Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.70
URTEIL
vom 16.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider ,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____ ,
[...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 16. Februar 2017
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung bzw. versuchte vorsätzliche Tötung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 16. Februar 2017 wurde A____ (Beschuldigter) der
versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten Drohung schuldig erklärt
und verurteilt zu 19 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von zwei Tagen
Polizeigewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren. Des Weiteren wurde über die beschlagnahmten Gegenstände
verfügt und wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 8‘397.35
sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2‘000.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2017 Berufung angemeldet, mit
Eingabe vom 3. Juli 2017 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 29. September
2017 begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu
sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren zu verurteilen (im Übrigen
sei das Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen). Eventualiter sei das erstinstanzliche
Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe
von 2 ½ Jahren zu verurteilen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufungsantwort
vom 8. Dezember 2017, es sei die Berufung kosten- und entschädigungsfällig
abzuweisen.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Mai 2019 wurde der Beschuldigte
befragt. In der Folge gelangten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Der
Schuldspruch wegen versuchter Drohung sowie die Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände sind nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft
erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren
nicht zu überprüfen.
2.1 Der
Beschuldigte ist geständig, die als Prostituierte arbeitende C____ am 25. Februar
2015 nachmittags gegen 15.00 Uhr an der [...] in Basel mit der spitzen Hälfte
einer Haushaltsschere (Klingenlänge 8.5 cm) in den Bauch gestochen zu haben.
Laut Aussagen des Beschuldigten befand sich C____ zusammen mit ihrer Cousine D____
in deren Zimmer und hat sich die Haare getrocknet. Er habe sich in diesem Raum auf
einen Stuhl gesetzt und C____ aufgefordert, ihn zu küssen. Als sie vor ihm
gestanden sei, habe er mit der Scherenhälfte, die er bereits in der Hand gehalten
habe, sitzend zugestochen (Akten S. 79, 111, 395; Verhandlungsprotokoll S. 4
f.).
2.2 C____
erlitt gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 25. März 2015 als Folge der vom
Beschuldigten ausgeführten Stichbewegung im rechten Unterbauch, ca. zwei
Querfinger neben dem vorderen rechten Darmbeinstachel, eine 1 cm lange und 2 cm
tiefe, klaffende, aktiv blutende, glattrandige Hautdurchtrennung. Da durch den
Stich mit der Scherenhälfte in den rechten Unterbauch weder grosse Blutgefässe oder
lebenswichtige Organe verletzt wurden, noch die Bauchhöhle eröffnet wurde, hat sich
C____ laut Gutachten nicht in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden. Im
Zusammenhang mit einer Stichverletzung müsse jedoch zumindest eine potentielle
Lebensgefahr bejaht werden, da ein Angriff mit einem scharfen Gegenstand als
dynamisches Ereignis, für den Angreifer nur bedingt steuerbar sei. Abhängig von
der für den Angreifer kaum bewusst steuerbaren Eindringtiefe eines scharfen
Gegenstandes könnten Blutgefässe verletzt und ein unter Umständen vital bedrohlicher
Blutverlust hervorgerufen werden. Sofern allgemeine Komplikationen wie Wundheilungsstörungen
und Wundinfektion ausblieben, dürfte die Verletzung folgenlos abheilen. Mit
bleibenden Schäden müsse nicht gerechnet werden (Akten S. 187 ff.).
3.1 Wie
das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 6 f.),
erreicht die C____ beigebrachte Stichverletzung objektiv „bloss“ die Schwere einer
einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).
3.2 Der
Beschuldigte hat wie bereits im Vorverfahren und vor der Vorinstanz auch vor
Appellationsgericht glaubhaft beteuert, dass er C____ nicht töten, sondern „bloss“
bestrafen bzw. verletzen wollte (Verhandlungsprotokoll S. 4). Mangels direktem
Vorsatz stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte mit Eventualvorsatz
handelte. Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer
die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Für den Nachweis
des Vorsatzes muss sich das Gericht – soweit ein solcher bestritten wird – regelmässig
auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm
Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters
erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen auf eine Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung
geschlossen werden kann, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten
Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S.
29). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn
sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass
die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4
f.; BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 1.1, 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013
E. 4.3).
3.3 Das
Bundesgericht hat bezüglich unkontrollierter Messerstiche in den Schulter-, Brust-
und Bauchbereich wiederholt festgehalten, dass das Risiko einer tödlichen
Verletzung im Rahmen dynamischer Auseinandersetzungen auch bei einer eher
kurzen Messerklinge als hoch einzustufen sei. Eine Todesfolge liege im
allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei somit vom Vorsatz erfasst.
Bei einem Messerstich in den Oberkörper eines Menschen hänge es namentlich von
der Klingenlänge, der Lokalisation des Stichs, der Wucht, mit der dieser
ausgeführt wurde und der Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des
Geschehens und Stellung der Kontrahenten) ab, ob ein Eventualvorsatz auf Tötung
angenommen werden könne (BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2, 6B_377/2012
vom 11. Oktober 2012 E. 3.3, 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 2
f., 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6, 6B_829/2010 vom 28. Februar
2011 E. 3.2; vgl. auch AGE SB.2015.71 vom 26. Oktober 2016 E. 3.2.4).
4.1
4.1.1 Das
Strafgericht hat zutreffend erkannt, dass der Stich in den Unterbauch von C____
aufgrund des Verletzungsbilds nicht kraftvoll bzw. nicht wuchtig gewesen sein
kann. Es ist notorisch, dass nach Überwindung des Widerstands durch die
derb-elastische Haut das darunter liegende Weichteilgewebe einem eindringenden
Tatwerkzeug keinen relevanten Widerstand mehr entgegenzusetzen vermag, sofern
nicht knöcherne Strukturen getroffen werden, was in casu nicht der Fall war (Akten
S. 191). Dennoch betrug die Eindringtiefe „lediglich“ 2 cm. Wäre der Stich
‒ wie in der Anklageschrift beschrieben ‒ „kraftvoll“ bzw. „kompromisslos“
ausgeführt worden, so wäre die 8.5 cm lange Klinge der spitzen Scherenhälfte
wohl bis zum Anschlag, mit Sicherheit aber wesentlich tiefer als bloss 2 cm in
den Unterbauch des vor dem Täter stehenden Opfers eingedrungen und hätte
deutlich schlimmere Verletzungsfolgen nach sich gezogen.
4.1.2 Gegen
eine hohe Intensität des Stichs spricht auch, dass C____ eigenen Aussagen
zufolge (Akten S. 166) den Stich gar nicht gespürt hat und die leicht
blutende Stichwunde nach der Tat mit einem einfachen Heftpflaster versorgte (Akten
S. 240). Darüber hinaus befand sie es zunächst nicht für notwendig, ärztliche
Hilfe in Anspruch zu nehmen (Akten S. 166). Ferner spricht auch die Tatsache,
dass das T-Shirt, welches C____ am Tattag trug, beschädigt wurde, nicht gegen
einen wenig intensiven Stich, zumal dieses eher als dünnes Unterleibchen, denn
als T-Shirt zu bezeichnen ist und deshalb leicht zu durchtrennen war (Akten S.
198 ff.).
4.2
4.2.1 Wenn
die Staatsanwaltschaft vorbringt, der Beschuldigte habe durch das Verlangen
eines Kusses absichtlich Nähe geschaffen, mag dies zutreffen und wird im Rahmen
der Strafzumessung auch zu berücksichtigen sein (vgl. E. 5.3.2). Nicht erstellt
ist indes die im Weiteren vorgebrachte Behauptung, C____ sei in Bewegung
gewesen, als ihr der Stich mit der Schere verabreicht wurde.
4.2.2 D____
und C____ sagten in ihren Einvernahmen vom 26. Februar 2015 bzw. vom 4. März
2015 aus, der Beschuldigte habe C____ an ihrem rechten Handgelenk zu sich
gezogen und sei dabei von seinem Stuhl aufgestanden (Akten S. 91, 122).
