Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.27
URTEIL
vom 22.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
vertreten durch D____, Advokat, Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch […], Advokat,
[…]
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 24. November 2016
betreffend mehrfachen
versuchten Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfaches Fälschen von
Ausweisen und Verleumdung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 24. November 2016 wurde A____ des mehrfachen versuchten
Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Fälschens von
Ausweisen und der Verleumdung schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt (unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam). Ihm wurde der
bedingte Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
gewährt. Von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung (Ziff. 1 der
Anklageschrift) wurde er freigesprochen. Die gegen ihn am 25. November 2011 von
der Staatsanwaltschaft Bern, Region Emmental Oberaargau, wegen Tätlichkeiten,
Drohung und Nötigung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 110.–, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Die
Schadenersatzforderung von B____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die
Forderungen von C____ wurden abgewiesen. A____ wurden zudem die
Verfahrenskosten auferlegt.
Dagegen erhob A____
mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 Berufung. Mit Eingabe vom 21. März 2017
erfolgte die Berufungserklärung durch den ihm beigegebenen (notwendigen)
amtlichen Verteidiger, D____. Dieser beantragte, der Berufungskläger sei
freizusprechen und auf den Widerruf der Vorstrafe sei zu verzichten. Mit
Eingabe vom 21. Juni 2017 erfolgte die Berufungsbegründung. Sämtliche
Schreiben, die der Berufungskläger selbst einreichte, wurden zu den Akten genommen,
so die Schreiben vom 6. März 2017, 15. März 2017, 17. Mai 2017, 22. Juni 2017,
10. August 2017 sowie weitere Schreiben im Vorfeld der Berufungsverhandlung. Im
Hauptpunkt lässt sich diesen Eingaben ein Antrag auf kostenlosen Freispruch und
Ausrichten einer Entschädigung und Genugtuung entnehmen. Auf weitere einzelne
Anträge wird, soweit diese Gegenstand dieses Verfahrens sein können, im
gebotenen Kontext eingegangen.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger reichten in der Folge Anschlussberufung
ein oder beantragten Nichteintreten auf die Berufung. Die Staatsanwaltschaft
beantragte mit Berufungsantwort vom 17. Juli 2017 die Bestätigung des angefochtenen
Urteils.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 16. November 2018 ist der Berufungskläger befragt
worden. Anschliessend sind sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 22. Februar 2019. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des Urteils
beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1
StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind demnach in Rechtskraft erwachsen
(siehe Dispositiv).
1.3
1.3.1 Mit
E-Mail vom 2. November 2018, Eingabe vom 2. November 2018 und weiterer Eingabe
vom 10. November 2018 machte der Berufungskläger geltend, dass er infolge eines
Unfalles nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen könne. Als Beleg hierfür
reichte er Kopien eines Arztzeugnisses von E____ vom 2. November 2018 ein,
mit welchem ihm eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für die Zeit vom
25. Oktober 2018 bis 18. November 2018 attestiert wurde. Der
Berufungskläger wurde in der Folge mit mehreren Verfügungen aufgefordert, dem
Gericht im Hinblick auf den Verhandlungstermin ein begründetes
Original-Arztzeugnis einzureichen, woraus sich ergeben soll, aus welchen
Gründen er nicht nur arbeitsunfähig, sondern auch nicht verhandlungsfähig sei. Da
bis zum 13. November 2018 kein solches Zeugnis eingereicht wurde, beauftragte
die instruierende Präsidentin das Institut für Rechtsmedizin (IRM), bei Dr.
med. E____ die entsprechenden Auskünfte einzuholen (Verfügung an den Berufungskläger,
Akten S. 1830). Das IRM unterbreitete der behandelnden Ärztin am 14. November
2018 eine Reihe von Fragen, welche Aufschluss über die Verhandlungsfähigkeit
des Berufungsklägers ermöglichen sollten (bei den Akten). Die leitende Ärztin
des IRM, Frau Dr. med. F____, setzte sich in ihrem per E-Mail verfassten
Bericht vom 15. November 2019 mit den Vorbringen der behandelnden Ärztin
auseinander. Dr. med. E____ sei der Ansicht, dass beim Berufungskläger aufgrund
der Einnahme der Medikamente Irfen und Novalgin eine „gewisse Müdigkeit“ hervorgerufen
werden könne und daher keine „volle Konzentrationsfähigkeit“ bestehe. Aus
diesem – und keinem anderen – Grund erachte die behandelnde Ärztin den Berufungskläger
als nicht verhandlungsfähig. Aus rechtsmedizinischer Sicht könne jener
Einschätzung nicht gefolgt werden. Zwar könne die Einnahme von Novalgin Müdigkeit
hervorrufen. Diese sollte aber bei bestimmungsgemässem Gebrauch und bereits
etablierter Therapie nicht derart gravierend sein, dass der Berufungskläger
nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Die Einnahme von Irfen 600 sei aus
rechtsmedizinischer Sicht sodann in keiner Weise beeinträchtigend. Insgesamt
sei daher die Verhandlungsfähigkeit des Berufungsklägers zu bejahen.
1.3.2 Verhandlungsfähig
ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der
Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 der Strafprozessordnung). Die
beschuldigte Person muss in der Lage sein, bei der Verhandlung anwesend zu sein,
ihr zu folgen und von Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO in physischer und
psychischer Hinsicht Gebrauch zu machen. Sie muss im Stande sein, die gegen sie
erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre
Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu nehmen. An die
Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, sind vorab bei
verteidigten beschuldigten Personen, keine hohen Anforderungen zu stellen. Als
Beispiel für eine Vernehmungsunfähigkeit wird in der Literatur der Fall einer
kombinierten Wirkung einer schweren Drogensucht, Entzugserscheinung und einer
starken Dosis von Beruhigungsmitteln angeführt, unter Verweis auf BGE 118 Ia 28
(Engler, in: Basler Kommentar zur
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 114 N 4 und 7).
