Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2019.21
ENTSCHEID
vom 21. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
14. Februar 2019
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 14. Februar 2019 ist die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde von A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) nicht eingetreten, soweit das Verfahren nicht als
gegenstandslos abgeschrieben wurde. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2019 (Postaufgabe 7. März 2019)
Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde. Auf die
Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Akten der unteren
Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen
Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin
am 28. Februar 2019 zugestellt. Die am 7. März 2019 (Postaufgabe) eingereichte
Beschwerde erfolgte somit innert Frist.
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt
die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige
Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3
SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen
Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen
Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.3
1.3.1 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt
der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid
angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten abgeändert werden
soll (näher dazu Kunz, in:
Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,
Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60
f.; Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320
ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N
15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der vorinstanzliche
Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,
dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer
5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch
wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid
für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll
(BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
1.3.2 In
ihrem Beschwerdeschreiben an die untere Aufsichtsbehörde vom 1. Dezember 2018
hat sich die Beschwerdeführerin – soweit verständlich – gegen eine Sperrung
ihrer Konten bei der [...] Kantonalbank sowie bei der [...] gewehrt und hierfür
eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘000.– geltend gemacht (act. 1 der vorinstanzlichen
Akten).
Die untere
Aufsichtsbehörde erwog in ihrem Entscheid vom 14. Februar 2019, dass im Rahmen
diverser Betreibungsverfahren verschiedene Konten der Beschwerdeführerin
gesperrt worden seien sowie eine Verfügungsbeschränkung auf ein in ihrem Eigentum
befindlichen Grundstück im Grundbuch eingetragen worden sei (angefochtener
Entscheid, Ziff. 2 f.). Diese von der Beschwerdeführerin kritisierten Kontosperren
sowie die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch seien indessen, nach erfolgter
Zahlung der Forderungen, welche den entsprechenden Betreibungen zu Grunde lagen,
aufgehoben worden. Die entsprechenden Pfändungen hätten sich somit erledigt,
weshalb die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben sei
(angefochtener Entscheid, Ziff. 3 f.). In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin
gestellte Schadenersatzforderung gegenüber dem Betreibungs- und Konkursamt erachtete
sich die untere Aufsichtsbehörde als nicht zuständig, weshalb auf diese nicht einzutreten
sei (angefochtener Entscheid, Ziff. 5).
Die
Beschwerdeführerin stellt mit vorliegender Beschwerde den Antrag, die Beschwerde
vom 1. Dezember 2018 sei gutzuheissen. Sie moniert, dass sich der angefochtene
Entscheid nicht mit der Beschwerdeeingabe vom 1. Dezember 2018 betreffend
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sowie dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs
und Einleitung einer falschen Betreibungsart befasse. Mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid betreffend fehlendes Rechtsschutzinteresse auf Grund
aufgehobener Kontosperren sowie Verfügungsbeschränkung im Grundbuch setzt sich
die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Ebenso wenig
befasst sie sich mit der Begründung der Unzuständigkeit der unteren
Aufsichtsbehörde für die Beurteilung der Schadenersatzforderung. Vielmehr beschränkt
sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – soweit verständlich – darauf,
die Rechtmässigkeit einer Steuerforderung (Grundstückgewinnsteuer) ihr
gegenüber sowie das Verfahren zu deren Durchsetzung in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin
zeigt damit nicht im Ansatz auf, inwiefern der Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde fehlerhaft gewesen sein soll. Damit kommt sie ihrer
Begründungsobliegenheit im Beschwerdeverfahren nicht nach, weshalb auf die
vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Aus den
vorgenannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das
Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich
kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen werden
in Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG nicht gesprochen (Art. 62 Abs.
2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
vom 14. Februar 2019 [...] wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.