Der Beschuldigte gibt in seiner Einvernahme vom 26. Februar 2015 hingegen
an, er sei auf einem Stuhl gesessen und C____ habe sich – um ihn den
gewünschten Kuss zu geben – zu ihm herabgebeugt (Akten S. 111). Vor erster
Instanz führte er aus, er sei im Stuhl gesessen und C____ sei vor ihm
gestanden, dann habe er zugestochen (Akten S. 395). Dabei blieb er auch vor
Appellationsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 5).
4.2.3 Bei
den Einvernahmen von C____ und D____ konnten weder der Beschuldigte selbst noch
seine Verteidigerin teilnehmen. Die entsprechenden Befragungen wurden deshalb
in Missachtung derer Teilnahmerechte durchgeführt, weshalb darauf schon aus
formellen Gründen nicht abgestellt werden kann. In der rechtsgültig durchgeführten
Einvernahme mit C____ vom 3. November 2016 ist der exakte Ablauf des Vorfalls
kein Thema mehr.
4.2.4 Aus
dem Gesagten erhellt, dass ausschliesslich auf die in Erwägung 2
zusammengefassten Depositionen des Beschuldigten abzustellen ist. Es ist daher
davon auszugehen, dass der Beschuldigte C____ sitzend mit der spitzen Hälfte
einer Haushaltsschere in den rechten Unterbauch gestochen hat. Es ist
notorisch, dass sich C____ dabei ein wenig zum sitzenden Beschuldigten hinunter
beugen musste, um ihn ‒ wie gewünscht ‒ küssen zu können. Von einem
allenfalls einen Tötungsvorsatz begründenden dynamischen Geschehen kann aber nicht
gesprochen werden.
4.3
4.3.1 Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrem Vortrag das Urteil des Appellationsgerichts
SB.2014.84 vom 2. Dezember 2015 zitiert. Das Appellationsgericht sah es
dazumals als erwiesen an, dass sich – als das spätere Opfer die Haustüre
öffnete – ein dynamisches Geschehen abspielte, indem einerseits der Beschuldigte
aktiv mit einem Dolch (Klingenlänge 14.9 cm) in den Bauch des Opfers stach,
zugleich aber auch dieser sich auf den Beschuldigten zubewegte. Es sprach den
Beschuldigten deshalb der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig.
4.3.2 Die
soeben zitierte Fallanlage ist nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalt vergleichbar: Neben der in casu weniger langen Klinge ist auch
festzustellen, dass dem früher vom Appellationsgericht beurteilten Sachverhalt ein
dynamisches Geschehen zu Grunde lag. Dies ist vorliegend – wie soeben referiert
– gerade nicht der Fall. Das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil ist daher
nicht einschlägig und kann nicht als Referenz hinzugezogen werden.
4.4
4.4.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Möglichkeit des Todeseintritts bei konkreter
Verwendung der vorliegend eingesetzten Scherenhälfte (kein heftiger Stich, kein
dynamisches Geschehen, Stich nicht körpermittig, sondern eher seitlich, keine
besonders lange Klinge) nicht augenscheinlich auf der Hand liegt. Dem
Beschuldigten musste sich die Möglichkeit tödlicher Folgen seines Handelns daher
nicht als so wahrscheinlich aufdrängen, dass der Umstand, dass er trotzdem
zugestochen hat, als Inkaufnahme des Todes von C____ zu werten ist.
4.4.2 Dass
bei einem Stich in den Unterbauch eine gegebenenfalls lebensbedrohliche Blutung
ausgelöst werden könnte, musste dem Beschuldigten dagegen bewusst sein. Der
Umstand, dass er trotzdem zugestochen hat, kann nur als Inkaufnahme dieser
möglichen Folgen und damit einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von
Art. 122 Ziff. 1 StGB gewertet werden. Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren
ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.