1.3.3 Der
Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung vom 16. November 2018 persönlich erschienen.
Die vorsitzende Präsidentin stellte dem Berufungskläger zu Beginn der
Verhandlung vorfrageweise Fragen zu seinem Befinden, auf welche dieser
persönlichkeitsadäquat – in seinem Stil – antwortete (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 2). Er gab an, nicht „zwäg“ zu sein und verwies
auf die Medikamenteneinnahme und auf physische Beschwerden. Er habe sich nach
einem Autounfall am 25. Oktober 2018 zwei Tage nicht umdrehen können im Bett.
Er habe zwei angerissene Kreuzbänder und Beschwerden am rechten Fuss und der
rechten Schulter. Solche Verletzungen sind medizinische Beschwerden, welche die
Verhandlungsfähigkeit im oben dargelegten Sinn nicht aufheben. Dass der Berufungskläger
aufgrund dessen nicht fähig sei, der Verhandlung zu folgen oder Beweisanträge
zu stellen, war nicht ersichtlich. Auch aus seinem allgemeinen Hinweis, nicht
„zwäg“ zu sein, ergab sich angesichts seiner persönlichkeitsadäquaten Beantwortung
der Vorfragen zu seinem Gesundheitszustand keine derartige Einschränkung. Zur
Persönlichkeitsadäquanz der im Weiteren eher ausschweifenden Ausführungen des
Berufungsklägers kann auf andere Eingaben im Verfahren – etwa die Berufungsanmeldung
vom 1. Dezember 2016 – oder das Verhandlungsprotokoll der ersten Instanz
verwiesen werden. Die rechtsmedizinische Einschätzung von Dr. med. F____
wurde durch die fast fünfzehnminütige Anhörung zu seinem Zustand demnach
faktisch bestätigt. Der Berufungskläger wurde zudem ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, im Falle der Ermüdung eine Pause verlangen zu können. Es
kommt dazu, dass er im vorliegenden Verfahren amtlich (notwendig) verteidigt wird
und sein Verteidiger anwesend war. Auch kam es im Laufe der Berufungsverhandlung
zu keinen Zwischenfällen, welche Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des
Berufungsklägers begründeten. Mit Hinblick auf die oben dargelegten Kriterien
durfte die Verhandlungsfähigkeit des Berufungsklägers somit bejaht werden.
Der
Berufungskläger rügt mit seinen eigenen Eingaben zusammengefasst
Rechtsverweigerung, Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der
Unschuldsvermutung, Missachtung der Rechtsgleichheit, Missachtung allgemeiner
Verfahrensgarantien, Missachtung der Eigentumsgarantie, Missachtung der
Strafprozessordnung „in sämtlichen Punkten“ (statt mehrerer: Eingabe vom
-
Dezember 2017, Akten S. 1534). Auf die Rügen wird, soweit diese
verständlich dargelegt und in einen Kontext mit den sich stellenden
Rechtsfragen zu bringen sind, im jeweiligen Zusammenhang eingegangen. Ebenso
wird auf die Rügen des notwendigen Verteidigers eingegangen.
3.1 Dem
Berufungskläger wird mit der Anklage und dem vorinstanzlichen Urteil angelastet,
in zwei Klageverfahren auf provisorische Rechtsöffnung dem Zivilgericht
Basel-Stadt zur Untermauerung der von ihm gegen B____ in Betreibung gesetzten
Forderungen (Betreibungsnummern […] und […]) zwei von ihm verfälschte Dokumente
eingereicht zu haben: Eine „Schuldschein-Bestätigung“ (nachfolgend 3.1.1) und
einen „Darlehensvertrag“ (nachfolgend 3.1.2).
3.1.1 Am
15. November 2010 soll der Berufungskläger in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht eine Klage auf provisorische Rechtsöffnung beim
Zivilgericht Basel-Stadt eingereicht haben. In der Absicht, die Richterinnen
und Richter arglistig über den Bestand der Forderung zu täuschen, sie dadurch
zu einem materiell unrichtigen Urteil zu veranlassen, wodurch er selbst
unrechtmässig bereichert und B____ am Vermögen geschädigt würde, habe er zu
einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, wahrscheinlich kurz vor Einreichung
der Klage, an einem nicht genau bestimmbaren Ort, wahrscheinlich seinem Wohnort
an der G____ in Basel oder an der H____ in […], eine von B____ im Jahr 1996
geschriebene „Schuldschein-Bestätigung“ zur Hand genommen und diese so
verfälscht, dass anstelle der dort verbrieften CHF 32‘500.– der Betrag von CHF 282‘500.–
zu lesen war. Trotz dieses Vorgehens und den Beteuerungen des Beschuldigten,
dass die Urkunde echt sei, hätten sich die Richterinnen und Richter des
Zivilgerichts Basel-Stadt in der Verhandlung vom 1. März 2011 nicht täuschen
lassen und hätten die Klage auf provisorische Rechtsöffnung abgewiesen.
A____ bestritt
stets und bestreitet auch im Berufungsverfahren, die „Schuldschein-Bestätigung“
verfälscht zu haben. B____ habe diese selbst handschriftlich verfasst und unterschrieben.
