschliessend zu entscheiden, ob
das Verhalten der Beschwerdeführerin den Tatbestand der einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0) oder der (versuchten) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB
erfüllt. Nach der unter E. 4.1 dargestellten Rechtsprechung hat die
Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen. Erforderlich ist lediglich, dass aufgrund von genügend konkreten
Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu
schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Dies ist jedenfalls für die Tatbestände der einfachen
Körperverletzung und die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz
zu bejahen. Auch die Beschwerdeführerin anerkennt den diesbezüglichen dringenden
Tatverdacht. Gestützt auf die Aussage von C____ vom 15. Mai 2019 (vgl.
Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2019) könnte allerdings auch von einem
dringenden Tatverdacht einer einfachen Körperverletzung hinsichtlich der
Verletzungen an Stirn und Nacken sowie an der Schulter und einer versuchten
schweren Körperverletzung bezüglich der Lippe ausgegangen werden. Gemäss dieser
Aussage soll sich der Streit über ca. 1,5 Stunden erstreckt haben (vgl.
Einvernahmeprotokoll C____ vom 15. Mai 2019, S. 13 f.). Dabei habe
ihm das Opfer zunächst „die Verletzungen an Stirn, Nacken und Schulterblatt“ an
der Zimmertür gezeigt und erst nach weiteren Provokationen seitens der
Beschwerdeführerin resp. Streitereien zwischen dem Opfer und der
Beschwerdeführerin sei „die grosse Verletzung an der Lippe“ gekommen (vgl.
Einvernahmeprotokoll C____ vom 15. Mai 2019, S. 12). Selbst wenn es
schliesslich „lediglich“ zu einem Schuldspruch wegen einer einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB käme, wäre diese aufgrund des
Vorgehens (Biss oder Verletzung mittels Glasscherben) und der zugefügten
Verletzung (Verlust eines Stücks der Lippe) nicht am unteren Rand des
Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) anzusiedeln.
Der
erforderliche dringende Tatverdacht hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist damit nach wie vor gegeben.
Die Vorinstanz
hat als besonderen Haftgrund Fluchtgefahr angenommen.
5.1 Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen
im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine
Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und
sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte
zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2,
1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; AGE
HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Auch bei einer zu befürchtenden Ausreise in
ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern
bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht
ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom
26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1).
5.2 Die
Vorinstanz hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige von [...]
und lebe gemäss eigenen Angaben in [...], ohne über einen Aufenthaltstitel zu
verfügen. Sie habe ausser ins Milieu keinen erkennbaren Bezug zur Schweiz. Bereits
zwei Tage nach dem Vorfall sei die Beschwerdeführerin aus der Schweiz
ausgereist, um sich den hiesigen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Bei
einer Entlassung sei deshalb umso mehr mit einem sofortigen Untertauchen und
einer Absetzung ins Ausland zu rechnen, zumal die Beschwerdeführerin auch über
mehrere Identitäten und Alias-Namen verfüge. Dass sie im Falle einer
Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen habe, sei als
zusätzlicher Fluchtanreiz zu werten. Eine Flucht würde die Durchführung des Strafverfahrens
verunmöglichen, weshalb ihre Greifbarkeit für das weitere Verfahren nur mit
Haft sichergestellt werden könne. Taugliche Ersatzmassnahmen seien keine
ersichtlich.
5.3 Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, ausser ins Milieu keinen anderen erkennbaren
Bezug zur Schweiz zu haben. Vielmehr bringt sie vor, ihre Motivation für die
Haftentlassung liege in ihrem Wunsch, zu ihrem 8-jährigen Sohn und ihrer
Familie in Spanien ([...]) zu gehen. Sie garantiere, für die
Gerichtsverhandlung zurückzukommen. Dabei könne als Zustelladresse jene ihres
amtlichen Verteidigers dienen.
5.4 Die
Frage, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, hängt unter anderem davon
ab, ob die Beschwerdeführerin dem Gericht für die Hauptverhandlung zur Verfügung
stehen muss oder ob der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass das Gericht ohne
Anhörung der Beschwerdeführerin über den Fall urteilen kann. Es stellt sich mit
anderen Worten die Frage, ob die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht – von
der Hauptverhandlung dispensiert werden könnte. Dazu ist festzuhalten, dass
sich die Schilderungen des Opfers und der Beschwerdeführerin widersprechen.
Damit wird eine Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hauptverhandlung
unabdingbar sein. Insofern hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht
entschieden, dass die Beschwerdeführerin für die Hauptverhandlung zur Verfügung
stehen muss. Ferner macht die Beschwerdeführerin Notwehr oder Notstand zu
Gunsten von C____ geltend, was aufgrund der Aussagen von C____ allerdings eher
zu verneinen ist. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass
auch das Opfer und/oder C____ im Rahmen der Hauptverhandlung nochmals angehört
werden. Gesamthaft betrachtet ist die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der
Hauptverhandlung damit unverzichtbar. Mit Blick auf den fehlenden Bezug der
Beschwerdeführerin zur Schweiz und die bereits einmal erfolgte Absetzung ins
Ausland erscheint nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin für die
Gerichtsverhandlung tatsächlich zurückkommen würde. Somit ist die Fluchtgefahr
als Haftgrund zu bejahen.