5.1 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren;
vgl. Trechsel/Thommen, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3 Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017
E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das
Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung
des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die
einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19
f.).
5.2 Ausgangslage
der Strafzumessung bildet der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe
von zehn Jahren, wobei der Versuch strafmildernd berücksichtigt werden kann (Art. 122
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [in der zur Tatzeit geltenden
Fassung]).
5.3
5.3.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert
sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen
Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann
innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre
Freiheitsstrafe vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten
strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19.
September 2016 E. 2.1).
5.3.2 In
objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Tat zwar vorab
plante und diese auch ziemlich zielstrebig ausführte. Indes ist verschuldensmindernd
zu berücksichtigen, dass die Verletzungsfolgen bei C____ aufgrund des wenig
intensiven Stichs bzw. der wenig aggressiven Vorgehensweise marginal geblieben
sind und der Vorfall bei dieser offenbar keine traumatisierenden bzw.
einschneidenden Folgen hinterliess, haben doch C____ als auch der Beschuldigte
zu Protokoll gegeben, nach dem Vorfall zusammen Kaffee getrunken zu haben (Akten
S. 170 f., 396; Verhandlungsprotokoll S. 3).
5.3.3 Auch
wenn das berechnende Verhalten von C____ die Tat keinesfalls zu entschuldigen
vermag, ist es jedenfalls menschlich nachvollziehbar, dass der psychisch
angeschlagene Beschuldigte angesichts der Erkenntnis, dass C____ ihm ihre Liebe
nur vorgespielt hatte, ihn aber in Wahrheit bloss als Geldquelle ausnützte (er
habe ihr insgesamt etwa CHF 70‘000.– zukommen lassen [Verhandlungsprotokoll
S. 3]), frustriert und wütend war.
5.3.4 Vor
dem Hintergrund des mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil
S. 10) als eher leicht zu qualifizierenden Verschuldens ist die
Einsatzstrafe bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung im unteren
Drittel des Strafrahmens, bei 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, anzusiedeln. Der
Versuch ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen,
sodass von einer Freiheitsstrafe in Höhe von 26 Monaten auszugehen ist.
5.4
5.4.1 Die
versuchte Drohung zum Nachteil von D____ ist gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB
mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu ahnden.
Auch hier ist es beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben, so
dass eine Strafmilderung möglich ist. Dabei handelt es sich um eine Nachtat,
die der Beschuldigte direkt im Anschluss und unter dem Eindruck des Delikts gegen
C____ begangen hat, sodass aufgrund des starken sachlichen und zeitlichen
Gesamtzusammenhangs auch für die versuchte Drohung eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2, 6B_1216/2017
vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 12.6).
5.4.2 Das
diesbezügliche Verschulden wiegt ebenfalls eher leicht, liess sich D____ vom
bedrohlichen Auftreten des Beschuldigten doch nicht in Angst und Schrecken
versetzen. Sie blieb im Gegenteil Herrin der Lage, nahm dem Beschuldigten die
als Waffe eingesetzte Scherenhälfte ab und verliess zusammen mit C____
unbehelligt das Zimmer. Trotzdem war das Auftreten des Beschuldigten, der zuvor
mit der Scherenhälfte immerhin bereits einmal zugestossen und damit seine
Gewaltbereitschaft unter Beweis gestellt hatte, objektiv durchaus bedrohlich.
5.4.3 In
Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe
aufgrund der hinzukommenden versuchten Drohung um einen Monat zu erhöhen, so
dass nunmehr eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten auszusprechen ist.
5.5
5.5.1 Der
Beschuldigte ist in [...] geboren und aufgewachsen. Nach neun Schuljahren hat
er eine [...] absolviert, danach kurze Zeit im [...] gearbeitet und
schliesslich im Jahr [...] eine Anstellung bei [...] angetreten. Bei diesem
Arbeitgeber war er als [...] tätig, bis ihm im [...] gekündigt wurde. Der
Beschuldigte gibt als Grund für den Stellenverlust seine Depressionen an, an
denen er episodisch leidet und derentwegen er im [...] einen Monat stationär in
der UPK Basel in Behandlung war sowie bis heute medikamentös und psychiatrisch
behandelt wird (daneben ist er wegen [...] ebenfalls auf Medikamente angewiesen).