Im Berufungsverfahren gab der Berufungskläger wie bereits im
Ermittlungsverfahren und vor der Vorinstanz an, dass es sich beim Betrag von
CHF 282‘500.– um die Entlohnung für einen 18,5 Jahre langen Betreuungseinsatz handle,
den er für B____ geleistet habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Demgegenüber
erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte der von B____ in
einer „Schuldschein-Bestätigung“ verbrieften Zahl 32‘500.– eine Ziffer 2
vorangestellt hat. Dass auch die Ziffer 8 durch eine Manipulation der Ziffer 3
entstanden sei, lasse sich jedoch nicht beweisen. Sie stellte hierfür auf die
Aussagen von B____, auf graphologische Erkenntnisse sowie auf Begleitumstände
ab, etwa die Tatsache, dass der Berufungskläger das Original der Urkunde –
entgegen seiner Behauptung – nie herausgegeben habe.
B____ hatte im
Ermittlungsverfahren den Aussagen des Beschuldigten insoweit zugestimmt, als er
eingestanden hatte, den Text der „Schuldschein-Bestätigung“ selbst verfasst und
unterschrieben zu haben. Er wisse zwar nicht mehr genau, wann er das getan
habe, doch sei er sich sicher, dass das Dokument damals lediglich einen Betrag
von CHF 32‘500.– als Schuldenbetrag zum Inhalt gehabt habe. Damit sei ein Auto
und ein PC abgegolten worden, die er vom Beschuldigten übernommen habe. Er gehe
davon aus, dass der Beschuldigte die Ziffern des ursprünglichen Originaldokuments
abgeändert habe, indem er aus der 3 eine 8 gemacht habe und zudem noch eine 2
vor den ganzen Betrag gesetzt habe, bevor er eine Kopie angefertigt und diese
als provisorischen Rechtsöffnungstitel eingereicht habe (Strafanzeige von B____,
Akten S. 395; Aussagen von B____ im Ermittlungsverfahren, Einvernahme vom
19. August 2014, Akten S. 756 ff und vom 15. Dezember 2015, S. 795
ff., 800, in Anwesenheit des Beschuldigten sowie von dessen Verteidiger).
Hinweise dafür, dass B____ den Beschuldigten in diesem Punkt falsch belastet,
sind nicht ersichtlich. Namentlich wäre für den Fall, dass es ihm um finanzielle
Vorteile gegangen wäre, nicht zu erwarten gewesen, dass er die Echtheit einer
Schuldanerkennung im Betrag von CHF 32‘500.– durch seine Belastung indirekt
eingeräumt hätte. Dies gilt umso mehr, als dass für eine solche Schuld ausser
dem fraglichen Dokument kein anderer Dokumentenbeweis besteht. Entgegen dem
Antrag des Berufungsklägers ist für diesen Anklagepunkt keine neuerliche
Befragung von B____ erforderlich. Das Rechtsmittelverfahren beruht
grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen
Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern vorliegend bezüglich der Aussagen der Schuldschein-Anerkennung eine
Wiederholung der Befragung von B____ notwendig wäre, zumal diesbezüglich
bereits eine Konfrontation stattfand.
Tatsächlich
finden B____s Aussagen ihre Entsprechung in graphologischen Auffälligkeiten im
Schriftbild des Dokuments („Schuldschein-Bestätigung“, Akten S. 402).
So ist augenfällig, dass die Ziffer 2 in der zweiten Nennung des Betrags im
Dokument nachträglich eingefügt beziehungsweise regelrecht zwischen die
Buchstaben „n“ des voranstehenden Worts („von“) und die nächste Ziffer hineingequetscht
worden ist. In der ersten Nennung steht die Ziffer 2 jenseits des linken
Schriftrands der übrigen Zeilen, was ebenfalls mit grösster Wahrscheinlichkeit für
eine nachträgliche Einfügung spricht. Erwägungen zur Frage, ob auch die Ziffer
8 auf einer Fälschung – nämlich einer Abfälschung der Ziffer 3 – beruht,
erübrigen sich im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots, weil
daraus ein höherer Deliktsbetrag resultieren würde.
Ferner trifft zu,
dass der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur
ansatzweise plausibel erklären konnte, weshalb B____ ihm gegenüber eine
Schuldanerkennung über CHF 282‘500.– hätte unterschreiben sollen. In der
Berufungsverhandlung gab er sinngemäss an, es handle sich um ein Entgelt für
ein Mandat. Er habe B____ 18,5 Jahre „betreut“ (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 6). Eine plausible Objektivierung dieses Vorbringens blieb indessen aus.
Eine solche Mandatsabrede muss im Übrigen als abwegig bezeichnet werden. Der
Berufungskläger müsste B____ ununterbrochen monatlich einen Betrag in der
Grössenordnung von rund CHF 1‘200.– für Dienstleistungen („Mandat“) verrechnet
haben. Selbst wenn er vereinzelt für B____ tätig geworden wäre – er nennt eine für
diesen erkämpfte Vertragsauflösung [...]-Verlag sowie seinen Einsatz für ein
Darlehen der [...] – und selbst wenn dafür ein Entgelt vereinbart worden wäre, wäre
ein Mandat von diesem Umfang damit nicht annäherungsweise erklärt. Dies gilt
auch dann, wenn er zusätzlich noch die Rechnungen für B____, also normalen
Zahlungsverkehr einer Privatperson, administriert haben will, wie er vor der
Vorinstanz noch angegeben hatte. Neben diesem Mandat will der Berufungskläger B____
monatlich mit CHF 3‘500.– ausgeholfen haben (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 7). Die Vorbringen des Berufungsklägers zum Forderungsgrund ergeben
insgesamt keinen Sinn. Dass B____ dem Berufungskläger eine Schuldanerkennung in
Höhe von 282‘500.– ausgestellt hätte, erweist sich vor diesem Hintergrund als
ausgeschlossen, was umgekehrt den Schluss nahelegt, dass es sich beim
fraglichen Dokument um eine Fälschung handelt.
