Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.31
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. April 2019
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 29. Mai 2019
Sachverhalt
Im Anschluss an
eine Schlägerei mit Messereinsatz in den Morgenstunden des 14. April 2019 vor
dem Club B____ wurden zwei Verletzte in das Universitätsspital Basel eingeliefert.
Es handelte sich um den älteren Bruder von A____ (Beschwerdeführer) und um C____.
Beide wiesen Stich- und Schnittverletzungen auf, die von einem unbekannten
Messer stammten. Die Lage präsentierte sich unübersichtlich. Die Brüder A____
und C____ beschuldigten sich gegenseitig. Die Kantonspolizei kontrollierte
insgesamt etwa 115 Personen. Das Messer wurde nicht aufgefunden. Dem Beschwerdeführer
wurde vorgeworfen, zusammen mit seinem Bruder den C____ angegriffen und ihn
mehrfach mit dem Fuss ins Gesicht getreten zu haben.
Mit Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts vom 17. April 2019 wurde über den Beschwerdeführer wegen
des Verdachts der Körperverletzung und des Raufhandels und wegen
Kollusionsgefahr Untersuchungshaft verfügt. Dagegen legte er am 29. April 2019
Beschwerde ein, mit der er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts
und die Haftentlassung oder eventualiter die Beschränkung der Haftdauer auf
zwei Wochen beantragte. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung
vom 7. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Am 7. Mai 2019
wurde eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, an der neben dem Beschwerdeführer
und seinem Bruder auch C____ und vier weitere Beschuldigte mit ihren
Verteidigern teilnahmen. Am Folgetag, dem 8. Mai 2019, wurde der Beschwerdeführer
aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel
ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende
Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft ist form- und fristgerecht
eingereicht worden, so dass darauf einzutreten wäre. Allerdings ist die
Beschwerde aufgrund der inzwischen erfolgten Haftentlassung gegenstandslos
geworden, und es fehlt somit an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der
Beurteilung der vorliegenden Haftbeschwerde. Diesbezüglich ist das Verfahren
somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 382
N 2; Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382
N 13; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3, in:
Praxis 2012 Nr. 134).
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die
Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel
zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer
die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde
wie vorliegend erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss
in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es
bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Auf dem
Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und
unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl.
AGE HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22.
Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N 1777; Domeisen, in: Basler
Kommentar StPO, Art. 428 N 14).
2.2 Die
Voraussetzungen der Untersuchungshaft beurteilen sich nach Art. 221 Abs. 1
StPO. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts des Raufhandels und der
einfachen Körperverletzung inhaftiert. Er hat an einer Schlägerei teilgenommen,
an der unter undurchschaubaren Umständen ein Messer zum Einsatz kam und zwei
Menschen mit Stichen und Schnitten verletzt wurden. Das Messer wurde nicht aufgefunden.
Aufgrund der sehr widersprüchlichen und teilweise auch ausweichend wirkenden
Aussagen (D____) sowie dem Kontext der gewalttätigen Auseinandersetzung –
Nachtclub mit ethnischer Zuordnung in den frühen Morgenstunden am Wochenende –
bestand gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht. Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer in die tätliche Auseinandersetzung verwickelt
war. Seine Aussagen und jene seines Bruders gehen in wesentlichen Punkten
auseinander. Die Stichverletzung von C____ lässt sich aufgrund der Aussagen der
beiden Brüder, die eine Verteidigungssituation geltend machen, nicht plausibel
erklären. Bei der damaligen Ermittlungslage war der Tatverdacht des Raufhandels
und der einfachen Körperverletzung gegeben.
Kollusionsgefahr
(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bestand im damaligen frühen
Zeitpunkt nach der Tat, weil die Ermittlungen eben erst angelaufen waren. Ein
Raufhandel mit Messereinsatz ist ein ernsthafter und schwerer Vorwurf. Die
Situation war unübersichtlich: Es wurden rund 115 Personen kontrolliert, die
Tatwaffe war verschwunden und es lagen widersprüchliche Aussagen der
Beteiligten vor. Es bestand konkreter Bedarf nach weiteren Ermittlungen und
namentlich unbeeinflussten Aussagen im Interesse der Wahrheitsfindung. Wegen
der Schwere des Vorgefallenen und der zu erwartenden empfindlichen Strafen
musste zudem ein erhöhter Anreiz für Kollusionshandlungen angenommen werden.
Der Beschwerdeführer war kein Unbeteiligter, sondern war zuvor angeblich wegen eines
unangemessenen Verhaltens im Club aufgefallen und hatte diesen verlassen
müssen, bevor es zur Schlägerei und zum Messereinsatz kam. Die Kollusionsgefahr
war angesichts der vorgenannten Unklarheiten, der Widersprüche und Tatumstände
sowie der Involvierung vieler Menschen sehr virulent. Angesichts des ungeklärten
Messereinsatzes, des frühen Ermittlungsstadiums und der Dauer der im Falle
einer Verurteilung zu erwartenden Strafe war die Haft überdies verhältnismässig.
Zur Rüge der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darauf hinzuweisen, dass das
Zwangsmassnahmengericht in seiner Begründung ausgiebig auf den Tatverdacht
eingeht. Dass das Gericht die Akten vor der Verhandlung studiert und gewisse
Elemente bereits schriftlich festhält, dient der Verfahrensbeschleunigung im
Interesse der beschuldigten Person. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist
darin nicht zu erkennen.
2.3 Bei
dieser Ausgangslage wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb
der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Gebühr wird
auf CHF 300.– festgelegt.
Der
Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren ersucht. Inzwischen hat der Beschwerdeführer einen
Privatverteidiger mandatiert. Sein früherer Verteidiger, der die vorliegende
Beschwerde eingereicht hat, wurde mit Wirkung ab dem 2. Mai 2019 aus der
amtlichen Verteidigung entlassen.
Die amtliche
Verteidigung ist in Nebenverfahren wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren
gesondert zu prüfen (AGE BES.2018.123 vom 25. September 2018,
BES.2018.30 vom 9. April 2018, BES.2017.147 / HB.2017.40 vom
8. Januar 2018, HB.2016.5 vom 17. März 2016). Die Beschwerde kann
vorliegend zwar nicht als aussichtslos bezeichnet werden, der Beschwerdeführer
ist aber nicht mittellos: Er ist ledig und erzielt ein Monatseinkommen von CHF 5’800.–.
Daher muss er im Falle einer Verurteilung für die Kosten der Vertretung im
Beschwerdeverfahren selber aufkommen. Der amtlichen Verteidigung kommt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts der Charakter einer vorläufigen Bevorschussung
zu (BGE 139 IV 113 E. 5.1; ebenso AGE HB.2018.3 vom 22. Januar
2018 E. 5). Da der Beschwerdeführer nicht mittellos ist, werden ihm die Verteidigungskosten
für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung im Hauptverfahren direkt
auferlegt (Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar StPO, Art. 135 N 23). Demnach ist der damalige amtliche
Verteidiger für die notwendigen und angemessenen Bemühungen im
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu bevorschussen. Der mit Honorarnote
geltend gemachte Aufwand von vier Stunden ist nicht zu beanstanden und praxisgemäss
zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen, zuzüglich Auslagen von CHF 11.30
und Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Die Entschädigung des damaligen Verteidigers,
[...], wird auf CHF 877.95 festgesetzt, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7
% MWST von CHF 67.60, somit total CHF 945.55. Sie wird aus der Gerichtskasse
bevorschusst und dem Beschwerdeführer für den Fall einer strafrechtlichen
Verurteilung im Hauptverfahren direkt auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
damaliger Verteidiger [...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).