Er ist gegenwärtig arbeitslos und wird von der Sozialhilfe mit CHF 1'350.‒
monatlich unterstützt (abzüglich der Kosten für die Krankenkasse). Aktuell läuft
ein Verfahren betreffend Invalidenversicherung. Seit dem erstinstanzlichen
Urteil wurde diesbezüglich ein gutheissender Vorbescheid (Anspruch auf eine
Viertelsrente) erlassen. Der Beschuldigte ist nach wie vor [...], in welchem er
zusammen mit [...] lebt, wohnhaft. Er ist [...] und [...] (Verhandlungsprotokoll
S. 2 ff.).
5.5.2 Der
Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet und hat sich seit dem zur
Diskussion stehenden Vorfall auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was neutral
zu bewerten ist. Indes ist der Tatsache, dass er unmittelbar nach der Tat ein
vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, gegen den Widerstand der sich vor Ort
befindlichen Personen die Sanität und die Polizei alarmierte und sich darüber
hinaus auch widerstandslos festnehmen liess (Akten S. 134 ff.), deutlich
strafmildernd Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist gestützt auf Art. 47 StGB
auch die trotz des Geständnisses eher lange Verfahrensdauer, welche den
Beschuldigten angesichts der drohenden Gefängnisstrafe zusätzlich belastete, zu
berücksichtigen (zwischen der Tat und dem erstinstanzlichen Urteil dauerte es
knapp zwei Jahre, bis zum zweitinstanzlichen Urteil insgesamt fast 4 ½ Jahre). Es
rechtfertigt sich, von der bisher zugemessenen Freiheitsstrafe nochmals sieben Monate
zu subtrahieren, sodass mit der Vorinstanz eine zwar milde, aber namentlich aufgrund
des einzigartigen Nachtatverhaltens dem Beschuldigten und seinem Verschulden
angemessene Freiheitsstrafe von 19 Monaten resultiert.
5.6 Dem
Beschuldigten kann mit der Begründung des Strafgerichts der bedingte
Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 11 f.). Der Anrechnung der erstandenen Haft steht
nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.
6.2 Da
der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren wegen versuchter schwerer
Körperverletzung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.
Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in
Höhe von CHF 8‘397.35 sowie eine Urteilsgebühr im Umfang von CHF
2‘000.‒.
7.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
7.2 Die
Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, während der
Beschuldigte mit seinem Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung
der Berufung obsiegt. Dem Beschuldigten sind daher für das Berufungsverfahren
keine Kosten aufzuerlegen.
8.1 Da
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch die Staatskasse getragen werden,
hat der privat verteidigte Beschuldigte für die zweite Instanz Anspruch auf
eine Entschädigung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom
15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3, 6B_398/2018
vom 21. August 2018 E. 2.1; AGE SB.2014.33 vom 25. Juni 2015 E. 3; Griesser, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 430 N 2, 7).
8.2 Das
von der Verteidigung in der Honorarnote vom 15. Mai 2019 geltend gemachte Honorar
in Höhe von CHF 2‘750.‒ erscheint angemessen und ist zu vergüten. Zu
erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Dem
Beschuldigten ist für die zweite Instanz somit eine Parteientschädigung in Höhe
von CHF 3‘036.85 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
16. Februar 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen versuchter Drohung
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
A____ wird in Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen
versuchter Drohung – der versuchten schweren Körperverletzung schuldig
erklärt und verurteilt zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 25. bis zum 27. Februar 2015 (2
Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1,
42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 8‘397.35
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.‒ für das erstinstanzliche
Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden A____ keine Kosten auferlegt.
A____ wird für die zweite Instanz eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘036.85 (inklusive Auslagen und MWST) aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschuldigter
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.