Die Vorinstanz
hat schliesslich den Umstand, dass der Berufungskläger das Original des
strittigen Dokuments nie vorgelegt hat, als Indiz dahingehend ausgewertet, dass
es sich um kein authentisches Dokument handelt bzw. dass der Berufungskläger
eine Schriftenanalyse so zu verhindern suchte. Die in der Berufungsverhandlung
erhobene Behauptung des Berufungsklägers, er habe das Originaldokument dem
Strafgericht eingereicht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), ist
aktenwidrig. Dies wäre im Protokoll vermerkt worden (Protokoll der Verhandlung des
Strafgerichts S. 1404-1439). Ernsthafte Hinweise für die vom
Berufungskläger vor Appellationsgericht geltend gemachte „Aktenunterdrückung“,
eine potentielle Straftat, fehlen. Auch beim Zivilgericht hat er, wie bereits
mit rechtskräftig gewordenem Urteil festgehalten worden ist, kein Original
eingereicht (Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. März
2011, Akten S. 709, 712; bestätigt durch das Appellationsgericht BS mit AGE
ZB.2011.8 vom 2. März 2012, Akten S. 713 ff.; Abweisen soweit Eintreten
auf Beschwerde dagegen durch BGer 5A_379/2012 vom 2. Juli 2012, Akten
S. 720 ff.).
Der Verteidiger
des Berufungsklägers verweist in seiner Berufungsbegründung zwar zutreffend
darauf hin, dass ein Beschuldigter das Recht hat, die Herausgabe von
Beweisgegenständen zu verweigern und dass ihm dies grundsätzlich – wie etwas,
wenn er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht – nicht zum
Nachteil gereichen darf. Hierfür verweist er auf Tophinke, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage
2014, N 23 zu Art. 10 StPO (dort mit Hinweis auf BGE 130 I 126 E. 2.1 S.
128). Indessen unterliegt die Gesamtheit der Aussagen des
Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung und darf gewürdigt werden, wenn
er von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (BGer
6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Wenn er etwas nicht
erklärt, was er erklären könnte – und müsste, um einen naheliegenden Verdacht
zu entkräften – kann das bei der Beweiswürdigung durchaus berücksichtigt
werden. Erst recht kann es berücksichtigt werden, wenn der Beschuldigte selektiv
schweigt oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom
8. November 2012 E. 2.3). Dies muss sinngemäss auch gelten, wenn er
ein einzelnes Beweisstück, über welches er verfügt und welches ihn angesichts
schwerer belastender Indizien entlasten könnte, nicht einreicht bzw. über
dessen Einreichung die Unwahrheit sagt.
Bei dieser
Beweislage kann auch vor Berufungsgericht kein vernünftiger Zweifel daran
bestehen, dass der Berufungskläger die „Schuldschein-Anerkennung“ abgefälscht
hat, und zwar, indem er dem ursprünglichen Betrag eine Ziffer 2 vorangestellt
hat. Ergänzend kann für diesen Schuldpunkt auf die Erwägungen im
vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Auch die rechtliche Qualifikation
dieser Tat ist von der Vorinstanz korrekt gewürdigt worden (Urteil des
Strafgerichts S. 19, 20): Der Berufungskläger erfüllte mit diesem Vorgehen die
Tatbestände des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 22 Abs.1 des
Strafgesetzbuchs) sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuchs).
3.1.2 Mit
Bezug auf den „Darlehensvertrag“ mutmasslich vom 13. Juni 2009 (Akten S. 408), der
gemäss Anklageschrift ebenfalls vom Beschuldigten gefälscht und für einen
Prozessbetrug eingesetzt worden sein soll, erwägt die Vorinstanz, dass die
darauf befindliche angebliche Unterschrift von B____ von dessen anderen
Signaturen abweiche. Diese Abweichung stehe „in Übereinstimmung“ mit den Aussagen
von B____. Es scheine so, als wäre der Name des Privatklägers auf diesem
Dokument mit zwei „M“ geschrieben worden, was auf eine Fälschung hindeute. Nur
gestützt auf das Schriftbild gelinge der Beweis jedoch nicht. In der Folge zog
die Vorinstanz die Aussagen des Berufungsklägers heran, welche sie als
unglaubwürdig und widersprüchlich einstufte (Urteil des Strafgerichts S.
18/19). Implizit stellte sie aber auch auf die Aussagen von B____ ab, welcher
die Echtheit des Vertrags im Ermittlungsverfahren in Abrede stellte und auch
nie einen solches Darlehen erhalten haben will.
Die Vorinstanz
verwies für B____s Aussagen pauschal auf dessen Strafanzeige sowie die Einvernahmen
vom 29. Oktober 2014 und 15. Dezember 2015. Indessen muss präzisierend
festgestellt werden, dass in der Einvernahme vom 15. Dezember 2015 zwar die
„Schuldschein-Bestätigung“, nicht aber der Darlehensvertrag thematisiert worden
ist. Der Beschuldigte hatte mit seinem Verteidiger an der Einvernahme vom 15.