Bildet
Fluchtgefahr den einzigen Haftgrund, könnte dieser durch die Leistung einer
Kaution, die so hoch angesetzt werden müsste, dass sie das Erscheinen
gewährleistet, abgewendet werden. Mangels entsprechender finanzieller Mittel der
Beschwerdeführerin fällt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme der
Untersuchungshaft allerdings ausser Betracht (vgl. dazu BGer 1B_251/2015 vom
12. August 2015 E. 4.5) und war dementsprechend bis anhin auch kein Thema
im vorliegenden Verfahren.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der Beschuldigten an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5
Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch
darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während
des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige
Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar.
Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu
erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Die Haft darf nur so
lange erstreckt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle
einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach
Lehre und Rechtsprechung spielt es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit
grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe
gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (Albertini/Armbruster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 212 N 12 ff.; BGE 133 I 270 E. 3.4.2 E.
282). Auch die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach
Art. 86 StGB ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe
grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des
Falles würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten. Ein Ausnahmefall
kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1
StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein
werden (BGer 1B_280/2008 vom 6. November 2008 E. 2.5.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen
AGE HB.2017.27 vom 18. Juli 2017 E. 5.2).
6.2 Gemäss
dem vorinstanzlichen Entscheid hat die Beschwerdeführerin im Falle einer
Verurteilung im Rahmen des bestehenden Tatverdachts mit einer Strafe zu
rechnen, deren Höhe die Dauer der verbüssten und der neu verfügten Haft
übersteigen wird.
6.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, vor dem Hintergrund der fehlenden Vorstrafen
sei im Falle einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, verschärft
durch AIG-Delikte, nicht mit einer derart empfindlichen Strafe zu rechnen, wie
es die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft – die wohl von einer längeren
unbedingten Freiheitsstrafe ausgingen – täten. Vielmehr sei mit Blick auf die
weiteren in Frage kommenden Strafzumessungskriterien, wie die Mitverantwortung
des Opfers an der Auseinandersetzung sowie den Umstand, dass die
Beschwerdeführerin selbst ebenfalls verletzt worden sei, mit einer geringeren
Strafe zu rechnen. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um 6 Wochen sei
daher unverhältnismässig. Es drohe Überhaft, indem die bereits verbüsste und
verlängerte Untersuchungshaft die zu erwartende Strafe übersteige. Keine Rolle
spiele in dieser Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin noch Reisedokumente
beschaffen müsse. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Verfahren werde
nicht weiter benötigt. Sie müsse sich um ihren in Spanien und zwischenzeitlich
von Bekannten betreuten Sohn kümmern. Im Falle einer Verurteilung im Rahmen des
effektiv bestehenden Tatverdachts (einfache Körperverletzung und AIG-Delikte)
erweise sich jede weitere Haft als unverhältnismässig.
6.4 Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 12. Februar 2019 in Haft. Angesichts
der Schwere der dem Opfer zugefügten Verletzungen wird auch im Falle eines
Schuldspruchs „bloss“ wegen einfacher Körperverletzung mit einer Strafe zu
rechnen sein, die mit Sicherheit über der Dauer der bis zum Ablauf der
angeordneten Haft von gut 4 Monaten liegt. Dabei darf auch berücksichtigt
werden, dass der Beschwerdeführerin neben der resp. den Körperverletzungen noch
diverse Verstösse gegen das AIG (konkret alles Vergehen) vorgeworfen und in die
Anklage einbezogen werden. Die Beschwerdeführerin erwartet somit eine
mehrmonatige Freiheitsstrafe. Ob diese bedingt oder unbedingt ausgefällt werden
wird, spielt für die Frage der Verhältnismässigkeit gemäss der unter E. 6.1
genannten Rechtsprechung keine Rolle. Die Beschwerde erweist sich somit auch in
diesem Punkt als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
7.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist die
Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Die
Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat [...] zu gewähren.
Die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Haftprüfungsverfahren steht unter dem
Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, was auch dann
gilt, wenn die beschuldigte Person wie vorliegend im Hauptverfahren die
Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom
9. Mai 2012 E. 2.3.2). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft
in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2019 ist vorliegend nicht von einer von
vornherein aussichtslosen Beschwerde auszugehen. Die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin ist aktenkundig, die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung von Advokat [...] ist ihr daher zu gewähren.
7.3 Dem
amtlichen Verteidiger ist aus der Gerichtskasse für seine Bemühungen ein
angemessenes Honorar auszurichten. Er hat dem Gericht keine Kostennote zugehen
lassen, so dass sein Zeitaufwand zu schätzen ist. Angesichts der recht knapp
gehaltenen Beschwerde ist von einem Aufwand von 4 Stunden auszugehen, welche
praxisgemäss mit CHF 200.– pro Stunde zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem
amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...],
Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen) zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt somit CHF 861.60 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).