Dezember 2015 teilgenommen, nicht aber an derjenigen vom 29. Oktober 2014.
Daher sind B____s Aussagen zum Darlehensvertrag unkonfrontiert geblieben. Eine
belastende Zeugenaussage ist aber grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen
zu stellen. Nach der neueren, vom Bundesgericht übernommenen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann ein streitiges Zeugnis
von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen
verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den
Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der
Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Dies gilt freilich nur, wenn
die Einschränkung des Konfrontationsrechts notwendig war, d.h. das Gericht
vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des
Zeugen vor Gericht sicherzustellen (Urteile des EGMR i.S. Al-Khawaja und
Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, §§ 119, 120 ff.,
131 und 147 und i.S. Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, § 46, in:
Pra 2013, Nr. 75; zum Ganzen: AGE SB.2016.33 vom 16. Juni 2017). In der
vorliegenden Konstellation trug der Berufungskläger gemäss dem Bericht der
Staatsanwaltschaft zum vorzeitigen Abbruch der Einvernahme vom 15. Dezember
2015 durch sein Verhalten, welches als ungebührlich und eskalierend bezeichnet
wurde, bei (Bericht zur Schlusseinvernahme von A____, Akten S. 814). Diverse
Vorhalte im Zusammenhang mit der Anklage des Fälschens von Ausweisen hätten ihm
gemäss dem Bericht nicht mehr gemacht werden können. Dass auch der
Darlehensvertrag hätte thematisiert werden sollen, lässt sich dem genannten
Bericht nicht entnehmen. In der Folge kam es zu keiner weiteren Ladung von B____.
A____ verwies in der Berufungsverhandlung darauf, dass er dessen Ladung
beantragt hatte. Bei dieser Ausgangslage sind die beweisrechtlichen
Voraussetzungen für einen Schuldspruch in diesem Punkt nicht gegeben, weshalb
mit Bezug auf den „Darlehensvertrag“ in Abweichung zur Vorinstanz ein
Freispruch von der Anklage der Urkundenfälschung und folglich auch von der
Anklage des damit verbundenen versuchten Prozessbetrugs erfolgt.
3.2 In
einem weiteren Anklagepunkt lastete die Vorinstanz dem Berufungskläger an,
verschiedene Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben und ein Diplomzeugnis
gefälscht zu haben, um seine Chancen auf eine Anstellung bei der I____ zu erhöhen.
Es sei erstellt, dass sich der Berufungskläger mit Bewerbungsschreiben vom 4.
Mai 2012 als Hundeführer bei der I____ beworben habe und diesem Schreiben
zahlreiche Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben und ein Diplomzeugnis beigelegt
habe (Bewerbungsschreiben, Akten S. 1060 ff.). Entgegen dessen Beteuerungen
erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass es sich bei mindestens drei der von
ihm mit der Bewerbung eingereichten Unterlagen um Fälschungen gehandelt habe,
nämlich beim Arbeitszeugnis der J____ (Akten S. 1037 ff.), beim Diplomzeugnis
der K____ betreffend einen Personalfachkurs (Akten S. 1046 ff.) und bei drei
Arbeitszeugnissen der L____ (Akten S. 1031). An dieser Tatsache vermochten
für die Vorinstanz weder die als weitschweifig und teils wirr bezeichneten
Erklärungsversuche des Beschuldigten noch die gesamthaft gesehen haltlosen
Vorwürfe gegen die Anzeigestellerin, die I____ und seine ehemaligen Arbeitgeber
etwas zu ändern (mit Verweis auf die Aussagen des Berufungsklägers, Prot. HV S.
16 ff.). Diesbezüglich fällte die Vorinstanz ihren Schuldspruch wegen
mehrfachen Fälschens von Ausweisen. Bezüglich weiterer in der Anklageschrift
aufgeführten Empfehlungs- und Referenzschreiben erachtete die Vorinstanz den
Nachweis von Fälschungen trotz gewisser Anhaltspunkte als nicht rechtsgenüglich
erbracht.
Der
Berufungskläger besteht auf der Echtheit der Unterlagen. In der Berufungsverhandlung
führte er aus, er habe nichts gefälscht, bezüglich des Diplomzeugnisses der K____
sei es zu einer Verwechslung mit einem M____ gekommen (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 7/8). Er rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio
pro reo (Berufungsbegründung, Akten S. 1725).
Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in
dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als
Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“
Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_253/2016
vom 29. März 2017 E. 1.3.2, 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE
AS.2010.57 vom 8. April 2011, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss
genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist
(vgl. ausführlich: Tophinke, in
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen
Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10
Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,
sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25).
In
Übereinstimmung mit den schriftlichen Erörterungen des von der
Staatsanwaltschaft angefragten Ermittlungsdiensts der L____ AG (Akten S. 176)
ist zunächst augenfällig, dass die folgenden vom Berufungskläger für die
Bewerbung benutzten Schreiben der L____ AG massive Unregelmässigkeiten aufweisen:
Undatiertes Schreiben ohne Ortsangabe mit dem Briefkopf der Schweizerischen L____
AG, unter dem Namen von […] , Direktor (Akten S. 1031); „Zeugnis“, datiert
auf Mai 2001, Direktion Bern und [...] Basel mit dem Briefkopf der
Schweizerischen L____ AG mit vier Unterschriften ohne gedruckten Namen (Akten
S. 1032); undatiertes Schreiben, [...] Basel, unter dem Namen von [...]
Direktor. Im Jahr 2001 existierten keine Kreispostdirektionen mehr, weshalb ein
Zeugnis in diesem Zeitpunkt gar nicht mehr von einem Kreispostdirektor
unterschrieben hätte werden können. Gegen echte Bescheinigungen eines
Unternehmens spricht weiter, dass in den genannten Bescheinigungen keine Dauer
der Anstellung bzw. der beurteilten Leistungsperiode angegeben ist.
Unvollständige Sätze, unregelmässige Interpunktion und Typografie sowie grobe
Schreibfehler lassen eine Urheberschaft der L____ AG schlechterdings als
ausgeschlossen erscheinen. Exemplarisch ist auf das undatierte Schreiben auf
der Aktenseite S. 1031 zu verweisen: „Mehrjährigen Erfahrung im Personalwesen
,nebst der fachlichen Menschenführung Und Jahre Erfahrung […] lehrte ich Herrn
A____ [...] kennen“. Dass es sich bei den angeführten vermeintlichen
Bescheinigungen der L____ um Fälschungen handeln muss, ist mit anderen Worten
aus den Unterlagen selbst ersichtlich. Entsprechendes gilt für das „Zeugnis“
der J____ (undatiert, ohne gedruckten Namen, keine Einsatzdauer angegeben,
Fehler wie „er löste qualitativ alle seine Arbeitsergebnisse gezielt und
hervorragt“ (Akten S. 1037). Auch das „Diplomzeugnis“ der K____ (Akten S. 1048)
erweist sich klar als Fälschung: Es ist weder mit einem Stempel noch mit einer
Unterschrift versehen, anders als das von der K____ eingereichte echte Dokument.
Dem Berufungskläger war mit Schreiben vom 29. Juni 1999 mitgeteilt worden, dass
er die Diplomprüfung nicht bestanden habe. Auch dieses Schreiben liegt den
Akten bei (S. 1046, 1047). Die vom Berufungskläger angedeutete Verwechslung mit
einem M____ erscheint im Lichte der gesamten Indizien als abwegig. Dadurch
würde insbesondere nicht erklärt, warum dann das „richtiggestellte“ Zeugnis im
Gegensatz zum ursprünglichen weder Unterschrift noch Stempel aufweist. Auch
sonst bringt der Berufungskläger nichts vor, was vernünftige Zweifel daran
zuliesse, dass es sich bei den hier angeführten Dokumenten um Fälschungen handelte.
Als Urheber hierfür kommt aufgrund der Interessenlage nur der Berufungskläger
selbst in Frage, auf welchen auch die sprachlichen Auffälligkeiten hinweisen. Zusammengefasst
ist der Vorinstanz aufgrund dieser Erwägungen darin zuzustimmen, dass der
Anklagesachverhalt mit Bezug auf die genannten Unterlagen der L____ AG, der J____
und der K____ erstellt ist.
Wer in der
Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht oder wer
eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, macht sich der Fälschung von
Ausweisen gemäss Art. 252 StGB schuldig. Arbeitszeugnisse fallen als Tatobjekte
unter diesen Tatbestand (BGE 101 II 72). Die Anklage, welcher die Vorinstanz
mit Bezug auf die genannten Unterlagen folgt, geht davon aus, dass der
Beschuldigte die Zeugnisse kurz vor der Einreichung gefälscht hat; spätestens
mit der Einreichung der Dokumente zusammen mit seiner Bewerbung hat er den
Tatbestand erfüllt. Wie vor der Vorinstanz ergeht auch im Berufungsverfahren
ein Schuldspruch wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen.
3.3 Mit
Bezug auf die Anklage der Verleumdung wurde dem Berufungskläger vorgeworfen, er
habe in einer Betreibung gegen C____, welche er zusammen mit O____ beziehungsweise
für diesen eingeleitet habe, die Ehre von C____ gegenüber seiner Ehefrau und
dem Betreibungsbeamten verletzt, indem er im Zahlungsbefehl vom 10. November
2015 als Forderungsgrund angegeben habe: O____ sen. wurde gedrängt und
genötigt, einen unnötigen Vorschuss von CHF 17‘000.– an den Schuldner auszuhändigen
für Null Dienstleistung. Diese wurden zurückverlangt. Daraus resultieren
unnötige Informationen an […] und andere usw. Verletzung Persönlichkeits- und
Datenschutz, zum Nachteil von X. O____ sen. […].“ Der Berufungskläger gab
hierzu sinngemäss an, dass er diesen Text von O____ diktiert erhalten habe; es
handle sich somit um dessen Äusserung, und nicht um seine. Allenfalls habe er
den Ausdruck „Null Dienstleistung“ vorgeschlagen (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 4). Der als Zeuge befragte C____ bezeichnete in der
Berufungsverhandlung O____ selbst als mürrisch, launisch und manchmal
wankelmütig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). O____ ist in der
Zwischenzeit verstorben. Letzte Zweifel daran, dass er einen solchen Text dem
Berufungskläger diktiert hat, können bei dieser Ausgangslage nicht ausgeräumt
werden. Dann wäre er und nicht der Berufungskläger der Autor der inkriminierten
Äusserung, was an sich auch in Übereinstimmung damit stände, dass das Betreibungsbegehren
von ihm unterschrieben wurde. Ohne dass die übrigen Voraussetzungen einer
Strafbarkeit abschliessend erörtert werden müssten – etwa die Rechtsfrage, ob
eine solche Formulierung gegenüber einem Betreibungsbeamten tatsächlich eine strafrechtlich
relevante Ehrverletzung zum Nachteil des mit der Betreibung ins Rechts
gefassten Schuldners darstellen würde –, hat bereits aus diesem Grund im Zweifel
für den Angeklagten ein Freispruch zu ergehen.
Im Übrigen gehen
die Einwände des Berufungsklägers fehl. So ist weder ersichtlich, inwiefern
„Rechtsverweigerung“ stattgefunden haben soll, noch inwieweit die
Rechtsgleichheit verletzt worden sein soll. Die Rüge der Verletzung der
Unschuldsvermutung wurde oben im jeweiligen Kontext geprüft. Die Rüge der
Missachtung der Eigentumsgarantie entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Auf
die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde ebenfalls bereits an
gebotener Stelle eingegangen; Dr. C____ war antragsgemäss in die Verhandlung
geladen und als Auskunftsperson befragt worden. Von einer weiteren Befragung
von B____ war, wie dargelegt, abzusehen, mit der Konsequenz eines Freispruchs
bezüglich der angeklagten Delikte im Zusammenhang mit dem „Darlehensvertrag“
(siehe oben Ziff. 3.1.2). Die Ladung eines Polizisten sowie einer Reihe
weiterer Personen „gemäss Liste“ (Akten S. 1702) war mangels erkennbaren relevanten
Zusammenhangs mit den Anklagepunkten nicht angezeigt. Die Rüge der Missachtung
der Strafprozessordnung „in sämtlichen Punkten“ ist zu wenig konkret, dass darauf
Bezug genommen werden könnte. Entsprechendes gilt für weitere Rüge, etwa
„Verletzung des Persönlichkeits- und Datenschutzes“ (Eingabe vom 6. März 2017,
Akten S. 1624) sowie allgemeiner Kritik am Verhalten von Personen, welche
sich am vorliegenden Verfahren von Amtes wegen zu beteiligen hatten. Nicht
eingegangen zu werden braucht schliesslich auf Rügen und Anträge, die bereits einer
endgültigen gerichtlichen Beurteilung zugegangen sind und im vorliegenden
Verfahren dessen ungeachtet wiederholt werden.
Gemäss Art. 47
StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach
dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).
Auszugehen ist
vom Strafrahmen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 und des Betrugs gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB, welche Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
vorsehen. Straferhöhend ist die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen (Art. 49
Abs. 1 StGB). Strafmildernd wirkt sich aus, dass es hinsichtlich des Betrugs
bei einem Versuch geblieben ist (Art. 22 StGB).
Bezüglich des
versuchten Betrugs liegt das objektive Tatverschulden am unteren Rand des
Strafrahmens. Der mit dem Vorgehen erstrebte Deliktsbetrag beläuft sich zwar
auf ca. CHF 200‘000.–. Doch muss die Art der Täuschung innerhalb der Bandbreite
arglistiger Täuschungen als vergleichsweise unbeholfen bezeichnet werden. Der
Täuschungsversuch ist durch die Richterin des Zivilgerichts folglich sofort
durchschaut worden. Mit einer genaueren Prüfung der Urkunde war auch zu
rechnen, da es sich hierbei um das zentrale Beweisstück handelte. Die Person,
die damit getäuscht werden sollte, war eine Magistratin, die aufgrund ihrer
Amtsfunktion im Umgang mit Urkunden erfahren war und daher auf die Gefahr von
Fälschungen stärker sensibilisiert ist als eine im Rechtsverkehr ungeübte Privatperson.
Das Vermögen der Person, zu deren Lasten der Prozessbetrug geplant war, B____, war
daher nicht ernsthaft gefährdet, was zu einer erheblichen Milderung der Strafe
gegenüber dem Fall eines vollendeten Delikts führt (gemäss Art. 22 StGB; Versuch).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wirkt sich der Umstand, dass er das Urteil
des Zivilgerichts bis ans Bundesgericht angefochten hat, nicht straferhöhend
aus (die Täuschung weiterer Gerichte ist auch nicht angeklagt worden). Die
Einsatzstrafe für dieses Delikt ist somit auf sechs Monate zu bemessen.
Das Fälschen der
Urkunde selbst beschlägt ein separates Rechtsgut, nämlich das Vertrauen,
welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegen gebracht
wird. Einer handschriftlich verfassten Schuldanerkennung wird im Rechtsverkehr
phänotypisch eine hohe Glaubwürdigkeit entgegen gebracht. Die Tragweite der
Verfälschung des Inhalts durch Hinzufügen einer Ziffer, welche den anerkannten Betrag
um einen Faktor im fast zweistelligen Bereich erhöht, ist beträchtlich. In Abweichung
zur vorinstanzlichen Erwägung ist allerdings festzuhalten, dass sich der
Aufwand für die Erstellung der gefälschten Urkunde in Grenzen gehalten haben
dürfte. Er bestand lediglich darin, eine zusätzliche Ziffer einzufügen und
dabei das Schriftbild ungefähr einzuhalten. Das Tatmotiv war finanzieller
Natur. Als Einsatzstrafe für diese Urkundenfälschung erscheinen fünf Monate als
angemessen.
Demgegenüber
tritt die Fälschung von Arbeitszeugnissen etwas in den Hintergrund. Damit
versuchte sich der Berufungskläger eine Stelle zu ergattern, wodurch im
Gegensatz zur obgenannten Konstellation niemand direkt finanziell geschädigt zu
werden drohte. Der Aufwand hierfür war beträchtlich (5 Falsifikate), indessen
wies das Vergehen insgesamt eine geringere Tragweite auf. Die Einsatzstrafe hierfür
ist auf zwei Monate zu bemessen.
Negativ zu Buche
schlägt das Verhalten des Berufungsklägers während des Verfahrens. Er muss sich
vorwerfen lassen, die Grenzen einer legitimen Verteidigung durch ehrverletzende
Attacken auf Verfahrensbeteiligte überschritten zu haben, so wenn er den ihm
beigegebenen Verteidiger als „erwiesenen Straftäter“ bezeichnet (Eingabe vom 2.
November 2018, S. 1810), der mit dem Staatsanwalt gemeinsame Sache mache (Akten
S. 1822: E-Mail vom 15. November 2018, bei den Akten, und Aussagen in der Berufungsverhandlung
Protokoll S. 2; der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft würden zusammen Beweise
manipulieren und inszenieren). Durch solche Diffamierungen (und durch wüste
verbale Entgleisungen gegenüber weiteren Personen in der Verhandlung, Prot. S.
7, Audio 1:59:42) wird die Differenz zwischen einer Addition der Einsatzstrafen
und der Strafhöhe, welche sich ergibt, wenn die Einsatzstrafe für die schwerste
Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips erhöht wird, im Ergebnis ausgeglichen.
Der
Strafregisterauszug des Berufungsklägers weist mehrere Einträge auf. So wurde der
Berufungskläger am 25. November 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Emmental-Oberaargau wegen Drohung, Nötigung, Drohung und
Tätlichkeiten verurteilt (bedingte Geldstrafe, 90 Tagessätze, Probezeit 2
Jahre; Vollziehbarerklärung scheidet aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB aus).
Nicht mehr um Vorstrafen handelt es sich bei den Verurteilungen des
Obergerichts vom 9. Oktober 2015 wegen Verleumdung und vom 26. November 2015
wegen versuchten Betrugs (geringfügige Geldstrafen).
Der
Berufungskläger erzielt derzeit kein Einkommen und klagt über gesundheitliche
Beschwerden seit einem Unfall (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Er gab
im Laufe des Verfahrens an, im Ausland Rechtswissenschaften studiert zu haben.
Er sei zeitweise als Lastwagenchauffeur tätig gewesen. In der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung hatte er angegeben, von Verwandten unterstützt zu werden
(Prot. der Verhandlung vor Strafgericht S. 2).
In Würdigung
dieser Umstände erweist sich eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als dem
Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers als
angemessen. Eine Geldstrafe scheidet bei diesem Strafmass aus. Der
Polizeigewahrsam ist darauf anzurechnen. Schon aufgrund des
Verschlechterungsverbots bleibt es bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
Die Probezeit ist indessen auf zwei Jahre (statt wie von der Vorinstanz vier
Jahre) zu bemessen.
Die gegen den
Berufungskläger am 25. November 2011 von der Staatsanwaltschaft Bern, Region Emmental
Oberaargau, wegen Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.–, Probezeit 2 Jahre, ist trotz
Delinquenz während der Probezeit (Fälschung von Ausweisen) nicht mehr
vollziehbar zu erklären, weil seit dem Ablauf der Probezeit im Zeitpunkt des
Berufungsurteils mehr als drei Jahre vergangen sind
(Art. 46 Abs. 5 StGB).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten im reduzierten
Umfang unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr für das Berufungsurteil
von CHF 600.–. Die Verfahrenskosten hat er aufgrund der ergangenen Freisprüche
annäherungsweise proportional, nämlich nur hälftig, zu bezahlen. Der amtliche
Verteidiger ist gemäss seiner Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen,
wobei praxisgemäss ein Ansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt. Der Berufungskläger
ist verpflichtet, dem Gericht das seinem Verteidiger entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Klarerweise
steht ihm – entgegen seinen Anträgen – keine Entschädigung zu. Hierüber ist
schon mit verschiedenen Gerichtsurteilen, welche vom Bundesgericht bestätigt
worden sind, umfassend entschieden worden (AGE BES.2014.155 vom 12. Januar
2015; BGer 1B_165/2015 vom 25. Juni 2015; AGE VD.2016.234 und 236 vom 15. August
2017; BGer 1C_561/2017 und 536/2017 vom 4. Mai 2018).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung (AS Ziff. 1);
Abweisung der Schadenersatzforderung von C____;
Verweisung der Schadenersatzforderung von B____ auf den Zivilweg;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.
A____ wird des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung und des
mehrfachen Fälschens von Ausweisen schuldig erklärt und verurteilt zu 13 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28./29.
Oktober 2014 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
In Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 252 sowie 22 Abs. 1,
44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs sowie 34 Abs. 1 der
Strafprozessordnung.
Von der Anklage der Urkundenfälschung bezüglich des Darlehensvertrags,
datiert auf den 13. Juni 2009, und des in Zusammenhang mit diesem
Darlehensvertrag angeklagten versuchten Betrugs zum Nachteil von B____ sowie
von der Anklage der Verleumdung wird A____ freigesprochen.
Die gegen A____ am 25. November 2011 von der Staatsanwaltschaft Bern,
Region Emmental-Oberaargau, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 110.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von
Art. 46 Abs. 5 StGB nicht vollziehbar erklärt.
Der Beurteilte trägt die reduzierten Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 1‘654.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.–.
Dem amtlichen Verteidiger, D____, werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 3‘017.50 und ein Auslagenersatz von CHF 55.90,
zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF 1‘296.90 und 7,7 % auf den
Betrag von CHF 3‘026.50 (Gesamtbetrag CHF 3‘410.20), zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).